Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juli 2009 - 5 K 628/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07.10.2008 in Gestalt der Baugenehmigung vom 09.04.2009 zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten, einer Büroeinheit sowie einer Tiefgarage anzuordnen, abgelehnt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Antragsteller verletzt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht zu Lasten der Antragsteller § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO verletzt. Nach dieser Vorschrift dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte. Die Antragsteller machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die vor dem Vorhaben teilweise auf der ... - einer beidseitig anbaubaren öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne der genannten Vorschrift - liegenden Abstandsflächen mit den Bezeichnungen AF 3 bis 5 die Mittellinie der ... überschritten und damit gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO verstießen.
Dieses Vorbringen führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die genannten Abstandsflächen die ... über die Mittellinie hinaus in Anspruch nehmen. Denn nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO ist nicht die gesamte Tiefe der Abstandsfläche nachbarschützend, sondern lediglich ein bestimmter Teil hiervon. Im Falle des Vorhabens der Beigeladenen beträgt der nachbarschützende Teil 0,4 der Wandhöhe (§ 5 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LBO). Der danach nachbarschützende Teil der Abstandsflächen vor dem Vorhaben der Beigeladenen erreicht die Mittellinie der ... nicht; anderes macht auch die Beschwerde selbst nicht geltend.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird das Ausmaß der Ansprüche des Nachbarn hinsichtlich der Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen auch nicht durch § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO erweitert. Die Antragsteller meinen, sie könnten als Nachbarn eine Überschreitung der Mittellinie einer öffentlichen Verkehrsfläche auch insoweit geltend machen, als diese Mittellinie nicht vom nachbarschützenden Teil der Abstandsfläche, sondern nur von deren in objektiv-rechtlicher Hinsicht einzuhaltenden Tiefe (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO) erreicht wird. Darin ist den Antragstellern nicht zu folgen (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.1992 - 3 S 3026/91 - VBlBW 1992, 295). Ihre Auffassung findet im Gesetz keine Stütze, denn § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO legt den nachbarschützenden Teil der Abstandsflächen fest, ohne dabei zwischen bestimmten Typen von Abstandsflächen zu unterscheiden. Namentlich eine Differenzierung des Umfangs des Nachbarschutzes von Abstandsflächen auf privaten Grundstücken einerseits und auf öffentlichen Verkehrsflächen andererseits, wie sie die Antragsteller wohl für richtig halten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig entnehmen wie den Materialien zu den Vorschriften der Landesbauordnung über die nachbarschützende Tiefe der Abstandsflächen (vgl. LT-Drucks. 9/1067). Angesichts dieser Sonderregelungen der Landesbauordnung führt die von der Beschwerde erwähnte Auslegung der Abstandsflächenvorschriften anderer Länder in der Rechtsprechung der für das jeweilige Landesrecht zuständigen Oberverwaltungsgerichte nicht zu einem anderen Ergebnis. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der aus den Abstandsflächenvorschriften folgende Nachbarschutz zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, weiter reichen sollte als die Rechtsposition der Eigentümer anderer Grundstücke.
2. Eine Verletzung von Rechten der Antragsteller folgt auch nicht daraus, dass die Baugenehmigung unter Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Baulinien, die in den Bebauungsplänen Nr. 2 und 15 der Antragsgegnerin aus den Jahren 1901 und 1906 festgesetzt wurden, erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in diesen Plänen festgesetzten Baulinien keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller entfalten (a) und die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt (b).
a) Die genannten Baulinien entfalten keine Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller. Grundsätzlich dienen Baulinien oder Baugrenzen öffentlichen Belangen, und es bedarf besonderer Anhaltspunkte dafür, dass sie über die städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus Rechte des Nachbarn schützen sollen. Derartige Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen oder Baulinien können sich regelmäßig hinsichtlich der seitlichen oder hinteren Baugrenze zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn ergeben. Denn zu dem an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn wird ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur wechselseitigen Beachtung der festgesetzten Baulinien oder Baugrenzen verpflichtet. Das gilt aber nicht für eine vordere, straßenseitige Baulinie oder Baugrenze. Dieser kommt lediglich die Funktion zu, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten. Einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie kommt daher regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zu. Nur dann, wenn aus dem Bebauungsplan im Einzelfall zu entnehmen ist, dass mit der Baulinien- oder Baugrenzenfestsetzung - auch - ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden sollte, kann einer vorderen, straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.10.1999 - 5 S 2014/99 - VBlBW 2000, 112). Anhaltspunkte für eine derartige Zielsetzung der hier maßgeblichen Baulinien sind nicht erkennbar. Für die von den Antragstellern angenommene Schutzwirkung der Baulinien zugunsten ihres Grundstücks fehlen nachvollziehbare Anhaltspunkte in den Bebauungsplänen Nr. 2 und 15. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, diese Baulinien sollten jedenfalls zum Teil eine freie Sichtbeziehung von Gebäuden auf ihrem Grundstück ermöglichen, handelt es sich um Vermutungen ohne gesicherte tatsächliche Grundlage, zumal die Bebauungspläne Nr. 2 und 15 keine baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Antragsteller erkennen lassen. Vielmehr ist - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat - das erste Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller im Jahre 1909 genehmigt worden, so dass die Annahme einer Schutzwirkung der Baulinien zugunsten von Gebäuden auf dem Grundstück der Antragsteller fern liegt.
