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| Der Antragsteller, Polizeihauptkommissar beim Polizeirevier ..., begehrt nach Zurückweisung seines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2014 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 12.11.2014 -, den Beteiligten zu 1 im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, |
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| das Wählerverzeichnis für die Personalratswahl 2014 vom 24.11.2014 bis 28.11.2014 beim Polizeipräsidium ..., erstellt und ausgelegt durch den Wahlvorstand des Polizeipräsidiums ..., dahingehend zu berichtigen, dass keine Polizeifreiwilligen als Wahlberechtigte ausgewiesen sind. |
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| Zur Begründung wird vorgetragen, in das vom weiteren Beteiligten zu 1 erstellte und ausgelegte Wählerverzeichnis seien die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes aufgenommen worden, obwohl es sich hierbei um ehrenamtlich tätige Personen handle, deren Wahlberechtigung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPVG ausgeschlossen sei und die auch nicht dem erweiterten Beschäftigtenbegriff des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterfielen. |
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| Die weiteren Beteiligten beantragen mit Schriftsätzen vom 17.und 18.11.2014, |
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| Der weitere Beteiligte zu 1 hält den Antrag bereits wegen mangelnder Antragsbefugnis für unzulässig. Beide Beteiligten halten den Antrag für unbegründet. Die Polizeifreiwilligen seien Beschäftigte im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr.1 LPVG und damit gem. § 11 LPVG auch wahlberechtigt. |
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| Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die durch Beschluss der Kammer zu erfolgen hat, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 937 Abs. 2 ZPO). |
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| Gemäß § 6 Abs. 5 LPVGWO kann jeder Beschäftigte innerhalb der Auflegungsfrist beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Ob damit zugleich die Antragsbefugnis eines jeden Beschäftigten zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG verbunden ist, in welchem die Entscheidung des Wahlvorstands zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann, bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung und kann daher offen bleiben (wohl bejahend : Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Kommentar, § 11 Rd.Nr.56 sowie zum Bundespersonalvertretungsrecht: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, Kommentar, 8. Aufl. § 13 Rd.Nr.25 und § 3 WO Rd.Nr.8 und § 25 Rd.Nr.25 zur Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung, wenn dadurch eine fehlerhafte Wahl vermieden werden kann). |
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| Denn der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO). Es ist daher auch nicht offensichtlich, dass er im Hauptsacheverfahren, d.h., bei nachträglicher Anfechtung der Wahl (§ 25 Abs. 1 LPVG), wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen wesentliche wahlrechtliche Vorschriften obsiegen wird. Bei dieser Sachlage drohen ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren auch keine unzumutbaren Nachteile (zu diesem Maßstab s. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.02.2005 - PL 15 S 434/05). |
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| Der Antragsteller stützt seinen Verfügungsanspruch in erster Linie auf die Rechtsbehauptung, Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes seien ehrenamtlich tätig und gälten damit gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPVG nicht als Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Dieser Rechtsauffassung vermag die beschließende Kammer im Rahmen der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu folgen. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass eine Legaldefinition des Begriffs „ehrenamtlich tätig“ nicht existiert. Dennoch kann schon bei formaler Betrachtung festgestellt werden, dass überall da, wo der Gesetzgeber von ehrenamtlicher Tätigkeit ausgeht, diese auch im jeweiligen Gesetz explizit als solche bezeichnet wird (siehe etwa § 11 Abs. 1 FwG, § 15 GemO, § 2 Abs. 4 HFKomVO, §§ 11 und 26 LKrO, § 7 Abs. 1 StGHG und § 16 LRiStAG). Eine solche Kategorisierung findet sich in Bezug auf den Freiwilligen Polizeidienst im einschlägigen Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst - FPolDG - i.d.F. vom 12.4.1985 (GBl.S.129) indes gerade nicht. In materieller Hinsicht könnte gegen die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bereits der Wortlaut in § 1 Abs. 2 FPolDG sprechen, wonach der Freiwillige Polizeidienst „ein Teil des Polizeivollzugsdienstes“ ist. Dabei bedarf die Frage keiner abschließenden Entscheidung, ob die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Streifendienstes und der