Betreuungsrecht: Wer zu sinnlosen Verfahren neigt, kann unter Betreuung gestellt werden

published on 31/03/2016 12:33
Betreuungsrecht: Wer zu sinnlosen Verfahren neigt, kann unter Betreuung gestellt werden
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Ein Betreuungsbedarf kann auch vorliegen, wenn nur die Gefahr besteht, dass der Betroffene Verbindlichkeiten begründet, die er nicht erfüllen kann und mit denen er sich verschuldet.
Hierauf machte der Bundesgerichtshof (BGH) aufmerksam. In dem Fall ging es um einen Betroffenen, der krankheitsbedingt dazu neigte, eine Vielzahl von sinnlosen Verfahren bei Behörden und Gerichten zu betreiben. Hierdurch schädigte er sich selbst finanziell erheblich. Zudem drohte er zu seinen Lasten erhebliche weitere Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren. In einem solchen Fall könne nach Ansicht der Richter davon ausgegangen werden, dass die für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderliche erhebliche Gefahr für sein Vermögen bestehe. Es könne daher ein Betreuer bestellt werden, der den Betroffenen in dem Aufgabenkreis „gerichtliche und außergerichtliche sozialrechtliche Angelegenheiten sowie alle weiteren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung jeglicher Ansprüche des Betroffenen betreffen“ vertritt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BGH, Beschluss vom 27.1.2016, (Az.: XII ZB 519/15).


Gründe:

Der 1967 geborene Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises seines Betreuers. Er leidet seit gut zehn Jahren an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die dadurch geprägt ist, dass er den Verlust seiner Arbeitsplätze sowie seine spätere Einstufung als erwerbsunfähig wahnhaft verarbeitet. Bis in das Jahr 2013 hinein machte er beim Sozialgericht 13 Streitverfahren gegen die Träger der Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie gegen die Bundesagentur für Arbeit anhängig, in denen sein Vortrag vor allem um ein angebliches - tatsächlich nicht existentes -, nicht zu den Akten genommenes Gutachten und eine Art gesonderte Akte kreiste. Im September 2013 regte das Sozialgericht schließlich die Errichtung einer Betreuung an.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 9. Dezember 2013 und persönlicher Anhörung des Betroffenen am 6. März 2014 bestellte das Amtsgericht im März 2014 einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis "sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten, gerichtlich wie auch außergerichtlich" und ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt vor allem deshalb an, weil dem Betroffenen eine Missbrauchsgebühr drohte. Als Überprüfungszeitpunkt wurde der 6. März 2017 festgelegt. Die Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 zurück.

Nachdem der Betreuer die noch anhängigen Klagen vor dem Sozialgericht zurückgenommen hatte, erhob der Betroffene beim Amtsgericht eine Zivilklage gegen die Stadt W., mit der er deren Verurteilung zur Bekanntgabe "der Personalien des [ihm] weiterhin unbekannten früheren Arztes/Gutachters" begehrte. Daraufhin hat das Betreuungsgericht ohne erneute Begutachtung und Anhörung des Betroffenen die Betreuung mit Beschluss vom 7. Januar 2015 auf "sämtliche gerichtliche wie außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere die Geltendmachung von Auskunfts- und/oder Leistungsklagen, die ärztliche Atteste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum Gegenstand haben", erweitert und hierfür einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet sowie als Überprüfungszeitpunkt den 24. März 2021 bestimmt.

Die Beschwerde des Betroffenen ist - bis auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Überprüfungszeitpunkts - erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, sei die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Betroffenen für den von der erweiterten Betreuung erfassten Aufgabenkreis gegeben. Der Betroffene könne sich in allen in dem Gutachten genannten juristischen Angelegenheiten nicht selbst vertreten. Die Einholung eines neuen Gutachtens und eine erneute Anhörung des Betroffenen seien nicht erforderlich, weil es sich um eine nicht wesentliche Erweiterung der Betreuung handele. Unwesentlich seien Erweiterungen, die lediglich eine Ergänzung eines bestehenden Aufgabenkreises beinhalteten.

