Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 22. Feb. 2005 - PL 21 K 6/05

bei uns veröffentlicht am22.02.2005

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt, dem Beteiligten Ziffer 2 im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Wahlvorschlag mit der Ordnungsnummer 600 Kennwort „ver.di - Wir machen Theater“ zurückzuweisen,
hilfsweise, dem Beteiligten Ziffer 2 zu untersagen, die Wahl einzuleiten, insbesondere mit der Versendung der Briefwahlunterlagen zur Personalratswahl zu beginnen, bevor er nicht die Zulassung des Wahlvorschlags mit der Ordnungsnummer 600 Kennwort „ver.di - Wir machen Theater“ unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des Gerichts in der zu treffenden Entscheidung neu geprüft hat.
Vom 01. bis 04.03.2005 sollen im Staatstheater Stuttgart die Personalratswahlen durchgeführt werden. Bereits ab Donnerstag, den 24.02.2005, sollen die Briefwahlunterlagen verschickt werden. Der Vorsitzende kann deshalb über den Antrag gemäß § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 ArbGG, §§ 944, 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entgegen dem Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG allein entscheiden, da die Sache sehr dringlich ist (vgl. hierzu Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 85 Rn. 18; Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerold/Schlatmann, BPersVG, § 83 Rn. 103; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 83 Rn. 25 i; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 83 Rn. 123 jeweils m.w.N. auch zur Gegenmeinung).
Nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen grundsätzlich statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Charakter des Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens zwar einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch entgegen; er hindert aber nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinne, dass er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. vom 27.07.1990, ZBR 1990, 354). Auch sind einstweilige Verfügungen in personalvertretungsrechtlichen Wahlverfahren zulässig, sofern erhebliche Mängel dieses Verfahrens vorliegen, die offensichtlich eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen, weil es bereits wegen der anfallenden Kosten einer Personalratswahl nicht vertretbar wäre, eine ersichtlich fehlerhafte Wahl durchführen zu lassen. Allerdings muss hier ebenso eine die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnehmende einstweilige Verfügung die Ausnahme bleiben, weil im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten möglich ist. Von daher darf seitens des Gerichts in ein laufendes Verfahren nur regelnd eingegriffen werden, wenn schon diese summarische Prüfung ergibt, dass ein Wahlfehler droht, der zu einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen könnte (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschl. vom 16.02.2000, PersR 2000, 123).
Das Gericht hält danach auch in einem laufenden Wahlverfahren die Geltendmachung von Unterlassungs- und Verpflichtungsansprüche nicht für zulässig (vgl. Beschl. der Kammer vom 31.01.2005 - PL 21 K 1/05 -). Dem Antragsteller fehlt darüber hinaus die Antragsbefugnis. Die Personalratswahl anfechtungsberechtigt ist ausschließlich der in § 25 Abs. 1 LPVG abschließend genannte Personenkreis. Dabei genügt es auch nicht, dass mindestens drei anfechtungsberechtigte Beschäftigte das Verfahren einleiten. Sie müssen vielmehr im ganzen Wahlanfechtungsverfahren einschließlich der Rechtsmittelinstanzen anfechtungsberechtigt und präsent sein und das Verfahren fortdauernd betreiben (vgl. Rooschüz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 25 Rn. 2 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Es wäre deshalb eine unzulässige Umgehung dieser gesetzlichen Vorschrift, wenn ein einzelner Wahlberechtigter bei einem offensichtlichen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren nicht eine durchgeführte Wahl anfechten, aber im Wege der einstweiligen Verfügung in das laufende Wahlverfahren eingreifen könnte.
Schließlich hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 936 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ob und inwieweit die als Wahlvorschlag veröffentlichte Kandidatenliste mit dem Kennwort ver.di in wesentlichen Teilen vom Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.01.2005 abweicht und dies gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstößt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Zwar dürfte die Vorschrift des § 11 Abs. 3 WO nicht erfüllt sein. Der Wahlvorstand des Staatstheaters Stuttgart hat allerdings nach seinem Schreiben vom 16.02.2005 die Wahlvorschläge geprüft und für gültig erklärt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch nicht dargelegt hat, ob es sich bei der Vorschrift des § 11 Abs. 3 WO um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG handelt.
Eine Kostenentscheidung ist in diesem Verfahren nicht zu treffen.

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(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 937 Zuständiges Gericht


(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit


In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2007 - PL 15 S 940/05

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22. Februar 2005 - PL 21 K 6/05 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  I. Der Antragstelle

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(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.