AGG: Kein Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin

published on 27.05.2013 07:33
AGG: Kein Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin
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Author’s summary by Anwalt fĂŒr Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

ob Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat-BAG vom 20.5.10-Az:8 AZR 287/08
Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer in der Russischen SSR geborenen Frau. Diese hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-in erfolglos beworben. Der Arbeitgeber teilte ihr nicht mit, ob er einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien fĂŒr diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Frau behauptet, sie habe die Voraussetzungen fĂŒr die ausgeschriebene Stelle erfĂŒllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem VorstellungsgesprĂ€ch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat eine angemessene EntschĂ€digung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Diese Klageabweisung hat das BAG nun bestĂ€tigt. Ein Anspruch der Frau auf Auskunft gegen den Arbeitgeber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt habe und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, bestehe nach nationalem Recht nicht. Auf seine Vorlage an den EuGH hatte dieser entschieden, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts ergebe. Jedoch könne die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber unter UmstĂ€nden einen Gesichtspunkt darstellen, welcher beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen sei, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EuGH blieb die EntschĂ€digungsklage vor dem BAG ohne Erfolg. Die Frau habe zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen. Sie habe jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die zu einer Beweislast des Arbeitgebers fĂŒhren wĂŒrden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen habe. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch den Arbeitgeber begrĂŒndete nicht die Vermutung einer unzulĂ€ssigen Benachteiligung der Frau im Sinne des AGG (BAG, 8 AZR 287/08).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BAG vom 20.5.2010 (Az: 8 AZR 287/08 (A))

Dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union werden gemĂ€ĂŸ Art. 267 des Vertrages ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 folgende Fragen vorgelegt:

Sind Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von MĂ€nnern und Frauen in Arbeits- und BeschĂ€ftigungsfragen (Neufassung) und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens fĂŒr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in BeschĂ€ftigung und Beruf dahingehend auszulegen, dass einem Arbeitnehmer, der darlegt, dass er die Voraussetzungen fĂŒr eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfĂŒllt, im Falle seiner NichtberĂŒcksichtigung ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft eingerĂ€umt werden muss, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?

Falls die erste Frage bejaht wird:

Ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die geforderte Auskunft nicht erteilt, eine Tatsache, welche das Vorliegen der vom Arbeitnehmer behaupteten Diskriminierung vermuten lÀsst?

Das Verfahren wird ausgesetzt.


GrĂŒnde

Die Entscheidung des Rechtsstreits hĂ€ngt von der Frage ab, ob Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von MĂ€nnern und Frauen in Arbeits- und BeschĂ€ftigungsfragen(Neufassung) und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens fĂŒr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in BeschĂ€ftigung und Beruf dahingehend auszulegen sind, dass der KlĂ€gerin als abgelehnter Stellenbewerberin, nachdem sie dargelegt hat, dass sie die Voraussetzungen fĂŒr die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle erfĂŒllt, ein Anspruch gegen die Beklagte zustehen muss, ihr mitzuteilen, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist. Falls ein solcher Anspruch bejaht wird, ist es im Weiteren entscheidungserheblich, ob die Nichterteilung der Auskunft eine Tatsache ist, welche die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung der KlĂ€gerin wegen der von ihr behaupteten UmstĂ€nde vermuten lĂ€sst.

Die KlĂ€gerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer EntschĂ€digung wegen einer Benachteiligung bei einer Stellenbewerbung und verlangt Auskunft ĂŒber die von der Beklagten eingestellte Person.

Die am 7. September 1961 in Russland geborene KlĂ€gerin absolvierte dort ein Studium und schloss dieses mit der Qualifikation einer Systemtechnik-Ingenieurin ab. Ihr wurde durch das Land Schleswig-Holstein die Gleichwertigkeit dieses Studiums mit einem an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch DiplomprĂŒfung abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Informatik bescheinigt.

