Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juni 2009 - 9 S 938/09

bei uns veröffentlicht am23.06.2009

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2009 - 6 K 672/09 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. März 2009 gegen den vom Schulleiter des T.-Gymnasiums Rastatt am 16. März 2009 verfügten Unterrichtsausschluss wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des 1995 geborenen Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.12.2002, GBl. S. 476 - SchG -) abgelehnt wurde, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, weil an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Ausschlusses vom Unterricht für fünf Unterrichtstage derzeit ernstliche Zweifel bestehen und das Suspensivinteresse des Antragstellers daher überwiegt (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog).
Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule (§ 90 Abs. 1 SchG). Der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht ist nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchG). Angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen bestehen ernstliche Zweifel daran, dass ausreichende Tatsachenermittlungen für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung vorgelegen haben.
Soweit sich dies im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Hinblick auf die ausgesprochen dürftige Dokumentation des Sachverhalts feststellen lässt, haben Antragsgegner und Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass das Verhalten des Antragstellers vom 12.03.2009 ein Fehlverhalten darstellt. Die gegenüber der Mitschülerin aus der 5. Klasse abgegebenen Äußerungen besaßen beleidigenden und ehrverletzenden Charakter. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Zweifel; er hat sich für sein Verhalten auch entschuldigt.
Nach gegenwärtiger Erkenntnislage können die Äußerungen indes nicht als „schweres“ Fehlverhalten im Sinne des § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG bewertet werden. Denn auch beleidigende Äußerungen und Verhaltensweisen rechtfertigen einen Unterrichtsauschluss nicht in jedem Falle, vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.01.2008 - 9 S 2908/07 -). Insoweit sind etwa das Alter des betroffenen Schülers, der allgemeine Sprachgebrauch unter seiner Altersgenossen und Schulkameraden sowie Anlass und Kontext der Äußerungen in den Blick zu nehmen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, 749).
Diesen Anforderungen genügen weder die Verfügung des Schulleiters vom 16.03.2009 noch der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Aufklärung des vom Antragsteller tatsächlich Gesagten und des Kontextes, in dem die Äußerungen gefallen sind, nur in rudimentärer Weise stattgefunden hat (vgl. zu den Aufklärungsanforderungen Senatsbeschluss vom 24.04.2009 - 9 S 901/09 - sowie BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243 [252 ff.] für das Disziplinarverfahren).
Der Schulleiter selbst hat vor Erlass des Unterrichtsauschlusses lediglich zwei DIN-A 5 Blätter angefertigt, auf denen sich einige, angeblich vom Antragsteller abgegebene Behauptungen finden. Dabei ist nur hinsichtlich weniger Äußerungen erkennbar, auf wessen Zeugnis die Beschuldigung zurückgeht. Für die Mehrzahl der auf den Blättern aufgelisteten Beleidigungen ist keine Bestätigung durch einen der angehörten Mitschüler vermerkt. In der Verfügung des Schulleiters vom 16.03.2009 schließlich ist eine konkrete Äußerung nicht benannt, vielmehr rekurriert die Begründung auf Beleidigungen, „die ich hier nicht wiedergeben möchte“. Damit sind ausreichende (und nachvollziehbare) Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der verfügten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nicht dargelegt.
Unklar ist damit bereits, welche Aussagen dem Antragsteller vorgehalten werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts nimmt ausschließlich auf den auch vom Antragsteller eingeräumten Satz: „Dein Vater lässt abends das Fenster offen, dass der Wind besser blasen kann“ Bezug. Warum hierin eine „äußerst herabwürdigende“ Beleidigung „übelster Art und Weise“ liegen soll, bleibt indes offen. Die Einschätzung erhellt sich erst bei Hinzuziehung der (im Beschluss indes nicht ausgeführten) Stellungnahme des Schulleiters vom 20.03.2009. In dieser werden die dem Antragsteller konkret vorgeworfenen Beleidigungen benannt, u.a. auch der Satz: „Dein Vater kann es nicht mehr, deswegen macht deine Mutter das Fenster auf, damit der Wind ihr einen bläst“.
