|
|
| Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere noch innerhalb der - auf rechtzeitigen Antrag vom 22.02.2008 - bis zum 25.03.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 u. 2, Abs. 3 Satz 3 VwGO). |
|
| Die Berufung hat auch Erfolg, weshalb das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen ist, als das Verwaltungsgericht das beklagte Land dazu verpflichtet hat, „über den Antrag der Kläger unter Ausübung des ihm hierbei zustehenden Ermessens neu zu entscheiden“. |
|
| Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, da diese (auch insoweit) bereits unzulässig ist. |
|
| Den Klägern steht für die statthafte Verpflichtungsklage (vgl. Senat, Urt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 -, NZV 1997, 532) schon nicht die erforderliche Klagebefugnis zu (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt umso mehr nach der inzwischen in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“. |
|
| Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Kläger geltend machen können, durch die Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung, das an ihr Grundstück angrenzende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ als verkehrsberuhigten Bereich zu kennzeichnen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist, was bereits anzunehmen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nach ihrem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154). Dies ist nach ihrem Vorbringen, mit der Erschließung des Baugebiets „Im Weiertsfeld II“ habe der Durchgangs- bzw. Schleichverkehr“ mit der Folge ihnen billigerweise nicht mehr zumutbarer Verkehrsbeeinträchtigungen, erheblich zugenommen, jedenfalls nicht der Fall. |
|
| Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage einer möglichen Rechtsverletzung ist - ebenso wie für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung - nicht der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, sondern - wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem letzten Tatsachengericht. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 16.05.1997 (a.a.O.) davon ausgegangen war, dass für ein auf die (Wieder-)Aufstellung eines Verkehrszeichens gerichtetes Verpflichtungsbegehren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei, bezog sich diese Wendung ersichtlich auf die gerichtliche Kontrolle von - vorliegend nicht in Rede stehenden, weil gerade nicht angestellten - Ermessenserwägungen. Wie auch die seinerzeit herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erkennen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1990 – 1 S 1907/90 -, VBlBW 1991, 308; BayVGH, Urt. v. 16.03.1990 - 23 B 89.02322 -, NVwZ 1991, 396; BVerwG, Urt. v. 13.11.1981 – 1 C 69.78 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27; Urt. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 zur Überprüfung einer Entscheidung bei einer Beurteilungsermächtigung), hat der Senat damit jedenfalls nicht von dem Grundsatz abweichen wollen, dass im Übrigen - insbesondere für die Rechtsvoraussetzungen eines etwaigen Anspruchs (hier: auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber) - selbstverständlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. statt aller Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <16. Erg.lfg. 2008>, § 113 Rn. 66 Fn. 307, 109). |
|
| § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO -, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 <113>; ebenso Urt. v. 13.06.1980 - BVerwG 7 C 32.77 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 u. Urt. v. 29.06.1983 – 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings anerkannt, dass der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 – 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 – 5 S 1121/00 -, DAR 2002, 284). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, umfasst nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221, 227 f.). Soweit § 45 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will und Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein. Insofern kommt auch der von den Klägern und vom Verwaltungsgericht angeführte Regelungsfall des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 1. Alt. StVO, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, auch die zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen notwendigen Anordnungen zu treffen, grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen in Betracht (vgl. zum durch § 45 Abs. 1 b Nr. 5 2. Alt. StVO den Gemeinden vermittelten Schutz BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333; Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 4.94 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32). |
