Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Aug. 2007 - 11 AR 5/07

published on 01/08/2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 01. Aug. 2007 - 11 AR 5/07
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Tenor

Für das Adoptionsverfahren ist das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sinsheim zuständig.

Gründe

 
l.
Von den Eheleuten L. und Lu. besitzt der Ehemann die italienische, die Ehefrau die polnische Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau ist die Mutter von K. Lu., die am ...1980 in Polen als Kind der mittlerweile geschiedenen Eheleute ... und ... Lu. geboren ist (AS 25). Der jetzige Ehemann von Frau Lu. hat den Antrag gestellt, seine erwachsene Stieftochter als Kind anzunehmen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim Vormundschaftsgericht Sinsheim lebten die Eheleute in Sinsheim.
Das Amtsgericht Sinsheim ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Konzentrationswirkung gem. § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 AdWirkG das Amtgericht Karlsruhe zur Entscheidung über den Adoptionsantrag berufen ist, weil gem. Art. 22 und Art. 23 Satz 1 EGBGB ausländisches Sachrecht zu prüfen sei, und hat mit Beschluss vom 03.05.2007 das Verfahren an das Amtsgericht Karlsruhe abgegeben. Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 15.05.2007 die Übernahme unter Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Die Justiz 2007, 189) abgelehnt. Das Amtsgericht Sinsheim hat deshalb die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt unter Anknüpfung an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln (FGPrax 2006, 211 ff).
ll.
1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist als gemeinsames nächst höheres Gericht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil die Amtsgerichte Sinsheim und Karlsruhe zu verschiedenen Landgerichtsbezirken innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks gehören und beide Amtsgerichte sich in der Adoptionssache als unzuständig erachten.
2. Örtlich zuständig für das Adoptionsverfahren ist gem. § 43b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 FGG das Amtsgericht Sinsheim, denn in dessen Bezirk befand sich der Wohnsitz des Annehmenden zum Zeitpunkt des Eingangs des Annahmeantrages beim Vormundschaftsgericht (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 43b Rn. 15). Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe als „Konzentrationsgericht“ gem. § 5 Abs. 1 AdWirkG ist nicht gegeben, weil sich die Zuständigkeitszuweisung nicht auf die Annahme Volljähriger erstreckt.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird der Anwendungsbereich von § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG unterschiedlich ausgelegt. Das Oberlandesgericht Köln vertritt die Auffassung, dass es sich um eine Rechtsfolgen - nicht eine Rechtsgrundverweisung handle und deshalb auch für die Adoption Volljähriger allein das „Konzentrationsgericht“ gem. § 5 Abs. 1 AdWirkG zuständig sei (OLG Köln, FGPrax 2006, 211 f.). Demgegenüber sind die Oberlandesgerichte Schleswig, Stuttgart und München der Auffassung, dass sich die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, gem. § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AdWirkG nur auf die Verfahren bezieht, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (OLG Schleswig, FamRZ 2006, 1462; OLG Stuttgart, Die Justiz 2007, 189 f.; FamRZ 2007, 839; OLG München, FGPrax 2007, 127 f.).
Auch der Senat folgt der letztgenannten Rechtsauffassung. Die Auslegung der Verweisung in § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG auf § 5 AdWirkG ergibt, dass sie sich nur auf die dem AdWirkG unterfallenden Fälle, also die Annahme Minderjähriger bezieht. Art. 5 Abs. 1 AdWirkG, auf den vom FGG verwiesen wird, bezieht sich ausdrücklich auf die Anträge nach §§ 2, 3 AdWirkG. In § 2 Abs. 1 AdWirkG wird unmittelbar auf § 1 AdWirkG Bezug genommen, der den Anwendungsbereich des Gesetzes begrenzt: Nach § 1 AdWirkG gilt dieses Gesetz nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dass es sich dabei nicht um ein Redaktionsversehen handelt, das eine weite Auslegung gebieten würde, ergibt die Berücksichtigung der Gesetzesmotive, insbesondere der Gesetzesbegründung. Die Einfügung von Satz 2 in § 43b Abs. 2 FGG erfolgte durch das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 05.11.2001 (BGBl. l, 2950). Dieses Gesetz umfasst das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, das Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG), Änderungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes und in Art. 4 damit zusammenhängende Änderungen sonstigen Bundesrechts, u.a. unter Absatz 2 die Einführung des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG. Das Haager Übereinkommen und das AdWirkG betreffen ausschließlich die Minderjährigenadoptionen (Art. 3 des Haager Übereinkommens; § 1 AdWirkG). Zentrales Anliegen des Haager Übereinkommens ist die Gewährleistung größtmöglichen Schutzes der betroffenen Minderjährigen. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf wird deutlich, dass die Zuständigkeitskonzentration lediglich die Minderjährigenadoptionen bei Anwendung ausländischer Sachvorschriften erfassen sollte. Dies wird in der Einzelbegründung zu Art. 4 Abs. 2 formuliert: „Art. 4 Abs. 2 beinhaltet eine Änderung des § 43b FGG. Der neue Satz 2 des § 43b Abs. 2 FGG normiert für Fälle, in denen das Vormundschaftsgericht bei seiner Entscheidung ausländisches Adoptionsrecht anzuwenden hat, eine Zuständigkeitskonzentration. Da in diesen Fällen zugleich die Vorschriften des AdWirkG zu beachten sind , wird die Zuständigkeit für das gesamte Verfahren dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG zuständigen Vormundschaftsgericht am Sitz des jeweiligen Oberlandesgerichts oder dem durch Rechtsordnung nach § 5 Abs. 2 AdWirkG bestimmten Vormundschaftsgericht übertragen“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts, BTDrs 14/6011). Der Gesetzgeber ist danach davon ausgegangen, dass die Zuständigkeitskonzentration nur dann maßgeblich ist, wenn es sich um Verfahren handelt, bei denen die Vorschriften des AdwirkG beachtet werden müssen.
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(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. (2) In den Verf

(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

Annotations

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 kann das Familiengericht auf Antrag aussprechen, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn

1.
dies dem Wohl des Kindes dient,
2.
die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
3.
überwiegende Interessen des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen.
Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden die für die Zustimmungen zu der Annahme maßgebenden Vorschriften sowie Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Anwendung. Auf die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich § 1746 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Hat der Angenommene zur Zeit des Beschlusses nach Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet, so entfällt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend, wenn die Wirkungen der Annahme von den nach den deutschen Sachvorschriften vorgesehenen Wirkungen abweichen.

(1) Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist zusätzlich festzustellen,

1.
wenn das in Absatz 1 genannte Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht,
2.
andernfalls, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.
Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn gleichzeitig ein Umwandlungsausspruch nach § 3 ergeht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.

(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.