Arbeitslosenversicherung: Beitragserstattungsanspruch verjährt nicht bei fehlerhafter Betriebsprüfung

bei uns veröffentlicht am06.12.2006

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte

Die Arbeitsverwaltung kann sich bei einem Anspruch auf Beitragserstattung nicht auf Verjährung berufen, wenn bei der Betriebsprüfung unzulässig nur Stichproben durchgeführt wurden. Bei einer Gesellschaft mit einem Gesellschafter/Geschäftsführer und einem ARechtsanwalt Dirk Streifler Wirtschaftsrechtngestellten ist eine Stichprobenprüfung nicht ausreichend.

Diese Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz erging in einem Fall, in dem ein Versicherter seit 1989 als Geschäftsführer einer GmbH tätig war. Darüber hinaus war bei der GmbH lediglich ein weiterer Angestellter tätig. Für den Versicherten wurden von Anbeginn seiner Tätigkeit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit bezahlt, weil man davon ausging, er sei abhängig beschäftigt. Diese Beurteilung wurde 1994 und 1995 durch die jeweils zuständigen Krankenkassen und 1999 durch den Rentenversicherungsträger bestätigt. 2002 kam die Krankenkasse dann zu dem Ergebnis, dass der Versicherte als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter/Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt ist. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seit 1998 wurden erstattet. Für die vor 1998 erhobenen Beiträge berief sich die Arbeitsverwaltung auf Verjährung.

Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die erstinstanzliche Entscheidung, nach der alle Beiträge zurückzuzahlen seien. Zwar verjähre der Beitragserstattungsanspruch nach vier Jahren. Jedoch müsse bei der Berufung auf diese Einrede Ermessen ausgeübt werden. Wenn es zur Beitragszahlung durch ein fehlerhaftes Handeln eines Versicherungsträgers gekommen sei, liege eine unbillige Härte vor, die die Berufung auf die Verjährungseinrede nicht zulasse. Bei einem Unternehmen mit einem Gesellschafter/Geschäftsführer und einem weiteren Mitarbeiter bestehe keine Veranlassung, die Betriebsprüfung auf Stichproben zu beschränken (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 5/05).

Wann sind mitarbeitende Angehörige beitragspflichtig?

"Statusprüfung". Dieser nichtssagende Begriff kann Ihnen bzw. Angehörigen, die in Ihrem Betrieb arbeiten, eine Menge Geld bringen. Es geht um die Frage, ob ein mitarbeitender Angehöriger sozialversicherungspflichtig ist. Ist er es nicht, zahlen Sie aber seit Jahren Beiträge in die Sozialversicherung, gilt es Geld zurückzuholen. Im anderen Fall (Sie gehen von einer sozialversicherungsfreien Mitarbeit aus), gilt es, sich vor Beitragsnachforderungen zu schützen.

Ein brisantes Thema also, das wir im folgenden Beitrag für Sie transparent machen. Wichtig für Sie: Sie brauchen nicht weiterzulesen, wenn Sie Ihr Unternehmen als GmbH, GmbH & Co. KG oder AG führen. Dann sind mitarbeitende Familienangehörige immer versicherungspflichtig.

Der arbeitsrechtliche Hintergrund
Für die Sozialversicherung entscheidend ist die Frage, ob es sich um familienhafte Mithilfe bzw. Mitunternehmerschaft oder um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt. Nur im zweiten Fall ist Ihr Angehöriger grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Das Abgrenzungsproblem besteht unter anderem darin, dass die typische arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem (weisungsberechtigten) Chef und dem (weisungsgebundenen) Arbeitnehmer bei Familienangehörigen von den familiären Beziehungen beeinflusst wird. Es kommt also vielfach zu Situationen, die ein Beschäftigungsverhältnis in Frage stellen.

Kriterien zur Lösung der Abgrenzungsproblematik
Zur Lösung des Problems haben die Gerichte Kriterien entwickelt, die bei der Klärung dieser Fälle in der sozialversicherungsrechtlichen "Grauzone" beachtet werden müssen. Ein Beschäftigungsverhältnis ist nach der Rechtsprechung vor allem anzunehmen, wenn

  • Ihr Angehöriger in Ihren Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
  • Ihr Angehöriger dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (also dem Ihrigen) - wenn auch in abgeschwächter Form - unterliegt,
  • Sie Ihren Angehörigen anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigen,
  • ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird,
  • Sie vom Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichten und
  • Sie das Entgelt des Angehörigen als Betriebsausgabe buchen.

Das spricht gegen ein Beschäftigungsverhältnis
Bei der Abgrenzung spielt auch eine Rolle, ob Sie von Ihrem Angehörigen Darlehen erhalten bzw. dieser für Darlehen anderer Bürgschaften übernimmt oder Sicherheiten stellt, ob Ihr Angehöriger Ihnen Grundstücke, Gebäude oder ähnliches vermietet oder verpachtet. Das alles können Indizien gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sein. In einem solchen Fall kann es - in Abhängigkeit von der Höhe des Betrags - nämlich an dem typischen Interessensgegensatz zwischen Arbeitgeber und -nehmer fehlen.

Sonderfall: Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft Erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht kann es haben, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner an Stelle der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung eine Gütergemeinschaft vereinbart haben. Gehört der Betrieb dann nämlich nicht zu Ihrem Sonder- oder Vorbehaltsgut, kann kein Beschäftigungsverhältnis mit Ihrem Ehepartner begründet werden.

Der Hintergrund für diese sozialversicherungsrechtliche Auswirkung liegt auf der Hand: Gehört das Unternehmen zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, ist Ihr Ehepartner ebenfalls (Mit)inhaber und kann somit im eigenen Betrieb nicht abhängig beschäftigt sein. Diese Rechtsfolge kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass Ihr Partner seinen Anteil an Sie vermietet.

Es gibt eine Ausnahme vom Ausschluss aus der Sozialversicherungspflicht: Überschreitet der Wert des Betriebs (Grundstücke, Gebäude, Anlagen, betriebliches Anlage- und Umlaufvermögen) nicht das Sechsfache des Jahresarbeitsentgelts des mitarbeitenden Familienangehörigen, liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor. Voraussetzung ist, dass auch die übrigen Voraussetzungen "stimmen".

Konsequenz für die Praxis
Wir empfehlen, die Frage der Sozialversicherungspflicht im Rahmen einer so genannten Statusprüfung verbindlich zu klären. Je nach Einzelfall ist hierfür entweder die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die gesetzliche Krankenkasse zuständig. Bevor Sie aktiv werden, sollten Sie im Vorfeld überlegen, welche Einstufung für Ihre individuelle Situation besser ist. Denn Recht und Gesetz bieten Gestaltungsspielräume, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.

Qualifizierte Beratung lohnt sich
Gehen Sie das Ganze nicht allein an. Lassen Sie sich qualifiziert beraten. Es lohnt sich. Damit vermeiden Sie, dass hohe Beitragsnachforderungen durch die Sozialversicherungsträger auf Sie zukommen oder Leistungsansprüche (zum Beispiel Arbeitslosengeld) verweigert werden, weil die Arbeitsagentur das Arbeitverhältnis als nicht versicherungspflichtig einstuft.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des
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