GmbH-Geschäftsführer: Zur Abberufung eines Geschäftsführers einer Publikumsgesellschaft durch Gesellschafterbeschluss

bei uns veröffentlicht am26.07.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
dieser Vertrauensentzug stellt einen wichtigen Grund für die Abberufung dar, wenn das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist-LG Frankfurt vom 06.07.09-Az:3-9 O 76/09
Das LG Frankfurt hat mit dem Urteil vom 06 Juli 2009 (Az.: 3-9 O 76/09) folgendes entschieden:

Wird ein geschäftsführender Gesellschafter als Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung abberufen, so stellt dieser Vertrauensentzug einen wichtigen Grund für die Abberufung dar, wenn das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Aus dem Sonderrecht der Publikumsgesellschaft folgt, dass der Rechtsgedanke des § 84 Absatz 3 AktG entsprechende Anwendung auf die Publikumspersonengesellschaft findet, jedenfalls dann, wenn es sich bei dem abberufenen Gesellschafter um einen Kommanditisten und damit nicht um einen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter handelt. Der als Geschäftsführer abberufene geschäftsführende Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt ist.

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, sämtliche sich noch in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen und geschäftliche Dokumente der Verfügungsklägerin an diese herauszugeben und sämtliche elektronisch gespeicherte Daten betreffend geschäftliche Unterlagen oder Dokumente an die Verfügungsklägerin zu übertragen und anschließend zu löschen. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, im Rechtsverkehr als geschäftsführende Kommanditistin der Verfügungsklägerin aufzutreten. Der Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Nichterfüllung der in Ziff. 1 ausgesprochenen Gebote und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. 2 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft des oder der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten bis zu sechs Monaten angedroht.


Gründe

Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um einen im Jahr 2004 gegründeten geschlossenen Fonds in Form einer Publikums-KG, der in bestehende US-Lebensversicherungspolicen aus dem Sekundärmarkt investiert hat. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin der Verfügungsklägerin, die als Management Kommanditistin zunächst mit der alleinigen Geschäftsführung befugt war. Ihr wurde durch Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsklägerin vom 08. Juni 2009 die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen. Der Fonds wurde am 09.11.2004 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatten ca. 1.600 Anleger ein Kommanditkapital von 40.962.000,00 US$ gezeichnet.

Nach dem Anlagekonzept des Fonds, wie es in dem Informationsmemorandum in der Fassung des 2. Nachtrags dargestellt wurde, sollten sich Privatanleger mit verhältnismäßig geringem Kapital als Kommanditisten/Treugeber an der Gesellschaft, der Verfügungsklägerin, beteiligen. Diese sollte neben der Verwaltung eigenen Vermögens mittelbar ein breit gestreutes Portfolio von bestehenden US-Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt erwerben. Konkret sollte der Fonds „gebrauchte“ US-Lebensversicherungspolicen über einen Treuhänder in den USA für einen fondseigenen US-Trust erwerben. Abhängig vom gezeichneten Kommanditkapital sollten ca. 60 bis 150 Lebensversicherungspolicen erworben werden. Der Fonds sollte Lebensversicherungen von mehreren Versicherungsgesellschaften erwerben, die eine gutachterlich prognostizierte Restlaufzeit von mindestens 2 Jahren bis maximal 6 Jahren haben. Die ärztlichen Gutachten zur Lebenserwartung der jeweils versicherten Personen sollte durch ein medizinisches Institut durchgeführt werden. Wurde dem Fonds beispielsweise eine Lebensversicherung eines krebskranken Versicherungsnehmers angeboten, so sollte über die Lebenserwartung des Versicherungsnehmers zunächst ein medizinisches Gutachten erstellt werden. Weiter sollten nach dem Informationsmemorandum, um darüber hinaus dem Risiko einer Überschreitung der prognostizierten Restlaufzeiten zu begegnen, ausschließlich Policen erworben werden, die zuvor von der S., gegen „eine Überschreitung um mehr als zwei Jahre“ (Überschreitungsfall) über ein separates Finanzinstitut abgesichert wurden (so genannte/s „Contingency Insurance“ oder „Bonding“). Bei Eintritt des Überschreitungsfalles sollte dann zwei Jahre nach dem Überschreiten der prognostizierten Restlaufzeit die Auszahlung der Versicherungssumme aus der betroffenen Police an die Verfügungsklägerin als Begünstigte erfolgen. Auf das Informationsmemorandum wird ausdrücklich Bezug genommen.

