Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2009 - 9 S 1077/09

published on 28.07.2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2009 - 9 S 1077/09
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. April 2009 - 2 K 686/09 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entscheidung des ...-Gymnasiums ... vom 16.03.2009 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwerts des Ausgangsverfahrens in beiden Rechtszügen auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.12.2002 [GBl. S. 476] - SchG -) angeordnet wurde, ist unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO erhoben und somit zulässig. Sie ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner dargelegten Gründe und der vorgelegten Akten bestehen aus Sicht des Senats keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der vom Antragsgegner und Beschwerdeführer getroffenen Maßnahme des Schulausschlusses. Die gebotene eigene Interessenabwägung des Gerichts (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 [286] für den schulischen Bereich) führt vielmehr dazu, dass im vorliegenden Fall das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.
Fehler im äußeren Ablauf des Verfahrens, das zum Schulausschluss des 1991 geborenen Antragstellers durch Bescheid vom 16.03.2009 geführt hat, sind vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich. Ob die Anhörung der Mutter des Antragstellers den gesetzlichen Anforderungen des § 90 Abs. 7 Satz 2 SchG in jeder Hinsicht entsprochen hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, denn das Verfahren bot jedenfalls im weiteren Verlauf hinreichend Gelegenheit, die Sicht des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreterin zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen „sachgemäß und erschöpfend“ (vgl. zu diesem Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - VI C 7.73 -, BVerwGE 44, 307 [309 f.]) darzustellen. Jedenfalls damit ist den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 28 Rdnr. 3a m. w. Nachw.) an eine ordnungsgemäße Anhörung, zu der wie in jedem Verwaltungsverfahren mit ordnungsrechtlichem Charakter so auch im Schulrecht die Mitteilung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. den Wortlaut des § 28 Abs. 1 LVwVfG und grundsätzlich schon BVerwG, Beschluss vom 09.12.1969 - I WB 101.69 -, BVerwGE 43, 38 [40]), sowie die Möglichkeit der Akteneinsicht und einer angemessenen Vorbereitung gehören (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rdnr. 13 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.06.1971 - II OVG B 32-, DVBl. 1973, 505 [506]), genügt. Die Heilbarkeit eines möglichen Anhörungsfehlers (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG) folgt daraus, dass seit der Änderung des § 90 SchG mit Wirkung vom 28.12.2002 durch Gesetz vom 11.12.2002 (GBl. S. 476) über den Schulausschluss nicht mehr von der Klassenkonferenz, sondern nur noch durch den Schulleiter entschieden wird und somit ein Verstoß gegen das Gebot der Anhörung nicht dazu führen kann, dass die im Widerspruchsverfahren in dieser Form nicht mehr nachholbare Entscheidung eines zuständigen Gremiums auf einer unzureichenden Grundlage getroffen worden wäre.
Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule (§ 90 Abs. 1 SchG). Ein Ausschluss von der Schule ist nur zulässig, wenn ein Schüler zum einen durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchG) und zum anderen darüber hinaus sein Verbleiben in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 Satz 2 SchG).
Mit dem Verwaltungsgericht teilt der Senat die Ansicht, dass in der angefochtenen Entscheidung vom 16.03.2009 dem Antragsteller Vorfälle und Verhaltensweisen zugerechnet wurden, die von ihm bestritten und durch Dritte nicht belegt sind und daher einer rechtlichen Überprüfung so nicht standhalten dürften. Dies gilt nicht nur für die behauptete Anstiftung von Schülern der Unterstufe, den Betroffenen „Türkenjude“ zu nennen, sondern allgemein für die antijüdischen Konnotationen der Vorkommnisse in der Schule (Werfen mit Kreide mit Rufen „auf den Juden“, entsprechende Kommentare in den Hofpausen, Nähe zu beleidigenden Aktivitäten im Internet). Da der angefochtene Bescheid ausdrücklich und tragend auf „Ereignisse und Vorkommnisse über einen längeren Zeitraum“ gestützt wird, die „den Schulfrieden in hohem Maße erschüttert“ hätten, bestehen nicht geringe Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids.
