Tenor

Die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... wird für ungültig erklärt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller fechten die Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... an.
Am 12.05.2016 wurde beim Bundeswehrkrankenhaus ... der örtliche Personalrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt gegeben. An der Wahl haben - nach wechselnden Angaben der Beteiligten - zwischen 180 und 230 in Ausbildung befindliche Sanitätsoffizieranwärter/innen - SanOA - teilgenommen. Nach Nr. 5.3 „Beurlaubung/Studiendauer“ der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung A-1341/3 - ZDv A-1141/3 - werden SanOA nach § 11 der Soldatenurlaubsverordnung zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt und erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz - SG. Nach der Wahl vom 12.05.2016 verfügte der örtliche Personalrat über 26 Mitglieder, von denen auf die Gruppe der Soldaten/innen 15, die Gruppe der Arbeitnehmer/innen 10 und auf die Gruppe der Beamten/innen ein Mitglied entfällt. Die SanOA sind mit drei Sitzen vertreten.
Am 31.05.2016 - innerhalb von 12 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht schriftsätzlich die Wahl angefochten. Dazu wird ausgeführt, die SanOA des Bundeswehrkrankenhauses ... gehörten nicht zu den Wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten des Bundeswehrkrankenhauses ..., da sie keine eigenständige Arbeitsleistung erbrächten, sondern sich bis zum Erhalt der Approbation in Ausbildung befänden. Sie nähmen regelmäßig keine dienstlichen Aufgaben für das Bundeswehrkrankenhaus wahr, sondern diese würden an ihnen wahrgenommen. SanOA seien für die Dauer ihres Studiums beurlaubt und dem Bundeswehrkrankenhaus ... lediglich zur Betreuung zugewiesen. Organisatorisch würden sie in der Sollorganisation auf sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukten - DPäK - geführt. Eine Dienststellenzugehörigkeit sei zu verneinen. Da die SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt seien, seien sie gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Dies folge auch aus dem Umkehrumschluss aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SBG in der bis 02.09.2016 gültigen Fassung - SBG a. F. -. Dort sei bestimmt, dass Soldaten, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt seien, lediglich den Vertrauensmann in dem Wahlbereich wählen dürften, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet sei. Würde dieser Personenkreis mit „nicht beurlaubten“ Soldaten gleichgestellt, würde sich diese Vorschrift erübrigen. Verdeutlicht werde dies auch durch Ziffer 1001 Satz 2 ZDv A-1341/3, wonach zum Studium beurlaubte SanOA nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a. F. Vertrauenspersonen wählten, nicht jedoch auch zur Wahl von Personalvertretungen zugelassen seien. Auch das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr vertrete die Auffassung, dass zum Studium beurlaubte SanOA nicht zum Kreis der Wahlberechtigten des Bundeswehrkrankenhauses ... zählten. Die SanOA leisteten im Rahmen ihres Medizinstudiums an der Universität ... lediglich ihre nach der Approbationsordnung vorgeschriebenen Praktika und Famulaturen am Bundeswehrkrankenhaus ..., wie dies andere SanOA an verschiedenen anderen Krankenhäusern täten. Die rechtliche Qualität des Ausbildungsgeldes der SanOA sei eine andere als jene von „Geldbezügen“, da der Gesetzgeber dies ansonsten nicht so in § 30 Abs. 2 SG geregelt hätte. Infolge der Zulassung der SanOA zur Wahl des örtlichen Personalrats sei letzterer wegen der höheren Anzahl der Berechtigten vergrößert und somit das Wahlergebnis erheblich beeinflusst worden.
Die Antragsteller beantragen,
die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... für ungültig zu erklären.
Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der weitere Beteiligten zu 2 stellt keinen Antrag.
