Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. März 2017 - PB 15 S 2300/16

bei uns veröffentlicht am27.03.2017

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 24. Oktober 2016 - PB 11 K 2365/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verwaltungsgericht Sigmaringen auf die Wahlanfechtung der Antragsteller zu Recht die Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... für ungültig erklärt hat.
Am 12.05.2016 wurde beim Bundeswehrkrankenhaus ... der örtliche Personalrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt gegeben. An der Wahl haben - nach wechselnden Angaben der Beteiligten - zwischen 180 und 230 in Ausbildung befindliche Sanitätsoffizier-Anwärter/innen (SanOA) teilgenommen. Nach der Wahl vom 12.05.2016 verfügte der örtliche Personalrat über 26 Mitglieder, von denen auf die Gruppe der Soldaten/innen 15, die Gruppe der Arbeitnehmer/innen 10 und auf die Gruppe der Beamten/innen ein Mitglied entfallen; die SanOA sind mit drei Sitzen vertreten.
Am 31.05.2016 - innerhalb von 12 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftsätzlich die Wahl angefochten. Hierzu führten sie insbesondere aus, die SanOA des Bundeswehrkrankenhauses ... gehörten nicht zu den Wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten, weil sie keine eigenständige Arbeitsleistung erbrächten, sondern sich bis zum Erhalt der Approbation in Ausbildung befänden. Sie nähmen regelmäßig keine dienstlichen Aufgaben für das Bundeswehrkrankenhaus wahr, sondern diese würden an ihnen wahrgenommen. SanOA seien für die Dauer ihres Studiums beurlaubt und dem Bundeswehrkrankenhaus ... lediglich zur Betreuung zugewiesen. Organisatorisch würden sie in der Sollorganisation auf sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukten (DPäK) geführt. Eine Dienststellenzugehörigkeit sei zu verneinen. Auch das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr vertrete die Auffassung, dass zum Studium beurlaubte SanOA nicht zum Kreis der Wahlberechtigten des Bundeswehrkrankenhauses ... zählten. Die SanOA leisteten im Rahmen ihres Medizinstudiums an der Universität ... lediglich ihre nach der Approbationsordnung vorgeschriebenen Famulaturen und Praktika am Bundeswehrkrankenhaus ..., wie dies andere SanOA an verschiedenen anderen Krankenhäusern täten. Infolge der Zulassung der SanOA zur Wahl des örtlichen Personalrats sei letzterer wegen der höheren Anzahl der Berechtigten vergrößert, und somit das Wahlergebnis erheblich beeinflusst worden.
Der weitere Beteiligten zu 1 erwiderte im Wesentlichen, entscheidend für die Wahlberechtigung der SanOA sei deren tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle. Diese sei im Bundeswehrkrankenhaus ... gegeben, weil die SanOA nach den Feststellungen des Wahlvorstandes bereits teilweise aktiv in der Krankenpflege der Patienten mitwirkten. Dass dies nur für einen Teil der Arbeitszeit der Fall sei, stehe der tatsächlichen Eingliederung nicht entgegen. Es sei falsch, dass die SanOA unter Wegfall der Bezüge beurlaubt seien. Ihre Dienststellenzugehörigkeit könne schon deshalb nicht entfallen, weil sie im gesamten Zeitraum nicht abwesend, sondern in der Dienststelle anwesend blieben, insbesondere für die praktischen Ausbildungsabschnitte. Lediglich die Besoldung nach dem Dienstgrad gemäß Bundesbesoldungsordnung A entfalle und werde durch das sachgleiche Ausbildungsgeld sowie u.a. Sachbezüge ersetzt. Da die SanOA die praktische Ausbildung am Krankenhaus absolvierten, seien sie dort in die Arbeitsabläufe eingebunden. Der Wahlvorstand habe allein jenen SanOA die Teilnahme an der Wahl ermöglicht, die sich nach dem ersten Examen bereits in der klinischen Ausbildung befänden. Diese „Kliniker“ seien zu diesem Zeitpunkt ihrer Ausbildung bereits hinreichend praktisch tätig. Die „Vorkliniker“ hingegen hätten nicht an der Wahl teilgenommen.
Der weitere Beteiligte zu 2 trug vor, die SanOA seien im Bundeswehrkrankenhaus direkt dienstlich eingebunden. Sie seien aufgrund ihrer dienstlichen Einbindung und der Zuversetzung auf einem sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukt als fester Personalkörper der Dienststelle soll-organisatorisch berücksichtigt worden.
Mit Beschluss vom 24.10.2016 hat das Verwaltungsgericht die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... für ungültig erklärt. Die Wahlanfechtung sei zulässig und begründet. Die Zulassung der SanOA-Kliniker zur Wahl begründe einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BPersVG, weil diese nicht wahlberechtigt gewesen seien. Sie seien unter Wegfall der Bezüge zur Durchführung ihres Medizinstudiums beurlaubt. Das ihnen gewährte Ausbildungsgeld sei ein Aliud zu den Dienstbezügen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. wählten sie eine Vertrauensperson, die ihre Belange vertrete, nicht aber den örtlichen Personalrat. Der Beschluss wurde dem weiteren Beteiligten zu 1 am 28.10.2016 zugestellt.
Am 28.11.2016 hat der weitere Beteiligte zu 1 hiergegen beim erkennenden Senat Beschwerde erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachvortrag zu weiteren Geld- und Sachbezügen der SanOA ignoriert. Diese erhielten u.a. truppenärztliche Versorgung, Dienstbekleidung, Beihilfe, die Erstattung von Studiengebühren etc.; SanOA-Kliniker seien mithin nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 BPersVG „unter Wegfall der Bezüge beurlaubt“. Bei der angezeigten funktionalen Betrachtung seien sie vielmehr tatsächlich in die Dienststelle eingegliedert und würden zumindest phasenweise an deren Aufgabenerfüllung teilnehmen. Dies illustriere auch die „Organisationsweisung (Fall-ID: 183536) 00000664/2015(ZSanDBw) für die Änderung der Aufbauorganisation BwKrhs ...“. Die SanOA hätten zahlreiche Dienstleistungspflichten auch während des Studiums und würden in voller Höhe gemäß ihres Dienstgrades alimentiert. § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a.F. regele allein die Interessenvertretung studierender Offiziere „in“ Universitäten, verhalte sich aber nicht zu ihrer Vertretung im Stammtruppenteil, was auch die Gesetzesneufassung illustriere. Zudem würden sich SanOA als Anwärter in einer dem Vorbereitungsdienst der Beamten vergleichbaren Laufbahnausbildung befinden, weswegen § 13 Abs. 3 BPersVG entsprechend anwendbar sei. Die tatsächliche betriebliche Eingliederung der SanOA und ihre Heranziehungen zu Dienstleistungen für das Krankenhaus könnten durch Zeugen bewiesen werden.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
den Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.10.2016 - PB 11 K 2365/16 - abzulehnen.