Diesen Zweifeln stehen jedoch bereits nach Aktenlage mögliche und vom Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift aufgegriffene Feststellungen gegenüber, die dazu führen, dass der Senat im Rahmen seiner eigenen rechtlich gebotenen Ermessensentscheidung ungeachtet der im Eilverfahren eingeschränkten Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung und dessen rechtlicher Prüfung gleichwohl ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Schule gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bejaht.
Aus der Summe der vorliegenden schulischen wie polizeilichen Akten geht der Senat davon aus, dass es sich beim Geschehen am 26./27.12.2008 vor dem Haus des Betroffenen nicht um eine singuläre Aktion gehandelt hat, sondern dass diesem Geschehen eine monatelange Phase innerschulischer Aktivitäten gegen den Betroffenen voranging, von denen der Antragsteller wusste und an denen er auch beteiligt war. Es ist unbestritten, dass der Antragsteller - wie auch andere - den betroffenen Mitschüler nicht mochte und ihn wiederholt durch Kreidewerfen, Anrempeln u.a. belästigte. Dabei war ihm bewusst, dass der Betroffene jüdischen Glaubens war, dass er auch mit Hinweis hierauf - möglicherweise nicht vom Antragsteller selbst - in der Schule attackiert wurde und dies nach dem Vorstellungsbild der Handelnden sein „schwacher Punkt“ war, an dem man ihn treffen konnte. Das Geschehen vom 26.12.2008 stellt sich somit nicht als ein isolierter Vorgang sondern als Höhepunkt einer über einen längeren Zeitraum andauernden - wenngleich bis dahin qualitativ nicht derart gravierenden - Abfolge von Belästigungen dar.
Ebenfalls ergibt sich aus den polizeilichen Ermittlungen wie den glaubhaften Feststellungen des Schulleiters, dass der Betroffene am Abend des 26.12.2008 „so richtig erschreckt“ werden sollte, der Antragsteller zu diesem Zweck zusammen mit anderen vor sein Haus zog, auf dem Weg dorthin rechtsradikale Handlungen („Hitlergruß“) erfolgten und am Haus selbst in der Gruppe eine aufgeladene Stimmung bestand. Der Antragsteller gehörte zu denen aus der Gruppe, die unmittelbar ans Haus traten. Er urinierte gegen die Hauswand oder den Eingang und spuckte in den Briefkasten. Lärm (Schlagen gegen den Rollladen, Abbrennen von Feuerwerkskörpern) und Geschrei und die dadurch ausgelöste Bedrohung waren so groß, dass sich der Betroffene - der eine genaue Vorstellung davon hatte, wer ihn mitten in der Nacht „besuchen“ kam - und seine Eltern nicht aus dem Haus trauten, sondern die Polizei riefen. Diese massive Grenzüberschreitung war maßgeblich auch vom Antragsteller getragen.
Über die konkrete und auch bereits vom Verwaltungsgericht festgestellte Mitwirkung des Antragstellers beim Geschehen am 26.12.2008 hinaus steht für den Senat fest, dass der Antragsteller die antijüdische Tendenz des Auftritts der Gruppe an diesem Abend - unabhängig von seinem eigenen Beitrag - erkannte, ihm diese Tendenz bereits auf dem Weg zum Haus des Betroffenen bewusst geworden ist und er dieses Auftreten zugleich auch als Fortsetzung der in der Schule erfolgten Attacken auf diesen Mitschüler begriff.
Damit dürfte in der Gesamtschau der Ereignisse ein individuelles schweres Fehlverhalten des Antragstellers im Sinne des § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG vorliegen, das auch einen Schulausschluss bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt, da sich in diesem Fehlverhalten auch eine Gefahr im Sinne des § 90 Abs. 6 Satz 2 SchG manifestiert hat. Für den Betroffenen und seine Eltern war eine Situation entstanden, die für den Fall des Schulbesuchs am Ende der Ferien eine auch körperliche Gefährdung befürchten ließ. Nach den Feststellungen des Schulleiters gab ein Klassenkamerad des Antragstellers am 18.02.2009 an, dass der Betroffene, wäre er in jener Nacht herausgekommen, „heute bestimmt nicht mehr in der Schule“ wäre.
10 
Die besondere Schwere des Fehlverhaltens, die auch die unmittelbare Konsequenz eines Schulausschlusses ohne vorhergehende mildere Ordnungsmaßnahmen zu rechtfertigen geeignet ist, liegt im vorliegenden Fall darin, dass sich eine Gruppe von Mitschülern und unter ihnen auch mit eigenem Beitrag der Antragsteller nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers in der Schule beschränkt, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form zumal mitten in der Nacht buchstäblich „bis vor die Tür“ des Betroffenen trägt und dort kundtut.
11 
Eine Gefahr für Erziehung und Unterrichtung sowie die sittliche Entwicklung von Mitschülern im Sinne des § 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG dürfte in dem Umstand zu sehen sein, dass dieser Eskalation lang anhaltende Aversionen gegenüber dem Betroffenen und damit verbundene Hänseleien und gemeine Frotzeleien vorausgingen, die Schulleitung wie Lehrerkollegium unbekannt geblieben sind, zugleich aber eine Stimmung erzeugten (der angefochtene Bescheid stellt ein „Klima der Einschüchterung und Bedrohung“ fest), die es dem Betroffenen augenscheinlich unmöglich machten, sich nachhaltig zu wehren oder sich Lehrern bzw. Schulleitung anzuvertrauen. Diese hinterhältigen Methoden, einen Mitschüler an seiner „schwachen Stelle“ zu treffen und damit fertigzumachen, waren dem Antragsteller bewusst und er hat sie sich jedenfalls am 26.12.2008 zunutze gemacht.
12 
Die dadurch auch vom Antragsteller erzeugte tiefgreifende Gefährdung des Schulfriedens dürfte es auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen, hierauf mit dem Mittel des Schulausschlusses zu reagieren. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren versichert hat, der Antragsteller werde in einer anderen geeigneten Schule am Ort Aufnahme finden. Dazu gehören dann auch entsprechende Vorkehrungen, dass diese Aufnahme dem Antragsteller einen diskriminierungsfreien Neuanfang erlaubt. Dies gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der vor Beginn der Klasse 12 anstehenden Fächerwahl. Zu berücksichtigen ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch, dass es dem Antragsteller im Verlauf dieses Verfahrens möglich war, das laufende Schuljahr regulär zu beenden.
13 
Da somit auf der Grundlage des nach Aktenlage feststellbaren Sachverhalts auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Schulausschluss des Antragstellers als ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen werden kann und im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens eine solche Entscheidung zu erwarten ist, bewertet der Senat das Vollzugsinteresse des Antragsgegners und Beschwerdeführers höher als das Suspensivinteresse des Antragstellers. Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.04.2009 zu ändern und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16.03.2009 abzulehnen.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die vorliegende Entscheidung in Anbetracht der Klassenstufe des Antragstellers und seines anstehenden Übertritts in die Klasse 12 eine Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegnimmt, ist auch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Auffangwert in voller Höhe festzusetzen. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens wird entsprechend von Amts wegen geändert (§§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entscheidung des ... Gymnasiums ... vom 16.03.2009 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers - ein Schüler der 11. Klasse des ...-Gymnasiums in ..., die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entscheidung des ...-Gymnasiums vom 16.03.2009, mit der er (unbefristet) aus der Schule ausgeschlossen worden ist, anzuordnen, ist statthaft. Demgemäß § 90 Abs. 3 S. 3 Schulgesetz für Baden-Württemberg - SchulG - entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Anordnung des Schulausschlusses. Der Antrag ist auch sonst zulässig.
