Aktiengesetz - AktG | § 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre

Aktiengesetz - AktG | § 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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published on 15/11/2016 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015 – 82 O 99/03 – wird verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet;
published on 12/11/2015 00:00

Tenor Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1), 5), 6), 9) und 10) vom 24.03.2014, der Antragstellerin zu 7) vom 01.04.2014 und der Antragstellerin zu 8) vom 26.03.2014 wird der Beschluss der 18. Zivilkammer/IV. Kammer für Handelssache
published on 25/06/2015 00:00

Tenor Die Barabfindung nach § 29 UmwG wird auf 52,08 € je Aktie der Antragsgegnerin festgesetzt. Die bare Zuzahlung nach § 15 UmwG wird auf 24,18 € je Kommanditanteil von 1,00 € der H AG & Co. KG festgesetzt. Die Gerichtskosten – einschließlich der
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