Bankrecht: Bank darf vom Darlehensnehmer in AGB nicht die Kosten der von ihr beauftragten Wertermittlung verlangen

bei uns veröffentlicht am07.03.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Mit Urteil vom 5.11.2009 (Az.: I-6 U 17/09) hat das OLG Düsseldorf auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. entschieden, dass eine  Volksbank bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr erheben darf. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften. Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolge nur im Interesse der Bank. Zuvor hatten bereits das LG Stuttgart (Az.: 20 O 9/07) und das LG Düsseldorf (Az.: 335/07) im Sinne der Darlehensnehmer entschieden.


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Düsseldorf: Urteil vom 05.11.2009 (Az: I-6 U 17/09)

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

Der klagende Verein ist als F. e. V. in die Liste der qualifizierten Einrichtungen des Bundesamtes für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen.

Er verlangt von der Beklagten - einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft mit Sitz in XY - die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Bezug auf Darlehensverträge mit Verbrauchern, durch welche diese zur Zahlung einer „Wertermittlungs- oder Bearbeitungsgebühr“ - so der erstinstanzliche Hauptantrag des Klägers - oder einer „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr - so der erstinstanzliche Hilfsantrag - verpflichtet werden sollen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage auf deren Hilfsantrag hin verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die folgende und/oder einer dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend:
Die Klausel, deren Verwendung ihr durch das angefochtene Urteil untersagt worden sei, verstoße nicht gegen AGB-rechtliche Vorschriften. Vergleichbare Formularklauseln in Realkreditverträgen, mit denen ein Entgelt für die Ermittlung des Wertes gestellter Sicherheiten verlangt werde, seien in der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte bisher regelmäßig zu Recht akzeptiert worden.

Die entgegenstehende Argumentation des angefochtenen Urteils, das unter Berufung auf die Ansicht des früheren Vorsitzenden des XI. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof davon ausgehe, dass die Wertermittlung der Sicherheiten allein im Interesse der Bank erfolge und die Klausel schon aus diesem Grunde unwirksam sei, könne nicht überzeugen. Sie greife schon deshalb zu kurz, weil die Wertermittlung durch die Bank jedenfalls auch für den Darlehensnehmer Vorteile mit sich bringe. Ergebe diese nämlich, dass der Wert einer beliehenen Immobilie zur Sicherung des beantragten Darlehens nicht ausreiche, so werde der Darlehensnehmer zugleich davor gewarnt, ein möglicherweise wirtschaftlich für ihn ungünstiges Immobiliengeschäft vorzunehmen. Eine Wertermittlung durch einen externen Gutachter sei für den Darlehensnehmer sogar deutlich teurer als die hier in Rede stehende Gebühr in Höhe von nur 260,00 €.

Auch wenn es darauf im Ergebnis nicht ankomme, gehe das Landgericht außerdem zu Unrecht davon aus, dass sie in dem konkreten, von dem Kläger als Anlass der Klage genommenen Fall nicht nachgewiesen habe, die Ergebnisse der Wertermittlung den Darlehensnehmern mitgeteilt zu haben. Eine solche Mitteilung sei sehr wohl erfolgt. Generell liege sie bereits darin, dass die Bank einen Kreditantrag positiv bescheide. Daraus könne der Darlehensnehmer nämlich mittelbar auch entnehmen, dass der Wert der von ihm angebotenen Sicherheit jedenfalls nicht außerhalb jeden Verhältnisses zur Höhe des zu finanzierenden Darlehensbetrages stehe.

Selbst wenn man der Rechtsansicht des Landgerichts folge, sei der Hilfsantrag des Klägers, den das Landgericht in seiner Entscheidung ohne Einschränkungen als Urteilstenor übernommen habe, jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und aus sich selbst heraus nicht verständlich. Das in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verbot gehe auch inhaltlich zu weit. Selbst nach der Meinung des Landgerichts seien allenfalls solche Klauseln unzulässig, mit denen ein Kreditinstitut eine formularmäßige Gebühr in einem Realkreditvertrag für eine allein in ihrem eigenen Interesse erfolgende Schätzung oder Besichtigung des als Sicherheit für den Kredit dienenden Grundstücks verlange. Der Wortlaut des Urteilstenors verbiete aber generell jede Verwendung auch nur der Begriffe „Schätzungs-“ oder „Besichtigungsgebühr“ in einem Verbraucherdarlehensvertrag überhaupt.


Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger ist zur Geltendmachung des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt. Gemäß der Bescheinigung vom 25. September 2000 war er zum damaligen Zeitpunkt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Ausweislich der über die Webseite des Bundesamtes für Justiz (http://www.bundesjustizamt.de) verfügbaren Liste mit dem aktuellen Stand vom 15. September 2009 ist dies auch heute noch der Fall.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlaG verlangen, dass sie die Verwendung der beanstandeten Klausel über die Erhebung einer „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ unterlässt. Die streitige Klausel hält der AGB-Kontrolle nicht stand. Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Die Bestimmung über die Erhebung der streitigen „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ ist in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der Beklagten enthalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs.1 Satz 1 BGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die ein Verwender der anderen Vertragspartei bei dem Abschluss eines Vertrages stellt. Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB hingegen dann vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

