Urheberrecht: Umfang der Vergütungselemente zwischen Urheber und Werknutzer

published on 02/12/2015 16:37
Urheberrecht: Umfang der Vergütungselemente zwischen Urheber und Werknutzer
Gesetze
Urteile
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, FR,

Author’s summary by Film-, Medien- und Urheberrecht

Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.05.2015 (Az.: I ZR 39/14) folgendes entschieden:

§ 32 UrhG regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheits-kontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.

Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.


Tatbestand:

Der Kläger ist selbständiger Journalist. Die Beklagte ist Verlegerin der Tageszeitung "Bonner General-Anzeiger". Die Beklagte veröffentlichte in der Zeit zwischen dem 24. März 2009 und dem 31. Januar 2011 in verschiedenen Regionalteilen ihrer Tageszeitung über 400 vom Kläger verfasste Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug. Für die Beiträge erhielt der Kläger von der Beklagten ein Zeilenhonorar von in der Regel 0,25 €. Fahrtkosten wurden nicht erstattet.

Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung sowie Ersatz von Fahrtkosten in Anspruch. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 14.597,01 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 10.599,21 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4.050,52 € nebst Zinsen verurteilt. Die auf Zahlung eines weiteren Honorars in Höhe von 3.917,80 € gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, begehrt und - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - den mit der Anschlussberufung gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf angemessene Vergütung in Höhe von weiteren 4.050,52 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Für die vom Kläger verfassten Textbeiträge sei ein Zeilenhonorar von 0,37 € angemessen. Zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung seien gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 UrhG die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 heranzuziehen, auch wenn diese Vergütungsregeln erst im Laufe des im Streitfall maßgeblichen Tätigkeitszeitraum in Kraft getreten seien. Die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen der GVR Tageszeitungen seien erfüllt. Der Kläger habe durch Vorlage des Presseausweises nachgewiesen, dass er hauptberuflich als Journalist tätig sei. Der Nachweis einer Tätigkeit ausschließlich für Tageszeitungen sei nicht erforderlich. In sachlicher Hinsicht seien die für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts getroffenen Vergütungsregeln anzuwenden. Für die Berechnung des Honorars sei ferner die Höhe der Auflage maßgeblich. Dabei sei nicht von der Gesamtauflage der Tageszeitung der Beklagten auszugehen, sondern von den Auflagen der regionalen Teilausgaben, in denen die Beiträge des Klägers erschienen seien. Deren Auflage sei - ausgehend von 100 Stichproben, die die Beklagte vorgetragen habe - auf "bis zu 25.000" zu schätzen. Dem Kläger stehe lediglich der vom Landgericht auf § 5 GVR Tageszeitungen gestützte Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 442,50 € zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch gemäß § 670 BGB scheide aus, da nicht hinreichend dargelegt worden sei, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei und die Fahrten im Interesse der Klägerin erfolgt seien.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht kein über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Zahlungsanspruch zu.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann, weil die dem Kläger von der Beklagten für Nutzung seiner Textbeiträge gezahlte Vergütung von in der Regel 0,25 € pro Zeile nicht angemessen ist und dem Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht.

Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelte Vergütung angemessen.

Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das dem Kläger für seine Textbeiträge von der Beklagten gezahlte Zeilenhonorar nach diesen Maßstäben nicht angemessen ist. Es hat sich dabei zutreffend auf die Regelungen der ab dem 1. Februar 2010 geltenden GVR Tageszeitungen gestützt, soweit es im Streitfall um die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Artikel des Klägers geht. Die Regelungen der GVR Tageszeitungen sind insoweit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 UrhG unmittelbar anzuwenden. Im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen eingereichten Textbeiträge des Klägers können deren Bestimmungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher-und redlicherweise zu leisten ist.

Das Berufungsgericht ist ferner - von der Revision als ihr günstig hingenommen - davon ausgegangen, dass der Kläger durch die Vorlage eines Presseausweises seine Eigenschaft als freier hauptberuflicher Journalist an Tageszeitungen nachgewiesen hat und damit die in § 1 Abs. 1 der GVR Tageszeitun9gen aufgestellten persönlichen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt.

Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung des dem Kläger für seine Textbeiträge zustehenden angemessenen Honorars davon ausgegangen, dass im Streitfall die in § 3 GVR Tageszeitungen für die Einräumung eines einfachen Zweitabdruckrechts für eine Auflage bis 25.000 getroffene Regelung anzuwenden ist. Daraus hat es ein angemessenes Zeilenhonorar in Höhe von 0,37 € abgeleitet. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars nicht von einer Auflagenhöhe von "bis 25.000" auszugehen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Berechnung des Honorars sei nicht auf die Gesamtauflage der Zeitung der Beklagten, sondern auf die Auflage derjenigen regionalen Teilausgaben abzustellen, in denen die Beiträge des Klägers tatsächlich erschienen seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 GVR Tageszeitungen, wo auf die verkaufte Auflage der Ausgabe abgestellt werde, in der der Beitrag veröffentlicht worden sei. Der Umstand, dass der Kläger der Beklagten seine Artikel ohne regionale Beschränkung und damit für die gesamte Ausgabe angeboten habe, sei unerheblich. Wenn die Beklagte die Angebote des Klägers jeweils nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern lediglich durch den Abdruck der angebotenen Artikel konkludent angenommen habe, spreche bereits viel dafür, dass die Beklagte nur die Rechte im tatsächlich genutzten Umfang erworben habe. Aber selbst eine weitergehende vertragliche Rechteeinräumung ändere nichts daran, dass in den gemeinsamen Vergütungsregelungen als Anknüpfungspunkt für das Honorar nicht der Umfang der vertraglichen Abrede, sondern die Ausgabe genannt sei, in der der Beitrag tatsächlich veröffentlicht worden sei. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG komme es für die Bemessung der Vergütung nur auf den Umfang der Rechtseinräumung und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieser Rechte an.

