Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2012 - 8 S 1796/10

bei uns veröffentlicht am17.02.2012

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2009 - 6 K 1177/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, ein Unternehmen der Deutschen Telekom Gruppe, plant, realisiert, betreibt und vermarktet Antennenstandorte für Mobilfunk, Richtfunk und Rundfunk. Sie beabsichtigt die Errichtung einer Mobilfunk-Sendeanlage, die Siedlungsflächen und Verkehrswege in der Gemeinde Durlangen mit Mobilfunkdiensten versorgen soll. Nachdem die Beigeladene ihr Angebot zur Vermietung eines Standortes auf einem gemeindeeigenen Außenbereichsgrundstück zurückgezogen hatte, beauftragte die Klägerin die Fa. M. GmbH mit der Suche nach anderen funktechnisch geeigneten Standorten. Eine von dieser Firma erstellte “Suchkreisanalyse“ vom 10.11.2006 stellt elf untersuchte Standorte auf der Gemarkung Durlangen dar, davon neun innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich). Bei drei funktechnisch geeigneten Standorten hätten die Eigentümer mündlich ihre Vermietbereitschaft erklärt. Dabei handele es sich um das gewerblich genutzte Grundstück Flst.Nr. ... ... ... in einem Plangebiet am Ortsrand, das mit einem hervorragend geeigneten Gebäude nebst turmartigem Anbau bebaut sei, und um die als Grünland genutzten Außenbereichsgrundstücke Flst.Nr. ... und ... Die Realisierbarkeit dieser drei Standorte werde nach Abwägung aller Einflussfaktoren jeweils mit “mittel“ bewertet. Zu einem weiteren Standort im Innenbereich ... ... ... sei wegen eines Insolvenzverfahrens keine Aussage möglich. Bei den restlichen sieben Standorten im Innenbereich sei entweder eine Vermietung ausdrücklich abgelehnt worden (3), seien entsprechende Bemühungen aussichtslos (2) oder es fehle die bauliche Eignung (2). In einem abschließenden Vermerk heißt es:
„Die Topographie in Durlangen macht eine Standortsuche sehr schwer. Innerhalb der Ortschaft gibt es kaum geeignete Gebäude, die sich für einen Standort eignen würden. Als Alternativen konnten daher nur 2 Mastgrundstücke außerhalb, sowie ein geeignetes Gewerbeobjekt am Rand der Ortschaft gefunden werden. Ein viertes Gebäude befindet sich in Zwangsverwaltung, hier ist mit einer Entscheidung bezgl. unserer Anfrage erst in einigen Wochen zu rechnen. Dazu kommt, dass die jahrelange Diskussion um die Installation einer Mobilfunkstation die Stimmung im Ort restlos vergiftet hat. Dies bekommt man zu spüren, wenn man bei Telefonaten auf Mobilfunkgegner trifft. Auch die neue Standortsuche der DFMG war im Ort sofort bekannt. Es werden offene Drohungen gegen Personen ausgesprochen, die ernsthaft vorhaben, mit der DFMG in ein Vertragsverhältnis einzutreten.“
In der Folgezeit nahm der Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... seine Vermietbereitschaft zurück. Hierauf entschloss sich die Klägerin für das durch einen Feldweg erschlossene Außenbereichsgrundstück Flst.Nr. ... und vereinbarte mit dessen Eigentümer im Februar 2007 einen Mietvertrag.
Im Mai 2007 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen. Das Landratsamt Ostalbkreis beanstandete dies mit kommunalaufsichtsrechtlicher Verfügung vom 24.07.2007. Dagegen erhob die Beigeladene Widerspruch. Gleichwohl erteilte das Landratsamt am 24.10.2007 eine Baugenehmigung. Dagegen erhob die Beigeladene ebenfalls Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht Stuttgart anordnete. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung erhob die Beigeladene insoweit Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (6 K 3663/08). In der Folgezeit verzichtete die Klägerin auf die Baugenehmigung vom 24.10.2007. Die Beigeladene hat daraufhin im Klageverfahren 6 K 3663/08 die Feststellung beantragt, dass die kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung vom 24.07.2007 rechtswidrig war. Dieses Verfahren ruht derzeit.
Am 28.11.2008 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der Mobilfunk-Sendeanlage auf dem Flst.Nr. ..., bestehend aus einem 30,32 m hohen Stahlgittermast mit zwei Plattformen und 6 m hohem Stahlrohraufsatz, zwei Fertigteil-Funkcontainern sowie einem 25 qm großen geschotterten Parkplatz. Nach den Bauvorlagen sollen fünf Sektorantennen für Mobilfunkdienste (GSM, UMTS) und eine Richtfunkantenne aufgebaut werden; ferner sind zwei “Optionen“ für Richtfunkantennen vorgesehen. Der Abstand zur nächsten Wohnbebauung beträgt ca. 150 m. Eine beigefügte Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 27.04.2007 legt für den Gesamtstandort und die Montagehöhe 33,75 m standortbezogene Sicherheitsabstände von 7,05 m in Hauptstrahlrichtung und von 1,4 m vertikal (90°) fest. Die Beigeladene versagte wiederum ihr Einvernehmen.
Das Landratsamt lehnte den erneuten Bauantrag mit Bescheid vom 23.02.2009 wegen Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.03.2009 zurückgewiesen.
Am 30.03.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der Behördenbescheide zur Erteilung der beantragen Baugenehmigung zu verpflichten. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig, weil es der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen in und um Durlangen diene. Die dortige Versorgung mit Mobilfunkdiensten sei äußerst schlecht, es gebe große “weiße Gebiete“. Eine Simulation mit dem Vorhabenstandort verdeutliche die Lückenschließung, wie sich aus zwei beiliegenden Versorgungskarten ergebe. Das Vorhaben sei ortsgebunden. Sein Standort sei aufgrund der jahrelangen öffentlichen Diskussion in Durlangen alternativlos. Der Eigentümer des Baugrundstücks sei mit öffentlichen Demonstrationen und großflächigen Plakaten massiv unter Druck gesetzt worden. Es sei ausgeschlossen, in Durlangen einen anderen Eigentümer zu finden, der bereit sei, ihr ein Grundstück zur Verfügung zu stellen. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Das Landschaftsbild werde nicht nachhaltig beeinträchtigt. Es sei zudem nicht besonders schutzwürdig. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene hat Klageabweisung beantragt. Der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse, weil es in dem beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Klageverfahren 6 K 3663/08 um dasselbe Bauvorhaben gehe. Die Klage sei auch unbegründet. Die Bauvorlagen seien fehlerhaft, widersprüchlich und auch insoweit unbestimmt, als die Klägerin eine Mitbenutzung des Mastes durch Dritte erlauben könnte. Schließlich sei die erforderliche Ortsgebundenheit nicht nachgewiesen. Die “Suchkreisanalyse“ sei bruchstückhaft. Aus ihr folge zudem, dass weitere Standorte im Außenbereich möglich wären. Es bestehe auch kein dringender Handlungsbedarf. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Das Landschaftsbild der weitgehend unberührten Landschaft werde erheblich beeinträchtigt und das Vorhaben rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine Übersicht über bestehende und geplante Mobilfunkstandorte in Durlangen und der näheren Umgebung vorgelegt.
Mit Urteil vom 30.06.2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klage sei zulässig. Ihr Streitgegenstand sei nicht anderweitig rechtshängig und es fehle nicht das Rechtsschutzinteresse. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin könne die Erteilung der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO beanspruchen. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig. Insbesondere erfülle es die danach erforderliche Voraussetzung, dass die Anlage ihrem Gegenstand und Wesen nach auf die geographische oder geologische Eigenart des konkreten Standorts angewiesen sei, wobei keine kleinliche Prüfung angebracht sei. Die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorhaben im Wesentlichen der Versorgung im Ortsgebiet von Durlangen diene. Aus der vorgelegten Versorgungskarte ergebe sich eine Unterversorgung von Durlangen mit Mobilfunk. Ein anderer Standort, der diese Versorgungslücke decken könnte, sei bislang nicht genehmigt oder errichtet worden. Die Klägerin habe sich mit alternativen Standorten, auch im Innenbereich, auseinandergesetzt. Jedoch hätten sich alle ebenso geeigneten Stand-orte als unrealisierbar erwiesen. Auch die Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen, insbesondere seien schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich zulässig. Die Bauvorlagen seien nicht fehlerhaft ausgefüllt. Unvollständige Bauvorlagen stünden der Genehmigungsfähigkeit zudem nicht schlechthin entgegen, vielmehr wäre dem Bauherrn Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Der Bauantrag sei auch nicht unbestimmt.
Zur Begründung ihrer mit Senatsbeschluss vom 28.07.2010 - 8 S 1811/09 - zugelassenen Berufung vertieft die Beigeladene ihren erstinstanzlichen Vortrag. Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und mangelnden Rechtsschutzinteresses, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Verbot, prozessuale Rechte zu missbrauchen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig. Es diene schon nicht der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Art. 87 f GG fordere nicht eine optimale Infrastruktur, sondern nur eine Grundversorgung, die in Durlangen bereits vorhanden sei. Es fehle aber auch die Ortsgebundenheit. Das Vorhaben sei nicht auf die geographische oder geologische Eigenart des Baugrundstücks angewiesen. Die Klägerin habe nicht ausreichend nachgewiesen, welche Alternativstandorte sie insbesondere im Innenbereich geprüft habe. Hierzu gehörten Angaben über Eigentümer potentieller Standortgrundstücke sowie die ihnen angebotenen Vertragsbedingungen. Das Vorhaben verursache auch schädliche Umwelteinwirkungen. Die Unschädlichkeit von Mobilfunkstrahlung sei bislang nicht nachgewiesen. Die 26. BImSchV sorge nicht hinreichend gegen Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Der Mast verunstalte auch das Landschaftsbild. Insoweit sei auch der Versagungsgrund nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zu prüfen. Die Möglichkeit, den Mast Dritten zur Verfügung zu stellen, verschließe der Beigeladenen eine verfahrensrechtliche Beteiligung bei der Anbringung weiterer Antennen. Das verstoße gegen Art. 28 Abs. 2 GG.
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Die Beigeladene beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.06.2009 - 6 K 1177/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte stellt keinen Antrag.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Die Streitgegenstände dieses Verfahrens und des Klageverfahrens 6 K 3663/08 beim Verwaltungsgericht Stuttgart seien nicht identisch. Aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen fehle auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Das Vorhaben erfülle die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die Beigeladene ziehe die in den Versorgungskarten dargelegte Unterversorgung mit Mobilfunkdiensten in Durlangen nicht substantiiert in Zweifel. Es liege auch nicht im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, einen mangels Bedarfs überflüssigen Mobilfunkmast zu errichten. Unstreitig erfasse § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch den Betrieb von Mobilfunkanlagen in privatwirtschaftlichem Interesse. Die erforderliche Ortsgebundenheit liege vor. Einem Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB könne die Privilegierung nicht schon deshalb abgesprochen werden, wenn im Außenbereich der Gemeinde weitere geeignete Standorte existierten. Andernfalls müsste sich ein Mobilfunkunternehmer immer von einem geeigneten Standort auf den nächsten verweisen lassen und Standortbezogenheit wäre nie gegeben. Diese Kriterium dürfe daher nicht überstrapaziert werden. Hier fehle es zudem an weiteren geeigneten und für die Klägerin verfügbaren Standorten. Insoweit habe sich die Sachlage nicht geändert, wie eine Aktualisierung der “Suchkreisanalyse“ vom Januar 2012 belege. Der Verweis der Beigeladenen auf den Innenbereich sei unredlich. Es könne nicht ernstlich davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene das Vorhaben im Außenbereich ablehne, im Innenbereich hingegen keine Einwendungen habe. Dem Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange entgegen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien wiederholt von höchsten Gerichten gebilligt worden. Es sei auch kein naturschutzrechtlicher Versagungsgrund nach § 15 Abs. 5 BNatSchG gegeben. Schließlich sei der Bauantrag nicht unbestimmt.
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In der Berufungsverhandlung haben die Vertreter der Klägerin ergänzend angegeben: Die Ist- und Soll-Zustände, wie sie in den erstinstanzlich vorgelegten Versorgungskarten dargestellt seien, seien unverändert. Das streitige Vorhaben diene dazu, die in diesen Karten als unterversorgt dargestellten Siedlungs- und Verkehrsflächen der Gemarkungen Durlangen, Zimmerbach und Tanau mit Mobilfunkdiensten zu versorgen.
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Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Verfahren 6 K 3663/08 sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Verletzung des Rechts der Beigeladenen, Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht in Einklang stehen, zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.).
I.
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Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen zulässig. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Zur Berufungsbegründung ist ergänzend auszuführen:
21 
Der Streitgegenstand ist nicht anderweitig im Klageverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart 6 K 3663/08 rechtshängig. Streitgegenstand ist der behauptete prozessuale Anspruch. Dieser wird durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> m.w.N.). Klageanspruch ist hier die Rechtsbehauptung der Klägerin, sie habe gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 28.11.2008. Dieser prozessuale Anspruch ist nicht - auch - Gegenstand des Verfahrens 6 K 3663/08 beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Denn Klageanspruch ist dort - nur noch - die Rechtsbehauptung derBeigeladenen, sie könne gegenüber dem Beklagten die Feststellung beanspruchen, dass die im Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 24.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.08.2008 ausgesprochene Beanstandung der Beschlüsse ihres Gemeinderats vom 29.06.2007 und vom 13.07.2007 rechtswidrig war (vgl. den geänderten Klageantrag im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen an das Verwaltungsgericht vom 01.12.2008, As. 59 der Gerichtsakte). Auch die Klagegründe sind verschieden. Während es im vorliegenden Verfahren um die Verwirklichung eines Bauvorhabens geht, geht es im Verfahren 6 K 3663/08 des Verwaltungsgerichts Stuttgart um Maßnahmen der Kommunalaufsicht.
22 
Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage kann grundsätzlich nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit des erstrebten Verwaltungsaktes für den Kläger tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Das Rechtsschutzinteresse fehlt auch nicht ausnahmsweise aus Gründen des Rechtsmissbrauchs oder prozessualer Verwirkung (vgl. dazu Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Vorb. § 40 Rn. 98 ff., 103 ff.). Ein solcher Tatbestand kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin unter Rücknahme ihres Bauantrags auf die Baugenehmigung vom 24.10.2007 verzichtet und alsbald darauf für das selbe Vorhaben erneut einen Bauantrag gestellt hat, den sie mit ihrer Verpflichtungsklage nunmehr gerichtlich durchzusetzen sucht. Denn für dieses Vorgehen gab es - gerade auch im Interesse der Beigeladenen - nachvollziehbare sachliche Gründe, weil die Baugenehmigung vom 24.10.2007 ohne das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen erteilt worden war. Auf den Widerspruch sowie eine gegebenenfalls nachfolgende Anfechtungsklage der übergangenen Beigeladenen wäre diese Baugenehmigung deshalb voraussichtlich ohne weitere Überprüfung der materiellen Baurechtslage aufzuheben gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 - NVwZ 2008, 1347 m.w.N.). Nachdem die Beigeladene Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und das Verwaltungsgericht dessen aufschiebende Wirkung angeordnet hatte, konnte die Klägerin nicht mehr auf den Fortbestand der formellen Legalität ihres Vorhabens vertrauen.
II.
23 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Bauantrags, soweit sie berufungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil das Vorhaben mit § 35 BauGB unvereinbar ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Auf die Berufung der Beigeladenen prüft der Senat nur, ob die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, Rechtsvorschriften verletzt, die - auch - dem Schutz der Beigeladenen zu dienen bestimmt sind. Denn gegen das der Klage stattgebende Urteil hat nur die Beigeladene, nicht aber der Beklagte Berufung eingelegt. Nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz kann ein Beigeladener aber nur dann mit einem Rechtsmittel erfolgreich sein, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
25 
Die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verletzt das der Beigeladenen nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 BauGB “als Ausfluss der Planungshoheit“ zugebilligte Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 ), Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht in Einklang stehen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24.06.2010 - 4 B 60.09 - BauR 2010, 1737 und Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74). Denn das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben der Klägerin verstößt gegen § 35 BauGB. Es ist dort weder als Anlage der öffentlichen Versorgung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB (1.) noch sonst nach § 35 Abs. 1 BauGB (2.) privilegiert zulässig und als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (3.). Ob die von der Beigeladenen behaupteten weiteren Verstöße gegen bau- und naturschutzrechtliche Vorschriften vorliegen und eigene Rechte der Beigeladenen berühren, bedarf demzufolge keiner Entscheidung.
26 
1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft (Alt. 1) oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb (Alt. 2) dient; außerdem muss eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB abgegeben sein. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Vorhaben nicht i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen - eine andere Privilegierung nach dieser Vorschrift scheidet erkennbar aus - dient.
27 
a) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen bezweckt die Mobilfunk-Sendeanlage allerdings die Versorgung mit "Telekommunikationsdienstleistungen". Dieser Begriff entspricht dem gleichlautenden Begriff in Art. 73 Nr. 7 GG. Er umfasst die technische Seite der Übermittlungsvorgänge in der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs, insbesondere Mobilfunk-Sendeanlagen (BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 - 25 B 05.1341 - juris m.w.N.). Die beabsichtigte Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ist auch "öffentlich". Dies erfordert nur, dass die Anlage - auch - der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines Einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <35> und vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <97> m.w.N.). Das ist hier der Fall. Ein darüber hinausgehender besonderer Gemeinwohlbezug des Vorhabens oder des Trägers ist nicht erforderlich. Es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht darauf an, ob die zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen, etwa UMTS-Mobilfunkdienste, auch zur flächendeckend angemessenen und ausreichenden Grundversorgung i. S. des Art. 87 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gehören. Ebenso sind Rechtsform und Eigentumsverhältnisse des Anlagenbetreibers unerheblich. Die Privilegierung erfasst daher auch Mobilfunk-Sendeanlagen, die ein privates Unternehmen wie die Klägerin im privatwirtschaftlichen Interesse betreibt (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.).
28 
b) Jedoch verlangt § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch für Anlagen der öffentlichen Versorgung (Alt. 1) ebenso wie für gewerbliche Betriebe (Alt. 2) eine Ortsgebundenheit (aa)). Dieser spezifische Standortbezug gilt auch für Anlagen zur öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten, kann insoweit aber nicht mit der zivilrechtlichen Unverfügbarkeit geeigneter Alternativstandorte im Innenbereich gerechtfertigt werden (bb)). Gemessen daran fehlt dem streitigen Vorhaben die Ortsgebundenheit (cc)).
29 
aa) Eine Anlage der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB muss ebenso wie ein ortsgebundener gewerblicher Betrieb i.S. dieser Vorschrift, allenfalls “graduell abgeschwächt“, ortsgebunden sein (BVerwG, Urteile vom 05.07.1974 - 4 C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112, vom 07.05.1976 - 4 C 43.74 - BVerwGE 50, 346 und vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <98 f.> sowie Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46.10 - BauR 2011, 1150). Dies erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und ihrem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass ihr Betrieb auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlte. Dieser spezifische Standortbezug ist bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB genannten Anlagen der öffentlichen Versorgung vor allem insoweit gegeben, als sie leitungsgebunden sind; denn insoweit könnte ohne Berührung des Außenbereichs die den Versorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe nicht erfüllt werden. An einer solchen spezifischen Gebundenheit fehlt es jedoch, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 m.w.N.).
30 
Die gegen diese restriktive Auslegung erhobene Kritik, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze Ortsgebundenheit nur für gewerbliche Betriebe (Alt. 2) voraus (vgl. z.B. Dürr in Brügelmann, BauGB, 3. Auflage, § 35 Rn. 51 ), hat dem Bundesverwaltungsgericht in seinem - die wortgleiche Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. betreffenden - Urteil vom 16.06.1994 (a.a.O.) keine Veranlassung gegeben, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die Privilegierung von Anlagen der öffentlichen Versorgung sei nicht Ausdruck der gesetzgeberischen Absicht, sie generell dem Außenbereich zuzuweisen. Die gegenteilige Auffassung widerspreche der Zielvorgabe des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich zu schonen, wenn seine bauliche Nutzung zur Zweckverwirklichung nicht zwingend geboten sei. Die restriktive Auslegung begegne nicht deshalb Bedenken, weil sie dazu führe, dass der Kreis der Vorhaben, denen diese Privilegierung zugutekomme, begrenzt werde. Die gegenteilige Auffassung widerspreche dem Ziel, den Außenbereich weitestgehend zu schonen, und führe im praktischen Ergebnis dazu, dass Anlagen der öffentlichen Versorgung, soweit nicht öffentliche Belange entgegenstünden, auch dann im Außenbereich errichtet werden könnten, wenn dies „zur Zweckverwirklichung nicht zwingend geboten“ sei. Insoweit sei auch zu bedenken, dass weder das weitere Erfordernis des “Dienens“, das dieselbe Bedeutung wie in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe, noch das den gesamten § 35 BauGB als Leitgedanke beherrschende Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Handhabe böten, die Standortwahl zu korrigieren (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 99 f.).
31 
Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht der Ansicht gefolgt, die für Anlagen der öffentlichen Versorgung zwar ebenfalls Ortsgebundenheit fordert, sich jedoch auf den Standpunkt stellt, dass bestimmte Anlagen diese Voraussetzung regelmäßig erfüllten, weil bei ihnen weniger strenge Maßstäbe anzulegen seien als bei gewerblichen Anlagen. Denn Anlagen der öffentlichen Versorgung unterlägen nicht prinzipiell einem großzügigeren Regime als gewerbliche Betriebe. Bei ihnen sei lediglich eine “kleinliche“, gleichsam quadratmetergenau erfassbare Zuordnung des Vorhabens zur beanspruchten Örtlichkeit nicht angebracht. Sosehr es sich verbiete, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, sosehr verbiete es sich indes auch, vom Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lasse (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 102).
32 
bb) Dieser spezifische Standortbezug gilt auch für Mobilfunk-Sendeanlagen (Senatsbeschluss vom 25.08.1997 - 8 S 1861/97 - VBlBW 1998, 144 und Senatsurteil vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris). Er kann insoweit nicht damit gerechtfertigt werden, dass zur Erfüllung der Versorgungsfunktion funktechnisch geeignete Standorte im Innenbereich zivilrechtlich nicht verfügbar sind (a.A. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009 - 1 B 08.2884 - juris, Rn. 25 ff. und - im Anschluss daran - Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.12.2010 - 1 A 432/09 - juris, Rn. 5, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2011 - OVG 10 S 6.10 - NVwZ-RR 2011, 435 ).
33 
Der die Außenbereichsprivilegierung begrenzende spezifische Standortbezug einer Anlage der öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten kann sich - nicht anders als bei anderen Anlagen der öffentlichen Versorgung oder ortsgebundenen gewerblichen Betrieben i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - nur aus der ihr zugedachten Funktion ergeben. Denn nur diese Funktion begründet die Außenbereichsprivilegierung, nicht aber - auch - die vom Willen eines Dritten abhängige zivilrechtliche Unverfügbarkeit geeigneter Alternativstand-orte im Innenbereich. Besteht die Funktion der Anlage - wie hier - allein in der öffentlichen Versorgung eines bestimmten Raumes mit Mobilfunkdiensten, ist die Anlage auf die geographische Eigenart einer Stelle angewiesen, an der diese konkrete Funktion funktechnisch erfüllt werden kann. Richtig ist zwar, dass eine Mobilfunk-Sendeanlage dafür in aller Regel nicht in derselben Weise auf einen einzelnen bestimmten Standort angewiesen ist wie etwa ein Gewerbebetrieb, der Bodenschätze abbaut. Denn ihre Funktion ist lediglich raumgebunden. Sie wird daher regelmäßig an verschiedenen Standorten innerhalb dieses Raumes erfüllt werden können, soweit die topographischen Verhältnisse, die Einbindung der Anlage in die übergeordnete Mobilfunk-Netzstruktur oder weitere - überörtliche - Funktionen der Anlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.07.2010, a.a.O.) nicht einen ganz bestimmten einzelnen Standort erfordern. Die Raumgebundenheit mag den von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vorausgesetzten, bei Anlagen der öffentlichen Versorgung “graduell abgeschwächten“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98) spezifischen Standortbezug daher rechtfertigen, wenn die Funktion der Anlage nur von einem Standort im Außenbereich erfüllt werden kann, selbst wenn es dafür mehrere solcher Standorte gibt. Das kommt etwa bei der Versorgung über-örtlicher Verkehrswege oder landwirtschaftlicher Betriebe und Splittersiedlungen im Außenbereich in Betracht. Kann die Funktion der Anlage indes von einem Alternativstandort im Innenbereich erfüllt werden, rechtfertigt der Gesichtspunkt der Raumgebundenheit die Inanspruchnahme des Außenbereichs ebenso wenig wie der Umstand, dass dieser Alternativstandort zivilrechtlich unverfügbar ist. Denn in einem solchen Fall liefe die Inanspruchnahme des Außenbereichs dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zuwider, weil es zur Zweckverwirklichung gerade „nicht zwingend geboten“ wäre, die Mobilfunk-Sendeanlage im Außenbereich zu errichten, bzw. weil die Anlage nicht „damit steht oder fällt, ob sie hier und so oder nirgendwo anders“ ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 f.). Reichte die zivilrechtliche Unverfügbarkeit eines funktechnisch geeigneten Alternativstandortes im Innenbereich aus, um den von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geforderten spezifischen Standortbezug im Außenbereich herzustellen, so könnten - unter dem Vorbehalt, dass am konkreten Standort keine öffentlichen Belange entgegenstehen - Mobilfunk-Sendeanlagen zur öffentlichen Versorgung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile weithin nahe dem Ortsrand im Außenbereich errichtet werden. Die auf das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ausgerichtete Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB würde bei einem solchen Verständnis “aus den Angeln gehoben“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 102).
34 
Für Mobilfunk-Sendeanlagen können bei der gegebenen Gesetzeslage nicht generell weniger strenge Maßstäbe angelegt werden als bei gewerblichen Betrieben. Dies lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht für Anlagen der öffentlichen Versorgung gebrauchten einschränkenden Wendungen „graduell abgeschwächt“, „eine kleinliche gleichsam quadratmetergenau erfassbare Zuordnung nicht angebracht“ und „sich verbietet, ... engherzig zu verfahren“ (vgl. Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 f.) ableiten. Denn damit ist, vor allem im Hinblick auf Besonderheiten leitungsgebundener Netzstrukturen von Anlagen der öffentlichen Versorgung, allenfalls die kleinräumliche Zuordnung eines nach der Anlagenfunktion zwingend gebotenen Außenbereichsstandortes, nicht aber eine qualitative Reduzierung der strengen Anforderungen an den spezifischen Standortbezug gemeint. Der Ansatz, die strengen Anforderungen an die Ortsgebundenheit einer Mobilfunk-Sendeanlage durch das Erfordernis eines Nachweises vergeblicher Bemühungen um die zivilrechtliche Verfügbarkeit eines geeigneten anderen Standortes - sei es im Innen- oder Außenbereich - abzuschwächen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009, a.a.O.), löst sich zudem von der auf die tatsächliche „geographische oder geologische“, also gerade nicht auf die „rechtliche“ (zivilrechtliche Verfügbarkeit) Eigenart des Standortes bezogenen Ortsgebundenheit. Er widerspricht auch dem Grundsatz, dass bei der gebundenen Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens nach § 35 BauGB eine Art fachplanerisch abwägende Alternativenprüfung nicht stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2010, Rn. 71), sowie der Erkenntnis, dass weder der Begriff des “Dienens“ noch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Handhabe zur Standortwahl bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 100). Das Abstellen auf die zivilrechtliche Verfügbarkeit von Alternativstandorten erscheint auch deshalb bedenklich, weil sich dieser Gesichtspunkt in der Praxis - je nach dem Willen der Eigentümer potentieller Standortgrundstücke - gleichsam täglich ändern kann, was dem Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB widerspricht. Außerdem müsste bei verfügbaren Alternativstandorten gegebenenfalls weiter - zumindest überschlägig - hypothetisch geprüft werden, ob einer dortigen Verwirklichung des Vorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstünden, etwa des sonstigen Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts, was ohne Bauvorlagen kaum sachgerecht möglich sein dürfte. Schließlich ergäben sich wohl auch Überschneidungen mit dem Auffangtatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 - BauR 2011, 1299).
35 
Der Senat verkennt nicht, dass diese Auslegung in Fällen, in denen - wie hier - alle Eigentümer geeigneter Alternativstandorte im Innenbereich den Bau und den Betrieb einer Mobilfunk-Sendeanlage ablehnen, im Ergebnis dazu führen kann, dass der betreffende Raum nicht oder nicht optimal mit Mobilfunkdiensten versorgt wird. Dies sowie auch ein sonstiger - politischer - Widerstand gegen derartige Anlagen sind jedoch keine bodenrechtlich relevanten Gesichtspunkte zur Begründung einer Ortsgebundenheit i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Insoweit könnte nur der Gesetzgeber klarstellen, ob und unter welchen Voraussetzungen Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten von diesem Erfordernis freigestellt werden.
36 
cc) Gemessen daran weist das streitige Vorhaben den erforderlichen spezifischen Standortbezug im Außenbereich nicht auf. Die geplante Mobilfunk-Sendeanlage ist zur Erfüllung der ihr zugedachten Funktion auf die geographische Eigenart des gewählten Standorts auf dem Grundstück Flst.Nr. ... nicht zwingend angewiesen, weil es funktechnisch geeignete Alternativstandorte im Innenbereich gibt. Ihre Funktion besteht nur darin, Lücken oder Defizite in der Versorgung mit Mobilfunkdiensten im Raum Durlangen zu schließen. Dabei geht es im Wesentlichen um die Versorgung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf den Gemarkungen Durlangen, Zimmerbach und Tanau (vgl. die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.06.2009 vorgelegten Versorgungskarten, S. 67 und 69 der VG-Akte); die damit zugleich erzielte Versorgung dortiger Verkehrswege - im Innen- oder Außenbereich - steht dagegen nicht im Vordergrund. Diese - örtliche - Funktion kann indes nicht nur mit einer Mobilfunk-Sendeanlage auf dem von der Klägerin gewählten Grundstück Flst.Nr. ... im Außenbereich, sondern ebenso gut an einem Standort innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Durlangen erfüllt werden. Das folgt bereits aus der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Standortuntersuchung. Denn aus der “Suchkreisanalyse“ vom 10.11.2006 geht hervor, dass es mindestens einen, von der Fa. M. GmbH sogar als “hervorragend“ geeignet bezeichneten (Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ...), möglicherweise aber sogar bis zu sechs weitere geeignete Standorte im Innenbereich gibt, die für die Klägerin lediglich zivilrechtlich nicht verfügbar sind oder sein könnten. Aus der aktualisierten Suchkreisanalyse vom Januar 2012 folgt nichts Gegenteiliges. Anhaltspunkte dafür, dass die Einbindung der Anlage in die übergeordnete Mobilfunk-Netzstruktur oder weitere - überörtliche - Funktionen einen Standort im Außenbereich erfordern, gibt es im Übrigen nicht.
37 
2. Eine sonstige Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB scheidet aus. Dies gilt insbesondere für den Auffangtatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, dessen Voraussetzungen (vgl. dazu eingehend BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011, a.a.O.) offensichtlich nicht erfüllt sind, zumal Mobilfunk-Sendeanlagen als fernmeldetechnische Nebenanlagen auch in einem Plangebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2012 - 4 B 27.11 - und Senatsbeschluss vom 26.04.2010 - 8 S 33/10 - BRS 76 Nr. 82 jeweils m.w.N.).
38 
3. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich ist das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Denn es beeinträchtigt die durch landwirtschaftliche Bodennutzung geprägte natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB), ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 35 Abs. 4 BauGB erfüllt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Beeinträchtigung dieses Belangs hier deshalb ausscheidet, weil das Baugrundstück und/oder dessen nähere Umgebung insoweit seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1996 - 4 B 120.96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323), sind nicht erkennbar. Wie der Augenschein bestätigt hat, wird das Grundstück Flst.Nr. ... landwirtschaftlich genutzt. Dem entspricht auch die Bodennutzung in der näheren Umgebung. Die nahe am Baugrundstück vorbeiführende Hochspannungsfreileitung schränkt die Schutzwürdigkeit der landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht nennenswert ein. Ob das Vorhaben, wie die Beigeladene meint, darüber hinaus auch das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 5 BauGB), was schon wegen der vorhandenen Hochspannungsfreileitung zweifelhaft erscheint, bedarf demnach keiner Entscheidung. Ebenso kann auch in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob weitere öffentliche Belange beeinträchtigt sind, wie die Beigeladene geltend macht.
B.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Anforderungen an die Ortsgebundenheit einer Anlage der öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu stellen sind.
40 
Beschluss vom 17. Februar 2012
41 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 20.000,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; in Anlehnung an BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46.10 -).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Verletzung des Rechts der Beigeladenen, Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht in Einklang stehen, zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.).
I.
20 
Die Klage ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen zulässig. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO). Zur Berufungsbegründung ist ergänzend auszuführen:
21 
Der Streitgegenstand ist nicht anderweitig im Klageverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart 6 K 3663/08 rechtshängig. Streitgegenstand ist der behauptete prozessuale Anspruch. Dieser wird durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> m.w.N.). Klageanspruch ist hier die Rechtsbehauptung der Klägerin, sie habe gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 28.11.2008. Dieser prozessuale Anspruch ist nicht - auch - Gegenstand des Verfahrens 6 K 3663/08 beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Denn Klageanspruch ist dort - nur noch - die Rechtsbehauptung derBeigeladenen, sie könne gegenüber dem Beklagten die Feststellung beanspruchen, dass die im Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 24.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.08.2008 ausgesprochene Beanstandung der Beschlüsse ihres Gemeinderats vom 29.06.2007 und vom 13.07.2007 rechtswidrig war (vgl. den geänderten Klageantrag im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen an das Verwaltungsgericht vom 01.12.2008, As. 59 der Gerichtsakte). Auch die Klagegründe sind verschieden. Während es im vorliegenden Verfahren um die Verwirklichung eines Bauvorhabens geht, geht es im Verfahren 6 K 3663/08 des Verwaltungsgerichts Stuttgart um Maßnahmen der Kommunalaufsicht.
22 
Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage kann grundsätzlich nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit des erstrebten Verwaltungsaktes für den Kläger tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Das Rechtsschutzinteresse fehlt auch nicht ausnahmsweise aus Gründen des Rechtsmissbrauchs oder prozessualer Verwirkung (vgl. dazu Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Vorb. § 40 Rn. 98 ff., 103 ff.). Ein solcher Tatbestand kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin unter Rücknahme ihres Bauantrags auf die Baugenehmigung vom 24.10.2007 verzichtet und alsbald darauf für das selbe Vorhaben erneut einen Bauantrag gestellt hat, den sie mit ihrer Verpflichtungsklage nunmehr gerichtlich durchzusetzen sucht. Denn für dieses Vorgehen gab es - gerade auch im Interesse der Beigeladenen - nachvollziehbare sachliche Gründe, weil die Baugenehmigung vom 24.10.2007 ohne das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen erteilt worden war. Auf den Widerspruch sowie eine gegebenenfalls nachfolgende Anfechtungsklage der übergangenen Beigeladenen wäre diese Baugenehmigung deshalb voraussichtlich ohne weitere Überprüfung der materiellen Baurechtslage aufzuheben gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 - NVwZ 2008, 1347 m.w.N.). Nachdem die Beigeladene Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und das Verwaltungsgericht dessen aufschiebende Wirkung angeordnet hatte, konnte die Klägerin nicht mehr auf den Fortbestand der formellen Legalität ihres Vorhabens vertrauen.
II.
23 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Bauantrags, soweit sie berufungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil das Vorhaben mit § 35 BauGB unvereinbar ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Auf die Berufung der Beigeladenen prüft der Senat nur, ob die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, Rechtsvorschriften verletzt, die - auch - dem Schutz der Beigeladenen zu dienen bestimmt sind. Denn gegen das der Klage stattgebende Urteil hat nur die Beigeladene, nicht aber der Beklagte Berufung eingelegt. Nach dem das Verwaltungsprozessrecht tragenden und in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Grundsatz kann ein Beigeladener aber nur dann mit einem Rechtsmittel erfolgreich sein, wenn dies auch materiell-rechtlich seiner subjektiven Rechtsstellung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
25 
Die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verletzt das der Beigeladenen nach Art. 28 Abs. 2 GG und § 1 BauGB “als Ausfluss der Planungshoheit“ zugebilligte Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 ), Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht in Einklang stehen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24.06.2010 - 4 B 60.09 - BauR 2010, 1737 und Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74). Denn das im Außenbereich zu verwirklichende Vorhaben der Klägerin verstößt gegen § 35 BauGB. Es ist dort weder als Anlage der öffentlichen Versorgung i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB (1.) noch sonst nach § 35 Abs. 1 BauGB (2.) privilegiert zulässig und als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt (3.). Ob die von der Beigeladenen behaupteten weiteren Verstöße gegen bau- und naturschutzrechtliche Vorschriften vorliegen und eigene Rechte der Beigeladenen berühren, bedarf demzufolge keiner Entscheidung.
26 
1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft (Alt. 1) oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb (Alt. 2) dient; außerdem muss eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB abgegeben sein. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Vorhaben nicht i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen - eine andere Privilegierung nach dieser Vorschrift scheidet erkennbar aus - dient.
27 
a) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen bezweckt die Mobilfunk-Sendeanlage allerdings die Versorgung mit "Telekommunikationsdienstleistungen". Dieser Begriff entspricht dem gleichlautenden Begriff in Art. 73 Nr. 7 GG. Er umfasst die technische Seite der Übermittlungsvorgänge in der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs, insbesondere Mobilfunk-Sendeanlagen (BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 - 25 B 05.1341 - juris m.w.N.). Die beabsichtigte Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ist auch "öffentlich". Dies erfordert nur, dass die Anlage - auch - der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines Einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <35> und vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <97> m.w.N.). Das ist hier der Fall. Ein darüber hinausgehender besonderer Gemeinwohlbezug des Vorhabens oder des Trägers ist nicht erforderlich. Es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht darauf an, ob die zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen, etwa UMTS-Mobilfunkdienste, auch zur flächendeckend angemessenen und ausreichenden Grundversorgung i. S. des Art. 87 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gehören. Ebenso sind Rechtsform und Eigentumsverhältnisse des Anlagenbetreibers unerheblich. Die Privilegierung erfasst daher auch Mobilfunk-Sendeanlagen, die ein privates Unternehmen wie die Klägerin im privatwirtschaftlichen Interesse betreibt (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.).
28 
b) Jedoch verlangt § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch für Anlagen der öffentlichen Versorgung (Alt. 1) ebenso wie für gewerbliche Betriebe (Alt. 2) eine Ortsgebundenheit (aa)). Dieser spezifische Standortbezug gilt auch für Anlagen zur öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten, kann insoweit aber nicht mit der zivilrechtlichen Unverfügbarkeit geeigneter Alternativstandorte im Innenbereich gerechtfertigt werden (bb)). Gemessen daran fehlt dem streitigen Vorhaben die Ortsgebundenheit (cc)).
29 
aa) Eine Anlage der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB muss ebenso wie ein ortsgebundener gewerblicher Betrieb i.S. dieser Vorschrift, allenfalls “graduell abgeschwächt“, ortsgebunden sein (BVerwG, Urteile vom 05.07.1974 - 4 C 76.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112, vom 07.05.1976 - 4 C 43.74 - BVerwGE 50, 346 und vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <98 f.> sowie Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46.10 - BauR 2011, 1150). Dies erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und ihrem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass ihr Betrieb auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlte. Dieser spezifische Standortbezug ist bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB genannten Anlagen der öffentlichen Versorgung vor allem insoweit gegeben, als sie leitungsgebunden sind; denn insoweit könnte ohne Berührung des Außenbereichs die den Versorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe nicht erfüllt werden. An einer solchen spezifischen Gebundenheit fehlt es jedoch, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgendwo anders ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 m.w.N.).
30 
Die gegen diese restriktive Auslegung erhobene Kritik, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze Ortsgebundenheit nur für gewerbliche Betriebe (Alt. 2) voraus (vgl. z.B. Dürr in Brügelmann, BauGB, 3. Auflage, § 35 Rn. 51 ), hat dem Bundesverwaltungsgericht in seinem - die wortgleiche Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. betreffenden - Urteil vom 16.06.1994 (a.a.O.) keine Veranlassung gegeben, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die Privilegierung von Anlagen der öffentlichen Versorgung sei nicht Ausdruck der gesetzgeberischen Absicht, sie generell dem Außenbereich zuzuweisen. Die gegenteilige Auffassung widerspreche der Zielvorgabe des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich zu schonen, wenn seine bauliche Nutzung zur Zweckverwirklichung nicht zwingend geboten sei. Die restriktive Auslegung begegne nicht deshalb Bedenken, weil sie dazu führe, dass der Kreis der Vorhaben, denen diese Privilegierung zugutekomme, begrenzt werde. Die gegenteilige Auffassung widerspreche dem Ziel, den Außenbereich weitestgehend zu schonen, und führe im praktischen Ergebnis dazu, dass Anlagen der öffentlichen Versorgung, soweit nicht öffentliche Belange entgegenstünden, auch dann im Außenbereich errichtet werden könnten, wenn dies „zur Zweckverwirklichung nicht zwingend geboten“ sei. Insoweit sei auch zu bedenken, dass weder das weitere Erfordernis des “Dienens“, das dieselbe Bedeutung wie in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe, noch das den gesamten § 35 BauGB als Leitgedanke beherrschende Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Handhabe böten, die Standortwahl zu korrigieren (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 99 f.).
31 
Das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht der Ansicht gefolgt, die für Anlagen der öffentlichen Versorgung zwar ebenfalls Ortsgebundenheit fordert, sich jedoch auf den Standpunkt stellt, dass bestimmte Anlagen diese Voraussetzung regelmäßig erfüllten, weil bei ihnen weniger strenge Maßstäbe anzulegen seien als bei gewerblichen Anlagen. Denn Anlagen der öffentlichen Versorgung unterlägen nicht prinzipiell einem großzügigeren Regime als gewerbliche Betriebe. Bei ihnen sei lediglich eine “kleinliche“, gleichsam quadratmetergenau erfassbare Zuordnung des Vorhabens zur beanspruchten Örtlichkeit nicht angebracht. Sosehr es sich verbiete, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, sosehr verbiete es sich indes auch, vom Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lasse (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 102).
32 
bb) Dieser spezifische Standortbezug gilt auch für Mobilfunk-Sendeanlagen (Senatsbeschluss vom 25.08.1997 - 8 S 1861/97 - VBlBW 1998, 144 und Senatsurteil vom 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris). Er kann insoweit nicht damit gerechtfertigt werden, dass zur Erfüllung der Versorgungsfunktion funktechnisch geeignete Standorte im Innenbereich zivilrechtlich nicht verfügbar sind (a.A. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009 - 1 B 08.2884 - juris, Rn. 25 ff. und - im Anschluss daran - Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.12.2010 - 1 A 432/09 - juris, Rn. 5, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2011 - OVG 10 S 6.10 - NVwZ-RR 2011, 435 ).
33 
Der die Außenbereichsprivilegierung begrenzende spezifische Standortbezug einer Anlage der öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten kann sich - nicht anders als bei anderen Anlagen der öffentlichen Versorgung oder ortsgebundenen gewerblichen Betrieben i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB - nur aus der ihr zugedachten Funktion ergeben. Denn nur diese Funktion begründet die Außenbereichsprivilegierung, nicht aber - auch - die vom Willen eines Dritten abhängige zivilrechtliche Unverfügbarkeit geeigneter Alternativstand-orte im Innenbereich. Besteht die Funktion der Anlage - wie hier - allein in der öffentlichen Versorgung eines bestimmten Raumes mit Mobilfunkdiensten, ist die Anlage auf die geographische Eigenart einer Stelle angewiesen, an der diese konkrete Funktion funktechnisch erfüllt werden kann. Richtig ist zwar, dass eine Mobilfunk-Sendeanlage dafür in aller Regel nicht in derselben Weise auf einen einzelnen bestimmten Standort angewiesen ist wie etwa ein Gewerbebetrieb, der Bodenschätze abbaut. Denn ihre Funktion ist lediglich raumgebunden. Sie wird daher regelmäßig an verschiedenen Standorten innerhalb dieses Raumes erfüllt werden können, soweit die topographischen Verhältnisse, die Einbindung der Anlage in die übergeordnete Mobilfunk-Netzstruktur oder weitere - überörtliche - Funktionen der Anlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.07.2010, a.a.O.) nicht einen ganz bestimmten einzelnen Standort erfordern. Die Raumgebundenheit mag den von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vorausgesetzten, bei Anlagen der öffentlichen Versorgung “graduell abgeschwächten“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98) spezifischen Standortbezug daher rechtfertigen, wenn die Funktion der Anlage nur von einem Standort im Außenbereich erfüllt werden kann, selbst wenn es dafür mehrere solcher Standorte gibt. Das kommt etwa bei der Versorgung über-örtlicher Verkehrswege oder landwirtschaftlicher Betriebe und Splittersiedlungen im Außenbereich in Betracht. Kann die Funktion der Anlage indes von einem Alternativstandort im Innenbereich erfüllt werden, rechtfertigt der Gesichtspunkt der Raumgebundenheit die Inanspruchnahme des Außenbereichs ebenso wenig wie der Umstand, dass dieser Alternativstandort zivilrechtlich unverfügbar ist. Denn in einem solchen Fall liefe die Inanspruchnahme des Außenbereichs dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs zuwider, weil es zur Zweckverwirklichung gerade „nicht zwingend geboten“ wäre, die Mobilfunk-Sendeanlage im Außenbereich zu errichten, bzw. weil die Anlage nicht „damit steht oder fällt, ob sie hier und so oder nirgendwo anders“ ausgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 f.). Reichte die zivilrechtliche Unverfügbarkeit eines funktechnisch geeigneten Alternativstandortes im Innenbereich aus, um den von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geforderten spezifischen Standortbezug im Außenbereich herzustellen, so könnten - unter dem Vorbehalt, dass am konkreten Standort keine öffentlichen Belange entgegenstehen - Mobilfunk-Sendeanlagen zur öffentlichen Versorgung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile weithin nahe dem Ortsrand im Außenbereich errichtet werden. Die auf das Ziel größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ausgerichtete Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB würde bei einem solchen Verständnis “aus den Angeln gehoben“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 102).