Der Erwerb der Versicherungspolicen gestaltete sich sehr schwierig. Bis Ende 2004 hatte der Fonds lediglich 7 Policen erworben. Daher entschloss sich die Verfügungsbeklagte Anfang 2005, über die S. ein großes Portfolio mit 832 Policen einer insolventen US-Gesellschaft, der T., zu kaufen. Hierzu musste die S., um den Zuschlag zu erhalten, ihre Zahlungsfähigkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachweisen. Daher überwies die Verfügungsbeklagte im Januar 2005 19 Mio. US$ vom Konto der Verfügungsklägerin an die S. Erst danach, am 31.12.2005, schloss sie mit der S. mehrere Verträge über den Erwerb von Versicherungspolicen in Blöcken, so genannte Block Trades, ab und vereinbarte deren wirtschaftliche Wirksamkeit zum 01.01.2005. Eine dingliche Übertragung einzelner Policen fand erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt statt.

Zu den von der S. erworbenen Policen lagen lediglich Daten der S. vor, die von ihr entsprechend aktualisiert werden sollten, was sich im Nachhinein als sehr schwierig gestaltete. So fehlte nach Angabe der S. die rechtliche Verpflichtung der Versicherten und ihrer Ärzte, an der Beschaffung aktualisierter Daten mitzuwirken. Für diese Policen teilte die S. mit, dass derzeit keine aktualisierten Gesundheitsdaten zu erhalten seien. Am 02.12.2008 stellte die S. einen Antrag auf Schutz vor Gläubigern nach kanadischem Recht. Mittlerweile ist die S. Kanada insolvent. Daher konnten nicht alle Policen an die Verfügungsklägerin übertragen werden, wurde die Ablaufleistung für Policen, bei denen der Versicherungsfall in 2006 eintrat an den Insolvenzverwalter der T. ausgezahlt.

Ein entsprechendes Bonding für die erworbenen Versicherungspolicen erfolgte nicht in allen Fällen. Die Verfügungsbeklagte hatte die SR SpA mit der Stellung einer Versicherung verpflichtet, die dieser aufgrund eigener Insolvenz nicht nachkommen konnte. Der der Verfügungsklägerin durch fehlendes Bonding entstandene Schaden wurde von dem Rechtsanwalt der Anleger am 10.03.2009 mit ca. 29 Mio. C$ beziffert.

Ein Anleger hat gegen den früheren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main erstattet.

Die Verfügungsbeklagte weigert sich, die Geschäftsunterlagen an die Verfügungsklägerin herauszugeben. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin die Herausgabe der Geschäftsunterlagen und begehrt ferner, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, im Rechtsverkehr als geschäftsführende Kommanditistin der Verfügungsklägerin aufzutreten.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Verfügungsbeklagte sei nach der Abberufung durch Gesellschafterbeschluss vom 08. Juni 2009 nicht mehr berechtigt, die Geschäfte der Klägerin zu führen. Sie habe nicht mehr das Vertrauen der Gesellschafter gehabt, da Anfang 2009 bekannt geworden sei, dass Herr F. in seiner Eigenschaft als Initiator des Fonds und damaliger Geschäftsführer und Gesellschafter der Verfügungsbeklagten im Jahre 2005 mehrere für den Fonds höchst Risiko behaftete Geschäfte unter Verletzung wesentlicher Anlagekriterien und des Konzepts des Fonds mit einer kanadischen Gesellschaft abgeschlossen habe, an deren österreichischer Tochtergesellschaft er über eine verdeckte Treuhand mit 20 % der Geschäftsanteile beteiligt gewesen sei. Hierdurch sei dem Fonds ein Schaden von voraussichtlich über 30 Mio. C$ entstanden und Herr F. habe hierfür einen Betrag von 1 Mio. US$ erhalten. Herr F. sei zwar als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zurückgetreten, nachdem seine verdeckte Beteiligung aufgeflogen war. Er habe jedoch seine Geschäftsanteile an der Verfügungsbeklagten auf einen Geschäftspartner, Herr S., übertragen und ihn als Geschäftsführer eingesetzt. Dieser habe keinerlei Maßnahmen ergriffen, den Sachverhalt um das Verhalten des Herrn F. aufzuarbeiten und Schadenersatz von Herrn F. zu fordern. Vielmehr habe dieser behauptet, ein Fehlverhalten des Herrn F. nicht zu erkennen.