Der Antrag ist auch begründet.Nach dem jetzigen Erkenntnisstand der Kammer ist sehr fraglich, ob der Schulausschluss rechtmäßig ist. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt deshalb das entgegenstehende besondere Vollzugsinteresse.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen ist das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das gesetzlich vermutete besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (s. Funke-Kaiser, in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rd.Nr. 90, m.z.w.N.). Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich der Kammer im Eilverfahren darstellt, bei dem in der Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme erfolgen kann, hat der Rechtsbehelf des Antragstellers Aussicht auf Erfolg. Denn an der Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses bestehen - derzeit - ernstliche Zweifel. Daher und im Hinblick auf die Vollzugsfolgen bewertet das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Schulausschlusses.
Die Maßnahme dürfte zwar formell rechtmäßig sein, insbesondere wurden der Antragsteller und seine verwitwete Mutter sowie auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die Schulkonferenz vor Erlass der Entscheidung angehört (§ 90 Abs. 4, 7 SchulG).
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer ist aber fraglich, ob der angeordnete Schulausschluss materiell rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage für den Schulausschluss ist § 90 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 g SchulG. Danach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler aus der Schule ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes Verhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 S. 1 SchulG) und das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, sittliche Entwicklung, Gesundheit und Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 S. 2 SchulG).
Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 6 S. 1 SchulG dürften hier zwar gegeben sein. Das Verhalten des Antragstellers bei dem Vorfall am 26.12.2008 gegen 00:50 Uhr vor dem Elternhaus des damaligen Mitschülers I.K., bei dem der Antragsteller nach eigenem Bekunden und nach dem Ermittlungsergebnis der Polizei (die Ermittlungsakten der Polizei lagen der Kammer vor) zumindest an das Wohnhaus der Eltern des Mitschülers I.K. uriniert und wohl auch den dortigen Briefkasten mit Spucke verschmiert sowie den Mitschüler I.K. mit herabwürdigenden Äußerungen - beleidigt hat, stellt ein schweres Fehlverhalten des Antragstellers dar, das die Rechte des Mitschülers I.K. verletzt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der genaue Inhalt der herabwürdigenden Äußerungen bis heute ebenso wenig geklärt ist wie die Frage, welchem der am Geschehen beteiligten Schüler diese Äußerungen im Einzelnen zuzurechnen sind.
Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen dürfte dagegen zweifelhaft sein, ob das Verbleiben des Antragstellers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. Eine ernste Gefahr für die Unterrichtung der anderen Schüler ist dabei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verbleib des Antragstellers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs nicht mehr gewährleistet werden könnte. Hiervon kann nach dem derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Denn im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners kann - worauf es hier entscheidend ankommt - der Vorfall vom 26.12.2008 nicht als "Spitze des Eisbergs" eines in der Schule gegenüber dem Mitschülers I.K. gezeigten Mobbingverhaltens des Antragstellers und anderer Mitschüler gesehen werden. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand ist zugunsten des Antragstellers vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorfall vom 26.12.2008 um eine singuläre Aktion gehandelt hat, bei der eine bis jetzt ungeklärte Anzahl von Schülern am Ende einer Geburtstagsparty im alkoholisierten Zustand zum Elternhaus des Mitschülers I.K. gegangen sind, um den bei ihnen unbeliebten I.K. zu ärgern, wobei das nichts mit dessen Religionszugehörigkeit zu tun hat. Die vor dem Haus dann tatsächlich vom Antragsteller und anderen vorgenommenen Angriffe waren jedenfalls nach Aktenlage nicht geplant und wohl auch für die an ihnen Beteiligten nicht vorhersehbar. Wie den Ermittlungsakten der Polizei zu entnehmen ist, entwickelte sich das Geschehen gerade wegen des alkoholisierten Zustandes einer Vielzahl der beteiligten Personen und auch des Antragstellers wohl ungelenkt und eskalierte schließlich in den dem Antragsteller und weiteren Personen vorgeworfenen und von ihnen dem Grunde nach eingeräumten, durch nichts zu rechtfertigenden Entgleisungen. Einen antisemitischen Hintergrund hatten diese Angriffe nach Aktenlage nicht.