10 
Die Antragsteller beantragen,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Sie sind der Auffassung, die fraglichen ca. 230 SanOA gehörten dem in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. genannten Wahlbereich an und seien unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Sie seien keine „Beschäftigten“ des Bundeswehrkrankenhauses. Ihr „Auftrag“ sei es, das Studium erfolgreich abzuschließen. Die Bundeswehr verfüge an bestimmten Universitäten über Kontingente von Studienplätzen, auf die sich die SanOA beim BAPersBw bewerben und die von diesem Amt verteilt würden. Als Kliniker würden die SanOA von der medizinischen Fakultät der Universität ... insgesamt drei Monate in den Semesterferien jeweils monatsweise u.a. an das Bundeswehrkrankenhaus zur Ableistung von Famulaturen/Praktika entsandt. Dies diene der Vertiefung ihres Studiums. Ein Teil der fraglichen 230 SanOA würde die Famulaturen/Praktika zudem gar nicht am Bundeswehrkrankenhaus ... ableisten, sondern an den übrigen etwa zehn akademischen Lehrkrankenhäusern der Universität ... Am Bundeswehrkrankenhaus würden auch gar nicht alle vorgeschriebenen Famulaturen/Praktika angeboten, weswegen sämtliche SanOA auch andere akademischen Lehrkrankenhäuser aufsuchen müssten. Die SanOA seien deshalb auch nicht etwa mit Teilzeitpersonal vergleichbar. Dass die SanOA auf einen dienstpostenähnlichen Konstrukt (DPäK) dem Bundeswehrkrankenhaus ... hinzu versetzt worden seien, diene dem Zweck, ihnen einen dienstlichen Ansprechpartner zu geben, weil sie als Beurlaubte quasi „heimatlos“ seien. SanOA könnten nur an der Wahl der Vertrauensperson teilnehmen. Bei früheren Wahlen zum örtlichen Personalrat seien sie auch nicht zur Wahl zugelassen worden.
13 
Der weitere Beteiligte zu 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf den Inhalt der Akten des Beschwerdeverfahrens wird ergänzend verwiesen.
II.
15 
1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie in der nach § 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG vorgeschriebenen Form sowie gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und hinreichend begründet worden.
16 
2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... zu Recht für ungültig erklärt. Denn die Voraussetzungen des § 25 BPersVG liegen vor. Hiernach können u.a. - wie im vorliegenden Fall die drei Antragsteller am 31.05.2016 - mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Durch die Zulassung der SanOA zur Wahl wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit verstoßen, was nicht berichtigt wurde und, weil drei der SanOA in den Personalrat gewählt wurden und sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder veränderte, das Wahlergebnis auch beeinflusst hat.
17 
3. Das Verwaltungsgericht hat in vollem Umfange zutreffend entschieden, dass durch die Zulassung der SanOA zur Wahl gegen § 13 Abs. 1 BPersVG verstoßen worden ist, weil diese bezüglich der Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus... nicht wahlberechtigt und auch nicht wählbar sind. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind zwar alle Beschäftigten wahlberechtigt, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Nach Satz 2 der Norm sind jedoch Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, nicht wahlberechtigt. Die am 12.05.2016 beim Bundeswehrkrankenhaus ... zur Wahl zugelassenen SanOA waren, wenn sie als „Beschäftigte“ gewertet werden, in diesem Sinne „am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubte Beschäftigte“ und also nicht wahlberechtigt.
18 
a. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die SanOA aufgrund ihrer besonderen Eingliederung in das Bundeswehrkrankenhaus ... überhaupt als dessen „Beschäftigte“ im Sinne des § 13 Abs. 1 BPersVG gewertet werden können, kann im Ergebnis offen bleiben. Die SanOA sind gewissermaßen janusköpfig, d.h. sowohl Studierende als auch zugleich Soldatinnen und Soldaten. Bei Betonung der militärischen Seite und primär faktischer bzw. funktionaler Betrachtung spricht für ihre Beschäftigteneigenschaft in der Tat - gerade am Bundeswehrkrankenhaus ... mit den dortigen vielfältigen Aktivitäten zu ihrer Integration - ihre besondere Eingliederung in den Dienstbetrieb, was auch etwa die „Organisationsweisung (Fall-ID: 183536) 00000664/2015(ZSanDBw) für die Änderung der Aufbauorganisation BwKrhs ...“ verdeutlicht. Zudem spricht hierfür, dass die SanOA dem Bundeswehrkrankenhauses ... auf einen dienstpostenähnlichen Konstrukt (DPäK) hinzu versetzt worden sind. Dadurch werden sie als fester Personalkörper in der Dienststelle soll-organisatorisch berücksichtigt, wie der Chefarzt auch insoweit in jeder Hinsicht nachvollziehbar vorgetragen und erläutert hat. Durch diese Führung auf einem DPäK haben die SanOA einen dienstlichen Ansprechpartner und können haushaltstechnisch insbesondere mit dem ihnen zustehenden Ausbildungsgeld versorgt werden. Bei Betonung des bei der Ausbildung im Zentrum stehenden Studiums und primär rechtlicher Betrachtung spricht allerdings gegen die Wertung der SanOA als personalvertretungsrechtlich „Beschäftigte“, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschäftigteneigenschaft auf Beamte, Angestellte, Arbeiter und u.U. Richter begrenzt und Soldatinnen und Soldaten hiervon grundsätzlich ausgeschlossen hat, jedenfalls, wenn sie - wie die SanOA - einem in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereich angehören (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1999 - 6 P 8.98 -, Juris Rn. 16, m.w.N.). Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen überzeugend ausgeführt (s. hierzu weiter bei 4.).
