Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Feb. 2011 - 14/10
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Antragsteller sind die Fraktion der NPD (Antragstellerin zu 1.) und die Abgeordneten dieser Fraktion, die in der laufenden 5. Wahlperiode dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern angehören (Antragsteller zu 2. bis 7.). Antragsgegner sind die übrigen im Landtag vertretenen Fraktionen (Antragsgegner zu 1. bis 4.) sowie die Präsidentin des Landtages (Antragsgegnerin zu 5.).
- 2
Gegenstand des Antrags zu 1. ist die Praxis der Zahlung finanzieller Zulagen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb der Fraktion, insbesondere für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer und Ausschussvorsitzende, durch die Antragsgegner zu 1. bis 4. Der Antrag zu 2. betrifft die Duldung dieser Praxis durch die Antragsgegnerin zu 5. Die Antragsteller machen geltend, dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu werden.
- 3
In den Rechenschaftsberichten der Antragsgegner zu 1. bis 4. für die Jahre 2006, 2007 und 2008, veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen des Landtages Nr. 5/25 vom 31. August 2007, 5/73 vom 25. November 2008 und 5/119 vom 25. Mai 2010, sind Gesamtbeträge zwischen 5.000 und 80.000 Euro für Leistungen an Fraktionsmitglieder wegen der Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Fraktion aufgeführt.
- 4
Die Antragsteller zu 1. bis 6. haben am 10. September 2010 beim Landesverfassungsgericht ein Organstreitverfahren anhängig gemacht, der Antragsteller zu 7. hat am 6. Oktober 2010 den Beitritt zum Verfahren erklärt. Den gleichzeitig gestellten Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Antragsgegnern zu 1. bis 4. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache einstweilen zu untersagen, an Fraktionsmitglieder finanzielle Zulagen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb der Fraktion zu zahlen, hat das Landesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 zurückgewiesen (LVerfG 17/10). Der hiergegen vom Antragsteller zu 6. eingelegte Widerspruch wurde zurückgenommen.
- 5
Die Antragsteller machen geltend, durch die angegriffenen Maßnahmen in ihren Rechten aus Art. 22 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 LV i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Die durch die Zulagenpraxis betriebene "finanzielle Hierarchisierung" der Abgeordnetenstellung im Landtag verletze sie in ihrem Recht auf formale Gleichbehandlung. Die Zahlung von Funktionszulagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur an Fraktionsvorsitzende zulässig. Für diese seien zusätzliche Entschädigungen jedoch bereits in § 6 Abs. 2 AbgG vorgesehen. Da die Zahlungen durch die Antragsgegner zu 1. bis 4. seit Beginn der Legislaturperiode regelmäßig jeden Monat erfolgten, werde die insoweit angegriffene Maßnahme jeden Monat aktualisiert, so dass die Antragsfrist des § 37 Abs. 3 LVerfGG gewahrt sei. Gleiches gelte hinsichtlich der Untätigkeit der Antragsgegnerin zu 5. Die Praxis der Gewährung von Funktionszulagen durch die übrigen Fraktionen sei ihnen erst im Rahmen der Prüfung der Fraktionsfinanzen durch den Landesrechnungshof im August 2010 bekannt geworden.
- 6
Die Antragsteller beantragen
- 7
festzustellen,
- 8
dass die Antragsgegner zu 1. bis 4. die Rechte der Antragsteller aus Art. 22 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 LV i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch verletzt haben, dass sie finanzielle Zulagen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb der Fraktion, insbesondere für stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer und Ausschussvorsitzende, zahlen,
- 9
dass die Antragsgegnerin zu 5. die Rechte der Antragsteller aus Art. 22 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 LV i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG dadurch verletzt hat, dass sie gegen die von den Antragsgegnern zu 1. bis 4. eingeführte Praxis, finanzielle Zulagen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben innerhalb der Fraktion, insbesondere an stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Parlamentarische Geschäftsführer und Ausschussvorsitzende, zu zahlen, nicht eingeschritten ist.
- 10
Die Antragsgegner beantragen,
- 11
die Anträge zurückzuweisen.
- 12
Die Antragsgegnerin zu 5. hält die Zahlung von Funktionszulagen im Rahmen der Fraktionsautonomie auf Grund fraktionsinterner Regelungen für zulässig. Gesetzliche Grundlage sei § 55 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AbgG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 621). Mit dieser Regelung sei den Fraktionen des Landtages die Möglichkeit eingeräumt worden, aus den Fraktionsmitteln Zulagen für besondere Funktionsträger zu zahlen und im Rechenschaftsbericht auszuweisen. Da diese Regelung bereits zum 01. November 2002 in Kraft getreten sei, hätten die Antragsteller seit Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag die Möglichkeit, von der seit dem Jahr 2001 üblichen Praxis Kenntnis zu nehmen. Spätestens seit der Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der Fraktionen für das Jahr 2006 sei die Praxis der Gewährung von Funktionszulagen den Antragstellern bekannt. Der nunmehr gestellte Antrag sei deshalb verfristet.
II.
- 13
Das Landesverfassungsgericht entscheidet gemäß § 20 Satz 1 LVerfGG durch Beschluss, weil es die Anträge einstimmig für unzulässig hält.
- 14
1. Der gegen die Antragsgegner zu 1. bis 4. gerichtete Antrag zu 1. ist - ungeachtet weiterer Bedenken gegen die Zulässigkeit, etwa der Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1. - jedenfalls verfristet.