Diese Aussage ist vom Antragsteller indes - auch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung - bestritten worden. Schriftliche Aussagen der betroffenen Mädchen oder von unbeteiligten Mitschülern liegen nicht vor, so dass keinerlei nachprüfbare Belege für die weitergehenden Belastungen vorhanden sind. Dokumentiert ist allein die Aussage des Schulleiters, der naturgemäß aber nur mittelbare Angaben über die ihm gegenüber abgegebenen Zeugenaussagen machen kann. Insoweit fällt überdies auf, dass der Umfang der in der Stellungnahme vom 20.03.2009 behaupteten Bestätigung durch einen Schüler der Parallelklasse mit den unmittelbar angefertigten Vermerken nicht in Übereinstimmung steht. Denn ausweislich der handschriftlichen Blätter vom 13.03.2009 ist diese Äußerung von dem befragten Schüler nicht bestätigt worden; dieser gab - dem Vermerk zufolge - vielmehr nur den Satz: „Du kannst mir einen im Stehen blasen“ an.
Ein Aufklärungsdefizit liegt damit bereits hinsichtlich der konkreten Äußerung vor, die dem Antragsteller als Fehlverhalten vorgeworfen wird. Dies wirkt umso schwerer, als der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben hatte, auch das von ihm beleidigte Mädchen habe ihm gegenüber eingestanden, dass die Beschuldigungen nicht zuträfen. Im Rahmen des Entschuldigungsgesprächs vom 13.03.2009 habe das Mädchen auf seine Vorhaltungen ausgeführt:
10 
„Ja, ich habe ein paar Beleidigungen von anderen gehört, die Du gesagt hättest. Die hast Du nicht an dem Tag gesagt, aber ich habe Herrn B. einfach alles gesagt, was ich von anderen gehört habe, also was Du insgesamt gesagt haben sollst“.
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Unverständlich ist insoweit auch, warum die Klassenkameraden des Antragstellers, die bei dem Vorfall anwesend waren, nie zu den tatsächlich geäußerten Bemerkungen oder zum Hergang befragt worden sind. Soweit das Verwaltungsgericht insofern meint, es sei Sache des Antragstellers, schriftliche Erklärungen der Schülerinnen vorzulegen, wird die bestehende Beweislast verkannt. Denn es ist Aufgabe der Schulverwaltung, die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Eingriffsermächtigung - und damit das dem Antragsteller zur Last gelegte Fehlverhalten - zu belegen (vgl. auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4. Aufl. 2006, Rn. 388; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand: 11/08, § 90 Rn. 1.2.2).
12 
Insbesondere aber ist eine Aufklärung des Kontexts der getätigten Äußerungen unterblieben. Hierzu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil der Schulleiter selbst in der Verfügung ausgeführt hat: „Offenbar provoziert durch zwei Schülerinnen der Klasse 5 beleidigte er diese und deren Eltern in einer Art und Weise, die ich hier nicht wiedergeben möchte“. Wenn aber der Umstand einer Provokation als zutreffend oder jedenfalls möglich erkannt worden ist, sind weitere Ermittlungen unabdingbar, um den Bedeutungsgehalt der Äußerungen einschätzen und insbesondere das Gewicht des Fehlverhaltens zutreffend einordnen zu können. Der Antragsteller hat hierzu in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22.03.2009 ausgeführt:
13 
„Ich saß in der Mittagspause am 12.03.2009 gemeinsam mit meinen Klassenkameraden J., H. und S. auf den Bänken im T.-...-Gymnasium. 5 Meter von uns entfernt saßen Mädchen aus der 5. Klasse auf einer Couch. Sie waren ziemlich laut. Der Schüler H. rief den Mädchen deshalb zu: 'Könnt Ihr bitte mal leiser sein, wir wollen lernen'. Nach 5 min. wurde dann eine der 3 Couchen frei. Wir gingen dorthin und setzten uns auf die freie Couch. Als wir Platz genommen hatten, kam eines der Mädchen aus der 5. Klasse zu uns und sagte: 'Verpisst Euch, das ist unsere Couch!' und trat mir gegen das Schienbein. Ich ließ mir das nicht gefallen und sagte: ’Dein Vater lässt abends das Fenster offen, dass der Wind besser blasen kann’. Mehr Beleidigungen habe ich nicht gesagt, was alle Anwesenden bestätigen können. Etwa 5 min. später kam dasselbe Mädchen dann wieder zu mir und schüttete eine volle Tüte Chips über mich aus. Sodann schmiss sie mir die Tüte ins Gesicht.“
14 
Eine Stellungnahme oder Einschätzung hierzu findet sich in den Verwaltungsakten nicht. Geht man aber davon aus, dass das Vorgeschehen jedenfalls ungefähr in der beschriebenen Weise stattgefunden hat, kann die eingeräumte Äußerung bei Berücksichtigung des Gesamtgeschehens nicht als schweres Fehlverhalten bewertet werden, das den Schulleiter dazu ermächtigt hätte, mit einem fünftägigen Unterrichtsausschluss den Rahmen der ihm in alleiniger Kompetenz zustehenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen voll auszuschöpfen (vgl. § 90 Abs. 3 Nr. 2d SchG). Einer derartig schweren Sanktion stünde jedenfalls der im Schulgesetz für alle Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ausdrücklich angeordnete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 SchG).