Der weitere Beteiligten zu 1 trägt zur Antragserwiderung vor, entscheidend für die Wahlberechtigung der SanOA sei deren tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob die SanOA wie hier im Rahmen ihrer Ausbildung bereits an der Aufgabenerfüllung der Dienststelle teilnähmen. Die tatsächliche Eingliederung der SanOA in das Bundeswehrkrankenhaus ... sei gegeben, weil diese nach den Feststellungen des Wahlvorstandes bereits teilweise aktiv in der Krankenpflege der Patienten mitwirkten. Dass dies nur für einen Teil der Arbeitszeit der Fall sei, stehe der tatsächlichen Eingliederung nicht entgegen. Es sei falsch, dass die SanOA unter Wegfall der Bezüge im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG beurlaubt seien. Ihre Dienststellenzugehörigkeit könne schon deshalb nicht entfallen, weil sie im gesamten Zeitraum nicht abwesend, sondern in der Dienststelle anwesend blieben, insbesondere für die praktischen Ausbildungsabschnitte. Lediglich entfalle die Besoldung nach dem Dienstgrad gemäß Bundesbesoldungsordnung A und werde durch das sachgleiche Ausbildungsgeld gemäß der Rechtsverordnung zu § 30 Abs. 2 SG ersetzt. Da die SanOA die praktische Ausbildung am Krankenhaus absolvierten, seien sie dort in die Arbeitsabläufe eingebunden. Der Wahlvorstand habe allein jenen SanOA die Teilnahme an der Wahl ermöglicht, die sich nach dem ersten Examen bereits in der klinischen Ausbildung befänden. Zu diesem Zeitpunkt ihrer Ausbildung seien sie bereits in einem für die Zwecke des § 13 Abs. 1 BPersVG hinreichenden Maß praktisch tätig. Die Vorkliniker hingegen hätten nicht an der Wahl teilgenommen. Der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SBG a.F. gehe fehl, weil die Nr. 7 sich auf die Universität beziehe, nicht auf das Krankenhaus. Nr. 8 greife nicht, weil die SanOA nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt würden und zudem das Bundeswehrkrankenhaus sich nicht „außerhalb der Streitkräfte“ befinde.
10 
Der weitere Beteiligte zu 2 trägt vor, die SanOA seien im Bundeswehrkrankenhaus direkt dienstlich eingebunden. Dazu wird eine Reihe von Maßnahmen aufgezählt. Die SanOA seien aufgrund ihrer dienstlichen Einbindung und der Zuversetzung auf einem sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukt als fester Personalkörper der Dienststelle soll-organisatorisch berücksichtigt worden.
11 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die damit vorgelegten Anlagen verwiesen.
II.
12 
Der Antrag ist zulässig und begründet.
13 
Nach § 25 BPersVG können unter anderem mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
14 
Die Antragsteller haben als drei zum örtlichen Personalrat Wahlberechtigte innerhalb von 12 Arbeitstagen die Wahl zum örtlichen Personalrat vom 12.05.2016 angefochten. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Bei der Wahl wurde durch die Zulassung der im klinischen Teil ihrer Ausbildung befindlichen SanOA zur Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen. Durch diesen Verstoß wurde das Wahlergebnis auch beeinflusst, weil, wie unbestritten dargelegt wurde, drei der SanOA in den Personalrat gewählt wurden und sich zudem die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder verändert hat.
15 
Durch die Zulassung der SanOA zur Wahl liegt ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BPersVG vor, weil diese nicht wahlberechtigt waren. Die Wahlberechtigung knüpft gemäß § 13 Abs. 1 BPersVG an die Beschäftigteneigenschaft an. Beschäftigte sind gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter Umständen Richter, nicht jedoch Soldaten/innen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1999 - 6 P 6/98, juris Rdnr. 16). Soldaten/innen wie die SanOA können nur nach den §§ 49 bis 52 SBG in der bis 02.09.2016 gültigen, hier maßgeblichen Fassung - SBG a. F. - in den persönlichen Anwendungsbereich des BPersVG einbezogen werden, d.h. als Regelwerk, welches den persönlichen Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Soldaten/innen erweitert, kommt allein das Kapitel 4 des SBG in Betracht (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr. 17). Grundlegend ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F., wonach in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a. F. genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten Personalvertretungen wählen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereichen Soldaten/innen Personalvertretungen wählen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 19). Gehören also Soldaten/innen einem der in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereiche an, werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe des SBG vertreten (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 20). § 2 Abs. 1 SBG a.F. ist im Vergleich zu § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. die speziellere Vorschrift. Dies bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die betreffenden Soldaten/innen einem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG a.F. angehören und daher Vertrauenspersonen wählen. Nur soweit dies nicht der Falls ist, tritt die Rechtsfolge des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. ein, die den persönlichen Anwendungsbereich des BPersVG auf Soldaten/innen erweitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 - 6 P 2/07, juris, Rdnr. 18).