Die Betreuung sei auch erforderlich. Eine Vermögensgefährdung habe sich durch das zivilrechtliche Klageverfahren manifestiert. Darüber hinaus habe der Betroffene seine Bemühungen um Auskunft bzw. Schadensersatz wegen ihm unbekannter Unterlagen im Jahre 2015 auch gegenüber einem Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes, gegenüber dem Landkreis und in zwei Beratungshilfeverfahren weitergeführt. Diesen Vermögensgefährdungen könne nur durch einen Einwilligungsvorbehalt entgegengewirkt werden. Die Erweiterung auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten müsse erfolgen, um alle wahnbedingten Aktivitäten des Betroffenen lückenlos zu erfassen. Dass damit der Betreuung auch Rechtsstreitigkeiten mit anderem Inhalt unterfielen, belaste den Betroffenen nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass es zu solchen komme.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

Gemäß § 1908 d Abs. 3 und 4 BGB sind der Aufgabenkreis des Betreuers und der Einwilligungsvorbehalt zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Hierfür gelten die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts entsprechend, so dass auch insoweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 1896 ff. BGB vorliegen müssen.

Die bei der Erweiterung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Regeln legt § 293 FamFG unter weitgehendem Verweis auf die Vorschriften über die Anordnung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts fest. § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG sieht allerdings vor, dass es der persönlichen Anhörung und der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf, wenn die beabsichtigte Erweiterung nicht wesentlich ist.

Das Landgericht hat zutreffend das Vorliegen dieser materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Aufgabenkreises bejaht. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber zu Recht gegen den Umfang der angeordneten Erweiterung, weil sich diese nicht nur auf die rechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zu dem beim Betroffenen bestehenden Wahnsystem beschränkt.

Der Betroffene leidet mit seiner schizophrenen Psychose an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt. Krankheitsbedingt unterliegt er der Fehlvorstellung, es existierten seine Gesundheit betreffende, vor ihm geheim gehaltene Unterlagen, an die er gerichtlich und außergerichtlich zu kommen versucht bzw. wegen derer er Schadensersatz begehrt.

Das Landgericht hat dem Grundsatz nach zu Recht angenommen, dass diese wahnbedingte Rechtsverfolgung einen Betreuungsbedarf begründet.

Sie birgt die Gefahr einer finanziellen Schädigung des Betroffenen, weil sie zu gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten führt. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betroffene nicht über Vermögen verfüge und aus den bisherigen Gerichtsverfahren nicht für angefallene Kosten in Anspruch genommen worden sei. Auch das Entstehen von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, ist ein Vermögensschaden. Die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, dass der Eintritt eines solchen Schadens drohe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zwar muss mit der Bestimmung der rechtlichen Vertretung als Aufgabenkreis regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, wofür die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht, wenn damit nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises beabsichtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie hier - der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen. Mithin haben die Vorinstanzen dem Grundsatz nach zu Recht einen isolierten Betreuungsbedarf für die rechtliche Vertretung des Betroffenen in den wahnbedingten Angelegenheiten bejaht.

Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, es fehle an den notwendigen Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschluss des freien Willens des Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 1a BGB. Bei der Einrichtung der Betreuung ist das Landgericht - wie auch das Amtsgericht - zu der Feststellung gelangt, dass es dem Betroffenen am freien Willen mangelt. Angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige in seinem im Dezember 2013 erstatteten Gutachten ausführlich die wahnhafte Verarbeitung der Geschehnisse durch den Betroffenen sowie dessen Unfähigkeit, dieses Wahnhafte zu erkennen, dargelegt hatte, war dies rechtlich zutreffend. Denn ohne die damit jedenfalls insoweit aufgehobene Einsichtsfähigkeit ist eine freie Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB nicht möglich. Auf diese Feststellungen hat das Landgericht nunmehr Bezug genommen.