Mit einer Stellenanzeige hatte die Beklagte „eine/n erfahrene/n Softwareentwickler/-in“ gesucht. Die KlĂ€gerin bewarb sich am 5. Oktober 2006 bei der Beklagten. In ihrem Bewerbungsschreiben fĂŒhrte sie ua. aus:

„Ich bemĂŒhe mich um Erhaltung bzw. Entwicklung meiner Qualifikation. Mit diesem Zweck habe ich zu Hause Arbeitsplatz eingerichtet und lerne jetzt Visual C++.NET, Visual C#.NET, Internetprogrammierung mit ASP.NET.“

Am 11. Oktober 2006 erhielt die KlÀgerin eine Absage von der Beklagten.

Nachdem im Internet erneut eine Stellenanzeige der Beklagten mit gleichem Inhalt erschienen war, bewarb sich die KlÀgerin am 19. Oktober 2006 erneut um die Stelle und behauptete:

„Ich passe Ihnen sehr gut. Erstens, weil ich gute Erfahrung mit OOP mit MS C++6.0 habe. Weiterhin, weil ich private Erfahrung mit C#.NET habe. GrundsĂ€tzlich ist Übergang von C++6.0 auf C#.NET = C# 7.0
 am leichtesten.“

Weiter fĂŒhrte sie an, dass die Beklagte einen Softwareentwickler mit Erfahrung im „Berufsumfeld mit C# objektiv nicht finden könne, da MS Visual Studio.NET einschließlich C# in Deutschland erst 2002 eingefĂŒhrt worden sei und keine Firma, die eigene mit anderen Werkzeugen entwickelte Software am Markt gehabt habe, sofort zu .NET ĂŒbergegangen sei.“ Sie selbst besitze seit Anfang 2002 die .NET-Umgebung privat und arbeite damit. Daraufhin erhielt die KlĂ€gerin erneut eine Absage durch die Beklagte.

Die KlĂ€gerin verlangt von der Beklagten eine EntschĂ€digung wegen Benachteiligung in Höhe von sechs MonatsgehĂ€ltern ĂĄ 3.000,00 Euro. Sie macht geltend, obwohl sie ideal den Anforderungen der Beklagten entspreche und es Bewerber mit besseren als ihren fachlichen Kenntnissen in dem von der Beklagten gewĂŒnschten Bereich objektiv kaum geben könne, sei sie nicht zu einem VorstellungsgesprĂ€ch eingeladen worden. Offenbar habe die Beklagte Vorurteile wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft und ihres Alters. Die KlĂ€gerin verlangt von der Beklagten, die Bewerbungsunterlagen des aufgrund der Stellenanzeige eingestellten Bewerbers vorzulegen. Sie meint, dies sei zur SachverhaltsaufklĂ€rung erforderlich. Es sei ausreichend, wenn der abgelehnte Bewerber dem Gericht darlege, er entspreche dem Anforderungsprofil. Die Vorlage der Bewerbungsunterlagen des ausgewĂ€hlten Bewerbers hĂ€tte veranschaulicht, dass dieser nicht besser qualifiziert sei als sie. Aus den allgemeinen Statistiken in der IT-Branche ergebe sich, dass dort ĂŒberwiegend MĂ€nner arbeiten wĂŒrden. In dieser Branche gebe es eine ausgeprĂ€gte geschlechtsbezogene Diskriminierung.

Die KlÀgerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hĂ€lt die Klage fĂŒr nicht schlĂŒssig, weil die KlĂ€gerin keine ausreichenden Tatsachen fĂŒr die Vermutung einer Diskriminierung vorgetragen habe. Es bestehe auch kein Anspruch der KlĂ€gerin auf Auskunft darĂŒber, welche Personalentscheidung die Beklagte aufgrund der Stellenausschreibung getroffen habe.

GemĂ€ĂŸ § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG hat die KlĂ€gerin wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Anspruch auf eine angemessene EntschĂ€digung in Geld, wenn die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot gemĂ€ĂŸ § 7 Abs. 1 AGG verstoßen hat.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gilt die KlĂ€gerin als BeschĂ€ftigte iSd. AGG, weil sie Bewerberin fĂŒr ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis ist. Die KlĂ€gerin macht eine unmittelbare Benachteiligung gemĂ€ĂŸ § 3 Abs. 1 AGG geltend. Sie hat allerdings keine Indizien schlĂŒssig dargelegt, die vermuten lassen, dass die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG verstoßen hat(§ 22 AGG).