Weiter trägt die Verfügungsklägerin vor, ihre Liquiditätslage erfordere die dringende Herausgabe der Geschäftsunterlagen. So habe die Liquidität des Fonds am 08.06.2009 300.00,00 US$ betragen. Demgegenüber seien für das Jahr 2009 Prämienzahlungen in Höhe von 2.353.334,00 US$ zu zahlen. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Prämien, entspreche dies einer Prämienzahlungspflicht für die zweite Hälfte des Jahres 2009 von 1.176.667,00 US$. Weiterhin seien Prämienzahlungen in Höhe 110.000,00 US$ zur Übernahme einer noch nicht übertragenen Police, 217.552,48 US$ aus einem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, und 5.247,40 US$ aus einer Rechnung vom 05.06.2009 sofort fällig. Weiter würden im November 2009 rund 820.000,00 US$ für die Vergütung der Managementkommanditistin, der Anlegerbetreuung, der Treuhandkommanditistin, der Komplementärin und sonstiger Verwaltungskosten zur Zahlung fällig. Danach wäre der Fonds spätestens im November 2009 zahlungsunfähig, wenn nicht vorher eine oder mehrere Policen ablaufen würden, was jedoch derzeit vollkommen ungewiss sei. Daher sei sie gezwungen, umgehend geeignete Policen zu veräußern, um die notwendige Liquidität des Fonds zu sichern. Da der Verkauf von Policen erfahrungsgemäß etwa 3 Monate dauere, bestehe nur durch einen sofortigen Zugriff auf alle Geschäftsunterlagen die Chance, eine drohende Insolvenz und damit ein Schaden für über 1.600 Anleger abzuwenden.

Auf die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungsklägerin in ihren Schriftsätzen vom 26.06.2009, 01.07.2009, 02.07.2009 und 03.07.2009 nebst Anlagen wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin hat auf gerichtlichen Hinweis ihren zunächst gestellten Antrag auf die Ziffern 3-6 der Antragsschrift beschränkt.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.

Es Bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Prozessfähigkeit der Verfügungsklägerin. Insbesondere ist sie durch ihre Geschäftsführerin wirksam vertreten. Die W. Management GmbH wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 08.06.2009 wirksam zur Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin bestellt und kann damit diese im vorliegenden Fall wirksam vertreten. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist der Beschluss über die Bestellung der W. Management GmbH nicht nichtig.

Formale Gründe, die eine Nichtigkeit des Beschlusses begründen könnten, wie etwaige Einberufungs-, Teilnahme- und Stimmrechtsmängel, sind weder gerügt worden noch erkennbar.