Ein Betreuer durfte für den Betroffenen aber nur für solche rechtlichen Angelegenheiten bestellt werden, die sich auf die ihm vermeintlich vorenthaltenen Unterlagen beziehen. Zum einen hat der Sachverständige in seinem vom Landgericht in Bezug genommenen Gutachten eine wahnhafte Verarbeitung und damit die Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen , ausschließlich für die auf die tatsächlich nicht existierenden Unterlagen bezogene Rechtsverfolgung festgestellt. Und zum anderen sind anderweitige rechtliche Auseinandersetzungen, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss selbst erkennt, nicht absehbar, so dass eine Betreuung insoweit auch bei Vorliegen eines Betreuungsbedarfs im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB wäre. Die vom Beschwerdegericht angeführte Notwendigkeit, alle wahnbedingten Aktivitäten des Betroffenen lückenlos zu erfassen, kann weder als Rechtfertigung für einen das erforderliche Maß übersteigenden Aufgabenkreis dienen noch gebietet sie einen solchen.

Dass Amts- und Landgericht für die von der Wahnvorstellung des Betroffenen erfassten Angelegenheiten auch die Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht haben, hält entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung rechtlicher Nachprüfung stand. Droht der Betroffene wie hier durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträgen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, rechtfertigt das die Annahme einer erheblichen Gefahr für sein Vermögen.

Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Der Betroffene ist zwar von den Vorinstanzen zu der Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht nochmals angehört worden, und es wurde hierzu auch kein neues Gutachten eingeholt. Wie das Landgericht aber im Ergebnis zutreffend ausführt, war die Erweiterung nicht wesentlich im Sinne des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG, so dass diese Verfahrensschritte nicht zwingend waren. Denn der mit der Erweiterung in ihrem zutreffenden Umfang - also bezogen allein auf die Rechtsverfolgung in den von der wahnhaften Vorstellung des Betroffenen erfassten Angelegenheiten - verbundene Eingriff in die rechtliche Selbstbestimmung des Betroffenen ist objektiv von geringem Gewicht. Es handelt sich um einen eng begrenzten Ausschnitt aus dem Spektrum der grundsätzlich möglichen rechtlichen Streitigkeiten und zudem lediglich um eine Fortschreibung des bereits mit der ursprünglichen Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts verbundenen Eingriffs, die allein dadurch bedingt ist, dass der Betroffene mit dem letztlich identischen Anliegen vom Sozialrecht auf andere Rechtsgebiete ausweicht.

Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt allerdings voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung noch gerecht, indem sie zur Sachdarstellung auf den vorausgegangenen Landgerichtsbeschluss vom 24. Oktober 2014 Bezug nimmt. In diesem waren die - verfahrensfehlerfrei erfolgte -amtsgerichtliche Anhörung und deren Ergebnis dargestellt.

Auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gebot im vorliegenden Fall weder eine nochmalige Anhörung noch die erneute Einholung eines Gutachtens. Die für die zu treffende Entscheidung erforderlichen Feststellungen ließen sich ohne weiteres aus den vor der Erstentscheidung durchgeführten Ermittlungen und der aktenkundigen Verlegung der wahnbedingten rechtsverfolgenden Aktivitäten des Betroffenen vom sozialgerichtlichen in den zivilrechtlichen Bereich entnehmen.

Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden , weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts ist auf diejenigen rechtlichen Angelegenheiten zu beschränken, in denen der Betroffene aufgrund seiner wahnbedingten Fehlvorstellung Ansprüche wegen nicht existierender Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand geltend macht. Insoweit ist die Beschwerdeentscheidung nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde jedoch Erfolg. Soweit mit der Erstbestellung des Betreuers sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten - ohne Beschränkung auf wahnbedingte Aktivitäten - in den Aufgabenkreis aufgenommen worden sind, war das nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün
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published on 27/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 519/15 vom 27. Januar 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1903 Abs. 1 Satz 1, 1908 d Abs. 3 und 4; FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) Auch die Gefahr des E
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04/07/2017 11:13

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
01/04/2011 12:04

Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
23/07/2010 16:11

Anwalt für Zivilrecht - Zivilprozessrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
23/07/2010 15:08

Rechtsanwalt für Zivilrecht - ZPO - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Artikel zu Zivilprozessrecht

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 519/15
vom
27. Januar 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht
erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen.

b) Neigt ein Betroffener krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl
von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen
Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649).