34 
Für Mobilfunk-Sendeanlagen können bei der gegebenen Gesetzeslage nicht generell weniger strenge Maßstäbe angelegt werden als bei gewerblichen Betrieben. Dies lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht für Anlagen der öffentlichen Versorgung gebrauchten einschränkenden Wendungen „graduell abgeschwächt“, „eine kleinliche gleichsam quadratmetergenau erfassbare Zuordnung nicht angebracht“ und „sich verbietet, ... engherzig zu verfahren“ (vgl. Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 98 f.) ableiten. Denn damit ist, vor allem im Hinblick auf Besonderheiten leitungsgebundener Netzstrukturen von Anlagen der öffentlichen Versorgung, allenfalls die kleinräumliche Zuordnung eines nach der Anlagenfunktion zwingend gebotenen Außenbereichsstandortes, nicht aber eine qualitative Reduzierung der strengen Anforderungen an den spezifischen Standortbezug gemeint. Der Ansatz, die strengen Anforderungen an die Ortsgebundenheit einer Mobilfunk-Sendeanlage durch das Erfordernis eines Nachweises vergeblicher Bemühungen um die zivilrechtliche Verfügbarkeit eines geeigneten anderen Standortes - sei es im Innen- oder Außenbereich - abzuschwächen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009, a.a.O.), löst sich zudem von der auf die tatsächliche „geographische oder geologische“, also gerade nicht auf die „rechtliche“ (zivilrechtliche Verfügbarkeit) Eigenart des Standortes bezogenen Ortsgebundenheit. Er widerspricht auch dem Grundsatz, dass bei der gebundenen Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens nach § 35 BauGB eine Art fachplanerisch abwägende Alternativenprüfung nicht stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2010, Rn. 71), sowie der Erkenntnis, dass weder der Begriff des “Dienens“ noch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine Handhabe zur Standortwahl bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O. 100). Das Abstellen auf die zivilrechtliche Verfügbarkeit von Alternativstandorten erscheint auch deshalb bedenklich, weil sich dieser Gesichtspunkt in der Praxis - je nach dem Willen der Eigentümer potentieller Standortgrundstücke - gleichsam täglich ändern kann, was dem Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB widerspricht. Außerdem müsste bei verfügbaren Alternativstandorten gegebenenfalls weiter - zumindest überschlägig - hypothetisch geprüft werden, ob einer dortigen Verwirklichung des Vorhabens öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstünden, etwa des sonstigen Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts, was ohne Bauvorlagen kaum sachgerecht möglich sein dürfte. Schließlich ergäben sich wohl auch Überschneidungen mit dem Auffangtatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 - BauR 2011, 1299).
35 
Der Senat verkennt nicht, dass diese Auslegung in Fällen, in denen - wie hier - alle Eigentümer geeigneter Alternativstandorte im Innenbereich den Bau und den Betrieb einer Mobilfunk-Sendeanlage ablehnen, im Ergebnis dazu führen kann, dass der betreffende Raum nicht oder nicht optimal mit Mobilfunkdiensten versorgt wird. Dies sowie auch ein sonstiger - politischer - Widerstand gegen derartige Anlagen sind jedoch keine bodenrechtlich relevanten Gesichtspunkte zur Begründung einer Ortsgebundenheit i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Insoweit könnte nur der Gesetzgeber klarstellen, ob und unter welchen Voraussetzungen Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten von diesem Erfordernis freigestellt werden.
36 
cc) Gemessen daran weist das streitige Vorhaben den erforderlichen spezifischen Standortbezug im Außenbereich nicht auf. Die geplante Mobilfunk-Sendeanlage ist zur Erfüllung der ihr zugedachten Funktion auf die geographische Eigenart des gewählten Standorts auf dem Grundstück Flst.Nr. ... nicht zwingend angewiesen, weil es funktechnisch geeignete Alternativstandorte im Innenbereich gibt. Ihre Funktion besteht nur darin, Lücken oder Defizite in der Versorgung mit Mobilfunkdiensten im Raum Durlangen zu schließen. Dabei geht es im Wesentlichen um die Versorgung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf den Gemarkungen Durlangen, Zimmerbach und Tanau (vgl. die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.06.2009 vorgelegten Versorgungskarten, S. 67 und 69 der VG-Akte); die damit zugleich erzielte Versorgung dortiger Verkehrswege - im Innen- oder Außenbereich - steht dagegen nicht im Vordergrund. Diese - örtliche - Funktion kann indes nicht nur mit einer Mobilfunk-Sendeanlage auf dem von der Klägerin gewählten Grundstück Flst.Nr. ... im Außenbereich, sondern ebenso gut an einem Standort innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Durlangen erfüllt werden. Das folgt bereits aus der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Standortuntersuchung. Denn aus der “Suchkreisanalyse“ vom 10.11.2006 geht hervor, dass es mindestens einen, von der Fa. M. GmbH sogar als “hervorragend“ geeignet bezeichneten (Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ...), möglicherweise aber sogar bis zu sechs weitere geeignete Standorte im Innenbereich gibt, die für die Klägerin lediglich zivilrechtlich nicht verfügbar sind oder sein könnten. Aus der aktualisierten Suchkreisanalyse vom Januar 2012 folgt nichts Gegenteiliges. Anhaltspunkte dafür, dass die Einbindung der Anlage in die übergeordnete Mobilfunk-Netzstruktur oder weitere - überörtliche - Funktionen einen Standort im Außenbereich erfordern, gibt es im Übrigen nicht.
37 
2. Eine sonstige Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB scheidet aus. Dies gilt insbesondere für den Auffangtatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, dessen Voraussetzungen (vgl. dazu eingehend BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011, a.a.O.) offensichtlich nicht erfüllt sind, zumal Mobilfunk-Sendeanlagen als fernmeldetechnische Nebenanlagen auch in einem Plangebiet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2012 - 4 B 27.11 - und Senatsbeschluss vom 26.04.2010 - 8 S 33/10 - BRS 76 Nr. 82 jeweils m.w.N.).
38 
3. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich ist das Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Denn es beeinträchtigt die durch landwirtschaftliche Bodennutzung geprägte natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB), ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach § 35 Abs. 4 BauGB erfüllt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Beeinträchtigung dieses Belangs hier deshalb ausscheidet, weil das Baugrundstück und/oder dessen nähere Umgebung insoweit seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1996 - 4 B 120.96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323), sind nicht erkennbar. Wie der Augenschein bestätigt hat, wird das Grundstück Flst.Nr. ... landwirtschaftlich genutzt. Dem entspricht auch die Bodennutzung in der näheren Umgebung. Die nahe am Baugrundstück vorbeiführende Hochspannungsfreileitung schränkt die Schutzwürdigkeit der landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht nennenswert ein. Ob das Vorhaben, wie die Beigeladene meint, darüber hinaus auch das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 5 BauGB), was schon wegen der vorhandenen Hochspannungsfreileitung zweifelhaft erscheint, bedarf demnach keiner Entscheidung. Ebenso kann auch in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob weitere öffentliche Belange beeinträchtigt sind, wie die Beigeladene geltend macht.
B.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Anforderungen an die Ortsgebundenheit einer Anlage der öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdiensten nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu stellen sind.
40 
Beschluss vom 17. Februar 2012
41 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 20.000,00 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; in Anlehnung an BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46.10 -).
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2012 - 8 S 1796/10 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 73


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2012 - 8 S 1796/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2012 - 8 S 1796/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2010 - 8 S 77/09

bei uns veröffentlicht am 19.07.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 464/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin hinsichtlich ihres Bauantrags in der Fassu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2010 - 8 S 33/10

bei uns veröffentlicht am 26.04.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 - 13 K 3873/09 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 464/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin hinsichtlich ihres Bauantrags in der Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16. Juni 2010, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbietet und Lizenzen für Mobilfunknetze im GSM- und UMTS-Standard besitzt. Sie plant, zum Ausbau dieser Netze im Außenbereich des Ortsteils N. der Beklagten einen Antennenmast mit Betriebscontainer zu errichten. Als Standort ist das Grundstück Flst. Nr. 632/1 vorgesehen, das mit einem Wasserhochbehälter bebaut ist (Standort Wasserhochbehälter). Eigentümerin ist die Stadtwerke Ü. GmbH, deren Geschäftsanteile von der Beklagten gehalten werden und mit der die Klägerin einen Mietvorvertrag geschlossen hat. Das Baugrundstück liegt an einem bewaldeten Bergrücken nordöstlich der B 31 oberhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem Laubwald mit durchschnittlich 25 m hohen Bäumen. Es ist über einen Waldweg erreichbar, der auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 622 der Beklagten verläuft und zur Wartung des Wasserhochbehälters befahren wird. Der Flächennutzungsplan stellt das Baugrundstück als Fläche für die Forstwirtschaft dar. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Bodenseekreis über das Landschaftsschutzgebiet “Bodenseeufer“ vom 15.09.1982 (LSchVO). Die Verordnung bestimmt u.a.:
㤠3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung der Schönheit und Eigenart der Bodenseeuferlandschaft in ihrem kleinräumigen Wechsel von bewaldeten Kuppen, steilen Molassefelsen, Streuobst- und Wiesenflächen mit eingestreuten Äckern. Das Relief der Bodenseeuferzone in seiner Vielfalt mit abwechselnd steilen Felsen, Kuppen, Hügeln und Tobeln soll geschützt werden. Der durch den landschaftlichen Reiz und das schonende Klima hohe Erholungswert mit überregionaler Bedeutung soll für die Allgemeinheit gesichert werden.
§ 4
Verbote
(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
4. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
§ 5
Erlaubnisvorbehalt
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
10 
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung...;
2.-16. ...
11 
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
12 
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) ...
...
13 
§ 8
Zustimmungsvorbehalt
14 
Die Zulassung von Vorhaben, die einen schwerwiegenden Eingriff darstellen, bedarf der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde.“
15 
Am 07.09.2004 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer “Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk“ neben dem Wasserhochbehälter, bestehend aus einem 40 m hohen Schleuderbetonmast mit zwei Bühnen und einem 5 m hohen Stahlrohraufsatz sowie einem Fertigteil-Betriebscontainer. In einer Bauzeichnung vom 24.08.2004 sind je acht Sektor- und Richtfunkantennen vermerkt und eingezeichnet. In der Baubeschreibung vom August 2004 heißt es, Sektor- und Richtfunkantennen würden an Bühnen und Aufsatzrohr befestigt; zur Erkundung des Baugrundes, insbesondere seiner Tragfähigkeit, würden Bohr- und Rammkernsondierungen durchgeführt; das Ergebnis werde als Gutachten mit der Mast- und Fundamentstatik eingereicht. Eine nachgereichte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) legt standortbezogene Sicherheitsabstände und systembezogene Sicherheitsabstände für fünf UMTS-/GSM-Funkanlagen fest.
16 
Die Beklagte beauftragte das Ingenieurbüro H. mit der Beratung in Mobilfunkfragen; eine neue Mobilfunkanlage solle nicht auf einem Grundstück oder Gebäude der Beklagten realisiert werden, wenn sie eine Leistungsflussdichte von 1.000 μW/m2 gepulste elektromagnetische Strahlung verursache. Das Ingenieurbüro stellte für das Vorhaben der Klägerin in einem Zwischenbericht vom 25.02.2005 nach vergleichender Bewertung mit fünf Alternativstandorten fest, der Standort Wasserhochbehälter sei zur Minimierung von Immissionen am besten geeignet. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis stimmte dem Vorhaben mit Schreiben an die Beklagte vom 11.11.2004 unter der Voraussetzung zu, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handele, und „erteilte“ eine Erlaubnis nach § 5 LSchVO unter Auflagen, u.a. zur farblichen Gestaltung von Mast und Betriebsgebäude sowie mit der Forderung, eine naturschutzfachliche Eingriffsbewertung vorzulegen. Die Klägerin übersandte eine Haftungsverzichtserklärung wegen Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands und legte eine “Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ der Dipl. Ing. Landespflege M. vom 21.02.2005 vor. Diese sieht als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft die Pflanzung standorttypischer Hecken und Gebüsche auf 66 m2 Fläche und für die nicht ausgleichbare Beeinträchtigung des Landschaftsbilds eine Ersatzzahlung vor. Das Landratsamt akzeptierte die Eingriffsbewertung in einem Schreiben an die Klägerin vom 16.03.2005 mit der Einschränkung, die Ausgleichsfläche sei hinsichtlich der Schutzgüter Fauna und Flora um 1 m2 größer anzusetzen und anstelle der Ersatzzahlung sei eine Feldhecke oder Baumreihe an exponierter Stelle anzulegen.
17 
Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.05.2005 ab. Das Vorhaben sei nicht i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ortsgebunden. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es der Darstellung des Flächennutzungsplans, laufe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwider, beeinträchtige das Ortsbild und verstoße gegen die Landschaftsschutzverordnung “Bodenseeufer“. Die Naturschutzbehörde habe zwar zugestimmt. Erforderlich sei aber eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung. Die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt.
18 
Im Widerspruchsverfahren prüfte das Ingenieurbüro H. im Auftrag der Beklagten einen ca. 150 m nördlich gelegenen Alternativstandort und stellte fest, der Standort Wasserhochbehälter biete unter Minimierungsaspekten leichte Vorteile, allerdings seien die Unterschiede nicht gravierend. Die Untere und die Höhere Naturschutzbehörde erhoben gegen diesen Alternativstandort wegen eines erforderlichen höheren Mastes und zusätzlicher Erschließungsmaßnahmen naturschutzrechtliche Bedenken. Die Klägerin legte zu ihrem Vorhaben noch dar: Der Mast solle zum einen - mit Sektor- und Richtfunkantennen - N. und die B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM-/UMTS-Mobilfunk versorgen und den N.er Standort an die entsprechenden Mobilfunknetze der Klägerin anbinden (örtliche Funktion). Zum anderen solle er gleichzeitig - mit Richtfunkantennen - den unternehmenseigenen GSM-/UMTS-Mobilfunk-Datenverkehr mehrerer Standorte in der Umgebung - als Richtfunksammler - bündeln (überörtliche Funktion). Richtfunk benötige eine Sichtverbindung zur Gegenstelle. Das werde durch den Höhenzug über N. erschwert. Würde ein Mast nur für Mobilfunk im Ort errichtet, wäre für den Richtfunk ein weiterer erforderlich, vor allem zur Anbindung nördlicher Standorte in S.-W., Glashütten und U.-M.. Der nördliche Alternativstandort sei dazu ungeeignet, da die Sichtverbindung näher an einer Bergkuppe verliefe, so dass die Verbindung zur Gegenstelle U.-M. verloren gehen könnte.
19 
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Das Vorhaben sei nicht ortsgebunden, da sein Standort zur Mobilfunkversorgung N.s kein Zwangspunkt sei; Alternativstandorte im Innenbereich seien dafür ebenso geeignet. Eine Richtfunkversorgung sei nach der vorgelegten Standortbescheinigung nicht Gegenstand des Bauantrags.
20 
Am 31.03.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und noch dargelegt: Gegenstand des Bauantrags seien auch Richtfunkantennen. Die Standortbescheinigung ändere daran nichts. Für eine Richtfunkantenne werde sie ohnehin nicht ausgestellt, da von ihr keine Immissionen ausgingen, die einen Sicherheitsabstand erforderten. Alternativstandorte im Innenbereich seien ungeeignet, da der Mast auch als Richtfunksammler benötigt werde und die topografische Situation in N. dafür den exponierten Standort Wasserhochbehälter erfordere. Das gelte vor allem für Verbindungen zu Gegenstellen an den Standorten S.-W., Glashütten und U.-M.; hierzu werde auf beigefügte topografische Karten verwiesen. Alternativstandorte im Innen- oder Außenbereich lägen deutlich tiefer und erforderten planungsrechtlich unzulässige Masthöhen von 70 bis 112 m. Alternativstandorte m Eigentum der Beklagten schieden auch deshalb aus, weil sie aufgrund des Mobilfunkkonzepts der Beklagten nicht zur Verfügung stünden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenbescheide zu verpflichten, die Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise den Bauantrag neu zu bescheiden. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat eine Auskunft der Bundesnetzagentur vom 06.06.2007 zu Richtfunkantennen eingeholt und die Beklagte um Stellungnahme gebeten, ob sie die Angaben zur Höhe von Richtfunkantennen an Alternativstandorten bestreite, ob sie eine Anlage mit diesen oder ähnlichen Ausmaßen an den genannten oder anderen Standorten im N.er Innenbereich für genehmigungsfähig halte, ob sie zur Vermietung eines Alternativstandortes bereit wäre und ob es im N.er Innenbereich einen anderen Alternativstandort gebe. Die Beklagte hat die Fragen nicht beantwortet. Das Verwaltungsgericht hat das Waldstück, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, von zwei Standorten in der Ortsmitte von N. sowie das Baugrundstück vor Ort in Augenschein genommen und digitale Fotos gefertigt.
21 
Mit Urteil vom 01.08.2007 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verpflichtet, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegenstand des Bauantrags seien auch die in den Plänen eingezeichneten und in der Baubeschreibung erwähnten Richtfunkantennen. Das Vorhaben sei als ortsgebundene Anlage, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen diene, nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig. Für die Funktionen der Anlage komme nur ein Standort im Außenbereich in Betracht. Zumindest für die Richtfunkverbindung nach Glashütten sei nachgewiesen, dass die erforderliche Sichtverbindung bei einem Standort im Innenbereich nur gegeben wäre, wenn ein Mast dort die gleiche Höhe wie der Mast am Standort Wasserhochbehälter erreiche und offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Das sei nicht der Fall. Insoweit wäre im Innenbereich ein 75 bis 105 m hoher Mast nötig. Dieser sei abstandsflächenrechtlich nicht realisierbar. Je nach Gebietsart und Höhenlage betrüge die Abstandsflächentiefe 42 bis 63 m oder 30 bis 45 m, wobei eine Unterschreitung des nachbarschützenden Teils ausgeschlossen sei. Zudem wäre ein Mast dieser Höhe wegen seiner Auswirkungen auf das Ortsbild nicht genehmigungsfähig. Weitere Standorte seien nicht zu ermitteln und auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu überprüfen, weil die Beklagte die Anfrage des Berichterstatters nicht beantwortet habe. Der Standort Wasserhochbehälter sei nicht beliebig gewählt. Zwar erscheine möglich, dass die Anlage ihre Funktionen auch erfülle, wenn sie etwas verschoben würde. Der Standortbezug bliebe aber erhalten. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Die Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft im Flächennutzungsplan könne sich gegen ein privilegiertes Vorhaben nur durchsetzen, wenn damit wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine qualifizierte Standortzuweisung verbunden sei. Dafür sei nichts ersichtlich. Die Anlage rufe auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor und sei solchen nicht ausgesetzt. Das gelte auch für die erzeugten elektromagnetischen Felder. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien nach der Standortbescheinigung eingehalten. Diese beziehe sich zwar nur auf fünf Sektorantennen, während der Bauantrag acht solche Antennen umfasse. Hinsichtlich der übrigen drei habe die Klägerin in der Verhandlung angegeben, dass sie der Versorgung desselben Gebiets dienten. Da demnach keine stärkere Sendeleistung benötigt werde, würden die Werte der 26. BImSchV auch beim Betrieb dieser Antennen eingehalten. Die Beklagte sei aber berechtigt, noch eine Konkretisierung des Bauantrags zu verlangen. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere habe die größtenteils vom Wald verdeckte Anlage keine optisch erdrückende Wirkung. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden nur gering berührt. Die natürliche Eigenart der Waldlandschaft und ihr Erholungswert seien durch den Wasserhochbehälter und den Lärm der B 31 vorbelastet. Das Landschaftsbild und das Ortsbild von N. würden nicht verunstaltet. Der Mast werde zwar weithin sichtbar sein und sich als Fremdkörper darstellen. Diese Beeinträchtigung gehe aber nicht über das hinaus, was für die Erfüllung seiner Funktion notwendig sei. Schließlich sei die Erschließung, insbesondere über den Waldweg, gesichert. Dass die Klägerin die Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht vorzulegen bereit wäre, sei nicht erkennbar. Der Eingriff in Natur und Landschaft sei kompensierbar. Die Landschaftsschutzverordnung “Bodenseeufer“ stehe aufgrund der Erlaubnis des Landratsamts nicht entgegen. Das Vorhaben widerspreche auch nicht Bauordnungsrecht. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO seien geringere Tiefen der mit dem Mast gemäß § 5 Abs. 9 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Die mit dem Betriebscontainer nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO einzuhaltende Abstandsflächentiefe lasse sich durch eine nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO zulässige Inanspruchnahme des Waldweges erzielen. Hinsichtlich des Erschließungsgebots nach § 4 Abs. 1 LBO und des Waldabstandsgebots nach § 4 Abs. 3 Halbsatz 2 LBO könnten gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 LBO und § 4 Abs. 3 Satz2 LBO Ausnahmen erteilt werden. Die Erforderlichkeit einer Waldumwandlungsgenehmigung sei von der Baurechtsbehörde nicht zu prüfen.
22 
Zur Begründung ihrer vom Senat am 05.01.2009 zugelassenen Berufung legt die Beklagte dar: Der Bauantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil die Antennen nach Zahl, Art und Höhe nicht spezifiziert und lokalisiert seien. Das Vorhaben sei auch nicht ortsgebunden. Die Mobilfunkversorgung müsse nicht mit Richtfunk gekoppelt werden, zudem seien Richtfunkverbindungen auch nach Süden möglich. Nach einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Dipl. Phys. Dr. G. von der TÜV SÜD Industrie Service GmbH (TÜV-Stellungnahme) vom 19.02.2008 genüge eine einzige, gegebenenfalls auch auf Standorte anderer Betreiber ausgerichtete, Richtfunkantenne, soweit der N.er Standort nicht mit Kabel angebunden werde, wie es etwa die T-Mobile Deutschland GmbH praktiziere. Bei einer Trennung von Mobil- und Richtfunk seien mehrere Alternativstandorte möglich. Die Klägerin lasse zudem offen, wie die mit Richtfunk anzubindenden anderen Standorte bisher in ihre Netze integriert worden seien bzw. welche alternativen Möglichkeiten es zur Richtfunkanbindung an regionale Zentralnetze gebe. Auch fehlten abgesicherte Aussagen zur funktechnischen Eignung des Standorts. Das Baugrundstück sei ökologisch höherwertiger als in der Eingriffs- und Ausgleichsplanung festgestellt. Eine bei der Planung B 31 neu erstellte Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom Stand April 2006 stufe es in der Karte „3.3 Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ als ökologisch sehr wertvoll ein. Darin sei es als Teil eines Brutvogelgebiets stark gefährdeter Arten, als Lebensraum mehrerer Fledermausarten, darunter besonders streng geschützte Arten, sowie als Amphibiengebiet ausgewiesen. Der Naturschutzbund Deutschland e.V. - Gruppe Ü. - (NABU) bezeichne das Areal in einer Stellungnahme an die Beklagte vom 05.11.2007 als Vogeldurchzugsgebiet und berichte, auf dem Baugrundstück und in dessen Umgebung seien Vogeltierarten der roten Liste festgestellt worden. Der Mast verschandle das Landschaftsbild, vor allem von Oktober bis April. Die Erschließung sei nicht gesichert. Die Beklagte sei nicht bereit, für die Benutzung des über ihr Nachbargrundstück verlaufenden Waldweges eine Grunddienstbarkeit zu erteilen. Der vermeidbare schwere Eingriff in Natur und Landschaft sei im Rahmen naturschutzrechtlicher Abwägung nicht zulassungsfähig. Das Vorhaben verstoße zudem gegen die Landschaftsschutzverordnung. Eine Erlaubnis sei ungenügend, weil das Vorhaben dem Schutzzweck der Verordnung wesentlich zuwiderlaufe. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die nach § 8 LSchVO erforderliche Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde fehle und die Befreiungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Ihre Planungshoheit und ihr Eigentumsrecht am Nachbargrundstück seien verletzt. Mit dem Mast sei ein Gefahrpotential, insbesondere durch umstürzende Bäume und erhöhte Brandgefahr, verbunden. Die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 LBO, §§ 9, 30 a WaldG seien nicht erfüllt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung liege nicht vor und könne nicht erteilt werden. Der in der Standortbescheinigung festgelegte Sicherheitsabstand und bauordnungsrechtliche “Grenzabstände“ seien nicht gewahrt.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.08.2007 - 1 K 464/06 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
25 
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.06.2010 neue Bauzeichnungen (“Pläne Revision AB“), eine neue Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 15.06.2010 für sechs Sektorantennen und eine Verpflichtungserklärung i. S. des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB vorgelegt. In den neuen Bauzeichnungen sind sechs Sektorantennen unter Angabe ihrer Höhe und Hauptstrahlrichtung, acht Richtfunkantennen sowie technische Details zu den Antennen vermerkt und eingezeichnet.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin hinsichtlich ihres Bauantrags in der Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
28 
Die Änderungen des Bauantrags seien im anhängigen Verfahren zu berücksichtigen, da sich das geänderte Bauvorhaben vom früheren nur durch die Zahl der Antennen unterscheide. Sofern darin eine Klageänderung liege, sei sie sachdienlich. Ungeachtet dessen sei die Angabe der Zahl der Antennen kein zwingender Bestandteil des Bauantrags. Immissionsschutzrecht gebiete keine andere Bewertung, da dessen Anforderungen im Verfahren der Bundesnetzagentur zu prüfen seien. Die Ortsgebundenheit sei nachgewiesen. Aus der TÜV-Stellungnahme folge nichts Anderes. Eine Trennung der Funktionen Mobilfunk und Richtfunksammler, die die Kosten des Vorhabens beeinflusse und auf Art und Zweck der Anlage einwirke, könne nicht verlangt werden. Es sei Sache der Klägerin, welches Vorhaben sie genehmigen lassen wolle. Nur dieses sei auf seine Ortsgebundenheit zu prüfen. Es komme daher nur darauf an, ob der Mast unter Berücksichtigung der Betriebsbedürfnisse der Klägerin und des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs vernünftigerweise am konkreten Standort zu errichten sei. Das sei der Fall. Eine einzige Richtfunkanbindung sei unzureichend. Ein Richtfunksammler bündle den Datenverkehr mehrerer Standorte, mehrere seien in einem Ring verbunden und schickten die Daten an das hierarchisch höhere Netzelement, und zwar bei UMTS an den Radio-Network-Controller (RNC) und bei GSM an die Base-Station-Controller (BSC). Im vorliegenden Fall befinde sich das RNC in Stetten bei Markdorf und die BSC in Singen. Da es sich beim Vorhaben um einen kombinierten UMTS-/GSM-Standort handele, sei eine zweifache Anbindung nötig. Die anzubindenden anderen Standorte seien bisher durch “Hops“ in die Unternehmensnetze integriert. Dabei werde der Datenverkehr über hintereinander geschaltete Dachstandorte abgeführt. Damit sei der Aufbau weiterer Kapazität unmöglich. Je mehr Richtfunkverbindungen hintereinander geschaltet würden, desto höher sei die Gefahr einer Störung, von der alle Stationen betroffen wären, deren Datenverkehr eingesammelt werde. Die redundante Anbindung in einem Ring aus Richtfunksammlern, verknüpft mit RNC/BSC, sorge für zusätzliche Sicherheit. Die Anbindung sei zwar auch mit Kabel möglich. Mit Ausnahme der T-Mobile Deutschland GmbH, die Zugriff auf Kabel der Telekom habe, verwendeten die Mobilfunkbetreiber aber Richtfunk. Für die Klägerin käme die Anmietung vorhandener Kabel der Deutschen Telekom AG aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Sie gäbe damit die Hoheit über ihr eigenes Netz aus der Hand und wäre hinsichtlich Kapazität, Wartungen und Störungen auf die Telekom angewiesen. Sofern keine Kabel vorhanden seien oder nur mit geringer Kapazität, müssten neue Leitungen verlegt werden. Das sei unwirtschaftlich. Richtfunk biete zudem ausreichend Kapazität auch für in Zukunft zu erwartende hohe Datenmengen. Die Verwendung der Richtfunkverbindung anderer Betreiber sei wegen unterschiedlicher Netztopologien und auch deshalb ausgeschlossen, weil die Zielrichtungen nicht identisch seien. Da sich die vom beantragten Mast eingesammelten UMTS-Standorte alle in nördlicher Richtung befänden und zum RNC im nördlich gelegenen Marktdorf geleitet werden müssten, schiede eine Richtfunkanbindung nach Süden aus. In Konstanz und Umgebung befinde sich kein RNC der Klägerin. Um zum BSC in Singen zu gelangen, wäre ein 60 bis 80 m hoher Richtfunksammler südlich des Überlinger Sees mit Sichtverbindungen nach Ü., M., Wallhausen und Konstanz erforderlich, was dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs widerspräche. Selbst bei Trennung von Mobil- und Richtfunk sei nach dem Zwischenbericht des Ingenieurbüros H. vom 25.02.2005 keiner der untersuchten Alternativstandorte für die GSM-/UMTS-Versorgung vorzugswürdig. Die Ansicht der Beklagten sei im Hinblick auf ihr eigenes Konzept widersprüchlich, da sie eine Vorzugswürdigkeit von Standorten reklamiere, die sie wegen Überschreitung des von ihr festgelegten Schwellenwerts von 1.000 μW/m2 grundsätzlich ablehne. Das Landschaftsbild werde nicht verunstaltet. Der Waldweg als beschränkt öffentlicher Weg sei zur Erschließung ausreichend; gegebenenfalls sei eine von der Baugenehmigung umfasste Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Auf Art. 14 GG könne sich die Klägerin als Hoheitssubjekt nicht berufen. Ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand sei nicht verletzt. Der Eingriff in Natur und Landschaft sei unvermeidbar und im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung zulassungsfähig. Eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung sei nicht erforderlich. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Nutzung des angrenzenden Waldgrundstücks der Beklagten werde durch elektromagnetische Felder nicht relevant eingeschränkt, zumal dort ein Aufenthalt im Sicherheitsabstand nicht zu erwarten sei. Erforderlichkeit und Voraussetzungen einer Waldumwandlungsgenehmigung seien von der Baurechtsbehörde nicht zu prüfen. Inwiefern ein Biotopschutzwald i.S. des § 30 a LWaldG vorliege und zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werde, sei nicht ersichtlich. Dass das Vorhaben nicht an bauordnungsrechtlichen Regelungen scheitere, lege das angefochtene Urteil zutreffend dar.
29 
Die Beklagte erwidert: Eine Klageänderung sei nicht sachdienlich. Der Bauantrag sei nach wie vor unbestimmt. Die neuen Pläne seien nicht im Maßstab 1:100 gezeichnet und entsprächen nicht „§ 4 Ziffer 3, § 5 Absatz 1 LBOVVO“, die Ansichten für das Baugrundstück seien im Maßstab variabel. Der Abstand zwischen dem Mastfundament und dem unterirdischen Wasserhochbehälter mit einem Fassungsvermögen von 510 m3 sei fehlerhaft eingezeichnet, wie sich aus einem Bestandsplan des Ingenieurbüros G. ergebe. Denn danach betrage er tatsächlich nur 0,80 m. Bei einer solchen Entfernung sei in Anbetracht des vom 45 m hohen Mast ausgehenden Lastendrucks eine Gefährdung des “öffentlichen Ortsteils N.“ wahrscheinlich. Die Klägerin könne auch eine erforderliche Abstandsflächenbaulast, die sich auf das Nachbargrundstück der Beklagten Flst.Nr. 622 erstrecke, nicht vorweisen. Aus den “tatsächlichen Gegebenheiten“ ergebe sich zwanglos, dass dem Vorhaben offensichtlich zivilrechtliche, schlechthin nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden, weshalb das Sachbescheidungsinteresse fehle. Das Baugrundstück sei zudem wegen sandigen Untergrunds und der durch Wasserhochbehälter nebst Wasserleitungen bereits in Anspruch genommenen Fläche für eine weitere Bebauung ungeeignet.
30 
Der Beigeladene legt, ohne einen Antrag zu stellen, dar: Die bezeichnete Raum- und Umweltanalyse vom April 2006 sowie Kartierungsergebnisse des NABU enthielten nur Aussagen zum Gebiet in seiner Gesamtheit, nicht aber für einzelne Grundstücke. Die Vegetation auf dem Baugrundstück lasse den Schluss zu, dass es keinen geeigneten Lebensraum für die von der Beklagten angeführten Lebensarten biete. Eine bauzeitbedingte Störung etwaiger Nistplätze in angrenzenden Gehölzen könne im Regelfall durch eine zeitliche Beschränkung der Bauphase außerhalb der Vogelbrut vermieden werden. Darauf, ob es sich um ein Vogeldurchzugsgebiet handele, komme es nicht an, da Vögel in der Lage seien, einen Antennenmast als Hindernis zu erkennen und diesem auszuweichen. Sollte eine Befreiung erforderlich sei, könne diese erteilt werden, wenn öffentliche Belange wie die Verbesserung des Mobilfunknetzes dies erforderten. Die Höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen habe mit Erlass vom 29.06.1992 allgemein ihre Zustimmung zu Befreiungen erteilt. Da die Baugenehmigung versagt worden sei, habe sich die Beklagte mit dem Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft bislang nicht auseinandergesetzt. Es sei aber davon auszugehen, dass eine Kompensation ohne Ersatzzahlung möglich sei.
31 
In der Berufungsverhandlung hat ein Vertreter der Klägerin erklärt, mit dem Vorhaben solle vor allem die Datenkapazität im örtlichen UMTS-Mobilfunk erhöht werden; zur Wartung der Anlage sei ein Befahren des Waldwegs ein- bis zweimal im Jahr nötig. Dipl. Phys. Dr. G. hat auf Nachfrage erklärt, bei einer Bündelung aller von der Klägerin angegebenen Funktionen des Mastes an einem Standort sei nur eine kleinräumige Verschiebung des Vorhabens möglich. Der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde des Beigeladenen hat angegeben, das Baugrundstück sei kein Lebensraum geschützter Arten und der auf Gemarkung N. liegende Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bodenseeufer“ sei kein Bestandteil des Gebiets Natura 2000; die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne durch die im Schreiben seiner Behörde vom 16.03.2005 erwähnte Ersatzmaßnahme kompensiert werden; der das Baugrundstück umgebende Laubwald sei Wirtschaftswald.
32 
Dem Senat liegen die Bauakten der Beklagten, die Akten der Naturschutzbehörde des Landratsamts Bodenseekreis, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
33 
Die nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte unter Aufhebung der Behördenbescheide verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin kann nach der für die Entscheidung des Senats maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) jedenfalls beanspruchen, dass die Beklagte ihren Bauantrag in der nunmehr maßgebenden geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010, nach pflichtgemäßem Ermessen bescheidet, weshalb die Berufung mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen ist. Ob die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet ist, ist vom Senat nicht zu entscheiden, da er das Urteil des Verwaltungsgerichts nur innerhalb des Berufungsantrags prüft (§ 128 VwGO) und die Klägerin gegen die Abweisung ihres weitergehenden Verpflichtungsantrags keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit - wie hier - kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren i. S. des § 52 LBO durchgeführt wird, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die Baurechtsbehörde hat dabei auch die zur Durchführung des § 15 BNatSchG (Eingriffsregelung) erforderlichen (Ermessens-)Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die zuständige Naturschutzbehörde selbst entscheidet (§ 17 Abs. 1 BNatSchG). Eine nach der Landschaftsschutzverordnung “Bodenseeufer“ erforderliche Erlaubnis wird durch die Baugenehmigung ersetzt (§ 5 Abs. 4 LSchVO). Gleiches gilt nach § 79 Abs. 4 Satz 1 NatSchG für eine gegebenenfalls erforderliche Befreiung (vgl. § 67 Abs. 1 BNatSchG) von Vorschriften dieser Landschaftsschutzverordnung. Fehlt einem Bauantrag das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, besteht der Anspruch nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht. In diesem Fall kann die Baurechtsbehörde den Bauantrag nach pflichtgemäßem Ermessen als unzulässig zurückweisen (Sauter, LBO, 3. Auflage § 58 Rn. 103; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, 4. Auflage, § 58 Rn. 15).
35 
Ausgehend davon kann die Klägerin – jedenfalls - die erneute sachliche Bescheidung ihres Bauantrags in der geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LSchVO beanspruchen. Dem Bauantrag fehlt nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, insbesondere nicht wegen mangelhafter Bauvorlagen oder privater Rechte Dritter (I.). Auch stehen dem genehmigungspflichtigen Vorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass sie den zuerkannten Bescheidungsanspruch ausschließen (II.).
I.
36 
Das Sachbescheidungsinteresse für einen Bauantrag fehlt unter anderem dann, wenn der Bauantrag i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO unvollständig oder mangelhaft ist oder wenn der Verwirklichung des Bauvorhabens schlechthin nicht ausräumbare privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (b)). Beides ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Fall.
37 
a) Der zusammen mit den Bauvorlagen einzureichende schriftliche Bauantrag (§ 53 Abs. 1 LBO) ist i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO unvollständig oder mangelhaft, wenn er nicht den Anforderungen nach § 53 Abs. 1 und 2 LBO i. V. m. den Vorschriften der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13.11.1995 (GBl. S. 794), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.01.2010 (GBl. S. 10), - LBOVVO - entspricht. Der Bauantrag muss als öffentlich-rechtliche Willenserklärung das Bauvorhaben insbesondere hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnen (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 52 Rn. 9). Dazu dienen die Bauvorlagen. Sie konkretisieren das Vorhaben, bilden die Grundlage für das Prüfprogramm der Baurechtsbehörde und bestimmen Inhalt und Umfang der zu erteilenden Genehmigung (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris m.w.N.). Die Baurechtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 LBOVVO). Sie kann zudem untergeordnete Details des Vorhabens durch Eintragungen in den Bauvorlagen (“Grüneinträge“) mit Zustimmung des Bauherrn so präzisieren oder ändern, dass das Vorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht, um eine sonst zwangsläufige Ablehnung des Bauantrags zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2000 – 8 S 1445/00 – VBlBW 2001, 188 m.w.N.). Sind Bauantrag oder Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn jedoch zunächst unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind und dass ohne Behebung der Mängel innerhalb der dem Bauherrn gesetzten angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBO).
38 
Gegenstand des - nur noch - rechtshängigen Bescheidungsanspruchs ist der Bauantrag vom 07.09.2004 nebst Bauvorlagen in der geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010. Das hat die Klägerin mit ihrem Berufungszurückweisungsantrag klargestellt. In der Vorlage der geänderten Pläne liegt keine - im Berufungsverfahren der Beklagten nur im Wege einer zulässigen Anschlussberufung (§ 127 VwGO) der Klägerin mögliche - Klageänderung i. S. des § 91 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat damit ohne Änderung des Klagegrundes nur tatsächliche Anführungen ergänzt oder berichtigt und, soweit die Zahl der Sektorantennen reduziert wurde, allenfalls den Klageantrag in der Hauptsache beschränkt (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 und 2 ZPO). Die ihrem Berufungszurückweisungsantrag beigefügte Maßgabe passt daher nur die Fassung des Klageantrags an und zielt nicht auf eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten der Klägerin. Die Berufung der Beklagten richtet sich damit ohne weiteres gegen den angepassten Klageantrag der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04 - BauR 2006, 717 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.02.2004 - 2 L 5/00 - juris).
39 
Dieser Bauantrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Er zielt auf die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer - nach § 49 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtigen - ortsfesten gewerblichen Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Schleuderbetonmast und Betriebscontainer. Das schließt Antennen ein, da das Bauvorhaben ohne sie nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die hierzu nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 4 bis 7 LBOVVO erforderlichen Bauvorlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung) wurden vorgelegt und sind hinreichend bestimmt. Insbesondere sind Zahl, Art und Höhe der Antennen sowie weitere technische Details in den mit Schreiben vom 16.06.2010 vorgelegten Bauzeichnungen eindeutig vermerkt. Auch liegt für alle Sektorantennen eine neue Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur über standort- und systembezogene Sicherheitsabstände vor. Eine entsprechende Bescheinigung für die Richtfunkantennen ist nicht notwendig, da die von ihnen abgestrahlte Leistung im Regelfall keine Sicherheitsabstände erfordert (Auskunft der Bundesnetzagentur an das Verwaltungsgericht vom 06.06.2007). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und inwieweit das Prüfprogramm der Baurechtsbehörde nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884) nähere Angaben zu den Antennen eines Funkmastes - etwa nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10, § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 und 6 LBOVVO - erfordert oder ob solche Angaben jedenfalls für standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen i. S. der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) - BEMFV - im Hinblick auf die Anzeigepflicht nach § 7 der 26. BImSchV entbehrlich sind, zumal auch die Vorlage der Standortbescheinigung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sein dürfte (vgl. § 18 abs. 2 aeg> BVerwG, Beschluss vom 10.12.2003 – 9 A 73.02 – NVwZ 2004, 613).
40 
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen Bestimmtheit und Ordnungsmäßigkeit der Bauvorlagen greifen nicht durch. Die Beklagte beanstandet, die geänderten Bauvorlagen widersprächen „§ 4 Ziffer 3, § 5 Abs. 1 LBOVVO“, weil sie nicht im Maßstab 1:100 gezeichnet seien und weil die Ansichten für das Baugrundstück im Maßstab variabel seien. Zwar ist richtig, dass Lageplan, Nordost-Ansichten sowie Grundrisse der Antennenträger und der Systemtechnik in verschiedenen anderen Maßstäben gefertigt sind. Demgegenüber schreiben § 4 Abs. 2 Satz 5 LBVVO für den zeichnerischen Teil des Lageplans den Maßstab 1:500 und § 6 Abs. 1 Satz 1 LBOVVO für Bauzeichnungen den Maßstab 1:100 vor. Jedoch kann die Baurechtsbehörde einen anderen Maßstab zulassen, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens ausreichend ist (§ 4 Abs. 2 Satz 6 und § 6 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO). Davon ist hier auszugehen, da die Beklagte bereits den alten zeichnerischen Teil des Lageplans und die vormaligen Bauzeichnungen vom 24.08.2004, die ebenfalls in denselben verschiedenen abweichenden Maßstäben gefertigt waren, nicht beanstandet, sondern der Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2004 ausdrücklich bestätigt hat, das Baugesuch sei „vollständig“. Dies durfte die Klägerin auch als Zulassung i. S. der genannten Vorschriften verstehen. Ungeachtet dessen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Vorhabens nur bei Verwendung der grundsätzlich vorgeschriebenen Maßstäbe möglich ist, weder von der Beklagten dargelegt noch sonst erkennbar. Auch der Einwand der Beklagten, der geringste Abstand zwischen Wasserhochbehälter und Fundament des Antennenmastes sei im zeichnerischen Teil des Lageplans unzutreffend eingetragen, greift nicht durch. Die Beklagte beruft sich insoweit auf den Bestandsplan des Ingenieurbüros G. vom 09.05.2008, in dem auf dem Baugrundstück neben dem vorhandenen unterirdischen Wasserhochbehälter das „Fundament Planung Mast“ mit einem geringsten Abstand von ca. 0,8 m eingezeichnet ist. Demgegenüber beträgt der geringste Abstand nach der neuen Bauzeichnung „Draufsicht“, für die der Maßstab 1:100 angegeben, die tatsächlich jedoch - wie die Draufsicht in der Bauzeichnung vom 24.08.2004 - im Maßstab 1:150 gefertigt ist, etwa 2 m. Aus dieser Abweichung kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Bauzeichnung der Klägerin die Lage des Wasserhochbehälters unzutreffend wiedergibt. Ebenso könnte die - offenbar nachträgliche - Einzeichnung der Lage des Mastfundaments im Bestandsplan des Ingenieurbüros G. vom 09.05.2008 unzutreffend sein. Das bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Klärung. Sollten die Bauvorlagen der Klägerin in dieser Hinsicht mangelhaft sein, schlösse dies das Sachbescheidungsinteresse nicht aus. Denn die Beklagte darf den Bauantrag wegen fehlerhafter Bauvorlagen erst dann mangels Sachbescheidungsinteresses zurückweisen, wenn sie der Klägerin unter Bestimmung einer angemessenen Frist mitgeteilt hat, welche Ergänzungen erforderlich sind, um festgestellte Mängel des Bauantrags in der nunmehr maßgebenden Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010 zu beheben, und wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass Bauantrag und Bauvorlagen ergänzt worden sind (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBO). Das ist bislang nicht der Fall.
