Aktiengesetz - AktG | § 283 Persönlich haftende Gesellschafter
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
- 1.
die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen; - 2.
die Gründungsprüfung; - 3.
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit; - 4.
die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat; - 5.
die Zulässigkeit einer Kreditgewährung; - 6.
die Einberufung der Hauptversammlung; - 7.
die Sonderprüfung; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung; - 9.
die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns; - 10.
die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts; - 11.
die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; - 11a.
die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs; - 12.
die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; - 13.
die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; - 14.
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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04/02/2016 11:16
Das Organ einer Aktiengesellschaft, das eine Hauptversammlung einberufen hat, kann diese auch wieder absagen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
09/10/2014 12:20
In einer personalistischen KGaA kann die Satzung den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns an das Erfordernis der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter knüpfen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:1.den festgestellten Jahresabschluss, de
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 3 haben das oberste Mutterunternehmen der Gesellschaft aufzufordern, ihr für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsberich
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 2 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß1.§ 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absat
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß1.§ 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09/07/2015 00:00
Tenor
1.
Die Angeklagten K, O, J und P sind der Untreue in zwei Fällen, der Angeklagte E des fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften schuldig.
2.
Es werden deshalb verurteilt:
Der Angeklagte J zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei J
published on 30/06/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 4 2 / 1 4 Verkündet am: 30. Juni 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe
published on 28/07/2004 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn (23 O 75/03 KfH) vom 5. Februar 2004 abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Recht
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