Sicherung und Überwachung des Straßenverkehrs (§ 1 Abs.3 Nr. 2 und 3 FPolDG) verbundenen polizeitypischen Hoheitsbefugnisse, die im Einzelfall unmittelbare Eingriffe in Grundrechte umfassen können, eine ehrenamtliche Tätigkeit von vornherein wegen Nichtvereinbarkeit mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG ausschließen (zu dieser verfassungsrechtlichen Problematik bei freiwilligen Polizeidiensten s. Fikenscher, Polizeilicher Streifendienst mit Hoheitsbefugnissen, Studien zum öffentlichen Recht, Band 2, 2006, S.117 u. S.147f; dazu auch der vom Antragsteller herangezogene Beschluss des VerfGH Berlin v. 01.11.2004 - 120/03, der die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes offenbar als verfassungsrechtliches Gebot des Art. 33 Abs. 4 GG ansieht; juris Tz. 97 u. 105 ). Denn maßgeblich gegen die Einstufung des Freiwilligen Polizeidienstes als ehrenamtliche Tätigkeit dürfte jedenfalls die Kategorisierung des Dienstes durch den Landesgesetzgeber selbst sprechen. So wird in der Begründung zum Entwurf eines Polizeireservegesetzes ausgeführt (nach den Beschlüssen des Ständigen Ausschusses wurde im Gesetzgebungsverfahren der Begriff „Polizeireserve“ durch den Begriff „Freiwilliger Polizeidienst“ ersetzt, s. Entwurf eines Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst, Beilage 3005 v. 08.05.1963, S.5899, 3. Landtag von Baden-Württemberg), dass die Bewerber für die Polizeireserve „mit ihrer Verpflichtung in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis eigener Art zum Staat“ treten (siehe Entwurf eines Polizeireservegesetzes, Beilage 2325 v. 26.07 1962, S.4344 , 3. Landtag von Baden-Württemberg; ebenso Fikenscher, a.a.O. S.71 : „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sui generis“). Diese Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis eigener Art und die fehlende Bezeichnung des Freiwilligen Polizeidienstes als ehrenamtliche Tätigkeit sowohl in den Gesetzesmaterialien als auch im Gesetzestext sprechen nach Auffassung der beschließenden Kammer gegen die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit i.S. des § 4 Abs. 2 Nr.3 LPVG (anders - allerdings in einem anderen rechtlichen Zusammenhang - VerfGH Berlin, a.a.O., der einerseits von einem „öffentlich-rechtlichen Dienst-und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin“ ausgeht, a.a.O. Tz.66 , andererseits aber von einem „ehrenamtlichen Engagement für die Allgemeinheit“ spricht, a.a.O. Tz. 115 ). An dieser Beurteilung dürfte auch die Freiwilligkeit der Dienstleistung sowie die Gewährung von Ersatzleistungen als Ausgleich für Zeitaufwand und zusätzliche Verpflegungskosten (§ 7 Abs. 1 FPolDG) und die entsprechende Anwendung der Vorschriften über Dienstunfälle von Ehrenbeamten (§ 7 Abs. 3 FPolDG) nichts ändern. |
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| Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers dürften Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes auch als Beschäftigte im Sinne des § 4 LPVG anzusehen sein, da sie jedenfalls mit dem Aufruf zur Dienstleistung (§ 5 FPolDG) verpflichtet sind, den Anordnungen der Vorgesetzten des Polizeivollzugsdienstes Folge zu leisten (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 FPolDG) und sie damit weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. LPVG). Dass - wie vom Antragsteller vorgetragen - in der Verwaltungspraxis ein Aufruf mit den jeweiligen Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes oftmals oder gar in der Regel zuvor abgesprochen wird, ändert nichts an der Tatsache, dass der Betreffende mit dem Aufruf - abgesprochen oder nicht - weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle eingegliedert ist. Eine solche Eingliederung muss auch nicht ständig - etwa ganzjährig - bestehen, wie sich aus der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 LPVG ergibt, wonach auch Personen, die augenblicklich nicht weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation eingegliedert und innerhalb dieser tätig sind, aber formal dieser zugehören (so in Fällen der Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung), dem Kreis der Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs.1 LPVG zuzurechnen sind (erweiterter Beschäftigtenbegriff, s. Schenk, in: Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 14. Aufl., § 4 Rd.Nr.7). Die hier vertretene Auslegung des § 4 Abs.2 Nr.3 LPVG entspricht wohl auch der Intention des Landesgesetzgebers, wonach Personen in Freiwilligendiensten in der Regel nicht dem Kreis der ehrenamtlich tätigen Personen unterfallen, sondern zu den Beschäftigten zählen sollen (s. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes, des Landesrichter- und -Staatsanwaltsgesetzes und anderer Vorschriften, LT-Drucksache 15/4224 v.22.10.2013, S.85, ebenso Schenk, a.a.O. Rd.Nr.13). |
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| Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet. |
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