Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Dez. 2005 - 8 S 1754/05

published on 09/12/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Dez. 2005 - 8 S 1754/05
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Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2005 - 12 K 2082/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 25.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Ob sie in vollem Umfang zulässig sind, was mit Blick auf die erforderliche materielle Beschwer der Beigeladenen zweifelhaft erscheinen kann, weil sie nicht Adressatin des streitigen Planungsgebots ist und kein Recht auf Beibehaltung eines bestimmten Planungsstands besitzt (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), kann offen bleiben. Denn sie sind in der Sache nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das für sofort vollziehbar erklärte Planungsgebot des Antragsgegners vom 20.6.2005 wieder herzustellen, zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in allen Punkten zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdebegründungen besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1. Die Beschwerdeführer halten den Plansatz 2.7.2 der Teiländerung 2002 des Regionalplans für unwirksam, weil er dem Landesentwicklungsplan widerspreche. Sie werfen dem Verwaltungsgericht vor, es habe mit seiner Feststellung, der Gesetzgeber gestatte „unter der Voraussetzung, dass die im Landesentwicklungsplan enthaltenen Ziele der Raumordnung in ihrer Grundaussage unangetastet bleiben,“ nicht nur Verfeinerungen, sondern auch Regelungen, die mit den Formulierungen des Landesentwicklungsplans nicht vollständig übereinstimmten, verkannt, dass Ziele der Raumordnung in ihrer Gesamtheit (und nicht nur hinsichtlich ihrer Grundaussage) absolute Verbindlichkeit beanspruchten. Im vorliegenden Fall sei der Antragsgegner deshalb an die strukturelle Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans gebunden gewesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Einzelhandelsgroßprojekte ausnahmsweise auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zugelassen werden könnten. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Denn die Formulierung in Plansatz 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002), dass bei Vorliegen der dort genannten Besonderheiten eine Abweichung von dem an sich vorgegebenen Ziel, solche Vorhaben in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zuzulassen, „in Betracht“ komme, zeigt, dass der nachfolgenden Planungsebene ein Ausformungsspielraum gelassen wird, von dem regelhaft vorgegebenen Ziel abzuweichen. Denn wenn - wie die Antragstellerin und die Beigeladene meinen - dadurch auch verbindlich hätte festgelegt werden sollen, dass in allen Regionalplänen Abweichungen vorgesehen werden müssen, wenn die in Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen, so hätte dies zwingender formuliert werden müssen. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die Auffassung des Antragsgegners zutrifft, das Vorliegen der in diesem Plansatz aufgeführten Besonderheiten eröffne erst den planerischen Spielraum des Regionalplaners, weil er eben erst dann eine Abweichung überhaupt „in Betracht“ ziehen darf. Im Übrigen hat der Antragsgegner - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch gemacht und in Plansatz 2.7.2 der Teiländerung 2002 des Regionalplans Einzelhandelsgroßprojekte zugelassen, sofern sie keine überörtlichen Wirkungen entfalten. Er hat damit gerade von dem Abweichungsgrund der gebotenen Sicherung der Grundversorgung Gebrauch gemacht, was im Übrigen auch die Antragstellerin an anderer Stelle (S. 11 ihres Schriftsatzes vom 2.9.2005) einräumt.
Die Antragstellerin hält dem Verwaltungsgericht des weiteren vor, es sei nicht auf den Umstand eingegangen, dass der LEP 2002 in seiner Begründung (B36) anführt, über die beiden ausdrücklich (in Plansatz 3.3.7) geregelten Ausnahmefälle hinaus könne von der Regelung zu Einzelhandelsgroßprojekten nur in atypischen Fällen abgewichen werden. Dieser Vorwurf ist nicht recht nachvollziehbar, denn Zielabweichungsverfahren sind in § 24 LplG vorgesehen. Diesen Weg will die Antragstellerin aber gerade nicht beschreiten.
Soweit die Beschwerdebegründungen ferner darauf abheben, das Verwaltungsgericht habe den Ausnahmetatbestand der zusammengewachsenen Siedlungsbereiche übersehen, verkennen sie, dass der Antragsgegner es deshalb abgelehnt hat, die Ortslage der Antragstellerin als mit dem Siedlungsbereich des Mittelzentrums Esslingen zusammengewachsen zu betrachten, weil die beiden Bereichen durch eine regionalplanerisch ausgewiesene Grünzäsur getrennt werden (vgl. S. 9 der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 93/02 für die Regionalversammlung vom 13.3.2002, Anlage AG 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 11.7.2005 an das Verwaltungsgericht). Dem in anderem Zusammenhang (bei der Frage, ob der Plansatz 2.7.2 des Regionalplans auf einer ordnungsgemäßen Abwägung beruhe) erwähnten „Zusammenwachsen“ mit Plochingen hat der Antragsgegner in demselben Schriftsatz als ähnlich gewichtige lokale Besonderheit entgegen gehalten, dass „die Siedlungsbereiche durch die autobahnähnliche B 10, die Gleisanlagen und den Neckar getrennt“ würden. Dass diese Erwägung fehlerhaft sein könnte, ist weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich.