c) Droht der Betroffene durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträgen oder Rechtsstreitigkeiten
zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren,
die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten
bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren, so
kann das die Annahme einer die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordernden
erheblichen Gefahr für sein Vermögen rechtfertigen.

d) Zur Frage, wann die Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht wesentlich
BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - LG Bochum
AG Witten
ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB519.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durchden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31. Juli 2015 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 7. Januar 2015 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Aufgabenkreis des Betreuers wird erweitert und umfasst nun sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie alle weiteren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung jeglicher Ansprüche des Betroffenen betreffend (vermeintliche) ärztliche Atteste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum Gegenstand haben. Der Betroffene bedarf zur Wirksamkeit der vom Aufgabenkreis umfassten Willenserklärungen der Einwilligung des Betreuers. Das Amtsgericht wird spätestens bis zum 6. März 2017 über Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Staatskasse hat dem Betroffenen die Hälfte seiner im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der 1967 geborene Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises seines Betreuers. Er leidet seit gut zehn Jahren an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die dadurch geprägt ist, dass er den Verlust seiner Arbeitsplätze sowie seine spätere Einstufung als erwerbsunfähig wahnhaft verarbeitet. Bis in das Jahr 2013 hinein machte er beim Sozialgericht 13 Streitverfahren gegen die Träger der Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie gegen die Bundesagentur für Arbeit anhängig, in denen sein Vortrag vor allem um ein angebliches - tatsächlich nicht existentes -, nicht zu den Akten genommenes Gutachten und eine Art gesonderte Akte kreiste. Im September 2013 regte das Sozialgericht schließlich die Errichtung einer Betreuung an.
2
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 9. Dezember 2013 und persönlicher Anhörung des Betroffenen am 6. März 2014 bestellte das Amtsgericht im März 2014 einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis "sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten, gerichtlich wie auch außergerichtlich" und ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt vor allem deshalb an, weil dem Betroffenen eine Missbrauchsgebühr drohte. Als Überprüfungszeitpunkt wurde der 6. März 2017 festgelegt. Die Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 zurück.
3
Nachdem der Betreuer die noch anhängigen Klagen vor dem Sozialgericht zurückgenommen hatte, erhob der Betroffene beim Amtsgericht eine Zivilklage gegen die Stadt W., mit der er deren Verurteilung zur Bekanntgabe "der Personalien des [ihm] weiterhin unbekannten früheren Arztes/Gutachters" begehrte. Daraufhin hat das Betreuungsgericht ohne erneute Begutachtung und Anhörung des Betroffenen die Betreuung mit Beschluss vom 7. Januar 2015 auf "sämtliche gerichtliche wie außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere die Geltendmachung von Auskunfts- und/oder Leistungsklagen, die (vermeintliche ) ärztliche Atteste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum Gegenstand haben", erweitert und hierfür einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet sowie als Überprüfungszeitpunkt den 24. März 2021 bestimmt.
4
Die Beschwerde des Betroffenen ist - bis auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Überprüfungszeitpunkts - erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
6
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, sei die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Betroffenen für den von der erweiterten Betreuung erfassten Aufgabenkreis gegeben. Der Betroffene könne sich in allen in dem Gutachten genannten juristischen Angelegenheiten nicht selbst vertreten. Die Einholung eines neuen Gutachtens und eine erneute Anhörung des Betroffenen seien nicht erforderlich, weil es sich um eine nicht wesentliche Erweiterung der Betreuung handele. Unwesentlich seien Erweiterungen, die lediglich eine Ergänzung eines bestehenden Aufgabenkreises beinhalteten.
7
Die Betreuung sei auch erforderlich. Eine Vermögensgefährdung habe sich durch das zivilrechtliche Klageverfahren manifestiert. Darüber hinaus habe der Betroffene seine Bemühungen um Auskunft bzw. Schadensersatz wegen ihm unbekannter Unterlagen im Jahre 2015 auch gegenüber einem Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes, gegenüber dem Landkreis und in zwei Beratungshilfeverfahren weitergeführt. Diesen Vermögensgefährdungen könne nur durch einen Einwilligungsvorbehalt entgegengewirkt werden. Die Erweiterung auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten müsse erfolgen, um alle wahnbedingten Aktivitäten des Betroffenen lückenlos zu erfassen. Dass damit der Betreuung auch Rechtsstreitigkeiten mit anderem Inhalt unterfielen, belaste den Betroffenen nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass es zu solchen komme.
