3.2. AG - Hauptversammlung - Anfechtung & Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen

bei uns veröffentlicht am26.07.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Hauptversammlungsbeschlüsse können nichtig oder anfechtbar sein. Der Unterschied zwischen beiden Konstellationen ist, dass bei Nichtigkeit eines Beschlusses aus welchem Grund auch immer die Unwirksamkeit ohne Zutun einer Person eintritt. Aus diesem Grund kann bei der Nichtigkeit auch nur Feststellungsklage erhoben werden, eine Klage auf Nichtigkeit gibt es nicht. Die Nichtigkeit wegen einzelner Gründe kann geheilt werden.

Die Anfechtbarkeit hat hingegen nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge. Der Beschluss ist lediglich angreifbar. Durch Anfechtungsklage können die Beschlüsse unwirksam gemacht werden, sofern die Klage Erfolg hat, also sowohl zulässig und begründet sind. Auch hier besteht die Möglichkeit der Heilung.

Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Nichtigkeitsgründe sind sowohl vereinzelt im Aktiengesetz geregelt, als auch in einem Katalog in § 241 AktG, der weitere Nichtigkeitsgründe auflistet.

§ 192 Abs.4 AktG

Die Hauptversammlung kann die Kapitalerhöhung unter der Bedingung beschließen, dass die Erhöhung nur insoweit durchgesetzt wird, wie vom Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. Wenn sich also die Hauptversammlung entscheidet, das Grundkapital zu erhöhen, werden neue Aktien, sogenannte Bezugsaktien, ausgegeben. Ein Bezugsrecht haben neben den Arbeitnehmern und dem Vorstand der AG auch Arbeitnehmer und Geschäftsführung verbundenen Unternehmen (Konzern, also wenn beispielsweise eine Gesellschaft Anteilseignerin einer anderen ist ). Aufsichtsratsmitgliedern kommt ein solches Recht nicht zu, es sei denn das Aufsichtsratsmitglied bekleidet zeitgleich in einem verbundenen Unternehmen einen Vorstandsposten. Nur in Höhe des ausgeübten Bezugsrechts wird dann eine Kapitalerhöhung durchgeführt. Nach § 192 Abs.4 AktG sind gegen einen solchen Beschluss gefasste Hauptversammlungsbeschlüsse nichtig.

§§ 212, 217 Abs.2 AktG

Auch den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu. Ein solches Bezugsrecht ausschließende Hauptversammlungsbeschlüsse sind nichtig.

Durch Hauptversammlungsbeschluss kann entschieden werden, dass die neuen Aktien bei der Gewinnberechnung des vergangenen (nicht des laufenden) Geschäftsjahres berücksichtigt werden. Derartige Hauptversammlungsbeschlüsse müssen jedoch spätestens bis 3 Monate nach dem Beschluss in das Handelregister eingetragen werden, um wirksam zu sein. Unterbleibt die fristgerechte Eintragung, so ist der Hauptversammlungsbeschluss nichtig.

Heilung:
Nach verspäteter Eintragung in das Handelsregister kann der Beschluss nicht mehr angegriffen werden.


§ 228 Abs.2 AktG
Das Grundkapital kann unter das Mindestnennkapital (nach § 7 AktG mindestens EUR 50.000) gesenkt werden, wenn zugleich eine Kapitalerhöhung beschlossen wird, durch welche das Mindestnennkapital wieder erreicht wird. Beide Beschlüsse, die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung, müssen binnen 6 Monate nach Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen werden. Wird auch nur eines nicht in das Handelsregister eingetragen, so werden beide Beschlüsse nichtig. Die Frist wird allerdings durch Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen einen oder beide Beschlüsse gehemmt, die Laufzeit der Frist wird dadurch unterbrochen.

Heilung:
Nach verspäteter Eintragung in das Handelsregister kann der Beschluss nicht mehr angegriffen werden.


§ 234 Abs. 3 AktG
Wenn das Kapital der Aktiengesellschaft herabgesetzt wird, können für das vergangene Geschäftsjahr das gezeichnete Kapital, die Kapital- und die Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, wie sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen. Ein Beschluss darüber soll, muss aber nicht, zusammen mit der Feststellung des Jahresabschlusses gefasst werden. Beide Beschlüsse sind jedoch nichtig, wenn der Beschluss über die Kapitalherhabsetzung nicht binnen 3 Monaten in das Handelsregister eingetragen wird. Rechtshängige Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen hemmen die Frist.

