Haftungsrecht: Feuerwehr haftet nur bei grober Fahrlässigkeit

bei uns veröffentlicht am23.05.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Zivilrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Die Feuerwehr kann nicht für leichte Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg und wies damit die Schadenersatzklage gegen eine Freiwillige Feuerwehr ab. Geklagt hatte ein Mieter, in dessen Haus es zu einem Brand gekommen war. Die herbeigerufene Feuerwehr löschte das Feuer, überprüfte durch Abtasten die Decken und Wände auf verbliebene Glutnester und fuhr dann wieder ab. Eine Stunde später kam es im Dachstuhl des Hauses zu einem erneuten Brand, bei dem das Haus völlig zerstört wurde. Ursache war ein durch Funkenflug erzeugter Schwelbrand in der Holzbalkendecke. Der Mieter warf der Feuerwehr vor, sie habe es versäumt, eine Brandwache abzustellen. Dadurch hätte der weitere Schaden vermieden werden können. Die Gemeinde müsse daher für den Schaden an seinem Hausstand haften.

Das OLG begründete die Klageabweisung damit, dass die Feuerwehr grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit hafte. Die habe hier aber nicht vorgelegen. Sie sei nur gegeben, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliege und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sei. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden seien. Zwar gehöre es grundsätzlich zu den Pflichten bei der Brandbekämpfung, den Brandherd zweifelsfrei zu löschen. Gleichwohl dürften die Anforderungen an die Amtsausübung der Freiwilligen Feuerwehr nicht überspannt werden. Deren Mitglieder seien Gemeindebürger, die ehrenamtlich neben ihrem Beruf tätig seien. Es erscheine fraglich, ob sie sich hierzu bereit fänden, wenn die Anforderungen an die sich aus dem Dienst ergebenden Amtspflichten überspannt würden. Bei diesem Maßstab stelle der Verzicht auf eine Brandwache keine grobe Fahrlässigkeit dar, zumal die Einsatz- und Ausbildungsanleitungen keine entsprechenden Verhaltensmaßregeln enthielten (OLG Oldenburg, 6 U 231/04).

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