b) Soweit die Antragsgegnerin von den in Rede stehenden, nicht nachbarschützenden Festsetzungen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt hat, erfolgte dies nicht unter Verstoß gegen eine gerade dem Schutz der Antragsteller dienende Rechtsvorschrift. Anhaltspunkte hierfür lassen sich der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht entnehmen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 m.w.N.). Das damit den rechtlichen Maßstab bildende Rücksichtnahmegebot ist durch die Erteilung der Befreiung nicht verletzt worden. Dass diese zu einer Gefährdung des Grundstücks der Antragsteller durch einen Einsturz der Platane auf dem Grundstück der Beigeladenen führen könnte, stellt lediglich eine Vermutung der Antragsteller dar; abgesehen davon könnte eine derartige Verletzung des Eigentums der Antragsteller - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beigeladene begründen.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot folgt auch nicht daraus, dass den Antragstellern durch die Realisierung des Vorhabens eine Fläche entzogen würde, die - wie sie meinen - abstandsflächenrechtlich als Teil ihres Grundstücks anzusehen ist. Dies leiten sie daraus ab, dass ihrer Auffassung nach durch die Befreiung im Bereich der ... eine beidseitig anbaubare Verkehrsfläche im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO entstehe und sie deswegen bei einem Vorhaben auf ihrem Grundstück mit der Abstandsfläche die Straßenmitte nicht überschreiten dürften. Abgesehen von der Frage, ob es sich bei der derzeit in keiner Weise konkretisierten Möglichkeit, mit einer Anbaufläche die gesamte öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nehmen zu können, überhaupt um eine schutzwürdige und im Rahmen des Rücksichtnahmegebots berücksichtigungsfähige bodenordnungsrechtliche Rechtsposition handelt, stellt die Verschlechterung der Möglichkeit, eine öffentliche Verkehrsfläche mit Abstandsflächen in Anspruch zu nehmen, deswegen keine unzumutbare Belastung dar, weil etwaige Härten im Hinblick auf die notwendige Tiefe der Abstandsflächen vor einem zukünftigen Vorhaben der Antragsteller im Wege einer Entscheidung nach § 6 Abs. 4 oder § 56 LBO ausgeglichen werden könnten.
3. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt ferner keine subjektiven Rechte der Antragsteller aus § 34 Abs. 1 BauGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Doch pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht darin bei, dass das Vorhaben der Beigeladenen mit den rechtlichen Anforderungen des Rücksichtnahmegebots auch über die bereits unter 2. erörterten Aspekte hinaus im Einklang steht. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Maßzahlen der baulichen Nutzung die entsprechenden Werte der vorhandenen Bebauung überschreiten mag. Allein dies führt jedoch noch nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber den Antragstellern. Eine solche liegt auch aus Sicht des Senats deswegen nicht vor, weil zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller auch nach deren Angaben ein Abstand von mindestens zehn Metern liegt. Hinzu kommt, dass sich das Vorhaben nicht direkt gegenüber dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller befindet und dass das Gebäude der Antragsteller etwas höher liegt als das Vorhaben der Beigeladenen. Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände führt dazu, dass eine erdrückende Wirkung oder eine sonstige Unzumutbarkeit des Vorhabens zu Lasten der Antragsteller nicht feststellbar ist.
10 
4. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller folgt auch nicht - über das Rücksichtnahmegebot hinaus - daraus, dass die Baugenehmigung gegen eine Verpflichtung zum Erhalt der Platane auf dem Grundstück der Beigeladenen verstieße.
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a) Insoweit teilt der Senat zunächst die erheblichen Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Existenz eines subjektiven öffentlichen Rechts der Antragsteller, das auf den Erhalt der Platane bezogen wäre. So lässt sich zunächst nicht feststellen, dass mit der Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 06.05.1981, die gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen abgegeben wurde, oder dem im Jahre 1982 abgeschlossenen Vergleich zwischen der Antragsgegnerin und verschiedenen Anwohnern der ... und ... Rechte gerade der Antragsteller begründet werden sollten, die als von der Antragsgegnerin nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen könnten. Dazu bedarf es keiner Entscheidung der vom Senat (Urteil vom 22.05.2000 - 8 S 314/00 - NuR 2001, 583) schon bisher offen gelassenen Frage, ob zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO auch Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer Verpflichtungserklärung, wie sie die Antragsgegnerin gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen abgegeben hat, gehören. Denn jedenfalls ist den genannten Vereinbarungen ein auf die Begründung eines Anspruchs gerade der Antragsteller auf Erhalt der Platane, der gegebenenfalls die Versagung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen einschlösse, nicht zu entnehmen. Der Wortlaut dieser Vereinbarungen gibt hierfür - wie das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt hat - ebenso wenig einen Anhaltspunkt wie sonstige Umstände. Soweit die Antragsteller auf die Umstände bei der Errichtung des Bürgerzentrums „Graf-Zeppelin-Haus“ hinweisen, mag es sich dabei um Motive der seinerzeit Betroffenen handeln; eine rechtliche Bindung der Antragsgegnerin zu Lasten der Beigeladenen folgt daraus nicht.
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b) Nichts anderes folgt aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... „Uferstraße West und Uferzentrum“ der Beigeladenen vom 24. März 1980. Nach Nr. 7 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen dieses Plans sind zwar die in den Plan eingetragenen Einzelbäume, zu denen auch die Platane gehört, zu erhalten oder bei Abgang durch gleichartige Bäume zu ersetzen. Nicht ersichtlich ist jedoch, dass diese, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 25b BBauG ergangene Festsetzung Nachbarschutz zugunsten der Antragsteller entfalten würde. Anhaltspunkte hierfür, die sich aus dem Plan selbst oder seiner Begründung ergeben könnten, zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf.
13 
Unabhängig davon ist die Antragsgegnerin auch ihren aus der erwähnten Festsetzung jedenfalls in objektiv-rechtlicher Hinsicht folgenden Pflichten nachgekommen. Denn die Beigeladene ist von der Antragsgegnerin mit der Baugenehmigung verpflichtet worden, die im gutachtlichen Erläuterungsbericht vom 27.09.2008 geforderten Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Sicherung des Baumes „zwingend umzusetzen“. Damit ist der sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Erhaltungspflicht Genüge getan. Dass die Antragsteller die danach gebotenen Maßnahmen für nicht ausreichend erachten, steht der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht entgegen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, woraus sich eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Anordnung gerade der von den Antragstellern für richtig gehaltenen Maßnahmen ergeben könnte, zumal das Bauplanungsrecht nur ausnahmsweise einen Planvollziehungsanspruch gewährt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2009 - 5 S 149/08, ESVGH 59, 181).