41 
b) Anhaltspunkte für privatrechtliche Hindernisse, die einer Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
42 
Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (§ 58 Abs. 3 LBO). Gleichwohl kann ausnahmsweise das Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn die Baugenehmigung wegen offensichtlicher privatrechtlicher Hindernisse, die schlechthin nicht ausräumbar sind, nutzlos wäre (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <131>; Senatsurteil vom 18.11.1994 - 8 S 1470/94 - VBlBW 1995, 318 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte verweist hierzu - im Anschluss an ihren Vortrag zur Gefährdung des “öffentlichen Ortsteils Nußdorf“ durch die Lage des Mastes in unmittelbarer Nähe zum Wasserhochbehälter und zur Erforderlichkeit einer sich auf ihr Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 erstreckenden Abstandsflächenbaulast (vgl. § 71 LBO) - lediglich pauschal auf „tatsächliche Gegebenheiten“. Ein Hindernis privatrechtlicher Art ist damit nicht dargelegt. Dafür ist auch sonst nichts erkennbar. Das gilt insbesondere für die Rechte der Stadtwerke Ü. GmbH als Eigentümerin des Baugrundstücks und des Wasserhochbehälters. Da sie gerade aus Anlass des Bauvorhabens der Klägerin mit ihr einen Mietvorvertrag über das Baugrundstück geschlossen hat, ist sie mit dem Bauvorhaben auf dem Baugrundstück offenkundig einverstanden. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten, sie sei als Eigentümerin des Nachbargrundstücks Flst.Nr. 622 nicht bereit, eine Grunddienstbarkeit zur Benutzung des Waldweges zu bestellen, ergibt sich kein schlechthin unüberwindbares rechtliches (Erschließungs-)Hindernis (siehe dazu nachfolgend II.3.b)).
43 
II. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass sie den im angefochtenen Urteil zuerkannten Bescheidungsanspruch ausschließen. Die Beklagte ist zumindest verpflichtet, über die Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das wird im angefochtenen Urteil überwiegend zutreffend begründet. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung zu einer im Ergebnis anderen Beurteilung. Der Senat nimmt nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden wie modifizierenden Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).
44 
1. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften des Immissionsschutzrechts stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der Mast mit den Sektor- und Richtfunkantennen ist als ortsfeste Einrichtung zwar eine Anlage i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG). Diese Anlage ist aber weder nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV genehmigungspflichtig noch rufen ihre Errichtung oder Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG hervor, insbesondere was die von den Antennen erzeugten elektromagnetischen Felder angeht.
45 
a) Die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die 26. BImSchV - im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (§ 1 der 26. BImSchV) – normativ konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 - NVwZ 2000, 552). Nach § 2 der 26. BImSchV sind Hochfrequenzanlagen i. S. der Verordnung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV) so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen die im Anhang 1 zur 26. BImSchV bestimmten Grenzwerte nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und magnetische Feldstärke das 32fache dieser Grenzwerte nicht überschreitet. Bei Einhaltung dieser Vorschrift werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) hervorgerufen. Diese Regelungen sind mit der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805, vom 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227 und vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638; Senatsbeschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262). Sie verstoßen auch nicht gegen den Schutz der Menschenrechte auf Leben und auf Achtung des Privatlebens sowie der Wohnung nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR, Entscheidung v. 3.7.2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215). Zwar sind diese Grenzwerte nur an Gefahren für die menschliche Gesundheit durch eine strahlungsbedingte Erwärmung des Gewebes orientiert und nicht - auch - auf athermische biologische Wirkungen angelegt, weil es für Letztere keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse gibt. Diese Beschränkung des Gesundheitsschutzes ist jedoch mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Denn dieses Grundrecht verpflichtet den Staat nicht zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren; aus Art. 20a GG folgt nichts Anderes (Senatsbeschluss vom 02.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.2002 – 3 S 590/02 – VBlBW 2003, 72 m.w.N.). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht mehr zutreffend sein könnte, insbesondere dafür, dass es heute wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse für gesundheitlich nachteilige athermische Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder gibt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht erkennbar (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2010 – 13 B 162/10 – juris sowie eingehend VG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2010 – 1 K 2125/09 – juris).
46 
Weitergehende Anforderungen an Immissionen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (§ 6 der 26. BImSchV; § 22 Abs. 2 BImSchG). Die bereichsspezifischen Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) - FTEG - i.V.m. der auf § 12 FTEG gestützten erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthalten aber keine weitergehenden Schutzanforderungen. § 3 Nr. 1 BEMFV bestimmt vielmehr, dass mit ortsfesten Funkanlagen im Frequenzbereich 9 Khz bis 300 GHz die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind. Einer darüber hinausgehenden spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Errichtung oder Betrieb einer Mobilfunkanlage bedarf es nicht (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2010, a.a.O.). Auch aus der von der Beklagten mit dem Ingenieurbüro H. geschlossenen Vereinbarung, insbesondere dem darin geregelten “Schwellenwert“, ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Diese Vereinbarung ist keine Rechtsvorschrift. Sie hat nur die Beratung der Beklagten in Mobilfunkfragen zum Gegenstand, um verwaltungsinterne Entschließungen über die Vergabe städtischer Grundstücke und Gebäude an Mobilfunkunternehmen zur Errichtung von Mobilfunkanlagen vorzubereiten.
47 
b) Gemessen daran rufen die geplanten Antennen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, weil sie so errichtet und betrieben werden, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die Anforderungen nach § 2 der 26. BImSchV eingehalten werden. Für die sechs Sektorantennen ergibt sich das aus der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 15.06.2010 (vgl. § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 der 26. BImSchV). Danach beträgt der zur Wahrung der Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand (§ 2 Nr. 4 BEMFV), welcher auf der Grundlage der für jede einzelne Antenne zu bestimmenden systembezogenen Sicherheitsabstände (§ 2 Nr. 6 BEMFV) nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 BEMFV ermittelt wird, für die Montagehöhe 36,30 m in Hauptstrahlrichtung 11,04 m und vertikal 2,05 m. In dieser Höhe und in diesen Abständen befinden sich im Einwirkungsbereich des geplanten Mastes keine Gebäude oder Grundstücke, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 der 26. BImSchV). Das gilt auch für das Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 der Beklagten. Die von Richtfunkantennen abgestrahlte Leistung überschreitet im Regelfall schon vor der Antenne nicht den Grenzwert des Anhangs 1 zu § 2 der 26 BImSchV, weshalb ein systembezogener Sicherheitsabstand nicht erforderlich ist (Auskunft der Bundesnetzagentur an das Verwaltungsgericht vom 06.06.2007). Ob es sich bei ihnen um Hochfrequenzanlagen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV handelt, bedarf deshalb keiner Klärung.
48 
2. Auch naturschutzrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht unüberwindbar entgegen. Allerdings hat sich die Rechtslage insoweit geändert. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem am 01.03.2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG Gebrauch gemacht. Das wirkt sich auf die Gültigkeit des Landesnaturschutzgesetzes vom 13.12.2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GBl. 816), aus. Denn sobald und soweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat, ist altes Landesrecht nichtig, weil ihm die Kompetenzgrundlage entzogen ist (vgl. Dreier, GG, 2. Auflage - Supplementum 2007 - Art. 72 Rn. 45); für eine entsprechende gerichtliche Feststellung bedarf es allerdings keiner Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. seit BVerfGE 10, 124). Aber auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage stehen dem Vorhaben der Klägerin Rechtsvorschriften des Artenschutzes (a)), Gebietsschutzes (b)) oder des allgemeinen Naturschutzes (Eingriffsregelung c)), nicht zwingend entgegen.
49 
a) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben Verbotstatbestände des allgemeinen (§§ 39 ff. BNatSchG) oder besonderen (§§ 44 ff. BNatSchG) Artenschutzes entgegenstehen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere, soweit sich die Beklagte auf die Karte „3.3 Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ in der - aus anderem Anlass (Straßenplanung B 31 neu) erstellten – Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die - aus Anlass des Vorhabens der Klägerin erstellte - Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 beruft. Die Beklagte meint, daraus ergebe sich, dass das Baugrundstück Teil eines Brut- und Lebensraumgebiets stark gefährdeter Arten, Lebensraum mehrerer Fledermausarten, darunter besonders streng geschützte Arten, sowie Amphibiengebiet und Vogeldurchzugsgebiet sei; auch seien auf dem Baugrundstück und in dessen nächster Umgebung Vogeltierarten der Roten Liste, insbesondere der „rote Milan“, festgestellt worden. Damit werden zwar sinngemäß Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 12, 13 und 14 BNatSchG angesprochen. Die von der Klägerin vorgelegte, von einer Dipl. Ing. Landespflege erstellte „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 schließt das Vorkommen schützenswerter Arten (Rote Liste Arten) jedoch ausdrücklich aus (S. 7) und die zuständige Naturschutzbehörde teilt diese Einschätzung, wie ihr Vertreter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt hat. Bei dieser Ausgangslage genügen die in der Karte aus der Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die in der Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 dargelegten Fakten nicht, um die Erfüllung eines der genannten Verbotstatbestände anzunehmen oder um Anlass zu geben, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären:
50 
aa) Die Karte 3.3 in der Raumanalyse Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 stellt die Flächen der Nußdorfer Gemarkung nach ihrer „Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ gemäß „faunistisch/floristischer Sonderuntersuchung bzw. Einschätzung anhand der Biotoptypen“ dar, und zwar in den Kategorien „Flächen mit sehr hoher Bedeutung“, „Flächen mit hoher Bedeutung“ und „Flächen mit geringer Bedeutung“. Insoweit wird ein Teil der Flächen des Gewanns Wiggelhalde, in dem auch das Baugrundstück liegt, der Kategorie „Flächen mit sehr hoher Bedeutung“ zugeordnet. Diese Zuordnung bezieht sich aber auf die Teilfläche in ihrer Gesamtheit. Ihr kann nicht die Aussage oder ein hinreichendes Indiz dafür entnommen werden, dass diese Bewertung für jedes einzelne Grundstück und insbesondere das Baugrundstück gilt. Gegen eine unbesehene Übertragung auf das Baugrundstück spricht vor allem - worauf der Beigeladene mit Recht hinweist - dass dieses Grundstück durch die vorhandene bauliche Nutzung (Wasserhochbehälter) vorbelastet ist. Eine Aussage dergestalt, dass das Baugrundstück Teil eines Brut- oder Lebensraums stark gefährdeter Vogeltierarten, Lebensraum mehrerer Fledermausarten, darunter besonders streng geschützte Arten, sowie Amphibiengebiet sei, enthält die Karte nicht.
51 
bb) Auch die Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 enthält keine konkreten Aussagen über das Vorkommen europäischer Vogelarten oder von Tieren besonders oder streng geschützter Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 12, 13 und 14 BNatSchG gerade auf dem Baugrundstück. Sie formuliert allgemein und nur in Bezug auf die Umgebung des Baugrundstücks, bei „Spaziergängen“ in diesem Gebiet seien verschiedene seltene und geschützte Vogeltierarten, darunter auch der „schwarze Milan“, „gesehen oder gehört“ worden; einige geschützte Fledermausarten seien im Sommer 2007 mit einem Ultraschalldetektor festgestellt und bestimmt worden; das gesamte nördliche Bodenseeufer sei ein überaus bedeutender Raum für durchziehende Vögel. Diese Äußerungen geben keine Veranlassung für die Annahme, dass gerade das durch den Wasserhochbehälter baulich vorbelastete Baugrundstück Brut- oder Lebensraum geschützter Arten, insbesondere des „roten Milans“, sein könnte. Der Beigeladene legt insoweit dar, die auf dem Baugrundstück festgestellte Vegetation lasse darauf schließen, dass es keinen geeigneten Lebensraum für die in der Stellungnahme des NABU angeführten Arten biete; bauzeitbedingten Störungen etwaiger Nistplätze in der Umgebung könne zudem durch eine zeitliche Beschränkung der Bauphase auf die Zeit außerhalb der Vogelbrut vermieden werden; selbst wenn das Baugrundstück im Vogeldurchzugsgebiet liege, seien Vögel jedenfalls in der Lage, einen Antennenmast als Hindernis zu erkennen und diesem auszuweichen. Das ist überzeugend. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass jedenfalls durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die Beachtung der allenfalls einschlägigen Verbotstatbestände des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 Abs. 5 BNatSchG und § 41 Satz 1 BNatSchG sichergestellt werden kann.
52 
b) Vorschriften des Gebietsschutzes stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht unüberwindbar entgegen. Der Teil des Landschaftsschutzgebiets “Bodenseeufer“, in dem das Baugrundstück liegt, gehört nicht zum Netz Natura 2000 (§§ 31 ff. BNatSchG). Das hat der Vertreter des Beigeladenen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Baugrundstück Teil eines gesetzlich geschützten Biotops (§ 30 BNatSchG) ist. Schließlich steht dem Vorhaben das Handlungsverbot des § 4 Abs. 1 LSchVO nicht entgegen.
53 
aa) Das folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht schon daraus, dass die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 11.11.2004 eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis i. S. des § 5 Abs. 1 LSchVO „erteilt“ hat. Denn dabei handelte es sich um keine außenrechtswirksame Regelung gegenüber der Klägerin (§§ 35 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG), sondern um die wegen der Baugenehmigungspflicht des Vorhabens - nur noch - erforderliche behördeninterne Zustimmung der Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 4 LSchVO. Danach wird die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist. Diese Vorschrift regelt - ähnlich wie § 79 Abs. 4 NatSchG für die Befreiung - eine Gestattungskonzentration und damit zwangsläufig einhergehend eine Zuständigkeitskonzentration. Die Kompetenz der Behörde, die für die Erteilung der nach anderen Vorschriften notwendigen Gestattung - hier der Baugenehmigung - zuständig ist, wird um die Sachentscheidungskompetenz der Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 1 LSchVO erweitert, während deren Kompetenz gleichzeitig auf eine behördeninterne Mitwirkung (Zustimmung) reduziert wird. Die nach § 5 Abs. 1 LSchVO erforderliche Erlaubnis kann und darf im vorliegenden Fall deshalb nur von der Beklagten als zuständiger Baurechtsbehörde - mit der Baugenehmigung - nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 LSchVO erteilt werden. Solange das nicht geschehen ist, ist das präventive Handlungsverbot nach § 4 Abs. 1 LSchVO nicht überwunden, selbst wenn die Naturschutzbehörde dem Vorhaben behördenintern zugestimmt hat, wie das mit dem Schreiben des Landratsamts an die Beklagte vom 11.11.2004 geschehen ist.
54 
bb) Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin jedoch - zumindest - verpflichtet, über die Erteilung einer solchen Erlaubnis zusammen mit ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LSchVO nach Ermessen zu entscheiden, ohne dass dafür nach § 8 LSchVO auch eine Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde erforderlich ist. Es kommt deshalb nicht - wie die Beklagte meint - darauf an, ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach der insoweit an die Stelle von § 79 Abs. 1 NatSchG getretenen Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. einschlägigen fortgeltenden landesrechtlichen Verfahrensregelungen, insbesondere in § 79 Abs. 2 bis 4 NatSchG, erfüllt sind.
55 
Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 LSchVO genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LSchVO). Kann durch Auflagen, Bedingungen, eine Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt erreicht werden, dass die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen, kann die Erlaubnis nach Ermessen erteilt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 LSchVO). Letzteres muss erst recht gelten, wenn die Wirkungen der Handlung schon ohne solche Nebenbestimmungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen. Zumindest diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Ermessen sind erfüllt. Die Wirkungen des Bauvorhabens laufen dem an seinem Standort durch Wasserhochbehälter sowie die nahe vorbeiführende B 31 bereits erheblich geminderten Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets „Bodenseeufer“ - Erhalt von Schönheit und Eigenart der Bodenseeuferlandschaft, des Reliefs der Bodenseeuferzone und des überregional hohen Erholungswerts (§ 3 LSchVO) - unter Berücksichtigung möglicher Kompensationsmaßnahmen nur unwesentlich zuwider und stellten demzufolge auch keinen schwerwiegenden Eingriff i. S. des § 8 LSchVO dar, so dass dahinstehen kann, ob das insoweit zuständige Regierungspräsidium Tübingen - wie vom Beigeladenen vorgetragen - eine entsprechende Zustimmung generell erteilt hat.
56 
Die mit Errichtung von Antennenmast und Betriebscontainer zusätzlich einhergehende Schädigung des Naturhaushalts (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO) kann durch Ausgleichsmaßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert werden (siehe nachfolgend 3.b)), mit denen zugleich eine nachhaltige Störung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LSchVO) vermieden wird. Das Bauvorhaben beeinträchtigt auch Naturgenuss und besonderen Erholungswert der Landschaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LSchVO) über die vorhandene deutliche Vorbelastung (Wasserhochbehälter, B 31) hinaus nicht nennenswert. Schließlich werden auch weder das geschützte Landschaftsbild wesentlich nachteilig verändert noch die natürliche Eigenart der Landschaft in sonstiger Weise zusätzlich wesentlich beeinträchtigt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LSchVO). Der mit dem Bauvorhaben einhergehende zusätzliche Eingriff in die durch Laubwald geprägte, auf dem Baugrundstück jedoch durch den Wasserhochbehälter schon erheblich beeinträchtigte natürliche Eigenart der Landschaft ist unter Berücksichtigung möglicher Kompensationsmaßnahmen geringfügig. Das nach § 3 LSchVO geschützte Landschaftsbild wird durch den Betriebscontainer und den unteren Teil des Antennenmastes nicht berührt, da diese Anlagen(teile) von umgebenden Bäumen des Laubwaldes verdeckt werden. Aber auch der über die Bäume hinausragende Teil des Antennenmastes verändert das geschützte Landschaftsbild zur Überzeugung des Senats allenfalls unwesentlich nachteilig. Er wird zwar, wie das Verwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - zutreffend festgestellt hat, trotz seines relativ geringen Durchmessers zwischen 0,5 und 0,75 m wegen der seitlich hervortretenden Bühnen und der daran sowie am Aufsatzrohr angebrachten Sektor- und Richtfunkantennen nicht nur aus der Nähe erkennbar, sondern auch von fern als Fremdkörper zwischen den Bäumen des bewaldeten Bergrückens zu erahnen oder gar zu erkennen sein. Die Bodenseeuferlandschaft in ihrem kleinräumigen Wechsel von bewaldeten Kuppen, steilen Molassefelsen, Streuobst- und Wiesenflächen mit eingestreuten Äckern oder das Relief der Bodenseeuferzone in seiner Vielfalt mit abwechselnd steilen Felsen, Kuppen, Hügeln und Tobeln (vgl. § 3 LSchVO) werden dadurch aber nur unwesentlich nachteilig verändert. Denn die optische Wahrnehmbarkeit des die Bäume überragenden Mastteils als Fremdkörper wird, wie die untere Naturschutzbehörde zutreffend hervorhebt, dadurch erheblich gemindert, dass der bewaldete Bergrücken hinter dem Mast ansteigt (siehe die vom Verwaltungsgericht beim Augenschein gefertigten Lichtbilder). Dadurch werden insbesondere der das geschützte Landschaftsbild prägende kleinräumige Wechsel bewaldeter Kuppen oder das gleichermaßen prägende Relief der Bodenseeuferzone kaum berührt, anders als etwa bei einem Mast in exponierter Kuppenlage. Ein für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Bodenseelandschaft offener Durchschnittsbetrachter wird den über die Bäume des Laubwaldes hinausreichenden Teil des Mastes danach zwar als Fremdkörper wahrnehmen, vor allem im Herbst und Winter. Er wird dies aber nur als unwesentliche nachteilige Veränderung von Schönheit und Eigenart der Bodenseeuferlandschaft oder des Reliefs der Bodenseeuferzone ansehen, zumal der Mast unschwer als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen erkennbar ist. Denn eine solche Anlage wird von einem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter jedenfalls dann, wenn sie nicht exponiert ins Auge sticht, sondern - wie hier - in die Landschaft eines bewaldeten Bergrückens eingebettet ist, heutzutage auch in einem ansonsten unberührten und schönen Landschaftsteil des Außenbereichs nicht als wesentlicher Nachteil für das Landschaftsbild wahrgenommen. Durch weitere Auflagen, insbesondere zur farblichen Gestaltung oder Eingrünung des Mastes, könnte seine optische Wahrnehmbarkeit zudem weiter gemindert werden.
57 
c) Schließlich steht dem Vorhaben auch nicht der allgemeine zwingende Versagungsgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 15 Abs. 5 BNatSchG entgegen. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Dieser Versagungsgrund ist dem fachgesetzlichen Zulassungstatbestand (hier Baugenehmigung) als Teil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung "aufgesattelt" (§ 17 Abs. 1 BNatSchG; BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 – 4 C 10.96 – BVerwGE 104, 144). Da der Bund die Eingriffsregelung in §§ 13 bis 17 BNatSchG nunmehr vollständig selbst geregelt hat, scheiden §§ 20 ff. NatSchG als Rechtsmaßstab insoweit grundsätzlich aus, solange das Land Baden-Württemberg keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen hat (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GG). Allerdings hat sich am Grundkonzept der dreistufigen Eingriffsregelung nichts geändert. Neu sind nur einzelne Klarstellungen und der mit § 13 BNatSchG vorangestellte „allgemeine Grundsatz“, mit dem das Konzept der Eingriffsregelung zusammengefasst vorangestellt wird (vgl. Scheidler, UPR 2010, 134 <136>).
58 
Der Versagungsgrund nach § 15 Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor. Das Bauvorhaben der Klägerin ist zwar ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG. Jedoch sind die damit einhergehenden Beeinträchtigungen i. S. des § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbar (aa)), durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG zumindest bis auf das Schutzgut des Landschaftsbildes kompensierbar (bb)) und soweit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht im Rechtssinne kompensierbar sein sollte, gehen jedenfalls die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung i. S. des § 15 Abs. 5 BNatSchG anderen Belangen im Range nicht vor (cc)).
59 
aa) Das - gerichtlich voll überprüfbare (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144) - Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatschG). Das Vermeidungsgebot zwingt entgegen der mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Ansicht der Beklagten nicht zur Aufgabe des Vorhabens oder dazu, bei in Betracht kommenden (Standort-)Alternativen die ökologisch günstigste zu wählen. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, a. a. O.).
60 
Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot vor. Die Errichtung des 45 m hohen Antennenmastes nebst Betriebscontainer ist ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG, da damit Veränderungen von Gestalt und Nutzung der Grundfläche des Baugrundstücks einhergehen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Alle mit diesem Eingriff nach dem Baugesuch verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind aber entgegen der Ansicht der Beklagten unvermeidbar. Insbesondere sind Anhaltspunkte für zumutbare Alternativen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nicht erkennbar. Das gilt auch für den von der Beklagten erwogenen nördlichen Alternativstandort. Fraglich ist schon, ob dieser sich noch i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG „am gleichen Ort“ befände. Das kann aber dahinstehen. Denn die Realisierung des Vorhabens wäre dort - wie sich aus den Stellungnahmen der Naturschutzbehörden im Widerspruchsverfahren ergibt - jedenfalls nicht mit geringeren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes verbunden. Zudem hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass dieser Standort für die erforderliche Richtfunkverbindung mit technischen Risiken verbunden ist, die den Zweck ihres Vorhabens in Frage stellen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
61 
bb) Zumindest die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der einschlägigen Schutzgüter mit Ausnahme des Landschaftsbildes können durch Maßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kompensiert werden.
62 
Danach sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dieses Gebot ist striktes Recht und keiner Abwägung zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992 – 4 A 4.92 – NVwZ 1993, 565). Seine Einhaltung unterliegt daher uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (Messerschmidt, BNatSchR, § 19 Rn. 26). Es erfordert eine naturschutzfachlich vertretbare Bestandsaufnahme des Eingriffs und seiner Folgen, wobei die Untersuchungstiefe von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhängt. Auf dieser Grundlage müssen sodann Eingriff und Kompensationsmaßnahmen systematisch erfasst und bilanziert werden. Der Vorhabenträger hat dazu die erforderlichen Angaben zu machen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG).
63 
aaa) Die Klägerin hat mit der „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 eine naturschutzfachlich vertretbare Bestandsaufnahme des Eingriffs und seiner Folgen vorgelegt. Darin werden Natur und Landschaft am Standort des Bauvorhabens und die durch das Vorhaben bewirkten Beeinträchtigungen sachgerecht erfasst und nachvollziehbar auf der Grundlage einer Biotopwertliste für den Bodenseekreis bewertet. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte verweist auch in diesem Zusammenhang lediglich auf die Karte „3.3 Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ in der Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Artenschutz Bezug (2.a)). Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Beklagte sich mit der konkreten ökologischen Bestandsaufnahme und Bewertung des Baugrundstücks in der von ihr kritisierten „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 schon gar nicht näher auseinandersetzt. Soweit die Untere Naturschutzbehörde hinsichtlich der Schutzgüter Fauna und Flora einen geringfügig höheren Kompensationsbedarf ermittelt hat, wirkt sich dies lediglich auf den Umfang des Kompensationsbedarfs aus.
64 
bbb) Zumindest die Eingriffsfolgen ohne die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes können durch Maßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG kompensiert werden, über deren Art und Umfang die Beklagte im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde nach Ermessen zu entscheiden hat (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).
65 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Die naturschutzfachliche „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 geht für alle relevanten Schutzgüter mit Ausnahme des Landschaftsbildes von einer vollständigen Kompensation durch Ausgleichsmaßnahmen aus. Dagegen bestehen keine Bedenken. Dem von der Unteren Naturschutzbehörde insoweit geringfügig höher ermittelten Ausgleichsbedarf kann durch eine Vergrößerung der Ausgleichsfläche für die vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (nur) durch den oberen, den umgebenden Laubwald überragenden Teil des Mastes bezeichnet die „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 als gering, jedoch als nicht kompensierbar; insoweit wird eine Ersatzzahlung (vgl. § 15 Abs. 6 BNatSchG; bisher Ausgleichsabgabe i. S. des § 21 Abs. 5 NatSchG) angeboten. Demgegenüber hat die Untere Naturschutzbehörde eine Ersatzzahlung mit der Forderung abgelehnt, es solle an exponierter Stelle eine Feldhecke oder Baumreihe angelegt werden. Die Behörde sieht darin, wie ihr Vertreter in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, eine Ersatzmaßnahme. Das erscheint fraglich, weil diese Maßnahme nichts an der optischen Wahrnehmbarkeit des Antennenmastes als solcher ändert. Zwar ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch bei ihrer fortbestehenden optischen Wahrnehmbarkeit im Rechtssinne kompensierbar, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348). Ob aber allein die Anlegung einer Feldhecke oder Baumreihe an exponierter Stelle zu einer solchen Neugestaltung des Landschaftsbildes einschließlich des Antennenmastes führt, erscheint zweifelhaft. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Denn soweit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht im Rechtssinne kompensierbar sein sollte, gingen jedenfalls die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung i. S. des § 15 Abs. 5 Halbsatz 2 BNatSchG anderen Belangen im Range nicht vor (siehe nachfolgend cc)).
66 
cc) Die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 15 Abs. 5 Halbsatz 2 BNatSchG unterliegt, wenn sie - wie hier - mit einer gesetzlich gebundenen Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB verknüpft ist (§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG), wegen ihres akzessorischen Charakters vollständiger gerichtlicher Kontrolle; die Behörde hat keinen Abwägungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112). Die Rechtslage ist insoweit anders als in einem durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten (Planfeststellungs-)Verfahren, in dem sich diese Abwägung rechtlich nicht voll determiniert vollzieht und die Gerichte nur nachzuprüfen haben, ob die behördliche Abwägung sich in dem maßgeblichen rechtlichen Rahmen hält (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76). Der Senat hat daher selbst festzustellen, ob der naturschutzrechtliche Belang des Landschaftsbildes, sollte seine Beeinträchtigung nicht im Rechtssinne kompensierbar sein, bei der Abwägung anderen Belangen im Range vorgeht, was zwingend zur Versagung des Eingriffs nach § 15 Abs. 5 BNatSchG führte und den im angegriffenen Urteil zuerkannten Anspruch auf erneute Bescheidung ausschlösse. Das ist aber nicht der Fall. Die Abwägung fällt zugunsten der mit dem Vorhaben verfolgten Belange aus. Deren Rang wird im Wesentlichen durch die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (siehe nachfolgend 3.) bestimmt. Demgegenüber ist die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nachrangig, da sie aus den oben (2.b)bb)) genannten Gründen unwesentlich ist.
67 
3. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu verwirklichenden Vorhaben ebenfalls nicht entgegen Es ist vielmehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB zulässig, da es i. S. dieser Vorschrift der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient (a)), die ausreichende Erschließung gesichert ist (b)) und öffentliche Belange nicht entgegenstehen (c)). Die nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB „als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung“ ausgestaltete und damit auch für ein Bescheidungsurteil erforderliche Verpflichtungserklärung liegt nunmehr ebenfalls vor.
68 
a) Die geplante Anlage dient der Versorgung mit "Telekommunikationsdienstleistungen". Dieser Begriff entspricht dem gleichlautenden Begriff in Art. 73 Nr. 7 GG. Er umfasst die technische Seite der Übermittlungsvorgänge in der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs, insbesondere Mobilfunk-Sendeanlagen (BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 - 25 B 05.1341 - juris m.w.N..). Die beabsichtigte Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ist auch "öffentlich". Dies erfordert nur, dass die Anlage - auch - der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines Einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <35> und vom 16.06.1994 – 4 C 20.93 – BVerwGE 96, 95 <97> m.w.N.). Das ist der Fall. Ein darüber hinausgehender besonderer Gemeinwohlbezug des Vorhabens oder des Trägers ist nicht erforderlich. Es kommt deshalb entgegen der von der Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Ansicht nicht darauf an, ob die zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen, etwa die UMTS-Mobilfunkdienste, auch zur flächendeckend angemessenen und ausreichenden Grundversorgung i. S. des Art. 87 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gehören.. Ebenso sind Rechtsform und Eigentumsverhältnisse des Anlagenbetreibers unerheblich. Die Privilegierung erfasst daher auch Mobilfunk-Sendeanlagen, die eine Privatgesellschaft wie die Klägerin im privatwirtschaftlichen Interesse betreibt (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). Allerdings setzt § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch für Vorhaben der öffentlichen Versorgung (Alt. 1) ebenso wie für einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb (Alt. 2) eine Ortsgebundenheit voraus (aa)) und das Vorhaben muss die spezifischen Anforderungen des „Dienens“ beachten (bb)). Beides ist der Fall.
69 
aa) Das Vorhaben der Klägerin ist i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ortsgebunden.
70 
aaa) Eine Anlage der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB muss ebenso wie ein ortsgebundener Betrieb i.S. dieser Vorschrift, allenfalls “graduell abgeschwächt“, ortsgebunden sein (BVerwG, Urteile vom 05.07.1974 – 4 C 76.71 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112, vom 07.05.1976 – 4 C 43.74 – BVerwGE 50, 346 und vom 16.06.1994, a.a.O.). Ortsgebundenheit erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Sie muss auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde. Das ist vor allem bei Anlagen der öffentlichen Energieversorgung der Fall, soweit sie leitungsgebunden sind; denn die den Energieversorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe könnte ohne Berührung des Außenbereichs nicht erfüllt werden. Es genügt aber nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder aufdrängt oder dass er im Vergleich mit anderen Stellen Lagevorteile bietet (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. m.w.N.). Die gegen diese Rechtsprechung erhobene Kritik, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze Ortsgebundenheit nur für gewerbliche Betriebe voraus, hat dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1994 (a.a.O.) keine Veranlassung gegeben, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei nicht Ausdruck der Absicht, Anlagen der öffentlichen (Energie-)Versorgung generell dem Außenbereich zuzuweisen. Die gegenteilige Auffassung widerspreche der Zielvorgabe des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich zu schonen, wenn seine bauliche Nutzung zur Zweckverwirklichung nicht zwingend geboten sei, zumal der Begriff des „Dienens“, der dieselbe Bedeutung wie in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe, keine Handhabe biete, die Standortwahl zu korrigieren. Ein spezifischer Standortbezug sei zwar nicht gleichbedeutend mit einer „kleinlichen“, gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung des Vorhabens zur beanspruchten Örtlichkeit. Von einer individualisierenden Lokalisierung könne aber keine Rede mehr sein, wenn der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potentiell geeigneter Standort in Betracht kämen (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.).
71 
Diesen Maßstab hat der Senat auf Mobilfunkanlagen übertragen (Beschluss vom 25.08.1997 – 8 S 1861/97 – VBlBW 1998, 144; ebenso BayVGH, Urteil vom 09.08.2007, a.a.O.). Daran hält er grundsätzlich fest. Ob der Maßstab im Hinblick auf Besonderheiten der örtlichen Mobilfunkversorgung, für die zumeist mehrere geeignete Standorte in Betracht kommen, wegen deren „Gebietsbezogenheit“ für diese Art öffentlichen Versorgung abschwächend zu modifizieren ist - etwa indem der Nachweis genügt, dass für das Unternehmen kein rechtlich und tatsächlich geeigneter Standort im Innenbereich verfügbar ist, an dem die Anlage ihren Zweck ebenso gut erfüllt und dass das Unternehmen unter mehreren verfügbaren und ebenso geeigneten Standorten im Außenbereich denjenigen wählt, der den Außenbereich am meisten schont (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009 – 1 B 08.2884 - juris) -, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Das gilt auch für den rechtlichen Ansatz der Klägerin, die Ortsgebundenheit einer Mobilfunkanlage sei nachgewiesen, wenn künftige Telekommunikationsdienstleistungen die Anlage am gewählten Standort „vernünftigerweise geböten“. Denn das Vorhaben der Klägerin ist bereits nach dem vom Bundesverwaltungsgericht zu Anlagen der Energieversorgung entwickelten Maßstab ortsgebunden, weil es auf die geographische Eigenart des Standorts Wasserhochbehälter angewiesen ist, da es seinen Zweck an einem anderen Ort verfehlen würde (nachfolgend bbb)). Nicht gefolgt werden kann jedoch dem sinngemäßen Ansatz der Beklagten, die Standortgebundenheit erfordere darüber hinaus, dass der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck nicht auf andere Weise - mit einem anders gearteten Vorhaben - realisiert werden könnte. Gegenstand des Bauantrags ist nur das konkrete Vorhaben. Eine Art fachplanerisch abwägende Alternativenprüfung oder gar eine Bedürfnisprüfung findet nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht statt. Auch kommt es für die Ortsgebundenheit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob abgesicherte Aussagen über die funktechnische Eignung des Standorts, über die Kapazitäts- und Frequenzplanung des Unternehmens und über Gleichkanalstörungen mit benachbarten Standorten vorliegen.
72 
bbb) Gemessen daran ist das Vorhaben der Klägerin bei der gebotenen nicht “kleinlichen“, gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung ortsgebunden, weil der Antennenmast auf die geographische Eigenart (Höhenlage) des Standorts Wasserhochbehälter angewiesen ist. Denn er würde seinen Zweck, nicht nur Nußdorf und die B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM- und UMTS-Mobilfunkdiensten zu versorgen und diesen Standort an die Mobilfunknetze der Klägerin anzubinden (örtliche Funktion), sondern gleichzeitig den unternehmenseigenen Mobilfunk-Datenverkehr mehrerer Standorte in der Umgebung - als Richtfunksammler - zu bündeln (überörtliche Funktion), an einem anderen Ort verfehlen. Das hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren, in ihrer Klagebegründung und zuletzt in ihrer Berufungserwiderung substantiiert, eingehend und nachvollziehbar erläutert. Das angefochtene Urteil, auf das der Senat insoweit Bezug nimmt, begründet dies ebenfalls überzeugend. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten, weitgehend auf die TÜV-Stellungnahme vom 19.02.2008 gestützten Einwände greifen nicht durch.
73 
Die TÜV-Stellungnahme hält die Kombination mit der überörtlichen Funktion als Richtfunksammler für nicht notwendig, weil die örtliche Funktion nur eine Richtfunkverbindung erfordere, die ebenso vom Innenbereich durch eine Richtfunkverbindung zu anderen Standorten - auch anderer Betreiber - insbesondere nach Süden über den Bodensee hergestellt werden könne. Dieser Einwand stellt die Ortsgebundenheit schon deshalb nicht in Frage, weil er die überörtliche Funktion des Vorhabens der Klägerin vernachlässigt. Die Klägerin hat insbesondere in ihrer Berufungserwiderung überzeugend dargelegt, warum gerade diese überörtliche Funktion den Standort am Wasserhochbehälter erfordert. Damit setzt sich weder die TÜV-Stellungnahme noch die Beklagte auseinander. Auch der weitere Einwand, die beiden Funktionen könnten getrennt werden, greift nicht durch. Die Beklagte verweist damit auf ein anderes Vorhaben (“aliud“). An der Standortgebundenheit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ändert sich dadurch nichts. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass sich nach dem eigenen Netzkonzept der Klägerin offensichtlich eine Alternative unter Trennung der Funktionen als ebenso geeignet aufdrängt.
74 
Muss sich die Klägerin nicht auf eine Trennung der örtlichen und überörtlichen Funktionen verweisen lassen, kommt es auch auf die im “Zwischenbericht“ des Ingenieurbüros H. vom 25.02.2005 untersuchten Standortalternativen nicht an. Die richtfunktechnischen Erfordernisse der überörtlichen Funktion dürften insoweit ohnehin nicht berücksichtigt worden sein. Hinsichtlich des in der Immissionsprognose des Ingenieurbüros H. vom 27.09.2005 untersuchten, etwas höher gelegenen Alternativstandorts im Außenbereich hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, warum er auch hinsichtlich der überörtlichen Funktion ungeeignet ist. Abgesehen davon liegt dieser Alternativstandort so nah am beantragten Standort Wasserhochbehälter, dass er diesem bei nicht „kleinlicher“, gleichsam quadratmetergenauer Prüfung noch zuzuordnen ist. Ungeachtet dessen sind die Ergebnisse der Untersuchungen des Ingenieurbüros H. auch für die örtliche Funktion des Antennenmastes nur begrenzt aussagekräftig, da sie keine Aussagen zur beabsichtigten örtlichen Versorgung der B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM-/UMTS-Mobilfunk enthalten.
75 
Anhaltspunkte für einen bislang nicht in Betracht gezogenen, zur Erfüllung aller Funktionen des Vorhabens geeigneten Alternativstandort im Innen- oder Außenbereich sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Nach den Angaben des Gutachters der Beklagten in der Berufungsverhandlung ist vielmehr davon auszugehen, dass bei der beabsichtigten Bündelung der geplanten Funktionen des Mastes an einem Standort nur eine kleinräumige Verschiebung des Vorhabens möglich wäre.
76 
bb) Das ortsgebundene Vorhaben „dient“ auch der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen.
77 
Der Begriff des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hat dieselbe Bedeutung wie der gleichlautende Begriff in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zu prüfen ist, ob ein vernünftiger Unternehmer ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde und ob die geplante Anlage durch ihre Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Die eigentliche Zielrichtung dieses Erfordernisses geht dahin, Vorhaben zu verhindern, die zwar vordergründig zur Verwirklichung eines der in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Privilegierungstatbestände geeignet erscheinen, in Wahrheit aber anderen Zwecken dienen. Zwar mag sich auch bei Vorhaben, die die Merkmale öffentlicher Versorgung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aufweisen, die Notwendigkeit, Missbrauchsversuchen entgegenzuwirken, nicht von vornherein von der Hand weisen lassen, doch dürfte hierzu allenfalls in seltenen Ausnahmefällen Anlass bestehen (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). Denkbar wäre dies etwa, wenn der Standort funktechnisch offensichtlich ungeeignet wäre oder wenn die ihn i. S. eines „Zwangspunkts“ rechtfertigende Funktion der Anlage nur vorgetäuscht und in Wahrheit eine nicht standortgebundene Nutzung angestrebt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 - 2009, 918).
78 
Gemessen daran sind die Anforderungen des „Dienens“ beachtet. Das Vorhaben soll die Versorgung Nußdorfs mit Mobilfunkdiensten verbessern, vor allem die Datenkapazität im UMTS-Dienst, und die Sicherheit des Datenverkehrs der regionalen Mobilfunknetze verbessern. Der Senat hat keine Zweifel, dass ein vernünftiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde. Die geplante Anlage ist auch äußerlich erkennbar als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen geprägt. Hinsichtlich der von der Beklagten angesprochenen Alternativen „Anbindung mit Kabel“ und „Verwendung der Richtfunkverbindungen anderer Betreiber“ hat die Klägerin plausibel und überzeugend dargelegt, dass sie nach ihrem Netzkonzept und aus betriebswirtschaftlichen Gründen ausscheiden. Anhaltspunkte für eine offensichtliche funktechnisch Ungeeignetheit des Standorts oder für eine rechtsmissbräuchliche Kombination der örtlichen mit der überörtlichen Funktion sind für den Senat ebenso wenig erkennbar wie dafür, dass die überörtliche Funktion nur vorgeschoben sein könnte.
79 
b) Auch die Erschließung des Vorhabens ist entgegen der Ansicht der Beklagten i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Die Beklagte zieht dies - nur - hinsichtlich der Verbindung zum öffentlichen Wegenetz in Frage, weil das Baugrundstück lediglich über den auf ihrem Nachbargrundstück Flst. Nr. 622 verlaufenden Waldweg erschlossen sei. Damit dringt sie jedoch nicht durch.
80 
aa) Der Begriff der gesicherten Erschließung in §§ 30 bis 35 BauGB ist ein Begriff des Bundesrechts und wird nicht durch Landesrecht (vgl. § 4 LBO) konkretisiert oder ausgefüllt (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 – 4 C 54.85 – NVwZ 1989, 353). Die Anforderungen an die Verbindung eines Außenbereichsgrundstücks zum öffentlichen Wegenetz ergeben sich grundsätzlich daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das konkrete Vorhaben auslöst. Ebenso wie ein landwirtschaftlicher Betrieb wird auch ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben der öffentlichen Versorgung herkömmlich über Wirtschafts-, Feld- oder Waldwege erschlossen und ist nicht zwangsläufig auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten und dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen können daher auch ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg als Erschließung ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 80.81 - NVwZ 1986, 38). Zur gesicherten Erschließung gehört aber auch ihre rechtliche Sicherung; die Erschließung muss dauerhaft zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt eine solche, muss die Zugänglichkeit rechtlich abgesichert werden. Eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einem privaten Nachbarn reicht dafür nicht. Ausreichend kann aber sein, wenn die Zufahrt öffentlich-rechtlich, durch Baulast, oder dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988, a. a.O. m.w.N.). Auch ohne Widmung oder andere förmliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) kann die Erschließung rechtlich gesichert sein, wenn das Baugrundstück über ein der Gemeinde gehörendes Wegegrundstück mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden und die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) wegen eines vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat. Umgekehrt ist vorstellbar, dass die Gemeinde zwar gehalten sein kann, einen beschränkten Verkehr - z.B. den Fußgängerverkehr oder den Anliegerverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen - zuzulassen, eine Intensivierung des Verkehrs jedoch verhindern darf. Wann die Gemeinde ausnahmsweise trotz Fehlens förmlicher Sicherungen an der Sperrung eines nicht öffentlichen Weges gehindert ist und sich daraus eine rechtliche Sicherung der ausreichenden Erschließung ableiten lässt, ist eine Frage des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 – NVwZ 1991, 1076).
81 
bb) Gemessen daran ist die wegemäßige Erschließung des Vorhabens sowohl tatsächlich wie rechtlich hinreichend gesichert.
82 
Der Nutzungszweck des Vorhabens erfordert einen Zu- und Abfahrtsverkehr nur zu gelegentlichen Wartungsarbeiten nach Erstellung des Antennenmastes und des Betriebscontainers, nach Aussage des Vertreters der Klägerin in der Berufungsverhandlung allenfalls ein- bis zweimal im Jahr. Ein solcher Verkehr ist auf dem vorhandenen Waldweg faktisch ohne Weiteres möglich, jedenfalls hat die Beklagte in dieser Hinsicht nichts eingewandt. Dafür spricht auch, dass der Waldweg schon jetzt zu Wartungsarbeiten am Wasserhochbehälter angefahren wird. Das Befahren des Waldwegs zu diesem Zweck ist entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch rechtlich gesichert. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Weg, wie die Klägerin meint, ein beschränkt öffentlicher Weg i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG ist, welcher der Bewirtschaftung von Waldgrundstücken dient oder zu dienen bestimmt ist, oder ob es sich um einen privaten Waldweg i. S. des § 4 Nr. 3 LWaldG handelt. Denn in beiden Fällen ist die Erschließung rechtlich gesichert oder jedenfalls nach Ermessen der Beklagten sicherbar:
83 
Eine Widmung als beschränkt öffentlicher Weg i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG erlaubte auch einen zur Durchführung von gelegentlichen Wartungsarbeiten auf dem Baugrundstück nötigen Zu- und Abfahrtsverkehr, weil es sich dabei um die „Bewirtschaftung“ eines Waldgrundstücks i. S. dieser Vorschrift handelte. Dieser Begriff ist nicht auf land- und forstwirtschaftliche Nutzungen beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung privilegierter Anlagen der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich, jedenfalls soweit es um deren Wartung geht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 - juris). Aber selbst wenn der Widmungszweck kein Recht zur Benutzung des Weges zu Wartungszwecken umfassen sollte, könnte jedenfalls ein entsprechendes Sondernutzungsrecht nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 Alt. 2 StrG durch Erteilung der Baugenehmigung gewährt werden, was allerdings im pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten stünde (Senatsurteile vom 06.07.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122, und vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 - VBlBW 2008, 383).
84 
Sollte der Waldweg nur ein Privatweg sein (§ 4 Nr. 3 LWaldG), wäre die Erschließung zwar voraussichtlich weder durch Bestellung einer Baulast noch durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit am Nachbargrundstück Flst.Nr. 622, über das der Weg verläuft, privatrechtlich zu sichern, weil die Beklagte dazu ihre Zustimmung verweigert und deshalb auch der - ansonsten durch das Straßenrecht verdrängte - Erlaubnisvorbehalt nach § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG entgegenstünde (vgl. dazu VGH Bad-Württ., Urteil vom 05.03.2009 – 5 S 2398/07 – NuR 2009, 653). In diesem Falle läge auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aber ein die hinreichende Sicherung der Erschließung rechtfertigender Ausnahmefall i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Beklagte wäre aus Rechtsgründen dauernd gehindert, den durch das Bauvorhaben ausgelösten – geringfügigen – zusätzlichen Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. Das folgt bereits aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Beklagte gestattet bereits jetzt der Stadtwerke Ü. GmbH ohne Weiteres die Benutzung des Waldweges zur Durchführung von Wartungsarbeiten am Wasserhochbehälter auf dem Baugrundstück. Dann ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung aber gehindert, der Klägerin eine nach Art und Umfang vergleichbare Benutzung dieses Weges zum selben Grundstück versagen. Ob die Beklagte zur Gestattung einer solchen Benutzung darüber hinaus nach Treu und Glauben verpflichtet ist, weil sich die von ihr gesellschaftsrechtlich beherrschte Stadtwerke Ü. GmbH verpflichtet hat, das Baugrundstück zur Realisierung des Bauvorhabens an die Klägerin zu vermieten, kann daher offen bleiben.
85 
c) Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach der insoweit gebotenen, die gesetzliche Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung, die gerichtlich voll überprüfbar und auch gegenüber der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG eigenständig ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001, a.a.O.), nicht entgegen. Das angefochtene Urteil legt insoweit überzeugend dar, dass weder die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), noch die öffentlichen Belange der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dem Vorhaben in diesem Sinne entgegenstehen. Der Senat nimmt darauf Bezug und verweist hinsichtlich der Belange der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergänzend auf seine obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (1.) sowie mit den einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften (2.). Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist ergänzend zu bemerken:
86 
Eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, und vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64). Für diese Entscheidung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.) und die Schutzwürdigkeit einer Landschaft kann nicht davon abhängen, ob die zuständige Naturschutzbehörde Anlass für eine Unterschutzstellung gesehen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbetrachtung, zulässig sind (BVerwG, Urteile vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311, und vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300). Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris m.w.N.). Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 – BauR 2004, 295). Insoweit fällt die nachvollziehende Abwägung im Fall der Klägerin schon aus den Gründen, mit denen der Senat die Erlaubnisfähigkeit ihres Vorhabens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LSchVO bejaht und das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 15 Abs. 5 BNatSchG im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung nach dieser Vorschrift verneint hat, eindeutig zugunsten des privilegierten Vorhabens aus.
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3. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, stehen dem Vorhaben ebenfalls jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass ein etwaiger Verstoß nicht wenigstens im Wege einer Ausnahme oder Abweichung nach Ermessen ausräumbar ist. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der Fassung der Landesbauordnung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357) Anderes ergeben könnte, sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
88 
Soweit die Beklagte eine mangelnde Eignung des Baugrundstücks wegen sandigen Baugrundes und zu geringen Abstands zwischen Wasserhochbehälter und Fundament des Antennenmastes geltend macht, ist der damit sinngemäß aufgeworfenen Frage nach der Vereinbarkeit mit den Vorschriften zur Standsicherheit (§ 13 LBO) im weiteren Baugenehmigungsverfahren nachzugehen, da bautechnische Nachweise wie der Standsicherheitsnachweis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBOVVO) noch bis zum Baubeginn nachgereicht werden können (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO). Dementsprechend hat die Klägerin mit dem Baugesuch vom 07.09.2004 auch ausdrücklich erklärt, dass zur Erkundung des Baugrundes, insbesondere seiner Tragfähigkeit, noch Bohr- und Rammkernsondierungen durchgeführt würden, deren Ergebnis als Gutachten mit der Mast- und Fundamentstatik eingereicht werde.
89 
Ob - wie die Beklagte ferner meint - eine Waldumwandlungsgenehmigung (§ 9 LWaldG) erforderlich ist und ob die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil darüber nicht die Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren, sondern die höhere Forstbehörde (vgl. § 9 Abs. 1 LWaldG) in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt zu entscheiden hätte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 - VBlBW 1999, 311). Für das von der Beklagten behauptete Vorliegen eines Biotopschutzwaldes (30 a LWaldG) ist nichts ersichtlich. Nach den auch von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Vertreters der Naturschutzbehörde in der Berufungsverhandlung handelt es sich um “Wirtschaftswald“.
90 
Die kommunale Planungshoheit der Beklagten (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) wird entgegen der Berufungsbegründung ebenfalls nicht verletzt, da das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Ob die Errichtung und Nutzung der genehmigten Anlage das private Eigentumsrecht der Beklagten am Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 verletzt, ist unerheblich, da die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§ 58 Abs. 3 LBO). Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG kann die Beklagte als Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich nicht geltend machen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2002 - 2 BvR 403/02 - NVwZ 2002, 1366).
B.
91 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unterbleibt, da der Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
92 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
93 
Beschluss vom 6. Juli 2010
94 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
95 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
33 
Die nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte unter Aufhebung der Behördenbescheide verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin kann nach der für die Entscheidung des Senats maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) jedenfalls beanspruchen, dass die Beklagte ihren Bauantrag in der nunmehr maßgebenden geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010, nach pflichtgemäßem Ermessen bescheidet, weshalb die Berufung mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen ist. Ob die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet ist, ist vom Senat nicht zu entscheiden, da er das Urteil des Verwaltungsgerichts nur innerhalb des Berufungsantrags prüft (§ 128 VwGO) und die Klägerin gegen die Abweisung ihres weitergehenden Verpflichtungsantrags keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit - wie hier - kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren i. S. des § 52 LBO durchgeführt wird, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die Baurechtsbehörde hat dabei auch die zur Durchführung des § 15 BNatSchG (Eingriffsregelung) erforderlichen (Ermessens-)Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die zuständige Naturschutzbehörde selbst entscheidet (§ 17 Abs. 1 BNatSchG). Eine nach der Landschaftsschutzverordnung “Bodenseeufer“ erforderliche Erlaubnis wird durch die Baugenehmigung ersetzt (§ 5 Abs. 4 LSchVO). Gleiches gilt nach § 79 Abs. 4 Satz 1 NatSchG für eine gegebenenfalls erforderliche Befreiung (vgl. § 67 Abs. 1 BNatSchG) von Vorschriften dieser Landschaftsschutzverordnung. Fehlt einem Bauantrag das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, besteht der Anspruch nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht. In diesem Fall kann die Baurechtsbehörde den Bauantrag nach pflichtgemäßem Ermessen als unzulässig zurückweisen (Sauter, LBO, 3. Auflage § 58 Rn. 103; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, 4. Auflage, § 58 Rn. 15).
35 
Ausgehend davon kann die Klägerin – jedenfalls - die erneute sachliche Bescheidung ihres Bauantrags in der geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LSchVO beanspruchen. Dem Bauantrag fehlt nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, insbesondere nicht wegen mangelhafter Bauvorlagen oder privater Rechte Dritter (I.). Auch stehen dem genehmigungspflichtigen Vorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass sie den zuerkannten Bescheidungsanspruch ausschließen (II.).
I.
36 
Das Sachbescheidungsinteresse für einen Bauantrag fehlt unter anderem dann, wenn der Bauantrag i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO unvollständig oder mangelhaft ist oder wenn der Verwirklichung des Bauvorhabens schlechthin nicht ausräumbare privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (b)). Beides ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Fall.
37 
a) Der zusammen mit den Bauvorlagen einzureichende schriftliche Bauantrag (§ 53 Abs. 1 LBO) ist i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO unvollständig oder mangelhaft, wenn er nicht den Anforderungen nach § 53 Abs. 1 und 2 LBO i. V. m. den Vorschriften der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13.11.1995 (GBl. S. 794), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.01.2010 (GBl. S. 10), - LBOVVO - entspricht. Der Bauantrag muss als öffentlich-rechtliche Willenserklärung das Bauvorhaben insbesondere hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnen (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 52 Rn. 9). Dazu dienen die Bauvorlagen. Sie konkretisieren das Vorhaben, bilden die Grundlage für das Prüfprogramm der Baurechtsbehörde und bestimmen Inhalt und Umfang der zu erteilenden Genehmigung (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris m.w.N.). Die Baurechtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 LBOVVO). Sie kann zudem untergeordnete Details des Vorhabens durch Eintragungen in den Bauvorlagen (“Grüneinträge“) mit Zustimmung des Bauherrn so präzisieren oder ändern, dass das Vorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht, um eine sonst zwangsläufige Ablehnung des Bauantrags zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2000 – 8 S 1445/00 – VBlBW 2001, 188 m.w.N.). Sind Bauantrag oder Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn jedoch zunächst unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind und dass ohne Behebung der Mängel innerhalb der dem Bauherrn gesetzten angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBO).
38 
Gegenstand des - nur noch - rechtshängigen Bescheidungsanspruchs ist der Bauantrag vom 07.09.2004 nebst Bauvorlagen in der geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010. Das hat die Klägerin mit ihrem Berufungszurückweisungsantrag klargestellt. In der Vorlage der geänderten Pläne liegt keine - im Berufungsverfahren der Beklagten nur im Wege einer zulässigen Anschlussberufung (§ 127 VwGO) der Klägerin mögliche - Klageänderung i. S. des § 91 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat damit ohne Änderung des Klagegrundes nur tatsächliche Anführungen ergänzt oder berichtigt und, soweit die Zahl der Sektorantennen reduziert wurde, allenfalls den Klageantrag in der Hauptsache beschränkt (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 und 2 ZPO). Die ihrem Berufungszurückweisungsantrag beigefügte Maßgabe passt daher nur die Fassung des Klageantrags an und zielt nicht auf eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten der Klägerin. Die Berufung der Beklagten richtet sich damit ohne weiteres gegen den angepassten Klageantrag der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04 - BauR 2006, 717 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.02.2004 - 2 L 5/00 - juris).
39 
Dieser Bauantrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Er zielt auf die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer - nach § 49 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtigen - ortsfesten gewerblichen Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Schleuderbetonmast und Betriebscontainer. Das schließt Antennen ein, da das Bauvorhaben ohne sie nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die hierzu nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 4 bis 7 LBOVVO erforderlichen Bauvorlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung) wurden vorgelegt und sind hinreichend bestimmt. Insbesondere sind Zahl, Art und Höhe der Antennen sowie weitere technische Details in den mit Schreiben vom 16.06.2010 vorgelegten Bauzeichnungen eindeutig vermerkt. Auch liegt für alle Sektorantennen eine neue Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur über standort- und systembezogene Sicherheitsabstände vor. Eine entsprechende Bescheinigung für die Richtfunkantennen ist nicht notwendig, da die von ihnen abgestrahlte Leistung im Regelfall keine Sicherheitsabstände erfordert (Auskunft der Bundesnetzagentur an das Verwaltungsgericht vom 06.06.2007). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und inwieweit das Prüfprogramm der Baurechtsbehörde nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884) nähere Angaben zu den Antennen eines Funkmastes - etwa nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10, § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 und 6 LBOVVO - erfordert oder ob solche Angaben jedenfalls für standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen i. S. der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) - BEMFV - im Hinblick auf die Anzeigepflicht nach § 7 der 26. BImSchV entbehrlich sind, zumal auch die Vorlage der Standortbescheinigung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sein dürfte (vgl. § 18 abs. 2 aeg> BVerwG, Beschluss vom 10.12.2003 – 9 A 73.02 – NVwZ 2004, 613).
40 
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen Bestimmtheit und Ordnungsmäßigkeit der Bauvorlagen greifen nicht durch. Die Beklagte beanstandet, die geänderten Bauvorlagen widersprächen „§ 4 Ziffer 3, § 5 Abs. 1 LBOVVO“, weil sie nicht im Maßstab 1:100 gezeichnet seien und weil die Ansichten für das Baugrundstück im Maßstab variabel seien. Zwar ist richtig, dass Lageplan, Nordost-Ansichten sowie Grundrisse der Antennenträger und der Systemtechnik in verschiedenen anderen Maßstäben gefertigt sind. Demgegenüber schreiben § 4 Abs. 2 Satz 5 LBVVO für den zeichnerischen Teil des Lageplans den Maßstab 1:500 und § 6 Abs. 1 Satz 1 LBOVVO für Bauzeichnungen den Maßstab 1:100 vor. Jedoch kann die Baurechtsbehörde einen anderen Maßstab zulassen, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens ausreichend ist (§ 4 Abs. 2 Satz 6 und § 6 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO). Davon ist hier auszugehen, da die Beklagte bereits den alten zeichnerischen Teil des Lageplans und die vormaligen Bauzeichnungen vom 24.08.2004, die ebenfalls in denselben verschiedenen abweichenden Maßstäben gefertigt waren, nicht beanstandet, sondern der Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2004 ausdrücklich bestätigt hat, das Baugesuch sei „vollständig“. Dies durfte die Klägerin auch als Zulassung i. S. der genannten Vorschriften verstehen. Ungeachtet dessen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Vorhabens nur bei Verwendung der grundsätzlich vorgeschriebenen Maßstäbe möglich ist, weder von der Beklagten dargelegt noch sonst erkennbar. Auch der Einwand der Beklagten, der geringste Abstand zwischen Wasserhochbehälter und Fundament des Antennenmastes sei im zeichnerischen Teil des Lageplans unzutreffend eingetragen, greift nicht durch. Die Beklagte beruft sich insoweit auf den Bestandsplan des Ingenieurbüros G. vom 09.05.2008, in dem auf dem Baugrundstück neben dem vorhandenen unterirdischen Wasserhochbehälter das „Fundament Planung Mast“ mit einem geringsten Abstand von ca. 0,8 m eingezeichnet ist. Demgegenüber beträgt der geringste Abstand nach der neuen Bauzeichnung „Draufsicht“, für die der Maßstab 1:100 angegeben, die tatsächlich jedoch - wie die Draufsicht in der Bauzeichnung vom 24.08.2004 - im Maßstab 1:150 gefertigt ist, etwa 2 m. Aus dieser Abweichung kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Bauzeichnung der Klägerin die Lage des Wasserhochbehälters unzutreffend wiedergibt. Ebenso könnte die - offenbar nachträgliche - Einzeichnung der Lage des Mastfundaments im Bestandsplan des Ingenieurbüros G. vom 09.05.2008 unzutreffend sein. Das bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Klärung. Sollten die Bauvorlagen der Klägerin in dieser Hinsicht mangelhaft sein, schlösse dies das Sachbescheidungsinteresse nicht aus. Denn die Beklagte darf den Bauantrag wegen fehlerhafter Bauvorlagen erst dann mangels Sachbescheidungsinteresses zurückweisen, wenn sie der Klägerin unter Bestimmung einer angemessenen Frist mitgeteilt hat, welche Ergänzungen erforderlich sind, um festgestellte Mängel des Bauantrags in der nunmehr maßgebenden Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010 zu beheben, und wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass Bauantrag und Bauvorlagen ergänzt worden sind (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBO). Das ist bislang nicht der Fall.
41 
b) Anhaltspunkte für privatrechtliche Hindernisse, die einer Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
42 
Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (§ 58 Abs. 3 LBO). Gleichwohl kann ausnahmsweise das Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn die Baugenehmigung wegen offensichtlicher privatrechtlicher Hindernisse, die schlechthin nicht ausräumbar sind, nutzlos wäre (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <131>; Senatsurteil vom 18.11.1994 - 8 S 1470/94 - VBlBW 1995, 318 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte verweist hierzu - im Anschluss an ihren Vortrag zur Gefährdung des “öffentlichen Ortsteils Nußdorf“ durch die Lage des Mastes in unmittelbarer Nähe zum Wasserhochbehälter und zur Erforderlichkeit einer sich auf ihr Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 erstreckenden Abstandsflächenbaulast (vgl. § 71 LBO) - lediglich pauschal auf „tatsächliche Gegebenheiten“. Ein Hindernis privatrechtlicher Art ist damit nicht dargelegt. Dafür ist auch sonst nichts erkennbar. Das gilt insbesondere für die Rechte der Stadtwerke Ü. GmbH als Eigentümerin des Baugrundstücks und des Wasserhochbehälters. Da sie gerade aus Anlass des Bauvorhabens der Klägerin mit ihr einen Mietvorvertrag über das Baugrundstück geschlossen hat, ist sie mit dem Bauvorhaben auf dem Baugrundstück offenkundig einverstanden. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten, sie sei als Eigentümerin des Nachbargrundstücks Flst.Nr. 622 nicht bereit, eine Grunddienstbarkeit zur Benutzung des Waldweges zu bestellen, ergibt sich kein schlechthin unüberwindbares rechtliches (Erschließungs-)Hindernis (siehe dazu nachfolgend II.3.b)).
43 
II. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass sie den im angefochtenen Urteil zuerkannten Bescheidungsanspruch ausschließen. Die Beklagte ist zumindest verpflichtet, über die Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das wird im angefochtenen Urteil überwiegend zutreffend begründet. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung zu einer im Ergebnis anderen Beurteilung. Der Senat nimmt nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden wie modifizierenden Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).
44 
1. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften des Immissionsschutzrechts stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der Mast mit den Sektor- und Richtfunkantennen ist als ortsfeste Einrichtung zwar eine Anlage i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG). Diese Anlage ist aber weder nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV genehmigungspflichtig noch rufen ihre Errichtung oder Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG hervor, insbesondere was die von den Antennen erzeugten elektromagnetischen Felder angeht.
45 
a) Die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die 26. BImSchV - im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (§ 1 der 26. BImSchV) – normativ konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 - NVwZ 2000, 552). Nach § 2 der 26. BImSchV sind Hochfrequenzanlagen i. S. der Verordnung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV) so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen die im Anhang 1 zur 26. BImSchV bestimmten Grenzwerte nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und magnetische Feldstärke das 32fache dieser Grenzwerte nicht überschreitet. Bei Einhaltung dieser Vorschrift werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) hervorgerufen. Diese Regelungen sind mit der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805, vom 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227 und vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638; Senatsbeschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262). Sie verstoßen auch nicht gegen den Schutz der Menschenrechte auf Leben und auf Achtung des Privatlebens sowie der Wohnung nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR, Entscheidung v. 3.7.2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215). Zwar sind diese Grenzwerte nur an Gefahren für die menschliche Gesundheit durch eine strahlungsbedingte Erwärmung des Gewebes orientiert und nicht - auch - auf athermische biologische Wirkungen angelegt, weil es für Letztere keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse gibt. Diese Beschränkung des Gesundheitsschutzes ist jedoch mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Denn dieses Grundrecht verpflichtet den Staat nicht zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren; aus Art. 20a GG folgt nichts Anderes (Senatsbeschluss vom 02.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.2002 – 3 S 590/02 – VBlBW 2003, 72 m.w.N.). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht mehr zutreffend sein könnte, insbesondere dafür, dass es heute wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse für gesundheitlich nachteilige athermische Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder gibt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht erkennbar (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2010 – 13 B 162/10 – juris sowie eingehend VG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2010 – 1 K 2125/09 – juris).
46 
Weitergehende Anforderungen an Immissionen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (§ 6 der 26. BImSchV; § 22 Abs. 2 BImSchG). Die bereichsspezifischen Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) - FTEG - i.V.m. der auf § 12 FTEG gestützten erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthalten aber keine weitergehenden Schutzanforderungen. § 3 Nr. 1 BEMFV bestimmt vielmehr, dass mit ortsfesten Funkanlagen im Frequenzbereich 9 Khz bis 300 GHz die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind. Einer darüber hinausgehenden spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Errichtung oder Betrieb einer Mobilfunkanlage bedarf es nicht (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2010, a.a.O.). Auch aus der von der Beklagten mit dem Ingenieurbüro H. geschlossenen Vereinbarung, insbesondere dem darin geregelten “Schwellenwert“, ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Diese Vereinbarung ist keine Rechtsvorschrift. Sie hat nur die Beratung der Beklagten in Mobilfunkfragen zum Gegenstand, um verwaltungsinterne Entschließungen über die Vergabe städtischer Grundstücke und Gebäude an Mobilfunkunternehmen zur Errichtung von Mobilfunkanlagen vorzubereiten.
47 
b) Gemessen daran rufen die geplanten Antennen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, weil sie so errichtet und betrieben werden, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die Anforderungen nach § 2 der 26. BImSchV eingehalten werden. Für die sechs Sektorantennen ergibt sich das aus der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 15.06.2010 (vgl. § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 der 26. BImSchV). Danach beträgt der zur Wahrung der Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand (§ 2 Nr. 4 BEMFV), welcher auf der Grundlage der für jede einzelne Antenne zu bestimmenden systembezogenen Sicherheitsabstände (§ 2 Nr. 6 BEMFV) nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 BEMFV ermittelt wird, für die Montagehöhe 36,30 m in Hauptstrahlrichtung 11,04 m und vertikal 2,05 m. In dieser Höhe und in diesen Abständen befinden sich im Einwirkungsbereich des geplanten Mastes keine Gebäude oder Grundstücke, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 der 26. BImSchV). Das gilt auch für das Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 der Beklagten. Die von Richtfunkantennen abgestrahlte Leistung überschreitet im Regelfall schon vor der Antenne nicht den Grenzwert des Anhangs 1 zu § 2 der 26 BImSchV, weshalb ein systembezogener Sicherheitsabstand nicht erforderlich ist (Auskunft der Bundesnetzagentur an das Verwaltungsgericht vom 06.06.2007). Ob es sich bei ihnen um Hochfrequenzanlagen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV handelt, bedarf deshalb keiner Klärung.
48 
2. Auch naturschutzrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht unüberwindbar entgegen. Allerdings hat sich die Rechtslage insoweit geändert. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem am 01.03.2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG Gebrauch gemacht. Das wirkt sich auf die Gültigkeit des Landesnaturschutzgesetzes vom 13.12.2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GBl. 816), aus. Denn sobald und soweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat, ist altes Landesrecht nichtig, weil ihm die Kompetenzgrundlage entzogen ist (vgl. Dreier, GG, 2. Auflage - Supplementum 2007 - Art. 72 Rn. 45); für eine entsprechende gerichtliche Feststellung bedarf es allerdings keiner Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. seit BVerfGE 10, 124). Aber auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage stehen dem Vorhaben der Klägerin Rechtsvorschriften des Artenschutzes (a)), Gebietsschutzes (b)) oder des allgemeinen Naturschutzes (Eingriffsregelung c)), nicht zwingend entgegen.
49 
a) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben Verbotstatbestände des allgemeinen (§§ 39 ff. BNatSchG) oder besonderen (§§ 44 ff. BNatSchG) Artenschutzes entgegenstehen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere, soweit sich die Beklagte auf die Karte „3.3 Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ in der - aus anderem Anlass (Straßenplanung B 31 neu) erstellten – Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die - aus Anlass des Vorhabens der Klägerin erstellte - Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 beruft. Die Beklagte meint, daraus ergebe sich, dass das Baugrundstück Teil eines Brut- und Lebensraumgebiets stark gefährdeter Arten, Lebensraum mehrerer Fledermausarten, darunter besonders streng geschützte Arten, sowie Amphibiengebiet und Vogeldurchzugsgebiet sei; auch seien auf dem Baugrundstück und in dessen nächster Umgebung Vogeltierarten der Roten Liste, insbesondere der „rote Milan“, festgestellt worden. Damit werden zwar sinngemäß Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 12, 13 und 14 BNatSchG angesprochen. Die von der Klägerin vorgelegte, von einer Dipl. Ing. Landespflege erstellte „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 schließt das Vorkommen schützenswerter Arten (Rote Liste Arten) jedoch ausdrücklich aus (S. 7) und die zuständige Naturschutzbehörde teilt diese Einschätzung, wie ihr Vertreter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt hat. Bei dieser Ausgangslage genügen die in der Karte aus der Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die in der Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 dargelegten Fakten nicht, um die Erfüllung eines der genannten Verbotstatbestände anzunehmen oder um Anlass zu geben, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären:
50 
aa) Die Karte 3.3 in der Raumanalyse Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 stellt die Flächen der Nußdorfer Gemarkung nach ihrer „Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ gemäß „faunistisch/floristischer Sonderuntersuchung bzw. Einschätzung anhand der Biotoptypen“ dar, und zwar in den Kategorien „Flächen mit sehr hoher Bedeutung“, „Flächen mit hoher Bedeutung“ und „Flächen mit geringer Bedeutung“. Insoweit wird ein Teil der Flächen des Gewanns Wiggelhalde, in dem auch das Baugrundstück liegt, der Kategorie „Flächen mit sehr hoher Bedeutung“ zugeordnet. Diese Zuordnung bezieht sich aber auf die Teilfläche in ihrer Gesamtheit. Ihr kann nicht die Aussage oder ein hinreichendes Indiz dafür entnommen werden, dass diese Bewertung für jedes einzelne Grundstück und insbesondere das Baugrundstück gilt. Gegen eine unbesehene Übertragung auf das Baugrundstück spricht vor allem - worauf der Beigeladene mit Recht hinweist - dass dieses Grundstück durch die vorhandene bauliche Nutzung (Wasserhochbehälter) vorbelastet ist. Eine Aussage dergestalt, dass das Baugrundstück Teil eines Brut- oder Lebensraums stark gefährdeter Vogeltierarten, Lebensraum mehrerer Fledermausarten, darunter besonders streng geschützte Arten, sowie Amphibiengebiet sei, enthält die Karte nicht.
51 
bb) Auch die Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 enthält keine konkreten Aussagen über das Vorkommen europäischer Vogelarten oder von Tieren besonders oder streng geschützter Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 12, 13 und 14 BNatSchG gerade auf dem Baugrundstück. Sie formuliert allgemein und nur in Bezug auf die Umgebung des Baugrundstücks, bei „Spaziergängen“ in diesem Gebiet seien verschiedene seltene und geschützte Vogeltierarten, darunter auch der „schwarze Milan“, „gesehen oder gehört“ worden; einige geschützte Fledermausarten seien im Sommer 2007 mit einem Ultraschalldetektor festgestellt und bestimmt worden; das gesamte nördliche Bodenseeufer sei ein überaus bedeutender Raum für durchziehende Vögel. Diese Äußerungen geben keine Veranlassung für die Annahme, dass gerade das durch den Wasserhochbehälter baulich vorbelastete Baugrundstück Brut- oder Lebensraum geschützter Arten, insbesondere des „roten Milans“, sein könnte. Der Beigeladene legt insoweit dar, die auf dem Baugrundstück festgestellte Vegetation lasse darauf schließen, dass es keinen geeigneten Lebensraum für die in der Stellungnahme des NABU angeführten Arten biete; bauzeitbedingten Störungen etwaiger Nistplätze in der Umgebung könne zudem durch eine zeitliche Beschränkung der Bauphase auf die Zeit außerhalb der Vogelbrut vermieden werden; selbst wenn das Baugrundstück im Vogeldurchzugsgebiet liege, seien Vögel jedenfalls in der Lage, einen Antennenmast als Hindernis zu erkennen und diesem auszuweichen. Das ist überzeugend. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass jedenfalls durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die Beachtung der allenfalls einschlägigen Verbotstatbestände des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 Abs. 5 BNatSchG und § 41 Satz 1 BNatSchG sichergestellt werden kann.
52 
b) Vorschriften des Gebietsschutzes stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht unüberwindbar entgegen. Der Teil des Landschaftsschutzgebiets “Bodenseeufer“, in dem das Baugrundstück liegt, gehört nicht zum Netz Natura 2000 (§§ 31 ff. BNatSchG). Das hat der Vertreter des Beigeladenen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Baugrundstück Teil eines gesetzlich geschützten Biotops (§ 30 BNatSchG) ist. Schließlich steht dem Vorhaben das Handlungsverbot des § 4 Abs. 1 LSchVO nicht entgegen.
53 
aa) Das folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht schon daraus, dass die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 11.11.2004 eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis i. S. des § 5 Abs. 1 LSchVO „erteilt“ hat. Denn dabei handelte es sich um keine außenrechtswirksame Regelung gegenüber der Klägerin (§§ 35 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG), sondern um die wegen der Baugenehmigungspflicht des Vorhabens - nur noch - erforderliche behördeninterne Zustimmung der Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 4 LSchVO. Danach wird die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist. Diese Vorschrift regelt - ähnlich wie § 79 Abs. 4 NatSchG für die Befreiung - eine Gestattungskonzentration und damit zwangsläufig einhergehend eine Zuständigkeitskonzentration. Die Kompetenz der Behörde, die für die Erteilung der nach anderen Vorschriften notwendigen Gestattung - hier der Baugenehmigung - zuständig ist, wird um die Sachentscheidungskompetenz der Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 1 LSchVO erweitert, während deren Kompetenz gleichzeitig auf eine behördeninterne Mitwirkung (Zustimmung) reduziert wird. Die nach § 5 Abs. 1 LSchVO erforderliche Erlaubnis kann und darf im vorliegenden Fall deshalb nur von der Beklagten als zuständiger Baurechtsbehörde - mit der Baugenehmigung - nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 LSchVO erteilt werden. Solange das nicht geschehen ist, ist das präventive Handlungsverbot nach § 4 Abs. 1 LSchVO nicht überwunden, selbst wenn die Naturschutzbehörde dem Vorhaben behördenintern zugestimmt hat, wie das mit dem Schreiben des Landratsamts an die Beklagte vom 11.11.2004 geschehen ist.
54 
bb) Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin jedoch - zumindest - verpflichtet, über die Erteilung einer solchen Erlaubnis zusammen mit ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LSchVO nach Ermessen zu entscheiden, ohne dass dafür nach § 8 LSchVO auch eine Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde erforderlich ist. Es kommt deshalb nicht - wie die Beklagte meint - darauf an, ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach der insoweit an die Stelle von § 79 Abs. 1 NatSchG getretenen Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. einschlägigen fortgeltenden landesrechtlichen Verfahrensregelungen, insbesondere in § 79 Abs. 2 bis 4 NatSchG, erfüllt sind.
55 
Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 LSchVO genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LSchVO). Kann durch Auflagen, Bedingungen, eine Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt erreicht werden, dass die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen, kann die Erlaubnis nach Ermessen erteilt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 LSchVO). Letzteres muss erst recht gelten, wenn die Wirkungen der Handlung schon ohne solche Nebenbestimmungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen. Zumindest diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Ermessen sind erfüllt. Die Wirkungen des Bauvorhabens laufen dem an seinem Standort durch Wasserhochbehälter sowie die nahe vorbeiführende B 31 bereits erheblich geminderten Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets „Bodenseeufer“ - Erhalt von Schönheit und Eigenart der Bodenseeuferlandschaft, des Reliefs der Bodenseeuferzone und des überregional hohen Erholungswerts (§ 3 LSchVO) - unter Berücksichtigung möglicher Kompensationsmaßnahmen nur unwesentlich zuwider und stellten demzufolge auch keinen schwerwiegenden Eingriff i. S. des § 8 LSchVO dar, so dass dahinstehen kann, ob das insoweit zuständige Regierungspräsidium Tübingen - wie vom Beigeladenen vorgetragen - eine entsprechende Zustimmung generell erteilt hat.
56 
Die mit Errichtung von Antennenmast und Betriebscontainer zusätzlich einhergehende Schädigung des Naturhaushalts (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO) kann durch Ausgleichsmaßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert werden (siehe nachfolgend 3.b)), mit denen zugleich eine nachhaltige Störung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LSchVO) vermieden wird. Das Bauvorhaben beeinträchtigt auch Naturgenuss und besonderen Erholungswert der Landschaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LSchVO) über die vorhandene deutliche Vorbelastung (Wasserhochbehälter, B 31) hinaus nicht nennenswert. Schließlich werden auch weder das geschützte Landschaftsbild wesentlich nachteilig verändert noch die natürliche Eigenart der Landschaft in sonstiger Weise zusätzlich wesentlich beeinträchtigt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LSchVO). Der mit dem Bauvorhaben einhergehende zusätzliche Eingriff in die durch Laubwald geprägte, auf dem Baugrundstück jedoch durch den Wasserhochbehälter schon erheblich beeinträchtigte natürliche Eigenart der Landschaft ist unter Berücksichtigung möglicher Kompensationsmaßnahmen geringfügig. Das nach § 3 LSchVO geschützte Landschaftsbild wird durch den Betriebscontainer und den unteren Teil des Antennenmastes nicht berührt, da diese Anlagen(teile) von umgebenden Bäumen des Laubwaldes verdeckt werden. Aber auch der über die Bäume hinausragende Teil des Antennenmastes verändert das geschützte Landschaftsbild zur Überzeugung des Senats allenfalls unwesentlich nachteilig. Er wird zwar, wie das Verwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - zutreffend festgestellt hat, trotz seines relativ geringen Durchmessers zwischen 0,5 und 0,75 m wegen der seitlich hervortretenden Bühnen und der daran sowie am Aufsatzrohr angebrachten Sektor- und Richtfunkantennen nicht nur aus der Nähe erkennbar, sondern auch von fern als Fremdkörper zwischen den Bäumen des bewaldeten Bergrückens zu erahnen oder gar zu erkennen sein. Die Bodenseeuferlandschaft in ihrem kleinräumigen Wechsel von bewaldeten Kuppen, steilen Molassefelsen, Streuobst- und Wiesenflächen mit eingestreuten Äckern oder das Relief der Bodenseeuferzone in seiner Vielfalt mit abwechselnd steilen Felsen, Kuppen, Hügeln und Tobeln (vgl. § 3 LSchVO) werden dadurch aber nur unwesentlich nachteilig verändert. Denn die optische Wahrnehmbarkeit des die Bäume überragenden Mastteils als Fremdkörper wird, wie die untere Naturschutzbehörde zutreffend hervorhebt, dadurch erheblich gemindert, dass der bewaldete Bergrücken hinter dem Mast ansteigt (siehe die vom Verwaltungsgericht beim Augenschein gefertigten Lichtbilder). Dadurch werden insbesondere der das geschützte Landschaftsbild prägende kleinräumige Wechsel bewaldeter Kuppen oder das gleichermaßen prägende Relief der Bodenseeuferzone kaum berührt, anders als etwa bei einem Mast in exponierter Kuppenlage. Ein für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Bodenseelandschaft offener Durchschnittsbetrachter wird den über die Bäume des Laubwaldes hinausreichenden Teil des Mastes danach zwar als Fremdkörper wahrnehmen, vor allem im Herbst und Winter. Er wird dies aber nur als unwesentliche nachteilige Veränderung von Schönheit und Eigenart der Bodenseeuferlandschaft oder des Reliefs der Bodenseeuferzone ansehen, zumal der Mast unschwer als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen erkennbar ist. Denn eine solche Anlage wird von einem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter jedenfalls dann, wenn sie nicht exponiert ins Auge sticht, sondern - wie hier - in die Landschaft eines bewaldeten Bergrückens eingebettet ist, heutzutage auch in einem ansonsten unberührten und schönen Landschaftsteil des Außenbereichs nicht als wesentlicher Nachteil für das Landschaftsbild wahrgenommen. Durch weitere Auflagen, insbesondere zur farblichen Gestaltung oder Eingrünung des Mastes, könnte seine optische Wahrnehmbarkeit zudem weiter gemindert werden.
57 
c) Schließlich steht dem Vorhaben auch nicht der allgemeine zwingende Versagungsgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 15 Abs. 5 BNatSchG entgegen. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Dieser Versagungsgrund ist dem fachgesetzlichen Zulassungstatbestand (hier Baugenehmigung) als Teil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung "aufgesattelt" (§ 17 Abs. 1 BNatSchG; BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 – 4 C 10.96 – BVerwGE 104, 144). Da der Bund die Eingriffsregelung in §§ 13 bis 17 BNatSchG nunmehr vollständig selbst geregelt hat, scheiden §§ 20 ff. NatSchG als Rechtsmaßstab insoweit grundsätzlich aus, solange das Land Baden-Württemberg keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen hat (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GG). Allerdings hat sich am Grundkonzept der dreistufigen Eingriffsregelung nichts geändert. Neu sind nur einzelne Klarstellungen und der mit § 13 BNatSchG vorangestellte „allgemeine Grundsatz“, mit dem das Konzept der Eingriffsregelung zusammengefasst vorangestellt wird (vgl. Scheidler, UPR 2010, 134 <136>).
58 
Der Versagungsgrund nach § 15 Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor. Das Bauvorhaben der Klägerin ist zwar ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG. Jedoch sind die damit einhergehenden Beeinträchtigungen i. S. des § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbar (aa)), durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG zumindest bis auf das Schutzgut des Landschaftsbildes kompensierbar (bb)) und soweit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht im Rechtssinne kompensierbar sein sollte, gehen jedenfalls die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung i. S. des § 15 Abs. 5 BNatSchG anderen Belangen im Range nicht vor (cc)).
59 
aa) Das - gerichtlich voll überprüfbare (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144) - Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatschG). Das Vermeidungsgebot zwingt entgegen der mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Ansicht der Beklagten nicht zur Aufgabe des Vorhabens oder dazu, bei in Betracht kommenden (Standort-)Alternativen die ökologisch günstigste zu wählen. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, a. a. O.).
60 
Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot vor. Die Errichtung des 45 m hohen Antennenmastes nebst Betriebscontainer ist ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG, da damit Veränderungen von Gestalt und Nutzung der Grundfläche des Baugrundstücks einhergehen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Alle mit diesem Eingriff nach dem Baugesuch verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind aber entgegen der Ansicht der Beklagten unvermeidbar. Insbesondere sind Anhaltspunkte für zumutbare Alternativen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nicht erkennbar. Das gilt auch für den von der Beklagten erwogenen nördlichen Alternativstandort. Fraglich ist schon, ob dieser sich noch i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG „am gleichen Ort“ befände. Das kann aber dahinstehen. Denn die Realisierung des Vorhabens wäre dort - wie sich aus den Stellungnahmen der Naturschutzbehörden im Widerspruchsverfahren ergibt - jedenfalls nicht mit geringeren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes verbunden. Zudem hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass dieser Standort für die erforderliche Richtfunkverbindung mit technischen Risiken verbunden ist, die den Zweck ihres Vorhabens in Frage stellen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
61 
bb) Zumindest die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der einschlägigen Schutzgüter mit Ausnahme des Landschaftsbildes können durch Maßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kompensiert werden.
62 
Danach sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dieses Gebot ist striktes Recht und keiner Abwägung zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992 – 4 A 4.92 – NVwZ 1993, 565). Seine Einhaltung unterliegt daher uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (Messerschmidt, BNatSchR, § 19 Rn. 26). Es erfordert eine naturschutzfachlich vertretbare Bestandsaufnahme des Eingriffs und seiner Folgen, wobei die Untersuchungstiefe von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhängt. Auf dieser Grundlage müssen sodann Eingriff und Kompensationsmaßnahmen systematisch erfasst und bilanziert werden. Der Vorhabenträger hat dazu die erforderlichen Angaben zu machen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG).
63 
aaa) Die Klägerin hat mit der „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 eine naturschutzfachlich vertretbare Bestandsaufnahme des Eingriffs und seiner Folgen vorgelegt. Darin werden Natur und Landschaft am Standort des Bauvorhabens und die durch das Vorhaben bewirkten Beeinträchtigungen sachgerecht erfasst und nachvollziehbar auf der Grundlage einer Biotopwertliste für den Bodenseekreis bewertet. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte verweist auch in diesem Zusammenhang lediglich auf die Karte „3.3 Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ in der Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Artenschutz Bezug (2.a)). Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Beklagte sich mit der konkreten ökologischen Bestandsaufnahme und Bewertung des Baugrundstücks in der von ihr kritisierten „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 schon gar nicht näher auseinandersetzt. Soweit die Untere Naturschutzbehörde hinsichtlich der Schutzgüter Fauna und Flora einen geringfügig höheren Kompensationsbedarf ermittelt hat, wirkt sich dies lediglich auf den Umfang des Kompensationsbedarfs aus.
64 
bbb) Zumindest die Eingriffsfolgen ohne die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes können durch Maßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG kompensiert werden, über deren Art und Umfang die Beklagte im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde nach Ermessen zu entscheiden hat (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).
65 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Die naturschutzfachliche „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 geht für alle relevanten Schutzgüter mit Ausnahme des Landschaftsbildes von einer vollständigen Kompensation durch Ausgleichsmaßnahmen aus. Dagegen bestehen keine Bedenken. Dem von der Unteren Naturschutzbehörde insoweit geringfügig höher ermittelten Ausgleichsbedarf kann durch eine Vergrößerung der Ausgleichsfläche für die vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (nur) durch den oberen, den umgebenden Laubwald überragenden Teil des Mastes bezeichnet die „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 als gering, jedoch als nicht kompensierbar; insoweit wird eine Ersatzzahlung (vgl. § 15 Abs. 6 BNatSchG; bisher Ausgleichsabgabe i. S. des § 21 Abs. 5 NatSchG) angeboten. Demgegenüber hat die Untere Naturschutzbehörde eine Ersatzzahlung mit der Forderung abgelehnt, es solle an exponierter Stelle eine Feldhecke oder Baumreihe angelegt werden. Die Behörde sieht darin, wie ihr Vertreter in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, eine Ersatzmaßnahme. Das erscheint fraglich, weil diese Maßnahme nichts an der optischen Wahrnehmbarkeit des Antennenmastes als solcher ändert. Zwar ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch bei ihrer fortbestehenden optischen Wahrnehmbarkeit im Rechtssinne kompensierbar, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348). Ob aber allein die Anlegung einer Feldhecke oder Baumreihe an exponierter Stelle zu einer solchen Neugestaltung des Landschaftsbildes einschließlich des Antennenmastes führt, erscheint zweifelhaft. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Denn soweit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht im Rechtssinne kompensierbar sein sollte, gingen jedenfalls die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung i. S. des § 15 Abs. 5 Halbsatz 2 BNatSchG anderen Belangen im Range nicht vor (siehe nachfolgend cc)).
66 
cc) Die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 15 Abs. 5 Halbsatz 2 BNatSchG unterliegt, wenn sie - wie hier - mit einer gesetzlich gebundenen Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB verknüpft ist (§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG), wegen ihres akzessorischen Charakters vollständiger gerichtlicher Kontrolle; die Behörde hat keinen Abwägungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112). Die Rechtslage ist insoweit anders als in einem durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten (Planfeststellungs-)Verfahren, in dem sich diese Abwägung rechtlich nicht voll determiniert vollzieht und die Gerichte nur nachzuprüfen haben, ob die behördliche Abwägung sich in dem maßgeblichen rechtlichen Rahmen hält (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76). Der Senat hat daher selbst festzustellen, ob der naturschutzrechtliche Belang des Landschaftsbildes, sollte seine Beeinträchtigung nicht im Rechtssinne kompensierbar sein, bei der Abwägung anderen Belangen im Range vorgeht, was zwingend zur Versagung des Eingriffs nach § 15 Abs. 5 BNatSchG führte und den im angegriffenen Urteil zuerkannten Anspruch auf erneute Bescheidung ausschlösse. Das ist aber nicht der Fall. Die Abwägung fällt zugunsten der mit dem Vorhaben verfolgten Belange aus. Deren Rang wird im Wesentlichen durch die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (siehe nachfolgend 3.) bestimmt. Demgegenüber ist die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nachrangig, da sie aus den oben (2.b)bb)) genannten Gründen unwesentlich ist.
67 
3. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu verwirklichenden Vorhaben ebenfalls nicht entgegen Es ist vielmehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB zulässig, da es i. S. dieser Vorschrift der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient (a)), die ausreichende Erschließung gesichert ist (b)) und öffentliche Belange nicht entgegenstehen (c)). Die nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB „als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung“ ausgestaltete und damit auch für ein Bescheidungsurteil erforderliche Verpflichtungserklärung liegt nunmehr ebenfalls vor.
68 
a) Die geplante Anlage dient der Versorgung mit "Telekommunikationsdienstleistungen". Dieser Begriff entspricht dem gleichlautenden Begriff in Art. 73 Nr. 7 GG. Er umfasst die technische Seite der Übermittlungsvorgänge in der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs, insbesondere Mobilfunk-Sendeanlagen (BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 - 25 B 05.1341 - juris m.w.N..). Die beabsichtigte Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ist auch "öffentlich". Dies erfordert nur, dass die Anlage - auch - der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines Einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <35> und vom 16.06.1994 – 4 C 20.93 – BVerwGE 96, 95 <97> m.w.N.). Das ist der Fall. Ein darüber hinausgehender besonderer Gemeinwohlbezug des Vorhabens oder des Trägers ist nicht erforderlich. Es kommt deshalb entgegen der von der Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Ansicht nicht darauf an, ob die zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen, etwa die UMTS-Mobilfunkdienste, auch zur flächendeckend angemessenen und ausreichenden Grundversorgung i. S. des Art. 87 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gehören.. Ebenso sind Rechtsform und Eigentumsverhältnisse des Anlagenbetreibers unerheblich. Die Privilegierung erfasst daher auch Mobilfunk-Sendeanlagen, die eine Privatgesellschaft wie die Klägerin im privatwirtschaftlichen Interesse betreibt (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). Allerdings setzt § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch für Vorhaben der öffentlichen Versorgung (Alt. 1) ebenso wie für einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb (Alt. 2) eine Ortsgebundenheit voraus (aa)) und das Vorhaben muss die spezifischen Anforderungen des „Dienens“ beachten (bb)). Beides ist der Fall.
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aa) Das Vorhaben der Klägerin ist i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ortsgebunden.