Heilung:
Nach verspäteter Eintragung in das Handelsregister kann der Beschluss nicht mehr angegriffen werden.


§ 235 Abs. 2 AktG

Wenn wie bei § 234 AktG eine Kapitalherabsetzung Rückwirkung entfaltet und zeitgleich der Beschluss eine Kapitalerhöhung unter den in § 235 AktG genannten Voraussetzungen erfolgt, müssen alle Beschlüsse (Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung und Durchführung der Erhöhung) binnen 3 Monaten in das Handelsregister eingetragen werden. Unterbleibt die fristgerechte Eintragung, sind alle drei Beschlüsse nichtig. Die Hemmung durch Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ist möglich.

Heilung:
Nach verspäteter Eintragung in das Handelsregister kann der Beschluss nicht mehr angegriffen werden.


§ 241 AktG
Beschlüsse der Hauptversammlung können aus diversen Gründen nichtig sein. Diese können sich auf den Inhalt beziehen oder auf Formvorschriften. Ist der Inhalt beispielsweise sittenwidrig oder verstößt er gegen Vorschriften des Gläubigerschutzes, ist er wegen inhaltlicher Mängel nichtig. Formmängel können etwa die fehlende notarielle Beurkundung oder die fehlerhafte Einberufung der beschließenden Hauptversammlung sein. Auch Nichtigkeitserklärung durch Gericht führt zur Nichtigkeit des Beschlusses.

Heilung:
Ist die Nichtigkeit auf die fehlende notarielle Beurkundung zurückzuführen, so wird dieser Mangel dadurch geheilt, dass der Beschluss in das Handelsregister eingetragen wird.
Gleiches gilt, wenn ein Beschluss nichtig ist aufgrund der fehlerhaften Einberufung der Hauptversammlung, wegen der Sittenwidrigkeit des Beschlusses oder weil der Inhalt des Beschlusses gegen das Wesen des AG, gegen dem Gläubigerschutz dienende Normen verstößt oder seine Nichtigkeit im öffentlichen Interesse ist. Hier muss nach Eintragung in das Handelsregister eine Frist von 3 Jahren verstrichen sein.

Ein Beschluss bei fehlerhafter Einberufung der Hauptversammlung ist nicht nichtig, wenn die nichteingeladene Aktionär den Beschluss nachträglich genehmigt hat.


§ 250 AktG
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder obliegt der Hauptversammlung. Die Nichtigkeit der Wahl kann durch die in § 241 Nr. 1, 2 und 5 AktG genannten Fälle auftreten, aber auch dann, wenn die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach der Wahl gegen die Zusammensetzungs- oder Bekanntmachungsvorschriften des AktG verstößt, die gewählte Person nicht zur Wahl aufgestellt wurde, die gesetzliche Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder überschritten wird oder der Kandidat nicht zum Aufsichtsratsmitglied geeignet ist. Bei Letzterem sind nur die gesetzlichen Voraussetzungen der § 100 Abs. 1 und 2 beachtlich.

§ 253 AktG

Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns ist auch dann nichtig, wenn die Feststellung des zugrundeliegenden Jahresabschlusses nichtig ist. Die Nichtigkeit kann aber nicht geltend gemacht werden, wenn der zugrundliegende Jahresabschluss nicht mehr angreifbar ist.


§ 256 AktG

Der festgestellt Jahresabschluss enthält eine Auflistung des Gesellschaftsvermögens, sowie einige Erläuterungen desselben. Der Jahresabschluss kann aus vielerlei Gründen nichtig sein. Etwa wenn er gegen Vorschriften zum Schutz der Gläubiger verstößt oder nicht ordnungsgemäß von einem Abschlussprüfer geprüft wurde. Aber auch dann wenn Vorstand oder Aufsichtsrat nicht an seiner Feststellung mitgewirkt haben, obwohl deren Beteiligung an der Feststellung angegeben ist. Wenn die Hauptversammlung an der Feststellung beteiligt war, muss diese unter Wahrung der Regelungen aus § 121 Abs.2, Abs.3 S.1. und Abs.4 einberufen worden sein. § 256 AktG enthält einen detaillierten Katalog der Verletzungstatbestände. Bei Verstoß kommt es zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Dieser muss unter Umständen neu aufgestellt werden, was für die Gesellschaft sehr kosten- und zeitintensiv werden kann.