19 
b. Auch wenn die SanOA aber aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als Beschäftigte des Bundeswehrkrankenhauses ... gewertet werden, sind sie dennoch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG „beurlaubt“. Gemäß § 11 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) können Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Dies setzt Nr. 5.3 (507 - 512) der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung ZDv A-1341/3 im Einzelnen um. Hiernach werden die SanOA zunächst für die Regelstudiendauer des jeweiligen Studiums ausdrücklich beurlaubt. Während dieser Beurlaubung besteht zwar das Soldatenverhältnis fort. Einziger Auftrag der SanOA ist jedoch der erfolgreiche Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Der Senat folgt insoweit nicht der Argumentation des weiteren Beteiligten zu 1, die ZDv A-1341/3 würde die SUV unkorrekt interpretieren. Im Gegenteil geht der Senat davon aus, dass im Zentrum der Ausbildung immer das Studium stehen soll, weswegen die SanOA zu Beginn ihres Studiums auch formal durch Bescheid beurlaubt werden, um sich voll auf dieses Studium konzentrieren zu können. Gerade deshalb bekommen sie „Ausbildungsgeld“ und eben keine „normale“ Besoldung. Die militärischen Aktivitäten sollen im Wesentlichen vor und nach dem Studium stattfinden und dieses nicht stören. Auch wenn die SanOA deshalb während der vorlesungsfreien Zeit - gerade in ... - immer wieder für einige Wochen unter kurzzeitiger Unterbrechung der Beurlaubung zu Einsätzen kommandiert werden, bleiben sie doch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG das gesamte Studium über grundsätzlich zu Studienzwecken „beurlaubt“.
20 
Auch der Einwand des weiteren Beteiligten zu 1, die SanOA seien trotz der klaren und eindeutigen Regelung in § 11 Satz 1 SUV i.V.m. Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 im Rechtssinne dennoch nicht beurlaubt, weil sie „teilweise aktiv in der Krankenpflege“ mitwirkten, greift nicht durch. Soweit die SanOA insoweit aktiv an den Dienstgeschäften des Bundeswehrkrankenhauses ... mitwirken, geschieht dies vor allem im Rahmen der von den Approbationsordnungen für die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung vorgeschriebenen Famulaturen und Praktika. Es handelt sich explizit um Teile des Studiums an der Universität ... Zudem leisten offenbar nicht einmal alle SanOA des Bundeswehrkrankenhauses ... auch dort ihre wesentlichen Famulaturen und Praktika ab bzw. alle SanOA des Bundeswehrkrankenhauses ... leisten offenbar auch an anderen akademischen Lehrkrankenhäusern der Universität ... von den Approbationsordnungen vorgeschriebene Famulaturen und Praktika ab. Dies alles illustriert hinreichend, dass durch eine der gestaltete „aktive Mitwirkung in der Krankenpflege“ weder eine generelle Unterbrechung der Beurlaubung zum Studium stattfindet noch gar die vom Bundesministeriums der Verteidigung vorgegebene Beurlaubung nach Nr. 5.3 (507 - 512) ZDv A-1341/3 zur Ableistung des Studiums insgesamt in Frage gestellt wird. Der angebotene Zeugenbeweis muss deshalb nicht erhoben werden. Die zu bezeugende aktive Mitwirkung der SanOA in der Krankenpflege im Bundeswehrkrankenhaus ... bzw. ihre diesbezügliche tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle, insbesondere während ihrer studienbedingten Famulaturen und Praktika, wird vom Senat als wahr unterstellt, ohne dass dies etwas an deren „Beurlaubung“ ändert.
21 
c. Die SanOA sind zudem im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG „unter Wegfall der Bezüge“ beurlaubt. Denn sie erhalten gemäß § 11 Satz 2 SUV unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie - vor allem - ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG). § 30 Abs. 2 Satz 1 SG regelt u.a., dass die SanOA unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten und Anspruch haben auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Gemäß Satz 2 der Norm wird die Höhe des Ausbildungsgeldes durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Nach Satz 3 der Norm regelt die Rechtsverordnung ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 1 der Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV) entspricht der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.
22 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.1992 - 2 B 19.92 - (Juris Rn. 4) überzeugend entschieden, dass das gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. der SanOAAusbGV gewährte Ausbildungsgeld nicht unter den in § 1 Abs. 2 BBesG abschließend festgelegten Begriff der „Dienstbezüge“ fällt. Nach § 1 Abs. 2 BBesG gehören deshalb nur folgende „Dienstbezüge“ zur Besoldung: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsbesoldung. Ferner gehören nach Absatz 3 der Norm zur Besoldung noch folgende “sonstige Bezüge“: 1. Anwärterbezüge, 2. vermögenswirksame Leistungen. Damit ist - wenn auch in anderem Zusammenhang - höchstrichterlich entschieden, dass die hingegen „Ausbildungsgeld“ beziehenden SanOA im Rechtssinne „keine Dienst- oder sonstigen Bezüge“ erhalten. Denn das Ausbildungsgeld der SanOA fällt auch nicht unter den Begriff der Anwärterbezüge; solche Bezüge erhalten gemäß § 59 BBesG nur Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
23 
Bei der angezeigten Auslegung nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung ist damit hinreichend geklärt, dass bei den SanOA auch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein „Wegfall der Bezüge“ gegeben ist. Die Rüge des weiteren Beteiligten zu 1, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu den verschiedenen Geld- und Sachbezügen der SanOA ignoriert, kann mithin nicht durchgreifen. Auch wenn den SanOA u.a. truppenärztliche Versorgung, Dienstbekleidung, Beihilfe, die Erstattung von Studiengebühren sowie gegebenenfalls ergänzend ein Familienzuschlag oder vermögenswirksame Leistungen zustehen, liegt vor allem durch das gezahlte Ausbildungsgeld dennoch ein „Wegfall der Bezüge“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vor. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 deshalb rechtlich zutreffend angeordnet, dass die SanOA „unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge“ zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule beurlaubt werden. Auch der Umstand, dass die Ausbildungsgeldzahlungen in den Formularen des Bundesverwaltungsamts als „Bezüge“ bezeichnet werden, ändert daran nichts. Dies dürfte der EDV geschuldet sein, denn es erscheint evident, dass beim Bundesverwaltungsamts nicht nur für die SanOA eine besondere Software unterhalten werden kann, in der das Ausbildungsgeld juristisch korrekt auch als solches bezeichnet wird.
