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I. Der Antragsteller erstrebt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche dem beteiligten Wahlvorstand aufgegeben werden soll, einen für die Personalratswahlen zugelassenen Wahlvorschlag zurückzuweisen; hilfsweise dem Wahlvorstand untersagt werden soll, die Wahl vor einer erneuten Prüfung dieses Wahlvorschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einzuleiten; oder höchst hilfsweise einstweilen festgestellt werden soll, dass die Zulassung dieses Wahlvorschlags nicht erfolgen dürfe.
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Vom 01.03. - 04.03.2005 sollen im Staatstheater S. die Personalratswahlen durchgeführt werden. Bereits ab Donnerstag, den 24.02.2005, sollen die Briefwahlunterlagen verschickt werden. Der beteiligte Wahlvorstand hat zur Wahl den Wahlvorschlag mit der Ordnungsnummer 600 - Kennwort „ver.di - Wir machen Theater“ zugelassen. Nach der Bekanntgabe der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand wandte sich der Antragsteller, der selbst auf einem anderen zugelassenen Wahlvorschlag kandidiert, mit Schreiben vom 12.02.2005 an den Wahlvorstand und erhob Einwendungen gegen den Wahlvorschlag 600 mit dem Kennwort „ver.di - Wir machen Theater“, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die in dem Wahlvorschlag veröffentlichte Kandidatenliste teilweise vom Beschluss der Mitgliederversammlung von „ver.di“ abweiche und dass der Wahlvorschlag gegen § 11 Abs. 3 der einschlägigen Wahlordnung verstoße, weil es an der erforderlichen Unterschrift eines zeichnungsberechtigten Mitglieds des Vorstands der Gewerkschaft fehle. § 14 Abs. 5 Nr. 3 der Wahlordnung bestimme abschließend, dass der Wahlvorschlag in einem derartigen Fall als ungültig zurückzuweisen sei. Der Antragsteller forderte den Wahlvorstand auf, den beanstandeten Wahlvorschlag aus diesen Gründen erneut zu prüfen und als ungültig zurückzuweisen.
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Nachdem der beteiligte Wahlvorstand dem Begehren des Antragstellers nicht entsprochen hatte, hat der Antragsteller am 21.02.2005 das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - angerufen und beantragt, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Wahlvorschlag mit der Ordnungsnummer 600 - Kennwort „ver.di - Wir machen Theater“ zurückzuweisen; hilfsweise dem Beteiligten zu untersagen, die Wahl einzuleiten, insbesondere mit der Versendung der Briefwahlunterlagen zur Personalratswahl zu beginnen, bevor er nicht die Zulassung dieses Wahlvorschlags unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des Gerichts neu geprüft hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei durch die beanstandete Maßnahme des beteiligten Wahlvorstands in seinem aktiven und passiven Wahlrecht betroffen. Die Zulassung des wegen der fehlenden Unterschrift des Vertreters der Gewerkschaft nicht ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlags bedeute einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über das Wahlverfahren, der durch den Wahlvorstand nicht behoben worden sei. Die einstweilige Verfügung sei trotz der Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, weil der gerügte Wahlrechtsverstoß offensichtlich zu einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen würde. Der beteiligte Wahlvorstand hat keinen Antrag gestellt.
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Mit Beschluss vom 22.02.2005 hat das Verwaltungsgericht durch den Vorsitzenden der Fachkammer für Personalvertretungssachen(Land) ohne mündliche Verhandlung die Anträge abgelehnt. Es hat ausgeführt: Der Vorsitzende könne gemäß § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 ArbGG und §§ 944, 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entgegen dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG anstelle der Kammer allein entscheiden, da die Sache sehr dringlich sei. Nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen grundsätzlich statthaft. Auch seien einstweilige Verfügungen in personalvertretungsrechtlichen Wahlverfahren zulässig, sofern erhebliche Mängel dieses Verfahrens vorlägen, die offensichtlich eine Anfechtung der Wahl rechtfertigten. Allerdings müsse eine die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnehmende einstweilige Verfügung wegen der regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten die Ausnahme bleiben. Darüber hinaus fehle dem Antragsteller die Antragsbefugnis, weil ausschließlich der in § 25 Abs. 1 LPVG abschließend genannte Personenkreis, u.a. mindestens drei Wahlberechtigte, zur Wahlanfechtung berechtigt sei. Diese Vorschrift würde in unzulässiger Weise umgangen, wenn ein einzelner Wahlberechtigter bei einem offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren eine durchgeführte Wahl nicht anfechten, im Wege der einstweiligen Verfügung aber in das laufende Wahlverfahren eingreifen könnte. Im Übrigen habe der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, auch die Bedeutung des § 11 Abs. 3 der Wahlordnung, nicht hinreichend dargelegt.