Zwar ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht wörtlich mit der vorgeschlagenen Beschlussfassung der Einladung übereinstimmt. Diese Abweichung berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Neubestellung. Der in der Einladung zur Gesellschafterversammlung formulierte Beschlussvorschlag bestand aus zwei Teilen, aus der organschaftlichen Bestellung der W. Management GmbH zur neuen Geschäftsführerin und dem Abschluss eines Geschäftsführervertrages. Beide Beschlussteile bedingen sich nicht gegenseitig und könnten auch in zwei voneinander getrennten Beschlüssen gefasst werden. In Fall eines teilbaren Beschlussvorschlages kann die Gesellschafterversammlung beschließen, nur über einen Teil eines Beschlussvorschlages zu befinden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich wie hier gegenüber dem Beschlussvorschlag in der Einladung zur Gesellschafterversammlung um ein „Weniger“ handelt.

Der Abschluss eines Geschäftsführervertrages ist für eine wirksame Bestellung einer Geschäftsführerin nicht erforderlich, da die schuldrechtliche Regelung der Einzelheiten des Auftragsverhältnisses nicht die organschaftliche Bestellung tangiert. Das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Geschäftsführerin ist auch ohne den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführervertrages hinreichend bestimmt. Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin ergeben sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag. So regelt § 11 des Gesellschaftsvertrages die Aufgaben der Geschäftsführerin und ihre Vertretungsberechtigung und § 16 des Gesellschaftsvertrages ihre Vergütung. Sollte die Gesellschaft keinen schriftlichen Geschäftsführervertrag abschließen, so bestimmt sich das Rechtsverhältnis darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen über Auftragsverhältnisse, §§ 662 ff. BGB.

Ebenso ist ein Mangel in der Beschlussfassung wegen eines etwaigen Informationsdefizits bezüglich der Nichtvorlage des Geschäftsführungsvertrages zwischen der Verfügungsklägerin und der Geschäftsführerin, das zu einem Mangel des Gesellschafterbeschlusses führt, nicht gegeben. Grundsätzlich haben Kommanditisten einer Publikums-KG ein allgemeines Informationsrecht. Das Informationsrecht gehört ebenso wie das Stimmrecht zu den mitgliedschaftlichen Rechten eines Gesellschafters.

Ob eine Informations- oder Auskunftspflicht der Verfügungsklägerin bestand, kann dahin stehen, da die Kenntnis des Inhalts des in Rede stehenden Geschäftsführervertrages nicht kausal für die Beschlussfassung über die Neubestellung hätte werden können. Die Verfügungsbeklagte trägt hierzu auch nichts vor. Das Gericht verkennt nicht, das gerade über die Neubestellung der Geschäftsführerin entscheiden werden sollte. Jedoch ist nicht ersichtlich, welche Informationen sich die Verfügungsbeklagte durch die Vorlage des Geschäftsführungsvertrages erhofft, die ihr Hintergrundinformationen und Entscheidungshilfen zu der Beschlussfassung geben könnten. Die wesentlichen Bestimmungen des Rechtsverhältnisses zwischen der Geschäftsführerin und der Verfügungsklägerin, insbesondere die Vergütung der Geschäftsführerin ergeben sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Gesellschaftsvertrag, der allen Gesellschaftern, auch der Verfügungsbeklagten bekannt ist.

