Anerkennungsverfahren: TÜV-sein darf nicht jeder

bei uns veröffentlicht am02.08.2008

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nicht jeder kann sich als Kfz-Überwachungsorganisation anerkennen lassen-VG Neustadt, 3 K 1345/06.NW

Das musste nun eine GmbH & Co KG feststellen, deren einziger Kommanditist und zugleich alleiniger Geschäftsführer ein Diplomingenieur und Kfz-Sachverständiger war. Die Gesellschaft hatte beim rheinland-pfälzischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ihre Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen in Rheinland-Pfalz beantragt. Hierzu hatte sie u.a. eine Auflistung mit Namen von 126 als Partner und Vorvertragspartner bezeichneten Kfz-Sachverständigen und Sachverständigenbüros aus dem ganzen Bundesgebiet vorgelegt, jedoch weder Verträge noch Vorverträge mit diesen. Das Ministerium lehnte den Antrag ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für eine Anerkennung nicht erfüllt seien. Danach müsse die Organisation von mindestens 60 selbstständigen und hauptberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen gebildet und getragen werden. 30 Prüfingenieure müssten zudem ihren Sitz im Land Rheinland-Pfalz, dem Anerkennungsgebiet, haben. Diesen Anforderungen genüge die Firma nicht.  

Die von der GmbH & Co. KG beim Verwaltungsgericht (VG) Neustadt gegen die Ablehnung erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Ministerium habe die Anerkennung zu Recht versagt, denn der Klägerin gehöre außer ihrem einzigen Kommanditisten kein weiterer Sachverständiger an. Nachweise darüber, dass die genannten Partner und Vorvertragspartner ernsthaft beabsichtigen würden, der Klägerin beizutreten, habe diese auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt. Damit werde die erforderliche Anzahl von 60 der Organisation angehörenden Prüfingenieuren nicht erreicht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei aber das Vorhandensein einer ausreichend leistungsstarken Organisation zentrale Voraussetzung für eine Anerkennung (VG Neustadt, 3 K 1345/06.NW).

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