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
9
a) Gemäß § 1908 d Abs. 3 und 4 BGB sind der Aufgabenkreis des Betreuers und der Einwilligungsvorbehalt zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Hierfür gelten die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts entsprechend, so dass auch insoweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der §§ 1896 ff. BGB vorliegen müssen.
10
Die bei der Erweiterung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Regeln legt § 293 FamFG unter weitgehendem Verweis auf die Vorschriften über die Anordnung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts fest. § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG sieht allerdings vor, dass es der persönlichen Anhörung und der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht bedarf , wenn die beabsichtigte Erweiterung nicht wesentlich ist.
11
b) Das Landgericht hat zutreffend das Vorliegen dieser materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Aufgabenkreises bejaht. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber zu Recht gegen den Umfang der angeordneten Erweiterung, weil sich diese nicht nur auf die rechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zu dem beim Betroffenen bestehenden Wahnsystem beschränkt.
12
aa) Der Betroffene leidet mit seiner schizophrenen Psychose an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB, was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt. Krankheitsbedingt unterliegt er der Fehlvorstellung , es existierten seine Gesundheit betreffende, vor ihm geheim gehaltene Unterlagen, an die er gerichtlich und außergerichtlich zu kommen versucht bzw. wegen derer er Schadensersatz begehrt.
13
bb) Das Landgericht hat dem Grundsatz nach zu Recht angenommen, dass diese wahnbedingte Rechtsverfolgung einen Betreuungsbedarf begründet.
14
Sie birgt die Gefahr einer finanziellen Schädigung des Betroffenen, weil sie zu gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten führt. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betroffene nicht über Vermögen verfüge und aus den bisherigen Gerichtsverfahren nicht für angefallene Kosten in Anspruch genommen worden sei. Auch das Entstehen von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken , ist ein Vermögensschaden (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 902, 904; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1903 BGB Rn. 34; MünchKommBGB /Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 10). Die von den Vorinstanzen getroffe- ne Feststellung, dass der Eintritt eines solchen Schadens drohe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
15
Zwar muss mit der Bestimmung der rechtlichen Vertretung als Aufgabenkreis regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden , wofür die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht, wenn damit nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises beabsichtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie hier - der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 11 mwN). Mithin haben die Vorinstanzen dem Grundsatz nach zu Recht einen isolierten Betreuungsbedarf für die rechtliche Vertretung des Betroffenen in den wahnbedingten Angelegenheiten bejaht.
16
cc) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, es fehle an den notwendigen Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschluss des freien Willens des Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 1a BGB. Bei der Einrichtung der Betreuung ist das Landgericht - wie auch das Amtsgericht - zu der Feststellung gelangt, dass es dem Betroffenen am freien Willen mangelt. Angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige in seinem im Dezember 2013 erstatteten Gutachten ausführlich die wahnhafte Verarbeitung der Geschehnisse durch den Betroffenen sowie dessen Unfähigkeit, dieses Wahnhafte zu erkennen , dargelegt hatte, war dies rechtlich zutreffend. Denn ohne die damit jedenfalls insoweit aufgehobene Einsichtsfähigkeit ist eine freie Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB nicht möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 14 und vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648 Rn. 11 ff. mwN). Auf diese Feststellungen hat das Landgericht nunmehr Bezug genommen.
17
dd) Ein Betreuer durfte für den Betroffenen aber nur für solche rechtlichen Angelegenheiten bestellt werden, die sich auf die ihm vermeintlich vorenthaltenen Unterlagen beziehen. Zum einen hat der Sachverständige in seinem vom Landgericht in Bezug genommenen Gutachten eine wahnhafte Verarbeitung und damit die Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), ausschließlich für die auf die tatsächlich nicht existierenden Unterlagen bezogene Rechtsverfolgung festgestellt. Und zum anderen sind anderweitige rechtliche Auseinandersetzungen, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss selbst erkennt, nicht absehbar, so dass eine Betreuung insoweit auch bei Vorliegen eines Betreuungsbedarfs im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB wäre. Die vom Beschwerdegericht angeführte Notwendigkeit , alle wahnbedingten Aktivitäten des Betroffenen lückenlos zu erfassen, kann weder als Rechtfertigung für einen das erforderliche Maß übersteigenden Aufgabenkreis dienen noch gebietet sie einen solchen.