Die Verfügungsklägerin kann ihren Anspruch auch im einstweiligen Verfahren im Sinne von § 940 ZPO geltend machen. Eine einstweilige Verfügung kann im Regelfall nur zur Sicherung des Hauptanspruchs oder zur vorläufigen Regelung eines Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden. Entsprechend diesem Sicherungscharakter darf das Eilverfahren die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen und zu einer endgültigen Befriedigung des Gläubigers führen. Etwas anders gilt jedoch für die Durchsetzung von Gesellschafterbeschlüssen und insbesondere für die Durchsetzung des Beschlusses über die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines geschäftsführenden Gesellschafters. Der BGH hat bereits 1960 entschieden, dass es keinem rechtlichen Bedenken unterliegt, einem geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter durch einstweilige Verfügung das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung zu entziehen. Entsprechend kann auch ein Gesellschafterbeschluss über die Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters im Wege des einstweiligen Rechtschutzes durchgesetzt werden. Insbesondere als Geschäftsführer einer Publikums-Kommanditgesellschaft sind einstweilige Regelungen erforderlich, um die Existenz der Gesellschaft gefährdende Situationen abzuwenden und ihre Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Weigert sich ein als Geschäftsführer abberufener geschäftsführender Gesellschafter die Geschäftsunterlagen herauszugeben und die konstitutive Wirkung des Beschlusses anzuerkennen, so wäre die Gesellschaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache handlungsunfähig. Der abberufene Geschäftsführer könnte mangels Vertretungsbefugnis nicht handeln und ein neu bestellter mangels Kenntnis der Geschäftsvorfälle und Zugriffs auf die Geschäftskonten ebenfalls nicht. Diese Überlegungen bilden auch zugleich die Grenzen, innerhalb derer die Anordnungen im Sinne von § 938 ZPO zu treffen sind.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Beschränkung des Antrages der Verfügungsklägerin auf die Ziffern 3 bis 6 ihres ursprünglichen Antrages. Eine Zustimmung der Verfügungsbeklagten war nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Klageänderung oder teilweise Klagerücknahme handelt. Die unter den Ziffern 1 und 2 zunächst begehrten Handlungen gehen in der Ziffer 3 auf. Daher hat die Beschränkung des Antrags lediglich klarstellende Funktion.

Der Antrag ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen glaubhaft dargelegt.

Dieser ergibt sich jedoch nicht bereits aus einem Schuldanerkenntnis der Verfügungsbeklagten. Aus der von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn R. und der e-mail der W. Management GmbH vom 16.06.2009 ergibt sich nicht, dass der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten die Herausgabe der Geschäftsunterlagen zugesagt hat.

Der Anspruch der Verfügungsklägerin auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen folgt aus §§ 161 Absatz 2, 105 Absatz 3 HGB, § 713 BGB in Verbindung mit den §§ 666, 667 BGB, da das Geschäftsführungsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten wirksam beendet wurde.

Der Verfügungsbeklagten wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.06.2009 (TOP 6) wirksam die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht entzogen.

Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses beruft, ist sie mit dieser Rüge im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber der Verfügungsklägerin nicht ausgeschlossen.

Grundsätzlich ist bei einer Personengesellschaft der Streit über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses unter den Gesellschaftern im Wege der Feststellungsklage auszutragen. Jeder Gesellschafter kann sich auf die Nichtigkeit eines Beschlusses jederzeit berufen, es sei denn, er hätte das Recht hierauf verwirkt. Es ist allgemein anerkannt, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden kann, dass ein Beschlussmangel gegenüber der Gesellschaft selbst geltend gemacht werden kann und nicht gegenüber jedem Gesellschafter
. So verhält es sich hier. § 15 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage geltend gemacht werden kann. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Gesellschafter sich auf die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses auch in einem Verfahren der Gesellschaft gegen ihn berufen kann.

Der Abberufungsbeschluss ist auch nicht nichtig.

Formale Gründe, die eine Nichtigkeit des Beschlusses begründen könnten, wie etwaige Einberufungs-, Teilnahme- und Stimmrechtsmängel, sind weder gerügt worden noch erkennbar.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ergibt sich eine Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses nicht aus einer möglichen Nichtigkeit der Beschlussfassung über die Bestellung der W. Management GmbH zur neuen Geschäftsführerin.

Die Nichtigkeit eines von mehreren in einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses führt nicht zwingend zur Nichtigkeit weiterer oder gar aller gefassten Beschlüsse. Zwar stehen die Beschlüsse über die Abberufung und die Neubestellung der Geschäftsführerin insoweit in gegenseitiger Abhängigkeit, als eine Gesellschaft führungslos würde, wäre eine Abberufung wirksam und die Neubestellung hingegen nichtig. Ob sich daraus zwingend die Nichtigkeit der Abberufung ergibt, erscheint zweifelhaft, kann im Ergebnis jedoch dahin stehen, da eine Nichtigkeit der Neubestellung der W. Management GmbH nicht ersichtlich ist, sie vielmehr wirksam zur Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten bestellt wurde.

