Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2005 - 9 S 2735/04

published on 25.02.2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2005 - 9 S 2735/04
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2004 - 2 K 1803/04 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihnen genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen jedenfalls im Ergebnis (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 = NVwZ-RR 2004, 542) nicht hervorgerufen.
Im Hauptantrag ist die Klage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits offensichtlich unzulässig. Das Begehren auf Beurlaubung vom Besuch der Schule in der Zeit vom 15.12.2003 bis zum 19.12.2003 nach § 4 Abs.1 und 3 der Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) vom 21.03.1982 (K.u.U. S. 387, mit späteren Änd.) - SchulbesuchsVO - hat sich durch Zeitablauf erledigt. Die Beurlaubung kann nach diesen Vorschriften für bestimmte Veranstaltungen oder Anlässe gewährt werden. Sie kann ihren Zweck nicht mehr erfüllen, nachdem - wie hier - die Veranstaltung abgewickelt worden ist oder der Anlass nicht mehr besteht, zumal die beiden schulpflichtigen Kinder der Kläger nicht nur - wie insoweit vom Klageantrag umfasst - in der Zeit vom 15.12. bis zum 19.12.2003 sondern bereits ab dem 08.12.2003 bis zum 19.12.2003 dem Unterricht ferngeblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1986 - 2 C 24/84 -, Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 15). Die Kläger sind vom Senat auf diesen Gesichtspunkt auch hingewiesen worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, a.a.O.).
Im Hilfsantrag ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Sie mag insoweit auch zulässig sein. Insbesondere mögen die Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide im Hinblick auf das offenbar noch laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren haben, wobei freilich der gesamte Zeitraum des Fernbleibens der Kinder der Kläger von der Schule, über den im Widerspruchsbescheid vom 28.07.2004 auch entschieden wurde, in den Blick zu nehmen ist. Die Klage ist insoweit - gleiches würde im Übrigen bei unterstellter Zulässigkeit des Hauptantrages gelten - jedenfalls unbegründet. Den Klägern, die die Klage nicht im Namen ihrer Kinder, sondern ausdrücklich in eigenem Namen erhoben haben, dürfte bereits die erforderliche Aktivlegitimation fehlen. Der Beurlaubungsanspruch des § 4 Abs. 1 und 3 SchulbesuchsVO dürfte allein den nach §§ 72, 73 ff. SchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulbesuchsVO im Rahmen der Schulpflicht schulbesuchspflichtigen Schülern und Schülerinnen zustehen, auch wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bei noch minderjährigen Schülern der Antrag auf Beurlaubung vom Erziehungsberechtigten zu stellen ist. Die Erziehungsberechtigten haben nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchulbesuchsVO dafür zu sorgen, dass die minderjährigen Schüler ihren Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulbesuchsVO zum regelmäßigen und ordnungsgemäßen Besuch des Unterrichts und der übrigen Veranstaltungen der Schule sowie zur Einhaltung der Schulordnung Folge leisten. Dies dürfte lediglich einschließen, in deren Namen gegebenenfalls einen erforderlichen Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulbesuchsVO zu stellen, um ein Schulversäumnis nach § 1 Abs. 3 SchulbesuchsVO nicht eintreten zu lassen. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Beurlaubung vom Besuch der Schule aus den von den Klägern genannten Gründen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ging in der Sache davon aus, dass von den Klägern für die letztlich beanspruchte Beurlaubung ihrer Kinder während zweier Unterrichtswochen weder ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 9 SchulbesuchsVO noch ein damit vergleichbarer Grund ins Feld geführt werden kann. Das ist zutreffend.