Ob im Streitfall Allgemeine Geschäftsbedingungen in diesem Sinne vorliegen, muss grundsätzlich der Vertragspartner des Verwenders darlegen und beweisen, der sich auf die Unwirksamkeit einer Klausel nach den Maßstäben der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle beruft. Er kann seiner Darlegungs- und Beweislast jedoch in der Regel schon durch die Vorlage des von ihm mit dem Verwender der AGB geschlossenen Vertrages genügen, wenn dieser nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen worden und ihm von dem Verwender vorgegeben worden ist. In diesem Fall spricht ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, der im Einzelfalle durch den anderen Vertragsteil entkräftet werden muss, der auch für ein eventuelles Aushandeln der Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Bei dem von dem - in der hier gegebenen Verbandsklagesituation an die Stelle der einzelnen Verbraucher tretenden - Kläger beispielhaft zu den Akten gereichten Darlehensvertrag der Beklagten mit den Eheleuten G. vom 09. August 2005 handelt es sich nach diesem Maßstäben um einen Formularvertrag im AGB-rechtlichen Sinne. Die darin vorgesehenen Regelungen und insbesondere auch die sich nur implizit aus ihrer rechnerischen Berücksichtigung auf der Seite 3 des Vertragstextes ergebende Vereinbarung der streitigen „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils - siehe dort Seite 8 f. der Urteilsgründe - als Allgemeine, den Darlehensnehmern der Beklagten gestellte Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dieser Einordnung auch nicht entgegen, dass die hier streitige Klausel in den Vertragstext selbst aufgenommen wurde und keinen Bestandteil der dem eigentlichen Vertragstext beigefügten „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ darstellt. Der Vertragstext ist in verschiedener Hinsicht für eine Verwendung als Formular ausgestaltet, das in der individuellen Vertragssituation erst noch ergänzend ausgefüllt oder angekreuzt werden muss. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in diesem Punkt von der Berufung nicht angegriffenen - Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Die streitige Klausel ist gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.

Nach dieser Vorschrift kommt die Kontrolle einer Formularklausel nach den Maßstäben der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB nur für solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

Nicht kontrollfähig sind hingegen echte Preisvereinbarungen für vertragliche Haupt- oder Nebenleistungen (sog. Preishauptabreden“), die der materiellen Inhaltskontrolle als Vereinbarungen über Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung nach dem Grundsatz der Privatautonomie von vornherein entzogen sind. Etwas anderes gilt nur bei Entgeltregelungen für solche Leistungen, die der AGB-Verwender schon nach dem Gesetz ohnehin zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird (sog. „Preisnebenabreden“). Entscheidendes Kriterium für eine „Preisnebenabrede“ in diesem Sinne ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle an dem Maßstab dieser Rechtsvorschriften problemlos möglich ist

„Rechtsvorschriften“ in diesem Sinne sind dabei nicht nur Gesetze, Verordnungen oder Satzungen, sondern unter anderem auch ungeschriebene, allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.

Zu diesen Rechtsgrundsätzen zählt wiederum insbesondere der Grundsatz einer Unzulässigkeit der Bepreisung von solchen Arbeiten und Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ausschließlich im Interesse des AGB-Verwenders erfolgen.

Die streitige Klausel zur Erhebung einer „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ ist eine kontrollfähige Preisnebenabrede in diesem Sinne, denn sie weicht von diesem Rechtsgrundsatz ab.

Die Besichtigung der von den Darlehensnehmern angebotenen Sicherheiten und die sonstigen Aufwendungen der Beklagten zur Schätzung dienen ausschließlich der Wertermittlung der in Betracht kommenden Beleihungsobjekte.

Diese erfolgt allein im Interesse des darlehensgebenden Kreditinstituts, das durch die Vereinbarung der Bestellung einer Grundschuld oder der Überlassung einer sonstigen Sicherheit seine eigenen Vermögensinteressen absichern will und klären möchte, ob das ihr als Sicherheit angebotene Objekt im Falle der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer ausreichend werthaltig ist.

Das Kreditinstitut ist daher auch zu einer Offenlegung des Ergebnisses der Wertermittlung gegenüber dem Darlehensnehmer nicht verpflichtet. Entsprechend können diese auch mögliche Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen das Kreditinstitut bis zur Grenze der Kenntnis einer sittenwidrigen Überteuerung grundsätzlich nicht darauf stützen, dass ihnen gegenüber ein möglicherweise für sie unerwartet niedriger Wert des Beleihungsobjektes nicht offen gelegt worden ist.

Damit steht zugleich fest, dass eine Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, die versuchen, die Kosten für derartige, nur in ihrem eigenen Interesse liegende Maßnahmen wie die Wertermittlung durch die Besichtigung eines Grundstücks oder sonstige Tätigkeiten zur Abschätzung des Wertes ihnen angebotener Kreditsicherheiten im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf ihre Kunden abzuwälzen, von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz abweicht, dass sie nur für die Kunden erbrachte Dienstleistungen diesen auch in Rechnung stellen dürfen.

Die streitige Entgeltklausel ist einer AGB-Kontrolle auch nicht deshalb entzogen, weil dem Kläger aus anderen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Erstattung der Wertermittlungskosten gegen seine Kunden zusteht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere weder als Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB noch als Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB, denn - wie schon ausgeführt - nimmt die Beklagte bei der Besichtigung der als Sicherheit dienenden Grundstücke und der Schätzung von deren Werthaltigkeit nur ihre eigenen Sicherungsinteressen wahr, handelt jedoch nicht bewusst auch im Interesse ihrer Kunden.

Die somit zulässige Kontrolle der streitigen Klausel führt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu deren Unzulässigkeit.

Die Erhebung einer Schätz- oder Besichtigungsgebühr benachteiligt die Kunden der Beklagten in unangemessener Weise, denn sie ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren.

Der Begriff der „gesetzlichen Regelung“ in diesem Sinne ist deckungsgleich mit demjenigen der „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Wie dieser umfasst er auch allgemeine Rechtsgrundsätze und somit auch den bereits genannten Grundsatz einer Unzulässigkeit der Bepreisung von Leistungen, die ausschließlich im eigenen Interesse des AGB-Verwenders erfolgen, mit dem die streitige Klausel aus den bereits dargelegten Gründen nicht vereinbar ist. Die Einordnung dieser Klausel als Preisnebenabrede beinhaltet daher mittelbar bereits auch deren Qualifizierung als nicht angemessen und führt somit zu ihrer Unzulässigkeit.