|
| Ob nach dem – ohnehin nicht näher substantiierten - Vorbringen der Kläger überhaupt von Verkehrseinwirkungen ausgegangen werden könnte, die ihnen billigerweise nicht mehr zuzumuten wären, erscheint - zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen in der nunmehr vorliegenden Verkehrsuntersuchung - Sonderauswertung „Weiertsfeld“ – vom Dezember 2008 und nach der 3. Bebauungsplanänderung „Im Weiertsfeld“, aufgrund dessen Festsetzungen die „Schwarzwaldstraße“ nicht mehr als „Wohnstraße“ ausgewiesen ist – mehr als zweifelhaft, kann indessen vorliegend dahinstehen. |
|
| So ist das Klagebegehren (vgl. § 88 Satz 1 VwGO), was indes weder die Kläger noch das Verwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt haben, nicht auf den Erlass irgendeiner zum Schutz vor Lärm und Abgasen geeigneten verkehrsrechtlichen Anordnung gerichtet, auch nicht auf eine (ohnehin der Gemeinde zustehende) Vorentscheidung über die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, sondern allein auf den Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur „Kennzeichnung“ des an ihr Grundstück angrenzenden Teilstücks der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend der bereits im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ der Beigeladenen ursprünglich getroffenen planerischen Festsetzung als „Wohnstraße nach § 42 Abs. 4 a StVO“. Hierfür kommt als Rechtsgrundlage jedoch a l l e i n § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 2. Alt. u. Satz 2 StVO in Betracht. Insofern führen die Erwägungen zum Drittschutz anderer straßenverkehrsrechtlicher Rechtsgrundlagen letztlich nicht weiter. |
|
| Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Vorbringen der Kläger, die (von ihm offenbar missverstandenen) Ausführungen von Sauthoff (Straße und Anlieger, 2003, Rn. 975) und die von Gassner (VBlBW 1997, 127 <128>) unrichtig wiedergegebenen Urteilsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 1. Alt. StVO als Rechtsgrundlage heranzieht, übersieht es bereits, dass die Kläger solche „zonenbegrenzende Beschränkungen“ überhaupt nicht begehrt haben (vgl. § 88 Satz 1 VwGO). Diese Vorschrift betrifft nur Lärm- und Abgasschutz i n den nach § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO entsprechend zu kennzeichnenden Bereichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 29; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 68, 64.2; BT-Drucks. 8/3150 zu § 6 Nr. 15 StVG, S. 10; Walprecht, Verkehrsberuhigung in Gemeinden, 1987, S. 228) und räumt den Straßenverkehrsbehörden nicht etwa - ebenso wenig wie § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 2. Alt. StVO - die Befugnis ein, über die Einrichtung eines solchen Bereichs selbst zu entscheiden. Dem entsprechend spricht auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO nicht ohne Grund lediglich von Maßnahmen zur „Kennzeichnung“ (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 10 zu § 6 Nr. 15 StVG; BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 – VII C 27.79 – BVerwGE 62, 376 <379 f.>; Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <339>; Senat, Urt. v. 18.08.1992 – 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 161 u. Urt. v. 21.10.1993 – 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1004, 1019). Die ihr vorausgehende städteplanerische Entscheidung (vgl. auch Steiner, NVwZ 1984, 201) hat ungeachtet der durch die Straßenverkehrsrechtsnovelle 1980 geschaffenen und städtebaulich motivierten Befugnistatbestände nach wie vor die Gemeinde zu treffen (vgl. Kodal/Krämer, a.a.O., Kap. Rn. 68, 64.2; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1019). Als Rechtsgrundlagen kommen insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 – 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271, Urt. v. 10.07.1990 – 8 S 104/90 -, Beschl. v. 25.06.1993 – 8 S 2940/92 -; Kodal/Krämer, a.a.O.; Steiner, NVwZ 1984, 201 <202>) bzw. (außerhalb des Bauleitplanverfahrens - etwa im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO -) das Recht der Gemeinden als örtliche Planungsträger sowie §§ 2 Abs. 1, 5 StrG in Betracht (hierzu Senat, Urt. v. 21.10.1993, a.a.O.; BT-Drucks. 