Konzernrecht: Bestimmung des Umtauschverhältnisses bei einer Konzernverschmelzung

bei uns veröffentlicht am05.03.2011

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
BVerfG vom 20.12.2010 - Az: 1 BvR 2323/07 - Rechtsanwalt für Aktienrecht
Das BVerfG hat mit dem Beschluss vom 20.12.2010 (Az: 1 BvR 2323/07) folgendes entschieden:

Bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bzw. im Fall der Eingliederung der herrschenden Gesellschaft oder Hauptgesellschaft, ist dem herrschenden Unternehmen ein höherer Wert beizumessen als der Börsenwert.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, einen etwa existierenden Börsenwert der herrschenden Gesellschaft (oder ihrer Muttergesellschaft, § 305 II AktG) oder der Hauptgesellschaft als Obergrenze der Bewertung dieser Gesellschaft heranzuziehen.


Gründe:                                                            

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.

Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.

Der Beschwerdeführer und Antragsteller des Ausgangsverfahrens war Minderheitsaktionär einer an der Börse notierten Aktiengesellschaft (im Folgenden: übertragender Rechtsträger). Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von über 95 % am Grundkapital war die ebenfalls als Aktiengesellschaft verfasste und börsennotierte Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger), deren auf den Inhaber lautende Stückaktien (im Folgenden: Aktien) sich im Streubesitz befanden. Der übertragende und der übernehmende Rechtsträger strebten eine Verschmelzung durch Aufnahme an, wobei dem übernehmenden Rechtsträger für die von ihm gehaltenen Anteile keine Aktien des übertragenden Rechtsträgers gewährt werden und die Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers eigene Aktien des übernehmenden Rechtsträgers erhalten sollten. Der von beiden Vorständen beauftragte Gutachter zur Ermittlung der Unternehmenswerte stellte auf der Grundlage der Ertragswertmethode einen anteiligen Unternehmenswert des übertragenden Rechtsträgers von 73,51 € je Aktie fest. Dies entsprach dem oder übertraf den später über verschiedene Vergleichszeiträume ermittelten durchschnittlichen Börsenkurs einer Aktie des übertragenden Rechtsträgers. Für den übernehmenden Rechtsträger ermittelte er einen Unternehmenswert von 26,02 € je Aktie. Der Börsenkurs der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers lag im maßgeblichen Zeitraum zwischen 13,61 € und 17,49 €. Der auf gemeinsamen Antrag der Vorstände vom Landgericht bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte die nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswerte je Aktie. Zugunsten der Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers legte der Verschmelzungsvertrag ein aufgerundetes Umtauschverhältnis von eins zu drei fest. Die Verschmelzung wurde auf dieser Grundlage durchgeführt und in das Handelsregister eingetragen.

Der Beschwerdeführer beantragte im Spruchverfahren gemäß § 15 UmwG die Festsetzung einer baren Zuzahlung. Das Umtauschverhältnis sei zu seinen Ungunsten zu niedrig, weil es sich nur am Ertragswert der Rechtsträger und nicht wie verfassungsrechtlich geboten an der Relation der Börsenwerte orientiert habe. Das Landgericht wies den Antrag ab.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Der auf die Aktien des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers entfallende quotale Unternehmenswert sei anhand der Ertragswertmethode zutreffend ermittelt. Die Berücksichtigung des Börsenwerts des übertragenden Rechtsträgers führe hier zu keiner wesentlichen Änderung der Umtauschrelation. Das negative Abweichen der Börsenkapitalisierung des übernehmenden Rechtsträgers von seinem Fundamentalwert und damit die mangelnde Aussagekraft des Börsenwerts beruhten auf einer Ineffizienz des Kapitalmarktes. Im Übrigen sei bei der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation auf das Verhältnis der Börsenkurse des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers nicht abzustellen. Zwar halte ein Teil der Literatur in Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 100, 289 ff.) die Börsenkursrelation für relevant, um den Minderheitsaktionär des übertragenden Rechtsträgers so zu stellen, als habe er frei deinvestieren, nämlich eigene Anteile am übertragenden Rechtsträger veräußern und dafür eine größere Zahl Anteile am übernehmenden Rechtsträger erwerben können. Diese einseitig zugunsten der Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers argumentierende Auffassung berücksichtige indessen nicht hinreichend den Schutz der Aktionäre eines an der Börse unterbewerteten übernehmenden Rechtsträgers, die bei einer Orientierung an der Börsenwertrelation benachteiligt würden. Da sich sowohl die Minderheitsaktionäre des übertragenden als auch die Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers auf den grundrechtlichen Schutz ihres Aktieneigentums berufen könnten und deshalb das Umtauschverhältnis in jede Richtung angemessen zu sein habe, komme bei der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation eine Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers nicht in Betracht. Da hier die Verschmelzungswertrelation mit einem Verhältnis eins zu drei richtig festgelegt worden sei, bestehe kein Anspruch auf bare Zuzahlung. Eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG und insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts. Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG begründet er damit, infolge der Verschmelzung habe er gegen seinen Willen sein Anteilseigentum an dem übertragenden Rechtsträger verloren. Der dadurch bewirkte Eigentumsentzug sei zwar im Fall eines angemessenen Ausgleichs hinzunehmen. Ein solcher Ausgleich müsse sich aber - was das Oberlandesgericht nicht beachtet habe - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an der Börsenwertrelation des übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers als Untergrenze des Umtauschverhältnisses orientieren.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Maßgebliche verfassungsrechtliche Fragen des Eigentumsschutzes von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Soweit der Beschwerdeführer spezielle Fragen zu den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung durch Aufnahme aufwirft, sind sie aufgrund der konkreten Fallgestaltung nicht entscheidungsrelevant. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt.

Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine aktienrechtliche Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden. Dabei hat die Entschädigung den „wahren“ Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden.

Dagegen ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, einen etwa existierenden Börsenwert der herrschenden Gesellschaft (oder ihrer Muttergesellschaft, § 305 Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder der Hauptgesellschaft als Obergrenze der Bewertung dieser Gesellschaft heranzuziehen. Denn das grundrechtlich geschützte Aktieneigentum des Minderheitsaktionärs (das heißt des „außenstehenden“ oder „ausgeschiedenen“ Aktionärs) der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft vermittelt ihm keinen Anspruch darauf, Aktien der herrschenden Gesellschaft oder der Hauptgesellschaft zu (höchstens) dem Börsenkurs zu erhalten. Die Gerichte sind deshalb von Verfassungs wegen frei, der herrschenden Gesellschaft oder Hauptgesellschaft, etwa bei einer schlechten Verfassung der Kapitalmärkte, einen höheren Wert beizumessen als den Börsenwert.

In welchem Umfang die zuletzt genannten und über die allgemein zu Art. 14 Abs. 1 GG hinaus entwickelten Regeln für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und die Eingliederung auch auf Verschmelzungen durch Aufnahme anzuwenden sind, bedarf im konkreten Fall keiner abschließenden Entscheidung weil die Feststellungen des Oberlandesgerichts auch im Fall einer Übertragung dieser Grundsätze dessen Ergebnis tragen, dass im Ausgangsfall kein Anspruch auf bare Zuzahlung besteht. Die Verfassungsbeschwerde bietet damit keinen Anlass für eine weitere Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 GG und insbesondere keinen Anlass für eine Stellungnahme zu der These des Oberlandesgerichts, verfassungsrechtlich verbürgte Rechte der Aktionäre des übernehmenden Rechtsträgers verböten im konkreten Fall einen Rückgriff auf die Börsenwertrelation.

Der Börsenwert der Aktien des übertragenden Rechtsträgers wich im konkreten Fall nicht in einer für die Sachentscheidung relevanten Weise von dem vom Oberlandesgericht nach der Ertragswertmethode als einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Wertermittlungsmethode ermittelten quotalen Unternehmenswert ab. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen den Börsenwert und für den nach der Ertragswertmethode ermittelten quotalen Unternehmenswert bei der Bestimmung der Verschmelzungswertrelation konnte sich mithin auch dann nicht in einer für das Ergebnis relevanten Weise auswirken, wenn das Oberlandesgericht den Börsenwert nicht hätte vernachlässigen dürfen.

Der Rückgriff des Oberlandesgerichts auf den nach der Ertragswertmethode festgestellten quotalen Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers knüpft an den Grundsatz an, dass die Gerichte nach dem Grundgesetz frei sind, im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages beziehungsweise im Fall der Eingliederung der herrschenden Gesellschaft oder Hauptgesellschaft, etwa bei einer schlechten Verfassung der Kapitalmärkte, dem herrschenden Unternehmen einen höheren Wert beizumessen als den Börsenwert. Diese Möglichkeit hat das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung in Anspruch genommen, die Bewertung der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers habe auf einer ineffizienten Verarbeitung von Informationen über die für die Unternehmensbewertung entscheidenden Fundamentaldaten durch den insoweit ineffizienten Kapitalmarkt beruht.

Bei seiner für sich tragenden Einschätzung, der Börsenwert des übernehmenden Rechtsträgers bilde dessen „wahren“ Wert nicht zutreffend ab, bewegte sich das Oberlandesgericht innerhalb des ihm nach dem Grundgesetz eingeräumten Bewertungsspielraums. Die Konkretisierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, eine schlechte Verfassung der Kapitalmärkte müsse sich in den Kursen der Indizes niedergeschlagen haben, betrifft nur eine Variante der Unmaßgeblichkeit des Börsenwerts. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht sei den übernehmenden Rechtsträger betreffend überraschend zu einer Ineffizienz des Kapitalmarktes gelangt, führt im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu einer ihm günstigeren Bewertung, weil er in seiner Anhörungsrüge den von ihm im Fall eines rechtzeitigen Hinweises etwa gehaltenen Gegenvortrag nicht spezifiziert hat. Ein im Verfassungsbeschwerdeverfahren beachtlicher Verstoß gegen Rechte des Beschwerdeführers nach § 90 Abs. 1 BVerfGG liegt mithin in der Zurückweisung des Antrags auf bare Zuzahlung nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.