Gründe, die eine Klausel im Einzelfall als zwar kontrollfähig, aber dennoch ausnahmsweise angemessen erscheinen lassen können, sind von der Rechtsprechung bisher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen worden. Auch in dem hier vorliegenden Fall sind solche besonderen Gründe nicht ersichtlich.

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sind derartige Gründe insbesondere nicht darin zu finden, dass die Wertermittlung möglicherweise im Einzelfall auch für den Darlehensnehmer Vorteile mit sich bringen kann, wenn er auf diese Weise davor gewarnt wird, ein für ihn wirtschaftlich ungünstiges Immobiliengeschäft vorzunehmen.

Eine derartige Warnung des Darlehensnehmers stellt sich allenfalls als ein reflexartiger Nebeneffekt der von der Bank im eigenem Interesse vorgenommenen Wertermittlung dar. Da die Bank, wie schon ausgeführt, zu einer Mitteilung des Ergebnisses der Wertermittlung den Darlehensnehmern gegenüber nicht verpflichtet ist, können sich diese - selbst wenn, worauf es nicht ankommt, die Beklagte in dem der Klage zugrunde gelegten Fall ausnahmsweise anders verfahren sein sollte - auf die Überlassung eines von der Bank eingeholten Wertermittlungsgutachtens oder die Mitteilung sonstiger Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Wertermittlung jedenfalls nicht verlassen. Sie liegt allenfalls in manchen Einzelfällen in ihrem Interesse, denn in der Regel wird man davon ausgehen können, dass sie sich selbst oder unter Zuhilfenahme eines fachkundigen Beraters über den Wert des von ihnen zu erwerbenden Objekts bereits kundig gemacht haben, bevor sie den Kaufvertrag abschließen, um dessen Finanzierung sie sodann bei der Bank nachsuchen. In einigen Fällen wird zu diesem Zeitpunkt ein Rücktritt von dem zu finanzierenden Kaufvertrag ohnehin nicht mehr möglich sein. In anderen Fällen werden die Darlehensnehmer bereits über ein anderweitig erstelltes Wertermittlungsgutachten verfügen, so dass ihnen die Mitteilung eines weiteren Begutachtungsergebnisses allenfalls aufgedrängt wäre. Im Interesse der Darlehensnehmer liegt es nach alledem nur, wenn ihnen die Bank den beantragten Kredit möglichst sofort und gänzlich ohne Prüfung und Bewertung der angebotenen Sicherheit gewähren würde.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden von der Beklagten als Beleg für die von ihr vertretene Ansicht herangezogenen Entscheidungen des OLG München vom 26. August 1999 19 U 2173/99 - und des OLG Naumburg vom 09. Oktober 2003 - 2 U 13/03 -, in denen eine Berechnung von Wertermittlungs- bzw. Schätzkosten durch das darlehensgebende Kreditinstitut jeweils zugelassen worden ist.

In der Entscheidung des OLG München hat vielmehr eine AGB-Kontrolle überhaupt nicht stattgefunden. Es kann allenfalls aus dem Gesamtzusammenhang vermutet werden, dass die dortige Berechnung von Wertermittlungs- und Schätzkosten überhaupt auf der Grundlage einer Allgemeinen Geschäftsbedingung der beteiligten Bank erfolgt sein könnte. Eine Individualvereinbarung gleichen Inhalts mag allerdings zulässig sein. Für die hier allein zu beantwortende Frage nach der AGB-rechtlichen Zulässigkeit einer entsprechenden Klausel führt das jedoch nicht weiter. Selbst wenn hier eine Formularklausel vorgelegen haben sollte, könnte dies im Übrigen nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Denn gerade die - zutreffende - Rechtansicht des OLG München, wonach die Bank zur Herausgabe eines in ihrem Auftrag erstellten Wertermittlungsgutachtens nicht verpflichtet ist, führt konsequenterweise zu dem Ergebnis, dass sie auch die für ein solches Gutachten anfallenden Kosten nicht formularmäßig auf die Darlehensnehmer überwälzen kann. Eine abweichende Auffassung - die der Senat dem Urteil des OLG München allerdings nicht entnimmt - wäre in sich widersprüchlich, so dass ihr schon deswegen nicht gefolgt werden könnte. Aus den gleichen Gründen kann auch das genannte Urteil des OLG Naumburg eine andere Entscheidung nicht begründen. Dieses bejaht zwar die Zulässigkeit einer formularmäßigen Überwälzung von „Taxkosten“ auf den Darlehensnehmer, prüft aber die hier entscheidungserheblichen Fragen ebenfalls nicht und zitiert anstelle einer Begründung für seine Ansicht nur die vierte, mittlerweile überholte Auflage des Kommentars von Wolf/Horn/Lindacher, § 9 AGBGG, Rn D 36, aus dem Jahre 1999, wonach die Wirksamkeit derartiger Klauseln nach dem damaligen Stand von Literatur und Rechtsprechung „grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen werde“.

