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Rechtsgebiet

Wirtschaftsprüferrecht

51 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick

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Das Wirtschaftsprüferrecht ist ein elitäres und scharf reguliertes Berufsrecht, das die Integrität der Finanzmärkte sichert. Da Investoren blind auf Testate vertrauen, zwingt der Gesetzgeber den Beruf in ein Korsett aus Unabhängigkeit und massiven Haftungsrisiken. Die zentrale Norm ist die Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Das dogmatische Herzstück ist die Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43 WPO). Ein Prüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn er über die Prüfung hinaus bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat oder sonst die Besorgnis der Befangenheit besteht (Selbstprüfungsverbot, § 319 Abs. 2 und 3 HGB). Bei Verstößen entzieht die Aufsicht (APAS) die Zulassung. Ein gefährliches Streitfeld ist die Dritthaftung. Grundsätzlich haftet der Prüfer nach § 323 Abs. 1 HGB der geprüften Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt wurde, auch diesem. Die Ersatzpflicht ist der Höhe nach begrenzt; die Grenze gilt nicht bei Vorsatz und bei bestimmten Unternehmen von öffentlichem Interesse auch nicht bei grober Fahrlässigkeit (§ 323 Abs. 2 HGB). Gegenüber Dritten, etwa getäuschten Aktionären, kann der Prüfer nach § 826 BGB haften, wenn er ihnen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt.

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