Radfahrer: Kein Schmerzensgeld bei grob verkehrswidriger und riskanter Fahrweise

bei uns veröffentlicht am05.08.2011

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Ein Lkw-Fahrer muss einem Radfahrer weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn dieser grob verkeh
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Lkw-Fahrers, der an einer Ampel rechts abbiegen wollte. In der Kurve musste er wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder rot war, setzte er den Abbiegevorgang fort. Dabei kollidierte er mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße gefahren war. Der Radfahrer wurde dabei schwer verletzt. Der Verletzte und seine gesetzliche Unfallversicherung sahen ein Verschulden des Lkw-Fahrers. Sie forderten Ersatz der Krankenkosten in Höhe von ca. 80.000 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 EUR.

Bereits das Landgericht in erster Instanz wies die Klage ab. Der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet, dass eine Haftung des Lkw-Fahrers ausscheide. Insbesondere sei der Radfahrer verbotenerweise vom Gehweg auf die Straße gefahren, habe dabei keinerlei Vorsicht walten lassen und auch die rote Ampel missachtet. Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt und betont, der Radfahrer habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Er sei extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, in einer Hakenbewegung noch vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Er habe nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel wieder rot gezeigt habe und daher mit einem Anfahren des Lkw zu rechnen gewesen sei. Ein Fehlverhalten des Lkw-Fahrers könne dagegen nicht erkannt werden. Dieser habe insbesondere nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquere, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeige. Aufgrund der gravierenden Verkehrsverstöße des Radfahrers scheide daher eine Haftung des Lkw-Fahrers ganz aus (OLG Koblenz, 12 U 500/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das OLG Koblenz hat mit dem Beschluss vom 28.04.2011 (Az: 12 U 500/10) entschieden:


Gründe:

Die Berufung des Klägers zu 1. hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Beschluss des Senats vom 15.03.2011 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers zu 1. in dem Schriftsatz vom 15.04.2011 führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, liegen nicht vor (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit besteht kein Anlass, im Berufungsverfahren die Beweisaufnahme zu wiederholen oder zu ergänzen.

Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger zu 1. die Fahrbahn der …[Z] Straße vor der Kreuzung mit der ...[Y] Straße bzw. dem …[X] Ring verlassen hat, auf dem Gehweg weitergefahren und dann auf die ...[Y] Straße aufgefahren ist, um diese vor dem dort haltenden Lkw des Beklagten zu 1. zu überqueren. Auf der ...[Y] Straße ist der Kläger zu 1. im Bereich vor der Fußgängerfurt mit dem anfahrenden Lkw des Beklagten zu 1. zusammengestoßen.

Die Tatsache, dass der Kläger zu 1. die Fahrbahn der ...[Z] Straße verlassen hat und auf dem Gehweg weitergefahren ist, ergibt sich bereits aus der Aussage des Zeugen ...[A]. Der Zeuge hat angegeben, der Kläger zu 1. sei vom Bürgersteig auf die Straße gefahren.

Auch der Zeuge ...[B] hat erklärt, der Kläger zu 1. sei rechts an seinem Auto vorbei und dann auf den Bürgersteig gefahren. Bedenken gegen diese Aussage des Zeugen bestehen nicht. Der Kläger zu 1. bezweifelt die Richtigkeit der Angaben dieses Zeugen, weil der Zeuge sich in dem Fahrzeug hinter dem Lkw des Beklagten zu 1. befunden und von dort aus keine Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt habe. Soweit ersichtlich beziehen sich die Zweifel des Klägers zu 1. darauf, dass der Zeuge das unmittelbare Unfallgeschehen im Frontbereich des Lkw des Beklagten zu 1. sehen konnte. Um diesen Bereich geht es aber nicht, soweit in Frage steht, ob der Zeuge sehen konnte, dass der Kläger zu 1. von der Straße auf den Gehweg gewechselt ist. Berücksichtigt man die vom Sachverständigen ...[C] angenommene Fahrlinie des Klägers zu 1. (Skizzen 2 und 6 in der Anlage zum Gutachten vom 23.02.2009), so hat der Wechsel auf den Gehweg vor der Baustellenabsperrung stattgefunden. Dass auch dieser Bereich für den Zeugen wegen des vor ihm stehenden Lkw nicht einsehbar gewesen ist, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger zu 1. wohl auch nicht behauptet.