Zwar hat sie in ausreichender Weise vorgetragen, dass sie von der Beklagten in Bezug auf den Zugang zu einer unselbstĂ€ndigen ErwerbstĂ€tigkeit, eine weniger gĂŒnstige Behandlung erfahren hat als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation(§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 AGG), weil sie trotz (zweimaliger) Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle als „Softwareentwickler/-in“ nicht zu einem VorstellungsgesprĂ€ch eingeladen worden ist. Andere Personen sind - wie sich aus einem Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 2006 ergibt - zu einem solchen gebeten worden. Bereits die Ablehnung, den Bewerber zu einem VorstellungsgesprĂ€ch einzuladen, stellt eine weniger gĂŒnstige Behandlung iSd. § 3 Abs. 1 AGG dar.

Die KlĂ€gerin hat aber nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass sie die weniger gĂŒnstige Behandlung wegen eines der in § 1 AGG genannten GrĂŒnde erfahren hat, also dass entweder ihr Geschlecht, ihr Alter oder ihre ethnische Herkunft mitursĂ€chlich fĂŒr diese Behandlung war. Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines MotivbĂŒndels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat.

Nach dem deutschen Zivilprozessrecht einschließlich des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens trĂ€gt derjenige, der ein Recht fĂŒr sich in Anspruch nimmt, die Beweislast fĂŒr die anspruchsbegrĂŒndenden Tatsachen. Die Darlegungslast entspricht dabei grundsĂ€tzlich der Beweislast, dh. derjenige, dem die Beweislast obliegt, muss zunĂ€chst die anspruchsbegrĂŒndenden Tatsachen darlegen. Zu diesen gehört bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer EntschĂ€digung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot auch die Tatsache, dass die ungĂŒnstigere Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltende Beibringungsgrundsatz verlangt einen schlĂŒssigen Tatsachenvortrag der Parteien. FĂŒr einen solchen genĂŒgt es nicht, wenn eine Partei lediglich Mutmaßungen aufstellt. UnzulĂ€ssig ist es grundsĂ€tzlich, wenn eine Partei eine Behauptung lediglich „ins Blaue hinein“ aufstellt, ohne dass sie tatsĂ€chliche Anhaltspunkte fĂŒr ihre Behauptung darlegt. Hinsichtlich der inneren Tatsachen, nĂ€mlich der KausalitĂ€t zwischen Nachteil und einem oder mehreren der in § 1 AGG genannten GrĂŒnde hat der deutsche Gesetzgeber in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich auf die Darlegungslast auswirkt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift ua. Art. 8 der Richtlinie 2000/43/EG und Art. 10 der Richtlinie 2000/78/EG umsetzen (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 47). § 22 AGG lautet:

„§ 22
           
Beweislast
           
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trĂ€gt die andere Partei die Beweislast dafĂŒr, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.“

Aus § 22 AGG ergibt sich, dass es nicht ausreichend fĂŒr ein schlĂŒssiges Klagevorbringen ist, wenn diejenige Person, die sich auf eine Benachteiligung beruft, im Prozess lediglich vortrĂ€gt, auf sie treffe ein in § 1 AGG genanntes Merkmal zu und sie habe wegen dieses Merkmals eine ungĂŒnstigere Behandlung als eine andere Person erfahren. FĂŒr die ErfĂŒllung der Darlegungslast genĂŒgt, wenn Indizien vorgetragen werden, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit ĂŒberwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung aus einem dieser GrĂŒnde erfolgte. Durch die Verwendung der Wörter „Indizien“ und „vermuten“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es hinsichtlich der KausalitĂ€t zwischen einem in § 1 AGG genannten Grund und einer ungĂŒnstigeren Behandlung genĂŒgt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die KausalitĂ€t zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die KausalitĂ€t gegeben ist.

Diese Auslegung des § 22 AGG bezogen auf die Darlegungslast des Benachteiligungsgrundes entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem frĂŒheren § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB und dem § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX.