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Gegen diesen ihm am 23.02.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.02.2005 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zusätzlich höchst hilfsweise beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung festzustellen, dass die Zulassung des streitigen Wahlvorschlags vom Beteiligten vor Einleitung der Wahl dahingehend zu korrigieren sei, dass diese Liste an der Wahl nicht teilnehmen dürfe. Zur Begründung trägt er vor, dem Wahlvorstand gegenüber seien Unterlassungs- und Verpflichtungsansprüche zulässig. Da er in seinem aktiven und passiven Wahlrecht betroffen sei, sei er unabhängig von der Beschränkung des § 25 Abs. 1 LPVG als Einzelperson im Verfahren der einstweiligen Verfügung antragsberechtigt. Die beantragte einstweilige Verfügung müsse jedenfalls wegen der fehlenden Unterschrift des Gewerkschaftsvertreters unter dem streitigen Wahlvorschlag, also wegen der Verletzung des § 11 Abs. 3 der Wahlordnung, erlassen werden. Der Antragsteller müsse, da er lediglich Tatsachen glaubhaft zu machen habe, nicht glaubhaft machen, dass § 11 Abs. 3 der Wahlordnung eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG sei.
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Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung wurde von einer Anhörung des Beteiligten abgesehen.
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Ergänzend wird auf die Beschwerdebegründung und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats verwiesen.
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II. Der Senat entscheidet wegen der Dringlichkeit des vorliegenden Eilverfahrens ohne mündliche Verhandlung (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 937 Abs. 2 ZPO). Ferner kann gemäß § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ArbGG und 944 ZPO deshalb auch der Vorsitzende anstatt des gesamten Senats entscheiden. Allerdings gilt nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Achte Buch der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, dass „die Entscheidung durch Beschluss der Kammer ergeht“. Das schließt aber nach Auffassung des Senats die zum Achten Buch gehörende Vorschrift des § 944 ZPO im überwiegenden Interesse eines effektiven Rechtsschutzes dann nicht aus, wenn die Heranziehung der an sich zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter zu einer unvertretbaren, insbesondere eine rechtzeitige Entscheidung vereitelnden Verzögerung führen würde. Danach kann der Vorsitzende über Gesuche auf Erlass einstweiliger Verfügungen, sofern deren Erledigung nach § 937 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, in dringenden Fällen anstatt des Gerichts entscheiden. Dem entspricht es auch, dass nach § 53 Abs. 1 ArbGG bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende allein entscheidet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, BayVBl 1991, 118; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anhang 7 zu § 83 RdNr. 105; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., 2004, § 83 RdNr. 123; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.06.1994, ESVGH 44, 277 = PersR 1994, 431). Hier liegt ein dringender Fall vor, da die bis zum Beginn der - bereits mit dem Erlass des Wahlausschreibens eingeleiteten (vgl. § 8 Abs. 5 LPVGWO) - Personalratswahl am 01.03.2005 verbleibende Zeit von wenigen Tagen, innerhalb deren noch das Wochenende vom 26. auf den 27.02.2005 liegt, es offensichtlich ausschließt, die ehrenamtlichen Richter zur Entscheidung über die Beschwerde und damit über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung heranzuziehen. Die Vorbereitung für die Personalratswahl ist bereits weit vorangeschritten, der Wahltermin selbst steht unmittelbar bevor. Angesichts dessen ist ein sachgerechtes Tätigwerden des gesamten Spruchkörpers, dessen Einberufung und Beschlussfassung mit erheblichen Zeitverlusten verbunden wäre, schon aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich.