8/3150, a.a.O., S. 10 sowie VkBl. 1980, 511 <520>). Dies erhellt auch aus den sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (zu den Zeichen 325 und 326) ergebenden örtlichen und baulichen Voraussetzungen, über deren Schaffung letztlich nur die Gemeinden als Straßenbaulastträger für die Gemeindestraßen (§ 44 StrG) bzw. Träger der Bauleitplanung (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 11 StVO) oder als Straßenbaubehörden für die Gemeindestraßen (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) entscheiden können. Dies entspricht schließlich auch dem Grundsatz des „Vorbehalts des Straßenrechts“ (vgl. Senat, Urt. v. 18.08.1992, DÖV 1993, 532), wenn es auch in der Regel keiner besonderen straßenrechtlichen Verfügung mehr bedarf, wenn eine - wie hier (ungeachtet des von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Ausbaus) - bereits als öffentliche Straße gewidmete bzw. als gewidmet geltende (§ 5 Abs. 6 Satz 1 StrG) Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden soll (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O., Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Auf die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs hätten die Kläger daher auch straßenverkehrsrechtlich - ebenso wenig wie auf die Vollziehung oder den Erlass einer entsprechenden bauplanerische Festsetzung (vgl. insoweit auch § 1 Abs. 3 Satz BauGB) oder sonstigen städteplanerischen Entscheidung - keinen Anspruch (so ausdrücklich Geißler, DAR 1999, 345). In den entsprechenden Bebauungsplanverfahren stand ihnen insofern allenfalls ein Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange zu. |
|
| Den Klägern könnte sonach der von ihnen geltend gemachte öffentlich-rechtliche Individualanspruch gegenüber der unteren Straßenverkehrsbehörde a l l e n f a l l s dann zustehen (vgl. demgegenüber zur Klagebefugnis der Gemeinde in einem solchen Fall Senat, Urt. v. 21.10.1993 – 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Urt. v. 23.06.1996 – 5 S 646/93 -), wenn ihnen bereits die aus städtebaulichen Gründen zur Verbesserung des Wohnumfelds getroffene Planungsentscheidung im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ Drittschutz vermittelte (a) u n d bzw. o d e r - was allerdings noch zweifelhafter erscheint - ihre subjektiven Rechte gerade dadurch verletzt würden, dass das in Rede stehende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ - ungeachtet der hierfür etwa vorliegenden Voraussetzungen - nicht als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet wird (b). Insofern erscheint indessen nach dem Vorbringen der Kläger eine Rechtsverletzung nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. |
|
| a) Abgesehen davon, dass manches dafür spricht, dass die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur „Kennzeichnung“ verkehrsberuhigter Bereiche ohnehin nur Drittschutz für eine Gemeinde vermittelt, die aufgrund eines entsprechenden Verkehrskonzepts über die Einrichtung eines solchen positiv entschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, a.a.O.), steht bei der Ausweisung der „Schwarzwaldstraße“ als „Wohnstraße“ jedenfalls schon keine Festsetzung in Rede, die gerade die Kläger zu schützen zu dienen bestimmt wäre. Entgegen deren Auffassung handelt es sich um keine - bauliche oder sonstige technische - Schutzvorkehrung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, sondern um eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Insofern kommt der Festsetzung – ebenso wenig wie derjenigen einer sonstigen Verkehrsfläche - grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten von Straßenanliegern zu. Dem entsprechend hat die Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1972 – I 787/71 -, ESVGH 23, 196; OVG NW, Beschl. v. 28.03.2000 – 10 A 5607/99 -) ausnahmsweise auch nur für den Fall einen Planvollziehungsanspruch anerkannt, dass im Bebauungsplan aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB notwendige Schutzmaßnahmen festgesetzt, aber nach Herstellung der schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Straße gleichwohl nicht verwirklicht wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, Buchholz 406.11 § 1 BbauG Nr. 29; Beschl. v. 07.09.1988 – 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184; Beschl. v. 02.11.1988 – 4 B 157.88 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 32: Nds. OVG, Urt. v. 25.01.1993 - 6 L 195/90 -, UPR 1993, 231). Zwar mag eine Auslegung im Einzelfall möglicherweise dazu führen, dass mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung auch ein Individualschutz der Anwohner - etwa vor Lärm und Abgasen - bezweckt wurde. Hierfür lagen jedoch im vorliegenden Fall zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 14.11.1983 keinerlei Anhaltspunkte vor, nachdem die „Schwarzwaldstraße“ zunächst nur als eine der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienende Stichstraße vorgesehen war, welche ohnehin an den angrenzenden Feldern enden sollte; daran änderte nichts, sollte es sich bei dem „Abzweig (Punkt D)“ tatsächlich um die „Schwarzwaldstraße“ handeln. Daran hat schließlich auch der Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II“ nichts zu ändern vermocht, da dessen Geltungsbereich sich schon nicht auf das in Rede stehende Teilstück erstreckte. Im Hinblick auf das in diesem Bebauungsplan entwickelte Verkehrskonzept, das die Weiterführung der „Schwarzwaldstraße“ in das neu ausgewiesene Baugebiet bedingte und dieser nunmehr auch eine wichtige Verbindungsfunktion zur B 3 zuwies, war die zunächst getroffene städtebauliche Vorentscheidung zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs mehr als fraglich, wenn nicht gar gegenstandslos bzw. obsolet geworden. Zwar hat die Beigeladene an dieser zunächst noch formal festgehalten, um erforderlichenfalls durch dessen spätere verkehrsrechtliche Einrichtung einen die Kläger ggf. unzumutbar beeinträchtigenden Durchgangs- und „Schleich“verkehr zu unterbinden, doch hat sie ihre diesbezüglichen Vorstellungen jedenfalls mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“ aufgegeben. An einer verbindlichen, die Kläger allenfalls begünstigenden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 19.09.1995 – 1 BA 2/94 bzw. 1 BA 23/94 -) F e s t - s e t z u n g eines verkehrsberuhigten Bereichs fehlte es freilich auch dann, wenn die 3. Bebauungsplanänderung aus irgendeinem Grund unwirksam sein sollte. Die in der Planbegründung zum Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II“ angestellten ohnehin unverbindlichen - „optionalen“ - Erwägungen zur ursprünglichen Planungsentscheidung wären freilich auch in diesem Fall gegenstandslos. Diese unverbindlichen Erwägungen hatten zu keiner Zeit an der fehlenden Schutzwirkung der ursprünglichen Festsetzung zu Gunsten von Straßenanliegern etwas zu ändern vermocht. Ihnen kam daher auch nicht der Charakter einer sie begünstigenden „Schutzklausel“ oder „Zusage“ zu. Hinweise darauf, dass der Änderungsbebauungsplan an erheblichen Fehlern litte, lassen sich im Übrigen auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Vielmehr wurden mit jenen ersichtlich nur die Konsequenzen aus dem bereits im Jahre 2000 entwickelten, ohne Weiteres schlüssigen Verkehrskonzept gezogen. Dass der „Schwarzwaldstraße“ seit Erschließung des neuen Baugebiets tatsächlich auch eine wichtige Verbindungsfunktion zukommt, bestreiten indessen auch die Kläger nicht. Inwiefern die Beigeladene demgegenüber aufgrund eines bei ihnen möglicherweise entstandenen „Vertrauens“ an ihre ursprüngliche – zudem nicht drittschützende - bauplanerische Festsetzung gebunden sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal jene ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts sinnvollerweise nicht mehr umgesetzt werden konnte. Einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung einer sie nur tatsächlich begünstigenden planerischen Festsetzung haben die Kläger nicht. |
|
| b) Dass die Kläger ungeachtet des Fehlens einer expliziten, ihnen Drittschutz vermittelnden planerischen Festsetzung bzw. Entscheidung gleichwohl von der unteren Straßenverkehrsbehörde eine erneute Ermessensentscheidung über die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks verlangen könnten, weil etwa dessen Voraussetzungen als verkehrsberuhigter Bereich ungeachtet eines entsprechenden Verkehrskonzepts der Beigeladenen bereits vorlägen und dessen Kennzeichnung zum Schutze gerade ihrer Rechte notwendig wäre, ist noch weniger ersichtlich. |