Allerdings knüpft die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG den vertraglichen Vergütungsanspruch an die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zudem auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Daraus ergibt sich, dass die angemessene Vergütung auch dann geschuldet wird, wenn gar keine Nutzung stattgefunden hat.

Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus diesen Regelungen aber nicht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des Werkes ohne Bedeutung ist. Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen sind vielmehr alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der Nutzung. In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus neben den Marktverhältnissen, den Investitionen, der Risikotragung und den Kosten auch die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen und damit Umstände, die an die tatsächliche Nutzung anknüpfen. Können - wie im Streitfall -bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen gemeinsame Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, sind zudem die darin geregelten Bemessungsgrundlagen maßgeblich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist.

Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des dem Kläger zustehenden Texthonorars zutreffend auf die in § 2 GVR Tageszeitungen geregelten Grundlagen der Honorarabrechnung abgestellt. Nach dieser Bestimmung ist Maßstab für die Berechnung des Honorars der gedruckte Umfang des Beitrags und die Höhe der Auflage. Dabei ist die verkaufte Auflage nach IVW derjenigen Ausgaben zu Grunde zu legen, in denen der Beitrag veröffentlicht worden ist. Das Berufungsgericht hat hiervon ausgehend zutreffend das Zeilenhonorar zugrundegelegt, welches sich aus der in § 3a der GVR Tageszeitungen abgedruckte Tabelle für eine Auflage von "bis 25.000" ergibt.

Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von den in den GVR Tageszeitungen von den Vereinigungen der Urheber und Werknutzer getroffenen Regelungen gerechtfertigt erscheinen lassen.

Entgegen der Ansicht der Revision führt die vom Berufungsgericht vorgenommene Anknüpfung an die in den GVR Tageszeitungen getroffenen Regelungen nicht dazu, dass keine Vergütung zu zahlen ist, wenn der Zeitungsherausgeber einen mehrseitigen Zeitungsartikel in Auftrag gibt, den gelieferten Artikel akzeptiert und sich die Exklusivrechte an ihm einräumen lässt, ihn aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht druckt. Die insoweit angesprochene Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, ist vielmehr in § 7 Abs. 2 der GVR Tageszeitungen geregelt. Danach ist für einen Auftrag, der dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das angemessene Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist.

Die Revision macht ferner erfolglos geltend, die Beklagte selbst habe nach ihrem eigenen Vortrag keinen Überblick darüber gehabt, welcher Artikel in welchen Regionalausgaben veröffentlicht worden sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Umfang der Auswertung für die Beklagte nicht relevant gewesen sei, weil sie an den verwendeten Artikeln über alle erforderlichen Rechte verfügt habe. Die Beklagte ist bei der Bemessung des Zeilenhonorars nicht von der Anwendbarkeit der GVR Tageszeitungen, sondern von einem generell geschuldeten Zeilenhonorar in Höhe von 0,25 € ausgegangen. Eine weitergehende Differenzierung nach dem Umfang der für den Honoraranspruch maßgeblichen regionalen Teilausgaben und deren Auflage war für sie damit nicht von Bedeutung. Weitergehende Rückschlüsse erlaubt dieser Umstand nicht.

Auf die von der Revision außerdem erhobenen Rügen zu der Frage, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die Parteien im Streitfall über die Einräumung von Nutzungsrechten an den Textbeiträgen des Klägers geeinigt haben, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der Kläger nach den Umständen der Beklagten mehr Rechte eingeräumt hat, als diese tatsächlich durch den Abdruck der Artikel des Klägers in regionalen Teilausgaben in Anspruch genommen hat. Es ist vielmehr ausdrücklich auch für den Fall einer weitergehenden vertraglichen Rechteeinräumung davon ausgegangen, dass sich das angemessene Honorar nach der Höhe der Auflage be20stimmt, in der die Beiträge tatsächlich veröffentlicht wurden. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, vorliegend sei für die Berechnung des dem Kläger zustehenden angemessenen Zeilenhonorars im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO von einer Auflagenhöhe von "bis zu 25.000" auszugehen.

Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessene Vergütung ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben. Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die vollständige Aufklärung der Frage, in welchen unterschiedlichen regionalen Teilauflagen die zahlreichen vorliegend nachträglich zu honorierenden Textbeiträge des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum erschienen seien, sei nur unter Schwierigkeiten möglich, die zur Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stünden. Anknüpfungspunkt für die Schätzung könnten die von der Beklagten vorgelegten Übersichten mit 100 Stichproben über die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu den einzelnen Teilauflagen sein. Hieraus ergebe sich, dass einige Beiträge in mehreren Regionalausgaben erschienen seien, so dass deren Auflagenhöhe zu addieren sei. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, es sei im Mittel angemessen, alle Beiträge nach der Tarifgruppe "Auflage bis 25.000" abzurechnen.