Auch die für den Unterlassungsanspruch des Klägers erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An deren Beseitigung sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere lässt auch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden, die Wiederholungsgefahr in der Regel noch nicht entfallen. Es sind vielmehr Umstände erforderlich, bei deren Vorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann. Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Danach ist hier die Wiederholungsgefahr zu vermuten, denn die Beklagte hat die beanstandete Entgeltklausel zumindest in dem beispielhaft vorgelegten Formularvertrag verwendet und zur Verteidigung ihrer Rechtmäßigkeit sogar Berufung eingelegt. Ob sie ihre Mitarbeiter tatsächlich - wie in der ersten Instanz behauptet - im April 2008, mithin also etwa zeitgleich mit der Klagerhebung, angewiesen hat, die Vermittlung von „Wertermittlungsgebühren“ im Rahmen von Verbraucherverträgen ab sofort zu unterlassen, kann dahinstehen. Soweit die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Klausel über die Erhebung einer „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ von dieser Maßnahme überhaupt berührt sein sollte was angesichts der erstinstanzlichen Differenzierung zwischen der mit dem Hauptantrag bekämpften „Wertermittlungs- bzw. Bearbeitungsgebühr“ und der den Gegenstand des Hilfsantrages bildenden „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ bereits nicht eindeutig ist - würde selbst das vor dem Hintergrund der gleichzeitigen, nach wie vor erfolgenden Verteidigung der Rechtmäßigkeit der streitigen Klausel durch die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens für einen Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausreichen.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und mit der Berufung auch nicht angegriffen wird, hat sich die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung von vornherein nur auf den in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrag der Klage bezogen. Außerdem lief die regelmäßige, auch für Ansprüche gemäß § 1 UKlaG maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB jedenfalls frühestens ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Diese Voraussetzungen waren aber auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagen frühestens im Laufe des Jahres 2005 erfüllt, in dem der die Klage auslösende Darlehensvertrag überhaupt erst abgeschlossen wurde. Die Verjährungsfrist hat daher jedenfalls nicht vor dem 01. Januar 2006 zu laufen begonnen. Sie wäre demnach frühestens am 31. Dezember 2008 abgelaufen gewesen und ist folglich durch die schon im Laufe des Monats April 2008 erfolgte Klagerhebung rechtzeitig gehemmt worden.

Schließlich ist der Tenor des angefochtenen Urteils auch weder zu weit gefasst noch zu unbestimmt.

Eine Beschränkung des Verbots der beanstandeten Klausel auf Realkreditverträge ist nicht geboten. Der Streit der Parteien ist zwar durch einen Fall der Wertermittlung für ein Grundstück bei einem Realkreditvertrag ausgelöst worden, betrifft aber, wie die Parteien auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt haben, darüber hinausgehend auch alle sonstigen Fälle der Wertermittlung von Sicherheiten bei Darlehensverträgen.

Eine dahingehende Einschränkung, dass der Beklagten nur die formularmäßige Erhebung solcher Schätz- oder Besichtigungsgebühren untersagt werden dürfte, die allein in ihrem eigenen Interesse liegen, wäre nicht nur in ihrem Umfang vollkommen unklar. Sie ginge zudem auch deshalb ins Leere, weil die Erhebung von Schätz- oder Besichtigungsgebühren zur Ermittlung des Wertes von Sicherheiten eben gerade stets im Interesse der Beklagten erfolgt. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht wird dieser schließlich auch keineswegs jede Verwendung der Worte „Schätzgebühr“ und „Besichtigungsgebühr“ in Darlehensverträgen mit Verbrauchern generell verboten. Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage ist von vornherein nur die formularmäßige Erhebung derartiger Gebühren. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Individualvereinbarung bleibt davon jedoch unberührt. Auf die Art und Weise und den Ort, in dem eine Formularklausel zur Erhebung einer Schätz- oder Besichtigungsgebühr in den Vertragstext eingebaut wird, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten schon nach § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Zulässigkeit von formularmäßigen Entgeltklauseln ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Wie schon dargelegt, wird eine von den hier angewandten Grundsätzen abweichende Rechtsauffassung letztlich auch von den Oberlandesgerichten München und Naumburg nicht vertreten.

Gesetze

Gesetze

12 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Wi

Urteile

Urteil einreichen

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Landgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2007 - 20 O 9/07

bei uns veröffentlicht am 24.04.2007

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Anlegerrecht

Anlageprodukte

11.10.2012

Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Anlegerrecht

Lehman Brothers

01.04.2011

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Anlegerrecht

MWB Vermögensverwaltung GmbH

01.04.2011

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Anlegerrecht

Aufina Holding AG

16.05.2010

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Anlegerrecht

Gehag Immobilienfonds

01.04.2011

Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Anlegerrecht

Referenzen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:

"Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtigung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 EUR, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 EUR, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehensvertrag kommt oder nicht."