14 
5. Soweit die Antragsteller ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen geltend machen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass daraus eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller folgen könnte.
15 
6. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Antragsteller bedarf es nicht. Dieser ist nur für den Fall einer „isolierten Weitergeltung“ der unter dem 07.10.2008 erteilten Baugenehmigung gestellt. Hiervon ist indessen aus den von den Antragstellern selbst dargelegten Gründen nicht auszugehen; vielmehr wird diese früher erteilte Baugenehmigung durch die Genehmigung vom 09.04.2009 ergänzt und modifiziert. Die Baugenehmigung soll ersichtlich nur in dieser Gestalt, die sie durch den Bescheid vom 09.04.2009 gefunden hat, rechtlich wirksam sein.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Juli 2007 - 2 K 1267/06 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung über die Kennzeichnung eines Teilabschnittes der an ihrem Grundstück vorbeiführenden „Schwarzwaldstraße“ als verkehrsberuhigten Bereich.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (…) auf Gemarkung der Beigeladenen. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Weiertsfeld" vom 14.11.1983, der insoweit ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das - die Form eines in die Länge gezogenen Rechtecks aufweisende - Grundstück der Kläger grenzt - jeweils mit einer Schmalseite - im Norden an die das Wohngebiet erschließende (Ring-)Straße „Im Weiertsfeld" und im Süden an den - erst im Zuge der Verwirklichung des Baugebiets „Im Weiertsfeld II" hergestellten – „Fasanenweg“. Mit seiner Westseite grenzt das Grundstück an die „Schwarzwaldstraße“, eine ursprünglich von jener Hauptverkehrserschließungsschleife abzweigende Stichstraße, die an der südlichen Grenze des Grundstücks der Kläger an den seinerzeit noch landwirtschaftlich genutzten Flächen endete und im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld" als "Wohnstraße (§ 42 Abs. 4 a StVO)“ ausgewiesen worden war. Der Planbegründung zufolge (vgl. Ziff. 3 „Verkehrserschließung") wird der „östliche“ Planbereich über drei Stichstraßen als „Wohnstraßen“ (5,5 m breite Geh- und Fahrwege) erschlossen, die gemäß § 42 Abs. 4 a StVO als verkehrsberuhigte Bereiche ausgeführt und nutzbar gemacht werden sollen. Diese sollten neben der Beschilderung zusätzlich mit abgesenkten Bordsteinkanten und besonderer Pflasterung versehen werden. Eine eventuelle spätere Erweiterung des Baugebiets könnte über den „Abzweig (Punkt D)“ angebunden werden.
Eine Kennzeichnung der „Schwarzwaldstraße“ mit den Richtzeichen 325 und 326 unterblieb nach ihrer Herstellung ebenso die der anderen verkehrsberuhigten Bereiche im Plangebiet. Stattdessen wurde im gesamten Baugebiet aus Verkehrssicherheitsgründen eine „Tempo-30-Zone“ eingerichtet. Entlang der „Schwarzwaldstraße“ wurde beidseitig ein 1,5 m breiter, besonders gepflasterter Gehweg angelegt; auf die Herstellung der zunächst ebenfalls vorgesehenen öffentlichen Parkflächen wurde teilweise verzichtet. Eine Aufpflasterung der Fahrbahn erfolgte nicht; als gestalterische Maßnahme wurden lediglich im südlichen Teil der „Schwarzwaldstraße“ zwei Pflanztröge versetzt aufgestellt.
Nach zwei Bebauungsplanänderungen in den Jahren 1983 und 1994 beschloss die Beigeladene am 20.03.2000 den - am 13.07.2000 in Kraft getretenen - Bebauungsplan "Im Weiertsfeld II", dessen Geltungsbereich im Südwesten unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Weiertsfeld" anschließt. Zum Zwecke der Anbindung des Plangebiets an die im Westen in Nord-Süd-Richtung verlaufende „Kronenstraße“ (Bundesstraße B 3) wurde u. a. die „Schwarzwaldstraße“ nach Süden fortgeführt, jedoch nicht als „Wohnstraße“ ausgewiesen. Nach der Planbegründung wurde das (Verkehrs-) Liniennetz (vgl. Ziff. 6 „Erschließung") u. a. aus den Überlegungen heraus entwickelt, eine gute Anbindung an die benachbarten Baugebiete herzustellen, unerwünschten Schleichverkehr von der „Hauptstraße“ - der zentralen Verkehrsachse - über die „Friedhofstraße“ durch das Neubaugebiet zur B 3 zu vermeiden und eine leistungsfähige Anbindung an diese zu erreichen. Mit mehreren Anschlüssen des Baugebiets an die Umgebung würden verschiedene allgemeine städtebauliche Ziele erreicht, nämlich eine gute Verzahnung mit den benachbarten Baugebieten, eine flächige Verteilung des Verkehrsaufkommens im Innern des Baugebiets als Voraussetzung für eine Verkehrsberuhigung, keine Überlastung einzelner Anschlusspunkte sowie möglichst kurze Wege für diverse Fahrziele. Die Gefahr von Schleichverkehr von der „Hauptstraße“ (K 5338) über die Straße "Im Weiertsfeld" und durch das neue Baugebiet zur B 3 werde zwar erkannt, aber nicht als so gravierend beurteilt wie die städtebaulichen Nachteile einer fehlenden Verbindung. Allerdings bestehe Bereitschaft, das im Bebauungsplan "Weiertsfeld" ausgewiesene Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend seiner Definition als „Wohnstraße“ umzugestalten, falls sich hierfür eine Notwendigkeit ergäbe. Um das eventuelle Problem der Überlastung einzelner Knoten oder Teilstücke auf der Strecke zwischen der K 5338 über das neue Baugebiet bis zur B 3 zu vermeiden, würden zum Zwecke der Verteilung des Verkehrsaufkommens vier unterschiedliche Anschlüsse hergestellt, darunter ein solcher über die Schwarzwaldstraße über Planstraße C bis A.