24 
d. Die zur Wahl zugelassenen SanOA waren schließlich am Wahltage „seit mehr als sechs Monaten“ unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. Denn es wurden ausdrücklich nur die sogenannten „Kliniker“-SanOA zur Wahl zugelassen. Im Gegensatz zu den „Vorklinikern“ haben diese bereits den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, d.h. das sogenannte „Physikum“, bestanden. Da eine Voraussetzung hierfür mindestens vier Semester Regelstudium im vorklinischen Abschnitt sind, müssen alle zur Wahl zugelassenen SanOA am 12.05.2016 schon „seit mehr als sechs Monaten“ beurlaubt gewesen sein.
25 
Nach alledem waren die am 12.05.2016 zur Wahl zugelassenen „Kliniker“-SanOA gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht wahlberechtigt. Die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... musste für ungültig erklärt werden.
26 
4. Dieses Ergebnis wird durch den Umkehrschluss zu § 2 Abs. 1 Nr. 8 des am 12.05.2016 gültigen Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG a.F.) gestützt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls in vollem Umfange zutreffend entschieden hat. Gemäß dieser Norm wählten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wählergruppen) - bis 02.09.2016 - in geheimer Wahl jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassten, in folgenden Wahlbereichen: „… 8. als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist“. Wie oben unter 3. ausgeführt sind die SanOA gemäß § 11 Satz 1 SUV i.V.m. Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 im Rahmen ihrer Mannschaft zur Ableistung des Studiums an eine zivilen Hochschule und also Einrichtung außerhalb der Streitkräfte unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Damit aber gehörten sie - bis 02.09.2016 - dem Wahlbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. an und wurden ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe des SBG a.F. vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass im Umkehrschluss damit für sie keine Wahlberechtigung bezüglich Personalvertretungen bestand. Denn Soldaten wählten nur in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereichen Personalvertretungen (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. und hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 - 6 P 2.07 -, Juris Rn. 17). Ein Gesetz wie § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. konnte und kann im Übrigen durch eine „Organisationsweisung“ (wie etwa Fall-ID: 183536 00000664/2015 ZSanDBw für die Änderung der Aufbauorganisation BwKrhs ...; dort Anlage 1, Teil A.3.a) nicht geändert werden.
27 
5. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a.F. auszulegen ist, wonach Studenten der Universitäten in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist, Vertrauenspersonen wählen, ist nach alledem nicht weiter einzugehen. Selbst wenn die SanOA nach dieser Norm keine Vertrauenspersonen wählen könnten, würden sie hierdurch dennoch nicht zu Wahlberechtigten im Sinne von § 13 Abs. 1 BPersVG. Wie insbesondere § 11 Satz 1 SUV illustriert, will der Gesetzgeber, dass die SanOA ihre Hauptaufmerksamkeit auf das universitäre Studium richten können. Die SanOA sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mithin gerade nicht tiefgreifend in den täglichen Dienstbetrieb ihrer Stammdienststelle im Sinne von „normalen Beschäftigten“ integriert werden, und damit also auch nicht an Personalratswahlen teilnehmen.
28 
6. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Okt. 2016 - PB 11 K 2365/16

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor Die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... wird für ungültig erklärt. Gründe   I. 1 Die Antragsteller fechten die Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... a

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Tenor

Die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... wird für ungültig erklärt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller fechten die Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... an.
Am 12.05.2016 wurde beim Bundeswehrkrankenhaus ... der örtliche Personalrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt gegeben. An der Wahl haben - nach wechselnden Angaben der Beteiligten - zwischen 180 und 230 in Ausbildung befindliche Sanitätsoffizieranwärter/innen - SanOA - teilgenommen. Nach Nr. 5.3 „Beurlaubung/Studiendauer“ der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung A-1341/3 - ZDv A-1141/3 - werden SanOA nach § 11 der Soldatenurlaubsverordnung zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt und erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz - SG. Nach der Wahl vom 12.05.2016 verfügte der örtliche Personalrat über 26 Mitglieder, von denen auf die Gruppe der Soldaten/innen 15, die Gruppe der Arbeitnehmer/innen 10 und auf die Gruppe der Beamten/innen ein Mitglied entfällt. Die SanOA sind mit drei Sitzen vertreten.
Am 31.05.2016 - innerhalb von 12 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht schriftsätzlich die Wahl angefochten. Dazu wird ausgeführt, die SanOA des Bundeswehrkrankenhauses ... gehörten nicht zu den Wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten des Bundeswehrkrankenhauses ..., da sie keine eigenständige Arbeitsleistung erbrächten, sondern sich bis zum Erhalt der Approbation in Ausbildung befänden. Sie nähmen regelmäßig keine dienstlichen Aufgaben für das Bundeswehrkrankenhaus wahr, sondern diese würden an ihnen wahrgenommen. SanOA seien für die Dauer ihres Studiums beurlaubt und dem Bundeswehrkrankenhaus ... lediglich zur Betreuung zugewiesen. Organisatorisch würden sie in der Sollorganisation auf sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukten - DPäK - geführt. Eine Dienststellenzugehörigkeit sei zu verneinen. Da die SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt seien, seien sie gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Dies folge auch aus dem Umkehrumschluss aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SBG in der bis 02.09.2016 gültigen Fassung - SBG a. F. -. Dort sei bestimmt, dass Soldaten, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt seien, lediglich den Vertrauensmann in dem Wahlbereich wählen dürften, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet sei. Würde dieser Personenkreis mit „nicht beurlaubten“ Soldaten gleichgestellt, würde sich diese Vorschrift erübrigen. Verdeutlicht werde dies auch durch Ziffer 1001 Satz 2 ZDv A-1341/3, wonach zum Studium beurlaubte SanOA nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a. F. Vertrauenspersonen wählten, nicht jedoch auch zur Wahl von Personalvertretungen zugelassen seien. Auch das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr vertrete die Auffassung, dass zum Studium beurlaubte SanOA nicht zum Kreis der Wahlberechtigten des Bundeswehrkrankenhauses ... zählten. Die SanOA leisteten im Rahmen ihres Medizinstudiums an der Universität ... lediglich ihre nach der Approbationsordnung vorgeschriebenen Praktika und Famulaturen am Bundeswehrkrankenhaus ..., wie dies andere SanOA an verschiedenen anderen Krankenhäusern täten. Die rechtliche Qualität des Ausbildungsgeldes der SanOA sei eine andere als jene von „Geldbezügen“, da der Gesetzgeber dies ansonsten nicht so in § 30 Abs. 2 SG geregelt hätte. Infolge der Zulassung der SanOA zur Wahl des örtlichen Personalrats sei letzterer wegen der höheren Anzahl der Berechtigten vergrößert und somit das Wahlergebnis erheblich beeinflusst worden.
