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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Gebührenschuldnerschaft

Zeitreise: 02.03.2023

Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

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Ende des Gesetzes