Kaufrecht: Optischer Mangel einer Einbauküche berechtigt nicht immer zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Ausnahmsweise kann ein Rücktrittsrecht des Käufers vom Kaufvertrag ausgeschlossen sein, selbst wenn ein unbehebbarer Mangel vorliegt.
Das ist nach Ansicht des Kammergerichts (KG) der Fall, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen, geringfügigen Mangel handelt. Die Richter trafen ihre Entscheidung in einem Fall, in dem Käufer und Verkäufer einer Einbauküche über die Rückabwicklung des Kaufvertrags stritten. Der Käufer hatte bemängelt, dass bei frontaler Beleuchtung und intensiver Betrachtung eine leicht wahrnehmbare wellige und geringfügig schimmernde Schattierung an der hochglänzenden Küchenfront zu sehen sei.
Dies berechtige ihn nach der Entscheidung des KG jedoch nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die Pflichtverletzung des Verkäufers sei nur unerheblich. Der Sachverständige habe die Stelle trotz intensiver Suche kaum finden können. Gleichwohl sei der Käufer jedoch nicht rechtlos gestellt. Er könne eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Da es sich lediglich um eine geringfügige ästhetische Beeinträchtigung handele, sei der Minderwert auf fünf Prozent des Kaufpreises festzusetzen (KG, 27 U 133/06).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
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für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
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für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
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wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
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wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
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der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
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ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
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Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
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die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. August 2014 geändert.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 7 K 3180/14 wird wiederhergestellt.
3. Dem Antragsteller wird die Auflage erteilt,
a) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses an seine Prozessbevollmächtigten mit einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung einen Vertrag zum Nachweis seiner geltend gemachten Drogenfreiheit zu schließen, wonach während der Dauer der aufschiebenden Wirkung innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten auf seine Kosten bis zu drei Drogenscreenings in Form von Urinuntersuchungen durchzuführen sind, und hiervon der Antragsgegnerin eine Ablichtung zukommen zu lassen;
b) diesen Vertrag zu erfüllen und der Antragsgegnerin jeweils unverzüglich Ablichtungen von den Ergebnissen der Drogenscreenings vorzulegen.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu einem Drittel dem Antragsteller, zu zwei Dritteln der Antragsgegnerin zur Last.
6. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.550,71 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde des Antragstellers hat mit der aus dem Beschlusstenor hervorgehenden Einschränkung überwiegend Erfolg.
3Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung fällt im Grundsatz zugunsten des Antragstellers aus. Das Ergebnis der Interessenabwägung ergibt sich nicht bereits aus der summarischen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers. Vielmehr lässt sich nach Aktenlage die Aussicht auf einen Klageerfolg weder offensichtlich verneinen noch offensichtlich bejahen. Ob sich die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2014 als rechtswidrig oder rechtmäßig erweisen wird, hängt von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts ab. Dabei wird es entscheidend darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin, die die angefochtene Entziehungsverfügung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt hat, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon ausgehen durfte, dass diese Umstände, die zu dem positiven Ergebnis des Drogenvortests hinzutraten, ausreichen, um die Fahrungeeignetheit des Antragstellers als erwiesen anzusehen.
4Ohne Erfolg macht der Antragsteller allerdings geltend, dass das Ergebnis des Drogenvortests fehlerhaft sei. Die pauschale Behauptung, dass solche Tests generell sehr fehleranfällig seien, reicht hierfür nicht aus. Das gilt auch für die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Quellen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Soweit sich hieraus eine geringere Aussagekraft von Schnelltests im Vergleich zu Blutuntersuchungen ergibt,
5ausführlich zum Beweiswert eines solchen positiven Tests bei demgegenüber negativem Ergebnis einer anschließenden Blutuntersuchung: Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 ‑ 11 CS 09.1996 ‑, juris, Rn. 21 bis 23,
6wird dem ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass allein durch einen positiven Drogenvortest die Fahrungeeignetheit nicht nachgewiesen ist,
7vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 ‑ 11 CS 09.1996 -, a.a.O., Rn. 20; VG München, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ M 6b S 14.115 -, juris, Rn. 52.
