VW-Bank: Rückgabe des Autos und finanzielle Vorteile bei Kreditwiderruf

bei uns veröffentlicht am04.07.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Viele Autobanken, darunter die VW-Bank und ihre Zweigstellen für Seat, Skoda und Audi, haben Kreditnehmer nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert.
Als Folge dessen beginnt die zweiwöchige Frist für den Widerruf beginnt nicht zu laufen. Kreditnehmer können auch vor Jahren abgeschlossene Verträge noch widerrufen.

Schließt ein Verbraucher einen Finanzierungsleasingvertrag, steht ihm nach §§ 495 I, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt sowohl für Verträge mit Restwertabrechnung oder Andienungsrecht als auch für Verträge mit Kilometerabrechnung. Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald die Bank dem Kunden gem. §492 II BGB iVm Art. 247 §§ 6-13 EGBGB alle Pflichtangaben übermittelt hat. Hierzu gehören insbesondere auch ordnungsgemäß durchgeführte Widerrufsbelehrungen. Unterlässt sie dies oder übermittelt unvollständige Angaben, können die Verträge nach Ablauf von 14 Tagen unbefristet widerrufen werden.

Den Angaben der Stiftung Warentest entsprechend sind die Verbraucherinformationen in einer großen Anzahl der Kreditverträge mit der VW-Bank fehlerhaft. Hierunter fallen solche Verträge, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Ist der Vertrag widerrufen, muss die Bank bisher gezahlte Raten und die Anzahlung erstatten. Die Kunden müssen im Gegenzug das Auto zurückgeben. Bei Kreditverträgen, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, entfällt aufgrund neuer Verbraucherschutzgesetze auch die Anrechnung des aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzens. Dies bestätigte laut Angaben der Stiftung Warentest auch die Richterin am Landgericht Berlin im aktuell laufenden Verfahren. Die VW-Bank sieht sich indes zu Unrecht in der Kritik und gibt an, die vorgeschriebenen Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß zu erteilen.

Pflichtangaben beim Leasingvertrag:
  • Namen und Anschrift des Leasinggebers (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB)
  • Namen und Anschrift des Leasingnehmers (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB)
  • Für den Leasinggeber zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB)
  • Art des Leasingvertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB)
  • Effektiver Jahreszins (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) und Annahmen, die in seine Berechnung eingeflossen sind (Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB)
  • Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB)
  • Sollzinssätze (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB), einschließlich Anwendungszeitraum, Anwendungsbedingungen, Anpassungsmodalitäten, etwaigem Index oder Referenzzinssatz,
  • Reihenfolge der Tilgung (Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB)
  • Vertragslaufzeit (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB)
  • Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB)
  • Gesamtbetrag der vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB), d.h. Summe aus Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten einschließlich Zinsen (Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB), und Annahmen, die in seine Berechnung eingeflossen sind (Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB)
  • Bedingungen hinsichtlich der Anschaffung und Übergabe des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB)
  • Sonstige Kosten und Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB)
  • Verzugszinssatz, Anpassungsmodalitäten und ggf. anfallende Verzugskosten (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB
  • Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB)
  • Belehrung über das Widerrufsrecht (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 13 und § 6 Abs. 2 EGBGB)
  • Belehrung über ein etwaiges Recht zur vorzeitigen Vertragsablösung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB)
  • Hinweis auf den Anspruch des Leasingnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB)
  • Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB)
  • Sämtliche weiteren Vertragsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB)
  • Für den Darlehensnehmer zugängliche außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen des Zugangs (Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB), insbesondere Hinweis auf die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank anzurufen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG)
  • bei zu tragenden Notarkosten: einen Hinweis darauf (Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB)
  • bei verlangten Sicherheiten: Angabe der verlangten Sicherheiten (Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB)
  • bei verlangter Vorfälligkeitsentschädigung: Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode (Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB)
  • gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der Darlehensgeber an die übermittelten Informationen bindet (Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB)
Quellen: http://bit.ly/2phj4Oz; http://bit.ly/2tLE2In

 

Gesetze

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3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 14 Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung


(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung 1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen,2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des E

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Referenzen

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung

1.
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen,
2.
der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
3.
der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in
a)
den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und
c)
der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
d)
der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1),
4.
der Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, soweit sie Pflichten von E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleistern gegenüber ihren Kunden begründen,
5.
der Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln,
6.
der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn an der Streitigkeit Verbraucher beteiligt sind, oder
7.
sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Verträgen, die Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreffen, zwischen Verbrauchern und nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigten Unternehmen
können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 zuständig; die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist für die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 zuständig. Diese behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen sind nur zuständig, wenn es für die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.

(2) Jede Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 muss mit mindestens zwei Schlichtern besetzt sein, die die Befähigung zum Richteramt haben. Die Schlichter müssen unabhängig sein und das Schlichtungsverfahren fair und unparteiisch führen. Sie sollen ihre Schlichtungsvorschläge am geltenden Recht ausrichten und sie sollen insbesondere die zwingenden Verbraucherschutzgesetze beachten. Für das Schlichtungsverfahren kann von einem Verbraucher kein Entgelt verlangt werden.

(3) Das Bundesamt für Justiz erkennt auf Antrag eine Schlichtungsstelle als private Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 Satz 1 an, wenn

1.
der Träger der Schlichtungsstelle ein eingetragener Verein ist,
2.
die Schlichtungsstelle für die Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 zuständig ist und
3.
die Organisation, Finanzierung und Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle den Anforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung entspricht, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurde.
Die Verfahrensordnung einer anerkannten Schlichtungsstelle kann nur mit Zustimmung des Bundesamts für Justiz geändert werden.

(4) Das Bundesamt für Justiz nimmt die Verbraucherschlichtungsstellen nach Absatz 1 in die Liste nach § 33 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes auf und macht die Anerkennung und den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)

1.
die näheren Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der bei der Deutschen Bundesbank und der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach diesem Gesetz eingerichteten Verbraucherschlichtungsstellen, insbesondere auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens für einen am Schlichtungsverfahren beteiligten Unternehmer,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle und für die Aufhebung dieser Anerkennung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zustimmung zur Änderung der Verfahrensordnung,
3.
die Zusammenarbeit der behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen und der privaten Verbraucherschlichtungsstellen mit
a)
staatlichen Stellen, insbesondere der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, und
b)
vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.