Ein abgelehnter Stellenbewerber, der meint unter Verstoß gegen § 7 AGG diskriminiert worden zu sein, genĂŒgt seiner Darlegungslast bzgl. der behaupteten Benachteiligung nicht dadurch, dass er lediglich vortrĂ€gt, er habe sich beworben, sei unberĂŒcksichtigt geblieben und erfĂŒlle das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil sowie zumindest eines der in § 1 AGG genannten Merkmale. Allein ein solcher Sachvortrag verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Darlegung, welche Personalentscheidung er letztlich getroffen hat und aus welchen


GrĂŒnden.

Es gibt keinen Grundsatz, wonach diejenige Person die Darlegungs- und Beweislast trĂ€gt, die ĂŒber die maßgeblichen Informationen verfĂŒgt. Die Beweislastverteilung bedarf grundsĂ€tzlich einer normativen Regelung. § 22 AGG trĂ€gt der Situation Rechnung, dass dem Anspruchsteller im Regelfalle die vollstĂ€ndige BeweisfĂŒhrung, dass das Motiv fĂŒr die ungĂŒnstigere Behandlung ein in § 1 AGG genannter Grund ist, nicht möglich ist und er damit regelmĂ€ĂŸig keine Tatsachen vortragen kann, die dazu fĂŒhren, dass das Gericht das Vorliegen des Benachteiligungsgrundes als wahr erachtet.

Der Umstand, dass die KlĂ€gerin von der Beklagten nicht zu einem VorstellungsgesprĂ€ch eingeladen worden ist, lĂ€sst nicht darauf schließen, dies sei kausal auf einen der in § 1 AGG genannten GrĂŒnde zurĂŒckzufĂŒhren, hier also auf ihr Geschlecht, ihr Lebensalter oder ihre Herkunft. Allein die Berufung der KlĂ€gerin auf die Merkmale „Frau“, „Lebensalter ĂŒber 45“ und „russische Herkunft“ kann fĂŒr sich allein keine Vermutung fĂŒr eine ungĂŒnstigere Behandlung der KlĂ€gerin wegen dieser oder eines dieser GrĂŒnde begrĂŒnden. Es mĂŒssten vielmehr von der KlĂ€gerin weitere UmstĂ€nde vorgetragen werden, aus denen sich die ĂŒberwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass zumindest einer dieser GrĂŒnde(mit) ursĂ€chlich fĂŒr die nachteilige Behandlung war. Ein solcher weiterer Umstand liegt nicht bereits darin, dass die KlĂ€gerin fĂŒr die Stelle geeignet ist bzw. die in der Stellenausschreibung geforderten Anforderungen erfĂŒllt. Dass ein Bewerber, der zwar sĂ€mtlichen in der Stellenausschreibung geforderten Anforderungen genĂŒgt, nicht zu einem VorstellungsgesprĂ€ch eingeladen wird, begrĂŒndet nicht den ersten Anschein, dass dies auf einem der GrĂŒnde des § 1 AGG (mit) beruht. Vielmehr kann dies vielfĂ€ltige andere Ursachen haben. Dabei ist zu beachten, dass das AGG nicht die unsachliche Behandlung aus anderen als den in § 1 AGG genannten GrĂŒnden verbietet und von dem Arbeitgeber nicht verlangt, nur objektiv geeignete Bewerber bei seiner Auswahlentscheidung zu berĂŒcksichtigen.

Soweit die KlĂ€gerin geltend macht, Bewerber mit besseren als ihren fachlichen Kenntnissen könne es objektiv kaum geben, stellt dies von der Formulierung her keine Tatsachenbehauptung iSd. § 138 Abs. 1 ZPO dar, sondern lediglich eine nicht durch Tatsachenvortrag untermauerte Mutmaßung der KlĂ€gerin. Lediglich aufgrund von vorgetragenen Tatsachen könnte die KlĂ€gerin jedoch die ihr gemĂ€ĂŸ § 22 AGG obliegende Darlegungslast erfĂŒllen.