8Der Umstand allein, dass bei der Untersuchung der am 24. Februar 2014 um 00.27 Uhr entnommenen Blutprobe kein Drogenkonsum nachgewiesen wurde, widerlegt das Ergebnis des positiven Drogenvortests nicht. Dabei geht der Antragsteller selbst davon aus, dass Amphetamine und Metamphetamine im Urin über mehrere Tage, im Blut demgegenüber nur wenige Stunden nachweisbar sind. Widerlegt wird das Ergebnis des Vortests auch nicht durch einen vermeintlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Polizeibeamten zur Stimmung (provokativ, euphorisch, redselig, unmotiviert heiter) und zu den Pupillen des Antragstellers (verkleinert) einerseits und den Symptomen andererseits, die im Verlauf des Abbaus der im Urin nachgewiesenen Substanzen während der Zeitspanne der Nachweisbarkeit im Blut auftreten sollen. Denn der Antragsteller kann auch aus anderen Gründen als durch nur wenige Stunden zuvor eingenommene Amphetamine, etwa durch vorher genossenen Alkohol, angeheitert gewesen sein. Anders als er anzunehmen scheint, setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums sogenannter harter Drogen nicht voraus, dass dieser Konsum im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden hat,
9vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2013 ‑ 16 B 354/13 ‑ mit weiteren Nachweisen und vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -.
10Es ist also unerheblich, ob der Drogenkonsum einige Stunden oder einige Tage vor dem Nachweis im Urin stattgefunden hat. Entsprechend ist für den Beweiswert des Drogenvortests ohne Belang, ob die Stimmung des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle typisch für einen Abbau der festgestellten Drogen bei einem Konsum innerhalb der letzten fünf bis sechs Stunden war.
11Ob neben dem positiven Drogenvortest, der bereits eine Tatsache darstellt, die den Antragsgegner gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV berechtigt,
12vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 ‑ 11 CS 09.1996 -, a.a.O., Rn. 20,
13tatsächlich hinreichende weitere, die Feststellung der Fahrungeeignetheit rechtfertigende Umstände vorliegen, hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen allerdings zumindest in Zweifel gezogen.
14Die Antragsgegnerin hat ihre Überzeugung auf die den Angaben des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten anlässlich der Verkehrskontrolle am 23. Februar 2014 gestützt, bei der dieser angegeben hat, regelmäßig Betäubungsmittel zu konsumieren. Ein Eingeständnis des Drogenkonsums durch den Betroffenen stellt zwar durchaus einen weiteren Umstand neben einem positiven Drogenvortest dar, um die Fahrungeeignetheit als erwiesen anzusehen. Im vorliegenden Fall bestehen aber zumindest Zweifel, ob die Antragsgegnerin ihre Überzeugung tatsächlich auf die Erklärungen des Antragstellers, der die Ernsthaftigkeit seiner Angaben bereits im Verwaltungsverfahren in Abrede gestellt hat, stützen kann.
15Dem polizeilichen Protokoll zufolge wurde der Antragsteller von den Polizeibeamten zu eventuellem Drogenkonsum befragt, da seine Bindehäute bei der Verkehrskontrolle stark gerötet waren. Hierauf räumte er unverzüglich regelmäßigen Drogenkonsum ein, der zuletzt vor vier Wochen stattgefunden haben sollte. Auf den positiven Drogenvortest reagierte er mit der Äußerung, dass er den Betäubungsmittelkonsum vor vier Wochen doch schon eingeräumt habe. Beiden Äußerungen ist nicht zu entnehmen, den Konsum welcher Betäubungsmittel der Antragsteller gemeint hat. Ergänzend stellten die Polizeibeamten als auffällig u. a. eine provokative Stimmung mit unmotivierter Heiterkeit fest.