18
ee) Dass Amts- und Landgericht für die von der Wahnvorstellung des Betroffenen erfassten Angelegenheiten auch die Voraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht haben, hält entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung rechtlicher Nachprüfung stand. Droht der Betroffene wie hier durch eine Vielzahl von unsinnigen Anträgen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen , wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, rechtfertigt das die Annahme einer erheblichen Gefahr für sein Vermögen (vgl. KG BtPrax 2007, 84, 85; BayObLG FamRZ 1998, 454, 455 und Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 3Z BR 203/96 - juris Rn. 13; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1903 BGB Rn. 33 mwN; MünchKommBGB /Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 9; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1903 Rn. 4; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1903 Rn. 53, 55 mwN).
19
ff) Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
20
(1) Der Betroffene ist zwar von den Vorinstanzen zu der Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht nochmals angehört worden, und es wurde hierzu auch kein neues Gutachten eingeholt. Wie das Landgericht aber im Ergebnis zutreffend ausführt, war die Erweiterung nicht wesentlich im Sinne des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG, so dass diese Verfahrensschritte nicht zwingend waren. Denn der mit der Erweiterung in ihrem zutreffenden Umfang - also bezogen allein auf die Rechtsverfolgung in den von der wahnhaften Vorstellung des Betroffenen erfassten Angelegenheiten - verbundene Eingriff in die rechtliche Selbstbestimmung des Betroffenen ist objektiv von geringem Gewicht. Es handelt sich um einen eng begrenzten Ausschnitt aus dem Spektrum der grundsätzlich möglichen rechtlichen Streitigkeiten und zudem lediglich um eine Fortschreibung des bereits mit der ursprünglichen Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts verbundenen Eingriffs, die allein dadurch bedingt ist, dass der Betroffene mit dem letztlich identischen Anliegen vom Sozialrecht auf andere Rechtsgebiete ausweicht.
21
(2) Das Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt allerdings voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 503/13 - FamRZ 2014, 828 Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung noch gerecht, indem sie zur Sachdarstellung auf den vorausgegangenen Landgerichtsbeschluss vom 24. Oktober 2014 Bezug nimmt. In diesem waren die - verfahrensfehlerfrei erfolgte - amtsgerichtliche Anhörung und deren Ergebnis dargestellt.
22
(3) Auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gebot im vorliegenden Fall weder eine nochmalige Anhörung noch die erneute Einholung eines Gutachtens. Die für die zu treffende Entscheidung erforderlichen Feststellungen ließen sich ohne weiteres aus den vor der Erstentscheidung durchgeführten Ermittlungen und der aktenkundigen Verlegung der wahnbedingten rechtsverfolgenden Aktivitäten des Betroffenen vom sozialgerichtlichen in den zivilrechtlichen Bereich entnehmen.
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3. Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG), weil keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts ist auf diejenigen rechtlichen Angelegenheiten zu beschränken, in denen der Betroffene aufgrund seiner wahnbedingten Fehlvorstellung Ansprüche wegen nicht existierender Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand geltend macht. Insoweit ist die Beschwerdeentscheidung nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde jedoch Erfolg. Soweit mit der Erstbestellung des Betreuers sämtliche sozialrechtlichen Angelegenheiten - ohne Beschränkung auf wahnbedingte Aktivitäten - in den Aufgabenkreis aufgenommen worden sind, war das nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Witten, Entscheidung vom 07.01.2015 - 20 XVII 394/13 St -
LG Bochum, Entscheidung vom 31.07.2015 - I-7 T 72/15 -

(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,

1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.

(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,

1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder
2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
Eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers liegt insbesondere vor, wenn erstmals ganz oder teilweise die Personensorge oder eine der in § 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829 bis 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben einbezogen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.

(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.