|
| So lässt das Klagevorbringen auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks - ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts und ohne bauliche Umgestaltung des Verkehrsraumes - angesichts der tatsächlichen Verkehrsbedeutung der „Schwarzwaldstraße“ für sich genommen überhaupt geeignet sein könnte, an dem von den Klägern beklagten Durchgangsverkehr und damit an der behaupteten Rechtsverletzung maßgeblich etwas zu ändern (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Polizeidirektion Offenburg v. 25.03.2008; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Bd. 2 , Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO: „verkehrskosmetische Beschilderung“). Doch selbst dann, wenn dies - etwa aufgrund der dann nach § 42 Abs. 4 a Nr.2 StVO einzuhaltenden Schrittgeschwindigkeit - nicht auszuschließen wäre, lägen doch die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Kennzeichnung und damit die Voraussetzungen für eine den Klägern günstige Ermessensentscheidung offensichtlich nicht vor. So fehlt es derzeit ersichtlich an den hierfür grundsätzlich erforderlichen, sich letztlich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sowie der zu den Zeichen 325 und 326 erlassenen Verwaltungsvorschrift ergebenden örtlichen u n d baulichen Voraussetzungen. Bei diesen Regelungen handelt es sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, doch binden sie die nachgeordneten Behörden und sind auch für die gerichtliche Entscheidung eine Auslegungshilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 44). Warum die Straßenverkehrsbehörden im vorliegenden Falle davon abweichen können sollten, erhellt weder aus dem angegriffenen Urteil noch dem Vorbringen der Kläger. |
|
| So kommt der „Schwarzwaldstraße“ in dem in Rede stehenden Abschnitt nicht überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion zu (vgl. Ziff. II. VwV –StVO zu den Zeichen 325 u. 326), was ersichtlich auch die Kläger nicht in Frage stellen. Vielmehr kommt der „Schwarzwaldstraße“ im Hinblick auf die Anbindung der Wohngebiete an die B 3 inzwischen tatsächlich eine wichtige Verbindungsfunktion zu (vgl. die Stellungnahme der im Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“ sowie die Verkehrsuntersuchung - Sonderauswertung „Weiertsfeld“). Reger Durchgangs- und Zielverkehr schließt indessen die begehrte Kennzeichnung von vornherein aus (vgl. Sauthoff, a.a.O., 1015 m.w.N.; Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO Fn. 2: Einrichtung nur bei Vorherrschen einer sehr geringen Verkehrsdichte). Auch wenn eine mit der gebotenen Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in Einklang zu bringende andere Verkehrsführung möglich sein sollte (vgl. zur Grenze der Zulässigkeit straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Lärm- und Abgasbekämpfung OVG Bremen, Urt. v. 19.09.1995, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 04.06.1986, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.05.1997, a.a.O.; Hentschel, StrVerkR, 38. A. 2005, § 45 Rn. 35), setzte dies zunächst ein entsprechendes neues Verkehrskonzept voraus, dem zufolge der Durchgangsverkehr zur B 3 auf anderen - hierfür geeigneten - Straßen geführt werden könnte. Hierfür wäre indessen allein die Beigeladene sachlich zuständig, wobei die Kläger – wie ausgeführt – auf eine neuerliche Planungsentscheidung keinerlei Anspruch hätten. |
|
| Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Gestaltung des in Rede stehenden Teilstücks ausweislich der zu den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts gegebenen Lichtbilder (AS 121, 123) ersichtlich nicht der Eindruck vermittelt wird, dass entsprechend den nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschriften die Aufenthaltsfunktion überwöge und der Fahrzeugverkehr lediglich untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. Ziff. III.2 VwV – StVO zu den Zeichen 325 u. 326; VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 – 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271; Senat, Urt. v. 23.06.1996 – 5 S 646/93 -, UPR 1996, 192; Steiner, NVwZ 1984, 201 <204 f.