Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 1 Anwendungsbereich
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Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.
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(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Beteiligte, die ein
(1) In einem internationalen Adoptionsverfahren hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4), die die internationale Adoption vermittelt hat, den Annehmenden eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2 sta
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(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.
(2) In den Verf
(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für
(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hierv
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(1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch
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published on 10/07/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 7.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 16.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverf
published on 13/04/2012 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.09.2011 - 6 XVI 96/2008 B 8 - wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000,00 fes
published on 23/11/2011 00:00
Tenor
Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart örtlich zuständig.
Gründe
I.
1 Der am … 1988 geborene Anzunehmende ist gambischer Staatsangehöriger. Er lernte die Annehmende 2007 in B. im Rahmen eines De
published on 01/08/2007 00:00
Tenor
Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sinsheim zuständig.
Gründe
l.
1 Von den Eheleuten L. und Lu. besitzt der Ehemann die italienische, die Ehefrau die polnische Staatsangehörigkeit. Die
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