ZPO: Zur Falschbezeichnung der beklagten Partei in der Berufung

bei uns veröffentlicht am30.10.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Lässt sich auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei ersehen wer Beklagter sein soll, so ist die Berufung zulässig.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.07.2013 (Az.: XII ZB 56/13) folgendes entschieden:

Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei zulässig eingelegt, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll.
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Dezember 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.


Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.

Das landgerichtliche Urteil ist dem Kläger am 2. Oktober 2012 zugestellt worden. Am 2. November 2012 ist beim Oberlandesgericht per Telefax eine Berufungsschrift des Klägers eingegangen, in der das Aktenzeichen der ersten Instanz zutreffend angegeben war und der das in diesem Verfahren ergangene Urteil beilag. Als Parteien des Berufungsverfahrens war der Kläger als Berufungskläger und die B. GmbH als Berufungsbeklagte benannt. Am 7. November 2012 hat der Kläger um Berichtigung des Rubrums dahin gebeten, dass Berufungsbeklagte die T. GmbH, also die hiesige Beklagte, sei. Nach entsprechen dem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht verworfen.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es an einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung innerhalb der Berufungsfrist fehle. Nicht ordnungsgemäß sei eine Berufungsschrift, die als Rechtsmittelbeklagten ein mit der erstinstanzlichen Beklagten nicht identisches Unternehmen benenne, ohne dass die gemeinte erstinstanzliche Beklagte innerhalb der Berufungsfrist erkennbar werde. Aus der Berufungsschrift einschließlich des beigelegten Urteils sei nicht erkennbar gewesen, ob die Beklagtenbezeichnung oder das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils (und dessen Beifügung) fehlerhaft gewesen sei. Eine Aufklärung habe nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist erfolgen können, da die Berufungsschrift erst am Tag des Fristablaufs (Freitag, den 2. November 2012) beim Oberlandesgericht eingegangen und dementsprechend der Vorsitzenden erst am Montag, den 5. November 2012 vorgelegt worden sei. Dies gelte umso mehr, als in dem Verfahren des Klägers gegen die B. GmbH und andere durch Urteil vom 27. September 2012 die Klage abgewiesen worden sei.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, dass dagegen Berufung eingelegt werde. Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden. Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen dient - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten für das Berufungsgericht als auch im Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an als-baldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift.

Das bedeutet indes nicht, dass die Person des Rechtsmittelklägers bzw. -beklagten wirksam nur ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst angegeben werden kann. Vielmehr ist die Rechtsmitteleinlegung einer Auslegung zugänglich. Den Belangen der Rechtssicherheit ist deshalb auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelbeklagten ausschließt. Von daher ist es ausreichend, wenn jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll.

Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Berufungsgericht eine hinreichende Würdigung der Berufungseinlegung unterlassen hat.

In der rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift sind das erstinstanzliche Aktenzeichen, der Kläger, die genaue Bezeichnung des Urteils und schließlich das Datum der Zustellung des Urteils an den Kläger zutreffend angegeben. Soweit als Datum des angefochtenen Urteils "8.20.09.2012" angegeben ist, ist damit ersichtlich der "28. September 2012" gemeint, wie sich nicht zuletzt aus der korrekten Angabe des Datums auch am Ende der Berufungsschrift ergibt. Zudem hat der Kläger das angefochtene Urteil in vollständiger Fassung der Rechtsmittelschrift beigelegt.

Richtig ist zwar, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die beklagte Partei unzutreffend angegeben hat. Allein dies und der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass zwischen dem Kläger und dem angegebenen Beklagten tatsächlich ein anderes Verfahren anhängig ist, das mittlerweile auch beim Oberlandesgericht geführt werde, steht der Würdigung der Berufungsschrift dahin, dass die Beklagte dieses Rechtsstreits gemeint war, nicht entgegen.

Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die erheblich abweichenden Individualisierungsmerkmale darauf hin, dass der vom Berufungsgericht angeführte Umstand diese Auslegung nicht erschüttert. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass für den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Rechtsstreit ein anderes Landgericht zuständig gewesen ist und dass das dort ergangene Urteil ein anderes Datum (27. September 2012) sowie ein anderes Aktenzeichen aufweist.

Dass nach den vorliegenden Umständen die Beklagte auch für das Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar war, folgt im Übrigen daraus, dass das Verfahren ohne weitere Beanstandung als Berufungsverfahren gegen das angefochtene Urteil eingetragen worden ist. Als Wiedervorlagefrist wurde der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vermerkt. Zwar hat die Vorsitzende die Verfügung erst am 6. November 2012 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist zur Kenntnis genommen; aber auch sie sah ausweislich der Gerichtsakte keine Veranlassung, etwas an den Eintragungen zu ändern. Erst nachdem der Kläger selbst die Berichtigung des Passivrubrums beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 8. November 2012 auf seine - nunmehr - bestehenden Bedenken hingewiesen.

Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Gesetze

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 56/13
vom
24. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der beklagten Partei zulässig eingelegt
, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des
beigefügten Urteils ersehen lässt, wer Beklagter sein soll (im Anschluss an BGHZ 21,
168 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ 2003, 1176).
BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 56/13 - OLG Jena
LG Erfurt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter,
und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Dezember 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 7.200 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.
2
Das landgerichtliche Urteil ist dem Kläger am 2. Oktober 2012 zugestellt worden. Am 2. November 2012 ist beim Oberlandesgericht per Telefax eine Berufungsschrift des Klägers eingegangen, in der das Aktenzeichen der ersten Instanz zutreffend angegeben war und der das in diesem Verfahren ergangene Urteil beilag. Als Parteien des Berufungsverfahrens war der Kläger als Berufungskläger und die B. GmbH als Berufungsbeklagte benannt. Am 7. November 2012 hat der Kläger um Berichtigung des Rubrums dahin gebeten, dass Berufungsbeklagte die T. GmbH, also die hiesige Beklagte, sei. Nach entsprechen- dem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
4
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht verworfen.
5
a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es an einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung innerhalb der Berufungsfrist fehle. Nicht ordnungsgemäß sei eine Berufungsschrift, die als Rechtsmittelbeklagten ein mit der erstinstanzlichen Beklagten nicht identisches Unternehmen benenne, ohne dass die gemeinte erstinstanzliche Beklagte innerhalb der Berufungsfrist erkennbar werde. Aus der Berufungsschrift einschließlich des beigelegten Urteils sei nicht erkennbar gewesen, ob die Beklagtenbezeichnung oder das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils (und dessen Beifügung) fehlerhaft gewesen sei. Eine Aufklärung habe nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist erfolgen können, da die Berufungsschrift erst am Tag des Fristablaufs (Freitag, den 2. November 2012) beim Oberlandesgericht eingegangen und dementsprechend der Vorsitzenden erst am Montag, den 5. November 2012 vorgelegt worden sei. Dies gelte umso mehr, als in dem Verfahren des Klägers gegen die B. GmbH und andere durch Urteil vom 27. September 2012 die Klage abgewiesen worden sei.
6
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
aa) Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung enthalten, dass dagegen Berufung eingelegt werde. Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn bei der Einlegung des Rechtsmittels aus der Rechtsmittelschrift oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (BGH Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - NJW 1985, 2651; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ 2003, 1176, jeweils zu § 518 Abs. 2 ZPO aF und mwN). Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen dient - sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten für das Berufungsgericht als auch im Interesse der Parteien - einem geregelten Ablauf des Verfahrens, der Rechtssicherheit und den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten an alsbaldiger Zustellung der Rechtsmittelschrift (BGH Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 235/83 - NJW 1985, 2651).
8
Das bedeutet indes nicht, dass die Person des Rechtsmittelklägers bzw. -beklagten wirksam nur ausdrücklich und nur in der Berufungsschrift selbst angegeben werden kann. Vielmehr ist die Rechtsmitteleinlegung einer Auslegung zugänglich. Den Belangen der Rechtssicherheit ist deshalb auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Aktes der Berufungseinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelbeklagten ausschließt (vgl. BGHZ 21, 168, 173 zum Rechtsmittelkläger). Von daher ist es ausreichend, wenn jeden- falls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ 2003, 1176).
9
bb) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Berufungsgericht eine hinreichende Würdigung der Berufungseinlegung unterlassen hat.
10
(1) In der rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift sind das erstinstanzliche Aktenzeichen, der Kläger, die genaue Bezeichnung des Urteils und schließlich das Datum der Zustellung des Urteils an den Kläger zutreffend angegeben. Soweit als Datum des angefochtenen Urteils "8.20.09.2012" angegeben ist, ist damit ersichtlich der "28. September 2012" gemeint, wie sich nicht zuletzt aus der korrekten Angabe des Datums auch am Ende der Berufungsschrift ergibt. Zudem hat der Kläger das angefochtene Urteil in vollständiger Fassung der Rechtsmittelschrift beigelegt.
11
(2) Richtig ist zwar, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die beklagte Partei unzutreffend angegeben hat. Allein dies und der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass zwischen dem Kläger und dem angegebenen Beklagten tatsächlich ein anderes Verfahren anhängig ist, das mittlerweile auch beim Oberlandesgericht geführt werde, steht der Würdigung der Berufungsschrift dahin, dass die Beklagte dieses Rechtsstreits gemeint war, nicht entgegen.
12
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die erheblich abweichenden Individualisierungsmerkmale darauf hin, dass der vom Berufungsgericht angeführte Umstand diese Auslegung nicht erschüttert. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass für den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Rechtsstreit ein anderes Landgericht zuständig gewesen ist und dass das dort ergangene Urteil ein anderes Datum (27. September 2012) sowie ein anderes Aktenzeichen aufweist.
13
(3) Dass nach den vorliegenden Umständen die Beklagte auch für das Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar war (vgl. zum Empfängerhorizont des Rechtsmittelgerichts Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 15), folgt im Übrigen daraus, dass das Verfahren ohne weitere Beanstandung als Berufungsverfahren gegen das angefochtene Urteil eingetragen worden ist. Als Wiedervorlagefrist wurde der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vermerkt. Zwar hat die Vorsitzende die Verfügung erst am 6. November 2012 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist zur Kenntnis genommen; aber auch sie sah ausweislich der Gerichtsakte keine Veranlassung, etwas an den Eintragungen zu ändern. Erst nachdem der Kläger selbst die Berichtigung des Passivrubrums beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 8. November 2012 auf seine - nunmehr - bestehenden Bedenken hingewiesen.
14
3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 28.09.2012 - 10 O 1837/11 -
OLG Jena, Entscheidung vom 19.12.2012 - 5 U 867/12 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.