Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen


(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Beteiligte, die ein

Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 2d Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren


(1) In einem internationalen Adoptionsverfahren hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4), die die internationale Adoption vermittelt hat, den Annehmenden eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2 sta
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 2 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung


(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. (2) In den Verf

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen


(1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Abweichend hierv
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG 1976 | § 2a Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot


(1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch

Referenzen - Urteile |

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Juli 2014 - 11 UF 269/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers vom 7.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 16.7.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverf

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 13. Apr. 2012 - 11 T 83/12

bei uns veröffentlicht am 13.04.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 09.09.2011 - 6 XVI 96/2008 B 8 - wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000,00 fes

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Nov. 2011 - 17 AR 9/11

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

Tenor Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart örtlich zuständig. Gründe   I. 1 Der am … 1988 geborene Anzunehmende ist gambischer Staatsangehöriger. Er lernte die Annehmende 2007 in B. im Rahmen eines De

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Aug. 2007 - 11 AR 5/07

bei uns veröffentlicht am 01.08.2007

Tenor Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sinsheim zuständig. Gründe   l. 1 Von den Eheleuten L. und Lu. besitzt der Ehemann die italienische, die Ehefrau die polnische Staatsangehörigkeit. Die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. Jan. 2007 - 8 AR 1/07

bei uns veröffentlicht am 19.01.2007

Tenor Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Ulm - Vormundschaftsgericht - örtlich zuständig. Gründe   I. 1  Der am ... September 1988 geborene Anzunehmende ist bei den Annehmenden aufgewachsen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Nov. 2006 - 8 AR 42/06

bei uns veröffentlicht am 20.11.2006

Tenor Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht Aalen - Vormundschaftsgericht - örtlich zuständig. Gründe   I. 1  Der nach seinen Angaben am ... August 1988 in O. S. geborene Anzunehmende ist nige

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Aug. 2005 - 11 AR 2/05

bei uns veröffentlicht am 10.08.2005

Tenor Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Heidelberg zuständig. Gründe   I. 1  Von den Eheleuten I. A. und H. B. S. besitzen die Ehefrau die italienische und der Ehemann die tunesisch

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Okt. 2003 - 11 AR 6/03

bei uns veröffentlicht am 20.10.2003

Tenor Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Kehl zuständig. Gründe   I. 1  Von den Eheleuten T. H. u. P. H. besitzen der Ehemann die deutsche und die Ehefrau die thailändische Staatsangehöri

Referenzen

(1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende...