Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Okt. 2004 - 2 K 1803/04

published on 20.10.2004 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Okt. 2004 - 2 K 1803/04
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Gericht

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

 
Die miteinander verheirateten Kläger begehren eine Beurlaubung ihrer Kinder vom Schulbesuch.
Am 21.7.2003 beantragte die Klägerin, ihre Töchter J. und N. vom 15. bis zum 18.12.2003 vom Besuch der Grundschule K. zu beurlauben. Sie würden gerne die Weihnachtsferien für eine Reise nach Neuseeland nutzen. Wegen der Dauer des Fluges und der erheblichen Kosten würden sie sich freuen, wenn sie hierfür vier Wochen Zeit hätten.
Mit Schreiben vom 24.7.2003, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, lehnte der Rektor der Grundschule K. diesen Antrag ab und verwies auf die Einhaltung der Ferientermine.
Per Fax vom 6.12.2003 teilten die Kläger der Grundschule K. mit, dass ihre Töchter N. und J. die folgenden zwei Wochen bis zum 19.12.2003, dem Beginn der Weihnachtsferien, nicht am Unterricht teilnehmen würden.
Mit Schriftsatz vom 5.7.2004 erhoben die Kläger am 6.7.2004 Widerspruch gegen den Bescheid des Rektors der Grundschule K. vom 24.7.2003 und beantragten zugleich, ihre Kinder J. und N. für die Zeit vom 8. bis zum 12.12.2003 von der Verpflichtung zum Besuch des Unterrichts zu beurlauben. Dem Schulleiter habe bei der Entscheidung über ihren Antrag auf Beurlaubung Ermessen zugestanden. Eine nähere Begründung, geschweige denn eine Abwägung von für und gegen eine Befreiung sprechenden Gesichtspunkten, sei nicht erfolgt. Die Unterrichtsbefreiung sei zu dem Zweck beantragt worden, in der Zeit der Beurlaubung und den anschließenden Weihnachtsferien mit den Kindern eine Reise nach Neuseeland zu unternehmen. Wegen der immensen Kosten allein für den Hin- und Rückflug sei es nicht möglich, eine derartige Reise auf einen Zeitraum von drei Wochen zu beschränken. Da Neuseeland auf der Südhalbkugel der Erde liege, komme nur eine Reise während der Wintermonate in Betracht, zumal die Reise aus wirtschaftlichen Gründen als Campingreise mit Zelt durchgeführt worden sei. Mit dem Wunsch, ihren Kindern diesen Teil der Welt zu zeigen, nähmen die Kläger ihr natürliches Elternrecht wahr, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen. Bei der Reise habe es sich zu einem großen Teil um eine Bildungsreise gehandelt. Ihre Kinder hätten sich über das gesamte vorangegangene Jahr in zwei Englischkursen mit Vokabeln und einfacher Konversation in englischer Sprache vertraut gemacht. Vor Ort hätten sie vielfältige geologische und geothermale Sehenswürdigkeiten, eine fremde urwaldähnliche Flora und Fauna und hier nicht lebende Land- und Wassertiere sowie Vögel entdeckt. Auch der südliche Sternenhimmel habe Anlass zu entsprechender Erörterung und Betrachtung geboten. Schließlich seien die Kultur, das Brauchtum, die Sprache und die Musik der ersten Siedler in Neuseeland, der Maori, kennen zu lernen gewesen. Sie hätten die gesamte Nord- und Südinsel bereist und hierbei ca. 6.000 km zurück gelegt. Dem gegenüber habe bei einem Versäumnis des Unterrichts für eine oder zwei Wochen vor den Weihnachtsferien keine Gefahr für das schulische Fortkommen der Kinder oder für die Wissens- und Wertevermittlung bestanden. Beide Kinder seien gute bis sehr gute Schüler. Sie - die Kläger - hätten bis zum offiziellen Beginn der Weihnachtsferien täglich Lese-, Schreib- und Rechenübungen mit ihnen absolviert und diese auch während der Ferien regelmäßig, wenngleich mit gelegentlichen Unterbrechungen, fortgeführt. Daher handele es sich um einen besonders begründeten Ausnahmefall im Sinne der Schulbesuchsverordnung. Das Ermessen des Schulleiters sei vorliegend soweit reduziert gewesen, eine Beurlaubung auszusprechen. Denn es gebe keine vertretbare Möglichkeit, diese Reise während der regulären Ferienzeiten zu unternehmen. Eine Berechtigung zu einem derartigen Eingriff in die Rechte der Kläger und ihrer Kinder stehe dem Schulleiter schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu.