Auch unter BerĂŒcksichtigung des Umstandes, dass sich die KlĂ€gerin als Frau von ĂŒber 45 Jahren mit russischer Herkunft in der IT-Branche beworben hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass die Einladung zu einem VorstellungsgesprĂ€ch(auch) wegen eines der in § 1 AGG genannten GrĂŒnde unterblieben ist. Allein das pauschale Vorbringen der KlĂ€gerin, in der IT-Branche wĂŒrden Frauen diskriminiert, kann keine Indizwirkung fĂŒr eine Benachteiligung der KlĂ€gerin wegen des Geschlechts entfalten. Soweit ihr Vortrag dahin zu verstehen ist, dass im IT-Bereich mehr MĂ€nner als Frauen beschĂ€ftigt werden, kann dies vielfĂ€ltige GrĂŒnde haben, ua. den, dass sich weniger Frauen als MĂ€nner um entsprechende Stellen bewerben.

Der Senat kann ohne Vorabentscheidung des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union nicht entscheiden, ob, um den Beweislastregelungen der zitierten europarechtlichen Richtlinien zu genĂŒgen, der KlĂ€gerin nach nationalem Recht ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte einzurĂ€umen ist, welcher dahin geht, dass ihr die Beklagte mitteilen muss, ob sie einen anderen Bewerber fĂŒr die ausgeschriebene Stelle eingestellt hat und wenn ja, welche Kriterien fĂŒr die getroffene Auswahl maßgeblich gewesen sind. Weiter kann der Senat nicht entscheiden, ob die Nichterteilung der Auskunft als Tatsache iSd. Richtlinien anzusehen ist, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen.

Ein Anspruch der KlĂ€gerin auf Auskunft ĂŒber die GrĂŒnde der Absage bzw. auf Auskunft ĂŒber die von der Beklagten getroffene Personalentscheidung besteht nach nationalem Recht grundsĂ€tzlich nicht.

Der KlĂ€gerin steht kein Auskunftsanspruch aus einem vorvertraglichen SchuldverhĂ€ltnis bzw. nach den GrundsĂ€tzen von Treu und Glauben zu. Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise ĂŒber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Der Auskunftsanspruch setzt eine Sonderverbindung zwischen den Parteien voraus. Allein die Tatsache, dass eine Person Informationen besitzt, die das InformationsbedĂŒrfnis einer Partei begrĂŒnden, begrĂŒndet keine Auskunftspflicht der anderen Person. Bei der Sonderverbindung kann es sich zB um einen Vertrag, um ein gesetzliches SchuldverhĂ€ltnis oder eine Rechtsbeziehung bei der Anbahnung eines VertragsverhĂ€ltnisses handeln. Außerhalb von VertragsverhĂ€ltnissen wird von der Rechtsprechung fĂŒr einen Auskunftsanspruch grundsĂ€tzlich ein dem Grunde nach bereits feststehender Leistungsanspruch gefordert. Im Rahmen eines bestehenden VertragsverhĂ€ltnisses reicht es aus, dass mit dem Auskunftsanspruch auch der Bestand eines Leistungsanspruchs geklĂ€rt werden soll, sofern der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat innerhalb eines ArbeitsverhĂ€ltnisses AuskunftsansprĂŒche auch bejaht, wenn dieser Auskunftsanspruch (auch) die Funktion hat, dem Berechtigten Informationen ĂŒber das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Dieser weitergehende Auskunftsanspruch wird damit begrĂŒndet, dass es sich dabei um eine Nebenpflicht aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis handelt und der Inhalt dieser Nebenpflicht durch eine besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprĂ€gt ist, und dass sich aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis spezifische Pflichten zur gegenseitigen RĂŒcksichtnahme ergeben.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung besteht kein Auskunftsanspruch der KlĂ€gerin auf Information ĂŒber die von der Beklagten getroffene Personalentscheidung. Zwischen den Parteien bestand kein VertragsverhĂ€ltnis. Das AGG fingiert weder das Bestehen eines ArbeitsverhĂ€ltnisses zwischen dem Bewerber und dem Arbeitgeber noch bestimmt es, dass einem Bewerber allgemein die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Arbeitnehmer in einem bestehenden ArbeitsverhĂ€ltnis zukommen. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG regelt nur, dass Bewerber fĂŒr ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis als BeschĂ€ftigte iSd. AGG gelten. Allerdings ist von einem Zustandekommen eines SchuldverhĂ€ltnisses nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB(Anbahnung eines Vertrages) zwischen der KlĂ€gerin und der Beklagten auszugehen.

