Strafprozessrecht: Zu den Voraussetzungen erkennungsdienstlicher Maßnahmen

bei uns veröffentlicht am14.02.2017

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten dürfen auch gegen seinen Willen aufgenommen werden, wenn dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Erkennungsdienste dürfen Lichtbilder, Fingerabdrücke von Beschuldigten aufnehmen, sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen vornehmen. Dabei kommt es darauf dann, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung formell als Beschuldigter des Strafverfahrens betrachtet wurde.

Ist ein Strafverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden, darf die Behörde ihre Prognose über die Notwendigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht ungeprüft an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen.

Das OVG Bautzen hat in seinem Beschluss vom 18.10.2016 (3 B 325/15) folgendes entschieden:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. April 2015 - 6 K 2354/14 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bleibt ohne Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung vor dem Oberverwaltungsgericht kommt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Absatz 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben sind.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Polizeidirektion Görlitz - Polizeirevier Bautzen - vom 28. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Polizeidirektion Görlitz vom 27. Januar 2014, mit welchem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Abnahme eines Detailbilds, eines Dreiseitenbilds, eines Ganzkörperbilds, eines Lichtbilds und von Zehnfinger- und Handflächenabdrücken sowie durch Anfertigung einer Personenbeschreibung angeordnet wurde, abgewiesen. Als Anlasstat wurde ein Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt, das wegen einer am 18. April 2013 begangenen tätlichen Beleidigung eingeleitet worden war. Es wurde dem Kläger dabei zur Last gelegt, einen Autofahrer zum Anhalten genötigt und im Anschluss mit einer Handgreiflichkeit tätlich beleidigt zu haben. Deswegen wurde der Kläger vom Amtsgericht Bautzen am 4. August 2014 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Gegen den Kläger wurde im Zeitraum von 2004 bis 2013 mehrfach wegen Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikte ermittelt.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Erweist sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als offensichtlich richtig, kommt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht.

Soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es allein darauf an, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Ausgangsbehörde der Betroffene formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war. Für die Beurteilung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, so dass insoweit Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass eines Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen sind.

Auf der Tatbestandsseite ist neben der Beschuldigteneigenschaft die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu prüfen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrundeliegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Die gerichtliche Kontrolle des der Behörde dabei zustehenden Beurteilungsspielraums beschränkt sich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist. Nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage bestimmt sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern könnten. Bei der Abwägung sind die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum maßgeblich, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

Davon ausgehend stellt das innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgebrachte Antragsvorbringen des Klägers die vom Verwaltungsgericht Dresden gebilligte Prognoseentscheidung des Beklagten nicht ernstlich in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich von den vorangestellten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen leiten lassen und hat sie zutreffend angewandt. Es hat in Bezug auf den Kläger im Ergebnis zutreffend eine Wiederholungsgefahr bejaht.

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die in der Vergangenheit gegen ihn geführten Verfahren grundsätzlich falsch bewertet, indem es diese teilweise als nicht jugendtypisch bewertet habe, bedarf es hier keiner weiteren Prüfung Denn das Vorbingen des Klägers lässt die nach § 124a Abs. 5 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts vermissen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die dem Kläger in den Jahren 2004 bis 2008 vorgeworfenen Taten seien nicht als jugendtypisch anzusehen, weil gegen ihn auch im Jahr 2010, als der Kläger bereits erwachsen gewesen sei, erneut ein Strafverfahren wegen Körperverletzung geführt worden sei. Im Übrigen sei er auch darüber hinaus weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe im Rahmen der Anlasstat im Jahr 2013, die zu seiner Verurteilung wegen Beleidung eines Autofahrers geführt habe, wiederum ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Hierzu verhält sich das Antragsvorbringen des Klägers nicht.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht generell den eindeutigen Schluss auf einen Wegfall des Verdachts eines strafbaren Verhaltens zu. Die Verwertung von Strafverfahren, die zur Einstellung gelangt sind, ist wegen der präventivpolizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein ausgeschlossen. Ist das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, darf die Behörde ihre Prognose über die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen jedenfalls nicht ungeprüft an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen. Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung dieser Prognose, für welche die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Aufgrund des nicht unerheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist vielmehr erforderlich, dass der konkrete Ausgang des Strafverfahrens berücksichtigt wird. Ob die erkennungsdienstliche Behandlung trotz der Einstellung des Strafverfahrens notwendig ist, richtet sich danach, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen oder ob diese derart ausgeräumt worden sind, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist.