>). So unterscheidet sich der für die Straßenverkehrsbehörde letztlich maßgebliche tatsächliche Ausbau kaum von anderen - nicht verkehrsberuhigten - Straßen; von dem erforderlichen „atypischen Straßenbild“ (vgl. Steiner, a.a.O., S. 205) kann nicht die Rede sein. Dies erhellt insbesondere aus dem beidseitig angelegten Gehweg, der nahe legt, dass der Fahrzeugverkehr im Übrigen Vorrang hat. Auch dies stellen die Kläger nicht in Frage. Zwar könnte auch insoweit – etwa durch einen niveaugleichen Ausbau auf der ganzen Straßenbreite, der freilich auch im ursprünglichen Bebauungsplan so nicht zwingend vorgesehen war, insbesondere durch eine vollständige Aufpflasterung (hierzu Steiner, a.a.O.; S. 205) - eine Änderung herbeigeführt werden. Doch stehen den Klägern insoweit weder ein Planvollziehungs- noch ein Anspruch auf eine geänderte Ausbauplanung zu, schon gar nicht mittels eines Anspruchs auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. Mit einer solchen kann – was die Kläger indes zu glauben scheinen - insbesondere nicht erreicht werden, dass die Beigeladene die unabdingbaren baulichen Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich nunmehr zu schaffen hätte (vgl. bereits Walprecht, a.a.O., S. 228). Eine Kennzeichnung ohne eine entsprechende (erhebliche) bauliche Umgestaltung wäre jedoch im Interesse der Verkehrssicherheit (insbesondere im Hinblick auf erlaubte Kinderspiele) derzeit nicht zu verantworten (vgl. Amtl. Begr. zu Zeichen 325/326, VKBl. 1980, 514 <519>) und verstieße gegen das Verbot der Schaffung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1018). Die derzeit aufgestellten beiden Pflanztröge sind demgegenüber ersichtlich unzureichend. |
|
| Für einen Anspruch der Kläger auf erneute Entscheidung – erstmals nach pflichtgemäßem Ermessen - ist schließlich auch deshalb nichts ersichtlich, weil ausgeschlossen erscheint, dass sich das Landratsamt Ortenaukreis als zuständige untere Verkehrsbehörde über die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene hinwegsetzen könnte. Dass diese das nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO grundsätzlich – auch hier - erforderliche Einvernehmen zu Unrecht versagt bzw. widerrufen haben könnte, erscheint - nunmehr jedenfalls - gänzlich fernliegend. Ob diese als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. demgegenüber zur Bindung als Straßenbaulastträgerin bzw. zur Bindung der Straßenverkehrsbehörde VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Senat, Urt. v. 18.08.1992 – 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 532; BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - BVerwGE 47, 144) aufgrund der im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ getroffenen – mglw. noch nicht obsolet gewordenen - Planungsentscheidung“ oder aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Rechtsmissbrauchsgedankens bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (oder eines venire contra factum proprium) – zunächst daran gehindert war, ihr Einvernehmen zu versagen bzw. zu widerrufen, wofür vorliegend allerdings wenig spricht, kann dahinstehen. Mehr spricht dafür, dass sie hierzu schon aufgrund ihres im Rahmen des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld II“ entwickelten, ohne Weiteres schlüssigen, mit der ursprünglichen „Ausweisung einer Wohnstraße“ kaum mehr vereinbaren Verkehrskonzepts berechtigt war. Nach der inzwischen in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“, für deren Unwirksamkeit sich - wie ausgeführt - auch dem Vorbringen der Kläger keine schlüssigen Hinweise entnehmen lassen, ist schließlich überhaupt nicht mehr zu erkennen, inwiefern die Beigeladene rechtlich gehindert sein sollte, ihr nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO erforderliches Einvernehmen auch aus städtebaulichen Gründen zu versagen. Eines den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.04.1994, a.a.O., S. 340) genügenden Verkehrskonzepts bedurfte es für die bloße Geltendmachung ihres „Vetorechts mit Abwehr- und Sperrwirkung“ schließlich ohnehin nicht. |
|
| Nach alldem erscheint nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Kläger durch die Ablehnung der von ihnen begehrten Kennzeichnungsanordnung in ihren Rechten verletzt sein könnten, weshalb ihre Klage auch mit dem zuletzt nur noch anhängigen Bescheidungsantrag abzuweisen war. |
|
|
|
| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
|
| Beschluss vom 29. Januar 2009 |
|
|
|
| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
|