Gegen diese tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit sie geltend macht, die Beklagte müsse lediglich nachschlagen, in welchen Regionalausgaben die in der Klageschrift genannten Artikel erschienen seien, was in Zeiten EDV-gestützten Arbeitens nicht weiter problematisch sein dürfte, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

An diesem Ergebnis ändert der Hinweis der Revision nichts, die Beklagte habe für einen Teil der Beiträge mit der von ihr vorgelegten Stichprobenliste eine Überprüfung bereits durchgeführt; es sei nicht zu erkennen, weshalb weitere Darlegungen unzumutbar sein sollten. Die Revision lässt dabei unberücksichtigt, dass aus der Möglichkeit der Beibringung von Stichproben nicht ohne weiteres auf die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung geschlossen werden kann. Aussagekräftige Stichproben können vielmehr gerade dann hinreichende Schätzungsgrundlagen sein, wenn eine vollständige Aufklärung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Die Revision macht nicht geltend, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Stichproben nicht hinreichend repräsentativ oder sonst als Grundlage einer Schätzung nicht hinreichend tragfähig waren.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien in erster Instanz niemals streitig gewesen, dass die Artikel des Klägers nur in regionalen Teilausgaben erschienen seien, so dass das Bestreiten dieses Umstands durch den Kläger erstmalig in zweiter Instanz als verspätet zurückzuweisen sei.

Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Berufungsgerichts enthalten im unstreitigen Teil des Tatbestands die Feststellung, dass die Beklagte die vom Kläger gefertigten Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug in verschiedenen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht hat. Diese tatbestandliche Feststellung ist vom Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden und steht daher beweiskräftig fest. Die Revision macht nicht geltend, der für die Vergütungsklage primär darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe vorgetragen, dass streitgegenständliche Artikel in allen ihren Regionalausgaben erschienen seien.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars sei nicht von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auszugehen, sondern es sei die in den GVR Tageszeitungen festgelegte Vergütung für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts zugrunde zu legen.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der in den GVR Tageszeitungen festgelegte Tarif für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts und nicht der Tarif für ein ausschließliches Nutzungsrecht herangezogen werden könne, weil der Kläger der Beklagten jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt habe. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien komme die Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung. Im Streitfall sei der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Erreichung des Vertragszwecks nicht erforderlich gewesen. Allein der Umstand, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der Beklagten und damit einer der Parteien gelegen haben könnte, könne nicht begründen, dass hier in Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gehandelt worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf die gesetzliche Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gestützt. Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber für den Fall, dass nichts anderes vereinbart ist, im Hinblick auf einen seiner Zeitung überlassenen Beitrag ein einfaches Nutzungsrecht.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 5 GVR Tageszeitungen sei von einer abweichenden Vereinbarung im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG auszugehen. Nach dieser Bestimmung gilt ein Angebot des Journalisten ohne die Angabe, dass auch weiteren Verlagen ein entsprechendes Angebot gemacht worden sei, als Angebot des Beitrags zur Erstveröffentlichung.

Der Bestimmung des § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen lässt sich keine Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung entnehmen, die der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorgeht. Anders als den Tarifvertragsparteien steht den Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern keine Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf den Umfang der Einräumung von Rechten zu. Gemeinsame Vergütungsregeln können deshalb keine Aussagen zum Umfang der Rechteeinräumung im Einzelfall treffen, sondern allein die Frage regeln, welche von den Parteien eingeräumten Rechte mit der dazu in Beziehung gesetzten Vergütung abgegolten sind. Der Umfang der Rechteeinräumung bestimmt sich damit nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht nach der Gemeinsamen Vergütungsregel.

Entgegen der Ansicht der Revision spiegelt § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen auch keine der Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG entgegenstehende Verkehrssitte des Inhalts wider, dass die Einräumung geringerer Rechte als des ausschließlichen Nutzungsrechts ausdrücklich kenntlich zu machen ist. Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eine von der gesetzlichen Auslegungsregel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG abweichende Verkehrssitte in den im Streitfall maßgeblichen Jahren 2009 bis 2011 bestanden hat. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung außer Betracht gelassen, dass die Interessenlage der Parteien im Streitfall eine grundlegend andere als die von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorausgesetzte sei. Im Gesetz komme die Annahme zum Ausdruck, der Journalist biete dem Zeitungsherausgeber im Zweifel nur ein einfaches Recht an, weil er wegen der regelmäßig bei Tageszeitungen entscheidenden Tagesaktualität der Nachrichten durch die gebotene Eile gezwungen sei, den von ihm verfassten Artikel mehreren Zeitungsherausgebern parallel anzubieten, um überhaupt eine Chance auf Veröffentlichung zu haben. Dieser Schluss sei jedoch nicht gerechtfertigt, wenn - wie im Streitfall zumindest überwiegend - der Journalist von einem Zeitungsherausgeber mit der Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis beauftragt werde. Da dies eine faktische Abnahmegarantie für den erstellten Artikel beinhalte, entfalle der wirtschaftliche Zwang zu solchen Parallelangeboten. Der Zeitungsherausgeber werde vielmehr davon ausgehen, der in seinem Auftrag erstellte Artikel werde nicht anderweitig angeboten und vorveröffentlicht. Auf eine solche Situation könne die Regel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht übertragen werden.

Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung der streitgegenständlichen Artikel beauftragt worden war. Die Revision hat auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht hinreichend konkreten Sachvortrag des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen hat.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einräumung einfacher Nutzungsrechte ergebe sich aus der Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer übertrage, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sei. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Erreichung des Zwecks des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht erforderlich ist. Die Ansicht der Revision, die Beklagte könne dem Geschäft der Herausgabe einer Tageszeitung, das im Verkauf von Neuigkeiten bestehe, faktisch nicht nachgehen, wenn diese umfassend vorveröffentlicht seien, so dass der Vertragszweck auf die Übertragung eines Erstveröffentlichungsrechts angelegt sei, steht mit der gesetzlichen Zweifelsregelung der auch für Tageszeitungen anwendbaren und vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht im Einklang.

Die Revision legt auch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, soweit sie unter Hinweis auf die Feststellungen des Landgerichts geltend macht, das übertragene Recht sei von den Parteien in der Praxis als ausschließliches behandelt worden. Zwar hat das Landgericht angenommen, in dem Vertragsverhältnis, so wie die Parteien es umgesetzt hätten, habe nach den Umständen eine faktische Ausschließlichkeit bestanden. Es hat jedoch zugleich festgestellt, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht von der Beklagten nie eingefordert worden und nach dem Vertragszweck nicht erforderlich gewesen sei.

Ohne Erfolg macht die Revision weiterhin geltend, dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Fahrtkosten zu.

Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten ergebe sich im Streitfall allein aus § 5 GVR Tageszeitungen und könne damit allein für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregelungen bejaht werden. Ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Fahrtkostenersatz für den Zeitraum vor Geltung der GVR Tageszeitungen bestehe nicht. Auf § 32 UrhG könne sich der Kläger insoweit nicht berufen, weil der Ersatz von Fahrtkosten kein Teil der nach dieser Bestimmung geschuldeten angemessenen Vergütung sei. Auch ein Anspruch aus Auftragsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei oder die Fahrten im Interesse der Beklagten erfolgt seien.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

Soweit die Revision geltend macht, ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten stehe dem Kläger bereits als Teil der angemessenen Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 1 UrhG zu, kann dem nicht zugestimmt werden.

Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG. Die Bestimmung umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Für andere Leistungen gilt § 32 UrhG nicht. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheits-kontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.

Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts seien die Fahrtkosten jedenfalls als erforderliche Auslagen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen habe, jeweils von der Beklagten beauftragt worden zu sein, über die ihm von der Beklagten konkret zugeteilten Lokalereignisse zu berichten.

Mit diesem Vorbringen dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftragsrecht scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei oder die Fahrten im Interesse der Beklagten erfolgt seien. Es ist mithin davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers nicht hinreichend konkret für die von ihm geltend gemachten Fahrten erkennen lässt, ob diese für die Durchführung von Aufträgen der Beklagten erforderlich waren. Die Revision hat nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht insoweit einen hinreichend konkreten Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat. Das von der Revision bei ihrer Rüge in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers geht lediglich dahin, die Beklagte habe ihn auf seine telefonische Nachfrage regelmäßig mit dem Verfassen von Berichten über Termine beauftragt. In Ausnahmefällen habe der Kläger aber auch von sich aus Anlässe und Termine wahrgenommen und Berichte darüber angeboten. Mit diesem Vortrag ist nicht ausreichend dargelegt, ob und inwieweit die geltend gemachten Fahrtkosten im jeweiligen Einzelfall den Anforderungen des § 670 BGB entsprechen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob ein Ersatzanspruch vorliegend auch deshalb zu verneinen ist, weil es - wie die Beklagte vorgetragen hat - jedenfalls vor Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen branchenüblich war, Fahrtkosten nur gemäß im Streitfall nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig nicht vorliegender vorheriger Vereinbarung zu erstatten.

Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
 
Show what you know!
9 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 21/05/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/14 Verkündet am: 21. Mai 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
11 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

07/01/2011 12:09

Entscheidung über die Ausübung einer Optionsklausel über das Recht zur Veröffentlichung der Fortsetzung des Films - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
25/11/2016 16:21

Der Beginn der Verjährungsfrist von drei Jahren auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.
02/12/2015 16:40

Eine Vergütung kann nur dann in Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel bestimmt werden, wenn die darin festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.
Artikel zu angemessene Vergütung

Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 39/14 Verkündet am:
21. Mai 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GVR Tageszeitungen II

a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine
Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und
die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung
des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten
Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer
auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle
allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das
eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.

