Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Jan. 2004 - 9 S 95/04

bei uns veröffentlicht am23.01.2004

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Dezember 2003 - 7 K 2323/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Schulleiters des Quenstedt-Gymnasiums, mit der der Antragsteller für die Dauer von zwei Tagen vom Unterricht ausgeschlossen wird, anzuordnen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat nicht festzustellen, dass im Interesse des Antragstellers von der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme (§ 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG) abgesehen werden müsste. Zur Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) verwiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ergänzend ist lediglich noch auf folgendes hinzuweisen:
Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule (§ 90 Abs. 1 SchulG). Der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht, den bis zu fünf Unterrichtstagen der Schulleiter anordnen kann (§ 90 Abs. 3 Nr. 2d SchulG), ist zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG).
Soweit sich dies im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) feststellen lässt, liegt ein schweres einen Ausschluss von zwei Tagen vom Unterricht rechtfertigendes Fehlverhalten des Antragstellers vor. Er hat bei einer Auseinandersetzung während einer kleinen Schulpause am 17.10.2003 einem Mitschüler damit gedroht, ihn nach der Schule zu schlagen, und zwar so, "dass Blut fließt". Dieser Sachverhalt steht nach Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Schulleiters und der Klassenlehrerin fest. Dass es an einer Niederschrift über die Befragung der beteiligten Schüler fehlt, ist zwar bedauerlich, verbietet jedoch nicht die Feststellung des Sachverhalts und führt auch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ordnungsmaßnahme. Eine (verfahrens) rechtliche Verpflichtung zur Protokollierung besteht insoweit nicht. Nun stellt allerdings die von einem zwölfjährigen Gymnasiasten gegenüber einem Mitschüler ausgesprochene Drohung, "diesen zu verschlagen bis Blut fließt", nicht schlechthin ein schweres Fehlverhalten dar. Zwar sollten Gewalt und drohen mit Gewalt nicht zu den Verhaltensmustern eines Gymnasiasten gehören. Gleichwohl können Rangeleien unter zwölfjährigen Jungen ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als "schweres" Fehlverhalten qualifiziert werden. Anders verhält es sich jedoch - wie hier -, wenn qualifizierende Umstände hinzukommen aufgrund derer die Drohung mit Gewalt und das in Aussicht gestellte Maß der Gewaltanwendung sowohl was die Wahrscheinlichkeit der Gewaltanwendung als solche, als auch die Schwere der beabsichtigten Verletzungen betrifft bei objektiver Betrachtungsweise ernst genommen werden muss. So liegt es hier.
Nach der Zusammenstellung der Klassenlehrerin des Antragstellers hat er am 12.05.2003 einen Mitschüler geschlagen, im gleichen Schuljahr einer Mitschülerin ein Bein gestellt, dass diese sich am Knie verletzte, am 11.09.2003 wiederum einen Schüler ohne Grund geschlagen und schließlich am 30.09.2003 zwei Schüler mit seiner Fahrradkette und Schloss sowie dem Taschenmesser eines Freundes bedroht. Vor allem letzteres lässt befürchten, der Antragsteller werde möglicherweise Hilfsmittel einsetzen, um die am 17.10.2003 ausgesprochene Drohung zu verwirklichen. Die Neigung des Antragstellers, Gewalt einzusetzen, lässt daher seine Drohung vom 17.10.2003 als ernstlich erscheinen und die in Aussicht gestellt körperliche Verletzung des Mitschülers als schwerwiegenden Eingriff in dessen körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Die Drohung stellt somit ein schweres Fehlverhalten dar (vgl. zur Gewalt gegen Lehrer: Beschluss des Senats vom 22.10.2003 - 9 S 2277/03 -, NJW 2004, 89). Das Fehlverhalten gefährdet auch die Erfüllung der Aufgabe der Schule, denn diese hat auch die Verpflichtung, Schüler vor Gewalt durch Mitschüler zu schützen. Dass der bedrohte Schüler die Drohung ernst genommen hat, zeigt sich daran, dass er aus Angst sich von seiner Mutter an der Schule hat abholen lassen.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung auch davon aus, dass der Unterrichtsausschluss frei von Ermessensfehlern verfügt und insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht missachtet wurde. Hierzu gehört auch, dass die Maßnahme geeignet ist, die in § 90 Abs. 1 SchulG umschriebenen Ziele zu erreichen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers stellt insoweit die Frage, ob die Maßnahme überhaupt geeignet sei, dem Antragsteller pädagogisch sinnvoll beizubringen, sich künftig anders zu verhalten. Da, wie der Bericht der Klassenlehrerin vom 15.11.2003 belegt, weder Gespräche mit dem Antragsteller, noch mit dessen Eltern und auch Strafarbeiten und Nachsitzen für früheres (auch gewalttätiges) Fehlverhalten des Antragstellers keinen Erfolg gezeitigt haben, ist der Unterrichtsausschluss als gegenüber den genannten Maßnahmen schwerwiegendere nicht nur verhältnismäßig im engeren Sinne, sondern auch seine Geeignetheit könnte angesichts der in § 90 SchulG genannten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nur dann in Frage gestellt werden, wenn die dort genannten härteren Sanktionen (etwa der Schulausschluss) erforderlich wären, um den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zu verwirklichen. Dies hat der Antragsgegner zu Recht nicht angenommen und lediglich, in der Hoffnung bei einem zwölfjährigen Kind durch einen zweitägigen Unterrichtsausschluss eine Verhaltensänderung zu erwirken, es hierbei belassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts und seine entsprechende Änderung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beruhen auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, für Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Unterrichtsausschluss die Hälfte des Auffangwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 21.03.1996 - 9 S 637/96 -, VBlBW 1996, 309).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 20 Nachforderung


(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechn

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.