70 
aaa) Eine Anlage der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB muss ebenso wie ein ortsgebundener Betrieb i.S. dieser Vorschrift, allenfalls “graduell abgeschwächt“, ortsgebunden sein (BVerwG, Urteile vom 05.07.1974 – 4 C 76.71 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112, vom 07.05.1976 – 4 C 43.74 – BVerwGE 50, 346 und vom 16.06.1994, a.a.O.). Ortsgebundenheit erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Sie muss auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde. Das ist vor allem bei Anlagen der öffentlichen Energieversorgung der Fall, soweit sie leitungsgebunden sind; denn die den Energieversorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe könnte ohne Berührung des Außenbereichs nicht erfüllt werden. Es genügt aber nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder aufdrängt oder dass er im Vergleich mit anderen Stellen Lagevorteile bietet (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. m.w.N.). Die gegen diese Rechtsprechung erhobene Kritik, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze Ortsgebundenheit nur für gewerbliche Betriebe voraus, hat dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1994 (a.a.O.) keine Veranlassung gegeben, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei nicht Ausdruck der Absicht, Anlagen der öffentlichen (Energie-)Versorgung generell dem Außenbereich zuzuweisen. Die gegenteilige Auffassung widerspreche der Zielvorgabe des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich zu schonen, wenn seine bauliche Nutzung zur Zweckverwirklichung nicht zwingend geboten sei, zumal der Begriff des „Dienens“, der dieselbe Bedeutung wie in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe, keine Handhabe biete, die Standortwahl zu korrigieren. Ein spezifischer Standortbezug sei zwar nicht gleichbedeutend mit einer „kleinlichen“, gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung des Vorhabens zur beanspruchten Örtlichkeit. Von einer individualisierenden Lokalisierung könne aber keine Rede mehr sein, wenn der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potentiell geeigneter Standort in Betracht kämen (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.).
71 
Diesen Maßstab hat der Senat auf Mobilfunkanlagen übertragen (Beschluss vom 25.08.1997 – 8 S 1861/97 – VBlBW 1998, 144; ebenso BayVGH, Urteil vom 09.08.2007, a.a.O.). Daran hält er grundsätzlich fest. Ob der Maßstab im Hinblick auf Besonderheiten der örtlichen Mobilfunkversorgung, für die zumeist mehrere geeignete Standorte in Betracht kommen, wegen deren „Gebietsbezogenheit“ für diese Art öffentlichen Versorgung abschwächend zu modifizieren ist - etwa indem der Nachweis genügt, dass für das Unternehmen kein rechtlich und tatsächlich geeigneter Standort im Innenbereich verfügbar ist, an dem die Anlage ihren Zweck ebenso gut erfüllt und dass das Unternehmen unter mehreren verfügbaren und ebenso geeigneten Standorten im Außenbereich denjenigen wählt, der den Außenbereich am meisten schont (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009 – 1 B 08.2884 - juris) -, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Das gilt auch für den rechtlichen Ansatz der Klägerin, die Ortsgebundenheit einer Mobilfunkanlage sei nachgewiesen, wenn künftige Telekommunikationsdienstleistungen die Anlage am gewählten Standort „vernünftigerweise geböten“. Denn das Vorhaben der Klägerin ist bereits nach dem vom Bundesverwaltungsgericht zu Anlagen der Energieversorgung entwickelten Maßstab ortsgebunden, weil es auf die geographische Eigenart des Standorts Wasserhochbehälter angewiesen ist, da es seinen Zweck an einem anderen Ort verfehlen würde (nachfolgend bbb)). Nicht gefolgt werden kann jedoch dem sinngemäßen Ansatz der Beklagten, die Standortgebundenheit erfordere darüber hinaus, dass der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck nicht auf andere Weise - mit einem anders gearteten Vorhaben - realisiert werden könnte. Gegenstand des Bauantrags ist nur das konkrete Vorhaben. Eine Art fachplanerisch abwägende Alternativenprüfung oder gar eine Bedürfnisprüfung findet nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht statt. Auch kommt es für die Ortsgebundenheit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob abgesicherte Aussagen über die funktechnische Eignung des Standorts, über die Kapazitäts- und Frequenzplanung des Unternehmens und über Gleichkanalstörungen mit benachbarten Standorten vorliegen.
72 
bbb) Gemessen daran ist das Vorhaben der Klägerin bei der gebotenen nicht “kleinlichen“, gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung ortsgebunden, weil der Antennenmast auf die geographische Eigenart (Höhenlage) des Standorts Wasserhochbehälter angewiesen ist. Denn er würde seinen Zweck, nicht nur Nußdorf und die B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM- und UMTS-Mobilfunkdiensten zu versorgen und diesen Standort an die Mobilfunknetze der Klägerin anzubinden (örtliche Funktion), sondern gleichzeitig den unternehmenseigenen Mobilfunk-Datenverkehr mehrerer Standorte in der Umgebung - als Richtfunksammler - zu bündeln (überörtliche Funktion), an einem anderen Ort verfehlen. Das hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren, in ihrer Klagebegründung und zuletzt in ihrer Berufungserwiderung substantiiert, eingehend und nachvollziehbar erläutert. Das angefochtene Urteil, auf das der Senat insoweit Bezug nimmt, begründet dies ebenfalls überzeugend. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten, weitgehend auf die TÜV-Stellungnahme vom 19.02.2008 gestützten Einwände greifen nicht durch.
73 
Die TÜV-Stellungnahme hält die Kombination mit der überörtlichen Funktion als Richtfunksammler für nicht notwendig, weil die örtliche Funktion nur eine Richtfunkverbindung erfordere, die ebenso vom Innenbereich durch eine Richtfunkverbindung zu anderen Standorten - auch anderer Betreiber - insbesondere nach Süden über den Bodensee hergestellt werden könne. Dieser Einwand stellt die Ortsgebundenheit schon deshalb nicht in Frage, weil er die überörtliche Funktion des Vorhabens der Klägerin vernachlässigt. Die Klägerin hat insbesondere in ihrer Berufungserwiderung überzeugend dargelegt, warum gerade diese überörtliche Funktion den Standort am Wasserhochbehälter erfordert. Damit setzt sich weder die TÜV-Stellungnahme noch die Beklagte auseinander. Auch der weitere Einwand, die beiden Funktionen könnten getrennt werden, greift nicht durch. Die Beklagte verweist damit auf ein anderes Vorhaben (“aliud“). An der Standortgebundenheit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ändert sich dadurch nichts. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass sich nach dem eigenen Netzkonzept der Klägerin offensichtlich eine Alternative unter Trennung der Funktionen als ebenso geeignet aufdrängt.
74 
Muss sich die Klägerin nicht auf eine Trennung der örtlichen und überörtlichen Funktionen verweisen lassen, kommt es auch auf die im “Zwischenbericht“ des Ingenieurbüros H. vom 25.02.2005 untersuchten Standortalternativen nicht an. Die richtfunktechnischen Erfordernisse der überörtlichen Funktion dürften insoweit ohnehin nicht berücksichtigt worden sein. Hinsichtlich des in der Immissionsprognose des Ingenieurbüros H. vom 27.09.2005 untersuchten, etwas höher gelegenen Alternativstandorts im Außenbereich hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, warum er auch hinsichtlich der überörtlichen Funktion ungeeignet ist. Abgesehen davon liegt dieser Alternativstandort so nah am beantragten Standort Wasserhochbehälter, dass er diesem bei nicht „kleinlicher“, gleichsam quadratmetergenauer Prüfung noch zuzuordnen ist. Ungeachtet dessen sind die Ergebnisse der Untersuchungen des Ingenieurbüros H. auch für die örtliche Funktion des Antennenmastes nur begrenzt aussagekräftig, da sie keine Aussagen zur beabsichtigten örtlichen Versorgung der B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM-/UMTS-Mobilfunk enthalten.
75 
Anhaltspunkte für einen bislang nicht in Betracht gezogenen, zur Erfüllung aller Funktionen des Vorhabens geeigneten Alternativstandort im Innen- oder Außenbereich sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Nach den Angaben des Gutachters der Beklagten in der Berufungsverhandlung ist vielmehr davon auszugehen, dass bei der beabsichtigten Bündelung der geplanten Funktionen des Mastes an einem Standort nur eine kleinräumige Verschiebung des Vorhabens möglich wäre.
76 
bb) Das ortsgebundene Vorhaben „dient“ auch der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen.
77 
Der Begriff des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hat dieselbe Bedeutung wie der gleichlautende Begriff in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zu prüfen ist, ob ein vernünftiger Unternehmer ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde und ob die geplante Anlage durch ihre Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Die eigentliche Zielrichtung dieses Erfordernisses geht dahin, Vorhaben zu verhindern, die zwar vordergründig zur Verwirklichung eines der in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Privilegierungstatbestände geeignet erscheinen, in Wahrheit aber anderen Zwecken dienen. Zwar mag sich auch bei Vorhaben, die die Merkmale öffentlicher Versorgung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aufweisen, die Notwendigkeit, Missbrauchsversuchen entgegenzuwirken, nicht von vornherein von der Hand weisen lassen, doch dürfte hierzu allenfalls in seltenen Ausnahmefällen Anlass bestehen (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). Denkbar wäre dies etwa, wenn der Standort funktechnisch offensichtlich ungeeignet wäre oder wenn die ihn i. S. eines „Zwangspunkts“ rechtfertigende Funktion der Anlage nur vorgetäuscht und in Wahrheit eine nicht standortgebundene Nutzung angestrebt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 - 2009, 918).
78 
Gemessen daran sind die Anforderungen des „Dienens“ beachtet. Das Vorhaben soll die Versorgung Nußdorfs mit Mobilfunkdiensten verbessern, vor allem die Datenkapazität im UMTS-Dienst, und die Sicherheit des Datenverkehrs der regionalen Mobilfunknetze verbessern. Der Senat hat keine Zweifel, dass ein vernünftiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde. Die geplante Anlage ist auch äußerlich erkennbar als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen geprägt. Hinsichtlich der von der Beklagten angesprochenen Alternativen „Anbindung mit Kabel“ und „Verwendung der Richtfunkverbindungen anderer Betreiber“ hat die Klägerin plausibel und überzeugend dargelegt, dass sie nach ihrem Netzkonzept und aus betriebswirtschaftlichen Gründen ausscheiden. Anhaltspunkte für eine offensichtliche funktechnisch Ungeeignetheit des Standorts oder für eine rechtsmissbräuchliche Kombination der örtlichen mit der überörtlichen Funktion sind für den Senat ebenso wenig erkennbar wie dafür, dass die überörtliche Funktion nur vorgeschoben sein könnte.
79 
b) Auch die Erschließung des Vorhabens ist entgegen der Ansicht der Beklagten i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Die Beklagte zieht dies - nur - hinsichtlich der Verbindung zum öffentlichen Wegenetz in Frage, weil das Baugrundstück lediglich über den auf ihrem Nachbargrundstück Flst. Nr. 622 verlaufenden Waldweg erschlossen sei. Damit dringt sie jedoch nicht durch.
80 
aa) Der Begriff der gesicherten Erschließung in §§ 30 bis 35 BauGB ist ein Begriff des Bundesrechts und wird nicht durch Landesrecht (vgl. § 4 LBO) konkretisiert oder ausgefüllt (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 – 4 C 54.85 – NVwZ 1989, 353). Die Anforderungen an die Verbindung eines Außenbereichsgrundstücks zum öffentlichen Wegenetz ergeben sich grundsätzlich daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das konkrete Vorhaben auslöst. Ebenso wie ein landwirtschaftlicher Betrieb wird auch ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben der öffentlichen Versorgung herkömmlich über Wirtschafts-, Feld- oder Waldwege erschlossen und ist nicht zwangsläufig auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten und dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen können daher auch ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg als Erschließung ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 80.81 - NVwZ 1986, 38). Zur gesicherten Erschließung gehört aber auch ihre rechtliche Sicherung; die Erschließung muss dauerhaft zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt eine solche, muss die Zugänglichkeit rechtlich abgesichert werden. Eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einem privaten Nachbarn reicht dafür nicht. Ausreichend kann aber sein, wenn die Zufahrt öffentlich-rechtlich, durch Baulast, oder dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988, a. a.O. m.w.N.). Auch ohne Widmung oder andere förmliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) kann die Erschließung rechtlich gesichert sein, wenn das Baugrundstück über ein der Gemeinde gehörendes Wegegrundstück mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden und die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) wegen eines vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat. Umgekehrt ist vorstellbar, dass die Gemeinde zwar gehalten sein kann, einen beschränkten Verkehr - z.B. den Fußgängerverkehr oder den Anliegerverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen - zuzulassen, eine Intensivierung des Verkehrs jedoch verhindern darf. Wann die Gemeinde ausnahmsweise trotz Fehlens förmlicher Sicherungen an der Sperrung eines nicht öffentlichen Weges gehindert ist und sich daraus eine rechtliche Sicherung der ausreichenden Erschließung ableiten lässt, ist eine Frage des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 – NVwZ 1991, 1076).
81 
bb) Gemessen daran ist die wegemäßige Erschließung des Vorhabens sowohl tatsächlich wie rechtlich hinreichend gesichert.
82 
Der Nutzungszweck des Vorhabens erfordert einen Zu- und Abfahrtsverkehr nur zu gelegentlichen Wartungsarbeiten nach Erstellung des Antennenmastes und des Betriebscontainers, nach Aussage des Vertreters der Klägerin in der Berufungsverhandlung allenfalls ein- bis zweimal im Jahr. Ein solcher Verkehr ist auf dem vorhandenen Waldweg faktisch ohne Weiteres möglich, jedenfalls hat die Beklagte in dieser Hinsicht nichts eingewandt. Dafür spricht auch, dass der Waldweg schon jetzt zu Wartungsarbeiten am Wasserhochbehälter angefahren wird. Das Befahren des Waldwegs zu diesem Zweck ist entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch rechtlich gesichert. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Weg, wie die Klägerin meint, ein beschränkt öffentlicher Weg i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG ist, welcher der Bewirtschaftung von Waldgrundstücken dient oder zu dienen bestimmt ist, oder ob es sich um einen privaten Waldweg i. S. des § 4 Nr. 3 LWaldG handelt. Denn in beiden Fällen ist die Erschließung rechtlich gesichert oder jedenfalls nach Ermessen der Beklagten sicherbar:
83 
Eine Widmung als beschränkt öffentlicher Weg i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG erlaubte auch einen zur Durchführung von gelegentlichen Wartungsarbeiten auf dem Baugrundstück nötigen Zu- und Abfahrtsverkehr, weil es sich dabei um die „Bewirtschaftung“ eines Waldgrundstücks i. S. dieser Vorschrift handelte. Dieser Begriff ist nicht auf land- und forstwirtschaftliche Nutzungen beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung privilegierter Anlagen der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich, jedenfalls soweit es um deren Wartung geht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 - juris). Aber selbst wenn der Widmungszweck kein Recht zur Benutzung des Weges zu Wartungszwecken umfassen sollte, könnte jedenfalls ein entsprechendes Sondernutzungsrecht nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 Alt. 2 StrG durch Erteilung der Baugenehmigung gewährt werden, was allerdings im pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten stünde (Senatsurteile vom 06.07.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122, und vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 - VBlBW 2008, 383).
84 
Sollte der Waldweg nur ein Privatweg sein (§ 4 Nr. 3 LWaldG), wäre die Erschließung zwar voraussichtlich weder durch Bestellung einer Baulast noch durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit am Nachbargrundstück Flst.Nr. 622, über das der Weg verläuft, privatrechtlich zu sichern, weil die Beklagte dazu ihre Zustimmung verweigert und deshalb auch der - ansonsten durch das Straßenrecht verdrängte - Erlaubnisvorbehalt nach § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG entgegenstünde (vgl. dazu VGH Bad-Württ., Urteil vom 05.03.2009 – 5 S 2398/07 – NuR 2009, 653). In diesem Falle läge auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aber ein die hinreichende Sicherung der Erschließung rechtfertigender Ausnahmefall i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Beklagte wäre aus Rechtsgründen dauernd gehindert, den durch das Bauvorhaben ausgelösten – geringfügigen – zusätzlichen Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. Das folgt bereits aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Beklagte gestattet bereits jetzt der Stadtwerke Ü. GmbH ohne Weiteres die Benutzung des Waldweges zur Durchführung von Wartungsarbeiten am Wasserhochbehälter auf dem Baugrundstück. Dann ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung aber gehindert, der Klägerin eine nach Art und Umfang vergleichbare Benutzung dieses Weges zum selben Grundstück versagen. Ob die Beklagte zur Gestattung einer solchen Benutzung darüber hinaus nach Treu und Glauben verpflichtet ist, weil sich die von ihr gesellschaftsrechtlich beherrschte Stadtwerke Ü. GmbH verpflichtet hat, das Baugrundstück zur Realisierung des Bauvorhabens an die Klägerin zu vermieten, kann daher offen bleiben.
85 
c) Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach der insoweit gebotenen, die gesetzliche Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung, die gerichtlich voll überprüfbar und auch gegenüber der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG eigenständig ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001, a.a.O.), nicht entgegen. Das angefochtene Urteil legt insoweit überzeugend dar, dass weder die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), noch die öffentlichen Belange der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dem Vorhaben in diesem Sinne entgegenstehen. Der Senat nimmt darauf Bezug und verweist hinsichtlich der Belange der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergänzend auf seine obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (1.) sowie mit den einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften (2.). Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist ergänzend zu bemerken:
86 
Eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, und vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64). Für diese Entscheidung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.) und die Schutzwürdigkeit einer Landschaft kann nicht davon abhängen, ob die zuständige Naturschutzbehörde Anlass für eine Unterschutzstellung gesehen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbetrachtung, zulässig sind (BVerwG, Urteile vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311, und vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300). Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris m.w.N.). Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 – BauR 2004, 295). Insoweit fällt die nachvollziehende Abwägung im Fall der Klägerin schon aus den Gründen, mit denen der Senat die Erlaubnisfähigkeit ihres Vorhabens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LSchVO bejaht und das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 15 Abs. 5 BNatSchG im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung nach dieser Vorschrift verneint hat, eindeutig zugunsten des privilegierten Vorhabens aus.
87 
3. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, stehen dem Vorhaben ebenfalls jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass ein etwaiger Verstoß nicht wenigstens im Wege einer Ausnahme oder Abweichung nach Ermessen ausräumbar ist. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der Fassung der Landesbauordnung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357) Anderes ergeben könnte, sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
88 
Soweit die Beklagte eine mangelnde Eignung des Baugrundstücks wegen sandigen Baugrundes und zu geringen Abstands zwischen Wasserhochbehälter und Fundament des Antennenmastes geltend macht, ist der damit sinngemäß aufgeworfenen Frage nach der Vereinbarkeit mit den Vorschriften zur Standsicherheit (§ 13 LBO) im weiteren Baugenehmigungsverfahren nachzugehen, da bautechnische Nachweise wie der Standsicherheitsnachweis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBOVVO) noch bis zum Baubeginn nachgereicht werden können (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO). Dementsprechend hat die Klägerin mit dem Baugesuch vom 07.09.2004 auch ausdrücklich erklärt, dass zur Erkundung des Baugrundes, insbesondere seiner Tragfähigkeit, noch Bohr- und Rammkernsondierungen durchgeführt würden, deren Ergebnis als Gutachten mit der Mast- und Fundamentstatik eingereicht werde.
89 
Ob - wie die Beklagte ferner meint - eine Waldumwandlungsgenehmigung (§ 9 LWaldG) erforderlich ist und ob die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil darüber nicht die Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren, sondern die höhere Forstbehörde (vgl. § 9 Abs. 1 LWaldG) in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt zu entscheiden hätte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 - VBlBW 1999, 311). Für das von der Beklagten behauptete Vorliegen eines Biotopschutzwaldes (30 a LWaldG) ist nichts ersichtlich. Nach den auch von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Vertreters der Naturschutzbehörde in der Berufungsverhandlung handelt es sich um “Wirtschaftswald“.
90 
Die kommunale Planungshoheit der Beklagten (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) wird entgegen der Berufungsbegründung ebenfalls nicht verletzt, da das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Ob die Errichtung und Nutzung der genehmigten Anlage das private Eigentumsrecht der Beklagten am Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 verletzt, ist unerheblich, da die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§ 58 Abs. 3 LBO). Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG kann die Beklagte als Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich nicht geltend machen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2002 - 2 BvR 403/02 - NVwZ 2002, 1366).
B.
91 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unterbleibt, da der Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
92 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
93 
Beschluss vom 6. Juli 2010
94 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
95 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 - 13 K 3873/09 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 147 RdNr. 46) sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 angeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung ist der Beigeladenen eine „Befreiung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans „... ... ...“ der Antragsgegnerin vom 02.07.1998 erteilt worden. Nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verletzt diese Bewilligung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die angefochtene Bewilligung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB.
1. Maßstab für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 ist - anders als das Verwaltungsgericht es ebenso wie zunächst die Beteiligten angenommen hat - nicht § 31 Abs. 2 BauGB, sondern § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung wird zwar der Beigeladenen für die von ihr geplante, nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m Nr. 5 Buchst. c (früher: Nr. 30) des Anhangs verfahrensfreie Errichtung eines Mobilfunkmastes „eine Befreiung entsprechend der Anlage gewährt“. Die Formulierung in dem angefochtenen Bescheid führt jedoch nicht dazu, dass er ausschließlich als Befreiungsentscheidung und nicht zugleich auch als rechtmäßige Gewährung einer Ausnahme angesehen werden könnte. Dieses Ergebnis folgt aus der Anwendung des für den Bescheid maßgeblichen materiellen Rechts, ohne dass der angefochtene Bescheid gemäß § 47 LVwVfG umgedeutet werden müsste.
Die Frage, ob ein angefochtener Verwaltungsakt materiell rechtmäßig ist, richtet sich - vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch - den Verfügungssatz des Bescheides - zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; die Frage seiner Umdeutbarkeit stellt sich dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96). So liegt der Fall auch hier.
Der Verfügungssatz und damit der Spruch der angefochtenen „Bewilligung“ beschränkt sich nicht auf eine Befreiungsentscheidung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB. Er lässt vielmehr eine Abweichung von der dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehenden Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan zu. Eine Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist aber nicht nur im Wege einer Befreiung, sondern auch im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) möglich. Dass der Verfügungssatz der angefochtenen „Bewilligung“ nur als eine solche Abweichung im Wege der Ausnahme richtig und vollständig verstanden wird, ergibt sich zunächst daraus, dass die Beigeladene für ihr Vorhaben unter dem 20.11.2008 ausdrücklich einen Antrag „auf Ausnahme..., auf Befreiung... von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ für den vorgesehenen Standort gestellt hat. Hieraus wird deutlich, dass es der Beigeladenen nicht etwa gerade auf eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB ankam, sondern auf eine Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihrem Vorhaben rechtlich entgegenstehen. Dieses rechtliche Begehren wird seitens der Antragsgegnerin durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als „Bewilligung“ - und nicht allein als Befreiung - umgesetzt.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2010 nicht nur „hilfsweise“ eine Ausnahme erteilt, sondern - im Sinne des vorstehenden Verständnisses der angefochtenen Bewilligung - ausgeführt, dass die erteilte „Bewilligung/Befreiung“ auch eine solche Ausnahmegewährung enthalte. Die Bezeichnung „Befreiung“ gehörte daher nicht zum Spruch des Bescheides im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; eine Umdeutung ist im Hinblick darauf nicht erforderlich.
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB weitergehende rechtliche Anforderungen stellt als die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Während erstere erfordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB erfüllt ist und dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, sieht die hier in Rede stehende Ausnahme lediglich vor, dass eine der Versorgung der Baugebiete dienende fernmeldetechnische Nebenanlage gegeben ist.
2. Auf dieser Grundlage verletzt die angefochtene Bewilligung keine Rechte des Antragstellers. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Festsetzung eines Sondergebiets für Gartenhäuser gemäß § 10 BauNVO, auf die sich die erteilte Bewilligung bezieht, um eine nachbarschützende Festsetzung handelt, da Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Wirkung haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
Die im Hinblick auf diese Festsetzung erteilte Bewilligung steht indessen mit den für sie maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang, weil das Vorhaben der Beigeladenen als Ausnahme zugelassen werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB). Bei der von der Beigeladenen geplanten Mobilfunkantenne handelt es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (vgl. dazu zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 B 11356/09 - juris mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Sie dient auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete. Soweit in dem Bebauungsplan festgesetzt ist, dass Einrichtungen und Anlagen, die eine Versorgung mit Strom voraussetzen, unzulässig sind, stellt dies keinen Ausschluss der Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dar. Vielmehr soll mit dieser Festsetzung, wie sich aus ihrem Regelungszusammenhang ergibt, ersichtlich nur die Beschaffenheit der in dem Sondergebiet zulässigen Gartenhäuser konkretisiert werden. Es kann daher offen bleiben, ob § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO auch auf Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO Anwendung findet.
Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen weder öffentliche noch private Belange beeinträchtige. Vielmehr erforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Mobilfunkanlage, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung in dem fraglichen Gebiet sicherzustellen. Diese Ausführungen hat die Antragsgegnerin zunächst auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB gemacht, im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 18.01.2010) und damit während des anhängigen Widerspruchsverfahrens aber auch in Bezug auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB bestätigt. Sie stellen eine rechtmäßige Ermessensausübung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) dar. Der Antragsteller hat hierzu im Beschwerdeverfahren auch nichts mehr vorgetragen.
10 
Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine drohende Wertminderung seines Grundstücks hingewiesen hat, ist dieses wenig substantiierte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme der Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin zu begründen, zumal es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Da die Anlage nach der für sie erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 07.10.2008 die in der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung festgelegten Grenzwerte einhält, liegt auch kein Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht zutreffend sein könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
11 
Die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße der Bewilligung gegen die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Landschaftsschutzgebiet „Glemswald“ vom 16.10.1995 könnten, auch wenn sie vorlägen, bereits deswegen nicht zu Verletzung von Rechten des Antragstellers führen, weil die Vorschriften dieser Verordnung ersichtlich im öffentlichen Interesse erlassen worden sind und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. August 2007 - 1 K 464/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin hinsichtlich ihres Bauantrags in der Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16. Juni 2010, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbietet und Lizenzen für Mobilfunknetze im GSM- und UMTS-Standard besitzt. Sie plant, zum Ausbau dieser Netze im Außenbereich des Ortsteils N. der Beklagten einen Antennenmast mit Betriebscontainer zu errichten. Als Standort ist das Grundstück Flst. Nr. 632/1 vorgesehen, das mit einem Wasserhochbehälter bebaut ist (Standort Wasserhochbehälter). Eigentümerin ist die Stadtwerke Ü. GmbH, deren Geschäftsanteile von der Beklagten gehalten werden und mit der die Klägerin einen Mietvorvertrag geschlossen hat. Das Baugrundstück liegt an einem bewaldeten Bergrücken nordöstlich der B 31 oberhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem Laubwald mit durchschnittlich 25 m hohen Bäumen. Es ist über einen Waldweg erreichbar, der auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. 622 der Beklagten verläuft und zur Wartung des Wasserhochbehälters befahren wird. Der Flächennutzungsplan stellt das Baugrundstück als Fläche für die Forstwirtschaft dar. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Bodenseekreis über das Landschaftsschutzgebiet “Bodenseeufer“ vom 15.09.1982 (LSchVO). Die Verordnung bestimmt u.a.:
㤠3
Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung der Schönheit und Eigenart der Bodenseeuferlandschaft in ihrem kleinräumigen Wechsel von bewaldeten Kuppen, steilen Molassefelsen, Streuobst- und Wiesenflächen mit eingestreuten Äckern. Das Relief der Bodenseeuferzone in seiner Vielfalt mit abwechselnd steilen Felsen, Kuppen, Hügeln und Tobeln soll geschützt werden. Der durch den landschaftlichen Reiz und das schonende Klima hohe Erholungswert mit überregionaler Bedeutung soll für die Allgemeinheit gesichert werden.
§ 4
Verbote
(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1. der Naturhaushalt geschädigt,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
3. das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
4. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird.
§ 5
Erlaubnisvorbehalt
(1) Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
10 
1. Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung...;
2.-16. ...
11 
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht werden kann, dass die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
12 
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist.
(5) ...
...
13 
§ 8
Zustimmungsvorbehalt
14 
Die Zulassung von Vorhaben, die einen schwerwiegenden Eingriff darstellen, bedarf der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde.“
15 
Am 07.09.2004 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer “Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk“ neben dem Wasserhochbehälter, bestehend aus einem 40 m hohen Schleuderbetonmast mit zwei Bühnen und einem 5 m hohen Stahlrohraufsatz sowie einem Fertigteil-Betriebscontainer. In einer Bauzeichnung vom 24.08.2004 sind je acht Sektor- und Richtfunkantennen vermerkt und eingezeichnet. In der Baubeschreibung vom August 2004 heißt es, Sektor- und Richtfunkantennen würden an Bühnen und Aufsatzrohr befestigt; zur Erkundung des Baugrundes, insbesondere seiner Tragfähigkeit, würden Bohr- und Rammkernsondierungen durchgeführt; das Ergebnis werde als Gutachten mit der Mast- und Fundamentstatik eingereicht. Eine nachgereichte Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) legt standortbezogene Sicherheitsabstände und systembezogene Sicherheitsabstände für fünf UMTS-/GSM-Funkanlagen fest.
16 
Die Beklagte beauftragte das Ingenieurbüro H. mit der Beratung in Mobilfunkfragen; eine neue Mobilfunkanlage solle nicht auf einem Grundstück oder Gebäude der Beklagten realisiert werden, wenn sie eine Leistungsflussdichte von 1.000 μW/m2 gepulste elektromagnetische Strahlung verursache. Das Ingenieurbüro stellte für das Vorhaben der Klägerin in einem Zwischenbericht vom 25.02.2005 nach vergleichender Bewertung mit fünf Alternativstandorten fest, der Standort Wasserhochbehälter sei zur Minimierung von Immissionen am besten geeignet. Die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis stimmte dem Vorhaben mit Schreiben an die Beklagte vom 11.11.2004 unter der Voraussetzung zu, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handele, und „erteilte“ eine Erlaubnis nach § 5 LSchVO unter Auflagen, u.a. zur farblichen Gestaltung von Mast und Betriebsgebäude sowie mit der Forderung, eine naturschutzfachliche Eingriffsbewertung vorzulegen. Die Klägerin übersandte eine Haftungsverzichtserklärung wegen Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands und legte eine “Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ der Dipl. Ing. Landespflege M. vom 21.02.2005 vor. Diese sieht als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft die Pflanzung standorttypischer Hecken und Gebüsche auf 66 m2 Fläche und für die nicht ausgleichbare Beeinträchtigung des Landschaftsbilds eine Ersatzzahlung vor. Das Landratsamt akzeptierte die Eingriffsbewertung in einem Schreiben an die Klägerin vom 16.03.2005 mit der Einschränkung, die Ausgleichsfläche sei hinsichtlich der Schutzgüter Fauna und Flora um 1 m2 größer anzusetzen und anstelle der Ersatzzahlung sei eine Feldhecke oder Baumreihe an exponierter Stelle anzulegen.
17 
Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.05.2005 ab. Das Vorhaben sei nicht i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ortsgebunden. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es der Darstellung des Flächennutzungsplans, laufe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwider, beeinträchtige das Ortsbild und verstoße gegen die Landschaftsschutzverordnung “Bodenseeufer“. Die Naturschutzbehörde habe zwar zugestimmt. Erforderlich sei aber eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung. Die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt.
18 
Im Widerspruchsverfahren prüfte das Ingenieurbüro H. im Auftrag der Beklagten einen ca. 150 m nördlich gelegenen Alternativstandort und stellte fest, der Standort Wasserhochbehälter biete unter Minimierungsaspekten leichte Vorteile, allerdings seien die Unterschiede nicht gravierend. Die Untere und die Höhere Naturschutzbehörde erhoben gegen diesen Alternativstandort wegen eines erforderlichen höheren Mastes und zusätzlicher Erschließungsmaßnahmen naturschutzrechtliche Bedenken. Die Klägerin legte zu ihrem Vorhaben noch dar: Der Mast solle zum einen - mit Sektor- und Richtfunkantennen - N. und die B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM-/UMTS-Mobilfunk versorgen und den N.er Standort an die entsprechenden Mobilfunknetze der Klägerin anbinden (örtliche Funktion). Zum anderen solle er gleichzeitig - mit Richtfunkantennen - den unternehmenseigenen GSM-/UMTS-Mobilfunk-Datenverkehr mehrerer Standorte in der Umgebung - als Richtfunksammler - bündeln (überörtliche Funktion). Richtfunk benötige eine Sichtverbindung zur Gegenstelle. Das werde durch den Höhenzug über N. erschwert. Würde ein Mast nur für Mobilfunk im Ort errichtet, wäre für den Richtfunk ein weiterer erforderlich, vor allem zur Anbindung nördlicher Standorte in S.-W., Glashütten und U.-M.. Der nördliche Alternativstandort sei dazu ungeeignet, da die Sichtverbindung näher an einer Bergkuppe verliefe, so dass die Verbindung zur Gegenstelle U.-M. verloren gehen könnte.
19 
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Das Vorhaben sei nicht ortsgebunden, da sein Standort zur Mobilfunkversorgung N.s kein Zwangspunkt sei; Alternativstandorte im Innenbereich seien dafür ebenso geeignet. Eine Richtfunkversorgung sei nach der vorgelegten Standortbescheinigung nicht Gegenstand des Bauantrags.
20 
Am 31.03.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und noch dargelegt: Gegenstand des Bauantrags seien auch Richtfunkantennen. Die Standortbescheinigung ändere daran nichts. Für eine Richtfunkantenne werde sie ohnehin nicht ausgestellt, da von ihr keine Immissionen ausgingen, die einen Sicherheitsabstand erforderten. Alternativstandorte im Innenbereich seien ungeeignet, da der Mast auch als Richtfunksammler benötigt werde und die topografische Situation in N. dafür den exponierten Standort Wasserhochbehälter erfordere. Das gelte vor allem für Verbindungen zu Gegenstellen an den Standorten S.-W., Glashütten und U.-M.; hierzu werde auf beigefügte topografische Karten verwiesen. Alternativstandorte im Innen- oder Außenbereich lägen deutlich tiefer und erforderten planungsrechtlich unzulässige Masthöhen von 70 bis 112 m. Alternativstandorte m Eigentum der Beklagten schieden auch deshalb aus, weil sie aufgrund des Mobilfunkkonzepts der Beklagten nicht zur Verfügung stünden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenbescheide zu verpflichten, die Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise den Bauantrag neu zu bescheiden. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat eine Auskunft der Bundesnetzagentur vom 06.06.2007 zu Richtfunkantennen eingeholt und die Beklagte um Stellungnahme gebeten, ob sie die Angaben zur Höhe von Richtfunkantennen an Alternativstandorten bestreite, ob sie eine Anlage mit diesen oder ähnlichen Ausmaßen an den genannten oder anderen Standorten im N.er Innenbereich für genehmigungsfähig halte, ob sie zur Vermietung eines Alternativstandortes bereit wäre und ob es im N.er Innenbereich einen anderen Alternativstandort gebe. Die Beklagte hat die Fragen nicht beantwortet. Das Verwaltungsgericht hat das Waldstück, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, von zwei Standorten in der Ortsmitte von N. sowie das Baugrundstück vor Ort in Augenschein genommen und digitale Fotos gefertigt.
21 
Mit Urteil vom 01.08.2007 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verpflichtet, über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegenstand des Bauantrags seien auch die in den Plänen eingezeichneten und in der Baubeschreibung erwähnten Richtfunkantennen. Das Vorhaben sei als ortsgebundene Anlage, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen diene, nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zulässig. Für die Funktionen der Anlage komme nur ein Standort im Außenbereich in Betracht. Zumindest für die Richtfunkverbindung nach Glashütten sei nachgewiesen, dass die erforderliche Sichtverbindung bei einem Standort im Innenbereich nur gegeben wäre, wenn ein Mast dort die gleiche Höhe wie der Mast am Standort Wasserhochbehälter erreiche und offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Das sei nicht der Fall. Insoweit wäre im Innenbereich ein 75 bis 105 m hoher Mast nötig. Dieser sei abstandsflächenrechtlich nicht realisierbar. Je nach Gebietsart und Höhenlage betrüge die Abstandsflächentiefe 42 bis 63 m oder 30 bis 45 m, wobei eine Unterschreitung des nachbarschützenden Teils ausgeschlossen sei. Zudem wäre ein Mast dieser Höhe wegen seiner Auswirkungen auf das Ortsbild nicht genehmigungsfähig. Weitere Standorte seien nicht zu ermitteln und auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu überprüfen, weil die Beklagte die Anfrage des Berichterstatters nicht beantwortet habe. Der Standort Wasserhochbehälter sei nicht beliebig gewählt. Zwar erscheine möglich, dass die Anlage ihre Funktionen auch erfülle, wenn sie etwas verschoben würde. Der Standortbezug bliebe aber erhalten. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Die Darstellung einer Fläche für die Forstwirtschaft im Flächennutzungsplan könne sich gegen ein privilegiertes Vorhaben nur durchsetzen, wenn damit wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine qualifizierte Standortzuweisung verbunden sei. Dafür sei nichts ersichtlich. Die Anlage rufe auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor und sei solchen nicht ausgesetzt. Das gelte auch für die erzeugten elektromagnetischen Felder. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien nach der Standortbescheinigung eingehalten. Diese beziehe sich zwar nur auf fünf Sektorantennen, während der Bauantrag acht solche Antennen umfasse. Hinsichtlich der übrigen drei habe die Klägerin in der Verhandlung angegeben, dass sie der Versorgung desselben Gebiets dienten. Da demnach keine stärkere Sendeleistung benötigt werde, würden die Werte der 26. BImSchV auch beim Betrieb dieser Antennen eingehalten. Die Beklagte sei aber berechtigt, noch eine Konkretisierung des Bauantrags zu verlangen. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere habe die größtenteils vom Wald verdeckte Anlage keine optisch erdrückende Wirkung. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden nur gering berührt. Die natürliche Eigenart der Waldlandschaft und ihr Erholungswert seien durch den Wasserhochbehälter und den Lärm der B 31 vorbelastet. Das Landschaftsbild und das Ortsbild von N. würden nicht verunstaltet. Der Mast werde zwar weithin sichtbar sein und sich als Fremdkörper darstellen. Diese Beeinträchtigung gehe aber nicht über das hinaus, was für die Erfüllung seiner Funktion notwendig sei. Schließlich sei die Erschließung, insbesondere über den Waldweg, gesichert. Dass die Klägerin die Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht vorzulegen bereit wäre, sei nicht erkennbar. Der Eingriff in Natur und Landschaft sei kompensierbar. Die Landschaftsschutzverordnung “Bodenseeufer“ stehe aufgrund der Erlaubnis des Landratsamts nicht entgegen. Das Vorhaben widerspreche auch nicht Bauordnungsrecht. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO seien geringere Tiefen der mit dem Mast gemäß § 5 Abs. 9 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Die mit dem Betriebscontainer nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO einzuhaltende Abstandsflächentiefe lasse sich durch eine nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO zulässige Inanspruchnahme des Waldweges erzielen. Hinsichtlich des Erschließungsgebots nach § 4 Abs. 1 LBO und des Waldabstandsgebots nach § 4 Abs. 3 Halbsatz 2 LBO könnten gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 LBO und § 4 Abs. 3 Satz2 LBO Ausnahmen erteilt werden. Die Erforderlichkeit einer Waldumwandlungsgenehmigung sei von der Baurechtsbehörde nicht zu prüfen.
22 
Zur Begründung ihrer vom Senat am 05.01.2009 zugelassenen Berufung legt die Beklagte dar: Der Bauantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil die Antennen nach Zahl, Art und Höhe nicht spezifiziert und lokalisiert seien. Das Vorhaben sei auch nicht ortsgebunden. Die Mobilfunkversorgung müsse nicht mit Richtfunk gekoppelt werden, zudem seien Richtfunkverbindungen auch nach Süden möglich. Nach einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Dipl. Phys. Dr. G. von der TÜV SÜD Industrie Service GmbH (TÜV-Stellungnahme) vom 19.02.2008 genüge eine einzige, gegebenenfalls auch auf Standorte anderer Betreiber ausgerichtete, Richtfunkantenne, soweit der N.er Standort nicht mit Kabel angebunden werde, wie es etwa die T-Mobile Deutschland GmbH praktiziere. Bei einer Trennung von Mobil- und Richtfunk seien mehrere Alternativstandorte möglich. Die Klägerin lasse zudem offen, wie die mit Richtfunk anzubindenden anderen Standorte bisher in ihre Netze integriert worden seien bzw. welche alternativen Möglichkeiten es zur Richtfunkanbindung an regionale Zentralnetze gebe. Auch fehlten abgesicherte Aussagen zur funktechnischen Eignung des Standorts. Das Baugrundstück sei ökologisch höherwertiger als in der Eingriffs- und Ausgleichsplanung festgestellt. Eine bei der Planung B 31 neu erstellte Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom Stand April 2006 stufe es in der Karte „3.3 Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ als ökologisch sehr wertvoll ein. Darin sei es als Teil eines Brutvogelgebiets stark gefährdeter Arten, als Lebensraum mehrerer Fledermausarten, darunter besonders streng geschützte Arten, sowie als Amphibiengebiet ausgewiesen. Der Naturschutzbund Deutschland e.V. - Gruppe Ü. - (NABU) bezeichne das Areal in einer Stellungnahme an die Beklagte vom 05.11.2007 als Vogeldurchzugsgebiet und berichte, auf dem Baugrundstück und in dessen Umgebung seien Vogeltierarten der roten Liste festgestellt worden. Der Mast verschandle das Landschaftsbild, vor allem von Oktober bis April. Die Erschließung sei nicht gesichert. Die Beklagte sei nicht bereit, für die Benutzung des über ihr Nachbargrundstück verlaufenden Waldweges eine Grunddienstbarkeit zu erteilen. Der vermeidbare schwere Eingriff in Natur und Landschaft sei im Rahmen naturschutzrechtlicher Abwägung nicht zulassungsfähig. Das Vorhaben verstoße zudem gegen die Landschaftsschutzverordnung. Eine Erlaubnis sei ungenügend, weil das Vorhaben dem Schutzzweck der Verordnung wesentlich zuwiderlaufe. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die nach § 8 LSchVO erforderliche Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde fehle und die Befreiungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Ihre Planungshoheit und ihr Eigentumsrecht am Nachbargrundstück seien verletzt. Mit dem Mast sei ein Gefahrpotential, insbesondere durch umstürzende Bäume und erhöhte Brandgefahr, verbunden. Die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 LBO, §§ 9, 30 a WaldG seien nicht erfüllt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung liege nicht vor und könne nicht erteilt werden. Der in der Standortbescheinigung festgelegte Sicherheitsabstand und bauordnungsrechtliche “Grenzabstände“ seien nicht gewahrt.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.08.2007 - 1 K 464/06 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
25 
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.06.2010 neue Bauzeichnungen (“Pläne Revision AB“), eine neue Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 15.06.2010 für sechs Sektorantennen und eine Verpflichtungserklärung i. S. des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB vorgelegt. In den neuen Bauzeichnungen sind sechs Sektorantennen unter Angabe ihrer Höhe und Hauptstrahlrichtung, acht Richtfunkantennen sowie technische Details zu den Antennen vermerkt und eingezeichnet.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin hinsichtlich ihres Bauantrags in der Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
28 
Die Änderungen des Bauantrags seien im anhängigen Verfahren zu berücksichtigen, da sich das geänderte Bauvorhaben vom früheren nur durch die Zahl der Antennen unterscheide. Sofern darin eine Klageänderung liege, sei sie sachdienlich. Ungeachtet dessen sei die Angabe der Zahl der Antennen kein zwingender Bestandteil des Bauantrags. Immissionsschutzrecht gebiete keine andere Bewertung, da dessen Anforderungen im Verfahren der Bundesnetzagentur zu prüfen seien. Die Ortsgebundenheit sei nachgewiesen. Aus der TÜV-Stellungnahme folge nichts Anderes. Eine Trennung der Funktionen Mobilfunk und Richtfunksammler, die die Kosten des Vorhabens beeinflusse und auf Art und Zweck der Anlage einwirke, könne nicht verlangt werden. Es sei Sache der Klägerin, welches Vorhaben sie genehmigen lassen wolle. Nur dieses sei auf seine Ortsgebundenheit zu prüfen. Es komme daher nur darauf an, ob der Mast unter Berücksichtigung der Betriebsbedürfnisse der Klägerin und des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs vernünftigerweise am konkreten Standort zu errichten sei. Das sei der Fall. Eine einzige Richtfunkanbindung sei unzureichend. Ein Richtfunksammler bündle den Datenverkehr mehrerer Standorte, mehrere seien in einem Ring verbunden und schickten die Daten an das hierarchisch höhere Netzelement, und zwar bei UMTS an den Radio-Network-Controller (RNC) und bei GSM an die Base-Station-Controller (BSC). Im vorliegenden Fall befinde sich das RNC in Stetten bei Markdorf und die BSC in Singen. Da es sich beim Vorhaben um einen kombinierten UMTS-/GSM-Standort handele, sei eine zweifache Anbindung nötig. Die anzubindenden anderen Standorte seien bisher durch “Hops“ in die Unternehmensnetze integriert. Dabei werde der Datenverkehr über hintereinander geschaltete Dachstandorte abgeführt. Damit sei der Aufbau weiterer Kapazität unmöglich. Je mehr Richtfunkverbindungen hintereinander geschaltet würden, desto höher sei die Gefahr einer Störung, von der alle Stationen betroffen wären, deren Datenverkehr eingesammelt werde. Die redundante Anbindung in einem Ring aus Richtfunksammlern, verknüpft mit RNC/BSC, sorge für zusätzliche Sicherheit. Die Anbindung sei zwar auch mit Kabel möglich. Mit Ausnahme der T-Mobile Deutschland GmbH, die Zugriff auf Kabel der Telekom habe, verwendeten die Mobilfunkbetreiber aber Richtfunk. Für die Klägerin käme die Anmietung vorhandener Kabel der Deutschen Telekom AG aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Sie gäbe damit die Hoheit über ihr eigenes Netz aus der Hand und wäre hinsichtlich Kapazität, Wartungen und Störungen auf die Telekom angewiesen. Sofern keine Kabel vorhanden seien oder nur mit geringer Kapazität, müssten neue Leitungen verlegt werden. Das sei unwirtschaftlich. Richtfunk biete zudem ausreichend Kapazität auch für in Zukunft zu erwartende hohe Datenmengen. Die Verwendung der Richtfunkverbindung anderer Betreiber sei wegen unterschiedlicher Netztopologien und auch deshalb ausgeschlossen, weil die Zielrichtungen nicht identisch seien. Da sich die vom beantragten Mast eingesammelten UMTS-Standorte alle in nördlicher Richtung befänden und zum RNC im nördlich gelegenen Marktdorf geleitet werden müssten, schiede eine Richtfunkanbindung nach Süden aus. In Konstanz und Umgebung befinde sich kein RNC der Klägerin. Um zum BSC in Singen zu gelangen, wäre ein 60 bis 80 m hoher Richtfunksammler südlich des Überlinger Sees mit Sichtverbindungen nach Ü., M., Wallhausen und Konstanz erforderlich, was dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs widerspräche. Selbst bei Trennung von Mobil- und Richtfunk sei nach dem Zwischenbericht des Ingenieurbüros H. vom 25.02.2005 keiner der untersuchten Alternativstandorte für die GSM-/UMTS-Versorgung vorzugswürdig. Die Ansicht der Beklagten sei im Hinblick auf ihr eigenes Konzept widersprüchlich, da sie eine Vorzugswürdigkeit von Standorten reklamiere, die sie wegen Überschreitung des von ihr festgelegten Schwellenwerts von 1.000 μW/m2 grundsätzlich ablehne. Das Landschaftsbild werde nicht verunstaltet. Der Waldweg als beschränkt öffentlicher Weg sei zur Erschließung ausreichend; gegebenenfalls sei eine von der Baugenehmigung umfasste Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Auf Art. 14 GG könne sich die Klägerin als Hoheitssubjekt nicht berufen. Ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand sei nicht verletzt. Der Eingriff in Natur und Landschaft sei unvermeidbar und im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung zulassungsfähig. Eine Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung sei nicht erforderlich. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Nutzung des angrenzenden Waldgrundstücks der Beklagten werde durch elektromagnetische Felder nicht relevant eingeschränkt, zumal dort ein Aufenthalt im Sicherheitsabstand nicht zu erwarten sei. Erforderlichkeit und Voraussetzungen einer Waldumwandlungsgenehmigung seien von der Baurechtsbehörde nicht zu prüfen. Inwiefern ein Biotopschutzwald i.S. des § 30 a LWaldG vorliege und zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werde, sei nicht ersichtlich. Dass das Vorhaben nicht an bauordnungsrechtlichen Regelungen scheitere, lege das angefochtene Urteil zutreffend dar.