Aufgrund der neu hergestellten Verkehrsverbindungen ist es nun möglich, von der B 3 auch durch die Wohngebiete „Im Weiertsfeld" und „Im Weiertsfeld II" unter teilweiser Umgehung der „Hauptstraße“ (K 5338) auf diese zu gelangen bzw. umgekehrt, was auch tatsächlich geschieht.
Vor diesem Hintergrund wandten sich die Kläger mit Schreiben vom 06.05.2005 zunächst an die Beigeladene und baten, bei der unteren Straßenverkehrsbehörde zu beantragen, für den fraglichen Bereich der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan „Im Weierts-feld“ eine Kennzeichnung mit den Zeichen 325 und 326 anzuordnen. Mit der Erschließung des Plangebiets „Im Weiertsfeld II" sei die Schwarzwaldstraße zum Verbindungsstück zwischen der B 3 und dem Gebiet „Im Weiertsfeld" geworden, was dazu geführt habe, dass der Verkehr in diesem Bereich inzwischen erheblich zugenommen habe, weil die entsprechenden Straßen als „Schleichwege“ von der B 3 zur K 5338 bzw. umgekehrt genutzt würden. Die von der Beigeladenen im Jahre 2004 vorgenommenen Verkehrsermittlungen, die keine signifikante Verkehrszunahme ergeben hätten, seien mit hierfür völlig ungeeigneten Geschwindigkeitsmessgeräten durchgeführt worden; auch seien die Vergleichszählungen in den großen Ferien, mithin zu einem Zeitraum mit deutlich geringerer Verkehrsbelastung erfolgt. Aufgrund dessen, dass die Beigeladene für den fraglichen Bereich der „Schwarzwaldstraße“ eine „Wohnstraße“ festgesetzt habe, stehe ihnen ausnahmsweise ein sog. Planvollziehungsanspruch auf Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs zu, da die hierüber getroffene Festsetzung erkennbar dazu diene, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu mindern (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Seien im Bebauungsplan vorbehaltlos Schutzvorkehrungen getroffen worden, müssten diese schon im Hinblick auf das Gebot der Konfliktbewältigung auch tatsächlich verwirklicht werden. Dieser sich aus einem auch für sie verbindlichen Bebauungsplan ergebenden Verpflichtung könne sich die Beigeladene auch nicht unter Hinweis auf durchgeführte Verkehrszählungen oder andere Maßnahmen entziehen. Ein Planvollziehungsanspruch stehe ihnen bereits bei durchschnittlichen Beeinträchtigungen zu, wenn ihr Vertrauen auf Durchführung entsprechender Maßnahmen schutzwürdig sei.
Nachdem die Beigeladene der Bitte der Kläger nicht entsprochen hatte, wandten sich diese unter dem 12.12.2005 selbst an die untere Straßenverkehrsbehörde und beantragten, für das fragliche Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld" eine Kennzeichnung als „Wohnstraße“ nach § 42 Abs. 4 a StVO anzuordnen und die entsprechenden Verkehrsschilder anzubringen. Deren Ermessen sei aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles erheblich reduziert, da die maßgebliche Entscheidung bereits im Bauleitplanverfahren getroffen worden sei. Insofern müssten besondere - hier jedoch nicht gegebene - Umstände vorliegen, welche es ausnahmsweise rechtfertigten, von einer solchen Anordnung abzusehen.
Mit Schreiben vom 16.12.2005 teilte das Straßenverkehrsamt des Landratsamts Ortenaukreis den Klägern mit, dass die von ihnen beantragte verkehrsrechtliche Anordnung nicht ohne die Beigeladene getroffen werden könne. Da die Ausweisung verkehrsberuhigter Bereiche der Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung diene, müsse eine solche im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde erfolgen.
In öffentlicher Sitzung versagte der Gemeinderat der Beigeladenen sein Einvernehmen zur Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs. Der entsprechende Vorschlag der Verwaltung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die entsprechende zeichnerische Festsetzung deshalb nicht umgesetzt worden sei, weil der geringfügige Verkehr dies bisher nicht erfordert habe. Den Klägern stehe insofern auch kein Plangewährleistungsanspruch zu, da die Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keinen Drittschutz vermittle. Nach den allein maßgeblichen Planungsabsichten im Jahre 1982 sei die entsprechende Festsetzung wohl nur als Übergang zwischen den Straßen im Plangebiet und dem angrenzenden Außenbereich gedacht gewesen. Auch aus verkehrlicher und städtebaulicher Sicht bestehe aufgrund der im Sommer 2004 - außerhalb der Ferien - durchgeführten zwei einwöchigen Verkehrsmessungen keine Veranlassung, das Einvernehmen zu erteilen. Dass diese tatsächlich ein repräsentatives Bild abgäben, erweise eine am 26.11.2004 durchgeführte Geschwindigkeitsüberwachung sowie entsprechende Messungen der Polizei. Aufgrund der insgesamt sehr geringen Verkehrsbelastung bestehe daher kein Anlass, einen verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen.
10 
Das Landratsamt Ortenaukreis - Straßenverkehrsamt - lehnte daraufhin den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 08.05.2006 ab, da es an dem für die Anordnung nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO vorgeschriebenen Einvernehmen der Beigeladenen fehle.