Mit ihrem weiteren Vortrag, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Plansatz 2.7.2 des Regionalplans auch deshalb gegen den Landesentwicklungsplan verstoße, weil er - entgegen Plansatz 2.5.11 des LEP 2002 - Einzelhandelsgroßprojekte mit überörtlichen Wirkungen auch in Kleinzentren generell ausschließe, übersieht die Antragstellerin, dass derartigen Orten vor allem im Ländlichen Raum Bedeutung zukommt (LEP 2002, B28). In Verdichtungsräumen wie dem Großraum Stuttgart kann nach dem Grundsatz in Plansatz 2.5.11 Abs. 2 LEP 2002 sogar ganz auf die Ausweisung von Kleinzentren verzichtet werden. In seiner Begründung (B29) betont der LEP 2002 in Übereinstimmung mit dem LEP 1983 (Plansatz 1.5.44) in diesem Zusammenhang den Ermessensspielraum der Regionalplanung. Es spricht deshalb nichts dafür, dass dieses Ermessen dahin gebunden wäre, entweder Kleinzentren mit allen denkbaren Funktionen zuzulassen oder keine auszuweisen. Vielmehr dürfte es angesichts des besonderen Charakters des Großraums Stuttgart zulässig sein, zwar - wie im Regionalplan geschehen - Kleinzentren auszuweisen, bestimmte Projekte - wie Einzelhandelsgroßprojekte mit überörtlichen Wirkungen - aber auf dieser Zentralitätsstufe auszuschließen.
2. Die Antragstellerin und die Beigeladene halten den Plansatz 2.7.2 des Regionalplans auch deshalb für unwirksam, weil er auf einer fehlerhaften Abwägung beruhe. Ebenso wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat dem aber nicht beizupflichten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit vor allem damit argumentiert, dass der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise das Entstehen zu vieler Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte an dezentraler Stelle habe verhindern wollen. Dem halten die Beschwerdebegründungen zum einen entgegen, diese regionalplanerische Bewertung habe in diese Überlegung keinen Eingang finden können, weil sie in der Sitzungsvorlage 93/02 zur Regionalversammlung am 13.3.2002 nicht erwähnt worden sei, sondern nur in einer Niederschrift über die Erörterung der Teiländerung des Regionalplans vom 7.12.2001. Das trifft so aber nicht zu, denn unter Nr. 141 der Sitzungsvorlage 93/02 wird - auf ein Anregung der IHK Region Stuttgart - ausdrücklich hervorgehoben, dass es nicht Zielsetzung der Raumordnung sein könne, zusätzliche Standorte in dezentralen Lagen zu ermöglichen. Der Sache nach wurde der Verbandsversammlung danach das zu diesem Punkt erforderliche Abwägungsmaterial unterbreitet, auch wenn ihr möglicherweise der Wortlaut der Niederschrift über die Erörterungsverhandlung vom 7.10.2001 nicht bekannt gewesen sein sollte. Zum andern machen die Beschwerdebegründungen geltend, das Gewicht des Plansatzes 3.3.7 des damals in Aufstellung befindlichen LEP 2002 sei in der Regionalversammlung unzutreffend gesehen worden, weil man davon ausgegangen sei, dass dieser Entwurf - entsprechend einer Bitte des Wirtschaftsministeriums - nicht zu berücksichtigen sei. Ein Abwägungsfehler kann sich daraus aber schon deshalb nicht ergeben, weil der damals noch geltende Plansatz 2.2.34 des LEP 1983, der lediglich anders formuliert war, ebenso wie der Plansatz 3.3.7 des LEP 2002 den vorliegend umstrittenen Plansatz 2.7.2 des Regionalplans abdeckte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat.
3. Die Einwände der Beschwerdebegründungen gegen die Rechtmäßigkeit der auf die Instrumente der Plansicherung nach den §§ 14 und 15 BauGB ausgerichteten Gebote in Nr. 2 bis 4 des Bescheids vom 20.6.2005 sind nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, kann sich ein Planungsgebot auch nach dem baden-württembergischen Landesrecht (zum Bundesrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25) auf diese Sicherungsinstrumente erstrecken. Denn § 21 Abs. 1 LplG ermächtigt ausdrücklich die Regionalverbände dazu, die Träger der Bauleitplanung zu verpflichten, ihre Pläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Die Zuständigkeit der Kommunalaufsicht beschränkt sich dagegen nach § 21 Abs. 2 LplG auf die Vollstreckung dieser Verpflichtung, falls ein Träger der Bauleitplanung einem Planungsgebot keine Folge leistet. Gemeint sind damit die Aufsichtsmittel nach den §§ 118 ff. GemO. § 21 Abs. 2 LplG zielt dagegen nicht auf die Instrumente, die die Erfüllung eines Planungsgebots absichern sollen. Erst wenn eine Gemeinde oder ein Planungsverband der ihm auferlegten Verpflichtung, etwa auch eine Veränderungssperre zu erlassen oder die Zurückstellung eines Baugesuchs zu beantragen, nicht nachkommt, muss der Regionalverband die Sache an die Kommunalaufsichtsbehörde übergeben, will er sein Gebot durchsetzen (lassen). Diese hat dann darüber zu entscheiden, ob sie etwa im Wege der Ersatzvornahme nach § 123 GemO ihrerseits eine Veränderungssperre erlässt oder eine Zurückstellung beantragt, oder ob sie nach § 124 GemO einen Beauftragten bestellt.