29 
Die Beklagte erwidert: Eine Klageänderung sei nicht sachdienlich. Der Bauantrag sei nach wie vor unbestimmt. Die neuen Pläne seien nicht im Maßstab 1:100 gezeichnet und entsprächen nicht „§ 4 Ziffer 3, § 5 Absatz 1 LBOVVO“, die Ansichten für das Baugrundstück seien im Maßstab variabel. Der Abstand zwischen dem Mastfundament und dem unterirdischen Wasserhochbehälter mit einem Fassungsvermögen von 510 m3 sei fehlerhaft eingezeichnet, wie sich aus einem Bestandsplan des Ingenieurbüros G. ergebe. Denn danach betrage er tatsächlich nur 0,80 m. Bei einer solchen Entfernung sei in Anbetracht des vom 45 m hohen Mast ausgehenden Lastendrucks eine Gefährdung des “öffentlichen Ortsteils N.“ wahrscheinlich. Die Klägerin könne auch eine erforderliche Abstandsflächenbaulast, die sich auf das Nachbargrundstück der Beklagten Flst.Nr. 622 erstrecke, nicht vorweisen. Aus den “tatsächlichen Gegebenheiten“ ergebe sich zwanglos, dass dem Vorhaben offensichtlich zivilrechtliche, schlechthin nicht ausräumbare Hindernisse entgegenstünden, weshalb das Sachbescheidungsinteresse fehle. Das Baugrundstück sei zudem wegen sandigen Untergrunds und der durch Wasserhochbehälter nebst Wasserleitungen bereits in Anspruch genommenen Fläche für eine weitere Bebauung ungeeignet.
30 
Der Beigeladene legt, ohne einen Antrag zu stellen, dar: Die bezeichnete Raum- und Umweltanalyse vom April 2006 sowie Kartierungsergebnisse des NABU enthielten nur Aussagen zum Gebiet in seiner Gesamtheit, nicht aber für einzelne Grundstücke. Die Vegetation auf dem Baugrundstück lasse den Schluss zu, dass es keinen geeigneten Lebensraum für die von der Beklagten angeführten Lebensarten biete. Eine bauzeitbedingte Störung etwaiger Nistplätze in angrenzenden Gehölzen könne im Regelfall durch eine zeitliche Beschränkung der Bauphase außerhalb der Vogelbrut vermieden werden. Darauf, ob es sich um ein Vogeldurchzugsgebiet handele, komme es nicht an, da Vögel in der Lage seien, einen Antennenmast als Hindernis zu erkennen und diesem auszuweichen. Sollte eine Befreiung erforderlich sei, könne diese erteilt werden, wenn öffentliche Belange wie die Verbesserung des Mobilfunknetzes dies erforderten. Die Höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen habe mit Erlass vom 29.06.1992 allgemein ihre Zustimmung zu Befreiungen erteilt. Da die Baugenehmigung versagt worden sei, habe sich die Beklagte mit dem Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft bislang nicht auseinandergesetzt. Es sei aber davon auszugehen, dass eine Kompensation ohne Ersatzzahlung möglich sei.
31 
In der Berufungsverhandlung hat ein Vertreter der Klägerin erklärt, mit dem Vorhaben solle vor allem die Datenkapazität im örtlichen UMTS-Mobilfunk erhöht werden; zur Wartung der Anlage sei ein Befahren des Waldwegs ein- bis zweimal im Jahr nötig. Dipl. Phys. Dr. G. hat auf Nachfrage erklärt, bei einer Bündelung aller von der Klägerin angegebenen Funktionen des Mastes an einem Standort sei nur eine kleinräumige Verschiebung des Vorhabens möglich. Der Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde des Beigeladenen hat angegeben, das Baugrundstück sei kein Lebensraum geschützter Arten und der auf Gemarkung N. liegende Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bodenseeufer“ sei kein Bestandteil des Gebiets Natura 2000; die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne durch die im Schreiben seiner Behörde vom 16.03.2005 erwähnte Ersatzmaßnahme kompensiert werden; der das Baugrundstück umgebende Laubwald sei Wirtschaftswald.
32 
Dem Senat liegen die Bauakten der Beklagten, die Akten der Naturschutzbehörde des Landratsamts Bodenseekreis, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
33 
Die nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte unter Aufhebung der Behördenbescheide verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin kann nach der für die Entscheidung des Senats maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) jedenfalls beanspruchen, dass die Beklagte ihren Bauantrag in der nunmehr maßgebenden geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010, nach pflichtgemäßem Ermessen bescheidet, weshalb die Berufung mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen ist. Ob die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet ist, ist vom Senat nicht zu entscheiden, da er das Urteil des Verwaltungsgerichts nur innerhalb des Berufungsantrags prüft (§ 128 VwGO) und die Klägerin gegen die Abweisung ihres weitergehenden Verpflichtungsantrags keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit - wie hier - kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren i. S. des § 52 LBO durchgeführt wird, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die Baurechtsbehörde hat dabei auch die zur Durchführung des § 15 BNatSchG (Eingriffsregelung) erforderlichen (Ermessens-)Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die zuständige Naturschutzbehörde selbst entscheidet (§ 17 Abs. 1 BNatSchG). Eine nach der Landschaftsschutzverordnung “Bodenseeufer“ erforderliche Erlaubnis wird durch die Baugenehmigung ersetzt (§ 5 Abs. 4 LSchVO). Gleiches gilt nach § 79 Abs. 4 Satz 1 NatSchG für eine gegebenenfalls erforderliche Befreiung (vgl. § 67 Abs. 1 BNatSchG) von Vorschriften dieser Landschaftsschutzverordnung. Fehlt einem Bauantrag das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, besteht der Anspruch nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht. In diesem Fall kann die Baurechtsbehörde den Bauantrag nach pflichtgemäßem Ermessen als unzulässig zurückweisen (Sauter, LBO, 3. Auflage § 58 Rn. 103; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, 4. Auflage, § 58 Rn. 15).
35 
Ausgehend davon kann die Klägerin – jedenfalls - die erneute sachliche Bescheidung ihres Bauantrags in der geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LSchVO beanspruchen. Dem Bauantrag fehlt nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, insbesondere nicht wegen mangelhafter Bauvorlagen oder privater Rechte Dritter (I.). Auch stehen dem genehmigungspflichtigen Vorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass sie den zuerkannten Bescheidungsanspruch ausschließen (II.).
I.
36 
Das Sachbescheidungsinteresse für einen Bauantrag fehlt unter anderem dann, wenn der Bauantrag i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO unvollständig oder mangelhaft ist oder wenn der Verwirklichung des Bauvorhabens schlechthin nicht ausräumbare privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (b)). Beides ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Fall.
37 
a) Der zusammen mit den Bauvorlagen einzureichende schriftliche Bauantrag (§ 53 Abs. 1 LBO) ist i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO unvollständig oder mangelhaft, wenn er nicht den Anforderungen nach § 53 Abs. 1 und 2 LBO i. V. m. den Vorschriften der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13.11.1995 (GBl. S. 794), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.01.2010 (GBl. S. 10), - LBOVVO - entspricht. Der Bauantrag muss als öffentlich-rechtliche Willenserklärung das Bauvorhaben insbesondere hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnen (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 52 Rn. 9). Dazu dienen die Bauvorlagen. Sie konkretisieren das Vorhaben, bilden die Grundlage für das Prüfprogramm der Baurechtsbehörde und bestimmen Inhalt und Umfang der zu erteilenden Genehmigung (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris m.w.N.). Die Baurechtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 LBOVVO). Sie kann zudem untergeordnete Details des Vorhabens durch Eintragungen in den Bauvorlagen (“Grüneinträge“) mit Zustimmung des Bauherrn so präzisieren oder ändern, dass das Vorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht, um eine sonst zwangsläufige Ablehnung des Bauantrags zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2000 – 8 S 1445/00 – VBlBW 2001, 188 m.w.N.). Sind Bauantrag oder Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn jedoch zunächst unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind und dass ohne Behebung der Mängel innerhalb der dem Bauherrn gesetzten angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBO).
38 
Gegenstand des - nur noch - rechtshängigen Bescheidungsanspruchs ist der Bauantrag vom 07.09.2004 nebst Bauvorlagen in der geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010. Das hat die Klägerin mit ihrem Berufungszurückweisungsantrag klargestellt. In der Vorlage der geänderten Pläne liegt keine - im Berufungsverfahren der Beklagten nur im Wege einer zulässigen Anschlussberufung (§ 127 VwGO) der Klägerin mögliche - Klageänderung i. S. des § 91 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat damit ohne Änderung des Klagegrundes nur tatsächliche Anführungen ergänzt oder berichtigt und, soweit die Zahl der Sektorantennen reduziert wurde, allenfalls den Klageantrag in der Hauptsache beschränkt (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 und 2 ZPO). Die ihrem Berufungszurückweisungsantrag beigefügte Maßgabe passt daher nur die Fassung des Klageantrags an und zielt nicht auf eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten der Klägerin. Die Berufung der Beklagten richtet sich damit ohne weiteres gegen den angepassten Klageantrag der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04 - BauR 2006, 717 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.02.2004 - 2 L 5/00 - juris).
39 
Dieser Bauantrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Er zielt auf die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer - nach § 49 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtigen - ortsfesten gewerblichen Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Schleuderbetonmast und Betriebscontainer. Das schließt Antennen ein, da das Bauvorhaben ohne sie nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die hierzu nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 4 bis 7 LBOVVO erforderlichen Bauvorlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung) wurden vorgelegt und sind hinreichend bestimmt. Insbesondere sind Zahl, Art und Höhe der Antennen sowie weitere technische Details in den mit Schreiben vom 16.06.2010 vorgelegten Bauzeichnungen eindeutig vermerkt. Auch liegt für alle Sektorantennen eine neue Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur über standort- und systembezogene Sicherheitsabstände vor. Eine entsprechende Bescheinigung für die Richtfunkantennen ist nicht notwendig, da die von ihnen abgestrahlte Leistung im Regelfall keine Sicherheitsabstände erfordert (Auskunft der Bundesnetzagentur an das Verwaltungsgericht vom 06.06.2007). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und inwieweit das Prüfprogramm der Baurechtsbehörde nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884) nähere Angaben zu den Antennen eines Funkmastes - etwa nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10, § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 und 6 LBOVVO - erfordert oder ob solche Angaben jedenfalls für standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen i. S. der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) - BEMFV - im Hinblick auf die Anzeigepflicht nach § 7 der 26. BImSchV entbehrlich sind, zumal auch die Vorlage der Standortbescheinigung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sein dürfte (vgl. § 18 abs. 2 aeg> BVerwG, Beschluss vom 10.12.2003 – 9 A 73.02 – NVwZ 2004, 613).
40 
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen Bestimmtheit und Ordnungsmäßigkeit der Bauvorlagen greifen nicht durch. Die Beklagte beanstandet, die geänderten Bauvorlagen widersprächen „§ 4 Ziffer 3, § 5 Abs. 1 LBOVVO“, weil sie nicht im Maßstab 1:100 gezeichnet seien und weil die Ansichten für das Baugrundstück im Maßstab variabel seien. Zwar ist richtig, dass Lageplan, Nordost-Ansichten sowie Grundrisse der Antennenträger und der Systemtechnik in verschiedenen anderen Maßstäben gefertigt sind. Demgegenüber schreiben § 4 Abs. 2 Satz 5 LBVVO für den zeichnerischen Teil des Lageplans den Maßstab 1:500 und § 6 Abs. 1 Satz 1 LBOVVO für Bauzeichnungen den Maßstab 1:100 vor. Jedoch kann die Baurechtsbehörde einen anderen Maßstab zulassen, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens ausreichend ist (§ 4 Abs. 2 Satz 6 und § 6 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO). Davon ist hier auszugehen, da die Beklagte bereits den alten zeichnerischen Teil des Lageplans und die vormaligen Bauzeichnungen vom 24.08.2004, die ebenfalls in denselben verschiedenen abweichenden Maßstäben gefertigt waren, nicht beanstandet, sondern der Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2004 ausdrücklich bestätigt hat, das Baugesuch sei „vollständig“. Dies durfte die Klägerin auch als Zulassung i. S. der genannten Vorschriften verstehen. Ungeachtet dessen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Vorhabens nur bei Verwendung der grundsätzlich vorgeschriebenen Maßstäbe möglich ist, weder von der Beklagten dargelegt noch sonst erkennbar. Auch der Einwand der Beklagten, der geringste Abstand zwischen Wasserhochbehälter und Fundament des Antennenmastes sei im zeichnerischen Teil des Lageplans unzutreffend eingetragen, greift nicht durch. Die Beklagte beruft sich insoweit auf den Bestandsplan des Ingenieurbüros G. vom 09.05.2008, in dem auf dem Baugrundstück neben dem vorhandenen unterirdischen Wasserhochbehälter das „Fundament Planung Mast“ mit einem geringsten Abstand von ca. 0,8 m eingezeichnet ist. Demgegenüber beträgt der geringste Abstand nach der neuen Bauzeichnung „Draufsicht“, für die der Maßstab 1:100 angegeben, die tatsächlich jedoch - wie die Draufsicht in der Bauzeichnung vom 24.08.2004 - im Maßstab 1:150 gefertigt ist, etwa 2 m. Aus dieser Abweichung kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Bauzeichnung der Klägerin die Lage des Wasserhochbehälters unzutreffend wiedergibt. Ebenso könnte die - offenbar nachträgliche - Einzeichnung der Lage des Mastfundaments im Bestandsplan des Ingenieurbüros G. vom 09.05.2008 unzutreffend sein. Das bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Klärung. Sollten die Bauvorlagen der Klägerin in dieser Hinsicht mangelhaft sein, schlösse dies das Sachbescheidungsinteresse nicht aus. Denn die Beklagte darf den Bauantrag wegen fehlerhafter Bauvorlagen erst dann mangels Sachbescheidungsinteresses zurückweisen, wenn sie der Klägerin unter Bestimmung einer angemessenen Frist mitgeteilt hat, welche Ergänzungen erforderlich sind, um festgestellte Mängel des Bauantrags in der nunmehr maßgebenden Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010 zu beheben, und wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass Bauantrag und Bauvorlagen ergänzt worden sind (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBO). Das ist bislang nicht der Fall.
41 
b) Anhaltspunkte für privatrechtliche Hindernisse, die einer Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
42 
Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (§ 58 Abs. 3 LBO). Gleichwohl kann ausnahmsweise das Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn die Baugenehmigung wegen offensichtlicher privatrechtlicher Hindernisse, die schlechthin nicht ausräumbar sind, nutzlos wäre (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <131>; Senatsurteil vom 18.11.1994 - 8 S 1470/94 - VBlBW 1995, 318 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte verweist hierzu - im Anschluss an ihren Vortrag zur Gefährdung des “öffentlichen Ortsteils Nußdorf“ durch die Lage des Mastes in unmittelbarer Nähe zum Wasserhochbehälter und zur Erforderlichkeit einer sich auf ihr Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 erstreckenden Abstandsflächenbaulast (vgl. § 71 LBO) - lediglich pauschal auf „tatsächliche Gegebenheiten“. Ein Hindernis privatrechtlicher Art ist damit nicht dargelegt. Dafür ist auch sonst nichts erkennbar. Das gilt insbesondere für die Rechte der Stadtwerke Ü. GmbH als Eigentümerin des Baugrundstücks und des Wasserhochbehälters. Da sie gerade aus Anlass des Bauvorhabens der Klägerin mit ihr einen Mietvorvertrag über das Baugrundstück geschlossen hat, ist sie mit dem Bauvorhaben auf dem Baugrundstück offenkundig einverstanden. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten, sie sei als Eigentümerin des Nachbargrundstücks Flst.Nr. 622 nicht bereit, eine Grunddienstbarkeit zur Benutzung des Waldweges zu bestellen, ergibt sich kein schlechthin unüberwindbares rechtliches (Erschließungs-)Hindernis (siehe dazu nachfolgend II.3.b)).
43 
II. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass sie den im angefochtenen Urteil zuerkannten Bescheidungsanspruch ausschließen. Die Beklagte ist zumindest verpflichtet, über die Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das wird im angefochtenen Urteil überwiegend zutreffend begründet. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung zu einer im Ergebnis anderen Beurteilung. Der Senat nimmt nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden wie modifizierenden Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).
44 
1. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften des Immissionsschutzrechts stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der Mast mit den Sektor- und Richtfunkantennen ist als ortsfeste Einrichtung zwar eine Anlage i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG). Diese Anlage ist aber weder nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV genehmigungspflichtig noch rufen ihre Errichtung oder Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG hervor, insbesondere was die von den Antennen erzeugten elektromagnetischen Felder angeht.
45 
a) Die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die 26. BImSchV - im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (§ 1 der 26. BImSchV) – normativ konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 - NVwZ 2000, 552). Nach § 2 der 26. BImSchV sind Hochfrequenzanlagen i. S. der Verordnung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV) so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen die im Anhang 1 zur 26. BImSchV bestimmten Grenzwerte nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und magnetische Feldstärke das 32fache dieser Grenzwerte nicht überschreitet. Bei Einhaltung dieser Vorschrift werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) hervorgerufen. Diese Regelungen sind mit der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805, vom 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227 und vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638; Senatsbeschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262). Sie verstoßen auch nicht gegen den Schutz der Menschenrechte auf Leben und auf Achtung des Privatlebens sowie der Wohnung nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR, Entscheidung v. 3.7.2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215). Zwar sind diese Grenzwerte nur an Gefahren für die menschliche Gesundheit durch eine strahlungsbedingte Erwärmung des Gewebes orientiert und nicht - auch - auf athermische biologische Wirkungen angelegt, weil es für Letztere keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse gibt. Diese Beschränkung des Gesundheitsschutzes ist jedoch mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Denn dieses Grundrecht verpflichtet den Staat nicht zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren; aus Art. 20a GG folgt nichts Anderes (Senatsbeschluss vom 02.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.2002 – 3 S 590/02 – VBlBW 2003, 72 m.w.N.). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht mehr zutreffend sein könnte, insbesondere dafür, dass es heute wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse für gesundheitlich nachteilige athermische Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder gibt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht erkennbar (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2010 – 13 B 162/10 – juris sowie eingehend VG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2010 – 1 K 2125/09 – juris).
46 
Weitergehende Anforderungen an Immissionen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (§ 6 der 26. BImSchV; § 22 Abs. 2 BImSchG). Die bereichsspezifischen Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) - FTEG - i.V.m. der auf § 12 FTEG gestützten erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthalten aber keine weitergehenden Schutzanforderungen. § 3 Nr. 1 BEMFV bestimmt vielmehr, dass mit ortsfesten Funkanlagen im Frequenzbereich 9 Khz bis 300 GHz die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind. Einer darüber hinausgehenden spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Errichtung oder Betrieb einer Mobilfunkanlage bedarf es nicht (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2010, a.a.O.). Auch aus der von der Beklagten mit dem Ingenieurbüro H. geschlossenen Vereinbarung, insbesondere dem darin geregelten “Schwellenwert“, ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Diese Vereinbarung ist keine Rechtsvorschrift. Sie hat nur die Beratung der Beklagten in Mobilfunkfragen zum Gegenstand, um verwaltungsinterne Entschließungen über die Vergabe städtischer Grundstücke und Gebäude an Mobilfunkunternehmen zur Errichtung von Mobilfunkanlagen vorzubereiten.
47 
b) Gemessen daran rufen die geplanten Antennen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, weil sie so errichtet und betrieben werden, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die Anforderungen nach § 2 der 26. BImSchV eingehalten werden. Für die sechs Sektorantennen ergibt sich das aus der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 15.06.2010 (vgl. § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 der 26. BImSchV). Danach beträgt der zur Wahrung der Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand (§ 2 Nr. 4 BEMFV), welcher auf der Grundlage der für jede einzelne Antenne zu bestimmenden systembezogenen Sicherheitsabstände (§ 2 Nr. 6 BEMFV) nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 BEMFV ermittelt wird, für die Montagehöhe 36,30 m in Hauptstrahlrichtung 11,04 m und vertikal 2,05 m. In dieser Höhe und in diesen Abständen befinden sich im Einwirkungsbereich des geplanten Mastes keine Gebäude oder Grundstücke, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 der 26. BImSchV). Das gilt auch für das Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 der Beklagten. Die von Richtfunkantennen abgestrahlte Leistung überschreitet im Regelfall schon vor der Antenne nicht den Grenzwert des Anhangs 1 zu § 2 der 26 BImSchV, weshalb ein systembezogener Sicherheitsabstand nicht erforderlich ist (Auskunft der Bundesnetzagentur an das Verwaltungsgericht vom 06.06.2007). Ob es sich bei ihnen um Hochfrequenzanlagen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV handelt, bedarf deshalb keiner Klärung.
48 
2. Auch naturschutzrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht unüberwindbar entgegen. Allerdings hat sich die Rechtslage insoweit geändert. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem am 01.03.2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG Gebrauch gemacht. Das wirkt sich auf die Gültigkeit des Landesnaturschutzgesetzes vom 13.12.2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GBl. 816), aus. Denn sobald und soweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat, ist altes Landesrecht nichtig, weil ihm die Kompetenzgrundlage entzogen ist (vgl. Dreier, GG, 2. Auflage - Supplementum 2007 - Art. 72 Rn. 45); für eine entsprechende gerichtliche Feststellung bedarf es allerdings keiner Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. seit BVerfGE 10, 124). Aber auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage stehen dem Vorhaben der Klägerin Rechtsvorschriften des Artenschutzes (a)), Gebietsschutzes (b)) oder des allgemeinen Naturschutzes (Eingriffsregelung c)), nicht zwingend entgegen.
49 
a) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben Verbotstatbestände des allgemeinen (§§ 39 ff. BNatSchG) oder besonderen (§§ 44 ff. BNatSchG) Artenschutzes entgegenstehen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere, soweit sich die Beklagte auf die Karte „3.3 Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ in der - aus anderem Anlass (Straßenplanung B 31 neu) erstellten – Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die - aus Anlass des Vorhabens der Klägerin erstellte - Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 beruft. Die Beklagte meint, daraus ergebe sich, dass das Baugrundstück Teil eines Brut- und Lebensraumgebiets stark gefährdeter Arten, Lebensraum mehrerer Fledermausarten, darunter besonders streng geschützte Arten, sowie Amphibiengebiet und Vogeldurchzugsgebiet sei; auch seien auf dem Baugrundstück und in dessen nächster Umgebung Vogeltierarten der Roten Liste, insbesondere der „rote Milan“, festgestellt worden. Damit werden zwar sinngemäß Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 12, 13 und 14 BNatSchG angesprochen. Die von der Klägerin vorgelegte, von einer Dipl. Ing. Landespflege erstellte „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 schließt das Vorkommen schützenswerter Arten (Rote Liste Arten) jedoch ausdrücklich aus (S. 7) und die zuständige Naturschutzbehörde teilt diese Einschätzung, wie ihr Vertreter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt hat. Bei dieser Ausgangslage genügen die in der Karte aus der Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die in der Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 dargelegten Fakten nicht, um die Erfüllung eines der genannten Verbotstatbestände anzunehmen oder um Anlass zu geben, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären:
50 
aa) Die Karte 3.3 in der Raumanalyse Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 stellt die Flächen der Nußdorfer Gemarkung nach ihrer „Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ gemäß „faunistisch/floristischer Sonderuntersuchung bzw. Einschätzung anhand der Biotoptypen“ dar, und zwar in den Kategorien „Flächen mit sehr hoher Bedeutung“, „Flächen mit hoher Bedeutung“ und „Flächen mit geringer Bedeutung“. Insoweit wird ein Teil der Flächen des Gewanns Wiggelhalde, in dem auch das Baugrundstück liegt, der Kategorie „Flächen mit sehr hoher Bedeutung“ zugeordnet. Diese Zuordnung bezieht sich aber auf die Teilfläche in ihrer Gesamtheit. Ihr kann nicht die Aussage oder ein hinreichendes Indiz dafür entnommen werden, dass diese Bewertung für jedes einzelne Grundstück und insbesondere das Baugrundstück gilt. Gegen eine unbesehene Übertragung auf das Baugrundstück spricht vor allem - worauf der Beigeladene mit Recht hinweist - dass dieses Grundstück durch die vorhandene bauliche Nutzung (Wasserhochbehälter) vorbelastet ist. Eine Aussage dergestalt, dass das Baugrundstück Teil eines Brut- oder Lebensraums stark gefährdeter Vogeltierarten, Lebensraum mehrerer Fledermausarten, darunter besonders streng geschützte Arten, sowie Amphibiengebiet sei, enthält die Karte nicht.
51 
bb) Auch die Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 enthält keine konkreten Aussagen über das Vorkommen europäischer Vogelarten oder von Tieren besonders oder streng geschützter Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 12, 13 und 14 BNatSchG gerade auf dem Baugrundstück. Sie formuliert allgemein und nur in Bezug auf die Umgebung des Baugrundstücks, bei „Spaziergängen“ in diesem Gebiet seien verschiedene seltene und geschützte Vogeltierarten, darunter auch der „schwarze Milan“, „gesehen oder gehört“ worden; einige geschützte Fledermausarten seien im Sommer 2007 mit einem Ultraschalldetektor festgestellt und bestimmt worden; das gesamte nördliche Bodenseeufer sei ein überaus bedeutender Raum für durchziehende Vögel. Diese Äußerungen geben keine Veranlassung für die Annahme, dass gerade das durch den Wasserhochbehälter baulich vorbelastete Baugrundstück Brut- oder Lebensraum geschützter Arten, insbesondere des „roten Milans“, sein könnte. Der Beigeladene legt insoweit dar, die auf dem Baugrundstück festgestellte Vegetation lasse darauf schließen, dass es keinen geeigneten Lebensraum für die in der Stellungnahme des NABU angeführten Arten biete; bauzeitbedingten Störungen etwaiger Nistplätze in der Umgebung könne zudem durch eine zeitliche Beschränkung der Bauphase auf die Zeit außerhalb der Vogelbrut vermieden werden; selbst wenn das Baugrundstück im Vogeldurchzugsgebiet liege, seien Vögel jedenfalls in der Lage, einen Antennenmast als Hindernis zu erkennen und diesem auszuweichen. Das ist überzeugend. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass jedenfalls durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die Beachtung der allenfalls einschlägigen Verbotstatbestände des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 Abs. 5 BNatSchG und § 41 Satz 1 BNatSchG sichergestellt werden kann.
52 
b) Vorschriften des Gebietsschutzes stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht unüberwindbar entgegen. Der Teil des Landschaftsschutzgebiets “Bodenseeufer“, in dem das Baugrundstück liegt, gehört nicht zum Netz Natura 2000 (§§ 31 ff. BNatSchG). Das hat der Vertreter des Beigeladenen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Baugrundstück Teil eines gesetzlich geschützten Biotops (§ 30 BNatSchG) ist. Schließlich steht dem Vorhaben das Handlungsverbot des § 4 Abs. 1 LSchVO nicht entgegen.
53 
aa) Das folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht schon daraus, dass die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 11.11.2004 eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis i. S. des § 5 Abs. 1 LSchVO „erteilt“ hat. Denn dabei handelte es sich um keine außenrechtswirksame Regelung gegenüber der Klägerin (§§ 35 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG), sondern um die wegen der Baugenehmigungspflicht des Vorhabens - nur noch - erforderliche behördeninterne Zustimmung der Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 4 LSchVO. Danach wird die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist. Diese Vorschrift regelt - ähnlich wie § 79 Abs. 4 NatSchG für die Befreiung - eine Gestattungskonzentration und damit zwangsläufig einhergehend eine Zuständigkeitskonzentration. Die Kompetenz der Behörde, die für die Erteilung der nach anderen Vorschriften notwendigen Gestattung - hier der Baugenehmigung - zuständig ist, wird um die Sachentscheidungskompetenz der Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 1 LSchVO erweitert, während deren Kompetenz gleichzeitig auf eine behördeninterne Mitwirkung (Zustimmung) reduziert wird. Die nach § 5 Abs. 1 LSchVO erforderliche Erlaubnis kann und darf im vorliegenden Fall deshalb nur von der Beklagten als zuständiger Baurechtsbehörde - mit der Baugenehmigung - nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 LSchVO erteilt werden. Solange das nicht geschehen ist, ist das präventive Handlungsverbot nach § 4 Abs. 1 LSchVO nicht überwunden, selbst wenn die Naturschutzbehörde dem Vorhaben behördenintern zugestimmt hat, wie das mit dem Schreiben des Landratsamts an die Beklagte vom 11.11.2004 geschehen ist.
54 
bb) Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin jedoch - zumindest - verpflichtet, über die Erteilung einer solchen Erlaubnis zusammen mit ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LSchVO nach Ermessen zu entscheiden, ohne dass dafür nach § 8 LSchVO auch eine Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde erforderlich ist. Es kommt deshalb nicht - wie die Beklagte meint - darauf an, ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach der insoweit an die Stelle von § 79 Abs. 1 NatSchG getretenen Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. einschlägigen fortgeltenden landesrechtlichen Verfahrensregelungen, insbesondere in § 79 Abs. 2 bis 4 NatSchG, erfüllt sind.
55 
Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 LSchVO genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LSchVO). Kann durch Auflagen, Bedingungen, eine Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt erreicht werden, dass die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen, kann die Erlaubnis nach Ermessen erteilt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 LSchVO). Letzteres muss erst recht gelten, wenn die Wirkungen der Handlung schon ohne solche Nebenbestimmungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen. Zumindest diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Ermessen sind erfüllt. Die Wirkungen des Bauvorhabens laufen dem an seinem Standort durch Wasserhochbehälter sowie die nahe vorbeiführende B 31 bereits erheblich geminderten Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets „Bodenseeufer“ - Erhalt von Schönheit und Eigenart der Bodenseeuferlandschaft, des Reliefs der Bodenseeuferzone und des überregional hohen Erholungswerts (§ 3 LSchVO) - unter Berücksichtigung möglicher Kompensationsmaßnahmen nur unwesentlich zuwider und stellten demzufolge auch keinen schwerwiegenden Eingriff i. S. des § 8 LSchVO dar, so dass dahinstehen kann, ob das insoweit zuständige Regierungspräsidium Tübingen - wie vom Beigeladenen vorgetragen - eine entsprechende Zustimmung generell erteilt hat.
56 
Die mit Errichtung von Antennenmast und Betriebscontainer zusätzlich einhergehende Schädigung des Naturhaushalts (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO) kann durch Ausgleichsmaßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert werden (siehe nachfolgend 3.b)), mit denen zugleich eine nachhaltige Störung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LSchVO) vermieden wird. Das Bauvorhaben beeinträchtigt auch Naturgenuss und besonderen Erholungswert der Landschaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LSchVO) über die vorhandene deutliche Vorbelastung (Wasserhochbehälter, B 31) hinaus nicht nennenswert. Schließlich werden auch weder das geschützte Landschaftsbild wesentlich nachteilig verändert noch die natürliche Eigenart der Landschaft in sonstiger Weise zusätzlich wesentlich beeinträchtigt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LSchVO). Der mit dem Bauvorhaben einhergehende zusätzliche Eingriff in die durch Laubwald geprägte, auf dem Baugrundstück jedoch durch den Wasserhochbehälter schon erheblich beeinträchtigte natürliche Eigenart der Landschaft ist unter Berücksichtigung möglicher Kompensationsmaßnahmen geringfügig. Das nach § 3 LSchVO geschützte Landschaftsbild wird durch den Betriebscontainer und den unteren Teil des Antennenmastes nicht berührt, da diese Anlagen(teile) von umgebenden Bäumen des Laubwaldes verdeckt werden. Aber auch der über die Bäume hinausragende Teil des Antennenmastes verändert das geschützte Landschaftsbild zur Überzeugung des Senats allenfalls unwesentlich nachteilig. Er wird zwar, wie das Verwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - zutreffend festgestellt hat, trotz seines relativ geringen Durchmessers zwischen 0,5 und 0,75 m wegen der seitlich hervortretenden Bühnen und der daran sowie am Aufsatzrohr angebrachten Sektor- und Richtfunkantennen nicht nur aus der Nähe erkennbar, sondern auch von fern als Fremdkörper zwischen den Bäumen des bewaldeten Bergrückens zu erahnen oder gar zu erkennen sein. Die Bodenseeuferlandschaft in ihrem kleinräumigen Wechsel von bewaldeten Kuppen, steilen Molassefelsen, Streuobst- und Wiesenflächen mit eingestreuten Äckern oder das Relief der Bodenseeuferzone in seiner Vielfalt mit abwechselnd steilen Felsen, Kuppen, Hügeln und Tobeln (vgl. § 3 LSchVO) werden dadurch aber nur unwesentlich nachteilig verändert. Denn die optische Wahrnehmbarkeit des die Bäume überragenden Mastteils als Fremdkörper wird, wie die untere Naturschutzbehörde zutreffend hervorhebt, dadurch erheblich gemindert, dass der bewaldete Bergrücken hinter dem Mast ansteigt (siehe die vom Verwaltungsgericht beim Augenschein gefertigten Lichtbilder). Dadurch werden insbesondere der das geschützte Landschaftsbild prägende kleinräumige Wechsel bewaldeter Kuppen oder das gleichermaßen prägende Relief der Bodenseeuferzone kaum berührt, anders als etwa bei einem Mast in exponierter Kuppenlage. Ein für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Bodenseelandschaft offener Durchschnittsbetrachter wird den über die Bäume des Laubwaldes hinausreichenden Teil des Mastes danach zwar als Fremdkörper wahrnehmen, vor allem im Herbst und Winter. Er wird dies aber nur als unwesentliche nachteilige Veränderung von Schönheit und Eigenart der Bodenseeuferlandschaft oder des Reliefs der Bodenseeuferzone ansehen, zumal der Mast unschwer als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen erkennbar ist. Denn eine solche Anlage wird von einem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter jedenfalls dann, wenn sie nicht exponiert ins Auge sticht, sondern - wie hier - in die Landschaft eines bewaldeten Bergrückens eingebettet ist, heutzutage auch in einem ansonsten unberührten und schönen Landschaftsteil des Außenbereichs nicht als wesentlicher Nachteil für das Landschaftsbild wahrgenommen. Durch weitere Auflagen, insbesondere zur farblichen Gestaltung oder Eingrünung des Mastes, könnte seine optische Wahrnehmbarkeit zudem weiter gemindert werden.
57 
c) Schließlich steht dem Vorhaben auch nicht der allgemeine zwingende Versagungsgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 15 Abs. 5 BNatSchG entgegen. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Dieser Versagungsgrund ist dem fachgesetzlichen Zulassungstatbestand (hier Baugenehmigung) als Teil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung "aufgesattelt" (§ 17 Abs. 1 BNatSchG; BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 – 4 C 10.96 – BVerwGE 104, 144). Da der Bund die Eingriffsregelung in §§ 13 bis 17 BNatSchG nunmehr vollständig selbst geregelt hat, scheiden §§ 20 ff. NatSchG als Rechtsmaßstab insoweit grundsätzlich aus, solange das Land Baden-Württemberg keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen hat (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GG). Allerdings hat sich am Grundkonzept der dreistufigen Eingriffsregelung nichts geändert. Neu sind nur einzelne Klarstellungen und der mit § 13 BNatSchG vorangestellte „allgemeine Grundsatz“, mit dem das Konzept der Eingriffsregelung zusammengefasst vorangestellt wird (vgl. Scheidler, UPR 2010, 134 <136>).
58 
Der Versagungsgrund nach § 15 Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor. Das Bauvorhaben der Klägerin ist zwar ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG. Jedoch sind die damit einhergehenden Beeinträchtigungen i. S. des § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbar (aa)), durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG zumindest bis auf das Schutzgut des Landschaftsbildes kompensierbar (bb)) und soweit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht im Rechtssinne kompensierbar sein sollte, gehen jedenfalls die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung i. S. des § 15 Abs. 5 BNatSchG anderen Belangen im Range nicht vor (cc)).
59 
aa) Das - gerichtlich voll überprüfbare (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144) - Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatschG). Das Vermeidungsgebot zwingt entgegen der mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Ansicht der Beklagten nicht zur Aufgabe des Vorhabens oder dazu, bei in Betracht kommenden (Standort-)Alternativen die ökologisch günstigste zu wählen. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, a. a. O.).
60 
Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot vor. Die Errichtung des 45 m hohen Antennenmastes nebst Betriebscontainer ist ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG, da damit Veränderungen von Gestalt und Nutzung der Grundfläche des Baugrundstücks einhergehen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Alle mit diesem Eingriff nach dem Baugesuch verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind aber entgegen der Ansicht der Beklagten unvermeidbar. Insbesondere sind Anhaltspunkte für zumutbare Alternativen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nicht erkennbar. Das gilt auch für den von der Beklagten erwogenen nördlichen Alternativstandort. Fraglich ist schon, ob dieser sich noch i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG „am gleichen Ort“ befände. Das kann aber dahinstehen. Denn die Realisierung des Vorhabens wäre dort - wie sich aus den Stellungnahmen der Naturschutzbehörden im Widerspruchsverfahren ergibt - jedenfalls nicht mit geringeren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes verbunden. Zudem hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass dieser Standort für die erforderliche Richtfunkverbindung mit technischen Risiken verbunden ist, die den Zweck ihres Vorhabens in Frage stellen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
61 
bb) Zumindest die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der einschlägigen Schutzgüter mit Ausnahme des Landschaftsbildes können durch Maßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kompensiert werden.
62 
Danach sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dieses Gebot ist striktes Recht und keiner Abwägung zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992 – 4 A 4.92 – NVwZ 1993, 565). Seine Einhaltung unterliegt daher uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (Messerschmidt, BNatSchR, § 19 Rn. 26). Es erfordert eine naturschutzfachlich vertretbare Bestandsaufnahme des Eingriffs und seiner Folgen, wobei die Untersuchungstiefe von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhängt. Auf dieser Grundlage müssen sodann Eingriff und Kompensationsmaßnahmen systematisch erfasst und bilanziert werden. Der Vorhabenträger hat dazu die erforderlichen Angaben zu machen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG).
63 
aaa) Die Klägerin hat mit der „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 eine naturschutzfachlich vertretbare Bestandsaufnahme des Eingriffs und seiner Folgen vorgelegt. Darin werden Natur und Landschaft am Standort des Bauvorhabens und die durch das Vorhaben bewirkten Beeinträchtigungen sachgerecht erfasst und nachvollziehbar auf der Grundlage einer Biotopwertliste für den Bodenseekreis bewertet. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte verweist auch in diesem Zusammenhang lediglich auf die Karte „3.3 Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ in der Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Artenschutz Bezug (2.a)). Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Beklagte sich mit der konkreten ökologischen Bestandsaufnahme und Bewertung des Baugrundstücks in der von ihr kritisierten „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 schon gar nicht näher auseinandersetzt. Soweit die Untere Naturschutzbehörde hinsichtlich der Schutzgüter Fauna und Flora einen geringfügig höheren Kompensationsbedarf ermittelt hat, wirkt sich dies lediglich auf den Umfang des Kompensationsbedarfs aus.
64 
bbb) Zumindest die Eingriffsfolgen ohne die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes können durch Maßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG kompensiert werden, über deren Art und Umfang die Beklagte im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde nach Ermessen zu entscheiden hat (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).
65 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Die naturschutzfachliche „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 geht für alle relevanten Schutzgüter mit Ausnahme des Landschaftsbildes von einer vollständigen Kompensation durch Ausgleichsmaßnahmen aus. Dagegen bestehen keine Bedenken. Dem von der Unteren Naturschutzbehörde insoweit geringfügig höher ermittelten Ausgleichsbedarf kann durch eine Vergrößerung der Ausgleichsfläche für die vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (nur) durch den oberen, den umgebenden Laubwald überragenden Teil des Mastes bezeichnet die „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 als gering, jedoch als nicht kompensierbar; insoweit wird eine Ersatzzahlung (vgl. § 15 Abs. 6 BNatSchG; bisher Ausgleichsabgabe i. S. des § 21 Abs. 5 NatSchG) angeboten. Demgegenüber hat die Untere Naturschutzbehörde eine Ersatzzahlung mit der Forderung abgelehnt, es solle an exponierter Stelle eine Feldhecke oder Baumreihe angelegt werden. Die Behörde sieht darin, wie ihr Vertreter in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, eine Ersatzmaßnahme. Das erscheint fraglich, weil diese Maßnahme nichts an der optischen Wahrnehmbarkeit des Antennenmastes als solcher ändert. Zwar ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch bei ihrer fortbestehenden optischen Wahrnehmbarkeit im Rechtssinne kompensierbar, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348). Ob aber allein die Anlegung einer Feldhecke oder Baumreihe an exponierter Stelle zu einer solchen Neugestaltung des Landschaftsbildes einschließlich des Antennenmastes führt, erscheint zweifelhaft. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Denn soweit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht im Rechtssinne kompensierbar sein sollte, gingen jedenfalls die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung i. S. des § 15 Abs. 5 Halbsatz 2 BNatSchG anderen Belangen im Range nicht vor (siehe nachfolgend cc)).
66 
cc) Die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 15 Abs. 5 Halbsatz 2 BNatSchG unterliegt, wenn sie - wie hier - mit einer gesetzlich gebundenen Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB verknüpft ist (§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG), wegen ihres akzessorischen Charakters vollständiger gerichtlicher Kontrolle; die Behörde hat keinen Abwägungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112). Die Rechtslage ist insoweit anders als in einem durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten (Planfeststellungs-)Verfahren, in dem sich diese Abwägung rechtlich nicht voll determiniert vollzieht und die Gerichte nur nachzuprüfen haben, ob die behördliche Abwägung sich in dem maßgeblichen rechtlichen Rahmen hält (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76). Der Senat hat daher selbst festzustellen, ob der naturschutzrechtliche Belang des Landschaftsbildes, sollte seine Beeinträchtigung nicht im Rechtssinne kompensierbar sein, bei der Abwägung anderen Belangen im Range vorgeht, was zwingend zur Versagung des Eingriffs nach § 15 Abs. 5 BNatSchG führte und den im angegriffenen Urteil zuerkannten Anspruch auf erneute Bescheidung ausschlösse. Das ist aber nicht der Fall. Die Abwägung fällt zugunsten der mit dem Vorhaben verfolgten Belange aus. Deren Rang wird im Wesentlichen durch die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (siehe nachfolgend 3.) bestimmt. Demgegenüber ist die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nachrangig, da sie aus den oben (2.b)bb)) genannten Gründen unwesentlich ist.
67 
3. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu verwirklichenden Vorhaben ebenfalls nicht entgegen Es ist vielmehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB zulässig, da es i. S. dieser Vorschrift der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient (a)), die ausreichende Erschließung gesichert ist (b)) und öffentliche Belange nicht entgegenstehen (c)). Die nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB „als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung“ ausgestaltete und damit auch für ein Bescheidungsurteil erforderliche Verpflichtungserklärung liegt nunmehr ebenfalls vor.