Unter dem 7.7.2004 teilte der Rektor der Grundschule K. den Klägern mit, dass er ihrem Widerspruch nicht abhelfen könne. Zugleich lehnte er den am 5.7.2004 rückwirkend gestellten Antrag auf Beurlaubung der Kinder J. und N. für die Zeit vom 8. bis zum 12.12.2003 ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 - den Klägern in einfacher Fertigung zugestellt am 30.7.2004 - wies das Oberschulamt Freiburg den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid des Schulleiters der Grundschule K. vom 24.7.2003 zurück. Der Widerspruch sei unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Unterrichtsbefreiung durch den Schulleiter der Grundschule K. sei recht- und zweckmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule sei lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Wichtige persönliche Gründe wie Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfälle in der Familie etc. könnten als Beurlaubungsgrund anerkannt werden. Da die Aufzählung nicht abschließend sei, könnten auch andere wichtige Gründe anerkannt werden. Dem Schulleiter stehe bei der Beurteilung, ob ein besonders begründeter Ausnahmefall und somit ein Beurlaubungsgrund vorliege, ein Ermessensspielraum zu. Der vorzeitige Antritt einer Urlaubsreise sei jedoch kein wichtiger Grund im Sinne der Schulbesuchsverordnung. Die damit verbundene Verlängerung eines Ferienabschnitts führe zu einer Benachteiligung anderer Schüler. Auch Kostengründe könnten gegenüber einer solchen Benachteiligung nicht überwiegen. Es sei nicht erkennbar, dass eine Reise nach Neuseeland für das Kindeswohl zwingend erforderlich gewesen sei. Ebenso sei es denkbar, eine Neuseeland-Reise auch im Rahmen der regulären dreiwöchigen Schulferien durchzuführen. Es könne nicht von Interesse sein, dass die Kläger eine eigene Unterrichtung ihrer Kinder für den beantragten Urlaubszeitraum in Aussicht gestellt hätten. Wolle man dies zu ihren Gunsten werten, habe dies zwangsläufig einen Anstieg urlaubsbedingter Beurlaubungen zur Folge. Damit werde der in § 4 der Schulbesuchsverordnung geregelte Ausnahmetatbestand ausgehöhlt. Ein Ermessen der Eltern, über das gelegentliche Fehlen ihrer Kinder entscheiden zu können, lasse sich der Schulbesuchsverordnung nicht entnehmen. Vielmehr hätten die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht der Schule regelmäßig teilnehme. Ausnahmen von der Pflicht der Schüler zur Teilnahme am Unterricht seien auf besonders begründete Ausnahmefälle zu beschränken.
Die Kläger haben am 21.8.2004 Klage erhoben. Sie machen ergänzend geltend: Die Zustellung des Widerspruchsbescheids sei unwirksam, denn an mehrere Adressaten sei getrennt zuzustellen. Zwar sei mit dem Widerspruchsbescheid erstmals das gebotene Ermessen ausgeübt worden. Die Ausübung des Ermessens durch die Widerspruchsbehörde sei jedoch fehlerhaft. Da ohne eine Beurlaubung der Kinder eine Reise nach Neuseeland bis zum Ende der Schulpflicht überhaupt nicht durchführbar sei, liege ein besonders gelagerter Ausnahmefall vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Widerspruchsbehörde die Belange ihrer Kinder gegen die Belange anderer Schüler abwäge und diese benachteiligt sehe. Die Widerspruchsbehörde verkenne, dass die Kläger als Erziehungsberechtigte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zunächst im Besitz der erzieherischen Allzuständigkeit seien. Die Frage, wann, wohin, mit wem und wie lange sie und ihre Kinder verreisten, sei ausschließlich von ihnen zu entscheiden. Es könne schwerlich richtig sein, dass die Schule den Kindern eine Erfahrung verwehren wolle, die sie ihnen selbst nicht ermöglichen könne. Daher sei das Ermessen der Schulbehörden auf Null reduziert.
Die Kläger beantragen,
10 
den Bescheid des Rektors der Grundschule K. vom 24.7.2003 und den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Freiburg vom 28.7.2004 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die Kinder J. und N. für den Zeitraum vom 15. bis zum 19.12.2003 vom Schulbesuch zu beurlauben,
11 
hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid des Rektors der Grundschule K. vom 24.7.2003 und der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Freiburg vom 28.7.2004 rechtswidrig sind.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Es macht ergänzend geltend: Der Auffassung der Kläger, ein besonders gelagerter Ausnahmefall im Sinne von § 4 der Schulbesuchsverordnung sei gegeben, wenn eine geplante Reise nicht innerhalb der bestehenden Ferientermine durchgeführt werden könne, könne nicht zugestimmt werden. Hierbei handele es sich um keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne der Schulbesuchsverordnung. Selbstverständlich sei es das alleinige Recht der Eltern, zu entscheiden, wann, wohin, mit wem und wie lange sie mit ihren Kindern verreisen wollten. Sie müssten sich hierbei jedoch an die wahrlich nicht knapp bemessenen Ferienzeiten halten. Allein der Vergleich mit den anderen in der Schulbesuchsverordnung angeführten Beurlaubungsgründen mache deutlich, dass die von den Klägern genannten Gründe nicht als wichtige persönliche Gründe angesehen werden könnten.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Oberschulamts Freiburg vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
I. Die Klagen - die allein auf die Beurlaubung für die unmittelbar vor den Weihnachtsferien 2003 gerichtete Woche bezogen sind - sind zulässig. Insbesondere liegt insoweit - anders als für die davor liegende Woche, in der die Kläger ihre Kinder eigenmächtig nicht zur Schule geschickt und erst nachträglich einen Antrag auf Beurlaubung gestellt haben - ein vorheriger Antrag bei der Schule vor.
17 
Der erst am 6.7.2004 erhobene Widerspruch der Kläger gegen das Schreiben des Rektors der Grundschule K. vom 24.7.2003 - das alle Merkmale eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG aufweist - ist nicht verfristet. Zwar ist die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO deutlich überschritten. Da das Schreiben des Rektors nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, gilt jedoch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hält der Widerspruch der Kläger ein.
18 
Der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Freiburg ist den Klägern wirksam bekannt gegeben worden. Eine mögliche Verletzung von Zustellungsvorschriften, wäre jedenfalls nach § 9 BVwZG geheilt.
19 
Die Kläger sind klagebefugt, obwohl sie eine Beurlaubung nicht für sich selbst, sondern für ihre Kinder begehren. Denn es ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie durch Versagung der begehrten Beurlaubung ihrer Kinder auch in eigenen persönlichen Rechten - dem elterlichen Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG - betroffen sind.
20 
Schließlich fehlt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse der Kläger. Zwar ist der Zeitraum, für den sie eine Beurlaubung ihrer Kinder erreichen wollen, längst verstrichen. Indes ist auch eine nachträgliche Beurlaubung und damit eine nachträgliche „Legalisierung“ des ohne Beurlaubung angetretenen Urlaubs ihrer Kinder nicht ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 1 der Schulbesuchsverordnung (SchulBesV) ist lediglich ein rechtzeitig gestellter schriftlicher Antrag erforderlich. Einen solchen Antrag haben die Kläger hier - anders als für die davor liegende Woche - gestellt. In einem solchen Fall muss die nachträgliche Erteilung der rechtzeitig beantragten Beurlaubung noch möglich sein.
21 
II. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Rektors der Grundschule K. vom 24.7.2003 und der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Freiburg vom 28.7.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben weder einen Anspruch auf die begehrte Beurlaubung ihrer Kinder (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch können sie verlangen, dass über ihren Beurlaubungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22 
1. Sollten die Ausführungen der Kläger, das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern sei grundsätzlich unbegrenzt und es sei allein Sache der Eltern, zu entscheiden, wann, wohin, mit wem und wie lange sie mit ihren Kindern verreisen wollten, so zu verstehen sein, dass sie die Regelungen, welche die Pflicht zum Schulbesuch begründen, insgesamt für verfassungswidrig halten, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, den die Regelungen des Art. 7 GG verfassungsrechtlich voraussetzen, und die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113 und vom 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 -; BVerwG, Beschluss vom 15.11.1991 - 6 B 16/91 - NVwZ 1992, 370). Zu diesem Auftrag gehört u.a. die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens. Die Argumentation der Kläger ist möglicherweise von der Vorstellung getragen, die Schule müsse so organisiert sein, wie es ihren Urlaubsplänen entspricht. Ein solch weitgehendes Recht gibt ihnen das Grundgesetz aber nicht. Staat und Eltern müssen daher aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Bemühungen nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 59, 360 <381>) aufeinander abstimmen. Dass die Kläger den sich daraus auch für sie ergebenden Pflichten bisher hinreichend nachgekommen sind, muss im Übrigen bezweifelt werden, nachdem sie nur eine Woche Beurlaubung für ihre Kinder beantragt haben und trotz der Ablehnung ihres Antrags sogar noch eine weitere Woche verreist sind. Den erzieherischen Belangen der Eltern im Bereich der Schulpflicht wird aus verfassungsrechtlicher Sicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass nach § 4 SchulBesV eine Beurlaubung vom Besuch der Grundschule in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich ist.
23 
2. Auch die Gesetzesanwendung im Einzelfall ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Weder liegt ein wichtiger persönlicher Grund i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 9 SchulBesV vor (a) noch kann aus sonstigen Gründen eine Beurlaubung gewährt werden (b).
24 
a) Ein wichtiger persönlicher Grund i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 9 SchulBesV, der eine Beurlaubung gebieten oder zumindest rechtfertigen würde, liegt im Falle der Kläger nicht vor. Der Wunsch der Kläger, mit ihren Kindern zum Teil außerhalb der Weihnachtsferien einen längeren Urlaub in Neuseeland zu verbringen, ist offenkundig nicht von vergleichbarem Gewicht wie die in dieser Vorschrift sonst genannten Gründe wie die Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfälle in der Familie, Wohnungswechsel oder die schwere Erkrankung von zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, wenn durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist. Mit diesen explizit genannten Beurlaubungsgründen sind bloße Urlaubswünsche und -planungen nicht vergleichbar.
25 
b) Auch sonst ist die Ablehnung der begehrten Beurlaubung vom Schulbesuch rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar deutet der Wortlaut des Einleitungssatzes von § 4 Abs. 3 SchulBesV („Als Beurlaubungsgründe können insbesondere anerkannt werden:“) darauf hin, dass auch aus anderen als den in den folgenden Nummern 1 bis 9 genannten Gründen Beurlaubungen möglich sind und insoweit ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung besteht. Der Ablehnungsbescheid des Grundschulrektors vom 24.7.2003 lässt nicht erkennen, ob und welche Erwägungen angestellt worden sind. Indes hat das Oberschulamt Freiburg in seinem Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 derartige Erwägungen angestellt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und zulässigerweise im Gerichtsverfahren ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).
26 
Die hiernach erfolgte Entscheidung, die Kinder der Kläger nicht zu beurlauben, hält der rechtlichen Überprüfung stand. Fehler der Entscheidungsfindung oder des gewonnenen Ergebnisses sind nicht ersichtlich. Dass die Schulbehörden dem öffentlichen Interesse an einer Erfüllung der Schulpflicht den Vorrang vor den privaten Belangen der Kläger - dem Wunsch, im Winterhalbjahr vier bzw. sogar fünf Wochen in Neuseeland Urlaub zu machen - gegeben hat, hält sich im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Wertungsspielraums und überschreitet die gesetzlichen Grenzen nicht (vgl. §§ 114 Satz 1 VwGO, 40 LVwVfG). Eine eigene Abwägung vorzunehmen und damit die Entscheidung anstelle der hierzu allein befugten Behörde zu treffen, ist den Gerichten verwehrt.
27 
Wie das Oberschulamt zu Recht ausführt, ist der Wortlaut von § 1 Abs. 1 SchulBesV, wonach Schüler zum regelmäßigen Unterrichtsbesuch verpflichtet sind, nicht so zu verstehen, dass die Eltern berechtigt sind, nach eigenem Gutdünken über ein gelegentliches Fehlen ihrer Kinder selbst zu entscheiden. Die Verwendung des Begriffs „regelmäßig“ ist nicht einschränkend in dem Sinne, dass ein gelegentliches grundloses Fernbleiben vom Unterricht erlaubt ist, sondern verstärkend im Sinne von „der Regel entsprechend“ zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.2.1996 - 5 Ss (OWi) 380/95 - (OWi) 162/95 I - NVwZ-RR 1996, 442).
28 
Nicht sachwidrig ist es auch, wenn das Oberschulamt den Fall der Kläger mit den Fallgruppen vergleicht, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 2 und 3 SchulBesV eine Beurlaubung vom Unterricht rechtfertigen. Denn mit diesen ausdrücklich genannten Fallbeispielen gibt der Verordnungsgeber gewissermaßen den Maßstab vor, an dem sich mögliche weitere Beurlaubungsgründe messen lassen müssen. Erreichen sie - wie hier der Wunsch, außerhalb der Schulferien in Urlaub zu fahren - nicht das Gewicht der in § 4 Abs. 2 und 3 SchulBesV ausdrücklich genannten Beurlaubungsgründe, ist es weiter nicht zu beanstanden, wenn die Behörde ihren Entscheidungsspielraum dahingehend ausübt, eine Beurlaubung nicht auszusprechen. Darauf, dass Beurlaubungsgründe ein erhebliches Gewicht haben müssen und Beurlaubungen nur in Einzelfällen ausgesprochen werden können, deutet auch der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulBesV hin, wonach eine Beurlaubung vom Schulbesuch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich ist.
29 
Zudem ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberschulamt den Fall der Kläger abstrakt mit dem anderer Schüler vergleicht. Zwar mag es unglücklich formuliert sein, wenn das Oberschulamt eine Beurlaubung der Kinder der Kläger auch deshalb ablehnt, weil darin eine Benachteiligung anderer Schüler zu sehen sei. In der Sache stellt es mit dieser Formulierung indes erkennbar darauf ab, dass es keinen Präzedenzfall schaffen will, auf den sich die Eltern anderer Schüler unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen könnten. Wenn eine Behörde bei der Ausübung des Ermessens im Einzelfall auch den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für andere Fälle berücksichtigt, ist dies sachlich gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der zu beurteilende Einzelfall keinen Ausnahmefall darstellt. Hiervon ist das Oberschulamt im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen, denn der Wunsch, mit ihren Kindern auch außerhalb der Schulferien Urlaub an weit entfernten Reisezielen zu machen, dürfte vielen Eltern gemeinsam sein.
30 
Schließlich hält sich die Erwägung des Oberschulamts, die konkrete Ausgestaltung der Urlaubsreise - die Kläger tragen vor, es habe sich um eine Bildungsreise gehandelt, die ihren Kindern Erfahrungen ermöglicht habe, die ihnen die Schule nicht bieten könne - könne nicht zu einer Beurlaubung führen, im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Grundsätzlich ist die Schulpflicht in den öffentlichen Schulen und nicht außerhalb zu erfüllen. Selbst der Wunsch der Eltern, aus religiösen Gründen und damit unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den Kindern Heimunterricht zu erteilen, muss grundsätzlich hinter der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule zurücktreten (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2003 - 6 B 66/02 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.6.2002 - 9 S 2441/01 - ESVGH 52, 255; VG Freiburg, Urteil vom 11.7.2001 - 2 K 2467/00 -).
31 
III. Über den Hilfsantrag - festzustellen, dass der Bescheid des Rektors der Grundschule K. vom 24.7.2003 und der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Freiburg vom 28.7.2004 rechtswidrig sind - hat das Gericht nicht zu entscheiden, da ihn die Kläger ersichtlich nur unter der innerprozessualen Bedingung gestellt haben, dass der Hauptantrag unzulässig ist.
32 
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
16 
I. Die Klagen - die allein auf die Beurlaubung für die unmittelbar vor den Weihnachtsferien 2003 gerichtete Woche bezogen sind - sind zulässig. Insbesondere liegt insoweit - anders als für die davor liegende Woche, in der die Kläger ihre Kinder eigenmächtig nicht zur Schule geschickt und erst nachträglich einen Antrag auf Beurlaubung gestellt haben - ein vorheriger Antrag bei der Schule vor.
17 
Der erst am 6.7.2004 erhobene Widerspruch der Kläger gegen das Schreiben des Rektors der Grundschule K. vom 24.7.2003 - das alle Merkmale eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG aufweist - ist nicht verfristet. Zwar ist die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO deutlich überschritten. Da das Schreiben des Rektors nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, gilt jedoch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 70 Abs. 2 VwGO). Diese Frist hält der Widerspruch der Kläger ein.
18 
Der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Freiburg ist den Klägern wirksam bekannt gegeben worden. Eine mögliche Verletzung von Zustellungsvorschriften, wäre jedenfalls nach § 9 BVwZG geheilt.
19 
Die Kläger sind klagebefugt, obwohl sie eine Beurlaubung nicht für sich selbst, sondern für ihre Kinder begehren. Denn es ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie durch Versagung der begehrten Beurlaubung ihrer Kinder auch in eigenen persönlichen Rechten - dem elterlichen Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG - betroffen sind.
20 
Schließlich fehlt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse der Kläger. Zwar ist der Zeitraum, für den sie eine Beurlaubung ihrer Kinder erreichen wollen, längst verstrichen. Indes ist auch eine nachträgliche Beurlaubung und damit eine nachträgliche „Legalisierung“ des ohne Beurlaubung angetretenen Urlaubs ihrer Kinder nicht ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 1 der Schulbesuchsverordnung (SchulBesV) ist lediglich ein rechtzeitig gestellter schriftlicher Antrag erforderlich. Einen solchen Antrag haben die Kläger hier - anders als für die davor liegende Woche - gestellt. In einem solchen Fall muss die nachträgliche Erteilung der rechtzeitig beantragten Beurlaubung noch möglich sein.