Die Nichtigkeitsklage

Die Klage ist eine Feststellungsklage. Durch das Urteil kommt es daher nicht zur Änderung der Rechtslage, es wird lediglich eine bereits bestehende Rechtslage festgestellt. Die Klage kann als Nichtigkeitsklage von Aktionären, dem Vorstand und einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gegen die Gesellschaft erhoben werden. Die Aktiengesellschaft als juristische Person muss durch einen anderen handeln. Durch wen sie vertreten wird, hängt von der Person des Klagenden ab. Verklagt ein Aktionär die AG, übernehmen Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam die Vertretung. Klagen Mitglieder des Verstands wird die AG durch den Aufsichtsrat vertreten, bei Klagen der Aufsichtsratsmitglieder wird andersherum der Vorstand tätig.

Da die Klage jedoch beim Landgericht erhoben werden muss, bei dessen Verfahren Anwaltszwang herrscht, müssen sich Kläger und Beklagte anwaltlich vertreten lassen.
Es besteht keine Frist, innerhalb derer die Klage erhoben werden muss, allerdings kann es zur Verwirkung oder Heilung des Fehlers kommen.

Ergeht ein Urteil zugunsten des Klägers, so gilt das Urteil für und gegen alle Aktionäre, den Vorstand und den Aufsichtsrat. Dies hat zur Folge, dass andere Aktionäre dann nicht mehr auf Feststellung der Nichtigkeit klagen können. Eine derartige Klage wäre überflüssig, da die Nichtigkeit bereits festgestellt ist. Wir die Klage jedoch abgewiesen, gilt dieses Urteil nur zwischen den Parteien. Andere Aktionäre können auch nach einen abweisenden Urteil noch Nichtigkeitsklage erheben.


Die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen


Anfechtbare Beschlüsse sind wirksam. Die Wirksamkeit kann aber durch Anfechtungsklage angegriffen werden, bei Erfolg der Klage wird der Beschluss unwirksam. Wer sich auf die Unwirksamkeit eines anfechtbaren Beschlusses berufen möchte, muss zuerst die Unwirksamkeit herbeiführen, sofern dies nicht schon durch einen anderen geschehen ist.
Beschlüsse werden nur anfechtbar, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, d.h. der Beschluss an einem Mangel leidet. Dieser wird regelmäßig nicht so schwerwiegend sein wie Mängel, die zur Nichtigkeit führen.

Anfechtungsgründe

§ 243 Abs.1 AktG

Die Norm enthält einen Katalog von Gründen, die zur Anfechtung berechtigen. Zum einen darf nicht gegen ein Gesetz oder die Satzung verstoßen werden (Abs.1). Als Gesetze im Sinne der Norm gelten formelle Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen öffentlich rechtlicher Körperschaften. Besonders häufig wird dabei gegen die Treuepflichten und den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG verstoßen.
Ein Verstoß gegen eine Empfehlung oder eine Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex berechtigt hingegen nicht zu Anfechtung.

Problematisch wird es auch bei Verletzungen nicht zwingenden Rechts, man spricht hier auch von „soll“ – Vorschriften. Diese müssen nicht zwingend befolgt werden, obwohl der dahinter stehende Rechtsgedanke meist zweckdienlich ist und eine Befolgung sich daher anbietet. Teilweise wird angenommen, ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift würde immer zur Anfechtbarkeit führen, wohingegen die Gegenansicht nur vereinzelt einen Anfechtungsgrund bejaht.

Die Verletzung kann sowohl durch Verfahrens- als auch durch Inhaltsfehler begangen werden. Beide Fehler berechtigen zur Anfechtung nach § 243 Abs.1 AktG.