Die Antragsteller beantragen,
die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... für ungültig zu erklären.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der weitere Beteiligten zu 2 stellt keinen Antrag.
Der weitere Beteiligten zu 1 trägt zur Antragserwiderung vor, entscheidend für die Wahlberechtigung der SanOA sei deren tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob die SanOA wie hier im Rahmen ihrer Ausbildung bereits an der Aufgabenerfüllung der Dienststelle teilnähmen. Die tatsächliche Eingliederung der SanOA in das Bundeswehrkrankenhaus ... sei gegeben, weil diese nach den Feststellungen des Wahlvorstandes bereits teilweise aktiv in der Krankenpflege der Patienten mitwirkten. Dass dies nur für einen Teil der Arbeitszeit der Fall sei, stehe der tatsächlichen Eingliederung nicht entgegen. Es sei falsch, dass die SanOA unter Wegfall der Bezüge im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG beurlaubt seien. Ihre Dienststellenzugehörigkeit könne schon deshalb nicht entfallen, weil sie im gesamten Zeitraum nicht abwesend, sondern in der Dienststelle anwesend blieben, insbesondere für die praktischen Ausbildungsabschnitte. Lediglich entfalle die Besoldung nach dem Dienstgrad gemäß Bundesbesoldungsordnung A und werde durch das sachgleiche Ausbildungsgeld gemäß der Rechtsverordnung zu § 30 Abs. 2 SG ersetzt. Da die SanOA die praktische Ausbildung am Krankenhaus absolvierten, seien sie dort in die Arbeitsabläufe eingebunden. Der Wahlvorstand habe allein jenen SanOA die Teilnahme an der Wahl ermöglicht, die sich nach dem ersten Examen bereits in der klinischen Ausbildung befänden. Zu diesem Zeitpunkt ihrer Ausbildung seien sie bereits in einem für die Zwecke des § 13 Abs. 1 BPersVG hinreichenden Maß praktisch tätig. Die Vorkliniker hingegen hätten nicht an der Wahl teilgenommen. Der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SBG a.F. gehe fehl, weil die Nr. 7 sich auf die Universität beziehe, nicht auf das Krankenhaus. Nr. 8 greife nicht, weil die SanOA nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt würden und zudem das Bundeswehrkrankenhaus sich nicht „außerhalb der Streitkräfte“ befinde.
10 
Der weitere Beteiligte zu 2 trägt vor, die SanOA seien im Bundeswehrkrankenhaus direkt dienstlich eingebunden. Dazu wird eine Reihe von Maßnahmen aufgezählt. Die SanOA seien aufgrund ihrer dienstlichen Einbindung und der Zuversetzung auf einem sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukt als fester Personalkörper der Dienststelle soll-organisatorisch berücksichtigt worden.
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die damit vorgelegten Anlagen verwiesen.
II.
12 
Der Antrag ist zulässig und begründet.
13 
Nach § 25 BPersVG können unter anderem mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
14 
Die Antragsteller haben als drei zum örtlichen Personalrat Wahlberechtigte innerhalb von 12 Arbeitstagen die Wahl zum örtlichen Personalrat vom 12.05.2016 angefochten. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Bei der Wahl wurde durch die Zulassung der im klinischen Teil ihrer Ausbildung befindlichen SanOA zur Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen. Durch diesen Verstoß wurde das Wahlergebnis auch beeinflusst, weil, wie unbestritten dargelegt wurde, drei der SanOA in den Personalrat gewählt wurden und sich zudem die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder verändert hat.
15 
Durch die Zulassung der SanOA zur Wahl liegt ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BPersVG vor, weil diese nicht wahlberechtigt waren. Die Wahlberechtigung knüpft gemäß § 13 Abs. 1 BPersVG an die Beschäftigteneigenschaft an. Beschäftigte sind gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter Umständen Richter, nicht jedoch Soldaten/innen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1999 - 6 P 6/98, juris Rdnr. 16). Soldaten/innen wie die SanOA können nur nach den §§ 49 bis 52 SBG in der bis 02.09.2016 gültigen, hier maßgeblichen Fassung - SBG a. F. - in den persönlichen Anwendungsbereich des BPersVG einbezogen werden, d.h. als Regelwerk, welches den persönlichen Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Soldaten/innen erweitert, kommt allein das Kapitel 4 des SBG in Betracht (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr. 17). Grundlegend ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F., wonach in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a. F. genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten Personalvertretungen wählen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereichen Soldaten/innen Personalvertretungen wählen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 19). Gehören also Soldaten/innen einem der in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereiche an, werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe des SBG vertreten (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 20). § 2 Abs. 1 SBG a.F. ist im Vergleich zu § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. die speziellere Vorschrift. Dies bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die betreffenden Soldaten/innen einem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG a.F. angehören und daher Vertrauenspersonen wählen. Nur soweit dies nicht der Falls ist, tritt die Rechtsfolge des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. ein, die den persönlichen Anwendungsbereich des BPersVG auf Soldaten/innen erweitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 - 6 P 2/07, juris, Rdnr. 18).