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Da diese Dringlichkeit, die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 22.02.2005 gegeben war, in der Beschwerdeinstanz wegen des weiter vorangeschrittenen Zeitablaufs erst recht fortbesteht, ist nach der Vorschrift des § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, wonach auch im Beschwerdeverfahren § 85 ArbGG und damit gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG im Wege der Verweisung § 944 ZPO entsprechend anzuwenden ist, der Vorsitzende des beschließenden Senats nach allem berechtigt, anstelle des gesamten Senats allein zu entscheiden.
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen an sich statthaft ist und dass der Charakter des Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens jedenfalls nicht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zumindest mit einem auf eine Verfahrenshandlung bezogenen Ausspruch entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990, ZBR 1990, 354 = PersR 1990, 297). Von daher sind auch einstweilige Verfügungen in personalvertretungsrechtlichen Wahlverfahren, wegen des gestaltenden Charakters der gerichtlichen Entscheidung nach § 25 Abs. 2 LPVG möglicherweise über bloße Verfahrensansprüche hinausgehend, nicht von vornherein unzulässig, soweit ein entsprechender Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Gestaltende oder das Wahlverfahren in sonstiger Weise, etwa durch eine vorläufige Feststellung, beeinflussende einstweilige Verfügungen scheiden aber grundsätzlich aus, weil sie die Hauptsache vorwegnehmen und deshalb über das Ziel einer einstweiligen Regelung hinausgehen. Sie können deshalb nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn es schon aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich ist, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, d.h. bei nachträglicher Anfechtung der Wahl (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG), wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen wesentliche wahlrechtliche Vorschriften obsiegen wird und wenn ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2000, PersR 2000, 123). Im Hinblick auf die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlanfechtung und auf die bereits laufenden Fristen für das Wahlverfahren darf nämlich außerhalb eines Wahlanfechtungsverfahrens nicht regelnd oder feststellend durch eine einstweilige Verfügung in eine bereits laufende Wahlvorbereitung eingegriffen und dadurch die Durchführung der Wahl gefährdet werden. Insoweit ist zu beachten, dass die Rechtmäßigkeit der Wahl in einem nachträglichen, in § 25 LPVG gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtungsverfahren eingehend überprüft und die Wahl gegebenenfalls für ungültig erklärt werden kann, so dass an die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung von daher strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.05.1990, a.a.O.). Kann freilich eine einstweilige Verfügung vor der Wahl noch zur Beseitigung eines offensichtlichen Fehlers führen, ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren gewährleisten und die Aufhebung sowie Wiederholung der Wahl vermeiden, so kann zumindest eine entsprechende vorläufige Feststellung ausnahmsweise bereits vor Durchführung der Wahl getroffen werden (vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., 2004, § 83 RdNr. 25 g).
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Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Antragstellers sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen ohne Erfolg. Wegen der unmittelbar bevorstehenden Versendung der Briefwahlunterlagen am 24.02.2005 und des Beginns der Wahlhandlung bereits am 01.03.2005 bedarf es einer sofortigen Entscheidung des Senats über die eingelegte Beschwerde, damit im Interesse aller Beteiligten möglichst bald Klarheit über die Durchführung der Wahl besteht. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, der wegen der sofort gebotenen eiligen Entscheidung nicht durch zusätzliche Informationen erweitert werden kann, und der allein möglichen lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht glaubhaft gemacht, dass offensichtlich ein Wahlfehler droht, der zu einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl nach § 25 LPVG führen könnte. Der Antragsteller hat zwar, wie sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt, im Wege einer eidesstattlichen Versicherung geltend gemacht, er habe kurz vor dem Abgabetermin der Wahlvorschläge am 02.02.2005 ein Gespräch mit angehört, wonach sich die Kandidaten der Liste mit der Ordnungsnummer 600 - Kennwort „ver.di - Wir machen Theater“ - darüber geäußert hätten, dass die Unterschrift des Vertretungsberechtigten der Gewerkschaft unter die Liste nicht beigebracht worden sei, und er habe den Wahlvorstand aufgefordert, die Liste zurückzuweisen. Dieser Aufforderung ist der beteiligte Wahlvorstand, wie aus der Bekanntmachung der Wahlvorschläge vom 08.02.2005 und dem Ablehnungsschreiben an den Antragsteller vom 16.02.2005 hervorgeht, nach eingehender Beratung nicht nachgekommen. Darüber hinausgehende Unterlagen liegen dem Senat nicht vor. Insbesondere sind derzeit weder die Akten des Verwaltungsgerichts noch die vollständigen Wahlunterlagen des Beteiligten zugänglich. Es fehlen daher bereits die tatsächlichen Grundlagen, um bei lediglich summarischer Prüfung innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit annehmen zu können, dass die Zulassung des streitigen Wahlvorschlags durch den beteiligten Wahlvorstand offensichtlich zu einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, der nach § 25 LPVG zu einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen könnte, geführt hat.