§ 243 Abs.2 AktG

Nutzt ein Aktionär sein Stimmrecht aus, um ihm für sich oder einen Dritten einen Sondervorteil bringt und schädigt er damit die Gesellschaft oder andere Aktionäre, so ist ein zur Herbeiführung dieses Vorteils geeigneter Beschluss anfechtbar. Der Handelnde muss jedoch vorsätzlich gehandelt haben. Fehlt es an einem Vorsatz, so besteht kein ausreichenden Grund zur Anfechtung.
Gleiches gilt, wenn die anderen Aktionäre ausreichend entschädigt worden sind. Dieser Ausgleichstatbestand schließt eine Anfechtung des betreffenden Beschlusses aus.
Der Tatbestand ist dem Tatbestand der Sittenwidrigkeit sehr nahe, führt aber nicht wie dieser zur Nichtigkeit. Durch ihnen sollen gesellschaftsinterne Absprachen zu Ungunsten der Gesellschaft vermieden werden. Aber auch die gemeinsame Schädigung der Gesellschaft durch ihre Aktionäre soll verhindert werden. Hier kann es zu Überschneidungen mit den Treuepflichten des Aktionäre kommen, welche zu einer Anfechtbarkeit schon nach Abs. 1 führen kann. 

§ 243 Abs.4 AktG

Grundsätzlich ist die Gesellschaft verpflichtet, den Anlegern genügend Informationen zu liefern, damit diese kapitalmarktrechtliche Entscheidungen fällen können. Diese spiegeln sich insbesondere in der Wahrnehmung der  Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte wider. Nur mit genügend Informationen kann ein Anleger derartige Entscheidungen bestmöglich fällen.

Nicht jede fehlende Information berechtigt zu Anfechtung, die Information muss objektiv (Annahme durch einen vernünftig denken Menschen) als wesentlich relevant angesehen werden.
Wurden den Anlegern nicht ausreichend relevante Informationen vermittelt, kann der unter Mangel von Informationen gefasste Beschluss angefochten werden, soweit dafür kein Spruchverfahren im Gesetz vorgesehen ist.

§ 251 AktG

Verstößt die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds gegen Gesetz oder Satzung ist die Anfechtung nach § 243 Abs.1 AktG einschlägig.

Ferner ist sind aber auch Wahlbeschlüsse anfechtbar, wenn der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. Die Aufsichtsratswahl liegt zwar in den Händen der Hauptversammlung, allerdings stellt der Aufsichtsrat Wahlvorschläge in der vorher bekannt zu gebenden Tagesordnung auf. Ggf. ist die Hauptversammlung an diese sogar gebunden. Sind die Vorschläge unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen, berechtigt dies zur Anfechtung der Wahl selbst, weil es ihr an der Legitimation fehlt.

Die Legitimation kann aber nachträglich durch einen weiteren Beschluss beseitigt werden. Dieser Beschluss muss fehlerfrei zustandgekommen sein, da er sonst der seinerseits wieder anfechtbar ist (§ 244 AktG). Erst durch diesen Beschluss wird die Wahl rechtskräftig.
Verstöße gegen Informationspflichten sind bereits von § 243 Abs.4 AktG gedeckt und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm.

§ 254 AktG

Der Bilanzgewinn liegt zu mindestens 50 % in den Händen der Hauptversammlung. Dies kann aufgrund der Satzung geschehen, wenn die Jahresabschluss durch die Hauptversammlung festgestellt wird oder aufgrund von Gesetz, wenn der Jahresabschluss durch Vorstand und Aufsichtsrat festgestellt wird. Der verbleibende Restbetrag steht ur Disposition der Hauptversammlung, welche ihrerseits Gewinnrücklagen für schlechtere Zeiten beschließen kann.

Derartige Beschlüsse sind aber anfechtbar, wenn es einer weiteren Gewinnrücklage in absehbarer Zeit gar nicht bedarf und die Dividende an die Aktionäre dadurch unter 4 % des Grundkapitals abzüglich noch nicht eingeforderter Einlagen sinken.

Der Anfechtungsgrund tritt neben die Gründe aus § 243 AktG. Beide können gemeinsam geltend gemacht werden.

§ 255 AktG

Kapitalerhöhungen sind Satzungsänderungen, welche nur durch Beschluss der Hauptversammlung möglich sind. Die Kapitalerhöhung ist deshalb nach § 243 AktG anfechtbar. Es gelten die dort genannten Anfechtungsvoraussetzungen. Die Norm bezieht sich sowohl auf Bar- als auch Sachkapitalerhöhungen und gilt auch, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wurde, d.h. die Aktionäre nicht das Recht haben, entsprechend der Quote ihrer bestehenden Anteils Aktien erwerben zu können, um so den Wert ihrer Stimme zu erhalten. Zwar kommt jeder Aktie das gleiche Stimmgewicht zu, aber je mehr Aktien von der Gesellschaft existieren, umso geringer ist der Einzelwert der Stimme, sodass bei Erhöhung der Aktienzahl Aktien gekauft werden müssen, wenn die prozentuale Stimmgewichtung beibehalten werden soll.