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 000,00 EUR angedroht.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: bis 3.300,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die seiner Ansicht nach gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gemäß § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Geschäfte einer Bausparkasse. Sie tritt dabei im Verbund mit der der W. Hypothekenbank AG und der W. Lebensversicherung AG auf.
Im Geschäftsverkehr mit Bausparern verwendet sie als Allgemeine Bausparbedingungen (ABB) bezeichnete Geschäftsbedingungen, deren § 17 Abs. 3 lautet:
„Die mit der Abwicklung des Vertrages, insbesondere mit der Beleihung und Verwertung verbundenen Auslagen (z.B. Notariats- und Gerichtskosten, Kosten von Gutachten, Schätzungen und Baukontrollen) gehen zu Lasten des Bausparers.“
Daneben verwendet die Beklagte im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden, darunter auch Verbrauchern, weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sich nachfolgende auf die dingliche Besicherung von Darlehen (der Beklagten oder ihrer Schwestergesellschaften) zugeschnittene Regelung findet:
"Die Bausparkasse, die Bank, die Hypothekenbank und die W.'sche sind befugt, ein Wertgutachten für das Beleihungsobjekt erstellen zu lassen. Ich bin damit einverstanden, dass ein eventuell zu erstellendes Wertgutachten in das Eigentum von W. übergeht. Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtigung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 EUR, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 EUR, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehens vertrag kommt oder nicht."
Der Kläger beanstandet diese Regelung und macht geltend, die Berechnung von Kosten durch eine Bank auf Grund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nur zulässig, wenn für den Kunden eine korrespondierende Dienstleistung erbracht werde; geschehe dies nicht, liege eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor, die mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweiche und mit dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Tatsächlich erbrächten Banken mit der Erstellung von Wertgutachten zu Beleihungszwecken (entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des BGH) ihren Kunden keine Leistung, sondern würden ausschließlich in ihrem eigenen Interesse tätig. Unangemessen sei auch die Bemessung des Entgelts für die Wertermittlung nach der Höhe des beantragten Darlehens, weil der Aufwand für die Bewertung der Sicherheit objektiv nicht mit dem Wert der beabsichtigten Belastung korreliere, sondern gerade erst darauf abziele, festzustellen, ob die Sicherheit für die angestrebte Beleihung ausreiche oder nicht.
Der Kläger beantragt,
10 
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende und dieser inhaltsgleiche Klausel im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu verwenden, oder sich hierauf zu berufen:
11 
"Erfolgt die Beleihungswertermittlung ohne Besichtigung des Beleihungsobjekts, wird für jedes Darlehen eine Gebühr von 0,2 % des Darlehensbetrages, mindestens 15,00 EUR, bei Besichtigung eine Gebühr von 0,4 % des Darlehensbetrages, mindestens 30,00 EUR, fällig. Die Gebühr wird von mir gezahlt, unabhängig davon, ob es zu einem Darlehensvertrag kommt oder nicht."
12 
2. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250 000,00 EUR gegen sie festgesetzt wird.
13 
3. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte verteidigt ihre Regelung und bringt vor, sie habe bisher übersehen, dass sie unterschiedliche Klauseln zur Erstattung der Kosten der Beleihungswertermittlung verwende. Sie macht geltend, dass sie vom Kunden, der um ein Darlehen nachsuche und als Sicherheit die Beleihung einer Immobilie anbiete, verlangen könne, dass dieser seinerseits die Werthaltigkeit der angebotenen Sicherheit nachweise; dies komme regelmäßig teuerer als eine Wertermittlung durch die Bank; letztlich handle es sich um Bearbeitungskosten des Darlehensantrages, die der Beklagten entstünden und eben deswegen vom Darlehensnehmer zu tragen seien, nicht dagegen um ein Entgelt; auch alle anderen Banken und Sparkassen würden so verfahren. Für sie als Bausparkasse sei jedoch entscheidend, dass ihr gesetzlich vorgeschrieben sei, Gelddarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke zu vergeben und sie so abzusichern, dass diese innerhalb der ersten vier Fünftel des Beleihungswertes lägen. Damit würde es sich bei der Wertermittlung um einen integrierenden Bestandteil der Darlehensgewährung und bei ihren Kosten um Kosten des Darlehens handeln. Es könne ihr, auch wenn dies bei Immobilienkrediten anders als bei sonstigen Verbraucherkrediten nicht vorgeschrieben sei, nicht verwehrt sein, diese gesondert auszuweisen. Dass sich die Gebühr für die Wertermittlung nach dem Wert des zu begutachtenden Objekts richte, entspreche hergebrachten Grundsätzen der Honorierung von Gutachtern. Schließlich sei es für den Kunden nur günstig, wenn sich die Gebühr nicht nach dem Wert des Beleihungsobjektes richte, weil der Wert der Sicherheit immer höher sei, als der Wert der zu sichernden Forderung.
17 
Die vom Kläger beanstandete Klausel enthalte zwei Regelungen, nämlich was gelten solle, wenn einerseits zu einer Darlehensvergabe mit Wertermittlung und andererseits nur zu einer Wertermittlung ohne Darlehensgewährung komme. Da somit die Klausel teilbar sei, könnten die vom Kläger vorgebrachten Argumente allenfalls bei dem Verlangen Berücksichtigung finden, dass der Bausparer die Wertermittlungskosten auch dann tragen solle, wenn es nicht zu einer Darlehensvergabe komme.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Das Gericht hat eine Stellungnahme der für die Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparkassen nach § 9 Abs. 1 BausparkassenG berufenen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt. Auf diese (Bl. 77/78) wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet:
21 
1. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes (§ 4 Abs. 1 UKlaG) nachgewiesen, dass er berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen (§ 3 UKlaG)
22 
2. Die mit der Klage beanstandete Klausel befindet sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diese im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet.
23 
a) Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehört nicht nur das von ihr mit „Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB A) IDEAL Bausparen für Neuabschlüsse ab dem 01.04.2006“ überschriebene Klauselwerk, sondern auch der in einem Antragsformular für die Gewährung von Darlehen (durch die Beklagte oder ihre Schwesterfirmen) enthaltene von dem Kläger mit der Klage angegriffene Text. Denn auch die hierin enthaltenen Regelungen sind zur Ergänzung oder Abänderung gesetzlicher Regelungen in einer unbestimmten Vielzahl von Anwendungsfällen bestimmt.