11 
Hiergegen legten die Kläger am 15.05.2006 Widerspruch ein.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2006 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Kläger aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Aufgrund des versagten Einvernehmens habe die Straßenverkehrsbehörde keinen Ermessenspielraum mehr.
13 
Gegen diesen ihnen am 13.06.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 12.07.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Hierzu machen sie noch geltend, dass sich der Anspruch auf Aufstellung der Verkehrszeichen 325 und 326 aus § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 und 5 StVO ergebe. Soweit die Straßenverkehrsbehörde ihre Anordnung zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung treffe, beschränke sich deren planerische Komponente, wenn bereits ein entsprechendes Konzept der Gemeinde vorliege, auf die Überprüfung, ob tatsächlich ein Konzept für den Verkehrsfluss vorhanden sei. Von einem solchen Konzept sei hier indessen auszugehen, da die Beigeladene im Rahmen ihrer beiden Bauleitplanverfahren die Gefahr eines „Schleichverkehrs“ erkannt und durch entsprechende planerische Festsetzungen zu unterbinden versucht habe. Insofern verbleibe der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung kein Raum mehr, dieses Konzept gleichwohl nicht realisieren zu wollen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt habe. Insofern verhalte sie sich widersprüchlich, weil ihnen ein Planvollziehungsanspruch zustehe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan keine solche nach § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB darstelle. So könne es sich bei der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs durchaus um eine Vorkehrung in diesem Sinne handeln, da zumindest die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen, aber auch die entsprechende durchaus übliche besondere Ausgestaltung der Straße als bauliche Vorkehrung anzusehen seien. Die Festsetzung diene auch erkennbar nicht nur städtebaulichen Zielen. Zwar möge die entsprechende Festsetzung zunächst nur städtebaulicher Natur gewesen sei, da die Gefahr einer „Schleichweg“-Verbindung seinerzeit noch gar nicht bestanden habe. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld II" habe sie jedoch nachträglich zumindest auch die Bedeutung einer Lärmschutzmaßnahme erhalten.
14 
Das beklagte Land ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten. Die Beigeladene hat die Klage für unzulässig gehalten, weil es bereits an der Klagebefugnis fehle. Insbesondere hätten die Kläger keinen Rechtsanspruch auf Verwirklichung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“; der Ausweisung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB komme keine nachbarschützende Wirkung zu, da eine solche im öffentlichen Interesse der Steuerung des Straßenverkehrs erfolge. Der Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II" treffe bereits keine solche Festsetzung. Im Übrigen verweise die Planbegründung auf die Möglichkeit, für den Fall starker Verkehrszunahme die Festsetzung aus dem Bebauungsplan „Im Weiertsfeld" doch noch umzusetzen. Auch unmittelbar aus § 45 Abs.1 b Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 StVO ergäbe sich kein Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. § 45 Abs.1 b Satz 1 Nr. 3 StVO diene allein dem objektiven Planvollzug. § 45 Abs.1 b Satz 1 Nr. 5 StVO möge zwar drittschützende Wirkung zukommen, doch lasse der klägerische Vortrag nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes erkennen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da den Klägern kein Anspruch auf Erlass der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung zustehe. Angesichts der jedenfalls äußerst geringfügigen Belastung sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde auf Null reduziert sein sollte; die Kläger selbst hätten sich zu den tatsächlichen Verkehrsbelastungen auch nicht substantiiert geäußert, obwohl ihnen dies ein Leichtes gewesen wäre. Die „Schwarzwaldstraße“ sei 1982 auch nicht deshalb als „Wohnstraße“ festgesetzt worden, um im Vorgriff auf eine spätere Erweiterung des Baugebiets „Schleichverkehre“ zu unterbinden. Nachdem die Verkehrsbelastung in der Folge stets zumutbar gewesen wäre, habe man auch keinen Anlass gesehen, den Verkehrsdurchfluss durch Ausweisung weiterer „Wohnstraßen“ zu behindern. Ebenso wenig habe Anlass bestanden, die unter der Prämisse, dass die „Schwarzwaldstraße“ als Sackgasse nur Erschließungsfunktion für die anliegenden Häuser haben sollte, erfolgte Teilausweisung als „Wohnstraße“ noch umzusetzen.
15 
Mit Urteil vom 04.07.2007 - 2 K 1267/06 - hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Kläger erneut zu entscheiden. Als Straßenanlieger könnten sie für ihr Begehren, die durch den Verkehr verursachte „unzumutbare“ Lärm- und Abgasbeeinträchtigung zu beseitigen, auch ein geschütztes Recht geltend machen. Zwar sei § 45 Abs. 1 StVO grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet, jedoch bestehe ein - auf ermessenfehlerfreie Entscheidung begrenzter - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten ausnahmsweise dann, wenn die Verletzung geschützter Individualinteressen in Betracht komme. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfasse auch den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs - im Vorfeld einer Grundrechtsverletzung -, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß überstiegen, mithin solchen, die jenseits dessen lägen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden müsse. Hierbei seien auch Besonderheiten des Einzelfalls, etwa der Umstand von Bedeutung, dass eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend von überörtlichem Verkehr als „Schleichweg“ in Anspruch genommen werde und damit Lärmbelastungen auslöse, die von Anliegern reiner „Wohnstraßen“ üblicherweise nicht hingenommen werden müssten. Insofern hätten die Straßenverkehrsbehörden auch darauf hinzuwirken, dass vom Durchgangsverkehr in erster Linie die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht die örtlichen Erschließungsstraßen reiner Wohngebiete benutzt würden. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 StVO sei Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte Anordnung zonenbezogener Beschränkungen, welche dann nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO zu kennzeichnen seien. Die Möglichkeit einer in vorstehendem Sinne unzumutbaren Beeinträchtigung folge schon daraus, dass sich in einem allgemeinen Wohngebiet auf einer ausgewiesenen „Wohnstraße“ Durchgangsverkehr entwickelt habe.