Anfechtungsklage

Frist und Zuständigkeit
Die Anfechtungsklage muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung beim dem Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirk die AG ihren Sitz hat. Die Erhebung der Klage muss in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden. So können sich andere Klagebefugte der Klage anschließen. Da die AG eine juristische Person ist, muss sie sich vor Gericht vertreten lassen. Wer die AG vertritt hängt maßgeblich davon ab, wer klagt. (vgl. Ausführungen zur Nichtigkeitsklage).

Klagebefugter Personenkreis

Der Personenkreis jener, die zur Erhebung der Klage befugt sind, bestimmt sich teilweise abhängig vom Klagegrund oder der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Stets befugt ist der Vorstand, seine Tätigkeit wird nicht von einem Klagegrund oder anderen Voraussetzungen abhängig gemacht.

Aktionäre, die in der Hauptversammlung waren, müssen noch während der Hauptversammlung einen Widerspruch zur Niederschrift erklären. Die Niederschrift erfolgt durch den Notar, welcher verpflichtet ist, den Widerspruch ins Protokoll aufzunehmen. Der klagende Aktionär muss die Erklärung nachweisen, dies ist insbesondere dann schwierig, wenn der Notar den Widerspruch pflichtwidrig nicht in das Protokoll aufgenommen hat. Ein Beweis durch andere Mittel ist aber möglich.

Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilgenommen haben, kommt eine Anfechtungsbefugnis nur zu, wenn er zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung zugelassen wurde, diese selbst verfahrenswidrig einberufen wurde oder der Gegenstand des Beschlusses nicht auf der Tagesordnung stand. In jedem Fall leidet der Beschluss an einem Verfahrensfehler, der seine Legitimation in Frage stellt. Der nicht erschienene wird in diesem Fällen besser gestellt, als der Erschienene, da letzterer einen Widerspruch erklären muss.

War ein Vertreter oder Legitimationsaktionär, also ein Aktionär der zur Ausübung fremder Stimmrechte durch deren Inhaber ermächtigt wurde, anwesend, so gilt der Aktionär als anwesend. Vertreter bzw. Legitimationsaktionär müssen in diesem fall für ihn einen Widerspruch erklären.

In den Fällen des § 243 Abs.2 AktG ist jeder Aktionär befugt, Klage zu erheben, sofern er bei Bekanntmachung der Tagesordnung bereits Inhaber von Aktien war. Die Tagesordnung muss bei Einberufung der Hauptversammlung, also mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, erfolgen.

Für den Fall, dass ein Mitglied von Aufsichtsrat oder Vorstand eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit begeht oder ersatzpflichtig wird, wenn sie den Beschluss ausführt wie zum Beispiel ins Handelsregister eintragen lässt, sind alle Mitglieder des Verstands und des Aufsichtsrates klagebefugt. Auf diese Weise wird verhindert, dass sich Organmitglieder zwischen ihrer Handlungspflicht und dem Gesetz entscheiden müssen.

Heilungsmöglichkeit
Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses ist ausgeschlossen, wenn der ursprünglich anfechtbare Beschluss durch einen zweiten fehlerfreien Beschluss bestätigt wurde (§ 244 AktG).

Die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes ist dann ausgeschlossen, wenn der bestätigende Beschluss der Hauptversammlung nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Vor Ende der Anfechtungsfrist kann der Hauptbeschluss also immer noch angefochten werden!


Rechtsanwalt Dirk Streifler
Theresa K. Klemm


Gesetze

Gesetze

18 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Aktiengesetz - AktG | § 256 Nichtigkeit


(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn 1. er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft

Aktiengesetz - AktG | § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.


Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig

Aktiengesetz - AktG | § 192 Voraussetzungen


(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) ein

Aktiengesetz - AktG | § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns


(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlu

Aktiengesetz - AktG | § 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns


(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von

Aktiengesetz - AktG | § 53a Gleichbehandlung der Aktionäre


Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Aktiengesetz - AktG | § 250 Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern


(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn 1. der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Absatz 4, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs. 4 zusammengesetzt wird;2.