Die Darstellung des Klägers zu 1., er habe nicht den Gehweg benutzt, sondern habe neben dem Lkw des Beklagten zu 1. auf der Fahrbahn gestanden, sei dann mit dem Beklagten zu 1. losgefahren und von diesem erfasst worden, erscheint nach dem Gutachten des Sachverständigen ...[C] nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwischen dem Anfahren des Beklagten zu 1. an der Ampel und der Kollision über 10 Sekunden verstrichen seien; wenn der Kläger zu 1. zeitgleich mit dem Beklagten zu 1. losgefahren sei, hätte er lange vor dem Beklagten zu 1. an der Kollisionsstelle sein müssen.
Im Hinblick auf diese Feststellung des Sachverständigen bestehen gegen die Aussagen des Zeugen ...[D], er habe den Kläger zu 1. neben dem Lkw des Beklagten zu 1. gesehen, Bedenken. Der Zeuge hat sich im Übrigen nicht festlegen können, ob sich der Kläger zu 1. auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg befunden hat.

Steht damit fest, dass der Kläger zu 1. auf dem Gehweg gefahren ist, dann ist er im Weiteren von dem Gehweg auf die ...[Y] Straße aufgefahren und hat versucht, vor dem LKW des Beklagten zu 1. die ...[Y] Straße zu überqueren. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 15.03.2011 dargestellt, hat der Kläger zu 1. sich mit dieser Fahrweise grob verkehrswidrig verhalten. Er ist extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht hat, vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Er ist unter Verstoß gegen § 2 StVO mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren. Bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die ...[Y] Straße hätte er gemäß § 10 StVO äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Statt dessen ist er - wie sich aus den Aussagen der Zeugen ...[A] und ...[E] ergibt - auf die ...[Y] Straße gefahren, als die Ampel für die Fußgänger, wegen der der Beklagte zu 1. angehalten hatte, wieder rot zeigte und daher mit einem Wiederanfahren des Beklagten zu 1. zu rechnen war.

Demgegenüber fällt, wie ebenfalls im Beschluss vom 15.03.2011 ausgeführt, auf Seiten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Lkw ins Gewicht. Dem Beklagten zu 1. kann keine Vorfahrtverletzung zur Last gelegt werden, seine Alkoholisierung hat sich nicht ausgewirkt. Er konnte den Kläger zu 1. nicht rechtzeitig sehen. Er musste auch nicht damit rechnen, dass ein Fahrradfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquert, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeigt.

Im Ergebnis bleibt es dabei, dass gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB wegen der gravierenden Vorwürfe gegen den Kläger zu 1. eine Haftung der Beklagten zu 2. ausscheidet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Berufung des Klägers zu 1. beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zum Verlust des Rechtsmittels und die Kostenentscheidung bezüglich der Berufung der Klägerin zu 2. beruhen auf § 516 Abs. 3 ZPO.


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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 28. Apr. 2011 - 12 U 500/10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

Tenor Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das Teil-Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.03.2010 wird zurückgewiesen. Die Zurücknahme der Berufung durch die Klägerin zu 2. hat den Verlust des Recht

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Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das Teil-Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.03.2010 wird zurückgewiesen.

Die Zurücknahme der Berufung durch die Klägerin zu 2. hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

Von den Gerichtskosten im Berufungsverfahren und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 1. 4/5 und die Klägerin zu 2. 1/5. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren tragen die Kläger selbst.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 551.788,80 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung des Klägers zu 1. 450.000,00 €, auf die Berufung der Klägerin zu 2. 101.788,80 €.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers zu 1. hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Beschluss des Senats vom 15.03.2011 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers zu 1. in dem Schriftsatz vom 15.04.2011 führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

2

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, liegen nicht vor (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit besteht kein Anlass, im Berufungsverfahren die Beweisaufnahme zu wiederholen oder zu ergänzen.

3

Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger zu 1. die Fahrbahn der …[Z] Straße vor der Kreuzung mit der ...[Y] Straße bzw. dem …[X] Ring verlassen hat, auf dem Gehweg weiterge-fahren und dann auf die ...[Y] Straße aufgefahren ist, um diese vor dem dort haltenden Lkw des Beklagten zu 1. zu überqueren. Auf der ...[Y] Straße ist der Kläger zu 1. im Bereich vor der Fußgängerfurt mit dem anfahrenden Lkw des Beklagten zu 1. zusammengestoßen.

4

Die Tatsache, dass der Kläger zu 1. die Fahrbahn der ...[Z] Straße verlassen hat und auf dem Gehweg weitergefahren ist, ergibt sich bereits aus der Aussage des Zeugen ...[A]. Der Zeuge hat angegeben, der Kläger zu 1. sei vom Bürgersteig auf die Straße gefahren.