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Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert habe, hätten die Kläger auch Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag unter Ausübung des ihm hierbei zustehenden Ermessens neu entscheide. Ob den Klägern ausnahmsweise ein Planvollziehungsanspruch zustehe, könne letztlich dahinstehen. Maßgeblich sei, dass die Beigeladene bei der Entscheidung, ob eine „Wohnstraße“ angeordnet und gekennzeichnet werden solle, gegenüber der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich nicht berechtigt sei, die Erteilung ihres Einvernehmens zu verweigern, so lange sie selbst für denselben Straßenabschnitt im Bebauungsplan eine „Wohnstraße“ festgesetzt habe. Dies ergebe sich bereits aus der Funktion des vorgesehenen Einvernehmens, dem der Charakter eines Vetorechts mit Abwehr- und Sperrwirkung zukomme. So solle der Gemeinde keine von ihr nicht gewünschte straßenverkehrsrechtliche Anordnung aufgezwungen werden können. Dieses Schutzes bedürfe die Gemeinde aber nicht mehr, wenn sie in einem Bebauungsplan bereits diejenigen Festsetzungen getroffen habe, um deren straßenverkehrsrechtlicher Umsetzung es gehe. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Gemeinde ein konkretes alternatives städtebauliches Verkehrskonzept entwickelt habe. Möglicherweise sei durch die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan bereits vorab über das Einvernehmen nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO entschieden worden. Die Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche bedürfe grundsätzlich auch keiner besonderen wegerechtlichen Grundlage mehr. Weshalb die Festsetzung lediglich „optionalen Charakter" haben sollte, sei ungeachtet dessen, dass sich die Planbegründung im Einzelnen nur mit den sonstigen im Plangebiet festgesetzten „Wohnstraßen“ befasse, nicht ersichtlich. Dies gelte selbst dann, wenn es sich bei dem fraglichen Teilstück um den in der Planbegründung genannten „Punkt D" handeln sollte, von dem aus eine Weiterführung erwogen worden sei. Die getroffene Festsetzung sei auch nicht aufgrund des späteren tatsächlichen Ausbauzustands unwirksam geworden. Ebenso wenig sei sie durch den Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II" bzw. dessen Umsetzung funktionslos geworden. Nach der Planbegründung sei die seinerzeit getroffene Festsetzung vielmehr bewusst aufrechterhalten worden, um bei einer Zunahme des Durchgangsverkehrs gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen zu können. Die Anordnung einer „Wohnstraße“ scheide auch nicht bereits deshalb aus, weil eine solche aufgrund des tatsächlichen Ausbauzustandes zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führte und insofern ermessensfehlerhaft wäre. So gelte innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs ohnehin Schrittgeschwindigkeit für den Fahrzeugverkehr. Dies könne auch durch die vorhandene „Fahrbahnmöblierung" und die Verschwenkung des fraglichen Teilstücks erreicht werden, zumal die „Schwarzwaldstraße“ ebenso wie die Straße „Im Weiertsfeld" Teil einer „Tempo 30-Zone" sei. Einer Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass kein niveaugleicher Ausbau über die ganze Straßenbreite erfolgt sei und dieser sich vom Ausbau der angrenzenden Straßen nicht sonderlich unterscheide. Auch die Verwaltungsvorschrift zu § 42 Abs. 4 a StVO fordere für die Vermittlung des Eindrucks einer überwiegenden Aufenthaltsfunktion des verkehrsberuhigten Bereichs einen von den angrenzenden Straßen verschiedenen und niveaugleichen Ausbau nur für den Regelfall. Auch weise der Gehwegbereich nur einen minimalen Niveauunterschied zur Fahrbahn auf. Eine Ermessensreduktion auf Null liege freilich ebenso wenig vor. Die Straßenverkehrsbehörde sei bei ihrer Entscheidung nicht auf eine bloße Rechtskontrolle der gemeindlichen verkehrsplanerischen Entscheidung oder gar auf deren Vollzug beschränkt; vielmehr habe sie eine Ermessensentscheidung zu treffen, in der sie alle berührten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ebenso wie die kommunale Planungsentscheidung über die örtliche Verkehrsberuhigung einzubeziehen habe.
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Der Senat hat auf Antrag der Beigeladenen mit ihr am 24.01.2008 zugestelltem Beschluss vom 16.01.2008 - 5 S 1981/07 - die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, welche der Rechtssache aufgrund der Frage zukomme, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde das nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO erforderliche Einvernehmen auch dann versagen könne, wenn die betreffende straßenverkehrsrechtliche Maßnahme der Umsetzung einer von ihr nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzung diene.
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Die Beigeladene hat die zugelassene Berufung am 20.03.2008 begründet und beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.07.2007 - 2 K 1267/06 - zu ändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen.