Aktiengesetz - AktG | § 234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung


(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherab

Aktiengesetz - AktG | § 235 Rückwirkung einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung


(1) Wird im Fall des § 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die ne

Aktiengesetz - AktG | § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals


Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.

Aktiengesetz - AktG | § 251 Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern


(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt

Aktiengesetz - AktG | § 228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag


(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgese

Aktiengesetz - AktG | § 217 Beginn der Gewinnbeteiligung


(1) Neue Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist. (2) Im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals kann bestimmt werden, daß die ne

Aktiengesetz - AktG | § 255 Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen


(1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, daß der sich aus

Aktiengesetz - AktG | § 212 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte


Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

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Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals beschließen, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft hat oder auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (bedingte Kapitalerhöhung).

(2) Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:

1.
zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Grund von Wandelschuldverschreibungen;
2.
zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen;
3.
zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses.

(3) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte und der Nennbetrag des nach Absatz 2 Nr. 3 beschlossenen Kapitals den zehnten Teil des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlußfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen. § 182 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die nur zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zu ermöglichen, zu dem sie für den Fall ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder zum Zweck der Abwendung einer Überschuldung berechtigt ist. Ist die Gesellschaft ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 ferner nicht für eine bedingte Kapitalerhöhung nach Absatz 2 Nummer 1, die zu dem Zweck beschlossen wird, der Gesellschaft einen Umtausch zur Erfüllung bankaufsichtsrechtlicher oder zum Zweck der Restrukturierung oder Abwicklung erlassener Anforderungen zu ermöglichen. Eine Anrechnung von bedingtem Kapital, auf das Satz 3 oder Satz 4 Anwendung findet, auf sonstiges bedingtes Kapital erfolgt nicht.

(4) Ein Beschluß der Hauptversammlung, der dem Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung entgegensteht, ist nichtig.

(5) Die folgenden Vorschriften über das Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

(1) Neue Aktien nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen worden ist.

(2) Im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals kann bestimmt werden, daß die neuen Aktien bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung des Grundkapitals zu beschließen, bevor über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlußfassung abgelaufenen Geschäftsjahrs Beschluß gefaßt ist. Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs wird erst wirksam, wenn das Grundkapital erhöht ist. Der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals und der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.

(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind.

(2) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.

(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.

(2) In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluß soll zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden.

(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.

(1) Wird im Fall des § 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, die nach § 188 Abs. 2 zur Zeit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß. Die Zeichnung und die Einzahlung sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet.

(2) Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das gezeichnete Kapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen.

(2) In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Beschluß soll zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden.

(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.

(1) Wird im Fall des § 234 zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Aktien gezeichnet, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, die nach § 188 Abs. 2 zur Zeit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß. Die Zeichnung und die Einzahlung sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet.

(2) Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung und die Durchführung der Erhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn

1.
der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Absatz 4, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs. 4 zusammengesetzt wird;
2.
die Hauptversammlung, obwohl sie an Wahlvorschläge gebunden ist (§§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes), eine nicht vorgeschlagene Person wählt;
3.
durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder überschritten wird (§ 95);
4.
die gewählte Person nach § 100 Abs. 1 und 2 bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Aufsichtsratsmitglied sein kann;
5.
die Wahl gegen § 96 Absatz 2 verstößt.

(2) Für die Klage auf Feststellung, daß die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, sind parteifähig

1.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,
3.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
4.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
5.
jede in der Gesellschaft oder in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, vertretene Gewerkschaft sowie deren Spitzenorganisation.

(3) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder eine in Absatz 2 bezeichnete Organisation oder Vertretung der Arbeitnehmer gegen die Gesellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2, §§ 248a und 249 Abs. 2 sinngemäß. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, daß der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. § 243 Abs. 4 und § 244 gelten.

(2) Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.

(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.

(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Der Beschluß über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann nach § 243 angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen worden ist, auch darauf gestützt werden, daß der sich aus dem Erhöhungsbeschluß ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, unangemessen niedrig ist. Dies gilt nicht, wenn die neuen Aktien von einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

(3) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 248a.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.