16 
Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten zu 1) gehören die SanOA jedenfalls dem in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. genannten Wahlbereich an. Denn SanOA sind Soldaten/innen, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Dass SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden, folgt aus Nr. 5.3 (507) ZDv A - 1341/3 des Bundesministeriums der Verteidigung. Dort ist ausgeführt, dass SanOA nach § 11 der Soldatenurlaubsverordnung zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Durch diese verwaltungsinterne Regelung hat das Bundesministerium der Verteidigung von der ihm durch § 11 Satz 1 der Soldatenurlaubsverordnung eingeräumten Möglichkeit zur Beurlaubung der SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge Gebrauch gemacht. Dass die Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge der Praxis entspricht, hat der Antragsteller zu 1 in der mündlichen Anhörung unwidersprochen dargelegt und wird mittelbar auch durch die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 20.07.2016 bestätigt. Dort ist ausgeführt, dass SanOA, soweit diese zum Studium beurlaubt sind, nicht zum Kreis der Wahlberechtigten der Dienststelle des Bundeswehrkrankenhauses ... gehören und deren Teilnahme an der Wahl als Wahlanfechtungsgrund (wenn gleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a.F.) gewertet wird. Damit hat die Kammer keinen Zweifel, dass die beim Bundeswehrkrankenhaus ... zu Ausbildungszwecken zugewiesenen SanOA, wie dies in Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 vorgegeben ist, zur Durchführung ihres Medizinstudiums unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind.
17 
Dass den SanOA infolge ihrer Beurlaubung Ansprüche nach § 30 Abs. 2 SG, u.a. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Anspruch auf die Gewährung eines Ausbildungsgeldes, zustehen, hindert nicht, von einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge auszugehen. Die Ansprüche nach § 30 Abs. 2 SG stellen, anders als der weitere Beteiligte zu 1 meint, keine Geld- oder Sachbezüge i.S.v. § 30 Abs. 1 SG dar, sondern davon abweichend geregelte Ansprüche eigener Art. Dies ergibt sich bereits aus der Regelungssystematik der Absätze 1 und 2 des § 30 SG. § 30 Abs. 1 bestimmt, welche materiellen Ansprüche allen Soldaten/innen zustehen, in Abs. 2 ist geregelt, dass SanOA, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, (nur) u.a. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Ausbildungsgeld erhalten. Die durch § 30 Abs. 2 SG gewährten Ansprüche können also keine auf Geld- und Sachbezüge i.S.v. Abs. 1 gerichtete sein. Welche Besoldung Soldaten/innen auf Zeit wie u.a. den SanOA zusteht, ist in § 30 Abs. 1 SG geregelt. Diese Vorschrift nennt, wie bereits dargelegt, die materiellen Ansprüche aller Soldaten/innen, also auch jene nach dem Wehrsoldgesetz für die Soldaten, die bisher der (ausgesetzten) Wehrpflicht unterlagen. Die Besoldung der Soldaten/innen auf Zeit und damit deren Geldbezüge werden jedoch allein durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt (vgl. § Abs. 1 Nr. 3 BBesG). Unter den in § 1 Abs. 2 BBesG abschließend festgelegten Begriff der Dienstbezüge fällt das aufgrund des § 30 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter in der Fassung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) - SanOAAusbG - gewährte Ausbildungsgeld, auf das ein Anspruch erst mit dem ersten Tag der Beurlaubung entsteht (§ 1 SanOAAusbGV), nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992 – 2 B 19/92 –, Rn. 4, juris). Es ist folglich ein Aliud zu den Dienstbezügen gem. § 1 Abs. 2 BbesG und hindert vorliegend nicht, vom Wegfall der Geldbezüge auszugehen. Die den SanOA durch § 30 Abs. 2 SG gewährte unentgeltliche truppenärztliche Versorgung steht der Bejahung einer Beurlaubung unter Wegfall der Sachbezüge vorliegend ebenfalls nicht entgegen. Denn dieser Anspruch, der zwar zu den Sachbezügen gehört, hat singulären Charakter. Er hindert damit die Annahme des grundsätzlichen Wegfalls der Sachbezüge nicht.
18 
Ob neben § 2 Abs. 1 Nr. 8 auch SBG a.F. auch dessen Nr. 7 eingreift, wonach Studenten der Universitäten Vertrauenspersonen wählen und damit keine Personalvertretungen, kann dahingestellt bleiben. Insoweit ist fraglich, ob sich diese Vorschrift allein auf Studenten an Universitäten der Bundeswehr (vgl. Stauf, SBG, § 2 Rn. 7) oder auch an sonstigen, zivilen Universitäten bezieht.
19 
Inwieweit die SanOA während ihrer Ausbildung am Bundeswehrkrankenhaus ... für dieses dort auch dienstlich eingebunden sind im Sinne des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 2 kann damit dahingestellt bleiben.
20 
Infolge des dargelegten Verstoßes gegen die Wahlberechtigung der SanOA war dem Antrag zu entsprechen.
21 
Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. §§ 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG, 83 Abs. 2 BPersVG ), eine Kostenerstattung findet nicht statt.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

Tenor

Die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... wird für ungültig erklärt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller fechten die Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... an.
Am 12.05.2016 wurde beim Bundeswehrkrankenhaus ... der örtliche Personalrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt gegeben. An der Wahl haben - nach wechselnden Angaben der Beteiligten - zwischen 180 und 230 in Ausbildung befindliche Sanitätsoffizieranwärter/innen - SanOA - teilgenommen. Nach Nr. 5.3 „Beurlaubung/Studiendauer“ der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung A-1341/3 - ZDv A-1141/3 - werden SanOA nach § 11 der Soldatenurlaubsverordnung zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt und erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz - SG. Nach der Wahl vom 12.05.2016 verfügte der örtliche Personalrat über 26 Mitglieder, von denen auf die Gruppe der Soldaten/innen 15, die Gruppe der Arbeitnehmer/innen 10 und auf die Gruppe der Beamten/innen ein Mitglied entfällt. Die SanOA sind mit drei Sitzen vertreten.