Die Abberufung der Verfügungsbeklagten erfolgte auch aus wichtigem Grund. Die Verfügungsbeklagte wurde mit 36.264 Stimmen von insgesamt abstimmungsberechtigten 40.962 Stimmen abberufen, was einer Abberufung durch 88,5% des Kapitals entspricht. Damit wurde der Verfügungsbeklagten das Vertrauen der Mehrheit der Anleger entzogen. Der Vertrauensentzug ist ein wichtiger Grund für die Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters als Geschäftsführer einer Publikumsgesellschaft, wenn das Vertrauen nicht aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Der Rechtsgedanke aus § 84 Absatz 3 AktG findet insoweit entsprechende Anwendung auf die Publikumspersonengesellschaft. Dies gilt jedenfalls dann, soweit es sich bei dem als Geschäftsführer abberufenen Gesellschafter um einen Kommanditisten und damit nicht um einen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter handelt.

Grundsätzlich beurteilen sich die Rechtsverhältnisse der GmbH & Co KG als solcher und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach den handelsrechtlichen Vorschriften der §§ 161ff. HGB und nicht nach dem Recht der Kapitalgesellschaften. Bei einer Personenhandelsgesellschaft steht die Verbindung der einzelnen Personen zu einem Handelsgeschäft im Vordergrund, während bei einer Kapitalgesellschaft die Verbindung des Kapitals den rechtlichen Ausgangspunkt bildet. Daher ist das Recht der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht auf die Personenhandelsgesellschaft übertragbar. Bei der Publikumsgesellschaft handelt es sich rechtlich um eine Personengesellschaft, die zur Kapitalsammlung eine unbestimmte Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Kommanditisten als Anlagegesellschafter aufgrund eines fertig vorformulierten Gesellschaftsvertrages aufnehmen soll. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft im Kleid einer Personengesellschaft. Aufgrund dieser Zwitterstellung und erheblicher Missstände hat der BGH ein Sonderrecht der Publikumsgesellschaft herausgebildet und wiederholt zum Schutz der Kapitalanleger und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Publikumsgesellschaft im Wege der Rechtsfortbildung Rechtsgrundsätze angewandt, die im Recht der Kapitalgesellschaften Geltung beanspruchen. Die Sonderregeln beruhen einerseits auf der vom gesetzlichen Leitbild abweichenden, körperschaftlichen Struktur der Publikumsgesellschaft und andererseits auf dem öffentlichen Vertrieb der Anteile auf dem Kapitalmarkt an unbestimmte Anleger. Dies gilt hingegen nicht für die Heranziehung von Normen aus dem Recht der Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtfertigung in den dort bestehenden Rechnungslegungs- und Prüfungsvorschriften finden und letztlich darauf gerichtet sind, die Kapitalgrundlage zugunsten der Kapitalgesellschaft und ihrer Gläubiger zu erhalten, während entsprechende Bestimmungen im Recht der handelsrechtlichen Personengesellschaft fehlen.

Aus dem Sonderrecht der Publikumsgesellschaft folgt, dass es einer Gesellschaft nicht zugemutet werden kann, einen Geschäftsführer hinzunehmen, der nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit der Anleger genießt. Die Kapitalanleger einer Publikumsgesellschaft müssen einen Geschäftsführer, der nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit genießt, nicht dulden und ihm ihr Vermögen anvertrauen, es sei denn, das Vertrauen wurde aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen.