- 15
Der Antrag im Organstreitverfahren muss binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, § 37 Abs. 3 LVerfGG. Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf im Organstreitverfahren Rechtsverletzungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Damit sollen nach einer bestimmten Zeit im Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 122, 210). Diese Frist ist hier nicht gewahrt.
- 16
Gegenstand des Antrags zu 1. sind nicht einzelne Zulagengewährungen zu bestimmten Zeitpunkten oder an bestimmte Personen. Die Antragsteller wenden sich vielmehr generell gegen die Praxis der Gewährung von Funktionszulagen durch die übrigen Fraktionen. Diese Zielrichtung ergibt sich daraus, dass im Antrag weder konkrete Zeitpunkte genannt noch in der Begründung des Antrags entsprechende konkrete Einwände erhoben werden. Ebenso hat die Formulierung des im selben Zusammenhang stehenden Antrags zu 2. ausdrücklich die "Praxis, an Fraktionsmitglieder finanzielle Zulagen ... zu zahlen" zum Gegenstand.
- 17
Maßgeblich für den Fristlauf gemäß § 37 Abs. 3 LVerfGG ist daher, wann diese Praxis der Gewährung von Funktionszulagen durch die übrigen Fraktionen den Antragstellern bekannt geworden ist. Wann ihnen eine bestimmte rechtliche Beurteilung dieser Praxis - wie sie hier der Landesrechnungshof vorgenommen hat - deutlich geworden ist (vgl. BremStGH, Urt. v. 27.02.2004 - St 2/03 -, Juris Rn. 41), ist unerheblich. Kenntnis von der Praxis der Gewährung von Funktionszulagen durch die übrigen Fraktionen haben die Antragsteller aber spätestens, seit ihnen mit der Amtlichen Mitteilung des Landtages Nr. 5/25 vom 31. August 2007 die Rechenschaftsberichte für das Jahr 2006 zugegangen sind, in denen entsprechende Ausgabenpositionen ausgewiesen sind.
- 18
Richtet sich der Antrag im Organstreitverfahren gegen eine Rechtsnorm, so beginnt die Antragsfrist mit deren Verkündung zu laufen, mit der die Norm zugleich als allgemein bekannt geworden gilt (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. BVerfGE 64, 301, 316 u. 24, 252, 258; Umbach in: Umbach u.a., BVerfGG-Mitarbeiterkomm., §§ 63, 64 Rn. 151). Entsprechendes gilt für andere Maßnahmen, für die eine formalisierte Bekanntgabe gerade zu dem Zweck vorgeschrieben ist, möglichen Betroffenen Kenntnis zu verschaffen. Dies ist hier bezüglich der Gewährung von Funktionszulagen durch die Fraktionen der Fall. § 55 AbgG schreibt in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a die Ausweisung der Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Fraktion im Rechenschaftsbericht vor. Absatz 6 der Vorschrift regelt die Verteilung des Rechenschaftsberichts als Amtliche Mitteilung des Landtages. Die Publikation dient der Transparenz und erfüllt eine Voraussetzung für öffentliche Kontrolle (vgl. Hölscheidt, Recht der Parlamentsfraktionen, 2001, S. 636 m.w.N.; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 52 Abs. 5 AbgG vom 20.12.1990 - GVOBl. M-V S. 3 - i.d.F. des 3. ÄndG vom 16.07.1993 - GVOBl. M-V S. 679 -, der seinerzeit noch eine Verteilung als Landtagsdrucksache vorsah, vgl. LT-Drs. 1/3152 S. 14). Kehrseite dieser formalisierten Veröffentlichungspflicht ist, dass der Rechenschaftsbericht mit dieser Veröffentlichung als allgemein bekannt geworden zu behandeln ist, so dass Einwände im Organstreitverfahren gemäß § 37 Abs. 3 LVerfGG nur binnen 6 Monaten erhoben werden können.
- 19
Die Antragsfrist wird nicht durch den Rechenschaftsbericht des Folgejahres jeweils erneut in Lauf gesetzt. In Bezug auf die hier streitige Frage, ob die Gewährung von Funktionszulagen durch die Landtagsfraktionen überhaupt zulässig ist, handelt es sich jeweils um eine bloße Wiederholung der bereits im Vorjahr gegebenen Information; die jeweils veränderte Höhe ist nicht Streitgegenstand.
- 20
2. Der Antrag zu 2., der das Nichteinschreiten der Antragsgegnerin zu 5. gegen die Praxis der Gewährung von Funktionszulagen durch die Antragsgegner zu 1. bis 4. betrifft, ist ebenfalls unzulässig. Soweit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zunächst eine Antragstellung bei der Antragsgegnerin zu 5. zu verlangen wäre (vgl. zum Gesichtspunkt der vorherigen Antragstellung StGH B-W, Urt.v.09.03.2009 - GR 1/03 -, Juris, Rn. 86 sowie BremStGH, Urt. v.05.11.2004 - St 3/03 -, Juris, Rn. 73), fehlte es schon hieran. Im übrigen ist auch der Antrag zu 2. verfristet. Zwischen dem Bekanntwerden der Amtlichen Mitteilungen des Landtages Nr. 5/25 vom 31. August 2007 und der Einreichung der Antragsschrift am 10. September 2010 liegen mehr als drei Jahre.
III.
- 21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG. Es besteht kein Grund, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG eine Erstattung von Auslagen anzuordnen.
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(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 5 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregierung gewesen ist.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.
(2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.
(3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.