68 
a) Die geplante Anlage dient der Versorgung mit "Telekommunikationsdienstleistungen". Dieser Begriff entspricht dem gleichlautenden Begriff in Art. 73 Nr. 7 GG. Er umfasst die technische Seite der Übermittlungsvorgänge in der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs, insbesondere Mobilfunk-Sendeanlagen (BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 - 25 B 05.1341 - juris m.w.N..). Die beabsichtigte Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ist auch "öffentlich". Dies erfordert nur, dass die Anlage - auch - der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines Einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <35> und vom 16.06.1994 – 4 C 20.93 – BVerwGE 96, 95 <97> m.w.N.). Das ist der Fall. Ein darüber hinausgehender besonderer Gemeinwohlbezug des Vorhabens oder des Trägers ist nicht erforderlich. Es kommt deshalb entgegen der von der Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Ansicht nicht darauf an, ob die zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen, etwa die UMTS-Mobilfunkdienste, auch zur flächendeckend angemessenen und ausreichenden Grundversorgung i. S. des Art. 87 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gehören.. Ebenso sind Rechtsform und Eigentumsverhältnisse des Anlagenbetreibers unerheblich. Die Privilegierung erfasst daher auch Mobilfunk-Sendeanlagen, die eine Privatgesellschaft wie die Klägerin im privatwirtschaftlichen Interesse betreibt (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). Allerdings setzt § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch für Vorhaben der öffentlichen Versorgung (Alt. 1) ebenso wie für einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb (Alt. 2) eine Ortsgebundenheit voraus (aa)) und das Vorhaben muss die spezifischen Anforderungen des „Dienens“ beachten (bb)). Beides ist der Fall.
69 
aa) Das Vorhaben der Klägerin ist i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ortsgebunden.
70 
aaa) Eine Anlage der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB muss ebenso wie ein ortsgebundener Betrieb i.S. dieser Vorschrift, allenfalls “graduell abgeschwächt“, ortsgebunden sein (BVerwG, Urteile vom 05.07.1974 – 4 C 76.71 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112, vom 07.05.1976 – 4 C 43.74 – BVerwGE 50, 346 und vom 16.06.1994, a.a.O.). Ortsgebundenheit erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Sie muss auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde. Das ist vor allem bei Anlagen der öffentlichen Energieversorgung der Fall, soweit sie leitungsgebunden sind; denn die den Energieversorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe könnte ohne Berührung des Außenbereichs nicht erfüllt werden. Es genügt aber nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder aufdrängt oder dass er im Vergleich mit anderen Stellen Lagevorteile bietet (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. m.w.N.). Die gegen diese Rechtsprechung erhobene Kritik, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze Ortsgebundenheit nur für gewerbliche Betriebe voraus, hat dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1994 (a.a.O.) keine Veranlassung gegeben, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei nicht Ausdruck der Absicht, Anlagen der öffentlichen (Energie-)Versorgung generell dem Außenbereich zuzuweisen. Die gegenteilige Auffassung widerspreche der Zielvorgabe des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich zu schonen, wenn seine bauliche Nutzung zur Zweckverwirklichung nicht zwingend geboten sei, zumal der Begriff des „Dienens“, der dieselbe Bedeutung wie in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe, keine Handhabe biete, die Standortwahl zu korrigieren. Ein spezifischer Standortbezug sei zwar nicht gleichbedeutend mit einer „kleinlichen“, gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung des Vorhabens zur beanspruchten Örtlichkeit. Von einer individualisierenden Lokalisierung könne aber keine Rede mehr sein, wenn der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potentiell geeigneter Standort in Betracht kämen (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.).
71 
Diesen Maßstab hat der Senat auf Mobilfunkanlagen übertragen (Beschluss vom 25.08.1997 – 8 S 1861/97 – VBlBW 1998, 144; ebenso BayVGH, Urteil vom 09.08.2007, a.a.O.). Daran hält er grundsätzlich fest. Ob der Maßstab im Hinblick auf Besonderheiten der örtlichen Mobilfunkversorgung, für die zumeist mehrere geeignete Standorte in Betracht kommen, wegen deren „Gebietsbezogenheit“ für diese Art öffentlichen Versorgung abschwächend zu modifizieren ist - etwa indem der Nachweis genügt, dass für das Unternehmen kein rechtlich und tatsächlich geeigneter Standort im Innenbereich verfügbar ist, an dem die Anlage ihren Zweck ebenso gut erfüllt und dass das Unternehmen unter mehreren verfügbaren und ebenso geeigneten Standorten im Außenbereich denjenigen wählt, der den Außenbereich am meisten schont (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009 – 1 B 08.2884 - juris) -, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Das gilt auch für den rechtlichen Ansatz der Klägerin, die Ortsgebundenheit einer Mobilfunkanlage sei nachgewiesen, wenn künftige Telekommunikationsdienstleistungen die Anlage am gewählten Standort „vernünftigerweise geböten“. Denn das Vorhaben der Klägerin ist bereits nach dem vom Bundesverwaltungsgericht zu Anlagen der Energieversorgung entwickelten Maßstab ortsgebunden, weil es auf die geographische Eigenart des Standorts Wasserhochbehälter angewiesen ist, da es seinen Zweck an einem anderen Ort verfehlen würde (nachfolgend bbb)). Nicht gefolgt werden kann jedoch dem sinngemäßen Ansatz der Beklagten, die Standortgebundenheit erfordere darüber hinaus, dass der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck nicht auf andere Weise - mit einem anders gearteten Vorhaben - realisiert werden könnte. Gegenstand des Bauantrags ist nur das konkrete Vorhaben. Eine Art fachplanerisch abwägende Alternativenprüfung oder gar eine Bedürfnisprüfung findet nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht statt. Auch kommt es für die Ortsgebundenheit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob abgesicherte Aussagen über die funktechnische Eignung des Standorts, über die Kapazitäts- und Frequenzplanung des Unternehmens und über Gleichkanalstörungen mit benachbarten Standorten vorliegen.
72 
bbb) Gemessen daran ist das Vorhaben der Klägerin bei der gebotenen nicht “kleinlichen“, gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung ortsgebunden, weil der Antennenmast auf die geographische Eigenart (Höhenlage) des Standorts Wasserhochbehälter angewiesen ist. Denn er würde seinen Zweck, nicht nur Nußdorf und die B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM- und UMTS-Mobilfunkdiensten zu versorgen und diesen Standort an die Mobilfunknetze der Klägerin anzubinden (örtliche Funktion), sondern gleichzeitig den unternehmenseigenen Mobilfunk-Datenverkehr mehrerer Standorte in der Umgebung - als Richtfunksammler - zu bündeln (überörtliche Funktion), an einem anderen Ort verfehlen. Das hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren, in ihrer Klagebegründung und zuletzt in ihrer Berufungserwiderung substantiiert, eingehend und nachvollziehbar erläutert. Das angefochtene Urteil, auf das der Senat insoweit Bezug nimmt, begründet dies ebenfalls überzeugend. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten, weitgehend auf die TÜV-Stellungnahme vom 19.02.2008 gestützten Einwände greifen nicht durch.
73 
Die TÜV-Stellungnahme hält die Kombination mit der überörtlichen Funktion als Richtfunksammler für nicht notwendig, weil die örtliche Funktion nur eine Richtfunkverbindung erfordere, die ebenso vom Innenbereich durch eine Richtfunkverbindung zu anderen Standorten - auch anderer Betreiber - insbesondere nach Süden über den Bodensee hergestellt werden könne. Dieser Einwand stellt die Ortsgebundenheit schon deshalb nicht in Frage, weil er die überörtliche Funktion des Vorhabens der Klägerin vernachlässigt. Die Klägerin hat insbesondere in ihrer Berufungserwiderung überzeugend dargelegt, warum gerade diese überörtliche Funktion den Standort am Wasserhochbehälter erfordert. Damit setzt sich weder die TÜV-Stellungnahme noch die Beklagte auseinander. Auch der weitere Einwand, die beiden Funktionen könnten getrennt werden, greift nicht durch. Die Beklagte verweist damit auf ein anderes Vorhaben (“aliud“). An der Standortgebundenheit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ändert sich dadurch nichts. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass sich nach dem eigenen Netzkonzept der Klägerin offensichtlich eine Alternative unter Trennung der Funktionen als ebenso geeignet aufdrängt.
74 
Muss sich die Klägerin nicht auf eine Trennung der örtlichen und überörtlichen Funktionen verweisen lassen, kommt es auch auf die im “Zwischenbericht“ des Ingenieurbüros H. vom 25.02.2005 untersuchten Standortalternativen nicht an. Die richtfunktechnischen Erfordernisse der überörtlichen Funktion dürften insoweit ohnehin nicht berücksichtigt worden sein. Hinsichtlich des in der Immissionsprognose des Ingenieurbüros H. vom 27.09.2005 untersuchten, etwas höher gelegenen Alternativstandorts im Außenbereich hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, warum er auch hinsichtlich der überörtlichen Funktion ungeeignet ist. Abgesehen davon liegt dieser Alternativstandort so nah am beantragten Standort Wasserhochbehälter, dass er diesem bei nicht „kleinlicher“, gleichsam quadratmetergenauer Prüfung noch zuzuordnen ist. Ungeachtet dessen sind die Ergebnisse der Untersuchungen des Ingenieurbüros H. auch für die örtliche Funktion des Antennenmastes nur begrenzt aussagekräftig, da sie keine Aussagen zur beabsichtigten örtlichen Versorgung der B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM-/UMTS-Mobilfunk enthalten.
75 
Anhaltspunkte für einen bislang nicht in Betracht gezogenen, zur Erfüllung aller Funktionen des Vorhabens geeigneten Alternativstandort im Innen- oder Außenbereich sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Nach den Angaben des Gutachters der Beklagten in der Berufungsverhandlung ist vielmehr davon auszugehen, dass bei der beabsichtigten Bündelung der geplanten Funktionen des Mastes an einem Standort nur eine kleinräumige Verschiebung des Vorhabens möglich wäre.
76 
bb) Das ortsgebundene Vorhaben „dient“ auch der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen.
77 
Der Begriff des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hat dieselbe Bedeutung wie der gleichlautende Begriff in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zu prüfen ist, ob ein vernünftiger Unternehmer ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde und ob die geplante Anlage durch ihre Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Die eigentliche Zielrichtung dieses Erfordernisses geht dahin, Vorhaben zu verhindern, die zwar vordergründig zur Verwirklichung eines der in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Privilegierungstatbestände geeignet erscheinen, in Wahrheit aber anderen Zwecken dienen. Zwar mag sich auch bei Vorhaben, die die Merkmale öffentlicher Versorgung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aufweisen, die Notwendigkeit, Missbrauchsversuchen entgegenzuwirken, nicht von vornherein von der Hand weisen lassen, doch dürfte hierzu allenfalls in seltenen Ausnahmefällen Anlass bestehen (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). Denkbar wäre dies etwa, wenn der Standort funktechnisch offensichtlich ungeeignet wäre oder wenn die ihn i. S. eines „Zwangspunkts“ rechtfertigende Funktion der Anlage nur vorgetäuscht und in Wahrheit eine nicht standortgebundene Nutzung angestrebt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 - 2009, 918).
78 
Gemessen daran sind die Anforderungen des „Dienens“ beachtet. Das Vorhaben soll die Versorgung Nußdorfs mit Mobilfunkdiensten verbessern, vor allem die Datenkapazität im UMTS-Dienst, und die Sicherheit des Datenverkehrs der regionalen Mobilfunknetze verbessern. Der Senat hat keine Zweifel, dass ein vernünftiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde. Die geplante Anlage ist auch äußerlich erkennbar als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen geprägt. Hinsichtlich der von der Beklagten angesprochenen Alternativen „Anbindung mit Kabel“ und „Verwendung der Richtfunkverbindungen anderer Betreiber“ hat die Klägerin plausibel und überzeugend dargelegt, dass sie nach ihrem Netzkonzept und aus betriebswirtschaftlichen Gründen ausscheiden. Anhaltspunkte für eine offensichtliche funktechnisch Ungeeignetheit des Standorts oder für eine rechtsmissbräuchliche Kombination der örtlichen mit der überörtlichen Funktion sind für den Senat ebenso wenig erkennbar wie dafür, dass die überörtliche Funktion nur vorgeschoben sein könnte.
79 
b) Auch die Erschließung des Vorhabens ist entgegen der Ansicht der Beklagten i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Die Beklagte zieht dies - nur - hinsichtlich der Verbindung zum öffentlichen Wegenetz in Frage, weil das Baugrundstück lediglich über den auf ihrem Nachbargrundstück Flst. Nr. 622 verlaufenden Waldweg erschlossen sei. Damit dringt sie jedoch nicht durch.
80 
aa) Der Begriff der gesicherten Erschließung in §§ 30 bis 35 BauGB ist ein Begriff des Bundesrechts und wird nicht durch Landesrecht (vgl. § 4 LBO) konkretisiert oder ausgefüllt (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 – 4 C 54.85 – NVwZ 1989, 353). Die Anforderungen an die Verbindung eines Außenbereichsgrundstücks zum öffentlichen Wegenetz ergeben sich grundsätzlich daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das konkrete Vorhaben auslöst. Ebenso wie ein landwirtschaftlicher Betrieb wird auch ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben der öffentlichen Versorgung herkömmlich über Wirtschafts-, Feld- oder Waldwege erschlossen und ist nicht zwangsläufig auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten und dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen können daher auch ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg als Erschließung ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 80.81 - NVwZ 1986, 38). Zur gesicherten Erschließung gehört aber auch ihre rechtliche Sicherung; die Erschließung muss dauerhaft zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt eine solche, muss die Zugänglichkeit rechtlich abgesichert werden. Eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einem privaten Nachbarn reicht dafür nicht. Ausreichend kann aber sein, wenn die Zufahrt öffentlich-rechtlich, durch Baulast, oder dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988, a. a.O. m.w.N.). Auch ohne Widmung oder andere förmliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) kann die Erschließung rechtlich gesichert sein, wenn das Baugrundstück über ein der Gemeinde gehörendes Wegegrundstück mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden und die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) wegen eines vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat. Umgekehrt ist vorstellbar, dass die Gemeinde zwar gehalten sein kann, einen beschränkten Verkehr - z.B. den Fußgängerverkehr oder den Anliegerverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen - zuzulassen, eine Intensivierung des Verkehrs jedoch verhindern darf. Wann die Gemeinde ausnahmsweise trotz Fehlens förmlicher Sicherungen an der Sperrung eines nicht öffentlichen Weges gehindert ist und sich daraus eine rechtliche Sicherung der ausreichenden Erschließung ableiten lässt, ist eine Frage des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 – NVwZ 1991, 1076).
81 
bb) Gemessen daran ist die wegemäßige Erschließung des Vorhabens sowohl tatsächlich wie rechtlich hinreichend gesichert.
82 
Der Nutzungszweck des Vorhabens erfordert einen Zu- und Abfahrtsverkehr nur zu gelegentlichen Wartungsarbeiten nach Erstellung des Antennenmastes und des Betriebscontainers, nach Aussage des Vertreters der Klägerin in der Berufungsverhandlung allenfalls ein- bis zweimal im Jahr. Ein solcher Verkehr ist auf dem vorhandenen Waldweg faktisch ohne Weiteres möglich, jedenfalls hat die Beklagte in dieser Hinsicht nichts eingewandt. Dafür spricht auch, dass der Waldweg schon jetzt zu Wartungsarbeiten am Wasserhochbehälter angefahren wird. Das Befahren des Waldwegs zu diesem Zweck ist entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch rechtlich gesichert. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Weg, wie die Klägerin meint, ein beschränkt öffentlicher Weg i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG ist, welcher der Bewirtschaftung von Waldgrundstücken dient oder zu dienen bestimmt ist, oder ob es sich um einen privaten Waldweg i. S. des § 4 Nr. 3 LWaldG handelt. Denn in beiden Fällen ist die Erschließung rechtlich gesichert oder jedenfalls nach Ermessen der Beklagten sicherbar:
83 
Eine Widmung als beschränkt öffentlicher Weg i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG erlaubte auch einen zur Durchführung von gelegentlichen Wartungsarbeiten auf dem Baugrundstück nötigen Zu- und Abfahrtsverkehr, weil es sich dabei um die „Bewirtschaftung“ eines Waldgrundstücks i. S. dieser Vorschrift handelte. Dieser Begriff ist nicht auf land- und forstwirtschaftliche Nutzungen beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung privilegierter Anlagen der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich, jedenfalls soweit es um deren Wartung geht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 - juris). Aber selbst wenn der Widmungszweck kein Recht zur Benutzung des Weges zu Wartungszwecken umfassen sollte, könnte jedenfalls ein entsprechendes Sondernutzungsrecht nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 Alt. 2 StrG durch Erteilung der Baugenehmigung gewährt werden, was allerdings im pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten stünde (Senatsurteile vom 06.07.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122, und vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 - VBlBW 2008, 383).
84 
Sollte der Waldweg nur ein Privatweg sein (§ 4 Nr. 3 LWaldG), wäre die Erschließung zwar voraussichtlich weder durch Bestellung einer Baulast noch durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit am Nachbargrundstück Flst.Nr. 622, über das der Weg verläuft, privatrechtlich zu sichern, weil die Beklagte dazu ihre Zustimmung verweigert und deshalb auch der - ansonsten durch das Straßenrecht verdrängte - Erlaubnisvorbehalt nach § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG entgegenstünde (vgl. dazu VGH Bad-Württ., Urteil vom 05.03.2009 – 5 S 2398/07 – NuR 2009, 653). In diesem Falle läge auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aber ein die hinreichende Sicherung der Erschließung rechtfertigender Ausnahmefall i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Beklagte wäre aus Rechtsgründen dauernd gehindert, den durch das Bauvorhaben ausgelösten – geringfügigen – zusätzlichen Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. Das folgt bereits aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Beklagte gestattet bereits jetzt der Stadtwerke Ü. GmbH ohne Weiteres die Benutzung des Waldweges zur Durchführung von Wartungsarbeiten am Wasserhochbehälter auf dem Baugrundstück. Dann ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung aber gehindert, der Klägerin eine nach Art und Umfang vergleichbare Benutzung dieses Weges zum selben Grundstück versagen. Ob die Beklagte zur Gestattung einer solchen Benutzung darüber hinaus nach Treu und Glauben verpflichtet ist, weil sich die von ihr gesellschaftsrechtlich beherrschte Stadtwerke Ü. GmbH verpflichtet hat, das Baugrundstück zur Realisierung des Bauvorhabens an die Klägerin zu vermieten, kann daher offen bleiben.
85 
c) Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach der insoweit gebotenen, die gesetzliche Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung, die gerichtlich voll überprüfbar und auch gegenüber der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG eigenständig ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001, a.a.O.), nicht entgegen. Das angefochtene Urteil legt insoweit überzeugend dar, dass weder die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), noch die öffentlichen Belange der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dem Vorhaben in diesem Sinne entgegenstehen. Der Senat nimmt darauf Bezug und verweist hinsichtlich der Belange der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergänzend auf seine obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (1.) sowie mit den einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften (2.). Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist ergänzend zu bemerken:
86 
Eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, und vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64). Für diese Entscheidung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.) und die Schutzwürdigkeit einer Landschaft kann nicht davon abhängen, ob die zuständige Naturschutzbehörde Anlass für eine Unterschutzstellung gesehen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbetrachtung, zulässig sind (BVerwG, Urteile vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311, und vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300). Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris m.w.N.). Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 – BauR 2004, 295). Insoweit fällt die nachvollziehende Abwägung im Fall der Klägerin schon aus den Gründen, mit denen der Senat die Erlaubnisfähigkeit ihres Vorhabens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LSchVO bejaht und das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 15 Abs. 5 BNatSchG im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung nach dieser Vorschrift verneint hat, eindeutig zugunsten des privilegierten Vorhabens aus.
87 
3. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, stehen dem Vorhaben ebenfalls jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass ein etwaiger Verstoß nicht wenigstens im Wege einer Ausnahme oder Abweichung nach Ermessen ausräumbar ist. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der Fassung der Landesbauordnung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357) Anderes ergeben könnte, sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
88 
Soweit die Beklagte eine mangelnde Eignung des Baugrundstücks wegen sandigen Baugrundes und zu geringen Abstands zwischen Wasserhochbehälter und Fundament des Antennenmastes geltend macht, ist der damit sinngemäß aufgeworfenen Frage nach der Vereinbarkeit mit den Vorschriften zur Standsicherheit (§ 13 LBO) im weiteren Baugenehmigungsverfahren nachzugehen, da bautechnische Nachweise wie der Standsicherheitsnachweis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBOVVO) noch bis zum Baubeginn nachgereicht werden können (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO). Dementsprechend hat die Klägerin mit dem Baugesuch vom 07.09.2004 auch ausdrücklich erklärt, dass zur Erkundung des Baugrundes, insbesondere seiner Tragfähigkeit, noch Bohr- und Rammkernsondierungen durchgeführt würden, deren Ergebnis als Gutachten mit der Mast- und Fundamentstatik eingereicht werde.
89 
Ob - wie die Beklagte ferner meint - eine Waldumwandlungsgenehmigung (§ 9 LWaldG) erforderlich ist und ob die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil darüber nicht die Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren, sondern die höhere Forstbehörde (vgl. § 9 Abs. 1 LWaldG) in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt zu entscheiden hätte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 - VBlBW 1999, 311). Für das von der Beklagten behauptete Vorliegen eines Biotopschutzwaldes (30 a LWaldG) ist nichts ersichtlich. Nach den auch von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Vertreters der Naturschutzbehörde in der Berufungsverhandlung handelt es sich um “Wirtschaftswald“.
90 
Die kommunale Planungshoheit der Beklagten (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) wird entgegen der Berufungsbegründung ebenfalls nicht verletzt, da das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Ob die Errichtung und Nutzung der genehmigten Anlage das private Eigentumsrecht der Beklagten am Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 verletzt, ist unerheblich, da die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§ 58 Abs. 3 LBO). Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG kann die Beklagte als Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich nicht geltend machen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2002 - 2 BvR 403/02 - NVwZ 2002, 1366).
B.
91 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unterbleibt, da der Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
92 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
93 
Beschluss vom 6. Juli 2010
94 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
95 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
33 
Die nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Beklagte unter Aufhebung der Behördenbescheide verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin kann nach der für die Entscheidung des Senats maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) jedenfalls beanspruchen, dass die Beklagte ihren Bauantrag in der nunmehr maßgebenden geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010, nach pflichtgemäßem Ermessen bescheidet, weshalb die Berufung mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen ist. Ob die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet ist, ist vom Senat nicht zu entscheiden, da er das Urteil des Verwaltungsgerichts nur innerhalb des Berufungsantrags prüft (§ 128 VwGO) und die Klägerin gegen die Abweisung ihres weitergehenden Verpflichtungsantrags keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat.
34 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit - wie hier - kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren i. S. des § 52 LBO durchgeführt wird, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die Baurechtsbehörde hat dabei auch die zur Durchführung des § 15 BNatSchG (Eingriffsregelung) erforderlichen (Ermessens-)Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die zuständige Naturschutzbehörde selbst entscheidet (§ 17 Abs. 1 BNatSchG). Eine nach der Landschaftsschutzverordnung “Bodenseeufer“ erforderliche Erlaubnis wird durch die Baugenehmigung ersetzt (§ 5 Abs. 4 LSchVO). Gleiches gilt nach § 79 Abs. 4 Satz 1 NatSchG für eine gegebenenfalls erforderliche Befreiung (vgl. § 67 Abs. 1 BNatSchG) von Vorschriften dieser Landschaftsschutzverordnung. Fehlt einem Bauantrag das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, besteht der Anspruch nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht. In diesem Fall kann die Baurechtsbehörde den Bauantrag nach pflichtgemäßem Ermessen als unzulässig zurückweisen (Sauter, LBO, 3. Auflage § 58 Rn. 103; Schlotterbeck/von Arnim, LBO, 4. Auflage, § 58 Rn. 15).
35 
Ausgehend davon kann die Klägerin – jedenfalls - die erneute sachliche Bescheidung ihres Bauantrags in der geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LSchVO beanspruchen. Dem Bauantrag fehlt nicht das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, insbesondere nicht wegen mangelhafter Bauvorlagen oder privater Rechte Dritter (I.). Auch stehen dem genehmigungspflichtigen Vorhaben von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass sie den zuerkannten Bescheidungsanspruch ausschließen (II.).
I.
36 
Das Sachbescheidungsinteresse für einen Bauantrag fehlt unter anderem dann, wenn der Bauantrag i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO unvollständig oder mangelhaft ist oder wenn der Verwirklichung des Bauvorhabens schlechthin nicht ausräumbare privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (b)). Beides ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Fall.
37 
a) Der zusammen mit den Bauvorlagen einzureichende schriftliche Bauantrag (§ 53 Abs. 1 LBO) ist i. S. des § 54 Abs. 1 Satz 2 LBO unvollständig oder mangelhaft, wenn er nicht den Anforderungen nach § 53 Abs. 1 und 2 LBO i. V. m. den Vorschriften der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung vom 13.11.1995 (GBl. S. 794), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.01.2010 (GBl. S. 10), - LBOVVO - entspricht. Der Bauantrag muss als öffentlich-rechtliche Willenserklärung das Bauvorhaben insbesondere hinreichend bestimmt und eindeutig bezeichnen (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 52 Rn. 9). Dazu dienen die Bauvorlagen. Sie konkretisieren das Vorhaben, bilden die Grundlage für das Prüfprogramm der Baurechtsbehörde und bestimmen Inhalt und Umfang der zu erteilenden Genehmigung (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris m.w.N.). Die Baurechtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 LBOVVO). Sie kann zudem untergeordnete Details des Vorhabens durch Eintragungen in den Bauvorlagen (“Grüneinträge“) mit Zustimmung des Bauherrn so präzisieren oder ändern, dass das Vorhaben den gesetzlichen Vorschriften entspricht, um eine sonst zwangsläufige Ablehnung des Bauantrags zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2000 – 8 S 1445/00 – VBlBW 2001, 188 m.w.N.). Sind Bauantrag oder Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherrn jedoch zunächst unverzüglich mitzuteilen, welche Ergänzungen erforderlich sind und dass ohne Behebung der Mängel innerhalb der dem Bauherrn gesetzten angemessenen Frist der Bauantrag zurückgewiesen werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBO).
38 
Gegenstand des - nur noch - rechtshängigen Bescheidungsanspruchs ist der Bauantrag vom 07.09.2004 nebst Bauvorlagen in der geänderten Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010. Das hat die Klägerin mit ihrem Berufungszurückweisungsantrag klargestellt. In der Vorlage der geänderten Pläne liegt keine - im Berufungsverfahren der Beklagten nur im Wege einer zulässigen Anschlussberufung (§ 127 VwGO) der Klägerin mögliche - Klageänderung i. S. des § 91 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat damit ohne Änderung des Klagegrundes nur tatsächliche Anführungen ergänzt oder berichtigt und, soweit die Zahl der Sektorantennen reduziert wurde, allenfalls den Klageantrag in der Hauptsache beschränkt (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 1 und 2 ZPO). Die ihrem Berufungszurückweisungsantrag beigefügte Maßgabe passt daher nur die Fassung des Klageantrags an und zielt nicht auf eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zugunsten der Klägerin. Die Berufung der Beklagten richtet sich damit ohne weiteres gegen den angepassten Klageantrag der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 73/04 - BauR 2006, 717 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.02.2004 - 2 L 5/00 - juris).
39 
Dieser Bauantrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt. Er zielt auf die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer - nach § 49 Abs. 1 LBO genehmigungspflichtigen - ortsfesten gewerblichen Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Schleuderbetonmast und Betriebscontainer. Das schließt Antennen ein, da das Bauvorhaben ohne sie nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die hierzu nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 4 bis 7 LBOVVO erforderlichen Bauvorlagen (Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung) wurden vorgelegt und sind hinreichend bestimmt. Insbesondere sind Zahl, Art und Höhe der Antennen sowie weitere technische Details in den mit Schreiben vom 16.06.2010 vorgelegten Bauzeichnungen eindeutig vermerkt. Auch liegt für alle Sektorantennen eine neue Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur über standort- und systembezogene Sicherheitsabstände vor. Eine entsprechende Bescheinigung für die Richtfunkantennen ist nicht notwendig, da die von ihnen abgestrahlte Leistung im Regelfall keine Sicherheitsabstände erfordert (Auskunft der Bundesnetzagentur an das Verwaltungsgericht vom 06.06.2007). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und inwieweit das Prüfprogramm der Baurechtsbehörde nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884) nähere Angaben zu den Antennen eines Funkmastes - etwa nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10, § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 und 6 LBOVVO - erfordert oder ob solche Angaben jedenfalls für standortbescheinigungspflichtige Funkanlagen i. S. der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) - BEMFV - im Hinblick auf die Anzeigepflicht nach § 7 der 26. BImSchV entbehrlich sind, zumal auch die Vorlage der Standortbescheinigung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sein dürfte (vgl. § 18 abs. 2 aeg> BVerwG, Beschluss vom 10.12.2003 – 9 A 73.02 – NVwZ 2004, 613).
40 
Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen Bestimmtheit und Ordnungsmäßigkeit der Bauvorlagen greifen nicht durch. Die Beklagte beanstandet, die geänderten Bauvorlagen widersprächen „§ 4 Ziffer 3, § 5 Abs. 1 LBOVVO“, weil sie nicht im Maßstab 1:100 gezeichnet seien und weil die Ansichten für das Baugrundstück im Maßstab variabel seien. Zwar ist richtig, dass Lageplan, Nordost-Ansichten sowie Grundrisse der Antennenträger und der Systemtechnik in verschiedenen anderen Maßstäben gefertigt sind. Demgegenüber schreiben § 4 Abs. 2 Satz 5 LBVVO für den zeichnerischen Teil des Lageplans den Maßstab 1:500 und § 6 Abs. 1 Satz 1 LBOVVO für Bauzeichnungen den Maßstab 1:100 vor. Jedoch kann die Baurechtsbehörde einen anderen Maßstab zulassen, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens ausreichend ist (§ 4 Abs. 2 Satz 6 und § 6 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO). Davon ist hier auszugehen, da die Beklagte bereits den alten zeichnerischen Teil des Lageplans und die vormaligen Bauzeichnungen vom 24.08.2004, die ebenfalls in denselben verschiedenen abweichenden Maßstäben gefertigt waren, nicht beanstandet, sondern der Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2004 ausdrücklich bestätigt hat, das Baugesuch sei „vollständig“. Dies durfte die Klägerin auch als Zulassung i. S. der genannten Vorschriften verstehen. Ungeachtet dessen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung des Vorhabens nur bei Verwendung der grundsätzlich vorgeschriebenen Maßstäbe möglich ist, weder von der Beklagten dargelegt noch sonst erkennbar. Auch der Einwand der Beklagten, der geringste Abstand zwischen Wasserhochbehälter und Fundament des Antennenmastes sei im zeichnerischen Teil des Lageplans unzutreffend eingetragen, greift nicht durch. Die Beklagte beruft sich insoweit auf den Bestandsplan des Ingenieurbüros G. vom 09.05.2008, in dem auf dem Baugrundstück neben dem vorhandenen unterirdischen Wasserhochbehälter das „Fundament Planung Mast“ mit einem geringsten Abstand von ca. 0,8 m eingezeichnet ist. Demgegenüber beträgt der geringste Abstand nach der neuen Bauzeichnung „Draufsicht“, für die der Maßstab 1:100 angegeben, die tatsächlich jedoch - wie die Draufsicht in der Bauzeichnung vom 24.08.2004 - im Maßstab 1:150 gefertigt ist, etwa 2 m. Aus dieser Abweichung kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Bauzeichnung der Klägerin die Lage des Wasserhochbehälters unzutreffend wiedergibt. Ebenso könnte die - offenbar nachträgliche - Einzeichnung der Lage des Mastfundaments im Bestandsplan des Ingenieurbüros G. vom 09.05.2008 unzutreffend sein. Das bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Klärung. Sollten die Bauvorlagen der Klägerin in dieser Hinsicht mangelhaft sein, schlösse dies das Sachbescheidungsinteresse nicht aus. Denn die Beklagte darf den Bauantrag wegen fehlerhafter Bauvorlagen erst dann mangels Sachbescheidungsinteresses zurückweisen, wenn sie der Klägerin unter Bestimmung einer angemessenen Frist mitgeteilt hat, welche Ergänzungen erforderlich sind, um festgestellte Mängel des Bauantrags in der nunmehr maßgebenden Fassung der Pläne Revision AB, Stand 16.06.2010 zu beheben, und wenn diese Frist verstrichen ist, ohne dass Bauantrag und Bauvorlagen ergänzt worden sind (§ 54 Abs. 1 Satz 2 LBO). Das ist bislang nicht der Fall.
41 
b) Anhaltspunkte für privatrechtliche Hindernisse, die einer Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
42 
Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (§ 58 Abs. 3 LBO). Gleichwohl kann ausnahmsweise das Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn die Baugenehmigung wegen offensichtlicher privatrechtlicher Hindernisse, die schlechthin nicht ausräumbar sind, nutzlos wäre (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 <131>; Senatsurteil vom 18.11.1994 - 8 S 1470/94 - VBlBW 1995, 318 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Beklagte verweist hierzu - im Anschluss an ihren Vortrag zur Gefährdung des “öffentlichen Ortsteils Nußdorf“ durch die Lage des Mastes in unmittelbarer Nähe zum Wasserhochbehälter und zur Erforderlichkeit einer sich auf ihr Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 erstreckenden Abstandsflächenbaulast (vgl. § 71 LBO) - lediglich pauschal auf „tatsächliche Gegebenheiten“. Ein Hindernis privatrechtlicher Art ist damit nicht dargelegt. Dafür ist auch sonst nichts erkennbar. Das gilt insbesondere für die Rechte der Stadtwerke Ü. GmbH als Eigentümerin des Baugrundstücks und des Wasserhochbehälters. Da sie gerade aus Anlass des Bauvorhabens der Klägerin mit ihr einen Mietvorvertrag über das Baugrundstück geschlossen hat, ist sie mit dem Bauvorhaben auf dem Baugrundstück offenkundig einverstanden. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten, sie sei als Eigentümerin des Nachbargrundstücks Flst.Nr. 622 nicht bereit, eine Grunddienstbarkeit zur Benutzung des Waldweges zu bestellen, ergibt sich kein schlechthin unüberwindbares rechtliches (Erschließungs-)Hindernis (siehe dazu nachfolgend II.3.b)).
43 
II. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass sie den im angefochtenen Urteil zuerkannten Bescheidungsanspruch ausschließen. Die Beklagte ist zumindest verpflichtet, über die Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das wird im angefochtenen Urteil überwiegend zutreffend begründet. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung zu einer im Ergebnis anderen Beurteilung. Der Senat nimmt nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden wie modifizierenden Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).
44 
1. Von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften des Immissionsschutzrechts stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der Mast mit den Sektor- und Richtfunkantennen ist als ortsfeste Einrichtung zwar eine Anlage i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG). Diese Anlage ist aber weder nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV genehmigungspflichtig noch rufen ihre Errichtung oder Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG hervor, insbesondere was die von den Antennen erzeugten elektromagnetischen Felder angeht.
45 
a) Die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die 26. BImSchV - im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (§ 1 der 26. BImSchV) – normativ konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 - NVwZ 2000, 552). Nach § 2 der 26. BImSchV sind Hochfrequenzanlagen i. S. der Verordnung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV) so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen die im Anhang 1 zur 26. BImSchV bestimmten Grenzwerte nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und magnetische Feldstärke das 32fache dieser Grenzwerte nicht überschreitet. Bei Einhaltung dieser Vorschrift werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) hervorgerufen. Diese Regelungen sind mit der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805, vom 08.12.2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227 und vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638; Senatsbeschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262). Sie verstoßen auch nicht gegen den Schutz der Menschenrechte auf Leben und auf Achtung des Privatlebens sowie der Wohnung nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR, Entscheidung v. 3.7.2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215). Zwar sind diese Grenzwerte nur an Gefahren für die menschliche Gesundheit durch eine strahlungsbedingte Erwärmung des Gewebes orientiert und nicht - auch - auf athermische biologische Wirkungen angelegt, weil es für Letztere keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse gibt. Diese Beschränkung des Gesundheitsschutzes ist jedoch mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Denn dieses Grundrecht verpflichtet den Staat nicht zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren; aus Art. 20a GG folgt nichts Anderes (Senatsbeschluss vom 02.03.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.2002 – 3 S 590/02 – VBlBW 2003, 72 m.w.N.). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht mehr zutreffend sein könnte, insbesondere dafür, dass es heute wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse für gesundheitlich nachteilige athermische Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder gibt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht erkennbar (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2010 – 13 B 162/10 – juris sowie eingehend VG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2010 – 1 K 2125/09 – juris).
46 
Weitergehende Anforderungen an Immissionen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (§ 6 der 26. BImSchV; § 22 Abs. 2 BImSchG). Die bereichsspezifischen Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) - FTEG - i.V.m. der auf § 12 FTEG gestützten erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthalten aber keine weitergehenden Schutzanforderungen. § 3 Nr. 1 BEMFV bestimmt vielmehr, dass mit ortsfesten Funkanlagen im Frequenzbereich 9 Khz bis 300 GHz die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind. Einer darüber hinausgehenden spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Errichtung oder Betrieb einer Mobilfunkanlage bedarf es nicht (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2010, a.a.O.). Auch aus der von der Beklagten mit dem Ingenieurbüro H. geschlossenen Vereinbarung, insbesondere dem darin geregelten “Schwellenwert“, ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Diese Vereinbarung ist keine Rechtsvorschrift. Sie hat nur die Beratung der Beklagten in Mobilfunkfragen zum Gegenstand, um verwaltungsinterne Entschließungen über die Vergabe städtischer Grundstücke und Gebäude an Mobilfunkunternehmen zur Errichtung von Mobilfunkanlagen vorzubereiten.
47 
b) Gemessen daran rufen die geplanten Antennen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, weil sie so errichtet und betrieben werden, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die Anforderungen nach § 2 der 26. BImSchV eingehalten werden. Für die sechs Sektorantennen ergibt sich das aus der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 15.06.2010 (vgl. § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 der 26. BImSchV). Danach beträgt der zur Wahrung der Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand (§ 2 Nr. 4 BEMFV), welcher auf der Grundlage der für jede einzelne Antenne zu bestimmenden systembezogenen Sicherheitsabstände (§ 2 Nr. 6 BEMFV) nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 BEMFV ermittelt wird, für die Montagehöhe 36,30 m in Hauptstrahlrichtung 11,04 m und vertikal 2,05 m. In dieser Höhe und in diesen Abständen befinden sich im Einwirkungsbereich des geplanten Mastes keine Gebäude oder Grundstücke, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 der 26. BImSchV). Das gilt auch für das Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 der Beklagten. Die von Richtfunkantennen abgestrahlte Leistung überschreitet im Regelfall schon vor der Antenne nicht den Grenzwert des Anhangs 1 zu § 2 der 26 BImSchV, weshalb ein systembezogener Sicherheitsabstand nicht erforderlich ist (Auskunft der Bundesnetzagentur an das Verwaltungsgericht vom 06.06.2007). Ob es sich bei ihnen um Hochfrequenzanlagen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV handelt, bedarf deshalb keiner Klärung.
48 
2. Auch naturschutzrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht unüberwindbar entgegen. Allerdings hat sich die Rechtslage insoweit geändert. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem am 01.03.2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG Gebrauch gemacht. Das wirkt sich auf die Gültigkeit des Landesnaturschutzgesetzes vom 13.12.2005 (GBl. S. 745), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GBl. 816), aus. Denn sobald und soweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat, ist altes Landesrecht nichtig, weil ihm die Kompetenzgrundlage entzogen ist (vgl. Dreier, GG, 2. Auflage - Supplementum 2007 - Art. 72 Rn. 45); für eine entsprechende gerichtliche Feststellung bedarf es allerdings keiner Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. seit BVerfGE 10, 124). Aber auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage stehen dem Vorhaben der Klägerin Rechtsvorschriften des Artenschutzes (a)), Gebietsschutzes (b)) oder des allgemeinen Naturschutzes (Eingriffsregelung c)), nicht zwingend entgegen.
49 
a) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben Verbotstatbestände des allgemeinen (§§ 39 ff. BNatSchG) oder besonderen (§§ 44 ff. BNatSchG) Artenschutzes entgegenstehen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere, soweit sich die Beklagte auf die Karte „3.3 Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ in der - aus anderem Anlass (Straßenplanung B 31 neu) erstellten – Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die - aus Anlass des Vorhabens der Klägerin erstellte - Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 beruft. Die Beklagte meint, daraus ergebe sich, dass das Baugrundstück Teil eines Brut- und Lebensraumgebiets stark gefährdeter Arten, Lebensraum mehrerer Fledermausarten, darunter besonders streng geschützte Arten, sowie Amphibiengebiet und Vogeldurchzugsgebiet sei; auch seien auf dem Baugrundstück und in dessen nächster Umgebung Vogeltierarten der Roten Liste, insbesondere der „rote Milan“, festgestellt worden. Damit werden zwar sinngemäß Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 12, 13 und 14 BNatSchG angesprochen. Die von der Klägerin vorgelegte, von einer Dipl. Ing. Landespflege erstellte „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 schließt das Vorkommen schützenswerter Arten (Rote Liste Arten) jedoch ausdrücklich aus (S. 7) und die zuständige Naturschutzbehörde teilt diese Einschätzung, wie ihr Vertreter in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt hat. Bei dieser Ausgangslage genügen die in der Karte aus der Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die in der Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 dargelegten Fakten nicht, um die Erfüllung eines der genannten Verbotstatbestände anzunehmen oder um Anlass zu geben, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären:
50 
aa) Die Karte 3.3 in der Raumanalyse Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 stellt die Flächen der Nußdorfer Gemarkung nach ihrer „Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ gemäß „faunistisch/floristischer Sonderuntersuchung bzw. Einschätzung anhand der Biotoptypen“ dar, und zwar in den Kategorien „Flächen mit sehr hoher Bedeutung“, „Flächen mit hoher Bedeutung“ und „Flächen mit geringer Bedeutung“. Insoweit wird ein Teil der Flächen des Gewanns Wiggelhalde, in dem auch das Baugrundstück liegt, der Kategorie „Flächen mit sehr hoher Bedeutung“ zugeordnet. Diese Zuordnung bezieht sich aber auf die Teilfläche in ihrer Gesamtheit. Ihr kann nicht die Aussage oder ein hinreichendes Indiz dafür entnommen werden, dass diese Bewertung für jedes einzelne Grundstück und insbesondere das Baugrundstück gilt. Gegen eine unbesehene Übertragung auf das Baugrundstück spricht vor allem - worauf der Beigeladene mit Recht hinweist - dass dieses Grundstück durch die vorhandene bauliche Nutzung (Wasserhochbehälter) vorbelastet ist. Eine Aussage dergestalt, dass das Baugrundstück Teil eines Brut- oder Lebensraums stark gefährdeter Vogeltierarten, Lebensraum mehrerer Fledermausarten, darunter besonders streng geschützte Arten, sowie Amphibiengebiet sei, enthält die Karte nicht.
51 
bb) Auch die Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007 enthält keine konkreten Aussagen über das Vorkommen europäischer Vogelarten oder von Tieren besonders oder streng geschützter Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 12, 13 und 14 BNatSchG gerade auf dem Baugrundstück. Sie formuliert allgemein und nur in Bezug auf die Umgebung des Baugrundstücks, bei „Spaziergängen“ in diesem Gebiet seien verschiedene seltene und geschützte Vogeltierarten, darunter auch der „schwarze Milan“, „gesehen oder gehört“ worden; einige geschützte Fledermausarten seien im Sommer 2007 mit einem Ultraschalldetektor festgestellt und bestimmt worden; das gesamte nördliche Bodenseeufer sei ein überaus bedeutender Raum für durchziehende Vögel. Diese Äußerungen geben keine Veranlassung für die Annahme, dass gerade das durch den Wasserhochbehälter baulich vorbelastete Baugrundstück Brut- oder Lebensraum geschützter Arten, insbesondere des „roten Milans“, sein könnte. Der Beigeladene legt insoweit dar, die auf dem Baugrundstück festgestellte Vegetation lasse darauf schließen, dass es keinen geeigneten Lebensraum für die in der Stellungnahme des NABU angeführten Arten biete; bauzeitbedingten Störungen etwaiger Nistplätze in der Umgebung könne zudem durch eine zeitliche Beschränkung der Bauphase auf die Zeit außerhalb der Vogelbrut vermieden werden; selbst wenn das Baugrundstück im Vogeldurchzugsgebiet liege, seien Vögel jedenfalls in der Lage, einen Antennenmast als Hindernis zu erkennen und diesem auszuweichen. Das ist überzeugend. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass jedenfalls durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die Beachtung der allenfalls einschlägigen Verbotstatbestände des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 Abs. 5 BNatSchG und § 41 Satz 1 BNatSchG sichergestellt werden kann.
52 
b) Vorschriften des Gebietsschutzes stehen dem Vorhaben ebenfalls nicht unüberwindbar entgegen. Der Teil des Landschaftsschutzgebiets “Bodenseeufer“, in dem das Baugrundstück liegt, gehört nicht zum Netz Natura 2000 (§§ 31 ff. BNatSchG). Das hat der Vertreter des Beigeladenen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Baugrundstück Teil eines gesetzlich geschützten Biotops (§ 30 BNatSchG) ist. Schließlich steht dem Vorhaben das Handlungsverbot des § 4 Abs. 1 LSchVO nicht entgegen.