21 
II. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Rektors der Grundschule K. vom 24.7.2003 und der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Freiburg vom 28.7.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben weder einen Anspruch auf die begehrte Beurlaubung ihrer Kinder (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch können sie verlangen, dass über ihren Beurlaubungsantrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22 
1. Sollten die Ausführungen der Kläger, das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern sei grundsätzlich unbegrenzt und es sei allein Sache der Eltern, zu entscheiden, wann, wohin, mit wem und wie lange sie mit ihren Kindern verreisen wollten, so zu verstehen sein, dass sie die Regelungen, welche die Pflicht zum Schulbesuch begründen, insgesamt für verfassungswidrig halten, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, den die Regelungen des Art. 7 GG verfassungsrechtlich voraussetzen, und die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113 und vom 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 -; BVerwG, Beschluss vom 15.11.1991 - 6 B 16/91 - NVwZ 1992, 370). Zu diesem Auftrag gehört u.a. die Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens. Die Argumentation der Kläger ist möglicherweise von der Vorstellung getragen, die Schule müsse so organisiert sein, wie es ihren Urlaubsplänen entspricht. Ein solch weitgehendes Recht gibt ihnen das Grundgesetz aber nicht. Staat und Eltern müssen daher aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Bemühungen nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 59, 360 <381>) aufeinander abstimmen. Dass die Kläger den sich daraus auch für sie ergebenden Pflichten bisher hinreichend nachgekommen sind, muss im Übrigen bezweifelt werden, nachdem sie nur eine Woche Beurlaubung für ihre Kinder beantragt haben und trotz der Ablehnung ihres Antrags sogar noch eine weitere Woche verreist sind. Den erzieherischen Belangen der Eltern im Bereich der Schulpflicht wird aus verfassungsrechtlicher Sicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass nach § 4 SchulBesV eine Beurlaubung vom Besuch der Grundschule in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich ist.
23 
2. Auch die Gesetzesanwendung im Einzelfall ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Weder liegt ein wichtiger persönlicher Grund i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 9 SchulBesV vor (a) noch kann aus sonstigen Gründen eine Beurlaubung gewährt werden (b).
24 
a) Ein wichtiger persönlicher Grund i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 9 SchulBesV, der eine Beurlaubung gebieten oder zumindest rechtfertigen würde, liegt im Falle der Kläger nicht vor. Der Wunsch der Kläger, mit ihren Kindern zum Teil außerhalb der Weihnachtsferien einen längeren Urlaub in Neuseeland zu verbringen, ist offenkundig nicht von vergleichbarem Gewicht wie die in dieser Vorschrift sonst genannten Gründe wie die Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfälle in der Familie, Wohnungswechsel oder die schwere Erkrankung von zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, wenn durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Sicherung der Pflege erforderlich ist. Mit diesen explizit genannten Beurlaubungsgründen sind bloße Urlaubswünsche und -planungen nicht vergleichbar.
25 
b) Auch sonst ist die Ablehnung der begehrten Beurlaubung vom Schulbesuch rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar deutet der Wortlaut des Einleitungssatzes von § 4 Abs. 3 SchulBesV („Als Beurlaubungsgründe können insbesondere anerkannt werden:“) darauf hin, dass auch aus anderen als den in den folgenden Nummern 1 bis 9 genannten Gründen Beurlaubungen möglich sind und insoweit ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung besteht. Der Ablehnungsbescheid des Grundschulrektors vom 24.7.2003 lässt nicht erkennen, ob und welche Erwägungen angestellt worden sind. Indes hat das Oberschulamt Freiburg in seinem Widerspruchsbescheid vom 28.7.2004 derartige Erwägungen angestellt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und zulässigerweise im Gerichtsverfahren ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO).
26 
Die hiernach erfolgte Entscheidung, die Kinder der Kläger nicht zu beurlauben, hält der rechtlichen Überprüfung stand. Fehler der Entscheidungsfindung oder des gewonnenen Ergebnisses sind nicht ersichtlich. Dass die Schulbehörden dem öffentlichen Interesse an einer Erfüllung der Schulpflicht den Vorrang vor den privaten Belangen der Kläger - dem Wunsch, im Winterhalbjahr vier bzw. sogar fünf Wochen in Neuseeland Urlaub zu machen - gegeben hat, hält sich im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Wertungsspielraums und überschreitet die gesetzlichen Grenzen nicht (vgl. §§ 114 Satz 1 VwGO, 40 LVwVfG). Eine eigene Abwägung vorzunehmen und damit die Entscheidung anstelle der hierzu allein befugten Behörde zu treffen, ist den Gerichten verwehrt.
