Schadensrecht: Servicetankstelle haftet für Personalfehler bei Schäden durch Autowäsche
Zur Leistung einer Servicetankstelle nebst Selbstbedienungswaschanlage gehört es auch, dass die Mitarbeiter der Tankstelle das Auto in die Waschanlage fahren.
So entschied das Landgericht (LG) München I im Fall einer Autofahrerin, die eine Servicetankstelle aufgesucht hatte. Hier hatte sie den Tankwart gebeten, ihr Cabrio zu betanken und in die Waschanlage zu fahren. Das Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Tankwart habe keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis. Dennoch nahm der Tankwart den Fahrzeugschlüssel von der Autofahrerin entgegen und gab ihn der Kassiererin. Diese hatte zunächst mehrfach abgelehnt, den Wagen in die Waschanlage zu fahren. Schließlich stieg die Kassiererin aber doch in das Fahrzeug. Nach dem Starten trat sie statt auf die Bremse auf das Gaspedal und setzte das Cabrio gegen eine Werbetafel. Es entstand ein Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs.
Das LG entschied, dass die Tankstellenbetreiberin für das Verschulden des Tankwarts, der für kleinere Serviceleistungen wie Tanken und Scheibenwaschen eingestellt gewesen sei, hafte. Der Tankwart habe die Serviceleistung durch Entgegennahme der Schlüssel zum Zwecke des Autowaschens übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein hatte und die Kassiererin keine Fahrpraxis hatte. Dies stelle ein Übernahmeverschulden des Tankwarts dar. Hierfür müsse die beklagte Tankstellenbetreiberin einstehen. Sie müsse daher der Cabrio-Fahrerin Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Sachverständigenkosten erstatten (LG München I, 13 S 5962/09).
So entschied das Landgericht (LG) München I im Fall einer Autofahrerin, die eine Servicetankstelle aufgesucht hatte. Hier hatte sie den Tankwart gebeten, ihr Cabrio zu betanken und in die Waschanlage zu fahren. Das Waschen wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Tankwart habe keinen Führerschein und die Kassiererin keine Fahrpraxis. Dennoch nahm der Tankwart den Fahrzeugschlüssel von der Autofahrerin entgegen und gab ihn der Kassiererin. Diese hatte zunächst mehrfach abgelehnt, den Wagen in die Waschanlage zu fahren. Schließlich stieg die Kassiererin aber doch in das Fahrzeug. Nach dem Starten trat sie statt auf die Bremse auf das Gaspedal und setzte das Cabrio gegen eine Werbetafel. Es entstand ein Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs.
Das LG entschied, dass die Tankstellenbetreiberin für das Verschulden des Tankwarts, der für kleinere Serviceleistungen wie Tanken und Scheibenwaschen eingestellt gewesen sei, hafte. Der Tankwart habe die Serviceleistung durch Entgegennahme der Schlüssel zum Zwecke des Autowaschens übernommen, obwohl er selbst keinen Führerschein hatte und die Kassiererin keine Fahrpraxis hatte. Dies stelle ein Übernahmeverschulden des Tankwarts dar. Hierfür müsse die beklagte Tankstellenbetreiberin einstehen. Sie müsse daher der Cabrio-Fahrerin Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Sachverständigenkosten erstatten (LG München I, 13 S 5962/09).
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