Wirtschaftsrecht: Bundesrat will Aktienerwerb erleichtern
published on 28/03/2017 14:02
Wirtschaftsrecht: Bundesrat will Aktienerwerb erleichtern

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Zugleich fordern die Länder Erleichterungen beim Erwerb von Aktien, geht aus der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte hervor, die von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegt worden ist.
Zur besseren Kostentransparenz bei Geldanlagen fordern die Länder, dass über sämtliche Kosten und Nebenkosten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor Vertragsschluss informiert werden muss. Der im Entwurf enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff „rechtzeitig“ reiche nicht aus. Außerdem wird verlangt, dass für Aktien keine Produktinformationsblätter vorgehalten werden müssen oder diese nur sehr allgemein gehalten werden. Für viele kleine und mittlere Banken sei es kaum leistbar, für die Vielzahl der an den Börsen gehandelten Aktien Produktinformationsblätter vorzuhalten. Es gebe auch keine europäischen Vorgaben, für Aktien Produktinformationsblätter vorzuhalten. Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung der Vorschläge zu. Die berechtigten Informationsinteressen der Anleger müssten aber berücksichtigt werden.
Quelle: Deutscher Bundestag
Zur besseren Kostentransparenz bei Geldanlagen fordern die Länder, dass über sämtliche Kosten und Nebenkosten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor Vertragsschluss informiert werden muss. Der im Entwurf enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff „rechtzeitig“ reiche nicht aus. Außerdem wird verlangt, dass für Aktien keine Produktinformationsblätter vorgehalten werden müssen oder diese nur sehr allgemein gehalten werden. Für viele kleine und mittlere Banken sei es kaum leistbar, für die Vielzahl der an den Börsen gehandelten Aktien Produktinformationsblätter vorzuhalten. Es gebe auch keine europäischen Vorgaben, für Aktien Produktinformationsblätter vorzuhalten. Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung der Vorschläge zu. Die berechtigten Informationsinteressen der Anleger müssten aber berücksichtigt werden.
Quelle: Deutscher Bundestag
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