Berufsbedingte Aufwendungen: Finanzverwaltung aktualisiert ihr Schreiben zur Entfernungspauschale

bei uns veröffentlicht am04.03.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Um die neue jahresbezogene Ermittlungsmethode zu verdeutlichen, führt das Bundesfinanzministerium zahlreiche Beispiele auf.
Seit 2012 erfolgt die Günstigerprüfung zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur noch jahresbezogen, sodass keine tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Entfernungspauschale mehr erfolgt. Infolgedessen hat das Bundesfinanzministerium sein Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale nun aktualisiert.

Um die neue jahresbezogene Ermittlungsmethode zu verdeutlichen, führt das Bundesfinanzministerium zahlreiche Beispiele auf. Nachfolgend wird die Ermittlung der Entfernungspauschale exemplarisch anhand von zwei Fallkonstellationen verdeutlicht:

Ausschließliche Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Nur wenn die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag übersteigen, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer benutzt für die Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte an 220 Tagen den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 EUR und für die Bahn 65 EUR (insgesamt 115 EUR).

Lösung: Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.320 EUR (220 Tage × 20 km × 0,30 EUR). Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1.380 EUR (12 × 115 EUR). Da die Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag zusätzlich angesetzt werden. Insgesamt sind somit 1.380 EUR als Werbungskosten abzugsfähig.

Park & Ride

Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d.h. für eine Teilstrecke wird der Pkw und für die weitere Teilstrecke werden öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride).

In derartigen Fällen ist die Teilstrecke, die mit dem privaten Pkw zurückgelegt wird, in voller Höhe anzusetzen; hier können auch die Grundsätze zur verkehrsgünstigeren Strecke angewandt werden (vgl. unten „maßgebliche Entfernung“). Der verbleibende Teil der Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Pkw 3 km zu einer verkehrsgünstig gelegenen Bahnstation. Von dort fährt er noch 30 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 25 km. Die Jahreskarte für die Bahn kostet 1.500 EUR.

Lösung: Für die mit dem Pkw gefahrene Teilstrecke von 3 km ergibt sich eine Entfernungspauschale von 198 EUR (220 Arbeitstage × 3 km × 0,30 EUR). Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von 22 km (kürzeste Strecke (25 km) - 3 km) ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.452 EUR (220 Arbeitstage × 22 km × 0,30 EUR). Insgesamt ergibt sich also eine Entfernungspauschale von 1.650 EUR. Als Werbungskosten sind 1.650 EUR abzugsfähig, da die Bahnkosten (1.500 EUR) unter der Entfernungspauschale liegen.

Maßgebliche Entfernung

Grundsätzlich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann jedoch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung kann, so die Verwaltung, bei der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

Hinweis: Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BMF-Schreiben, IV C 5 - S 2351/09/10002; BFH, VI R 46/10 sowie VI R 19/11).

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Referenzen

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in A und erzielten im Streitjahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 229 Tage geltend. Die einfache Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz in B setzte er mit 56 km an. Die Klägerin machte Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz in C für 220 Tage mit 54 km geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich Fahrtkosten auf der Grundlage einer einfachen Entfernung von 44 km.

3

Die hiergegen erhobene Klage hatte z.T. Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine einfache Entfernung von 49 km an. Weil es die Strecke bis zur Abfahrt 16 (Bovert) auf der A 57 für offensichtlich verkehrsgünstiger hielt als die vom FA ermittelte Verbindung über die A 40, legte es seiner Berechnung zunächst diesen Streckenanteil zugrunde. Weiter führte es aus, nach den vom Kläger im Klageverfahren eingereichten vergleichenden Fahrtstrecken betrage die restliche Fahrtstrecke bis zur Arbeitsstätte bei Verlassen der A 57 schon an der Ausfahrt 16 (Bovert) nur 5,1 km bei einer Fahrtdauer von ca. 6 Minuten, während die vom Kläger tatsächlich gefahrene Route an der Ausfahrt 16 vorbei weiter auf der A 57 und dann über die A 52  10,1 km lang sei und ca. 7 Minuten Fahrtdauer erfordere. Da die vom Kläger gewählte Route danach nur bis zur Ausfahrt 16 (Bovert) als "offensichtlich verkehrsgünstiger" erscheine, könne die bis zum Arbeitsplatz weiter zurückzulegende Strecke nur teilweise berücksichtigt werden.