16 
Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten zu 1) gehören die SanOA jedenfalls dem in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. genannten Wahlbereich an. Denn SanOA sind Soldaten/innen, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Dass SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden, folgt aus Nr. 5.3 (507) ZDv A - 1341/3 des Bundesministeriums der Verteidigung. Dort ist ausgeführt, dass SanOA nach § 11 der Soldatenurlaubsverordnung zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Durch diese verwaltungsinterne Regelung hat das Bundesministerium der Verteidigung von der ihm durch § 11 Satz 1 der Soldatenurlaubsverordnung eingeräumten Möglichkeit zur Beurlaubung der SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge Gebrauch gemacht. Dass die Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge der Praxis entspricht, hat der Antragsteller zu 1 in der mündlichen Anhörung unwidersprochen dargelegt und wird mittelbar auch durch die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 20.07.2016 bestätigt. Dort ist ausgeführt, dass SanOA, soweit diese zum Studium beurlaubt sind, nicht zum Kreis der Wahlberechtigten der Dienststelle des Bundeswehrkrankenhauses ... gehören und deren Teilnahme an der Wahl als Wahlanfechtungsgrund (wenn gleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a.F.) gewertet wird. Damit hat die Kammer keinen Zweifel, dass die beim Bundeswehrkrankenhaus ... zu Ausbildungszwecken zugewiesenen SanOA, wie dies in Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 vorgegeben ist, zur Durchführung ihres Medizinstudiums unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind.
17 
Dass den SanOA infolge ihrer Beurlaubung Ansprüche nach § 30 Abs. 2 SG, u.a. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Anspruch auf die Gewährung eines Ausbildungsgeldes, zustehen, hindert nicht, von einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge auszugehen. Die Ansprüche nach § 30 Abs. 2 SG stellen, anders als der weitere Beteiligte zu 1 meint, keine Geld- oder Sachbezüge i.S.v. § 30 Abs. 1 SG dar, sondern davon abweichend geregelte Ansprüche eigener Art. Dies ergibt sich bereits aus der Regelungssystematik der Absätze 1 und 2 des § 30 SG. § 30 Abs. 1 bestimmt, welche materiellen Ansprüche allen Soldaten/innen zustehen, in Abs. 2 ist geregelt, dass SanOA, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, (nur) u.a. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Ausbildungsgeld erhalten. Die durch § 30 Abs. 2 SG gewährten Ansprüche können also keine auf Geld- und Sachbezüge i.S.v. Abs. 1 gerichtete sein. Welche Besoldung Soldaten/innen auf Zeit wie u.a. den SanOA zusteht, ist in § 30 Abs. 1 SG geregelt. Diese Vorschrift nennt, wie bereits dargelegt, die materiellen Ansprüche aller Soldaten/innen, also auch jene nach dem Wehrsoldgesetz für die Soldaten, die bisher der (ausgesetzten) Wehrpflicht unterlagen. Die Besoldung der Soldaten/innen auf Zeit und damit deren Geldbezüge werden jedoch allein durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt (vgl. § Abs. 1 Nr. 3 BBesG). Unter den in § 1 Abs. 2 BBesG abschließend festgelegten Begriff der Dienstbezüge fällt das aufgrund des § 30 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter in der Fassung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) - SanOAAusbG - gewährte Ausbildungsgeld, auf das ein Anspruch erst mit dem ersten Tag der Beurlaubung entsteht (§ 1 SanOAAusbGV), nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992 – 2 B 19/92 –, Rn. 4, juris). Es ist folglich ein Aliud zu den Dienstbezügen gem. § 1 Abs. 2 BBesG und hindert vorliegend nicht, vom Wegfall der Geldbezüge auszugehen. Die den SanOA durch § 30 Abs. 2 SG gewährte unentgeltliche truppenärztliche Versorgung steht der Bejahung einer Beurlaubung unter Wegfall der Sachbezüge vorliegend ebenfalls nicht entgegen. Denn dieser Anspruch, der zwar zu den Sachbezügen gehört, hat singulären Charakter. Er hindert damit die Annahme des grundsätzlichen Wegfalls der Sachbezüge nicht.
18 
Ob neben § 2 Abs. 1 Nr. 8 auch SBG a.F. auch dessen Nr. 7 eingreift, wonach Studenten der Universitäten Vertrauenspersonen wählen und damit keine Personalvertretungen, kann dahingestellt bleiben. Insoweit ist fraglich, ob sich diese Vorschrift allein auf Studenten an Universitäten der Bundeswehr (vgl. Stauf, SBG, § 2 Rn. 7) oder auch an sonstigen, zivilen Universitäten bezieht.
19 
Inwieweit die SanOA während ihrer Ausbildung am Bundeswehrkrankenhaus ... für dieses dort auch dienstlich eingebunden sind im Sinne des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 2 kann damit dahingestellt bleiben.
20 
Infolge des dargelegten Verstoßes gegen die Wahlberechtigung der SanOA war dem Antrag zu entsprechen.
21 
Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. §§ 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG, 83 Abs. 2 BPersVG ), eine Kostenerstattung findet nicht statt.

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(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

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(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3.
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
4.
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6.
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

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(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.