27 
Wie das Oberschulamt zu Recht ausführt, ist der Wortlaut von § 1 Abs. 1 SchulBesV, wonach Schüler zum regelmäßigen Unterrichtsbesuch verpflichtet sind, nicht so zu verstehen, dass die Eltern berechtigt sind, nach eigenem Gutdünken über ein gelegentliches Fehlen ihrer Kinder selbst zu entscheiden. Die Verwendung des Begriffs „regelmäßig“ ist nicht einschränkend in dem Sinne, dass ein gelegentliches grundloses Fernbleiben vom Unterricht erlaubt ist, sondern verstärkend im Sinne von „der Regel entsprechend“ zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.2.1996 - 5 Ss (OWi) 380/95 - (OWi) 162/95 I - NVwZ-RR 1996, 442).
28 
Nicht sachwidrig ist es auch, wenn das Oberschulamt den Fall der Kläger mit den Fallgruppen vergleicht, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 2 und 3 SchulBesV eine Beurlaubung vom Unterricht rechtfertigen. Denn mit diesen ausdrücklich genannten Fallbeispielen gibt der Verordnungsgeber gewissermaßen den Maßstab vor, an dem sich mögliche weitere Beurlaubungsgründe messen lassen müssen. Erreichen sie - wie hier der Wunsch, außerhalb der Schulferien in Urlaub zu fahren - nicht das Gewicht der in § 4 Abs. 2 und 3 SchulBesV ausdrücklich genannten Beurlaubungsgründe, ist es weiter nicht zu beanstanden, wenn die Behörde ihren Entscheidungsspielraum dahingehend ausübt, eine Beurlaubung nicht auszusprechen. Darauf, dass Beurlaubungsgründe ein erhebliches Gewicht haben müssen und Beurlaubungen nur in Einzelfällen ausgesprochen werden können, deutet auch der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulBesV hin, wonach eine Beurlaubung vom Schulbesuch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich ist.
29 
Zudem ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberschulamt den Fall der Kläger abstrakt mit dem anderer Schüler vergleicht. Zwar mag es unglücklich formuliert sein, wenn das Oberschulamt eine Beurlaubung der Kinder der Kläger auch deshalb ablehnt, weil darin eine Benachteiligung anderer Schüler zu sehen sei. In der Sache stellt es mit dieser Formulierung indes erkennbar darauf ab, dass es keinen Präzedenzfall schaffen will, auf den sich die Eltern anderer Schüler unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen könnten. Wenn eine Behörde bei der Ausübung des Ermessens im Einzelfall auch den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für andere Fälle berücksichtigt, ist dies sachlich gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der zu beurteilende Einzelfall keinen Ausnahmefall darstellt. Hiervon ist das Oberschulamt im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen, denn der Wunsch, mit ihren Kindern auch außerhalb der Schulferien Urlaub an weit entfernten Reisezielen zu machen, dürfte vielen Eltern gemeinsam sein.
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Schließlich hält sich die Erwägung des Oberschulamts, die konkrete Ausgestaltung der Urlaubsreise - die Kläger tragen vor, es habe sich um eine Bildungsreise gehandelt, die ihren Kindern Erfahrungen ermöglicht habe, die ihnen die Schule nicht bieten könne - könne nicht zu einer Beurlaubung führen, im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Grundsätzlich ist die Schulpflicht in den öffentlichen Schulen und nicht außerhalb zu erfüllen. Selbst der Wunsch der Eltern, aus religiösen Gründen und damit unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den Kindern Heimunterricht zu erteilen, muss grundsätzlich hinter der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule zurücktreten (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2003 - 6 B 66/02 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.6.2002 - 9 S 2441/01 - ESVGH 52, 255; VG Freiburg, Urteil vom 11.7.2001 - 2 K 2467/00 -).
31 
III. Über den Hilfsantrag - festzustellen, dass der Bescheid des Rektors der Grundschule K. vom 24.7.2003 und der Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Freiburg vom 28.7.2004 rechtswidrig sind - hat das Gericht nicht zu entscheiden, da ihn die Kläger ersichtlich nur unter der innerprozessualen Bedingung gestellt haben, dass der Hauptantrag unzulässig ist.
32 
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 25.02.2005 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2004 - 2 K 1803/04 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassung
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.