4

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

5

Das FA beantragt,

das Urteil des FG Düsseldorf vom 31. August 2009  11 K 242/08 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. 1. Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).

8

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere --längere-- Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2001 IV C 5-S 2351-300/01, BStBl I 2001, 994). "Offensichtlich" verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

9

b) Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt.

10

Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG. Der Gesetzeswortlaut benennt für die Berücksichtigung einer "anderen als der kürzesten Straßenverbindung" zwei Voraussetzungen: Sie muss offensichtlich verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt worden sein.

11

Deshalb ist die vom Arbeitnehmer benutzte Verbindung mit der nach dem Gesetz grundsätzlich als maßgeblich angesehenen kürzesten Verbindung zu vergleichen. Ist sie im angeführten Sinne "offensichtlich verkehrsgünstiger", ist sie der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Gesetzeswortlaut sieht hingegen nicht vor, dass die vom Arbeitnehmer gefahrene Strecke verkehrsgünstiger als alle übrigen möglichen Verbindungen zwischen Wohn- und Arbeitsort sein muss, d.h. dass es sich um die verkehrsgünstigste Strecke überhaupt handeln muss.

12

c) Diese Auslegung des Gesetzes nach dem Wortlaut wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm und die Gesetzesmaterialien bestätigt. Der in Streit stehende zweite Halbsatz des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG wurde durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) nachträglich angefügt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte für die Bestimmung der maßgeblichen Entfernung die kürzeste (benutzbare) Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde zu legen sein (Gesetzentwurf vom 10. Oktober 2000, BTDrucks 14/4242, S. 6). Da der Gesetzeswortlaut von der "kürzesten Straßenverbindung" und nicht mehr wie zuvor von der "kürzesten benutzbaren Straßenverbindung" sprach, kamen Zweifel auf, ob diese Formulierung eine längere Strecke noch zum Abzug zugelassen hätte. Da der Gesetzgeber eine solche Verschlechterung für Kraftfahrzeugbenutzer nicht beabsichtigte, stellte er mit der Ergänzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG um dessen zweiten Halbsatz klar, dass die bis 2000 geltende Rechtslage weiter fortbestehen sollte (Bericht des Finanzausschusses vom 8. November 2001, BTDrucks 14/7341, S. 10). Diese Rechtslage wiederum gründete sich wesentlich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil in BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852), die in Fällen, in denen zur Ableitung der Verkehrsströme längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen durch Schnell- oder Ringstraßen geschaffen worden waren, denjenigen Arbeitnehmern, die solche Verkehrsadern auch tatsächlich regelmäßig nutzten, den Abzug der hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen ermöglichen wollte. Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG ist mithin auch für die neu gefasste Regelung maßgeblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1309).

13

Danach hatte der Gesetzgeber bei der Einfügung des zweiten Halbsatzes der im Streitfall anzuwendenden Norm die tatsächliche Nutzung verkehrsgünstigerer Strecken durch Arbeitnehmer im Blick. Dies spricht für eine Auslegung des Gesetzes, die der kürzesten Straßenverbindung eine tatsächlich genutzte ggf. verkehrsgünstigere gegenüberstellt, nicht hingegen eine weitere, die vom Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht genutzt wurde.