16Vor diesem Hintergrund ist sein Vorbringen, es habe sich bei seinen pauschalen Angaben zum Drogenkonsum lediglich um eine ironische Äußerung gehandelt, zumindest geeignet, den Beweiswert seiner Angaben gegenüber den Polizeibeamten in Frage zu stellen. Denn es fehlen Anhaltspunkte dazu, ob der Antragsteller, der im Beschwerdeverfahren behauptet, die Polizeibeamten hätten Verdacht auf Cannabiskonsum zu verstehen gegeben, konkret über den Nachweis von Amphetamin und Metamphetamin aufgeklärt wurde und den Konsum dieser Betäubungsmittel eingeräumt hat. Diese Einwände des Antragstellers führen aber nicht dazu, dass eindeutig von einer ironischen Bedeutung seiner Erklärungen auszugehen wäre. Denn gegen ein solches Verständnis spricht immerhin, dass er sich nicht etwa mit einem unmittelbar vorangegangenen Drogenkonsum gebrüstet, sondern von einem vier Wochen zurückliegenden Konsum gesprochen hat. Darüber hinaus hat er weder während der Verkehrskontrolle noch bei der anschließenden ärztlichen Untersuchung Veranlassung gesehen, seine vermeintlich scherzhaften Angaben zu einem regelmäßigen Drogenkonsum richtigzustellen.
17Auch seine Behauptung, die ironische Bedeutung seiner Angaben habe sich auch daraus ergeben, dass er erklärt habe, einen Kasten Bier getrunken zu haben, führt zu keiner anderen Einschätzung. Eine solche Bemerkung ist bereits nicht im Protokoll wiedergegeben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll insoweit unvollständig wäre. Denn die Polizeibeamten haben genaue Angaben des Antragstellers zu dem vor der Kontrolle konsumierten Alkohol, zwei Flaschen Bier (0,33 Liter) der Marke „Desperados“, aufgenommen. Hätte der Antragsteller tatsächlich einen Kasten Bier angegeben, ist davon auszugehen, dass dies im Protokoll niedergelegt wäre. Anders als der Antragsteller in der Antragsschrift behauptet hat, ist dem Protokoll zufolge auch kein Alkoholtest durchgeführt worden.
18Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt deshalb zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Anordnung von Auflagen. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung unter Anordnung von Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO wiederherzustellen,
19vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 ‑ 11 CS 13.2281 -, juris, Rn. 14.
20Unter Abwägung des Interesses des Antragstellers, weiter von seiner aufgrund einer möglicherweise zu Unrecht ohne vorherige Gutachtensanordnung entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, und des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie am Schutz unbeteiligter Dritter erscheint es auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt, den Antragsteller durch die verfügten Auflagen auf seine Kosten zum kurzfristigen Nachweis zumindest aktueller Drogenabstinenz zu verpflichten. Denn aufgrund der Feststellungen der Polizei anlässlich der Verkehrskontrolle in der Nacht des 23. Februar 2014 besteht bei dem Antragsteller jedenfalls ein erheblicher Verdacht auf Einnahme von Amphetaminen und Metamphetaminen. So hat der Antragsteller das Ergebnis des Drogenvortests, aus dem sich bereits ein hinreichender Verdacht auf Einnahme von Amphetaminen und Metamphetaminen ergibt, durch seine Angaben gegenüber den Polizeibeamten bestätigt, indem er einen regelmäßigen Drogenkonsum nicht nur unverzüglich eingeräumt, sondern auch nach der Konfrontation mit einem positiven Drogenvortest nicht in Abrede gestellt hat. Mit Rücksicht auf dieses Verhalten erscheint es auch gerechtfertigt, dass er die ihm auferlegten Drogenscreenings auf eigene Kosten durchführt.
21Der Senat hat es schließlich als notwendig, aber auch als ausreichend angesehen, dass der Antragsteller den Nachweis aktueller Drogenabstinenz während der Dauer der aufschiebenden Wirkung innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten und durch bis zu drei unangekündigte Drogenscreenings erbringt, um dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und am Schutz unbeteiligter Dritter Rechnung zu tragen. Durch die Verpflichtung des Antragstellers, das Ergebnis von bis zu drei Screenings vorzulegen, berücksichtigt der Senat, dass das Klageverfahren und damit auch die Dauer der aufschiebenden Wirkung bereits nach Durchführung eines oder zweier Screenings beendet sein kann.
22Sollte der Antragsteller den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen oder ein Drogenscreening Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum ergeben, kann die Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht die Abänderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragen.
23Soweit die auflagenfreie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Entziehungsverfügung beantragt gewesen ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
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über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.