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulbesuchsVO ist eine Beurlaubung vom Besuch der Schule lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Selbst die Kläger behaupten nicht, dass die gewünschte Ausdehnung einer privaten Urlaubsreise um zwei Wochen über die zur Verfügung stehende Ferienzeit hinaus nach § 4 Abs. 2 und 3 SchulbesuchsVO ausdrücklich als solch ein besonderer Ausnahmefall anerkannt ist oder anerkannt werden kann. Insbesondere liegt keiner der in § 4 Abs. 3 Nr. 9 SchulbesuchsVO genannten wichtigen persönlichen Gründe vor. Auch wenn man mit den Klägern die dortige Aufzählung von „besonders begründeten Ausnahmefällen“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulbesuchsVO nicht als abschließend ansieht, ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Formulierung in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ ist auch mit Blick auf die in den Absätzen 2 und 3 aufgezählten Beispielfälle zu entnehmen, dass es sich um vom Regelfall abweichende Sachverhalte handeln muss, um eine Beurlaubung vom Schulbesuch zu rechtfertigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.01.1987 - 2 C 12/85 -, DÖV 1987, 156). In der Situation an sich, über mehrere Wochen dauernde Urlaubsreisen aufgrund der Schulbesuchspflicht nur in den langen Sommerferien durchführen zu können und entsprechende Urlaubsplanungen darauf abstellen zu müssen, befinden sich aber alle Eltern und Schüler. Insofern fehlt es bereits an einem vom Regelfall abweichenden Sachverhalt. Solche privaten Urlaubsreisen sind entgegen der Ansicht der Kläger auch in keiner Weise mit der aus pädagogischen Gründen erwünschten Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 SchulbesuchsVO) oder mit einem ehrenamtlichen Engagement nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 und 6 SchulbesuchsVO zu vergleichen. Hinzu kommt, dass es sich bei den Fällen des danach allenfalls vergleichsweise heranzuziehenden § 4 Abs. 3 Nr. 9 SchulbesuchsVO nur um kurzfristige Verhinderungsgründe handelt, die eine Beurlaubung nur an einem oder jedenfalls nur an wenigen Tagen erforderlich machen können. Selbst wenn danach in ganz besonderen Ausnahmefällen auch im Zusammenhang mit einer privaten Urlaubsreise anlässlich von Schulferien ein wichtiger persönlicher Grund für eine Beurlaubung anerkannt werden könnte (vgl. aber Niehues, Schulrecht, 3. Aufl., Rn. 355), könnte dies allenfalls eine nur kurzfristige Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Schulferien im Rahmen einer dann noch zu treffenden Ermessensentscheidung rechtfertigen. Ein Zeitraum von zwei Wochen zur selbst gewünschten Ausdehnung der Urlaubsreise aus welchen Gründen auch immer ist davon aber keineswegs mehr erfasst.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Es fehlt bereits jeder Hinweis auf den Grund, der über den vorliegenden Einzelfall der Kläger und ihrer Kinder - mit einem zweiwöchigen Fernbleiben vom Unterricht - hinaus die Anerkennung der Rechtssache als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Eine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage in vorstehendem Sinne wird zudem nicht aufgeworfen, sondern zunächst mit dem Hinweis auf „die in dieser Sache aufgeworfenen Rechtsfragen“ allenfalls ein ganzer Fragenkomplex, der in dieser Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Soweit die Kläger dann noch die Frage ansprechen, „inwieweit der Umstand, dass sich Eltern für die Zeugung und Erziehung von Kindern entschieden haben, dazu führen kann, dass sie selbst durch die Schulpflicht ihrer Kinder mit der vom Gericht geforderten Ausnahmslosigkeit ihren Wunsch nach der Durchführung einer Fernreise bis zum Ende der Schulpflicht ihres jüngsten Kindes zurückzustellen haben“, stellte sich diese Frage, abgesehen von den übrigen Voraussetzungen, mangels Entscheidungserheblichkeit in einem Berufungsverfahren nicht. Eine solche Ausnahmslosigkeit ist nach Vorstehendem aus mehreren Gründen nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 20.10.2004 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand   1  Die miteinander verheirateten Kläger begehren eine Beurlaubung ihrer Kinder vom Schulbesuch. 2
published on 27.01.2004 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassu
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.