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Ob der Unterrichtsausschluss unter dem Gesichtspunkt eines „wiederholten Fehlverhaltens“ gerechtfertigt werden könnte - wofür angesichts des schulischen Fehlverhaltens des Antragstellers in der zurückliegenden Zeit einiges spricht -, kann offenbleiben. Denn jedenfalls die mit dem Widerspruch angegriffene Verfügung vom 16.03.2009 stellt eine ausreichende Grundlage hierfür nicht dar. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass dort ausschließlich auf das konkrete Geschehen vom 12.03.2009 Bezug genommen wird und andere Verfehlungen, die insgesamt den Schluss zulassen würden, dass der Antragsteller „seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet“ (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchG), nicht benannt sind. Insbesondere aber leidet die Entscheidung des Schulleiters auch insoweit an einem Fehlgebrauch des in § 90 Abs. 3 Satz 1 SchG eingeräumten Ermessens, weil die Umstände des konkreten Einzelfalls und damit das Gewicht des dem Antragsteller zur Last gelegten Fehlverhaltens nicht zutreffend ermittelt und gewürdigt worden ist. Dieser Mangel ist im bisherigen Widerspruchsverfahren nicht behoben worden; vielmehr hat das Regierungspräsidium im Rahmen der Beschwerdeerwiderung ausdrücklich die Auffassung vertreten, die Maßnahme sei auf ausreichende Ermittlungen gestützt.
16 
Insgesamt überwiegt daher bei der im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen vorläufigen Betrachtung der Sach- und Rechtslage das Suspensivinteresse des Antragstellers, so dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Senats für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss nur die Hälfte des Auffangwertes festzusetzen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23.01.2004 - 9 S 95/04 -, NJW 2004, 1058).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2009 - 12 K 2334/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Dezember 2003 - 7 K 2323/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Schulleiters des Quenstedt-Gymnasiums, mit der der Antragsteller für die Dauer von zwei Tagen vom Unterricht ausgeschlossen wird, anzuordnen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat nicht festzustellen, dass im Interesse des Antragstellers von der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme (§ 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG) abgesehen werden müsste. Zur Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ergänzend ist lediglich noch auf folgendes hinzuweisen:
Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule (§ 90 Abs. 1 SchulG). Der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht, den bis zu fünf Unterrichtstagen der Schulleiter anordnen kann (§ 90 Abs. 3 Nr. 2d SchulG), ist zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG).