24 
b) An der Einordnung der Klausel als kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ändert sich nichts dadurch, dass sie eine „Gebühr“ zum Inhalt hat.
25 
Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 – Depotgebühren –; Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 – Deaktivierungsklausel – ; BGHZ 106, 42 – Hypothekenzinsen –) ist es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt.
26 
Nach dem Inhalt der Regelung verpflichtet sich die Beklagte nicht, das Wertgutachten einzuholen; dies bleibt vielmehr ihrem Belieben vorbehalten, indem die Klausel nur die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung zur Einholung einer Bewertung regelt.
27 
Eine Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von Hauptverpflichtungen scheidet auch schon deswegen aus, weil die Beklagte ausdrücklich regelt, dass der Gegenstand der fraglichen Leistungsbeziehung, nämlich das Wertgutachten, in ihr Eigentum übergehen und damit ihr zur eigenen und ausschließlichen Verwendung verbleiben soll, so dass der Vertragspartner keinen Anspruch auf das Wertgutachten erwirbt.
28 
3. Durch die beanstandete Klausel wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil durch die Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Sie ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
29 
a) Ob die Klausel zwei von einander teilbare Regelungen enthält (Kostenabwälzung nur für den Fall des Zustandekommens eines Darlehensvertrages einerseits bzw. Kostenabwälzung unabhängig von einer Darlehensgewährung andererseits), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klausel - wie nachfolgend auszuführen - bereits für den Fall unwirksam ist, dass es zum Abschluss und zur Durchführung eines Darlehensvertrages kommt, und die entsprechende Regelung in dem Fall, dass ein Darlehensvertrag nicht geschlossen wird, erst recht keinen Bestand haben kann.
30 
b) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ( BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).
31 
Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).
32 
c) Nach der Rechtsprechung handelt eine Bank, die einen Kredit durch ein Pfandrecht absichern möchte und deshalb ein Bewertungsgutachten über den Pfandgegenstand einholt, dabei nicht im Interesse des Bankkunden, sondern ausschließlich im eigenen Interesse (BGH WM 1992, 977; WM 1997, 2301; OLG München WM 2000, 154). Die Beklagte hat unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechung in der vorgerichtlichen Korrespondenz den Inhalt ihrer Klausel im Zusammenhang mit ihrer Weigerung verteidigt, ein von ihr eingeholtes Beleihungsgutachten dem Kunden zur Einsicht zu überlassen. Es kann also (obwohl dies im abstrakten AGB-Kontrollverfahren auch unerheblich wäre) ausgeschlossen werden, dass die Beklagte ihre Bedingungen in der Praxis abweichend anwendet.
33 
d) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie als Bausparkasse eine Wertermittlung nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Bausparers vornehme oder dass es sich bei der Wertermittlung um einen integralen Bestandteil des anzubahnen Darlehensvertrages handle.
34 
aa) Die Beklagte ist als Bausparkasse verpflichtet, die Bestimmungen des Bausparkassengesetzes (BausparkG) einzuhalten. Denn insoweit unterliegt sie nach § 3 BausparkG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei den Vorschriften dieses Gesetzes handelt es sich um die Regelungen, die die Beklagte bei der Ausübung ihres Bankgewerbes als Bausparkasse zu beachten hat; dagegen regelt das Gesetz als solches nicht die Pflichten, die den einzelnen Bausparer treffen.
35 
bb) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BausparkG ist eine Bausparkasse grundsätzlich verpflichtet, ihre Bauspardarlehen durch Hypotheken oder Grundschulden an inländischen Immobilien abzusichern. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG soll die Beleihung die ersten 4/5 des Beleihungswertes des Pfandobjekts nicht übersteigen; dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur wenn andere zusätzliche Sicherheiten nicht zur Verfügung stehen. Auch durch diese Regelungen wird die Ermittlung des Beleihungswertes nicht zur Tätigkeit der Beklagten für den Kunden, sondern gehört zu den Aufgaben, die Beklagte als Bausparkasse bewältigen muss, um im Rahmen gesetzlicher Vorgaben ihr Gewerbe auszuüben.
36 
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BausparkG die „Berechnung des Beleihungswesens der zu beleihenden Grundstücke“ in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen, nicht aber in den die Vertragsbeziehungen regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt werden muss.
37 
cc) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebühren enthalten, die den Bausparern berechnet werden. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, dass die Beklagte verpflichtet oder gar berechtigt wäre, für eigene Tätigkeiten Kosten anzusetzen oder von einem Darlehensnehmer einzufordern.
38 
dd) Nach § 4 BausparkG unterliegt eine Bausparkasse umfangreichen Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung von Geldmitteln als auch ihrer Verwendung. Diese werden durch weitere Beschränkungen in § 6 BausparkG (Zweckbindung der Bausparmittel) und § 6 a BausparkG (Vermeidung von Währungsrisiken) ergänzt. Nach § 10 BausparkG können durch Rechtsverordnung weitere einschränkende Regelungen (z.B. zum Verhältnis von Großsparverträgen zum gesamten Sparsummenbestand, zum Anteil durch Darlehen finanzierter gewerblicher Immobilien oder zum Anteil der Darlehen am Gesamtdarlehensbestand, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind oder gesichert sein müssen). Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften wird deutlich, dass sie dem Schutz des Bauspargedankens und der Bausparer vor riskanten Geschäften der Bausparkassen dienen.
39 
Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BausparkG enthaltenen Regeln bezüglich der Pflicht zur Darlehenssicherung über Grundpfandrechte und die Beleihungsgrenzen nicht auf das individuelle Verhältnis zwischen Bausparkasse und Kreditnehmer zielen und die Bausparkasse vor den Risiken des einzelnen Kredits bewahren wollen, sondern im öffentlichen Interesse bestehen.
40 