Weitere Voraussetzung fĂŒr einen Auskunftsanspruch nach der oben dargestellten Rechtsprechung ist jedoch, dass der Auskunftsbegehrende grundsĂ€tzlich einen dem Grunde nach bereits feststehenden Leistungsanspruch, dh. einen EntschĂ€digungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG darlegt. Aus dem Vorbringen der KlĂ€gerin ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass sie wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden ist, mit der Folge, dass ihr ein EntschĂ€digungsanspruch zustĂŒnde.

Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das SchuldverhĂ€ltnis, zu dem auch ein SchuldverhĂ€ltnis nach § 311 Abs. 2 BGB gehört, jeden Teil zur RĂŒcksicht auf die Rechte, RechtsgĂŒter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Die sich aus dem AnbahnungsverhĂ€ltnis ergebenden RĂŒcksichtnahmepflichten verpflichten den privaten Arbeitgeber aber nicht, dem Bewerber AuskĂŒnfte ĂŒber die Einstellung oder Nichteinstellung eines Mitbewerbers und ĂŒber die GrĂŒnde fĂŒr diese Personalentscheidung zu erteilen.

Aus dem AGG kann ebenfalls kein solcher Auskunftsanspruch hergeleitet werden. So fehlt es insbesondere an einer normierten Anspruchsgrundlage fĂŒr ein solches Begehren im Gesetz. Der Gesetzgeber, der im AGG keinen Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers normiert hat, hat mit § 22 AGG eine konkrete und nach nationalem Recht abschließende Darlegungs- und Beweislastregelung vorgenommen. Ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch, der bereits dann gewĂ€hrt wird, wenn der Arbeitnehmer keine Vermutungstatsachen fĂŒr eine Benachteiligung wegen eines im § 1 AGG genannten Grundes vorbringt, wĂŒrde diese Vorschrift im Ergebnis unbeachtet lassen. Einer Korrektur dieser gesetzlich geregelten Verteilung der Darlegungslast bedarf es nicht, da eine Auskunftsverpflichtung des Arbeitgebers dem Grundsatz widersprĂ€che, dass nach der im deutschen Zivilprozessrecht geltenden Verhandlungsmaxime keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material fĂŒr dessen Prozesssieg zu verschaffen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Darlegungs- und Beweissituation nicht durch die GewĂ€hrung materiell-rechtlicher AuskunftsansprĂŒche unzulĂ€ssig verĂ€ndert werden darf.

Die europĂ€ischen Richtlinien sehen ebenfalls keinen ausdrĂŒcklichen Auskunftsanspruch vor. Obwohl die Kommission in ihrem Vorschlag fĂŒr eine Richtlinie des Rates zur Beweislast im Bereich des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Frauen und MĂ€nnern einen Auskunftsanspruch vorgeschlagen hatte, wurde dieser Vorschlag nicht in den Gleichbehandlungsrichtlinien und in der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 ĂŒber die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts aufgenommen.

Sollten die Beweislastregelungen der zitierten Richtlinien unter BerĂŒcksichtigung der einschlĂ€gigen ErwĂ€gungen allerdings dahingehend auszulegen sein, dass Bewerbern ein Auskunftsanspruch im oben dargestellten Sinne nach nationalem Recht eingerĂ€umt werden muss, obwohl ein solcher in den Richtlinien trotz des gegenteiligen Vorschlags der Kommission vom 27. Mai 1988 nicht erwĂ€hnt ist, mĂŒsste ein solcher in europarechtskonformer Auslegung des AGG der KlĂ€gerin zuerkannt werden. Ggf. könnte dann die Nichterteilung der Auskunft durch die Beklagte als ein Indiz fĂŒr das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung der KlĂ€gerin betrachtet werden.