Ob eine analoge Anwendung des § 84 Absatz 3 AktG auf die Publikumspersonengesellschaft möglicherweise dahin eingeschränkt werden muss, dass der Vertrauensverlust auf beachtlichen, nachweisbaren Gründen beruht, kann im vorliegenden Fall dahin stehen. Die von Reichert/Winter dafür angegebenen Gesichtspunkte beruhen auf dem schützenswerten Interesse eines persönlich haftenden Gesellschafters vor Eingriffen in seine Rechtsstellung. In diesem Fall solle die Willkürschranke des § 84 Absatz 3 AktG nicht ausreichen. Demgegenüber besteht bei der Abberufung eines geschäftsführenden Kommanditisten, der gerade nicht unbeschränkt haftet, vielmehr eine Vergleichbarkeit mit den Abberufungsvoraussetzungen eines Vorstandes als Fremdorgan in der Aktiengesellschaft.

Für die Tatsache, dass das Vertrauen aus unsachlichen Gründen entzogen wurde, trägt die Verfügungsbeklagte die Darlegungs- und Beweislast. Dies ist auch gegenüber einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft, dem allein die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen werden soll, nicht unbillig, da er eine größere Sachnähe zu den einzelnen Geschäftsvorgängen besitzt, während die anonymen Kapitalanleger typischer Weise mangels hinreichender Informationen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand und zeitlicher Verzögerung in der Lage sind, grobe Pflichtverletzungen und die Unfähigkeit zur Geschäftsführung im Sinne der Gesellschaft darzulegen und nachzuweisen. Das Interesse der Kapitalanleger an der ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Vermögens überwiegt das Interesse eines Managementkommanditisten, als Geschäftsführer in dieser Position zu verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn man das Interesse als Managementkommanditistin darin sieht, dass sie dem Fondsinitiator und Gründungsgesellschafter, der hinter ihr steht, ein fortlaufenden Provisionseinkommen und eine Ausrichtung der Geschäftsführung auf die ursprüngliche Fondsidee sichern will. Ein geschäftsführender Managementkommanditist ist auch nicht rechtlos gestellt, da die Gründe der Abberufung einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Sollte sich herausstellen, dass die Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt ist, so stünden dem abberufenen Geschäftsführer Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft zur Seite. Ebenso trägt die Gesellschaft das Risiko der ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch einen neu bestellten Geschäftsführer.

Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihre Abberufung aus unsachlichen Gründen erfolgt. Im Gegenteil: Sie hat selbst vorgetragen, der Vorwurf der Verfügungsklägerin, dass zum Teil ein Absichern des Fonds gegen ein Überschreiten prognostizierter Restlaufzeiten einer Police, so genanntes „Bonding“ fehle, treffe zu. Sie hat auch nicht bestritten, für durch die S. von der T. zu erwerbende Versicherungspolicen einen Betrag von 19 Mio. US$ gezahlt zu haben. Ebenso hat sie nicht bestritten, dass die Ablaufleistung für Policen, bei denen in 2006 der Versicherungsfall eingetreten war, an den Insolvenzverwalter der T. gezahlt wurde, da eine dingliche Übertragung der Policen auf die Verfügungsklägerin nicht erfolgt war.

Zum dem Erfordernis des Bondings beschreibt das Informationsmemorandum des Fonds unter Ziffer 3.1 das Anlagekonzept und das generelle Vorgehen. Um den Risiko einer Überschreitung der prognostizierten Restlaufzeiten zu begegnen, sollten ausschließlich Policen erworben werden, die zuvor von der USI gegen eine Überschreitung der Lebenserwartung um mehr als zwei Jahre über ein separates Finanzinstitut abgesichert worden waren. Bei Eintritt des Überschreitungsfalles sollte dann zwei Jahre nach dem Überschreiten der prognostizierten Restlaufzeit die Auszahlung der Versicherungssumme aus der betroffenen Police an die Verfügungsbeklagte als Begünstigte erfolgen.