ee) Lässt sich aus den Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht ableiten, dass die mit der Befolgung der Regeln verbundenen Kosten dem Bausparer auferlegt werden müssen und wird umgekehrt deutlich, dass die Beklagte als Bausparkasse mit der Beachtung von Beleihungsgrenzen vor allem ihren öffentlich rechtlichen Pflichten nachkommt, dann ist festzustellen, dass die Bewertung der Pfandobjekte nicht den Kundeninteressen, sondern den Interessen der Bank dient, d.h. für Bausparkassen gilt nichts anderes als für alle anderen Banken auch. Die Beklagte kann daher die damit für sie verbundenen Kosten nicht auf den Kunden in Form einer Entgeltvereinbarung abwälzen, weil es sich hierbei um allgemeine Geschäftskosten handelt, die – jedenfalls nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zum Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung gemacht werden können.
41 
d) Die vom Kläger angegriffene Regelung lässt sich auch nicht aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB rechtfertigen.
42 
Nach dieser Vorschrift sind die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten anzugeben. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift nach § 492 Abs. 1 a Satz 1 BGB bei Immobiliarkrediten nicht gilt, regelt die Bestimmung nur, dass Kosten, die tatsächlich vom Verbraucher zu bezahlen sind, auch offen angegeben werden müssen, nicht dagegen aber, dass eine Berechtigung zur Erhebung der Kosten besteht.
43 
e) Die Vergütungsregelung kann auch nicht auf den Gedanken gestützt werden, dass die Beklagte lediglich ihre Aufwendungen ersetzt verlangt, die ihr im Interesse des Kreditnehmers entstanden seien. Denn die Annahme der Rechtsprechung (vgl. oben unter c)), dass die Bank, die für einen Kredit Sicherheiten entgegennimmt und diese auf ihre Werthaltigkeit prüft, nur im eigenen Interesse tätig wird, hindert einen Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Fremdgeschäftsführung. § 670 BGB gewährt nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).
44 
4. Danach ist das Unterlassungsbegehren insgesamt begründet. Dass die Beklagte daneben mit einer weiteren von der Klage nicht angegriffenen Klausel (§ 17 Abs. 3 ABB) die Kosten von Gutachten und Schätzungen dem Bausparer auferlegt, kann nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche wegen unangemessener Benachteiligung unwirksame Klausel aufrecht erhalten werden müsste.
45 
5. Die Androhung von Ordnungsmittel für den Fall einer Zuwiderhandlung folgt aus § 890 ZPO
46 
6. Der Antrag, dem Kläger gem. § 7 UKlaG die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen, wird zurückgewiesen. Denn nach Abwägung aller Umstände hält die Kammer dafür, dass die Entscheidung über andere Wege als die Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesanzeiger (oder anderen Medien) die Verbraucher wirkungsvoller erreichen wird (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Recht, 10. Aufl., RN 3 zu § 7 UKlaG).
47 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, weil die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis auf einer Ermessensentscheidung des Gerichts beruht (Ulmer-Brandner-Hensen aaO. RN 5).
48 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet:
21 
1. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes (§ 4 Abs. 1 UKlaG) nachgewiesen, dass er berechtigt ist, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen (§ 3 UKlaG)
22 
2. Die mit der Klage beanstandete Klausel befindet sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diese im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet.
23 
a) Zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gehört nicht nur das von ihr mit „Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB A) IDEAL Bausparen für Neuabschlüsse ab dem 01.04.2006“ überschriebene Klauselwerk, sondern auch der in einem Antragsformular für die Gewährung von Darlehen (durch die Beklagte oder ihre Schwesterfirmen) enthaltene von dem Kläger mit der Klage angegriffene Text. Denn auch die hierin enthaltenen Regelungen sind zur Ergänzung oder Abänderung gesetzlicher Regelungen in einer unbestimmten Vielzahl von Anwendungsfällen bestimmt.
24 
b) An der Einordnung der Klausel als kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ändert sich nichts dadurch, dass sie eine „Gebühr“ zum Inhalt hat.
25 
Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 – Depotgebühren –; Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 – Deaktivierungsklausel – ; BGHZ 106, 42 – Hypothekenzinsen –) ist es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt.
26 
Nach dem Inhalt der Regelung verpflichtet sich die Beklagte nicht, das Wertgutachten einzuholen; dies bleibt vielmehr ihrem Belieben vorbehalten, indem die Klausel nur die Befugnis, nicht aber die Verpflichtung zur Einholung einer Bewertung regelt.
27 
Eine Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von Hauptverpflichtungen scheidet auch schon deswegen aus, weil die Beklagte ausdrücklich regelt, dass der Gegenstand der fraglichen Leistungsbeziehung, nämlich das Wertgutachten, in ihr Eigentum übergehen und damit ihr zur eigenen und ausschließlichen Verwendung verbleiben soll, so dass der Vertragspartner keinen Anspruch auf das Wertgutachten erwirbt.
28 
3. Durch die beanstandete Klausel wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil durch die Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Sie ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
29 
a) Ob die Klausel zwei von einander teilbare Regelungen enthält (Kostenabwälzung nur für den Fall des Zustandekommens eines Darlehensvertrages einerseits bzw. Kostenabwälzung unabhängig von einer Darlehensgewährung andererseits), bedarf keiner Entscheidung, weil die Klausel - wie nachfolgend auszuführen - bereits für den Fall unwirksam ist, dass es zum Abschluss und zur Durchführung eines Darlehensvertrages kommt, und die entsprechende Regelung in dem Fall, dass ein Darlehensvertrag nicht geschlossen wird, erst recht keinen Bestand haben kann.
30 
b) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ( BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).
31 
Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).
32 
c) Nach der Rechtsprechung handelt eine Bank, die einen Kredit durch ein Pfandrecht absichern möchte und deshalb ein Bewertungsgutachten über den Pfandgegenstand einholt, dabei nicht im Interesse des Bankkunden, sondern ausschließlich im eigenen Interesse (BGH WM 1992, 977; WM 1997, 2301; OLG München WM 2000, 154). Die Beklagte hat unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechung in der vorgerichtlichen Korrespondenz den Inhalt ihrer Klausel im Zusammenhang mit ihrer Weigerung verteidigt, ein von ihr eingeholtes Beleihungsgutachten dem Kunden zur Einsicht zu überlassen. Es kann also (obwohl dies im abstrakten AGB-Kontrollverfahren auch unerheblich wäre) ausgeschlossen werden, dass die Beklagte ihre Bedingungen in der Praxis abweichend anwendet.
33 
d) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie als Bausparkasse eine Wertermittlung nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Bausparers vornehme oder dass es sich bei der Wertermittlung um einen integralen Bestandteil des anzubahnen Darlehensvertrages handle.
34 
aa) Die Beklagte ist als Bausparkasse verpflichtet, die Bestimmungen des Bausparkassengesetzes (BausparkG) einzuhalten. Denn insoweit unterliegt sie nach § 3 BausparkG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei den Vorschriften dieses Gesetzes handelt es sich um die Regelungen, die die Beklagte bei der Ausübung ihres Bankgewerbes als Bausparkasse zu beachten hat; dagegen regelt das Gesetz als solches nicht die Pflichten, die den einzelnen Bausparer treffen.
35 
bb) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BausparkG ist eine Bausparkasse grundsätzlich verpflichtet, ihre Bauspardarlehen durch Hypotheken oder Grundschulden an inländischen Immobilien abzusichern. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BausparkG soll die Beleihung die ersten 4/5 des Beleihungswertes des Pfandobjekts nicht übersteigen; dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern nur wenn andere zusätzliche Sicherheiten nicht zur Verfügung stehen. Auch durch diese Regelungen wird die Ermittlung des Beleihungswertes nicht zur Tätigkeit der Beklagten für den Kunden, sondern gehört zu den Aufgaben, die Beklagte als Bausparkasse bewältigen muss, um im Rahmen gesetzlicher Vorgaben ihr Gewerbe auszuüben.
36 
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BausparkG die „Berechnung des Beleihungswesens der zu beleihenden Grundstücke“ in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen, nicht aber in den die Vertragsbeziehungen regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt werden muss.
37 
cc) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bestimmungen über die Höhe der Kosten und Gebühren enthalten, die den Bausparern berechnet werden. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, dass die Beklagte verpflichtet oder gar berechtigt wäre, für eigene Tätigkeiten Kosten anzusetzen oder von einem Darlehensnehmer einzufordern.
38 
dd) Nach § 4 BausparkG unterliegt eine Bausparkasse umfangreichen Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung von Geldmitteln als auch ihrer Verwendung. Diese werden durch weitere Beschränkungen in § 6 BausparkG (Zweckbindung der Bausparmittel) und § 6 a BausparkG (Vermeidung von Währungsrisiken) ergänzt. Nach § 10 BausparkG können durch Rechtsverordnung weitere einschränkende Regelungen (z.B. zum Verhältnis von Großsparverträgen zum gesamten Sparsummenbestand, zum Anteil durch Darlehen finanzierter gewerblicher Immobilien oder zum Anteil der Darlehen am Gesamtdarlehensbestand, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind oder gesichert sein müssen). Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften wird deutlich, dass sie dem Schutz des Bauspargedankens und der Bausparer vor riskanten Geschäften der Bausparkassen dienen.
39 
Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass die § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BausparkG enthaltenen Regeln bezüglich der Pflicht zur Darlehenssicherung über Grundpfandrechte und die Beleihungsgrenzen nicht auf das individuelle Verhältnis zwischen Bausparkasse und Kreditnehmer zielen und die Bausparkasse vor den Risiken des einzelnen Kredits bewahren wollen, sondern im öffentlichen Interesse bestehen.
40 
ee) Lässt sich aus den Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht ableiten, dass die mit der Befolgung der Regeln verbundenen Kosten dem Bausparer auferlegt werden müssen und wird umgekehrt deutlich, dass die Beklagte als Bausparkasse mit der Beachtung von Beleihungsgrenzen vor allem ihren öffentlich rechtlichen Pflichten nachkommt, dann ist festzustellen, dass die Bewertung der Pfandobjekte nicht den Kundeninteressen, sondern den Interessen der Bank dient, d.h. für Bausparkassen gilt nichts anderes als für alle anderen Banken auch. Die Beklagte kann daher die damit für sie verbundenen Kosten nicht auf den Kunden in Form einer Entgeltvereinbarung abwälzen, weil es sich hierbei um allgemeine Geschäftskosten handelt, die – jedenfalls nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – zum Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung gemacht werden können.
41 
d) Die vom Kläger angegriffene Regelung lässt sich auch nicht aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB rechtfertigen.
42 
Nach dieser Vorschrift sind die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten anzugeben. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift nach § 492 Abs. 1 a Satz 1 BGB bei Immobiliarkrediten nicht gilt, regelt die Bestimmung nur, dass Kosten, die tatsächlich vom Verbraucher zu bezahlen sind, auch offen angegeben werden müssen, nicht dagegen aber, dass eine Berechtigung zur Erhebung der Kosten besteht.
43 
e) Die Vergütungsregelung kann auch nicht auf den Gedanken gestützt werden, dass die Beklagte lediglich ihre Aufwendungen ersetzt verlangt, die ihr im Interesse des Kreditnehmers entstanden seien. Denn die Annahme der Rechtsprechung (vgl. oben unter c)), dass die Bank, die für einen Kredit Sicherheiten entgegennimmt und diese auf ihre Werthaltigkeit prüft, nur im eigenen Interesse tätig wird, hindert einen Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Fremdgeschäftsführung. § 670 BGB gewährt nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).
44 
4. Danach ist das Unterlassungsbegehren insgesamt begründet. Dass die Beklagte daneben mit einer weiteren von der Klage nicht angegriffenen Klausel (§ 17 Abs. 3 ABB) die Kosten von Gutachten und Schätzungen dem Bausparer auferlegt, kann nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche wegen unangemessener Benachteiligung unwirksame Klausel aufrecht erhalten werden müsste.
45 
5. Die Androhung von Ordnungsmittel für den Fall einer Zuwiderhandlung folgt aus § 890 ZPO
46 
6. Der Antrag, dem Kläger gem. § 7 UKlaG die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zuzusprechen, wird zurückgewiesen. Denn nach Abwägung aller Umstände hält die Kammer dafür, dass die Entscheidung über andere Wege als die Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesanzeiger (oder anderen Medien) die Verbraucher wirkungsvoller erreichen wird (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Recht, 10. Aufl., RN 3 zu § 7 UKlaG).
47 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, weil die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis auf einer Ermessensentscheidung des Gerichts beruht (Ulmer-Brandner-Hensen aaO. RN 5).
48 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.