5

Auch der Zeuge ...[B] hat erklärt, der Kläger zu 1. sei rechts an seinem Auto vorbei und dann auf den Bürgersteig gefahren. Bedenken gegen diese Aussage des Zeugen bestehen nicht. Der Kläger zu 1. bezweifelt die Richtigkeit der Angaben dieses Zeugen, weil der Zeuge sich in dem Fahrzeug hinter dem Lkw des Beklagten zu 1. befunden und von dort aus keine Sicht auf das Unfallgeschehen gehabt habe. Soweit ersichtlich beziehen sich die Zweifel des Klägers zu 1. darauf, dass der Zeuge das unmittelbare Unfallgeschehen im Frontbereich des Lkw des Beklagten zu 1. sehen konnte. Um diesen Bereich geht es aber nicht, soweit in Frage steht, ob der Zeuge sehen konnte, dass der Kläger zu 1. von der Straße auf den Gehweg gewechselt ist. Berücksichtigt man die vom Sachverständigen ...[C] angenommene Fahrlinie des Klägers zu 1. (Skizzen 2 und 6 in der Anlage zum Gutachten vom 23.02.2009), so hat der Wechsel auf den Gehweg vor der Baustellenabsperrung stattgefunden. Dass auch dieser Bereich für den Zeugen wegen des vor ihm stehenden Lkw nicht einsehbar gewesen ist, ist nicht erkennbar und wird vom Kläger zu 1. wohl auch nicht behauptet.

6

Die Darstellung des Klägers zu 1., er habe nicht den Gehweg benutzt, sondern habe neben dem Lkw des Beklagten zu 1. auf der Fahrbahn gestanden, sei dann mit dem Beklagten zu 1. losgefahren und von diesem erfasst worden, erscheint nach dem Gutachten des Sachverständigen ...[C] nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwischen dem Anfahren des Beklagten zu 1. an der Ampel und der Kollision über 10 Sekunden verstrichen seien; wenn der Kläger zu 1. zeitgleich mit dem Beklagten zu 1. losgefahren sei, hätte er lange vor dem Beklagten zu 1. an der Kollisionsstelle sein müssen.

7

Im Hinblick auf diese Feststellung des Sachverständigen bestehen gegen die Aussagen des Zeugen ...[D], er habe den Kläger zu 1. neben dem Lkw des Beklagten zu 1. gesehen, Bedenken. Der Zeuge hat sich im Übrigen nicht festlegen können, ob sich der Kläger zu 1. auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg befunden hat.

8

Steht damit fest, dass der Kläger zu 1. auf dem Gehweg gefahren ist, dann ist er im Weiteren von dem Gehweg auf die ...[Y] Straße aufgefahren und hat versucht, vor dem LKW des Beklag-ten zu 1. die ...[Y] Straße zu überqueren. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 15.03.2011 dargestellt, hat der Kläger zu 1. sich mit dieser Fahrweise grob verkehrswidrig verhalten. Er ist extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht hat, vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Er ist unter Verstoß gegen § 2 StVO mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren. Bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die ...[Y] Straße hätte er gemäß § 10 StVO äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Statt dessen ist er - wie sich aus den Aussagen der Zeugen ...[A] und ...[E] ergibt - auf die ...[Y] Straße gefahren, als die Ampel für die Fußgänger, wegen der der Beklagte zu 1. angehalten hatte, wieder rot zeigte und daher mit einem Wiederanfahren des Beklagten zu 1. zu rechnen war.

9

Demgegenüber fällt, wie ebenfalls im Beschluss vom 15.03.2011 ausgeführt, auf Seiten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Lkw ins Gewicht. Dem Beklagten zu 1. kann keine Vorfahrtverletzung zur Last gelegt werden, seine Alkoholisierung hat sich nicht ausgewirkt. Er konnte den Kläger zu 1. nicht rechtzeitig sehen. Er musste auch nicht damit rechnen, dass ein Fahrradfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquert, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeigt.

10

Im Ergebnis bleibt es dabei, dass gemäß den §§ 9 StVG, 254 BGB wegen der gravierenden Vorwürfe gegen den Kläger zu 1. eine Haftung der Beklagten zu 2. ausscheidet.

11

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

12

Die Kostenentscheidung bezüglich der Berufung des Klägers zu 1. beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Die Feststellung zum Verlust des Rechtsmittels und die Kostenentscheidung bezüglich der Berufung der Klägerin zu 2. beruhen auf § 516 Abs. 3 ZPO.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.