Die Ereignisse am 26.12.2008 haben zwar Auswirkungen auf die Schule gehabt. Dass durch das Verhalten des Antragstellers aber die Schwelle des § 90 Abs. 6 S. 2 SchulG überschritten und sein Verbleib am...-Gymnasium unzumutbar geworden ist, wurde in der Anordnung des Schulausschlusses nicht auf hinreichend belegbare weitere Vorwürfe gestützt. Die Schule ist aber für das Fehlverhalten, das sie einem Schüler vorwirft, beweispflichtig. Kollektivstrafen sind gegen Schüler, deren Fehlverhalten nicht ermittelt werden konnte, nicht zulässig (vgl. Lambert, Müller, Sutor, Schulrecht für Baden-Württemberg, § 90 SchulG, 13.90, 1.2.2).
10 
Die weiteren, die angefochtene Entscheidung wesentlich mittragenden, angeblich gegen den Schüler I.K. gerichteten Vorfälle in der Schule, die dem Antragsteller zugerechnet werden, wurden im Wesentlichen den Aussagen des I.K. entnommen, die dieser in einer an den Schulleiter des ...-Gymnasiums gerichteten E-Mail vom 18.02.2009 (knapp zwei Monate nach dem Geschehen am 26.12.2008) geschildert hat und die vom Antragsteller – anders als der Vorfall am 26.12.2008 – bestritten werden. Insoweit hätten daher noch Ermittlungen von Seiten der Schule angestellt werden müssen, um belegbare Fakten für einen Schulausschluss, der strengsten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme, die das Schulgesetz vorsieht, zu erlangen. Dies wäre gerade bei der von der Schule vorgenommenen gemeinsamen Betrachtung und schulrechtlichen Wertungen mit dem Vorfall vom 26.12.2008 erforderlich gewesen.
11 
Eine eingehendere Beschäftigung mit den den Antragsteller belastenden Vorwürfen von I.K. hätte vor einem Schulausschluss erfolgen können, denn der damalige Mitschüler I.K. hat u.a. angegeben, im Lateinunterricht verbunden mit den Rufen „Auf den Juden“ mit Kreide beworfen worden zu sein. Derartige Vorfälle, die wohl sogar wiederholt vorgekommen seien sollen, müssten aber von der Lehrerin wahrgenommen worden sein. Es wäre eigentlich auch anzunehmen, dass die Lehrerin dann hiergegen eingeschritten wäre.
12 
Von Seiten der Schule hätten also weitere Ermittlungen vorgenommen werden müssen. Dabei wären ggf. weitere Erkenntnisse ans Tageslicht gekommen, die das Verhalten des Antragstellers in der Schule in einem anderen, für ihn ungünstigeren Licht hätten erscheinen lassen und die zusammen mit den Vorkommnissen am 26.12.2008 seinen Schulausschluss gerechtfertigt hätten. Der Schüler I.K. hat nämlich bei einer seiner Vernehmungen bei der Polizei am 02.03.2009 angegeben, sich zusammen mit zwei Mitschülern zusammengesetzt zu haben, um „sämtliche rechtsextremistische bzw. antisemitischen Handlungen“ u.a. des Antragstellers „in den letzten zwei bis drei Jahren aufzulisten“. Nach den Angaben des I.K. bei der Polizei hätten sich diese Personen (darunter auch der Antragsteller) im Unterricht mit dem „Hitlergruß“ gemeldet. Handschriftlich ist dem Protokoll hier „verdeckt“ hinzugefügt worden. Es erschließt sich allerdings nicht so recht, wie der Hitlergruß überhaupt verdeckt vorgenommen und dann noch als solcher wahrgenommen werden kann. Auch der Vorwurf des I.K., im Lateinunterricht seien „Dinge ins Rechtsextremistische“ verdreht worden, wie die Veränderung des Satzes „Ein Sturm kam auf“ in „Ein Heidnischer Sturm kam auf“, kann den Lehrkräften und den Mitschülern eigentlich nicht verborgen geblieben sein.
