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Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Der Referentenentwurf zur geplanten Stiftungsrechtsreform ist für Frühjahr 2020 angekündigt, das gespannte Warten könnte bald ein Ende haben.

Eine Reformierung des deutschen Stiftungsrechts wird von Stiftungen wie Stiftungsrechtlern gleichermaßen sehnsüchtig erwartet. Ein Blick in den Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Stiftungsrecht" verrät schon jetzt, welche Veränderungen zu erwarten sind und welche nicht. Die wichtigsten sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden:

1. Namenszusätze aber kein Stiftungsregister

Ähnlich wie Gesellschaften mit Haftungsbeschränken (beispielsweise die GmbH) sollen auch Stiftungen künftig einen Namenszusatz führen. Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts soll den Zusatz "SbR" tragen, die Verbrauchsstiftung dagegen den Zusatz "VsbR". So soll für mehr Transparenz gesorgt werden.

Für mehr Transparenz würde auch die Einführung eines bundeseinheitlichen Stiftungsregisters führen. Ein solches könnte, ähnlich wie das Handelsregister, eine Transparenz- und Publizitätsfunktion haben. Stiftungsvertrerter könnten sich im Rechtsverkehr so auch ohne Vertretungsbescheinigung legitimieren. Bedauerlicherweise sieht der Diskussionsentwurf der Arbeitsgruppe in solches Register nicht vor.

2. Einführung der Business Judgement Rule für Vorstände

Die Haftungsregelungen von Stiftungsorganen, insbesondere der Stiftungsvorstände, ist bislang gesetzlich kaum geregelt. Vorstände sind somit darauf angewiesen, dass die jeweilige Stiftungssatzung Haftungsregelungen bereithält. Dies soll sich mit der Reformierung ändern. Der Diskussionsentwurf enthält eine sogenannte Business Judgement Rule. Demnach sollen Stiftungsvorstände für entstandene wirtschaftliche Schäden nicht haften, wenn sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt haben.

3. Zusammenlegung und Zulegung aber keine Kooperation

Weiterhin ist geplant, das Stiftungsrecht flexibler zu gestalten, indem Stiftungen die Möglichkeit gegeben wird sich zu verbinden. Durch Zulegung einer auf eine andere Stiftung oder Zusammenlegung zweier Stiftungen zu einer neuen sollen sich Stiftungen vereinen können, um ihre finanziellen Mittel zu bündeln und somit gezielter einsetzen zu können.

Die Möglichkeit, dass zwei oder mehr Stiftungen, die den gleichen Zweck verfolgen, zusammenarbeiten, ohne sich gleich zu einer großen Stiftung zu verbinden, ist dem Diskussionsentwurf hingegen nicht zu entnehmen.

Trotzdem sind die bisher absehbaren Veränderungen aus Sicht eines Rechtsanwalts für Stiftungsrechts zu begrüßen, da sie die Arbeit von Beratern wie von Stiftungen selbst erleichtern werden.

Weiterführende Informationen zum Stiftungsrecht finden Sie hier.

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