14

d) Diese Auslegung entspricht schließlich auch dem Vereinfachungsgedanken, der jeglicher Pauschalierung --so auch derjenigen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. Gesetzentwurf vom 10. Oktober 2000, BTDrucks 14/4242, S. 6 "Zu Buchstabe b")-- innewohnt. Nach der gesetzlichen Regelung der Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sollte grundsätzlich die kürzeste Verbindung zwischen beiden Orten maßgeblich sein. Aus den genannten Gründen ließ der Gesetzgeber eine Ausnahme für eine vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzte verkehrsgünstigere Verbindung zu. Würde man --wie die Vorentscheidung-- zusätzlich verlangen, dass die vom Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Fahrtstrecke die verkehrsgünstigste überhaupt sein muss, so hätte dies die Notwendigkeit umfangreicher Ermittlungen durch die Finanzbehörden und ggf. die Finanzgerichte einschließlich etwaiger Beweiserhebungen zur Folge. In jedem Einzelfall müsste unter Einbeziehung sämtlicher Streckenvarianten geprüft werden, welche Verbindung als am verkehrsgünstigsten anzusehen ist. Vergleicht man demgegenüber lediglich die --leicht feststellbare-- kürzeste Verbindung mit der tatsächlich benutzten, hinsichtlich der der Steuerpflichtige Auskunft geben kann, so bleibt der Vereinfachungsgedanke der Norm erhalten.

15

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war danach aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG ermöglichen keine abschließende Entscheidung des Streitfalls.

16

Zum einen wird das FG feststellen, ob der Kläger die Verbindung, deren steuerliche Berücksichtigung er begehrt, tatsächlich regelmäßig zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt hat. Insbesondere ist festzustellen, ob er tatsächlich regelmäßig die längere Strecke bis Ausfahrt 17 gewählt hat oder ob dies nur gelegentlich, z.B. in Fahrgemeinschaft mit der in C tätigen Klägerin, der Fall war.

17

Sodann wird es unter Zugrundelegung der tatsächlich regelmäßig gefahrenen Strecke feststellen, ob die Verbindung im Sinne der angeführten Rechtsgrundsätze offensichtlich verkehrsgünstiger war als die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

18

Sollte auch die für die Klägerin anzusetzende Entfernung weiterhin streitig bleiben, so wird das FG entsprechende Feststellungen hinsichtlich dieser Fahrtstrecken treffen und die kürzeste Straßenverbindung mit derjenigen vergleichen, die die Klägerin regelmäßig zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt hat.

19

4. Angesichts dessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dem FG die von der Revision gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, m.w.N.).

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in A.

2

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 224 Tage geltend. Die einfache Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz in B setzte er mit 69 km an.

3

Die Klägerin machte Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz in C für 212 Tage mit 30 km geltend.

4

Zudem begehrte der Kläger --neben unstreitigen Werbungskosten in Höhe von 542 €-- die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch der Computermesse CeBIT in Hannover in Höhe von 255,30 €. Dabei handelt es sich um Fahrtkosten in Höhe von 237,30 € (791 km x 0,30 €), 6 € für den Tagesparkschein sowie eine Verpflegungspauschale von 12 €.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich Fahrtkosten auf der Grundlage einer einfachen Entfernung von 55 km. Bei der Klägerin legte er 22 km zugrunde. Aufwendungen für den Besuch der CeBIT erkannte das FA nicht als Werbungskosten an.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) als unbegründet abwies. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1966 veröffentlicht.

7

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15. November 2010  5 K 1482/08 und die Einspruchsentscheidung vom 12. März 2008 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2006 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.196,10 € sowie bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 50,88 € berücksichtigt werden.

9

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. 1. Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

11

2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).

12

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere --längere-- Straßenverbindung nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852; BFH-Beschluss vom 10. April 2007 VI B 134/06, BFH/NV 2007, 1309; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Dezember 2001 IV C 5-S 2351-300/01, BStBl I 2001, 994). "Offensichtlich" verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