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Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs gemäß § 42 Abs. 4 a StVO. Ein solcher Anspruch ergebe sich schon dem Grunde nach nicht aus § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO. Unabhängig davon hätte die begehrte Anordnung aufgrund des erforderlichen, indes rechtmäßig versagten gemeindlichen Einvernehmens nicht ergehen dürfen. Jedenfalls habe aufgrund des tatsächlichen Ausbauzustands der Straße kein Ermessensspielraum mehr bestanden. Aus § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 oder 5 Alt. 1 StVO ergebe sich kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die dort genannten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen. Selbst wenn im Einzelfall ein Planvollziehungsanspruch eines Drittbetroffenen gegenüber der Gemeinde bestehen sollte, wandele sich dieser Anspruch nicht über § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO in einen solchen gegenüber der Straßenverkehrsbehörde um. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung könne sich allenfalls aus § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 StVO im Hinblick auf eine unzumutbare Verkehrsbelastung ergeben, wenn der Verkehrslärm Beeinträchtigungen mit sich bringe, die jenseits dessen lägen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden müsse. Die Kläger beschränkten sich demgegenüber auf bloße Behauptungen. Die Beigeladene habe demgegenüber im Rahmen einer Verkehrsermittlung vor und nach Errichtung des Baugebietes „Im Weiertsfeld II" festgestellt, dass ein nennenswerter „Schleichverkehr“ tatsächlich nicht stattfinde. Der behauptete „Schleichverkehr“ möge für die Klagebefugnis ausreichen, nicht aber für die Eröffnung des Handlungsermessens der Straßenverkehrsbehörde. Hierfür wäre jedenfalls eine ansatzweise Quantifizierung des vermeintlichen Durchgangsverkehrs ebenso erforderlich gewesen wie eine Differenzierung danach, ob dieser auch solchen Verkehr umfasse, der von der B 3 kommend das Gebiet „Im Weiertsfeld" ansteuere oder umgekehrt. Zwar möge die Festsetzung einer „Wohnstraße“ das Maß des Zumutbaren herabsetzen, jedoch habe die Schwarzwaldstraße schon bisher die Funktion einer Ortserschließungsstraße für das später ausgewiesene Baugebiet „Im Weiertsfeld II" gehabt. Die bauplanerischen Festsetzung habe jedoch nicht automatisch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 1 b S. 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO zur Folge. Solange die tatsächliche Verkehrsbelastung ein die Grenze des Zumutbaren überschreitendes Maß nicht erreiche, sei die bauplanerische Ausweisung für die Straßenverkehrsbehörde irrrelevant. Ein Durchgriff des Bauplanungsrechts auf das Straßenverkehrsrecht sei mit dessen Konzeption ersichtlich nicht vereinbar. Einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung stehe schließlich das versagte gemeindliche Einvernehmen entgegen. Ein solches sei keineswegs entbehrlich gewesen. Da eine Gemeinde ihre städtebaulichen Planungen und Konzepte grundsätzlich frei ändern könne, bedürfe auch das Ergebnis einer solchen Änderung des Schutzes des § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO. Auch sei nicht ersichtlich, warum sich eine Gemeinde bei ihrer Entscheidung über ihr Einvernehmen nicht auch auf von städtebaulichen Überlegungen abweichenden Erwägungen der Verkehrssicherheit stützen können sollte. Aufgrund der bauplanerischen Festsetzungen bestehe ungeachtet ihres Satzungscharakters keine Pflicht der Gemeinde, alle für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Voraussetzung für den etwaigen Einwand eines „venire contra factum proprium“ wäre schließlich, dass die Gemeinde einen Vertrauenstatbestand gesetzt habe und bei einem Dritten schutzwürdiges Vertrauen entstanden sei. Insofern bestünden indessen erhebliche Zweifel, da die 1982 getroffene Festsetzung 20 Jahre lang nicht umgesetzt worden sei, ohne dass die Kläger oder sonst ein Dritter dies beanstandet hätten. Eine obergerichtliche Entscheidung, wonach eine Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO nur unter Berufung auf ein bereits ausgearbeitetes kommunales Verkehrskonzept verweigern dürfte, liege schließlich nicht vor. Das Einvernehmen der Gemeinde sei auch dann erforderlich, wenn diese eine in ihrer eigenen Bauleitplanung angelegte straßenverkehrsrechtliche Anordnung nicht mehr oder nicht in dieser Weise wünsche. Insofern sei die Beigeladene jedenfalls berechtigt geblieben, ihr Einvernehmen sowohl aus städtebaulichen Gründen wie aus Gründen der Verkehrssicherheit zu versagen. In städtebaulicher Hinsicht besitze die „Schwarzwaldstraße“ indes eine wichtige Funktion als Verbindungsstraße zweier Baugebiete sowie als Ortserschließungsstraße. Ohne sie müsste der gesamte Verkehr zwischen der B 3 und dem Baugebiet „Im Weiertsfeld" über die „Hauptstraße“ geführt werden und brächte unnötige Belastungen anderer Verkehrswege bzw. Anlieger mit sich. Mit der auch dem Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II" zugrunde liegenden Verkehrskonzeption wäre es nicht vereinbar, die „Schwarzwaldstraße“ zum verkehrsberuhigten Bereich zu erklären. Angesichts des tatsächlichen Ausbauzustands zöge dies zudem Gefahren für die Verkehrsteilnehmer nach sich. Angesichts der Gefahren für die Verkehrssicherheit habe daher gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 StVO eine Kennzeichnungsanordnung von vornherein nicht getroffen werden dürfen.
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Das beklagte Land, das sich mit Schriftsatz vom 15.04.2008 der Auffassung der Beigeladenen angeschlossen hat, stellt keinen Antrag.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil und führen ergänzend aus: Ein An-spruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergebe sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 und 5 Alt. 1 StVO. Hierfür genüge jede grundrechtsgefährdende oder auch nur billigerweise nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung. Dass eine solche Beeinträchtigung in Form von Durchgangsverkehr grundsätzlich gegeben sei, könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der Zweckbestimmung als „Wohnstraße“ widerspreche es, wenn durch den Anschluss an die B 3 nunmehr auch noch der Verkehr von und zum Schulzentrum zunehme. Um die gewünschte Anbindung zu gewährleisten, sei es nicht erforderlich, die Straße im derzeitigen Ausbauzustand zu belassen; hingegen würde die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit entsprechenden geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen „Schleichverkehr“ verhindern und so das mit der Festsetzung verfolgte Ziel erreichen, die Anwohner vor Beeinträchtigungen zu schützen. Wenn die Gemeinde wiederholt ein Planungskonzept entwickelt und im Rahmen der Bauleitplanung ihren Willen zur Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs manifestiert habe, stehe ihr kein Veto- und Abwehrrecht mehr zu. Da sie bis zur Weiterführung der „Schwarzwaldstraße“ von der fehlenden Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs noch nicht betroffen gewesen seien, hätten sie durchaus darauf vertrauen dürfen, dass bei einer Änderung noch entsprechende Maßnahmen getroffen würden. Insofern sei der Beigeladenen sehr wohl ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen. Eine etwa mangelnde Verkehrssicherheit habe sie durch den planwidrigen Ausbau selbst hervorgerufen.