Aus diesem Grunde waren die im Tenor genannten Fragen bezĂŒglich der Auslegung der einschlĂ€gigen Richtlinien an den Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union zu richten.

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(1) Kraft des SchuldverhĂ€ltnisses ist der GlĂ€ubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das SchuldverhĂ€ltnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur RĂŒcksicht auf die Re
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Annotations

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die BeschĂ€ftigte eine angemessene EntschĂ€digung in Geld verlangen. Die EntschĂ€digung darf bei einer Nichteinstellung drei MonatsgehĂ€lter nicht ĂŒbersteigen, wenn der oder die BeschĂ€ftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wĂ€re.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur EntschÀdigung verpflichtet, wenn er vorsÀtzlich oder grob fahrlÀssig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen FÀllen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die BeschÀftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben AnsprĂŒche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberĂŒhrt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begrĂŒndet keinen Anspruch auf BegrĂŒndung eines BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses, BerufsausbildungsverhĂ€ltnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) BeschĂ€ftigte dĂŒrfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder BeschÀftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) BeschÀftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung BeschÀftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen UnselbststÀndigkeit als arbeitnehmerÀhnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit BeschÀftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als BeschĂ€ftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber fĂŒr ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis sowie die Personen, deren BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natĂŒrliche und juristische Personen sowie rechtsfĂ€hige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschĂ€ftigen. Werden BeschĂ€ftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung ĂŒberlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. FĂŒr die in Heimarbeit BeschĂ€ftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen fĂŒr den Zugang zur ErwerbstĂ€tigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts fĂŒr SelbststĂ€ndige und Organmitglieder, insbesondere GeschĂ€ftsfĂŒhrer oder GeschĂ€ftsfĂŒhrerinnen und VorstĂ€nde, entsprechend.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger gĂŒnstige Behandlung erfĂ€hrt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfĂ€hrt, erfahren hat oder erfahren wĂŒrde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungĂŒnstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenĂŒber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmĂ€ĂŸiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine BelĂ€stigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwĂŒnschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die WĂŒrde der betreffenden Person verletzt und ein von EinschĂŒchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, EntwĂŒrdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle BelĂ€stigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwĂŒnschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwĂŒnschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche BerĂŒhrungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwĂŒnschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die WĂŒrde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von EinschĂŒchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, EntwĂŒrdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen BeschÀftigten oder eine BeschÀftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) BeschĂ€ftigte dĂŒrfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder BeschÀftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulĂ€ssig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, fĂŒr den Zugang zu unselbststĂ€ndiger und selbststĂ€ndiger ErwerbstĂ€tigkeit, unabhĂ€ngig von TĂ€tigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie fĂŒr den beruflichen Aufstieg,
2.
die BeschĂ€ftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der DurchfĂŒhrung und Beendigung eines BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer BeschĂ€ftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen VergĂŒnstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit GĂŒtern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur VerfĂŒgung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) FĂŒr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. FĂŒr die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berĂŒhrt. Dies gilt auch fĂŒr öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) FĂŒr KĂŒndigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen KĂŒndigungsschutz.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger gĂŒnstige Behandlung erfĂ€hrt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfĂ€hrt, erfahren hat oder erfahren wĂŒrde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungĂŒnstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenĂŒber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmĂ€ĂŸiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine BelĂ€stigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwĂŒnschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die WĂŒrde der betreffenden Person verletzt und ein von EinschĂŒchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, EntwĂŒrdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle BelĂ€stigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwĂŒnschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwĂŒnschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche BerĂŒhrungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwĂŒnschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die WĂŒrde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von EinschĂŒchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, EntwĂŒrdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen BeschÀftigten oder eine BeschÀftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t zu verhindern oder zu beseitigen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trĂ€gt die andere Partei die Beweislast dafĂŒr, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t zu verhindern oder zu beseitigen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trĂ€gt die andere Partei die Beweislast dafĂŒr, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher AbhĂ€ngigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, DurchfĂŒhrung, Zeit und Ort der TĂ€tigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine TĂ€tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen AbhĂ€ngigkeit hĂ€ngt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen TĂ€tigkeit ab. FĂŒr die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller UmstĂ€nde vorzunehmen. Zeigt die tatsĂ€chliche DurchfĂŒhrung des VertragsverhĂ€ltnisses, dass es sich um ein ArbeitsverhĂ€ltnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten VergĂŒtung verpflichtet.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und FĂ€higkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die fĂŒr sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder Ă€hnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher TĂ€tigkeiten zu befĂ€higen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befĂ€higen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) BeschĂ€ftigte dĂŒrfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder BeschÀftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t zu verhindern oder zu beseitigen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trĂ€gt die andere Partei die Beweislast dafĂŒr, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Die Parteien haben ihre ErklĂ€rungen ĂŒber tatsĂ€chliche UmstĂ€nde vollstĂ€ndig und der Wahrheit gemĂ€ĂŸ abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich ĂŒber die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklĂ€ren.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrĂŒcklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den ĂŒbrigen ErklĂ€rungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine ErklĂ€rung mit Nichtwissen ist nur ĂŒber Tatsachen zulĂ€ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trĂ€gt die andere Partei die Beweislast dafĂŒr, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t zu verhindern oder zu beseitigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit RĂŒcksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) BeschÀftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung BeschÀftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen UnselbststÀndigkeit als arbeitnehmerÀhnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit BeschÀftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als BeschĂ€ftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber fĂŒr ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis sowie die Personen, deren BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natĂŒrliche und juristische Personen sowie rechtsfĂ€hige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschĂ€ftigen. Werden BeschĂ€ftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung ĂŒberlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. FĂŒr die in Heimarbeit BeschĂ€ftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen fĂŒr den Zugang zur ErwerbstĂ€tigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts fĂŒr SelbststĂ€ndige und Organmitglieder, insbesondere GeschĂ€ftsfĂŒhrer oder GeschĂ€ftsfĂŒhrerinnen und VorstĂ€nde, entsprechend.