13

b) Der in Streit stehende zweite Halbsatz des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG wurde durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) nachträglich angefügt. Nach den Gesetzesmaterialien sollte für die Bestimmung der maßgeblichen Entfernung die kürzeste (benutzbare) Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde zu legen sein (Gesetzentwurf vom 10. Oktober 2000, BTDrucks 14/4242, S. 6). Da der Gesetzeswortlaut von der "kürzesten Straßenverbindung" und nicht mehr wie zuvor von der "kürzesten benutzbaren Straßenverbindung" sprach, kamen Zweifel auf, ob diese Formulierung eine längere Strecke noch zum Abzug zugelassen hätte. Da der Gesetzgeber eine solche Verschlechterung für Kraftfahrzeugbenutzer nicht beabsichtigte, stellte er mit der Ergänzung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG um dessen zweiten Halbsatz klar, dass die bis 2000 geltende Rechtslage weiter fortbestehen sollte (Bericht des Finanzausschusses vom 8. November 2001, BTDrucks 14/7341, S. 10). Diese Rechtslage wiederum gründete sich wesentlich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BFH-Urteil in BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852), die in Fällen, in denen zur Ableitung der Verkehrsströme längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen durch Schnell- oder Ringstraßen geschaffen worden waren, denjenigen Arbeitnehmern, die solche Verkehrsadern auch tatsächlich regelmäßig nutzten, den Abzug der hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen ermöglichen wollte. Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG ist mithin auch für die neu gefasste Regelung maßgeblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1309).

14

c) Konkrete zeitliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Fahrtroute anzusehen, gibt die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor.

15

Soweit in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2005  10 K 514/05 E, EFG 2005, 1852; Hessisches FG, Urteil vom 25. September 2006  1 K 1310/04, juris) eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten für erforderlich gehalten wird, ist dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Insbesondere kann nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von 20 Minuten gefordert werden, weil § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG für jeglichen Arbeitsweg anzuwenden ist und bei einer solchen Auslegung für kürzere Strecken, beispielsweise wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der kürzesten Strecke regelmäßig nur etwa 20 Minuten dauert, praktisch keinen Anwendungsbereich mehr hätte, weil in diesem Fall eine zeitliche Verkürzung auf der schnellsten Strecke nicht mehr als 20 Minuten ergeben könnte. Hieraus ist ersichtlich, dass zeitliche Erfordernisse ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten gesetzt werden müssen. Entsprechend ist die Frage, ob eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Route angesehen werden kann, nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten, so spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen. Umgekehrt ist eine relativ große zu erwartende Zeitersparnis ein Indiz dafür, eine Verbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz EStG anzusehen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet. So kann eine Straßenverbindung auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. ergibt. Deshalb kann eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.

16

3. Auch die Ausführungen in der Vorentscheidung, mit denen eine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch der CeBIT abgelehnt wurde, halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

17

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) ist der beruflich veranlasste Anteil an Reisekosten als Werbungskosten abziehbar, wenn eine Reise berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Notfalls sind beruflich und privat veranlasster Anteil im Wege der Schätzung zu ermitteln. Im Streitfall hat das FG seine Entscheidung, die geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch des Klägers auf der CeBIT seien nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, lediglich damit begründet, dass ihre ausschließlich berufliche Veranlassung nicht belegt sei. Damit hat es die im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 niedergelegten Grundsätze nicht angewandt, obwohl hierzu aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalls Veranlassung bestanden hätte.

18

4. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG ermöglichen keine abschließende Entscheidung des Streitfalls. Im zweiten Rechtsgang wird das FG, ggf. im Wege einer Beweisaufnahme, feststellen, ob die von den Klägern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig benutzten Straßenverbindungen "offensichtlich verkehrsgünstiger" waren als die jeweils kürzeste Route.

19

Hinsichtlich der Aufwendungen für den Besuch der CeBIT wird das FG feststellen, ob und ggf. inwieweit die geltend gemachten Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Werden --wie im Streitfall-- Kosten von Dritten übernommen, liegt eine berufliche Veranlassung nahe. Sollte nach den im zweiten Rechtsgang zu treffenden Feststellungen des FG keine überwiegende Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers vorliegen, wird das FG prüfen, ob eine Aufteilung anhand privater bzw. beruflicher Veranlassungsbeiträge möglich ist.

20

5. Angesichts dessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dem FG die von der Revision gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind (Senatsurteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, m.w.N.).