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Davon abgesehen dürfte es auch, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, mit Blick auf § 25 Abs. 1 LPVG wegen einer unzulässigen Umgehung dieser Vorschrift an einem Verfügungsanspruch fehlen. Denn die danach mögliche Wahlanfechtung durch Wahlberechtigte muss, wie der beschließende Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 08.12.1987 - 15 S 2439/87 - ZBR 1989, 184), während des gesamten Wahlanfechtungsverfahrens von mindestens drei anfechtungsberechtigten Beschäftigten getragen sein. Diese müssen, um sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 25 LPVG zu entsprechen, das Verfahren nicht nur einleiten, sondern auch fortdauernd betreiben. Ihre Präsenz als Wahlanfechtende muss, weil sie als nicht unbedeutende Minderheit nicht subjektive Rechte der Personalratsmitglieder oder der Wahlberechtigten, sondern das allgemeine Interesse wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1977, BVerwGE 54, 172 = ZBR 1978, 37), im gesamten Wahlanfechtungsverfahren einschließlich der Rechtsmittelinstanzen erhalten bleiben (vgl. den Senatsbeschluss vom 08.12.1987, a.a.O.). Es wäre damit - jedenfalls bei einem offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, wie er hier mit Blick auf § 11 Abs. 3 LPVGWO geltend gemacht ist - nicht zu vereinbaren, wenn ein einzelner Wahlberechtigter wie der Antragsteller die nachträgliche Wahlanfechtung, die im allgemeinen Interesse erfolgen kann und als Hauptsache gegenüber einem vor oder während der Wahl eingeleiteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzusehen ist, nur zusammen mit zwei weiteren Wahlberechtigten, das entsprechende Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz aber alleine betreiben könnte. Denn ein Verfügungsanspruch wird durch die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen des Anspruchs in der Hauptsache begrenzt und kann nicht unabhängig davon bejaht werden.
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Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, die Zulassung des von ihm beanstandeten Wahlvorschlags stelle nicht nur einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar, sondern verletze ihn - unabhängig von der Möglichkeit, mit zwei weiteren Wahlberechtigten die Wahl nachträglich anzufechten - auch in seinem eigenen aktiven oder passiven Wahlrecht, dürfte jedenfalls nicht offensichtlich zutreffen. Denn die Zulassung des streitigen Wahlvorschlags betrifft wohl nicht die in den §§ 11 und 12 LPVG geregelten Voraussetzungen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit des Antragstellers für die Wahl des Personalrats. Es ist unstreitig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dass der Antragsteller das Recht hat, sich an den bevorstehenden Personalratswahlen als Wähler zu beteiligen. Ebenso ist nicht bestritten, dass der Antragsteller, der auf dem Wahlvorschlag 400 kandidiert, die Voraussetzungen des § 12 LPVG erfüllt und deshalb das Recht hat, in den Personalrat gewählt zu werden. Die allein umstrittene Frage der Zulassung des Wahlvorschlags 600 betrifft wohl nicht diese subjektive Rechtsstellung des Antragstellers, sondern dürfte allein tatsächliche Auswirkungen auf seine Wahlchancen haben. Jedenfalls ist es nicht offensichtlich, dass der Antragsteller ein dahingehendes subjektives Recht hat, so dass die strengen Voraussetzungen für die Annahme eines Verfügungsanspruchs in personalvertretungsrechtlichen Wahlverfahren auch unter diesem Blickwinkel nicht erfüllt sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.02.1983, ZBR 1983, 311 = PersV 1984, 82).
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Nach allem scheidet daher der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit einem der gestellten Hilfsanträge aus. Auch dem höchst hilfsweise gestellten Antrag auf Ausspruch einer vorläufigen Feststellung kann nicht entsprochen werden, da es für die begehrte Feststellung ebenfalls - wie vorstehend ausgeführt - an einem dahingehenden offensichtlichen Anspruch des Antragstellers fehlt.
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