Am 31.05.2016 - innerhalb von 12 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht schriftsätzlich die Wahl angefochten. Dazu wird ausgeführt, die SanOA des Bundeswehrkrankenhauses ... gehörten nicht zu den Wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten des Bundeswehrkrankenhauses ..., da sie keine eigenständige Arbeitsleistung erbrächten, sondern sich bis zum Erhalt der Approbation in Ausbildung befänden. Sie nähmen regelmäßig keine dienstlichen Aufgaben für das Bundeswehrkrankenhaus wahr, sondern diese würden an ihnen wahrgenommen. SanOA seien für die Dauer ihres Studiums beurlaubt und dem Bundeswehrkrankenhaus ... lediglich zur Betreuung zugewiesen. Organisatorisch würden sie in der Sollorganisation auf sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukten - DPäK - geführt. Eine Dienststellenzugehörigkeit sei zu verneinen. Da die SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt seien, seien sie gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Dies folge auch aus dem Umkehrumschluss aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SBG in der bis 02.09.2016 gültigen Fassung - SBG a. F. -. Dort sei bestimmt, dass Soldaten, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt seien, lediglich den Vertrauensmann in dem Wahlbereich wählen dürften, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet sei. Würde dieser Personenkreis mit „nicht beurlaubten“ Soldaten gleichgestellt, würde sich diese Vorschrift erübrigen. Verdeutlicht werde dies auch durch Ziffer 1001 Satz 2 ZDv A-1341/3, wonach zum Studium beurlaubte SanOA nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a. F. Vertrauenspersonen wählten, nicht jedoch auch zur Wahl von Personalvertretungen zugelassen seien. Auch das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr vertrete die Auffassung, dass zum Studium beurlaubte SanOA nicht zum Kreis der Wahlberechtigten des Bundeswehrkrankenhauses ... zählten. Die SanOA leisteten im Rahmen ihres Medizinstudiums an der Universität ... lediglich ihre nach der Approbationsordnung vorgeschriebenen Praktika und Famulaturen am Bundeswehrkrankenhaus ..., wie dies andere SanOA an verschiedenen anderen Krankenhäusern täten. Die rechtliche Qualität des Ausbildungsgeldes der SanOA sei eine andere als jene von „Geldbezügen“, da der Gesetzgeber dies ansonsten nicht so in § 30 Abs. 2 SG geregelt hätte. Infolge der Zulassung der SanOA zur Wahl des örtlichen Personalrats sei letzterer wegen der höheren Anzahl der Berechtigten vergrößert und somit das Wahlergebnis erheblich beeinflusst worden.
Die Antragsteller beantragen,
die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... für ungültig zu erklären.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der weitere Beteiligten zu 2 stellt keinen Antrag.
Der weitere Beteiligten zu 1 trägt zur Antragserwiderung vor, entscheidend für die Wahlberechtigung der SanOA sei deren tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob die SanOA wie hier im Rahmen ihrer Ausbildung bereits an der Aufgabenerfüllung der Dienststelle teilnähmen. Die tatsächliche Eingliederung der SanOA in das Bundeswehrkrankenhaus ... sei gegeben, weil diese nach den Feststellungen des Wahlvorstandes bereits teilweise aktiv in der Krankenpflege der Patienten mitwirkten. Dass dies nur für einen Teil der Arbeitszeit der Fall sei, stehe der tatsächlichen Eingliederung nicht entgegen. Es sei falsch, dass die SanOA unter Wegfall der Bezüge im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG beurlaubt seien. Ihre Dienststellenzugehörigkeit könne schon deshalb nicht entfallen, weil sie im gesamten Zeitraum nicht abwesend, sondern in der Dienststelle anwesend blieben, insbesondere für die praktischen Ausbildungsabschnitte. Lediglich entfalle die Besoldung nach dem Dienstgrad gemäß Bundesbesoldungsordnung A und werde durch das sachgleiche Ausbildungsgeld gemäß der Rechtsverordnung zu § 30 Abs. 2 SG ersetzt. Da die SanOA die praktische Ausbildung am Krankenhaus absolvierten, seien sie dort in die Arbeitsabläufe eingebunden. Der Wahlvorstand habe allein jenen SanOA die Teilnahme an der Wahl ermöglicht, die sich nach dem ersten Examen bereits in der klinischen Ausbildung befänden. Zu diesem Zeitpunkt ihrer Ausbildung seien sie bereits in einem für die Zwecke des § 13 Abs. 1 BPersVG hinreichenden Maß praktisch tätig. Die Vorkliniker hingegen hätten nicht an der Wahl teilgenommen. Der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SBG a.F. gehe fehl, weil die Nr. 7 sich auf die Universität beziehe, nicht auf das Krankenhaus. Nr. 8 greife nicht, weil die SanOA nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt würden und zudem das Bundeswehrkrankenhaus sich nicht „außerhalb der Streitkräfte“ befinde.
10 
Der weitere Beteiligte zu 2 trägt vor, die SanOA seien im Bundeswehrkrankenhaus direkt dienstlich eingebunden. Dazu wird eine Reihe von Maßnahmen aufgezählt. Die SanOA seien aufgrund ihrer dienstlichen Einbindung und der Zuversetzung auf einem sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukt als fester Personalkörper der Dienststelle soll-organisatorisch berücksichtigt worden.
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die damit vorgelegten Anlagen verwiesen.
II.
12 
Der Antrag ist zulässig und begründet.
13 
Nach § 25 BPersVG können unter anderem mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
14 
Die Antragsteller haben als drei zum örtlichen Personalrat Wahlberechtigte innerhalb von 12 Arbeitstagen die Wahl zum örtlichen Personalrat vom 12.05.2016 angefochten. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Bei der Wahl wurde durch die Zulassung der im klinischen Teil ihrer Ausbildung befindlichen SanOA zur Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen. Durch diesen Verstoß wurde das Wahlergebnis auch beeinflusst, weil, wie unbestritten dargelegt wurde, drei der SanOA in den Personalrat gewählt wurden und sich zudem die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder verändert hat.
