Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entscheidung des ... Gymnasiums ... vom 16.03.2009 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers - ein Schüler der 11. Klasse des ...-Gymnasiums in ..., die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entscheidung des ...-Gymnasiums vom 16.03.2009, mit der er (unbefristet) aus der Schule ausgeschlossen worden ist, anzuordnen, ist statthaft. Demgemäß § 90 Abs. 3 S. 3 Schulgesetz für Baden-Württemberg - SchulG - entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Anordnung des Schulausschlusses. Der Antrag ist auch sonst zulässig.
Der Antrag ist auch begründet.Nach dem jetzigen Erkenntnisstand der Kammer ist sehr fraglich, ob der Schulausschluss rechtmäßig ist. Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt deshalb das entgegenstehende besondere Vollzugsinteresse.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen ist das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das gesetzlich vermutete besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung aufgrund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (s. Funke-Kaiser, in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rd.Nr. 90, m.z.w.N.). Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich der Kammer im Eilverfahren darstellt, bei dem in der Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme erfolgen kann, hat der Rechtsbehelf des Antragstellers Aussicht auf Erfolg. Denn an der Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses bestehen - derzeit - ernstliche Zweifel. Daher und im Hinblick auf die Vollzugsfolgen bewertet das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Schulausschlusses.
Die Maßnahme dürfte zwar formell rechtmäßig sein, insbesondere wurden der Antragsteller und seine verwitwete Mutter sowie auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die Schulkonferenz vor Erlass der Entscheidung angehört (§ 90 Abs. 4, 7 SchulG).
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer ist aber fraglich, ob der angeordnete Schulausschluss materiell rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage für den Schulausschluss ist § 90 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 g SchulG. Danach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler aus der Schule ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes Verhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 S. 1 SchulG) und das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, sittliche Entwicklung, Gesundheit und Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 S. 2 SchulG).
Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 6 S. 1 SchulG dürften hier zwar gegeben sein. Das Verhalten des Antragstellers bei dem Vorfall am 26.12.2008 gegen 00:50 Uhr vor dem Elternhaus des damaligen Mitschülers I.K., bei dem der Antragsteller nach eigenem Bekunden und nach dem Ermittlungsergebnis der Polizei (die Ermittlungsakten der Polizei lagen der Kammer vor) zumindest an das Wohnhaus der Eltern des Mitschülers I.K. uriniert und wohl auch den dortigen Briefkasten mit Spucke verschmiert sowie den Mitschüler I.K. mit herabwürdigenden Äußerungen - beleidigt hat, stellt ein schweres Fehlverhalten des Antragstellers dar, das die Rechte des Mitschülers I.K. verletzt hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der genaue Inhalt der herabwürdigenden Äußerungen bis heute ebenso wenig geklärt ist wie die Frage, welchem der am Geschehen beteiligten Schüler diese Äußerungen im Einzelnen zuzurechnen sind.
Nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen dürfte dagegen zweifelhaft sein, ob das Verbleiben des Antragstellers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. Eine ernste Gefahr für die Unterrichtung der anderen Schüler ist dabei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verbleib des Antragstellers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs nicht mehr gewährleistet werden könnte. Hiervon kann nach dem derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Denn im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners kann - worauf es hier entscheidend ankommt - der Vorfall vom 26.12.2008 nicht als "Spitze des Eisbergs" eines in der Schule gegenüber dem Mitschülers I.K. gezeigten Mobbingverhaltens des Antragstellers und anderer Mitschüler gesehen werden. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand ist zugunsten des Antragstellers vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorfall vom 26.12.2008 um eine singuläre Aktion gehandelt hat, bei der eine bis jetzt ungeklärte Anzahl von Schülern am Ende einer Geburtstagsparty im alkoholisierten Zustand zum Elternhaus des Mitschülers I.K. gegangen sind, um den bei ihnen unbeliebten I.K. zu ärgern, wobei das nichts mit dessen Religionszugehörigkeit zu tun hat. Die vor dem Haus dann tatsächlich vom Antragsteller und anderen vorgenommenen Angriffe waren jedenfalls nach Aktenlage nicht geplant und wohl auch für die an ihnen Beteiligten nicht vorhersehbar. Wie den Ermittlungsakten der Polizei zu entnehmen ist, entwickelte sich das Geschehen gerade wegen des alkoholisierten Zustandes einer Vielzahl der beteiligten Personen und auch des Antragstellers wohl ungelenkt und eskalierte schließlich in den dem Antragsteller und weiteren Personen vorgeworfenen und von ihnen dem Grunde nach eingeräumten, durch nichts zu rechtfertigenden Entgleisungen. Einen antisemitischen Hintergrund hatten diese Angriffe nach Aktenlage nicht.
Die Ereignisse am 26.12.2008 haben zwar Auswirkungen auf die Schule gehabt. Dass durch das Verhalten des Antragstellers aber die Schwelle des § 90 Abs. 6 S. 2 SchulG überschritten und sein Verbleib am...-Gymnasium unzumutbar geworden ist, wurde in der Anordnung des Schulausschlusses nicht auf hinreichend belegbare weitere Vorwürfe gestützt. Die Schule ist aber für das Fehlverhalten, das sie einem Schüler vorwirft, beweispflichtig. Kollektivstrafen sind gegen Schüler, deren Fehlverhalten nicht ermittelt werden konnte, nicht zulässig (vgl. Lambert, Müller, Sutor, Schulrecht für Baden-Württemberg, § 90 SchulG, 13.90, 1.2.2).
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Die weiteren, die angefochtene Entscheidung wesentlich mittragenden, angeblich gegen den Schüler I.K. gerichteten Vorfälle in der Schule, die dem Antragsteller zugerechnet werden, wurden im Wesentlichen den Aussagen des I.K. entnommen, die dieser in einer an den Schulleiter des ...-Gymnasiums gerichteten E-Mail vom 18.02.2009 (knapp zwei Monate nach dem Geschehen am 26.12.2008) geschildert hat und die vom Antragsteller – anders als der Vorfall am 26.12.2008 – bestritten werden. Insoweit hätten daher noch Ermittlungen von Seiten der Schule angestellt werden müssen, um belegbare Fakten für einen Schulausschluss, der strengsten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme, die das Schulgesetz vorsieht, zu erlangen. Dies wäre gerade bei der von der Schule vorgenommenen gemeinsamen Betrachtung und schulrechtlichen Wertungen mit dem Vorfall vom 26.12.2008 erforderlich gewesen.
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Eine eingehendere Beschäftigung mit den den Antragsteller belastenden Vorwürfen von I.K. hätte vor einem Schulausschluss erfolgen können, denn der damalige Mitschüler I.K. hat u.a. angegeben, im Lateinunterricht verbunden mit den Rufen „Auf den Juden“ mit Kreide beworfen worden zu sein. Derartige Vorfälle, die wohl sogar wiederholt vorgekommen seien sollen, müssten aber von der Lehrerin wahrgenommen worden sein. Es wäre eigentlich auch anzunehmen, dass die Lehrerin dann hiergegen eingeschritten wäre.
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Von Seiten der Schule hätten also weitere Ermittlungen vorgenommen werden müssen. Dabei wären ggf. weitere Erkenntnisse ans Tageslicht gekommen, die das Verhalten des Antragstellers in der Schule in einem anderen, für ihn ungünstigeren Licht hätten erscheinen lassen und die zusammen mit den Vorkommnissen am 26.12.2008 seinen Schulausschluss gerechtfertigt hätten. Der Schüler I.K. hat nämlich bei einer seiner Vernehmungen bei der Polizei am 02.03.2009 angegeben, sich zusammen mit zwei Mitschülern zusammengesetzt zu haben, um „sämtliche rechtsextremistische bzw. antisemitischen Handlungen“ u.a. des Antragstellers „in den letzten zwei bis drei Jahren aufzulisten“. Nach den Angaben des I.K. bei der Polizei hätten sich diese Personen (darunter auch der Antragsteller) im Unterricht mit dem „Hitlergruß“ gemeldet. Handschriftlich ist dem Protokoll hier „verdeckt“ hinzugefügt worden. Es erschließt sich allerdings nicht so recht, wie der Hitlergruß überhaupt verdeckt vorgenommen und dann noch als solcher wahrgenommen werden kann. Auch der Vorwurf des I.K., im Lateinunterricht seien „Dinge ins Rechtsextremistische“ verdreht worden, wie die Veränderung des Satzes „Ein Sturm kam auf“ in „Ein Heidnischer Sturm kam auf“, kann den Lehrkräften und den Mitschülern eigentlich nicht verborgen geblieben sein.
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Da diese weiteren Vorfälle, auf die der Schulausschuss in der angefochtenen Verfügung mittragend gestützt wird, derzeit nicht geklärt sind und auch zweifelhaft ist, ob sie wirklich stattgefunden haben – entweder unbemerkt von den Lehrern oder, was kaum vorstellbar ist, von diesen unbeanstandet –, erscheint der Schulausschluss nach derzeitigen Erkenntnislage als unverhältnismäßig. Der Schulausschluss ist unter allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen „ultima ratio“ und darf erst verhängt werden, wenn mit milderen Mitteln der angestrebte Erziehungs- und Ordnungszweck nicht oder nicht verlässlich erreicht werden kann, wobei auch die einschneidenden Auswirkungen eines Schulausschusses für den hiervon betroffenen Schüler in den Blick zu nehmen sind.
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Mit dem Antragsgegner geht die Kammer davon aus, dass dem Verhalten des Antragstellers bei dem Vorfall am 26.12.2008 nicht allein mit pädagogischen Erziehungsmaßnahmen ausreichend begegnet werden kann (vgl. Seite 9 der angefochtenen Entscheidung). Wie sich aus § 90 Abs. 2 SchulG erschließt, stellen „pädagogische Erziehungsmaßnahmen" die Vorstufe von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dar. Allein die Unangemessenheit von pädagogischen Maßnahmen auf ein bestimmtes Verhalten eines Schülers berechtigt jedoch noch nicht zur Anordnung eines Schulausschlusses. Vielmehr kommen dann die in § 90 Abs. 3 SchulG im Einzelnen aufgeführten, sich in der Schwere steigernden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in Betracht. Von diesen - ausschließlich - (vgl. Lambert, Müller, Sutor, Schulrecht für Baden-Württemberg, § 90 SchulG, 13.90, 1.2.1) in Betracht kommenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist sodann diejenige auszuwählen, die als angemessene Reaktion auf ein nachgewiesenes Fehlverhalten eines Schülers unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheint. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet, dass stets die Maßnahme ergriffen wird, die für den Schüler die geringstmögliche Belastung darstellt, ohne dass der angestrebte pädagogische und erzieherische Zweck verfehlt wird. Kann der Ordnungszweck und das erzieherische Ziel mit einer Maßnahme geringerer Tragweite erreicht werden, so ist die weniger eingreifende Maßnahme vorzuziehen (Holfelder, Bosse, Reip, Schulrecht Baden-Württemberg, 13. Aufl., § 90 SchulG, Nr. 5). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet zwar nicht zwingend die Einhaltung der in § 90 SchulG festgelegten Stufenfolge der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, er erfordert jedoch eine der Schwere und den Auswirkungen des Pflichtverstoßes entsprechende Antwort, wobei der unbefristete Ausschluss vom weiteren Besuch der Schule nur im Ausnahmefall angeordnet werden darf. Solange dem Antragsteller nur die im alkoholisierten Zustand begangene erhebliche Entgleisung am 26.12.2008 nachgewiesen, das ihm weiter vorgeworfene gravierende Fehlverhalten im Schulbetrieb dagegen nicht belegt werden kann, erscheint ein Schulausschluss bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht berechtigt. Es ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, dass weniger einschneidende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, z.B. der Ausschluss vom Unterricht für vier Wochen verbunden mit der Androhung des Ausschlusses von der Schule, nicht geeignet gewesen wären, der Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung sowie die sittliche Entwicklung der Mitschüler zu begegnen. Dies gilt insbesondere, nachdem der Geschädigte I.K. die Schule verlassen hat und mit der gegenüber dem Antragsteller gleichwohl zu verhängenden Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme im Interesse der Erziehung und sittlichen Entwicklungen der übrigen Mitschüler (nur noch) gezeigt werden kann und auch muss, dass ein Verhalten wie bei dem Vorfall am 26.12.2008, auch wenn es außerhalb des Schulbetriebs und darüber hinaus im alkoholisierten Zustand erfolgt ist, von der Schule nicht toleriert wird. Dies gilt umso mehr, als es für den die 11. Klasse besuchenden Antragsteller trotz des noch offenen Ermittlungsergebnisses wegen der Öffentlichkeitswirkung des Vorfalls vom 26.12.2008 schwer sein dürfte, ein anderes aufnahmebereites Gymnasium zu finden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Regelstreitwert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Apr. 2009 - 2 K 686/09

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2009 - 9 S 1077/09

bei uns veröffentlicht am 28.07.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. April 2009 - 2 K 686/09 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen d

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.