b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit
entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32
BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist selbständiger Journalist. Die Beklagte ist Verlegerin der Tageszeitung "Bonner General-Anzeiger". Die Beklagte veröffentlichte in der Zeit zwischen dem 24. März 2009 und dem 31. Januar 2011 in verschiedenen Regionalteilen ihrer Tageszeitung über 400 vom Kläger verfasste Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug. Für die Beiträge erhielt der Kläger von der Beklagten ein Zeilenhonorar von in der Regel 0,25 €. Fahrtkosten wurden nicht erstattet.
2
Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG) sowie Ersatz von Fahrtkosten in Anspruch. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 14.597,01 € nebst Zinsen zu verurteilen.
3
Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 10.599,21 € verurteilt (LG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 - 28 O 695/11, juris). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4.050,52 € nebst Zinsen verurteilt. Die auf Zahlung eines weiteren Honorars in Höhe von 3.917,80 € gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 321). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils , soweit die Beklagte verurteilt worden ist, begehrt und - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - den mit der Anschlussberufung gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


4
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf angemessene Vergütung in Höhe von weiteren 4.050,52 € zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5
Für die vom Kläger verfassten Textbeiträge sei ein Zeilenhonorar von 0,37 € angemessen. Zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung seien gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 UrhG die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 (nachfolgend "GVR Tageszeitungen") heranzuziehen, auch wenn diese Vergütungsregeln erst im Laufe des im Streitfall maßgeblichen Tätigkeitszeitraum (24. März 2009 bis 31. Januar 2011) in Kraft getreten seien. Die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen der GVR Tageszeitungen seien erfüllt. Der Kläger habe durch Vorlage des Presseaus- weises nachgewiesen, dass er hauptberuflich als Journalist tätig sei. Der Nachweis einer Tätigkeit ausschließlich für Tageszeitungen sei nicht erforderlich. In sachlicher Hinsicht seien die für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts getroffenen Vergütungsregeln anzuwenden. Für die Berechnung des Honorars sei ferner die Höhe der Auflage maßgeblich. Dabei sei nicht von der Gesamtauflage der Tageszeitung der Beklagten auszugehen, sondern von den Auflagen der regionalen Teilausgaben, in denen die Beiträge des Klägers erschienen seien. Deren Auflage sei - ausgehend von 100 Stichproben, die die Beklagte vorgetragen habe - auf "bis zu 25.000" zu schätzen. Dem Kläger stehe lediglich der vom Landgericht auf § 5 GVR Tageszeitungen gestützte Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 in Höhe von 442,50 € zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch gemäß § 670 BGB scheide aus, da nicht hinreichend dargelegt worden sei, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei und die Fahrten im Interesse der Klägerin erfolgt seien.
6
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht kein über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Zahlungsanspruch zu.
7
I. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann, weil die dem Kläger von der Beklagten für Nutzung seiner Textbeiträge gezahlte Vergütung von in der Regel 0,25 € pro Zeile nicht angemessen ist und dem Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht.
8
1. Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen.
Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
9
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das dem Kläger für seine Textbeiträge von der Beklagten gezahlte Zeilenhonorar nach diesen Maßstäben nicht angemessen ist. Es hat sich dabei zutreffend auf die Regelungen der ab dem 1. Februar 2010 geltenden GVR Tageszeitungen gestützt , soweit es im Streitfall um die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Artikel des Klägers geht. Die Regelungen der GVR Tageszeitungen sind insoweit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 UrhG unmittelbar anzuwenden. Im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen eingereichten Textbeiträge des Klägers können deren Bestimmungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicherund redlicherweise zu leisten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14 Rn. 13 - GVR Tageszeitungen I).
10
3. Das Berufungsgericht ist ferner - von der Revision als ihr günstig hingenommen - davon ausgegangen, dass der Kläger durch die Vorlage eines Presseausweises seine Eigenschaft als freier hauptberuflicher Journalist an Tageszeitungen nachgewiesen hat und damit die in § 1 Abs. 1 der GVR Tageszeitun- gen aufgestellten persönlichen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14 Rn. 19 f. - GVR Tageszeitungen I).
11
II. Das Berufungsgericht ist bei der Berechnung des dem Kläger für seine Textbeiträge zustehenden angemessenen Honorars davon ausgegangen, dass im Streitfall die in § 3 GVR Tageszeitungen für die Einräumung eines einfachen Zweitabdruckrechts für eine Auflage bis 25.000 getroffene Regelung anzuwenden ist. Daraus hat es ein angemessenes Zeilenhonorar in Höhe von 0,37 € abgeleitet. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
1. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars nicht von einer Auflagenhöhe von "bis 25.000" auszugehen.
13
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Berechnung des Honorars sei nicht auf die Gesamtauflage der Zeitung der Beklagten, sondern auf die Auflage derjenigen regionalen Teilausgaben abzustellen, in denen die Beiträge des Klägers tatsächlich erschienen seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 GVR Tageszeitungen, wo auf die verkaufte Auflage der Ausgabe abgestellt werde, in der der Beitrag veröffentlicht worden sei. Der Umstand, dass der Kläger der Beklagten seine Artikel ohne regionale Beschränkung und damit für die gesamte Ausgabe angeboten habe, sei unerheblich. Wenn die Beklagte die Angebote des Klägers jeweils nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern lediglich durch den Abdruck der angebotenen Artikel konkludent angenommen habe, spreche bereits viel dafür, dass die Beklagte nur die Rechte im tatsächlich genutzten Umfang erworben habe. Aber selbst eine weitergehende vertragliche Rechteeinräumung ändere nichts daran, dass in den gemeinsamen Vergütungsregelungen als Anknüpfungspunkt für das Honorar nicht der Umfang der vertraglichen Abrede, sondern die Ausgabe genannt sei, in der der Beitrag tatsächlich veröffentlicht worden sei. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