15 
Durch die Zulassung der SanOA zur Wahl liegt ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BPersVG vor, weil diese nicht wahlberechtigt waren. Die Wahlberechtigung knüpft gemäß § 13 Abs. 1 BPersVG an die Beschäftigteneigenschaft an. Beschäftigte sind gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter Umständen Richter, nicht jedoch Soldaten/innen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1999 - 6 P 6/98, juris Rdnr. 16). Soldaten/innen wie die SanOA können nur nach den §§ 49 bis 52 SBG in der bis 02.09.2016 gültigen, hier maßgeblichen Fassung - SBG a. F. - in den persönlichen Anwendungsbereich des BPersVG einbezogen werden, d.h. als Regelwerk, welches den persönlichen Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Soldaten/innen erweitert, kommt allein das Kapitel 4 des SBG in Betracht (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr. 17). Grundlegend ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F., wonach in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a. F. genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten Personalvertretungen wählen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereichen Soldaten/innen Personalvertretungen wählen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 19). Gehören also Soldaten/innen einem der in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereiche an, werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe des SBG vertreten (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 20). § 2 Abs. 1 SBG a.F. ist im Vergleich zu § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. die speziellere Vorschrift. Dies bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die betreffenden Soldaten/innen einem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG a.F. angehören und daher Vertrauenspersonen wählen. Nur soweit dies nicht der Falls ist, tritt die Rechtsfolge des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. ein, die den persönlichen Anwendungsbereich des BPersVG auf Soldaten/innen erweitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 - 6 P 2/07, juris, Rdnr. 18).
16 
Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten zu 1) gehören die SanOA jedenfalls dem in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. genannten Wahlbereich an. Denn SanOA sind Soldaten/innen, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Dass SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden, folgt aus Nr. 5.3 (507) ZDv A - 1341/3 des Bundesministeriums der Verteidigung. Dort ist ausgeführt, dass SanOA nach § 11 der Soldatenurlaubsverordnung zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Durch diese verwaltungsinterne Regelung hat das Bundesministerium der Verteidigung von der ihm durch § 11 Satz 1 der Soldatenurlaubsverordnung eingeräumten Möglichkeit zur Beurlaubung der SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge Gebrauch gemacht. Dass die Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge der Praxis entspricht, hat der Antragsteller zu 1 in der mündlichen Anhörung unwidersprochen dargelegt und wird mittelbar auch durch die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 20.07.2016 bestätigt. Dort ist ausgeführt, dass SanOA, soweit diese zum Studium beurlaubt sind, nicht zum Kreis der Wahlberechtigten der Dienststelle des Bundeswehrkrankenhauses ... gehören und deren Teilnahme an der Wahl als Wahlanfechtungsgrund (wenn gleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a.F.) gewertet wird. Damit hat die Kammer keinen Zweifel, dass die beim Bundeswehrkrankenhaus ... zu Ausbildungszwecken zugewiesenen SanOA, wie dies in Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 vorgegeben ist, zur Durchführung ihres Medizinstudiums unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind.
17 
Dass den SanOA infolge ihrer Beurlaubung Ansprüche nach § 30 Abs. 2 SG, u.a. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Anspruch auf die Gewährung eines Ausbildungsgeldes, zustehen, hindert nicht, von einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge auszugehen. Die Ansprüche nach § 30 Abs. 2 SG stellen, anders als der weitere Beteiligte zu 1 meint, keine Geld- oder Sachbezüge i.S.v. § 30 Abs. 1 SG dar, sondern davon abweichend geregelte Ansprüche eigener Art. Dies ergibt sich bereits aus der Regelungssystematik der Absätze 1 und 2 des § 30 SG. § 30 Abs. 1 bestimmt, welche materiellen Ansprüche allen Soldaten/innen zustehen, in Abs. 2 ist geregelt, dass SanOA, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, (nur) u.a. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Ausbildungsgeld erhalten. Die durch § 30 Abs. 2 SG gewährten Ansprüche können also keine auf Geld- und Sachbezüge i.S.v. Abs. 1 gerichtete sein. Welche Besoldung Soldaten/innen auf Zeit wie u.a. den SanOA zusteht, ist in § 30 Abs. 1 SG geregelt. Diese Vorschrift nennt, wie bereits dargelegt, die materiellen Ansprüche aller Soldaten/innen, also auch jene nach dem Wehrsoldgesetz für die Soldaten, die bisher der (ausgesetzten) Wehrpflicht unterlagen. Die Besoldung der Soldaten/innen auf Zeit und damit deren Geldbezüge werden jedoch allein durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt (vgl. § Abs. 1 Nr. 3 BBesG). Unter den in § 1 Abs. 2 BBesG abschließend festgelegten Begriff der Dienstbezüge fällt das aufgrund des § 30 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter in der Fassung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) - SanOAAusbG - gewährte Ausbildungsgeld, auf das ein Anspruch erst mit dem ersten Tag der Beurlaubung entsteht (§ 1 SanOAAusbGV), nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992 – 2 B 19/92 –, Rn. 4, juris). Es ist folglich ein Aliud zu den Dienstbezügen gem. § 1 Abs. 2 BbesG und hindert vorliegend nicht, vom Wegfall der Geldbezüge auszugehen. Die den SanOA durch § 30 Abs. 2 SG gewährte unentgeltliche truppenärztliche Versorgung steht der Bejahung einer Beurlaubung unter Wegfall der Sachbezüge vorliegend ebenfalls nicht entgegen. Denn dieser Anspruch, der zwar zu den Sachbezügen gehört, hat singulären Charakter. Er hindert damit die Annahme des grundsätzlichen Wegfalls der Sachbezüge nicht.
18 
Ob neben § 2 Abs. 1 Nr. 8 auch SBG a.F. auch dessen Nr. 7 eingreift, wonach Studenten der Universitäten Vertrauenspersonen wählen und damit keine Personalvertretungen, kann dahingestellt bleiben. Insoweit ist fraglich, ob sich diese Vorschrift allein auf Studenten an Universitäten der Bundeswehr (vgl. Stauf, SBG, § 2 Rn. 7) oder auch an sonstigen, zivilen Universitäten bezieht.
19 
Inwieweit die SanOA während ihrer Ausbildung am Bundeswehrkrankenhaus ... für dieses dort auch dienstlich eingebunden sind im Sinne des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 2 kann damit dahingestellt bleiben.
20 
Infolge des dargelegten Verstoßes gegen die Wahlberechtigung der SanOA war dem Antrag zu entsprechen.
21 
Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. §§ 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG, 83 Abs. 2 BPersVG ), eine Kostenerstattung findet nicht statt.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.