Zum andern tragen die Beschwerdeführer vor, keines dieser beiden Sicherungsinstrumente sei im vorliegenden Fall zulässig, weil keine hinreichend verfestigte Planung vorliege, die vor drohenden Veränderungen geschützt werden müsse. Der Sache nach machen sie damit geltend, das umstrittene Planungsgebot verlange von der Antragstellerin etwas rechtlich Unzulässiges. Das ist aber nicht der Fall, denn insoweit kann auf den bis zur öffentlichen Auslegung vom 26.5. bis 30.6.2003 gediehenen Entwurf eines Bebauungsplans „Plochinger Straße - 1. Änderung“, der die Ausweisung von (eingeschränkten) Gewerbegebieten vorsah, „aufgesetzt“ werden. Der Erlass einer Veränderungssperre erschöpft sich damit - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht in einer reinen Verhinderungsabsicht, sondern fußt auf durchaus konkreten positiven Planvorstellungen. Die Antragstellerin mag zwar inzwischen von diesen Vorstellungen abrücken wollen; das bedeutet aber nicht, dass sie „aus der Welt“ sind, da der Auslegungsbeschluss vom 11.3.2003 bislang nicht aufgehoben worden ist. Der Fall ist auch nicht - wie die Antragstellerin und die Beigeladene meinen - vergleichbar mit dem dem Normenkontrollurteil des 3. Senats vom 16.11.2001 (- 3 S 605/01 - VBlBW 2002, 200) zugrunde liegenden. Denn dort waren die Planvorstellungen erst soweit gediehen, dass überprüft und konkretisiert werden sollte, ob ein Sondergebiet, ein Industriegebiet oder ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden solle.
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4. Schließlich vermag der Senat auch den Angriffen der Antragstellerin und der Beigeladenen gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 20.6.2005 angestellten Ermessenserwägungen nicht zu folgen.
11 
Soweit geltend gemacht wird, dieser Bescheid spreche der Antragstellerin die Planungshoheit ab, weil er auf längst aufgegebene planerische Absichten der Antragstellerin Bezug nehme, verkürzt dies die in dem Bescheid angestellten Erwägungen. Dort wird zwar in der Tat zunächst darauf abgehoben, dass die Antragstellerin ursprünglich nicht die Absicht verfolgt habe, die Verwirklichung eines Einzelhandelsgroßprojekts zu ermöglichen. Gemeint ist damit der erwähnte Entwurf eines Bebauungsplans „Plochinger Straße - 1. Änderung“. Die weitere Argumentation im Bescheid vom 20.6.2005 befasst sich dann aber nicht mit diesem Planentwurf, sondern damit, dass nach der Vorstellung der Antragstellerin eine Baugenehmigung für ein Großprojekt unter Ausnutzung des (alten) Bebauungsplans „Erweiterung Plochinger Straße“ erteilt werden sollte, obwohl dieser Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung hätte angepasst werden müssen. Da die Selbstverwaltungsgarantie und damit die Planungshoheit der Gemeinden aber nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet ist (vgl. dazu eingehend das Urteil des Senats vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - VBlBW 2001, 266 und nachgehend: BVerwG, Urteil vom 15.5.2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181), ist gegen diese Argumentation grundsätzlich nichts einzuwenden. Im Übrigen behauptet die Antragstellerin selbst nicht, dass mit dem Entwurf eines Bebauungsplans „Plochinger Straße - 1. Änderung“ nicht ernsthaft das Ziel verfolgt worden sei, die Bebauung des Plangebiets entsprechend der aktuellen Rechtslage zu lenken und zu ordnen (vgl. die Begründung vom 30.10.2002/ 12.5.2003).
12 
Der letztlich erhobene Vorwurf, der Antragsgegner habe den Beschluss seines eigenen Planungsausschusses vom 6.4.2005 nicht beachtet, in dem die Ansiedlung eines Nahversorgungszentrums mit einer Verkaufsfläche von 2.700 m 2 für raumordnerisch vertretbar gehalten worden sei, ist nur schwer nachvollziehbar. Denn wenn es - unter Zurückstellung sämtlicher Bedenken - im Hinblick auf die spezifische örtliche Situation gerade noch als hinnehmbar anzusehen ist, ein Einzelhandelsprojekt dieser Größenordnung zuzulassen, folgt daraus nicht, dass deshalb auch ein Projekt ernsthaft in Betracht gezogen werden müsste, das eine um fast 40 % größere Verkaufsfläche umfassen soll.
13 
Nach allem sind die Beschwerden mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.