14
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG komme es für die Bemessung der Vergütung nur auf den Umfang der Rechtseinräumung und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieser Rechte an.
15
aa) Allerdings knüpft die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG den vertraglichen Vergütungsanspruch an die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zudem auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Daraus ergibt sich, dass die angemessene Vergütung auch dann geschuldet wird, wenn (noch) gar keine Nutzung stattgefunden hat (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 16; Wandtke /Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 8).
16
bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus diesen Regelungen aber nicht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des Werkes ohne Bedeutung ist. Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen sind vielmehr alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus neben den Marktverhältnissen, den Investitionen, der Risikotragung und den Kosten auch die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 54 - Talking to Addison) und damit Umstände , die an die tatsächliche Nutzung anknüpfen. Können - wie im Streitfall - bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen gemeinsame Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, sind zudem die darin geregelten Bemessungsgrundlagen maßgeblich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 - Talking to Addison).
17
cc) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des dem Kläger zustehenden Texthonorars zutreffend auf die in § 2 GVR Tageszeitungen geregelten Grundlagen der Honorarabrechnung abgestellt. Nach dieser Bestimmung ist Maßstab für die Berechnung des Honorars der gedruckte Umfang des Beitrags und die Höhe der Auflage. Dabei ist die verkaufte Auflage nach IVW derjenigen Ausgaben zu Grunde zu legen, in denen der Beitrag veröffentlicht worden ist. Das Berufungsgericht hat hiervon ausgehend zutreffend das Zeilenhonorar zugrundegelegt, welches sich aus der in § 3a der GVR Tageszeitungen abgedruckte Tabelle für eine Auflage von "bis 25.000" ergibt.
18
dd) Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von den in den GVR Tageszeitungen von den Vereinigungen der Urheber und Werknutzer getroffenen Regelungen gerechtfertigt erscheinen lassen.
19
Entgegen der Ansicht der Revision führt die vom Berufungsgericht vorgenommene Anknüpfung an die in den GVR Tageszeitungen getroffenen Regelungen nicht dazu, dass keine Vergütung zu zahlen ist, wenn der Zeitungsherausgeber einen mehrseitigen Zeitungsartikel in Auftrag gibt, den gelieferten Artikel akzeptiert und sich die Exklusivrechte an ihm einräumen lässt, ihn aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht druckt. Die insoweit angesprochene Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, ist vielmehr in § 7 Abs. 2 der GVR Tageszeitungen geregelt. Danach ist für einen Auftrag, der dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das angemessene Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist.
20
Die Revision macht ferner erfolglos geltend, die Beklagte selbst habe nach ihrem eigenen Vortrag keinen Überblick darüber gehabt, welcher Artikel in welchen Regionalausgaben veröffentlicht worden sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der Umfang der Auswertung für die Beklagte nicht relevant gewesen sei, weil sie an den verwendeten Artikeln über alle erforderlichen Rechte verfügt habe. Die Beklagte ist bei der Bemessung des Zeilenhonorars nicht von der Anwendbarkeit der GVR Tageszeitungen, sondern von einem generell geschuldeten Zeilenhonorar in Höhe von 0,25 € ausgegangen. Eine weitergehende Differenzierung nach dem Umfang der für den Honoraranspruch maßgeblichen regionalen Teilausgaben und deren Auflage war für sie damit nicht von Bedeutung. Weitergehende Rückschlüsse erlaubt dieser Umstand nicht.
21
c) Auf die von der Revision außerdem erhobenen Rügen zu der Frage, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die Parteien im Streitfall über die Einräumung von Nutzungsrechten an den Textbeiträgen des Klägers geeinigt haben, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der Kläger nach den Umständen der Beklagten mehr Rechte eingeräumt hat, als diese tatsächlich durch den Abdruck der Artikel des Klägers in regionalen Teilausgaben in Anspruch genommen hat. Es ist vielmehr ausdrücklich auch für den Fall einer weitergehenden vertraglichen Rechteeinräumung davon ausgegangen , dass sich das angemessene Honorar nach der Höhe der Auflage be- stimmt, in der die Beiträge tatsächlich veröffentlicht wurden. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen (dazu Rn. 17).
22
d) Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, vorliegend sei für die Berechnung des dem Kläger zustehenden angemessenen Zeilenhonorars im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO von einer Auflagenhöhe von "bis zu 25.000" auszugehen.
23
aa) Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessene Vergütung ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar , ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison). Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen.
24
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die vollständige Aufklärung der Frage, in welchen unterschiedlichen regionalen Teilauflagen die zahlreichen vorliegend nachträglich zu honorierenden Textbeiträge des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum erschienen seien, sei nur unter Schwierigkeiten möglich , die zur Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stünden. Anknüpfungspunkt für die Schätzung könnten die von der Beklagten vorgelegten Übersichten mit 100 Stichproben über die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu den einzelnen Teilauflagen sein. Hieraus ergebe sich, dass einige Beiträge in mehreren Regionalausgaben erschienen seien, so dass deren Auflagenhöhe zu addieren sei. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, es sei im Mittel angemessen, alle Beiträge nach der Tarifgruppe "Auflage bis 25.000" abzurechnen.