Zwar rügt der Kläger zu Recht, dass das Verwaltungsgericht gegen ihn gerichtete Strafverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, ohne konkrete Prüfung der jeweiligen Strafverfahren zur Grundlage seiner Prognose gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich lediglich pauschal festgestellt, dass eine solche Verfahrenseinstellung „nicht notwendigerweise zum Ausdruck“ bringe, dass der Tatverdacht ausgeräumt worden sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Berufung gegen das Urteil wegen ernstlicher Zweifel, weil die Berufung gleichwohl offensichtlich ohne Erfolg bliebe. Denn der gegen den Kläger bestehende Tatverdacht wurde bei den Verfahrenseinstellungen vom 18. Januar 2005 und vom 25. Juli 2006 nämlich tatsächlich nicht ausgeräumt.

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie gemäß § 170 Abs. 1 StPO durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren folglich ein, wenn kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Dies kann sowohl auf tatsächlichen als auch auf rechtlichen Gründen beruhen. Eine Verfahrenseinstellung aus tatsächlichen Gründen kommt insbesondere bei erwiesener Unschuld des Beschuldigten sowie dann in Betracht, wenn es der Staatsanwaltschaft an den erforderlichen und verwertbaren Beweisen für eine Verurteilung fehlt. Materiellrechtliche Gründe stehen der Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts etwa entgegen, wenn sich der Beschuldigte auf das Eingreifen eines Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Entschuldigungs- oder Strafaufhebungsgrundes berufen kann. Auch aus prozessualen Gründen kann es an einem genügenden Anlass zur Anklageerhebung fehlen, etwa wenn Verjährung eingetreten ist.

Aus den bei den Verwaltungsakten befindlichen polizeilichen Erkenntnissen zu der Person des Klägers ergibt sich vorliegend zweifelsfrei, dass die Verfahrenseinstellungen vom 18. Januar 2005 und vom 25. Juli 2006 aus tatsächlichen Gründen erfolgt sind und im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten nicht von einer erwiesenen Unschuld des Klägers ausgegangen werden kann. Die Strafverfahren wurden nämlich jeweils mit der Begründung versehen „(VE) gem. § 170 (2) StPO, Tätersch./Tat/Tatumst. nicht beweisbar“. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Tatverdacht vollständig entfallen war. Vielmehr besteht im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Taten weiterhin ein Restverdacht, der es rechtfertigt, die Verfahren im Rahmen der zu treffenden Prognose wegen Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.

Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit dem Verweis auf seine neue familiäre Lebenssituation durch. Er gibt an, dass er inzwischen verheiratet und seit Juni 2014 Vater sei. Diese neue Lebenssituation sei nicht mit den Verhältnissen vergleichbar, in denen er sich als Jugendlicher oder während seiner Lehrausbildung befunden habe. Gewaltdelikte träten bei ihm seit über fünf Jahren nicht mehr auf und seien angesichts seiner familiären Eingebundenheit auch nicht mehr zu befürchten.

Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Prognose in Zweifel zu ziehen. Es stimmt nämlich schon nicht, dass er seit mehr als fünf Jahren nicht mehr gewalttätig aufgefallen ist. Denn zuletzt ist er am 7. September 2013 einschlägig auffällig geworden, als er einen Autofahrer zum Anhalten nötigte und im Anschluss daran handgreiflich wurde. Dass der Kläger seine Aggressivität, die angesichts der ihm in den polizeilichen Erkenntnissen vorgeworfenen Taten offenkundig wird, allein durch eine Änderung seiner familiären Situation und einer festen Anstellung abgelegt haben will, überzeugt schon angesichts der geringen Zeitspanne, seitdem er letztmals aufgefallen ist, nicht. Eine Änderung in den familiären Verhältnissen allein kann, aber muss nicht zu einer stabilen Verhaltensänderung führen. Anders könnte der Fall zum Beispiel zu beurteilen sein, wenn der Kläger nach seiner polizeilichen Auffälligkeit ein Antiaggressionstraining absolviert oder sonstige psychologische Hilfe in Anspruch genommen hätte, um seine Aggressionen - etwa auch im Umgang mit seinen nächsten Angehörigen - besser kontrollieren zu können.

Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Solche weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet. Daran fehlt es hier.

Soweit der Kläger besondere Schwierigkeiten !im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, tatsächlich aber rechtsfehlerhafte Berücksichtigung“ von gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren sieht, „deren Inhalt und Ausgang mangels Akteneinsicht und Aktenbestand völlig unbekannt und unklar“ sei, zeigt er keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern greift damit die Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht an und macht somit letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten bestehen auch nicht im Hinblick auf die Bewertung seiner veränderten Lebensverhältnisse, wie sich schon aus den obigen Feststellungen ergibt. Der Kläger zeigt nicht auf, welche Rechts- oder Tatsachenfragen in diesem Zusammenhang aus seiner Sicht besonderen Schwierigkeiten aufweisen sollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.