13 
Da diese weiteren Vorfälle, auf die der Schulausschuss in der angefochtenen Verfügung mittragend gestützt wird, derzeit nicht geklärt sind und auch zweifelhaft ist, ob sie wirklich stattgefunden haben – entweder unbemerkt von den Lehrern oder, was kaum vorstellbar ist, von diesen unbeanstandet –, erscheint der Schulausschluss nach derzeitigen Erkenntnislage als unverhältnismäßig. Der Schulausschluss ist unter allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen „ultima ratio“ und darf erst verhängt werden, wenn mit milderen Mitteln der angestrebte Erziehungs- und Ordnungszweck nicht oder nicht verlässlich erreicht werden kann, wobei auch die einschneidenden Auswirkungen eines Schulausschusses für den hiervon betroffenen Schüler in den Blick zu nehmen sind.
14 
Mit dem Antragsgegner geht die Kammer davon aus, dass dem Verhalten des Antragstellers bei dem Vorfall am 26.12.2008 nicht allein mit pädagogischen Erziehungsmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (vgl. Seite 9 der angefochtenen Entscheidung). Wie sich aus § 90 Abs. 2 SchulG erschließt, stellen „pädagogische Erziehungsmaßnahmen" die Vorstufe von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dar. Allein die Unangemessenheit von pädagogischen Maßnahmen auf ein bestimmtes Verhalten eines Schülers berechtigt jedoch noch nicht zur Anordnung eines Schulausschlusses. Vielmehr kommen dann die in § 90 Abs. 3 SchulG im Einzelnen aufgeführten, sich in der Schwere steigernden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Betracht. Von diesen - ausschließlich - (vgl. Lambert, Müller, Sutor, Schulrecht für Baden-Württemberg, § 90 SchulG, 13.90, 1.2.1) in Betracht kommenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist sodann diejenige auszuwählen, die als angemessene Reaktion auf ein nachgewiesenes Fehlverhalten eines Schülers unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheint. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet, dass stets die Maßnahme ergriffen wird, die für den Schüler die geringstmögliche Belastung darstellt, ohne dass der angestrebte pädagogische und erzieherische Zweck verfehlt wird. Kann der Ordnungszweck und das erzieherische Ziel mit einer Maßnahme geringerer Tragweite erreicht werden, so ist die weniger eingreifende Maßnahme vorzuziehen (Holfelder, Bosse, Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, 13. Aufl., § 90 SchulG, Nr. 5). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet zwar nicht zwingend die Einhaltung der in § 90 SchulG festgelegten Stufenfolge der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, er erfordert jedoch eine der Schwere und den Auswirkungen des Pflichtverstoßes entsprechende Antwort, wobei der unbefristete Ausschluss vom weiteren Besuch der Schule nur im Ausnahmefall angeordnet werden darf. Solange dem Antragsteller nur die im alkoholisierten Zustand begangene erhebliche Entgleisung am 26.12.2008 nachgewiesen, das ihm weiter vorgeworfene gravierende Fehlverhalten im Schulbetrieb dagegen nicht belegt werden kann, erscheint ein Schulausschluss bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht berechtigt. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass weniger einschneidende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, z.B. der Ausschluss vom Unterricht für vier Wochen verbunden mit der Androhung des Ausschlusses von der Schule, nicht geeignet gewesen wären, der Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung sowie die sittliche Entwicklung der Mitschüler zu begegnen. Dies gilt insbesondere, nachdem der Geschädigte I.K. die Schule verlassen hat und mit der gegenüber dem Antragsteller gleichwohl zu verhängenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme im Interesse der Erziehung und sittlichen Entwicklungen der übrigen Mitschüler (nur noch) gezeigt werden kann und auch muss, dass ein Verhalten wie bei dem Vorfall am 26.12.2008, auch wenn es außerhalb des Schulbetriebs und darüber hinaus im alkoholisierten Zustand erfolgt ist, von der Schule nicht toleriert wird. Dies gilt umso mehr, als es für den die 11. Klasse besuchenden Antragsteller trotz des noch offenen Ermittlungsergebnisses wegen der Öffentlichkeitswirkung des Vorfalls vom 26.12.2008 schwer sein dürfte, ein anderes aufnahmebereites Gymnasium zu finden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Regelstreitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.