25
Gegen diese tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit sie geltend macht, die Beklagte müsse lediglich nachschlagen, in welchen Regionalausgaben die in der Klageschrift genannten Artikel erschienen seien, was in Zeiten EDV-gestützten Arbeitens nicht weiter problematisch sein dürfte, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
26
An diesem Ergebnis ändert der Hinweis der Revision nichts, die Beklagte habe für einen Teil der Beiträge mit der von ihr vorgelegten Stichprobenliste eine Überprüfung bereits durchgeführt; es sei nicht zu erkennen, weshalb weitere Darlegungen unzumutbar sein sollten. Die Revision lässt dabei unberücksichtigt , dass aus der Möglichkeit der Beibringung von Stichproben nicht ohne weiteres auf die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung geschlossen werden kann. Aussagekräftige Stichproben können vielmehr gerade dann hinreichende Schätzungsgrundlagen sein, wenn eine vollständige Aufklärung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861). Die Revision macht nicht geltend, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Stichproben nicht hinreichend repräsentativ oder sonst als Grundlage einer Schätzung nicht hinreichend tragfähig waren.
27
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien in erster Instanz niemals streitig gewesen, dass die Artikel des Klägers nur in regionalen Teilausgaben erschienen seien, so dass das Bestreiten dieses Umstands durch den Kläger erstmalig in zweiter Instanz als verspätet zurückzuweisen sei.
28
Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Berufungsgerichts enthalten im unstreitigen Teil des Tatbestands die Feststellung, dass die Beklagte die vom Kläger gefertigten Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug in verschiedenen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht hat. Diese tatbestandliche Feststellung ist vom Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden und steht daher beweiskräftig fest (§ 314 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, der für die Vergütungsklage primär darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe vorgetragen, dass streitgegenständliche Artikel in allen ihren Regionalausgaben erschienen seien.
29
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars sei nicht von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auszugehen , sondern es sei die in den GVR Tageszeitungen festgelegte Vergütung für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts zugrunde zu legen.
30
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der in den GVR Tageszeitungen festgelegte Tarif für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts ("Zweitdruckrechts" im Sinne von § 3a GVR Tageszeitungen) und nicht der Tarif für ein ausschließliches Nutzungsrecht ("Erstdruckrecht" im Sinne von § 3a GVR Tageszeitungen) herangezogen werden könne, weil der Kläger der Beklagten jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt habe. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien komme die Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung. Im Streitfall sei der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Erreichung des Vertragszwecks nicht erforderlich gewesen. Allein der Umstand, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der Beklagten und damit einer der Parteien gelegen haben könnte, könne nicht begründen, dass hier in Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gehandelt worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
31
b) Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf die gesetzliche Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gestützt. Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber für den Fall, dass nichts anderes vereinbart ist, im Hinblick auf einen seiner Zeitung überlassenen Beitrag ein einfaches Nutzungsrecht.
32
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 5 GVR Tageszeitungen sei von einer abweichenden Vereinbarung im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG auszugehen. Nach dieser Bestimmung gilt ein Angebot des Journalisten ohne die Angabe, dass auch weiteren Verlagen ein entsprechendes Angebot gemacht worden sei, als Angebot des Beitrags zur Erstveröffentlichung (ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG).
33
(1) Der Bestimmung des § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen lässt sich keine Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung entnehmen, die der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorgeht. Anders als den Tarifvertragsparteien steht den Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern keine Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf den Umfang der Einräumung von Rechten zu. Gemeinsame Vergütungsregeln können deshalb keine Aussagen zum Umfang der Rechteeinräumung im Einzelfall treffen, sondern allein die Frage regeln, welche von den Parteien eingeräumten Rechte mit der dazu in Beziehung gesetzten Vergütung abgegolten sind (vgl. Soppe in Möhring /Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 38 UrhG Rn. 7). Der Umfang der Rechteeinräumung bestimmt sich damit nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht nach der Gemeinsamen Vergütungsregel.
34
(2) Entgegen der Ansicht der Revision spiegelt § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen auch keine der Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG entgegenstehende Verkehrssitte des Inhalts wider, dass die Einräumung geringerer Rechte als des ausschließlichen Nutzungsrechts ausdrücklich kenntlich zu machen ist. Die Revision hat nicht dargelegt, dass der Kläger tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass eine von der gesetzlichen Auslegungsregel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG abweichende Verkehrssitte in den im Streitfall maßgeblichen Jahren 2009 bis 2011 bestanden hat. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
35
