Autokauf: Typenschild auf Heckklappe kann Einfluss auf Vertrag haben
Das Typenschild auf der Heckklappe eines Fahrzeugs kann Auswirkungen auf den Kaufvertrag über das Fahrzeug haben.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Gestritten wurde hier über die Ausstattung eines Pkw. Der Käufer verwies auf die Heckklappe des gekauften Mercedes. Dort war der Schriftzug „4-matic“ angebracht, mit dem Mercedes die Allradfahrzeuge kennzeichnet. Tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch gar keinen Allradantrieb. Die Richter machten nun deutlich, dass in dem Schriftzug die stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu sehen sei, dass das Fahrzeug mit einem Allradgetriebe ausgerüstet sei. Da diese Beschaffenheit jedoch nicht vorliege, sei das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer könne daher Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (OLG Hamm, 28 U 86/09).
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Gestritten wurde hier über die Ausstattung eines Pkw. Der Käufer verwies auf die Heckklappe des gekauften Mercedes. Dort war der Schriftzug „4-matic“ angebracht, mit dem Mercedes die Allradfahrzeuge kennzeichnet. Tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch gar keinen Allradantrieb. Die Richter machten nun deutlich, dass in dem Schriftzug die stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien zu sehen sei, dass das Fahrzeug mit einem Allradgetriebe ausgerüstet sei. Da diese Beschaffenheit jedoch nicht vorliege, sei das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer könne daher Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (OLG Hamm, 28 U 86/09).
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