Rechtsgebiet
Wirtschaftsprüferrecht
51 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick
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Das Wirtschaftsprüferrecht ist ein elitäres und scharf reguliertes Berufsrecht, das die Integrität der Finanzmärkte sichert. Da Investoren blind auf Testate vertrauen, zwingt der Gesetzgeber den Beruf in ein Korsett aus Unabhängigkeit und massiven Haftungsrisiken. Die zentrale Norm ist die Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Das dogmatische Herzstück ist die Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43 WPO). Ein Prüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn er über die Prüfung hinaus bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat oder sonst die Besorgnis der Befangenheit besteht (Selbstprüfungsverbot, § 319 Abs. 2 und 3 HGB). Bei Verstößen entzieht die Aufsicht (APAS) die Zulassung. Ein gefährliches Streitfeld ist die Dritthaftung. Grundsätzlich haftet der Prüfer nach § 323 Abs. 1 HGB der geprüften Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt wurde, auch diesem. Die Ersatzpflicht ist der Höhe nach begrenzt; die Grenze gilt nicht bei Vorsatz und bei bestimmten Unternehmen von öffentlichem Interesse auch nicht bei grober Fahrlässigkeit (§ 323 Abs. 2 HGB). Gegenüber Dritten, etwa getäuschten Aktionären, kann der Prüfer nach § 826 BGB haften, wenn er ihnen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.
In unserer Rubrik 'Anwaltspraxis', initiiert von der Redaktion von ra.de, planen wir, eine fortlaufende Serie von Artikeln zu veröffentlichen, die sich eingehend mit den verschiedensten Facetten des … Weiterlesen ›
Ziel der EU-Reform ist es, das Vertrauen der Anleger in die Ordnungsgemäßheit und Zuverlässigkeit der Unternehmensabschlüsse zu stärken sowie Wirksamkeit und Transparenz der Aufsicht zu erhöhen. Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.07.2013 (Az.: II ZR 293/11) folgendes entschieden: Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen GmbH obliegenden Pflichten aus … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Berufsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 36 WiPrPrüfVBehandlung schwebender Verfahren
- § 37 WiPrPrüfVVerkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
- § 1 WiPrPrüfVAntrag auf Zulassung zur Prüfung
- § 10 WiPrPrüfVAufsichtsarbeiten
- § 11 WiPrPrüfVPrüfungsnoten
- § 12 WiPrPrüfVBewertung der Aufsichtsarbeiten
- § 13 WiPrPrüfVErgebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung
- § 14 WiPrPrüfVVorberatung der Prüfungskommission
- § 15 WiPrPrüfVMündliche Prüfung
- § 16 WiPrPrüfVBewertung der mündlichen Prüfung
- § 17 WiPrPrüfVModulgesamtnote
- § 18 WiPrPrüfVPrüfungsergebnis
- § 19 WiPrPrüfVErgänzungsprüfung
- § 1a WiPrPrüfVAufbewahrungsfristen
- § 2 WiPrPrüfVPrüfungskommission, Prüfungstermine
- § 20 WiPrPrüfVNiederschrift der Prüfungskommission
- § 21 WiPrPrüfVRücktritt von der Prüfung
- § 22 WiPrPrüfVWiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung
- § 23 WiPrPrüfVMitteilung des Prüfungsergebnisses
- § 24 WiPrPrüfVTäuschungsversuch, Ordnungsverstöße
- § 24a WiPrPrüfVEinsicht in Prüfungsakten
- § 3 WiPrPrüfVBerufung der Mitglieder der Prüfungskommission
- § 4 WiPrPrüfVPrüfungsgebiete
- § 4a WiPrPrüfV(weggefallen)
- § 5 WiPrPrüfVGliederung der Prüfung
- § 6 WiPrPrüfVVerkürzte Prüfung
- § 7 WiPrPrüfVSchriftliche Prüfung
- § 8 WiPrPrüfVAufgabenkommission
- § 9 WiPrPrüfVWiderspruchskommission
- § 25 WiPrPrüfVAntrag auf Zulassung zur Prüfung
- § 26 WiPrPrüfVPrüfungskommission, Prüfungstermine
- § 27 WiPrPrüfVPrüfungsgebiete
- § 28 WiPrPrüfVVerkürzte Prüfung; Erlass von Prüfungsleistungen
- § 29 WiPrPrüfVSchriftliche Prüfung
- § 30 WiPrPrüfVMündliche Prüfung
- § 31 WiPrPrüfVPrüfungsergebnis
- § 32 WiPrPrüfVRücktritt von der Prüfung
- § 33 WiPrPrüfVWiederholung der Prüfung
- § 34 WiPrPrüfVTäuschungsversuch, Ordnungsverstöße
- § 35 WiPrPrüfVEinsicht in Prüfungsakten
- § 1 WPAnrVBesondere Eignung von Masterstudiengängen
- § 2 WPAnrVAnerkennungsgrundlagen
- § 3 WPAnrVAnforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung
- § 4 WPAnrVReferenzrahmen
- § 5 WPAnrVAkkreditierung
- § 6 WPAnrVAnrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren
- § 7 WPAnrVVoraussetzungen der Anrechnung
- § 8 WPAnrVBestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule
- § 9 WPAnrVAnrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen
- § 10 WPAnrVÜbergangsvorschriften
- § 11 WPAnrVInkrafttreten
Aktuelle Urteile
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