53 
aa) Das folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht schon daraus, dass die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 11.11.2004 eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis i. S. des § 5 Abs. 1 LSchVO „erteilt“ hat. Denn dabei handelte es sich um keine außenrechtswirksame Regelung gegenüber der Klägerin (§§ 35 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG), sondern um die wegen der Baugenehmigungspflicht des Vorhabens - nur noch - erforderliche behördeninterne Zustimmung der Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 4 LSchVO. Danach wird die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigung ersetzt, wenn diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde ergangen ist. Diese Vorschrift regelt - ähnlich wie § 79 Abs. 4 NatSchG für die Befreiung - eine Gestattungskonzentration und damit zwangsläufig einhergehend eine Zuständigkeitskonzentration. Die Kompetenz der Behörde, die für die Erteilung der nach anderen Vorschriften notwendigen Gestattung - hier der Baugenehmigung - zuständig ist, wird um die Sachentscheidungskompetenz der Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 1 LSchVO erweitert, während deren Kompetenz gleichzeitig auf eine behördeninterne Mitwirkung (Zustimmung) reduziert wird. Die nach § 5 Abs. 1 LSchVO erforderliche Erlaubnis kann und darf im vorliegenden Fall deshalb nur von der Beklagten als zuständiger Baurechtsbehörde - mit der Baugenehmigung - nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 LSchVO erteilt werden. Solange das nicht geschehen ist, ist das präventive Handlungsverbot nach § 4 Abs. 1 LSchVO nicht überwunden, selbst wenn die Naturschutzbehörde dem Vorhaben behördenintern zugestimmt hat, wie das mit dem Schreiben des Landratsamts an die Beklagte vom 11.11.2004 geschehen ist.
54 
bb) Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin jedoch - zumindest - verpflichtet, über die Erteilung einer solchen Erlaubnis zusammen mit ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LSchVO nach Ermessen zu entscheiden, ohne dass dafür nach § 8 LSchVO auch eine Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde erforderlich ist. Es kommt deshalb nicht - wie die Beklagte meint - darauf an, ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach der insoweit an die Stelle von § 79 Abs. 1 NatSchG getretenen Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. einschlägigen fortgeltenden landesrechtlichen Verfahrensregelungen, insbesondere in § 79 Abs. 2 bis 4 NatSchG, erfüllt sind.
55 
Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 LSchVO genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LSchVO). Kann durch Auflagen, Bedingungen, eine Befristung oder einen Widerrufsvorbehalt erreicht werden, dass die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen, kann die Erlaubnis nach Ermessen erteilt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 LSchVO). Letzteres muss erst recht gelten, wenn die Wirkungen der Handlung schon ohne solche Nebenbestimmungen dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen. Zumindest diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Ermessen sind erfüllt. Die Wirkungen des Bauvorhabens laufen dem an seinem Standort durch Wasserhochbehälter sowie die nahe vorbeiführende B 31 bereits erheblich geminderten Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets „Bodenseeufer“ - Erhalt von Schönheit und Eigenart der Bodenseeuferlandschaft, des Reliefs der Bodenseeuferzone und des überregional hohen Erholungswerts (§ 3 LSchVO) - unter Berücksichtigung möglicher Kompensationsmaßnahmen nur unwesentlich zuwider und stellten demzufolge auch keinen schwerwiegenden Eingriff i. S. des § 8 LSchVO dar, so dass dahinstehen kann, ob das insoweit zuständige Regierungspräsidium Tübingen - wie vom Beigeladenen vorgetragen - eine entsprechende Zustimmung generell erteilt hat.
56 
Die mit Errichtung von Antennenmast und Betriebscontainer zusätzlich einhergehende Schädigung des Naturhaushalts (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LSchVO) kann durch Ausgleichsmaßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 BNatSchG kompensiert werden (siehe nachfolgend 3.b)), mit denen zugleich eine nachhaltige Störung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LSchVO) vermieden wird. Das Bauvorhaben beeinträchtigt auch Naturgenuss und besonderen Erholungswert der Landschaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LSchVO) über die vorhandene deutliche Vorbelastung (Wasserhochbehälter, B 31) hinaus nicht nennenswert. Schließlich werden auch weder das geschützte Landschaftsbild wesentlich nachteilig verändert noch die natürliche Eigenart der Landschaft in sonstiger Weise zusätzlich wesentlich beeinträchtigt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LSchVO). Der mit dem Bauvorhaben einhergehende zusätzliche Eingriff in die durch Laubwald geprägte, auf dem Baugrundstück jedoch durch den Wasserhochbehälter schon erheblich beeinträchtigte natürliche Eigenart der Landschaft ist unter Berücksichtigung möglicher Kompensationsmaßnahmen geringfügig. Das nach § 3 LSchVO geschützte Landschaftsbild wird durch den Betriebscontainer und den unteren Teil des Antennenmastes nicht berührt, da diese Anlagen(teile) von umgebenden Bäumen des Laubwaldes verdeckt werden. Aber auch der über die Bäume hinausragende Teil des Antennenmastes verändert das geschützte Landschaftsbild zur Überzeugung des Senats allenfalls unwesentlich nachteilig. Er wird zwar, wie das Verwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - zutreffend festgestellt hat, trotz seines relativ geringen Durchmessers zwischen 0,5 und 0,75 m wegen der seitlich hervortretenden Bühnen und der daran sowie am Aufsatzrohr angebrachten Sektor- und Richtfunkantennen nicht nur aus der Nähe erkennbar, sondern auch von fern als Fremdkörper zwischen den Bäumen des bewaldeten Bergrückens zu erahnen oder gar zu erkennen sein. Die Bodenseeuferlandschaft in ihrem kleinräumigen Wechsel von bewaldeten Kuppen, steilen Molassefelsen, Streuobst- und Wiesenflächen mit eingestreuten Äckern oder das Relief der Bodenseeuferzone in seiner Vielfalt mit abwechselnd steilen Felsen, Kuppen, Hügeln und Tobeln (vgl. § 3 LSchVO) werden dadurch aber nur unwesentlich nachteilig verändert. Denn die optische Wahrnehmbarkeit des die Bäume überragenden Mastteils als Fremdkörper wird, wie die untere Naturschutzbehörde zutreffend hervorhebt, dadurch erheblich gemindert, dass der bewaldete Bergrücken hinter dem Mast ansteigt (siehe die vom Verwaltungsgericht beim Augenschein gefertigten Lichtbilder). Dadurch werden insbesondere der das geschützte Landschaftsbild prägende kleinräumige Wechsel bewaldeter Kuppen oder das gleichermaßen prägende Relief der Bodenseeuferzone kaum berührt, anders als etwa bei einem Mast in exponierter Kuppenlage. Ein für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Bodenseelandschaft offener Durchschnittsbetrachter wird den über die Bäume des Laubwaldes hinausreichenden Teil des Mastes danach zwar als Fremdkörper wahrnehmen, vor allem im Herbst und Winter. Er wird dies aber nur als unwesentliche nachteilige Veränderung von Schönheit und Eigenart der Bodenseeuferlandschaft oder des Reliefs der Bodenseeuferzone ansehen, zumal der Mast unschwer als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen erkennbar ist. Denn eine solche Anlage wird von einem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter jedenfalls dann, wenn sie nicht exponiert ins Auge sticht, sondern - wie hier - in die Landschaft eines bewaldeten Bergrückens eingebettet ist, heutzutage auch in einem ansonsten unberührten und schönen Landschaftsteil des Außenbereichs nicht als wesentlicher Nachteil für das Landschaftsbild wahrgenommen. Durch weitere Auflagen, insbesondere zur farblichen Gestaltung oder Eingrünung des Mastes, könnte seine optische Wahrnehmbarkeit zudem weiter gemindert werden.
57 
c) Schließlich steht dem Vorhaben auch nicht der allgemeine zwingende Versagungsgrund der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 15 Abs. 5 BNatSchG entgegen. Danach darf ein Eingriff in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Dieser Versagungsgrund ist dem fachgesetzlichen Zulassungstatbestand (hier Baugenehmigung) als Teil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung "aufgesattelt" (§ 17 Abs. 1 BNatSchG; BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 – 4 C 10.96 – BVerwGE 104, 144). Da der Bund die Eingriffsregelung in §§ 13 bis 17 BNatSchG nunmehr vollständig selbst geregelt hat, scheiden §§ 20 ff. NatSchG als Rechtsmaßstab insoweit grundsätzlich aus, solange das Land Baden-Württemberg keine hiervon abweichenden Regelungen getroffen hat (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GG). Allerdings hat sich am Grundkonzept der dreistufigen Eingriffsregelung nichts geändert. Neu sind nur einzelne Klarstellungen und der mit § 13 BNatSchG vorangestellte „allgemeine Grundsatz“, mit dem das Konzept der Eingriffsregelung zusammengefasst vorangestellt wird (vgl. Scheidler, UPR 2010, 134 <136>).
58 
Der Versagungsgrund nach § 15 Abs. 5 BNatSchG liegt nicht vor. Das Bauvorhaben der Klägerin ist zwar ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG. Jedoch sind die damit einhergehenden Beeinträchtigungen i. S. des § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbar (aa)), durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG zumindest bis auf das Schutzgut des Landschaftsbildes kompensierbar (bb)) und soweit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht im Rechtssinne kompensierbar sein sollte, gehen jedenfalls die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung i. S. des § 15 Abs. 5 BNatSchG anderen Belangen im Range nicht vor (cc)).
59 
aa) Das - gerichtlich voll überprüfbare (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144) - Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verpflichtet den Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatschG). Das Vermeidungsgebot zwingt entgegen der mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Ansicht der Beklagten nicht zur Aufgabe des Vorhabens oder dazu, bei in Betracht kommenden (Standort-)Alternativen die ökologisch günstigste zu wählen. Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Ort des Eingriffs selbst zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht als unvermeidbar hin (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, a. a. O.).
60 
Gemessen daran liegt kein Verstoß gegen das Vermeidungsgebot vor. Die Errichtung des 45 m hohen Antennenmastes nebst Betriebscontainer ist ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG, da damit Veränderungen von Gestalt und Nutzung der Grundfläche des Baugrundstücks einhergehen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Alle mit diesem Eingriff nach dem Baugesuch verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind aber entgegen der Ansicht der Beklagten unvermeidbar. Insbesondere sind Anhaltspunkte für zumutbare Alternativen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nicht erkennbar. Das gilt auch für den von der Beklagten erwogenen nördlichen Alternativstandort. Fraglich ist schon, ob dieser sich noch i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG „am gleichen Ort“ befände. Das kann aber dahinstehen. Denn die Realisierung des Vorhabens wäre dort - wie sich aus den Stellungnahmen der Naturschutzbehörden im Widerspruchsverfahren ergibt - jedenfalls nicht mit geringeren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes verbunden. Zudem hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass dieser Standort für die erforderliche Richtfunkverbindung mit technischen Risiken verbunden ist, die den Zweck ihres Vorhabens in Frage stellen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
61 
bb) Zumindest die unvermeidbaren Beeinträchtigungen der einschlägigen Schutzgüter mit Ausnahme des Landschaftsbildes können durch Maßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kompensiert werden.
62 
Danach sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Dieses Gebot ist striktes Recht und keiner Abwägung zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 30.10.1992 – 4 A 4.92 – NVwZ 1993, 565). Seine Einhaltung unterliegt daher uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung (Messerschmidt, BNatSchR, § 19 Rn. 26). Es erfordert eine naturschutzfachlich vertretbare Bestandsaufnahme des Eingriffs und seiner Folgen, wobei die Untersuchungstiefe von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhängt. Auf dieser Grundlage müssen sodann Eingriff und Kompensationsmaßnahmen systematisch erfasst und bilanziert werden. Der Vorhabenträger hat dazu die erforderlichen Angaben zu machen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG).
63 
aaa) Die Klägerin hat mit der „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 eine naturschutzfachlich vertretbare Bestandsaufnahme des Eingriffs und seiner Folgen vorgelegt. Darin werden Natur und Landschaft am Standort des Bauvorhabens und die durch das Vorhaben bewirkten Beeinträchtigungen sachgerecht erfasst und nachvollziehbar auf der Grundlage einer Biotopwertliste für den Bodenseekreis bewertet. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte verweist auch in diesem Zusammenhang lediglich auf die Karte „3.3 Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz“ in der Raumanalyse der Landschaftsarchitekten E+P vom April 2006 und die Stellungnahme des NABU vom 05.11.2007. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Artenschutz Bezug (2.a)). Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Beklagte sich mit der konkreten ökologischen Bestandsaufnahme und Bewertung des Baugrundstücks in der von ihr kritisierten „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 schon gar nicht näher auseinandersetzt. Soweit die Untere Naturschutzbehörde hinsichtlich der Schutzgüter Fauna und Flora einen geringfügig höheren Kompensationsbedarf ermittelt hat, wirkt sich dies lediglich auf den Umfang des Kompensationsbedarfs aus.
64 
bbb) Zumindest die Eingriffsfolgen ohne die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes können durch Maßnahmen i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG kompensiert werden, über deren Art und Umfang die Beklagte im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde nach Ermessen zu entscheiden hat (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).
65 
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Die naturschutzfachliche „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 geht für alle relevanten Schutzgüter mit Ausnahme des Landschaftsbildes von einer vollständigen Kompensation durch Ausgleichsmaßnahmen aus. Dagegen bestehen keine Bedenken. Dem von der Unteren Naturschutzbehörde insoweit geringfügig höher ermittelten Ausgleichsbedarf kann durch eine Vergrößerung der Ausgleichsfläche für die vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen werden. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (nur) durch den oberen, den umgebenden Laubwald überragenden Teil des Mastes bezeichnet die „Eingriffs- und Ausgleichsplanung“ vom 21.02.2005 als gering, jedoch als nicht kompensierbar; insoweit wird eine Ersatzzahlung (vgl. § 15 Abs. 6 BNatSchG; bisher Ausgleichsabgabe i. S. des § 21 Abs. 5 NatSchG) angeboten. Demgegenüber hat die Untere Naturschutzbehörde eine Ersatzzahlung mit der Forderung abgelehnt, es solle an exponierter Stelle eine Feldhecke oder Baumreihe angelegt werden. Die Behörde sieht darin, wie ihr Vertreter in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, eine Ersatzmaßnahme. Das erscheint fraglich, weil diese Maßnahme nichts an der optischen Wahrnehmbarkeit des Antennenmastes als solcher ändert. Zwar ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auch bei ihrer fortbestehenden optischen Wahrnehmbarkeit im Rechtssinne kompensierbar, wenn das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348). Ob aber allein die Anlegung einer Feldhecke oder Baumreihe an exponierter Stelle zu einer solchen Neugestaltung des Landschaftsbildes einschließlich des Antennenmastes führt, erscheint zweifelhaft. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Denn soweit die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht im Rechtssinne kompensierbar sein sollte, gingen jedenfalls die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung i. S. des § 15 Abs. 5 Halbsatz 2 BNatSchG anderen Belangen im Range nicht vor (siehe nachfolgend cc)).
66 
cc) Die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 15 Abs. 5 Halbsatz 2 BNatSchG unterliegt, wenn sie - wie hier - mit einer gesetzlich gebundenen Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB verknüpft ist (§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG), wegen ihres akzessorischen Charakters vollständiger gerichtlicher Kontrolle; die Behörde hat keinen Abwägungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112). Die Rechtslage ist insoweit anders als in einem durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten (Planfeststellungs-)Verfahren, in dem sich diese Abwägung rechtlich nicht voll determiniert vollzieht und die Gerichte nur nachzuprüfen haben, ob die behördliche Abwägung sich in dem maßgeblichen rechtlichen Rahmen hält (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76). Der Senat hat daher selbst festzustellen, ob der naturschutzrechtliche Belang des Landschaftsbildes, sollte seine Beeinträchtigung nicht im Rechtssinne kompensierbar sein, bei der Abwägung anderen Belangen im Range vorgeht, was zwingend zur Versagung des Eingriffs nach § 15 Abs. 5 BNatSchG führte und den im angegriffenen Urteil zuerkannten Anspruch auf erneute Bescheidung ausschlösse. Das ist aber nicht der Fall. Die Abwägung fällt zugunsten der mit dem Vorhaben verfolgten Belange aus. Deren Rang wird im Wesentlichen durch die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (siehe nachfolgend 3.) bestimmt. Demgegenüber ist die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nachrangig, da sie aus den oben (2.b)bb)) genannten Gründen unwesentlich ist.
67 
3. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu verwirklichenden Vorhaben ebenfalls nicht entgegen Es ist vielmehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB zulässig, da es i. S. dieser Vorschrift der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient (a)), die ausreichende Erschließung gesichert ist (b)) und öffentliche Belange nicht entgegenstehen (c)). Die nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB „als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung“ ausgestaltete und damit auch für ein Bescheidungsurteil erforderliche Verpflichtungserklärung liegt nunmehr ebenfalls vor.
68 
a) Die geplante Anlage dient der Versorgung mit "Telekommunikationsdienstleistungen". Dieser Begriff entspricht dem gleichlautenden Begriff in Art. 73 Nr. 7 GG. Er umfasst die technische Seite der Übermittlungsvorgänge in der Telekommunikation, mithin auch die technischen Einrichtungen am Anfang und am Ende des Übermittlungsvorgangs, insbesondere Mobilfunk-Sendeanlagen (BayVGH, Urteil vom 09.08.2007 - 25 B 05.1341 - juris m.w.N..). Die beabsichtigte Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ist auch "öffentlich". Dies erfordert nur, dass die Anlage - auch - der Versorgung der Allgemeinheit und nicht lediglich eines Einzelnen für dessen Eigenbedarf zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <35> und vom 16.06.1994 – 4 C 20.93 – BVerwGE 96, 95 <97> m.w.N.). Das ist der Fall. Ein darüber hinausgehender besonderer Gemeinwohlbezug des Vorhabens oder des Trägers ist nicht erforderlich. Es kommt deshalb entgegen der von der Vertreterin der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgetragenen Ansicht nicht darauf an, ob die zu erbringenden Telekommunikationsdienstleistungen, etwa die UMTS-Mobilfunkdienste, auch zur flächendeckend angemessenen und ausreichenden Grundversorgung i. S. des Art. 87 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gehören.. Ebenso sind Rechtsform und Eigentumsverhältnisse des Anlagenbetreibers unerheblich. Die Privilegierung erfasst daher auch Mobilfunk-Sendeanlagen, die eine Privatgesellschaft wie die Klägerin im privatwirtschaftlichen Interesse betreibt (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). Allerdings setzt § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch für Vorhaben der öffentlichen Versorgung (Alt. 1) ebenso wie für einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb (Alt. 2) eine Ortsgebundenheit voraus (aa)) und das Vorhaben muss die spezifischen Anforderungen des „Dienens“ beachten (bb)). Beides ist der Fall.
69 
aa) Das Vorhaben der Klägerin ist i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ortsgebunden.
70 
aaa) Eine Anlage der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB muss ebenso wie ein ortsgebundener Betrieb i.S. dieser Vorschrift, allenfalls “graduell abgeschwächt“, ortsgebunden sein (BVerwG, Urteile vom 05.07.1974 – 4 C 76.71 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112, vom 07.05.1976 – 4 C 43.74 – BVerwGE 50, 346 und vom 16.06.1994, a.a.O.). Ortsgebundenheit erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Sie muss auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde. Das ist vor allem bei Anlagen der öffentlichen Energieversorgung der Fall, soweit sie leitungsgebunden sind; denn die den Energieversorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe könnte ohne Berührung des Außenbereichs nicht erfüllt werden. Es genügt aber nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder aufdrängt oder dass er im Vergleich mit anderen Stellen Lagevorteile bietet (BVerwG, Urt. v. 16.06.1994, a.a.O. m.w.N.). Die gegen diese Rechtsprechung erhobene Kritik, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setze Ortsgebundenheit nur für gewerbliche Betriebe voraus, hat dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.06.1994 (a.a.O.) keine Veranlassung gegeben, von seiner Rechtsprechung abzurücken. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei nicht Ausdruck der Absicht, Anlagen der öffentlichen (Energie-)Versorgung generell dem Außenbereich zuzuweisen. Die gegenteilige Auffassung widerspreche der Zielvorgabe des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich zu schonen, wenn seine bauliche Nutzung zur Zweckverwirklichung nicht zwingend geboten sei, zumal der Begriff des „Dienens“, der dieselbe Bedeutung wie in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe, keine Handhabe biete, die Standortwahl zu korrigieren. Ein spezifischer Standortbezug sei zwar nicht gleichbedeutend mit einer „kleinlichen“, gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung des Vorhabens zur beanspruchten Örtlichkeit. Von einer individualisierenden Lokalisierung könne aber keine Rede mehr sein, wenn der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potentiell geeigneter Standort in Betracht kämen (Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.).
71 
Diesen Maßstab hat der Senat auf Mobilfunkanlagen übertragen (Beschluss vom 25.08.1997 – 8 S 1861/97 – VBlBW 1998, 144; ebenso BayVGH, Urteil vom 09.08.2007, a.a.O.). Daran hält er grundsätzlich fest. Ob der Maßstab im Hinblick auf Besonderheiten der örtlichen Mobilfunkversorgung, für die zumeist mehrere geeignete Standorte in Betracht kommen, wegen deren „Gebietsbezogenheit“ für diese Art öffentlichen Versorgung abschwächend zu modifizieren ist - etwa indem der Nachweis genügt, dass für das Unternehmen kein rechtlich und tatsächlich geeigneter Standort im Innenbereich verfügbar ist, an dem die Anlage ihren Zweck ebenso gut erfüllt und dass das Unternehmen unter mehreren verfügbaren und ebenso geeigneten Standorten im Außenbereich denjenigen wählt, der den Außenbereich am meisten schont (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009 – 1 B 08.2884 - juris) -, bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Das gilt auch für den rechtlichen Ansatz der Klägerin, die Ortsgebundenheit einer Mobilfunkanlage sei nachgewiesen, wenn künftige Telekommunikationsdienstleistungen die Anlage am gewählten Standort „vernünftigerweise geböten“. Denn das Vorhaben der Klägerin ist bereits nach dem vom Bundesverwaltungsgericht zu Anlagen der Energieversorgung entwickelten Maßstab ortsgebunden, weil es auf die geographische Eigenart des Standorts Wasserhochbehälter angewiesen ist, da es seinen Zweck an einem anderen Ort verfehlen würde (nachfolgend bbb)). Nicht gefolgt werden kann jedoch dem sinngemäßen Ansatz der Beklagten, die Standortgebundenheit erfordere darüber hinaus, dass der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck nicht auf andere Weise - mit einem anders gearteten Vorhaben - realisiert werden könnte. Gegenstand des Bauantrags ist nur das konkrete Vorhaben. Eine Art fachplanerisch abwägende Alternativenprüfung oder gar eine Bedürfnisprüfung findet nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht statt. Auch kommt es für die Ortsgebundenheit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob abgesicherte Aussagen über die funktechnische Eignung des Standorts, über die Kapazitäts- und Frequenzplanung des Unternehmens und über Gleichkanalstörungen mit benachbarten Standorten vorliegen.
72 
bbb) Gemessen daran ist das Vorhaben der Klägerin bei der gebotenen nicht “kleinlichen“, gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung ortsgebunden, weil der Antennenmast auf die geographische Eigenart (Höhenlage) des Standorts Wasserhochbehälter angewiesen ist. Denn er würde seinen Zweck, nicht nur Nußdorf und die B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM- und UMTS-Mobilfunkdiensten zu versorgen und diesen Standort an die Mobilfunknetze der Klägerin anzubinden (örtliche Funktion), sondern gleichzeitig den unternehmenseigenen Mobilfunk-Datenverkehr mehrerer Standorte in der Umgebung - als Richtfunksammler - zu bündeln (überörtliche Funktion), an einem anderen Ort verfehlen. Das hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren, in ihrer Klagebegründung und zuletzt in ihrer Berufungserwiderung substantiiert, eingehend und nachvollziehbar erläutert. Das angefochtene Urteil, auf das der Senat insoweit Bezug nimmt, begründet dies ebenfalls überzeugend. Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten, weitgehend auf die TÜV-Stellungnahme vom 19.02.2008 gestützten Einwände greifen nicht durch.
73 
Die TÜV-Stellungnahme hält die Kombination mit der überörtlichen Funktion als Richtfunksammler für nicht notwendig, weil die örtliche Funktion nur eine Richtfunkverbindung erfordere, die ebenso vom Innenbereich durch eine Richtfunkverbindung zu anderen Standorten - auch anderer Betreiber - insbesondere nach Süden über den Bodensee hergestellt werden könne. Dieser Einwand stellt die Ortsgebundenheit schon deshalb nicht in Frage, weil er die überörtliche Funktion des Vorhabens der Klägerin vernachlässigt. Die Klägerin hat insbesondere in ihrer Berufungserwiderung überzeugend dargelegt, warum gerade diese überörtliche Funktion den Standort am Wasserhochbehälter erfordert. Damit setzt sich weder die TÜV-Stellungnahme noch die Beklagte auseinander. Auch der weitere Einwand, die beiden Funktionen könnten getrennt werden, greift nicht durch. Die Beklagte verweist damit auf ein anderes Vorhaben (“aliud“). An der Standortgebundenheit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ändert sich dadurch nichts. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass sich nach dem eigenen Netzkonzept der Klägerin offensichtlich eine Alternative unter Trennung der Funktionen als ebenso geeignet aufdrängt.
74 
Muss sich die Klägerin nicht auf eine Trennung der örtlichen und überörtlichen Funktionen verweisen lassen, kommt es auch auf die im “Zwischenbericht“ des Ingenieurbüros H. vom 25.02.2005 untersuchten Standortalternativen nicht an. Die richtfunktechnischen Erfordernisse der überörtlichen Funktion dürften insoweit ohnehin nicht berücksichtigt worden sein. Hinsichtlich des in der Immissionsprognose des Ingenieurbüros H. vom 27.09.2005 untersuchten, etwas höher gelegenen Alternativstandorts im Außenbereich hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, warum er auch hinsichtlich der überörtlichen Funktion ungeeignet ist. Abgesehen davon liegt dieser Alternativstandort so nah am beantragten Standort Wasserhochbehälter, dass er diesem bei nicht „kleinlicher“, gleichsam quadratmetergenauer Prüfung noch zuzuordnen ist. Ungeachtet dessen sind die Ergebnisse der Untersuchungen des Ingenieurbüros H. auch für die örtliche Funktion des Antennenmastes nur begrenzt aussagekräftig, da sie keine Aussagen zur beabsichtigten örtlichen Versorgung der B 31 zwischen Ü. und U. mit GSM-/UMTS-Mobilfunk enthalten.
75 
Anhaltspunkte für einen bislang nicht in Betracht gezogenen, zur Erfüllung aller Funktionen des Vorhabens geeigneten Alternativstandort im Innen- oder Außenbereich sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Nach den Angaben des Gutachters der Beklagten in der Berufungsverhandlung ist vielmehr davon auszugehen, dass bei der beabsichtigten Bündelung der geplanten Funktionen des Mastes an einem Standort nur eine kleinräumige Verschiebung des Vorhabens möglich wäre.
76 
bb) Das ortsgebundene Vorhaben „dient“ auch der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen.
77 
Der Begriff des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hat dieselbe Bedeutung wie der gleichlautende Begriff in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zu prüfen ist, ob ein vernünftiger Unternehmer ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde und ob die geplante Anlage durch ihre Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Die eigentliche Zielrichtung dieses Erfordernisses geht dahin, Vorhaben zu verhindern, die zwar vordergründig zur Verwirklichung eines der in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Privilegierungstatbestände geeignet erscheinen, in Wahrheit aber anderen Zwecken dienen. Zwar mag sich auch bei Vorhaben, die die Merkmale öffentlicher Versorgung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aufweisen, die Notwendigkeit, Missbrauchsversuchen entgegenzuwirken, nicht von vornherein von der Hand weisen lassen, doch dürfte hierzu allenfalls in seltenen Ausnahmefällen Anlass bestehen (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). Denkbar wäre dies etwa, wenn der Standort funktechnisch offensichtlich ungeeignet wäre oder wenn die ihn i. S. eines „Zwangspunkts“ rechtfertigende Funktion der Anlage nur vorgetäuscht und in Wahrheit eine nicht standortgebundene Nutzung angestrebt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 4 C 17.07 - 2009, 918).
78 
Gemessen daran sind die Anforderungen des „Dienens“ beachtet. Das Vorhaben soll die Versorgung Nußdorfs mit Mobilfunkdiensten verbessern, vor allem die Datenkapazität im UMTS-Dienst, und die Sicherheit des Datenverkehrs der regionalen Mobilfunknetze verbessern. Der Senat hat keine Zweifel, dass ein vernünftiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche ein Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde. Die geplante Anlage ist auch äußerlich erkennbar als Anlage der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen geprägt. Hinsichtlich der von der Beklagten angesprochenen Alternativen „Anbindung mit Kabel“ und „Verwendung der Richtfunkverbindungen anderer Betreiber“ hat die Klägerin plausibel und überzeugend dargelegt, dass sie nach ihrem Netzkonzept und aus betriebswirtschaftlichen Gründen ausscheiden. Anhaltspunkte für eine offensichtliche funktechnisch Ungeeignetheit des Standorts oder für eine rechtsmissbräuchliche Kombination der örtlichen mit der überörtlichen Funktion sind für den Senat ebenso wenig erkennbar wie dafür, dass die überörtliche Funktion nur vorgeschoben sein könnte.
79 
b) Auch die Erschließung des Vorhabens ist entgegen der Ansicht der Beklagten i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Die Beklagte zieht dies - nur - hinsichtlich der Verbindung zum öffentlichen Wegenetz in Frage, weil das Baugrundstück lediglich über den auf ihrem Nachbargrundstück Flst. Nr. 622 verlaufenden Waldweg erschlossen sei. Damit dringt sie jedoch nicht durch.
80 
aa) Der Begriff der gesicherten Erschließung in §§ 30 bis 35 BauGB ist ein Begriff des Bundesrechts und wird nicht durch Landesrecht (vgl. § 4 LBO) konkretisiert oder ausgefüllt (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 – 4 C 54.85 – NVwZ 1989, 353). Die Anforderungen an die Verbindung eines Außenbereichsgrundstücks zum öffentlichen Wegenetz ergeben sich grundsätzlich daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das konkrete Vorhaben auslöst. Ebenso wie ein landwirtschaftlicher Betrieb wird auch ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben der öffentlichen Versorgung herkömmlich über Wirtschafts-, Feld- oder Waldwege erschlossen und ist nicht zwangsläufig auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten und dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen können daher auch ein nur geschotterter Weg oder ein Feldweg als Erschließung ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 80.81 - NVwZ 1986, 38). Zur gesicherten Erschließung gehört aber auch ihre rechtliche Sicherung; die Erschließung muss dauerhaft zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt eine solche, muss die Zugänglichkeit rechtlich abgesichert werden. Eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einem privaten Nachbarn reicht dafür nicht. Ausreichend kann aber sein, wenn die Zufahrt öffentlich-rechtlich, durch Baulast, oder dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.1988, a. a.O. m.w.N.). Auch ohne Widmung oder andere förmliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) kann die Erschließung rechtlich gesichert sein, wenn das Baugrundstück über ein der Gemeinde gehörendes Wegegrundstück mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden und die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) wegen eines vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat. Umgekehrt ist vorstellbar, dass die Gemeinde zwar gehalten sein kann, einen beschränkten Verkehr - z.B. den Fußgängerverkehr oder den Anliegerverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen - zuzulassen, eine Intensivierung des Verkehrs jedoch verhindern darf. Wann die Gemeinde ausnahmsweise trotz Fehlens förmlicher Sicherungen an der Sperrung eines nicht öffentlichen Weges gehindert ist und sich daraus eine rechtliche Sicherung der ausreichenden Erschließung ableiten lässt, ist eine Frage des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 – 4 C 45.88 – NVwZ 1991, 1076).
81 
bb) Gemessen daran ist die wegemäßige Erschließung des Vorhabens sowohl tatsächlich wie rechtlich hinreichend gesichert.
82 
Der Nutzungszweck des Vorhabens erfordert einen Zu- und Abfahrtsverkehr nur zu gelegentlichen Wartungsarbeiten nach Erstellung des Antennenmastes und des Betriebscontainers, nach Aussage des Vertreters der Klägerin in der Berufungsverhandlung allenfalls ein- bis zweimal im Jahr. Ein solcher Verkehr ist auf dem vorhandenen Waldweg faktisch ohne Weiteres möglich, jedenfalls hat die Beklagte in dieser Hinsicht nichts eingewandt. Dafür spricht auch, dass der Waldweg schon jetzt zu Wartungsarbeiten am Wasserhochbehälter angefahren wird. Das Befahren des Waldwegs zu diesem Zweck ist entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch rechtlich gesichert. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Weg, wie die Klägerin meint, ein beschränkt öffentlicher Weg i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG ist, welcher der Bewirtschaftung von Waldgrundstücken dient oder zu dienen bestimmt ist, oder ob es sich um einen privaten Waldweg i. S. des § 4 Nr. 3 LWaldG handelt. Denn in beiden Fällen ist die Erschließung rechtlich gesichert oder jedenfalls nach Ermessen der Beklagten sicherbar:
83 
Eine Widmung als beschränkt öffentlicher Weg i. S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG erlaubte auch einen zur Durchführung von gelegentlichen Wartungsarbeiten auf dem Baugrundstück nötigen Zu- und Abfahrtsverkehr, weil es sich dabei um die „Bewirtschaftung“ eines Waldgrundstücks i. S. dieser Vorschrift handelte. Dieser Begriff ist nicht auf land- und forstwirtschaftliche Nutzungen beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung privilegierter Anlagen der öffentlichen Versorgung i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich, jedenfalls soweit es um deren Wartung geht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 - juris). Aber selbst wenn der Widmungszweck kein Recht zur Benutzung des Weges zu Wartungszwecken umfassen sollte, könnte jedenfalls ein entsprechendes Sondernutzungsrecht nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 Alt. 2 StrG durch Erteilung der Baugenehmigung gewährt werden, was allerdings im pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten stünde (Senatsurteile vom 06.07.2001 - 8 S 716/01 - VBlBW 2002, 122, und vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 - VBlBW 2008, 383).
84 
Sollte der Waldweg nur ein Privatweg sein (§ 4 Nr. 3 LWaldG), wäre die Erschließung zwar voraussichtlich weder durch Bestellung einer Baulast noch durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit am Nachbargrundstück Flst.Nr. 622, über das der Weg verläuft, privatrechtlich zu sichern, weil die Beklagte dazu ihre Zustimmung verweigert und deshalb auch der - ansonsten durch das Straßenrecht verdrängte - Erlaubnisvorbehalt nach § 37 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG entgegenstünde (vgl. dazu VGH Bad-Württ., Urteil vom 05.03.2009 – 5 S 2398/07 – NuR 2009, 653). In diesem Falle läge auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aber ein die hinreichende Sicherung der Erschließung rechtfertigender Ausnahmefall i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Die Beklagte wäre aus Rechtsgründen dauernd gehindert, den durch das Bauvorhaben ausgelösten – geringfügigen – zusätzlichen Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. Das folgt bereits aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Beklagte gestattet bereits jetzt der Stadtwerke Ü. GmbH ohne Weiteres die Benutzung des Waldweges zur Durchführung von Wartungsarbeiten am Wasserhochbehälter auf dem Baugrundstück. Dann ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung aber gehindert, der Klägerin eine nach Art und Umfang vergleichbare Benutzung dieses Weges zum selben Grundstück versagen. Ob die Beklagte zur Gestattung einer solchen Benutzung darüber hinaus nach Treu und Glauben verpflichtet ist, weil sich die von ihr gesellschaftsrechtlich beherrschte Stadtwerke Ü. GmbH verpflichtet hat, das Baugrundstück zur Realisierung des Bauvorhabens an die Klägerin zu vermieten, kann daher offen bleiben.
85 
c) Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach der insoweit gebotenen, die gesetzliche Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung, die gerichtlich voll überprüfbar und auch gegenüber der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG eigenständig ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001, a.a.O.), nicht entgegen. Das angefochtene Urteil legt insoweit überzeugend dar, dass weder die Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), noch die öffentlichen Belange der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) dem Vorhaben in diesem Sinne entgegenstehen. Der Senat nimmt darauf Bezug und verweist hinsichtlich der Belange der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergänzend auf seine obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (1.) sowie mit den einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften (2.). Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist ergänzend zu bemerken:
86 
Eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, und vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64). Für diese Entscheidung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der vorgesehene Standort in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, denn auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft kann gegen ästhetische Beeinträchtigungen empfindlich sein (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.) und die Schutzwürdigkeit einer Landschaft kann nicht davon abhängen, ob die zuständige Naturschutzbehörde Anlass für eine Unterschutzstellung gesehen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbetrachtung, zulässig sind (BVerwG, Urteile vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311, und vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300). Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris m.w.N.). Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 – 4 B 7.03 – BauR 2004, 295). Insoweit fällt die nachvollziehende Abwägung im Fall der Klägerin schon aus den Gründen, mit denen der Senat die Erlaubnisfähigkeit ihres Vorhabens nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LSchVO bejaht und das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 15 Abs. 5 BNatSchG im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung nach dieser Vorschrift verneint hat, eindeutig zugunsten des privilegierten Vorhabens aus.
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3. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts, stehen dem Vorhaben ebenfalls jedenfalls nicht dergestalt entgegen, dass ein etwaiger Verstoß nicht wenigstens im Wege einer Ausnahme oder Abweichung nach Ermessen ausräumbar ist. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus der Fassung der Landesbauordnung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357) Anderes ergeben könnte, sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
88 
Soweit die Beklagte eine mangelnde Eignung des Baugrundstücks wegen sandigen Baugrundes und zu geringen Abstands zwischen Wasserhochbehälter und Fundament des Antennenmastes geltend macht, ist der damit sinngemäß aufgeworfenen Frage nach der Vereinbarkeit mit den Vorschriften zur Standsicherheit (§ 13 LBO) im weiteren Baugenehmigungsverfahren nachzugehen, da bautechnische Nachweise wie der Standsicherheitsnachweis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBOVVO) noch bis zum Baubeginn nachgereicht werden können (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LBOVVO). Dementsprechend hat die Klägerin mit dem Baugesuch vom 07.09.2004 auch ausdrücklich erklärt, dass zur Erkundung des Baugrundes, insbesondere seiner Tragfähigkeit, noch Bohr- und Rammkernsondierungen durchgeführt würden, deren Ergebnis als Gutachten mit der Mast- und Fundamentstatik eingereicht werde.
89 
Ob - wie die Beklagte ferner meint - eine Waldumwandlungsgenehmigung (§ 9 LWaldG) erforderlich ist und ob die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil darüber nicht die Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren, sondern die höhere Forstbehörde (vgl. § 9 Abs. 1 LWaldG) in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt zu entscheiden hätte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 LBO, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.03.1999 - 5 S 328/99 - VBlBW 1999, 311). Für das von der Beklagten behauptete Vorliegen eines Biotopschutzwaldes (30 a LWaldG) ist nichts ersichtlich. Nach den auch von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Vertreters der Naturschutzbehörde in der Berufungsverhandlung handelt es sich um “Wirtschaftswald“.
90 
Die kommunale Planungshoheit der Beklagten (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) wird entgegen der Berufungsbegründung ebenfalls nicht verletzt, da das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Ob die Errichtung und Nutzung der genehmigten Anlage das private Eigentumsrecht der Beklagten am Nachbargrundstück Flst.Nr. 622 verletzt, ist unerheblich, da die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§ 58 Abs. 3 LBO). Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG kann die Beklagte als Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich nicht geltend machen (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2002 - 2 BvR 403/02 - NVwZ 2002, 1366).
B.
91 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO unterbleibt, da der Beigeladene sich nicht durch Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
92 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
93 
Beschluss vom 6. Juli 2010
94 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug).
95 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2009 - 13 K 3873/09 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 147 RdNr. 46) sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 angeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung ist der Beigeladenen eine „Befreiung“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans „... ... ...“ der Antragsgegnerin vom 02.07.1998 erteilt worden. Nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, verletzt diese Bewilligung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die angefochtene Bewilligung findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB.
1. Maßstab für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bewilligung der Antragsgegnerin vom 21.04.2009 ist - anders als das Verwaltungsgericht es ebenso wie zunächst die Beteiligten angenommen hat - nicht § 31 Abs. 2 BauGB, sondern § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Nach dem Wortlaut dieser Bewilligung wird zwar der Beigeladenen für die von ihr geplante, nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m Nr. 5 Buchst. c (früher: Nr. 30) des Anhangs verfahrensfreie Errichtung eines Mobilfunkmastes „eine Befreiung entsprechend der Anlage gewährt“. Die Formulierung in dem angefochtenen Bescheid führt jedoch nicht dazu, dass er ausschließlich als Befreiungsentscheidung und nicht zugleich auch als rechtmäßige Gewährung einer Ausnahme angesehen werden könnte. Dieses Ergebnis folgt aus der Anwendung des für den Bescheid maßgeblichen materiellen Rechts, ohne dass der angefochtene Bescheid gemäß § 47 LVwVfG umgedeutet werden müsste.
Die Frage, ob ein angefochtener Verwaltungsakt materiell rechtmäßig ist, richtet sich - vorausgesetzt, dass höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch - den Verfügungssatz des Bescheides - zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; die Frage seiner Umdeutbarkeit stellt sich dann nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96). So liegt der Fall auch hier.
Der Verfügungssatz und damit der Spruch der angefochtenen „Bewilligung“ beschränkt sich nicht auf eine Befreiungsentscheidung auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB. Er lässt vielmehr eine Abweichung von der dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehenden Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan zu. Eine Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist aber nicht nur im Wege einer Befreiung, sondern auch im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) möglich. Dass der Verfügungssatz der angefochtenen „Bewilligung“ nur als eine solche Abweichung im Wege der Ausnahme richtig und vollständig verstanden wird, ergibt sich zunächst daraus, dass die Beigeladene für ihr Vorhaben unter dem 20.11.2008 ausdrücklich einen Antrag „auf Ausnahme..., auf Befreiung... von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ für den vorgesehenen Standort gestellt hat. Hieraus wird deutlich, dass es der Beigeladenen nicht etwa gerade auf eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB ankam, sondern auf eine Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihrem Vorhaben rechtlich entgegenstehen. Dieses rechtliche Begehren wird seitens der Antragsgegnerin durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als „Bewilligung“ - und nicht allein als Befreiung - umgesetzt.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren in ihrem Schriftsatz vom 18.01.2010 nicht nur „hilfsweise“ eine Ausnahme erteilt, sondern - im Sinne des vorstehenden Verständnisses der angefochtenen Bewilligung - ausgeführt, dass die erteilte „Bewilligung/Befreiung“ auch eine solche Ausnahmegewährung enthalte. Die Bezeichnung „Befreiung“ gehörte daher nicht zum Spruch des Bescheides im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; eine Umdeutung ist im Hinblick darauf nicht erforderlich.
Dies ergibt sich auch daraus, dass die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB weitergehende rechtliche Anforderungen stellt als die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Während erstere erfordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB erfüllt ist und dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, sieht die hier in Rede stehende Ausnahme lediglich vor, dass eine der Versorgung der Baugebiete dienende fernmeldetechnische Nebenanlage gegeben ist.
2. Auf dieser Grundlage verletzt die angefochtene Bewilligung keine Rechte des Antragstellers. Dabei ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Festsetzung eines Sondergebiets für Gartenhäuser gemäß § 10 BauNVO, auf die sich die erteilte Bewilligung bezieht, um eine nachbarschützende Festsetzung handelt, da Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Wirkung haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).
Die im Hinblick auf diese Festsetzung erteilte Bewilligung steht indessen mit den für sie maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang, weil das Vorhaben der Beigeladenen als Ausnahme zugelassen werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB). Bei der von der Beigeladenen geplanten Mobilfunkantenne handelt es sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (vgl. dazu zuletzt OVG Koblenz, Beschluss vom 05.02.2010 - 1 B 11356/09 - juris mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Sie dient auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete. Soweit in dem Bebauungsplan festgesetzt ist, dass Einrichtungen und Anlagen, die eine Versorgung mit Strom voraussetzen, unzulässig sind, stellt dies keinen Ausschluss der Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO dar. Vielmehr soll mit dieser Festsetzung, wie sich aus ihrem Regelungszusammenhang ergibt, ersichtlich nur die Beschaffenheit der in dem Sondergebiet zulässigen Gartenhäuser konkretisiert werden. Es kann daher offen bleiben, ob § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO auch auf Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO Anwendung findet.
Schließlich ist auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen weder öffentliche noch private Belange beeinträchtige. Vielmehr erforderten Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Errichtung der Mobilfunkanlage, um eine ausreichende Mobilfunkversorgung in dem fraglichen Gebiet sicherzustellen. Diese Ausführungen hat die Antragsgegnerin zunächst auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB gemacht, im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 18.01.2010) und damit während des anhängigen Widerspruchsverfahrens aber auch in Bezug auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB bestätigt. Sie stellen eine rechtmäßige Ermessensausübung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) dar. Der Antragsteller hat hierzu im Beschwerdeverfahren auch nichts mehr vorgetragen.
10 
Soweit der Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf eine drohende Wertminderung seines Grundstücks hingewiesen hat, ist dieses wenig substantiierte Vorbringen nicht geeignet, die Annahme der Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung der Antragsgegnerin zu begründen, zumal es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Da die Anlage nach der für sie erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 07.10.2008 die in der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung festgelegten Grenzwerte einhält, liegt auch kein Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Pflicht des Staates zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor (vgl. Senat, Beschluss vom 02.03.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262). Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers nicht zutreffend sein könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
11 
Die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße der Bewilligung gegen die Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Landschaftsschutzgebiet „Glemswald“ vom 16.10.1995 könnten, auch wenn sie vorlägen, bereits deswegen nicht zu Verletzung von Rechten des Antragstellers führen, weil die Vorschriften dieser Verordnung ersichtlich im öffentlichen Interesse erlassen worden sind und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.