(1) Zur BegrĂŒndung eines SchuldverhĂ€ltnisses durch RechtsgeschĂ€ft sowie zur Änderung des Inhalts eines SchuldverhĂ€ltnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein SchuldverhÀltnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschĂ€ftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, RechtsgĂŒter und Interessen gewĂ€hrt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
Àhnliche geschÀftliche Kontakte.

(3) Ein SchuldverhĂ€ltnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches SchuldverhĂ€ltnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen fĂŒr sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die BeschĂ€ftigte eine angemessene EntschĂ€digung in Geld verlangen. Die EntschĂ€digung darf bei einer Nichteinstellung drei MonatsgehĂ€lter nicht ĂŒbersteigen, wenn der oder die BeschĂ€ftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wĂ€re.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur EntschÀdigung verpflichtet, wenn er vorsÀtzlich oder grob fahrlÀssig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen FÀllen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die BeschÀftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben AnsprĂŒche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberĂŒhrt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begrĂŒndet keinen Anspruch auf BegrĂŒndung eines BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses, BerufsausbildungsverhĂ€ltnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Kraft des SchuldverhÀltnisses ist der GlÀubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das SchuldverhĂ€ltnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur RĂŒcksicht auf die Rechte, RechtsgĂŒter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur BegrĂŒndung eines SchuldverhĂ€ltnisses durch RechtsgeschĂ€ft sowie zur Änderung des Inhalts eines SchuldverhĂ€ltnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein SchuldverhÀltnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschĂ€ftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, RechtsgĂŒter und Interessen gewĂ€hrt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
Àhnliche geschÀftliche Kontakte.

(3) Ein SchuldverhĂ€ltnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches SchuldverhĂ€ltnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen fĂŒr sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trĂ€gt die andere Partei die Beweislast dafĂŒr, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t zu verhindern oder zu beseitigen.