bb) Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung außer Betracht gelassen , dass die Interessenlage der Parteien im Streitfall eine grundlegend andere als die von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorausgesetzte sei. Im Gesetz komme die Annahme zum Ausdruck, der Journalist biete dem Zeitungsherausgeber im Zweifel nur ein einfaches Recht an, weil er wegen der regelmäßig bei Tageszeitungen entscheidenden Tagesaktualität der Nachrichten durch die gebotene Eile gezwungen sei, den von ihm verfassten Artikel mehreren Zeitungsherausgebern parallel anzubieten, um überhaupt eine Chance auf Veröffentlichung zu haben. Dieser Schluss sei jedoch nicht gerechtfertigt, wenn - wie im Streitfall zumindest überwiegend - der Journalist von einem Zeitungsherausgeber mit der Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis beauftragt werde. Da dies eine faktische Abnahmegarantie für den erstellten Artikel beinhalte, entfalle der wirtschaftliche Zwang zu solchen Parallelangeboten. Der Zeitungsherausgeber werde vielmehr davon ausgehen, der in seinem Auftrag erstellte Artikel werde nicht anderweitig angeboten und vorveröffentlicht. Auf eine solche Situation könne die Regel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht übertragen werden.
36
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung der streitgegenständlichen Artikel beauftragt worden war. Die Revision hat auch nicht gerügt , dass das Berufungsgericht hinreichend konkreten Sachvortrag des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen hat.
37
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einräumung einfacher Nutzungsrechte ergebe sich aus der Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer übertrage, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sei. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Erreichung des Zwecks des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht erforderlich ist. Die Ansicht der Revision, die Beklagte könne dem Geschäft der Herausgabe einer Tageszeitung, das im Verkauf von Neuigkeiten bestehe, faktisch nicht nachgehen, wenn diese umfassend vorveröffentlicht seien , so dass der Vertragszweck auf die Übertragung eines Erstveröffentlichungsrechts angelegt sei, steht mit der gesetzlichen Zweifelsregelung der auch für Tageszeitungen anwendbaren und vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht im Einklang.
38
Die Revision legt auch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, soweit sie unter Hinweis auf die Feststellungen des Landgerichts geltend macht, das übertragene Recht sei von den Parteien in der Praxis als ausschließliches behandelt worden. Zwar hat das Landgericht angenommen, in dem Vertragsverhältnis, so wie die Parteien es umgesetzt hätten, habe nach den Umständen eine faktische Ausschließlichkeit bestanden. Es hat jedoch zugleich festgestellt, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht von der Beklagten nie eingefordert worden und nach dem Vertragszweck nicht erforderlich gewesen sei.
39
III. Ohne Erfolg macht die Revision weiterhin geltend, dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Fahrtkosten zu.
40
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten ergebe sich im Streitfall allein aus § 5 GVR Tageszeitungen und könne damit allein für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregelungen bejaht werden. Ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Fahrtkostenersatz für den Zeitraum vor Geltung der GVR Tageszeitungen bestehe nicht. Auf § 32 UrhG könne sich der Kläger insoweit nicht berufen, weil der Ersatz von Fahrtkosten kein Teil der nach dieser Bestimmung geschuldeten angemessenen Vergütung sei. Auch ein Anspruch aus Auftragsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei oder die Fahrten im Interesse der Beklagten erfolgt seien.
41
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
42
a) Soweit die Revision geltend macht, ein Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten stehe dem Kläger bereits als Teil der angemessenen Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 1 UrhG zu, kann dem nicht zugestimmt werden.
43
Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG. Die Bestimmung umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rn. 1). Für andere Leistungen gilt § 32 UrhG nicht (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 7). Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 5).
44
b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts seien die Fahrtkosten jedenfalls als erforderliche Auslagen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen habe, jeweils von der Beklagten beauftragt worden zu sein, über die ihm von der Beklagten konkret zugeteilten Lokalereignisse zu berichten.
45
Mit diesem Vorbringen dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftragsrecht scheide aus, weil sich aus den Akten nicht ergebe, ob und in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten beauftragt worden sei oder die Fahrten im Interesse der Beklagten erfolgt seien. Es ist mithin davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers nicht hinreichend konkret für die von ihm geltend gemachten Fahrten erkennen lässt, ob diese für die Durchführung von Aufträgen der Beklagten erforderlich waren. Die Revision hat nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht insoweit einen hinreichend konkreten Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat. Das von der Revision bei ihrer Rüge in Bezug genommenen Vorbringen des Klägers geht lediglich dahin, die Beklagte habe ihn auf seine telefonische Nachfrage regelmäßig mit dem Verfassen von Berichten über Termine beauftragt. In Ausnahmefällen habe der Kläger aber auch von sich aus Anlässe und Termine wahrgenommen und Berichte darüber angeboten. Mit diesem Vortrag ist nicht ausreichend dargelegt, ob und inwieweit die geltend gemachten Fahrtkosten im jeweiligen Einzelfall den Anforderungen des § 670 BGB entsprechen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob ein Ersatzanspruch vorliegend auch deshalb zu verneinen ist, weil es - wie die Beklagte vorgetragen hat - jedenfalls vor Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen branchenüblich war, Fahrtkosten nur gemäß im Streitfall nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig nicht vorliegender vorheriger Vereinbarung zu erstatten.
46
C. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.07.2013 - 28 O 695/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2014 - 6 U 145/13 -

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)