Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern bei Vertragsbeendigung

published on 18/11/2019 12:30
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Was man wissen sollte, wenn es zum Streit kommt

Sehr oft kommt es oft zum Konflikt über die finanziellen Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag, gerade wenn dieser nach langjähriger Zusammenarbeit endet. Immer wieder geht es um Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters nach § 89b HGB. Hier stellen sich in der Regel komplexe Fragen bezüglich der Entstehung des Ausgleichsanspruchs und zur Frage der Berechnung der Höhe des Ausgleichs. Der Ausgleichsanspruch stellt einen Gegenwert für den Kundenstamm dar, den der Handelsvertreter geworben hat, und den der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags weiter nutzen kann.

Voraussetzung für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs ist zunächst, dass der Handelsvertretervertrag beendet ist. Des Weiteren müssen dem Unternehmer nach der Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile verbleiben, die vor allem in den neuen Kundenkontakte zu sehen sind.

Das Gesetz sieht in § 89b Abs. 3 HGB mehrere Ausschlussgründe für den Ausgleichsanspruch vor. Welche Sachverhalte zu einem Anspruch führen und welche nicht, lesen Sie hier:

  1. Eigenkündigung: Wenn der Handelsvertreter den Handelsvertretervertrag selbst gekündigt hat, besteht kein Ausgleichsanspruch. Ausnahme: Das Verhalten des Unternehmers hat dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat (z.B. Verzug / unberechtigte Kürzung von Provisionen).
  2. Ein weiterer wichtiger Ausnahmefall: Eigenkündigung des Handelsvertreters wegen Alters oder Krankheit. Der Handelsvertreter verliert seinen Ausgleichsanspruch nicht, wenn er kündigt, weil er in den Ruhestand gehen möchte.
  3. Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter außerordentlich aus wichtigem Grund und wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat (z.B. Wettbewerbsverstoß).
  4. Der Eintritt eines Dritten in das Vertragsverhältnis kann zum Wegdfall des Ausgleichsanspruch führen.

Bei der Berechnung des Ausgleichs wird auf einer ersten Stufe zunächst der sogenannte Rohausgleich ermittelt. Dieser wird auf der zweiten Stufe durch einen sogenannten Höchstbetrag begrenzt.

Maßgeblich für den Rohausgleich sind in erster Linie die vom Handelsvertreter neu geworbenen Stammkunden. Auch Altkunden können berücksichtigt werden, wenn der Handelsvertreter die Umsätze mit diesen erweitert, d.h. mindestens verdoppelt hat. Für die Berechnung sind zunächst die Provisionen zu ermitteln, die der Handelsvertreter in den letzten zwölf Vertragsmonaten mit dem neuen Kundenstamm verdient hat. Für einen Zeitraum von üblicherweise zwei bis fünf Jahren ist damit eine Prognose zu errechnen, welche geschäftlichen Vorteile der Unternehmer aus diesem Kundenstamm noch ziehen kann. Dabei ist  eine jährliche Abwanderungsquote zu unterstellen, die  man üblich mit zwischen 10 und 25 Prozent pro Jahr ansetzt. Das Ergebnis ist dann noch abzuzinsen. Am Ende dieser Berechnung ergibt sich der Rohausgleich.

Der Ausgleichsanspruch wird begrenzt durch den Höchstbetrag, der in einem zweiten Schritt ermittelt wird. Der Höchstbetrag ergibt sich aus dem Jahresdurchschnitt der Gesamtvergütung des Handelsvertreters aus der letzten fünf Vertragsjahren. Der niedrigere Wert aus Rohausgleich und Höchstbetrag ergibt den Ausgleichsanspruch.

Gemäß § 89b Abs. 4 S. 1 HGB sind alleVereinbarungen unwirksam, die den Ausgleichsanspruch vor Vertragsende ausschließen oder beschränken sollen. Für den Ausgleichsanspruch gilt gesetzlich eine einjährige Ausschlussfrist nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB). Der Ausgleichsanspruch muss dabei noch nicht beziffert werden, es genügt, wenn er innerhalb der Frist dem Grunde nach außergerichtlich geltend gemacht wird.

Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite der Kanzlei des Autors: https://www.rosepartner.de/ausgleichsanspruch-handelsvertreter.html

 

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(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat
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(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit

1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.

(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.

(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.