Soweit sich dies im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) feststellen lässt, liegt ein schweres einen Ausschluss von zwei Tagen vom Unterricht rechtfertigendes Fehlverhalten des Antragstellers vor. Er hat bei einer Auseinandersetzung während einer kleinen Schulpause am 17.10.2003 einem Mitschüler damit gedroht, ihn nach der Schule zu schlagen, und zwar so, "dass Blut fließt". Dieser Sachverhalt steht nach Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Schulleiters und der Klassenlehrerin fest. Dass es an einer Niederschrift über die Befragung der beteiligten Schüler fehlt, ist zwar bedauerlich, verbietet jedoch nicht die Feststellung des Sachverhalts und führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ordnungsmaßnahme. Eine (verfahrens) rechtliche Verpflichtung zur Protokollierung besteht insoweit nicht. Nun stellt allerdings die von einem zwölfjährigen Gymnasiasten gegenüber einem Mitschüler ausgesprochene Drohung, "diesen zu verschlagen bis Blut fließt", nicht schlechthin ein schweres Fehlverhalten dar. Zwar sollten Gewalt und drohen mit Gewalt nicht zu den Verhaltensmustern eines Gymnasiasten gehören. Gleichwohl können Rangeleien unter zwölfjährigen Jungen ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als "schweres" Fehlverhalten qualifiziert werden. Anders verhält es sich jedoch - wie hier -, wenn qualifizierende Umstände hinzukommen aufgrund derer die Drohung mit Gewalt und das in Aussicht gestellte Maß der Gewaltanwendung sowohl was die Wahrscheinlichkeit der Gewaltanwendung als solche, als auch die Schwere der beabsichtigten Verletzungen betrifft bei objektiver Betrachtungsweise ernst genommen werden muss. So liegt es hier.
Nach der Zusammenstellung der Klassenlehrerin des Antragstellers hat er am 12.05.2003 einen Mitschüler geschlagen, im gleichen Schuljahr einer Mitschülerin ein Bein gestellt, dass diese sich am Knie verletzte, am 11.09.2003 wiederum einen Schüler ohne Grund geschlagen und schließlich am 30.09.2003 zwei Schüler mit seiner Fahrradkette und Schloss sowie dem Taschenmesser eines Freundes bedroht. Vor allem letzteres lässt befürchten, der Antragsteller werde möglicherweise Hilfsmittel einsetzen, um die am 17.10.2003 ausgesprochene Drohung zu verwirklichen. Die Neigung des Antragstellers, Gewalt einzusetzen, lässt daher seine Drohung vom 17.10.2003 als ernstlich erscheinen und die in Aussicht gestellt körperliche Verletzung des Mitschülers als schwerwiegenden Eingriff in dessen körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Die Drohung stellt somit ein schweres Fehlverhalten dar (vgl. zur Gewalt gegen Lehrer: Beschluss des Senats vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89). Das Fehlverhalten gefährdet auch die Erfüllung der Aufgabe der Schule, denn diese hat auch die Verpflichtung, Schüler vor Gewalt durch Mitschüler zu schützen. Dass der bedrohte Schüler die Drohung ernst genommen hat, zeigt sich daran, dass er aus Angst sich von seiner Mutter an der Schule hat abholen lassen.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung auch davon aus, dass der Unterrichtsausschluss frei von Ermessensfehlern verfügt und insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht missachtet wurde. Hierzu gehört auch, dass die Maßnahme geeignet ist, die in § 90 Abs. 1 SchulG umschriebenen Ziele zu erreichen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers stellt insoweit die Frage, ob die Maßnahme überhaupt geeignet sei, dem Antragsteller pädagogisch sinnvoll beizubringen, sich künftig anders zu verhalten. Da, wie der Bericht der Klassenlehrerin vom 15.11.2003 belegt, weder Gespräche mit dem Antragsteller, noch mit dessen Eltern und auch Strafarbeiten und Nachsitzen für früheres (auch gewalttätiges) Fehlverhalten des Antragstellers keinen Erfolg gezeitigt haben, ist der Unterrichtsausschluss als gegenüber den genannten Maßnahmen schwerwiegendere nicht nur verhältnismäßig im engeren Sinne, sondern auch seine Geeignetheit könnte angesichts der in § 90 SchulG genannten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nur dann in Frage gestellt werden, wenn die dort genannten härteren Sanktionen (etwa der Schulausschluss) erforderlich wären, um den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu verwirklichen. Dies hat der Antragsgegner zu Recht nicht angenommen und lediglich, in der Hoffnung bei einem zwölfjährigen Kind durch einen zweitägigen Unterrichtsausschluss eine Verhaltensänderung zu erwirken, es hierbei belassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts und seine entsprechende Änderung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beruhen auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss die Hälfte des Auffangwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 309).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.