Schadensrecht: Haftungsrecht: Betreiber eines Fitnessstudios muss Trainingsgeräte regelmäßig kontrollieren
published on 04/05/2009 14:37
Schadensrecht: Haftungsrecht: Betreiber eines Fitnessstudios muss Trainingsgeräte regelmäßig kontrollieren

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Wer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden.
Das verdeutlicht eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der Betreiber eines Sportstudios zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld an einen seiner Kunden verurteilt wurde. Der war erheblich verletzt worden, als ein Stahlseil an einem Rückenzuggerät riss und er von einer Metallstange am Kopf getroffen wurde. Dabei erlitt er eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel.
Das LG sprach ihm Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Den Studiobetreiber würden wegen des Verletzungsrisikos seiner Kunden hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm könne verlangt werden, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterziehe. Verfüge er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, könne er sich dazu fachkundiger Hilfe bedienen. An dem Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Für die erlittenen Schmerzen muss er dem Kunden nun ein Schmerzensgeld von 4000 EUR zahlen. Außerdem muss er ihm auch die künftigen Schäden ersetzen (LG Coburg, 23 O 249/06).
Das verdeutlicht eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der der Betreiber eines Sportstudios zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld an einen seiner Kunden verurteilt wurde. Der war erheblich verletzt worden, als ein Stahlseil an einem Rückenzuggerät riss und er von einer Metallstange am Kopf getroffen wurde. Dabei erlitt er eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel.
Das LG sprach ihm Schmerzensgeld und Schadenersatz zu. Den Studiobetreiber würden wegen des Verletzungsrisikos seiner Kunden hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm könne verlangt werden, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterziehe. Verfüge er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, könne er sich dazu fachkundiger Hilfe bedienen. An dem Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Für die erlittenen Schmerzen muss er dem Kunden nun ein Schmerzensgeld von 4000 EUR zahlen. Außerdem muss er ihm auch die künftigen Schäden ersetzen (LG Coburg, 23 O 249/06).
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21/11/2023 11:54
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