Verbot der irreführenden Werbung
Im Wettbewerbsrecht wird von Mitbewerbern häufig das Vorliegen von irreführenden Behauptungen moniert. Von streitentscheidend Bedeutung ist dann die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Werbemaßnahme eines Unternehmens tatsächlich irreführend ist oder nicht. Im Idealfall lassen Sie ihre geplanten Werbeaussagen auf Wettbewerbskonformität überprüfen, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder zivilrechtlichen Eilverfahren aus dem Weg zu gehen.
Was ist überhaupt Werbung?
Im Sinne des Wettbewerbsgesetzes wird unter Werbung im UWG jede tatsächliche Äußerung verstanden, bei der die Ausübung eines Gewerbes, Handels, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, Inhalt ist.
Da diese juristische Herleitung jedoch ziemlich unbestimmt ist, führt das UWG einige Aspekte auf, die als irreführend anzusehen sind. So ist nach § 5 UWG eine geschäftliche Handlung Voraussetzung für die Erfüllung des Irreführungstatbestandes. Dies ist jedes Verhalten eines Marktteilnehmers zugunsten eines Unternehmens, während oder nach einem Geschäftsabschluss, das die Förderung des Absatzes oder den Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zum Ziel hat.
Was ist Irreführung?
Irreführend ist eine Handlung, die geeignet ist, den aufmerksamen Verbraucher aufgrund unwahrer Angaben zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten womöglich gar nicht getroffen hätte. Untersagt ist es daher zum Beispiel, eine Werbeaussage auf einer Webseite im Hinblick auf ein bestimmtes Produkt zu treffen, wenn darin unwahre Behauptungen über die Produkteigenschaften getroffen werden. Im Ergebnis kommt es auf den Empfängerhorizont des durchschnittlich verständigen Kunden an.
Der Verbraucher und Kunde muss sich auf die Richtigkeit einer Werbeaussage verlassen lassen können, bevor er seine Kaufentscheidung bezüglich des Produktes trifft.
Katalog von Irreführungsmerkmalen
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb werden in § 5 UWG einzelne Aspekte von irreführenden Angaben aufgegriffen. Demnach dürfen keine unwahren Aussagen über die wesentlichen Produktmerkmale getätigt werden. Unwahre Aussagen übe Produktmerkmale können sein:
- Vorratshaltung und Verfügbarkeit der Ware,
- Aufzählung bestimmter Produkt- Vorteile ,
- Genaue Einsatzmöglichkeit des Produktes,
- Exakte Beschaffenheit und Stoffzusammensetzung der Ware,
- die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung oder des Herstellers.
Verboten ist ebenfalls, unwahre Behauptungen und Angaben über im gleichen Marktumfeld agierende Unternehmen und Mitbewerber aufzustellen, wenn sie die nachfolgenden Themenkreise betreffen:
- die Hersteller-Identität,
- Verbandsmitgliedschaften des Unternehmens,
- Darstellung der Distributionskanäle.
Mitbewerber-Abmahnung wegen irreführenden Verhaltens
Wenn eine Marketingmaßnahme und Werbebehauptung als irreführend qualifiziert werden kann, drohen wettbewerbsrechtliche Gegen-Ansprüche von Konkurrenten, die meistens durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfolgen. Inhalt der Abmahnung ist dabei die Aufforderung zur Unterlassung der monierten irreführenden Werbung und die Erstattung der eigenen Rechtsverfolgungskosten.
Da die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüchen der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten unterliegt, sollte im Vordergrund stehen, die eigenen Ansprüche im Wege einer Abmahnung oder durch einstweilige Verfügung effizient umzusetzen.
Weitere hilfreiche Anmerkungen zum Thema der irreführenden Werbung und den Rechtsfolgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung finden Sie hier: www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html
Rechtsanwalt
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Annotations
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.