Dieses Anlagekriterium hat eine zentrale Bedeutung für die Entscheidung der Investoren, sich an dem Fonds zu beteiligen. Es ist geeignet, das Risiko der Kapitalanleger zu beschränken und damit ihre Renditeerwartungen abzusichern. Ein Verstoß hiergegen begründet einen wichtigen Grund zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie den Versicherer SR. SpA zur Stellung eines Bondings verpflichtet habe und es lediglich durch die Insolvenz der SR. SpA hierzu nicht mehr gekommen sei, denn nach dem Informationsmemorandum hätte nur solche Policen erwerben dürfen, die zuvor abgesichert wurden und nicht erst nach Erwerb abgesichert werden sollten. Immerhin hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass dem Fonds durch das fehlende Bonding ein Schaden von ca. 29 Mio. US$ entstanden sei.

Ebenso war nach dem Informationsmemorandum nicht vorgesehen, dass die Verfügungsklägerin die Bonität der S. für den Erwerb von Versicherungspolicen einer insolventen Gesellschaft mit der Zahlung von 19 Mio. US$ sichert. Schon gar nicht sollten schuldrechtliche Verbindlichkeiten den Erwerb von Policen eingegangen werden, deren dingliche Übertragung nicht oder verspätet erfolgte. Durch ein derartiges Geschäftsgebaren ginge ein Fonds ein nahezu unkalkulierbares Risiko ein, da er das Insolvenzrisiko des Inhabers der Policen bzw. der USI vollumfänglich tragen sollte. Auch hierin liegt ein erheblicher Verstoß gegen die Anlagekriterien und das Anlagekonzept des Fonds.

Bei einem Verstoß gegen das Anlagekonzept einer Publikumsgesellschaft durch ihren Geschäftsführer kann seine Abberufung nicht unsachlich gewesen sein, wenn es sich wie hier, nicht um einen völlig unwesentlichen Verstoß handelt. Ein milderes Mittel, als das der Abberufung, stand der Gesellschaft zur Wahrung ihrer Interessen auch nicht zur Verfügung. Daher kommt es auf die Beurteilung der Frage einer persönlichen Verflechtung des früheren Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten nicht mehr an.

Der Anspruch auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen umfasst die von der Verfügungsklägerin beantragten Unterlagen. Nach § 667 BGB muss ein Beauftragter nach Beendigung des Auftragsverhältnisses alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herausgeben. Dazu zählen auch Zubehör, Akten und Unterlagen sowie elektronische Dateien, die der Beauftragte über die Geschäftsführung angelegt oder in deren Rahmen erhalten hat. Die Herausgabe elektronischer Daten umfasst auch die Löschung der Dateien im Computersystem der Verfügungsbeklagten, da sie kein Recht mehr an den Geschäftsunterlagen, gleich in welcher Form, hat.

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte davon ausgehe, dass ihre Abberufung unwirksam sei und sie ihre Dienste als Geschäftsführerin weiterhin anbiete. Insoweit erscheint es glaubhaft, dass sie weiterhin im Rechtsverkehr als geschäftsführende Kommanditisten der Verfügungsklägerin auftritt, was ihr zu untersagen ist.

Ebenso ist der Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZP0 zu bejahen. Die Herausgabe der Geschäftsunterlagen ist zur Verhinderung weiterer Nachteile für die Gesellschaft dringend notwendig. Die Verfügungsbeklagte kann die Geschäfte der Verfügungsklägerin nicht mehr führen, da sie keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis mehr besitzt. Sie kann weder Überweisungen vornehmen noch Versicherungen kaufen oder verkaufen noch kann sie andere Erklärungen für die Verfügungsklägerin abgegeben. Demgegenüber kann die W. Management GmbH als neu bestellte Geschäftsführerin mangels Geschäftsunterlagen nicht führen. Ohne Herausgabe der Geschäftsunterlagen an die Verfügungsklägerin wäre die Gesellschaft führungslos, was auch nicht für einen nur kurzen Zeitraum hinnehmbar ist. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie in Existenz bedrohende finanzielle Schwierigkeiten geriete, sollte sie die beanspruchten unterlagen nicht sofort erhalten.

Für den Fall der Nichterfüllung des ausgesprochenen Gebots oder der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot sind der Verfügungsbeklagten die in § 880 Absatz 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

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(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.