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Bereits am 24.09.2007 hatte die Beigeladene beschlossen, den Bebauungsplan „Im Weiertsfeld" erneut zu ändern. Es sollte insbesondere überprüft werden, ob die Festsetzung von „Wohnstraßen“ in Teilen des Plangebiets weiterhin gerechtfertigt sei. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nahm die Polizeidirektion Offenburg mit Schreiben vom 25.03.2008 u. a. dahin Stellung, dass die Anordnung verkehrsberuhigter Bereiche eine Änderung der Vorfahrtsregelung nach sich zöge, was auf den von der Anordnung nicht betroffenen Straßenabschnitten zu einer Geschwindigkeitserhöhung führen könne. Insofern hätten „Zone-30-Regelungen“ und die damit verbundene Rechts-vor-Links-Regel eine Verkehrsberuhigung zur Folge. Auch führten verkehrsberuhigte Bereiche nicht rückhaltlos zu mehr Verkehrssicherheit, da dann vermeintlich sogar Kleinstkinder ohne Aufsicht auf der Straße spielen könnten und für diese selbst der Fahrradverkehr der nahe gelegenen Schule ein Gefahrenpotential darstelle. Schließlich führten kurze Abschnitte, die optisch nicht dem Bild eines verkehrsberuhigten Bereichs entsprächen, nicht zur Verlangsamung des Verkehrs. Das in Rede stehende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ hätte auch keinen nachhaltigen Effekt. Da Verkehr nicht verhindert werden könne, sei es erforderlich, den Verkehr zu verteilen, weshalb ein funktionierendes Straßennetz unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit erhalten bleiben und nicht Einzelinteressen in den Vordergrund gestellt werden sollten. Am 02.06.2008 wurde daraufhin der Entwurf eines Änderungsbebauungsplans beschlossen, der u. a. vorsah den im Plangebiet liegenden Teilabschnitt der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend der bestehenden Nutzung als Verkehrsfläche (Fahrbahn mit Gehweg) auszuweisen und die bisherige Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs aufzuheben.
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Als Ergebnis eines parallel geführten Bürgergesprächs am 02.06.2008 kündigte die Beigeladene an, in dem in Rede stehenden Abschnitt der „Schwarzwaldstrasse“ zusätzliche Baumscheiben mit Längsparkmöglichkeiten zu errichten, um dadurch den Straßenquerschnitt zu verkleinern.
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Am 01.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen die 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld". Nach der Planbegründung (Ziff. 2) komme beiden Straßenabschnitten eine verkehrliche Verbindungsfunktion zu, auf die auch in Zukunft nicht verzichtet werden solle. Deren Festlegung als verkehrsberuhigte Bereiche hätte eine deutliche Mehrbelastung der bereits erheblich frequentierten „Hauptstraße“ und „Friedhofstraße“ zur Folge, was nicht anzustreben sei. Auch berge die Zulassung von Kinderspiel und Fußgängerverkehr ein erhebliches Gefahrenpotential, zumal der tatsächliche Ausbauzustand der beiden Straßenabschnitte höhere Geschwindigkeiten nahe lege. Am 18.12.2008 wurde die neuerliche Bebauungsplanänderung im Mitteilungsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht.
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Unabhängig von diesem Verfahren fand Anfang Juni 2008 im Gemeindegebiet der Beigeladenen in deren Auftrag eine groß angelegte Verkehrsuntersuchung statt. Dabei wurde für das Baugebiet „Im Weiertsfeld“ eine Sonderauswertung der erhobenen Verkehrsdaten angefertigt. Die Verkehrszählung ergab für den in Rede stehenden Abschnitt der „Schwarzwaldstraße Ost“ eine Verkehrsbelastung von 1.620 Kfz/24 h (vgl. Verkehrsuntersuchung Sonderauswertung „Weiertsfeld“ vom Dezember 2008, Anlage 2.1). Aus der Verkehrsbefragung ergab sich, dass 63% aller befragten Fahrzeugführer ihren Start- oder Zielpunkt innerhalb des Wohngebiets und lediglich 37% der Fahrzeugführer dieses ohne Halt durchfahren hatten. Eine solche Verkehrsbelastung stelle nach den einschlägigen Richtlinien noch ein „für Wohngebiete angemessen niedriges Niveau" dar.
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Vor diesem Hintergrund hat die Beigeladene ihre Berufungsbegründung dahin ergänzt, dass infolge der Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld" sowie der durch die Verkehrsuntersuchung dokumentierten völlig ortsüblichen Verkehrsbelastung der „Schwarzwaldstraße“ den Klägern jedenfalls kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mehr zustehe; spätestens jetzt habe die Beigeladene ihr Einvernehmen zulässigerweise versagt.
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Die Kläger machen demgegenüber geltend, dass die neuerliche Bebauungsplanänderung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung genüge. Unklar sei bereits, aufgrund welcher Prüfung die Beigeladenen auf die Festsetzung einer Wohnstraße zu verzichten können glaube, nachdem die Dokumentation über die Verkehrsuntersuchung erst vom 15.12.2008 datiere. Abgesehen davon gelange diese Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das fragliche Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ zu einer der am meist befahrenen Straße auf der Markung der Beigeladenen werde. Insofern hätte die Beigeladene von der Notwendigkeit einer Entlastung ausgehen müssen. Die Stellungnahme der Polizeidirektion lasse schließlich nicht erkennen, woraus sich der zusätzliche Verkehr ergeben solle, der von der „Friedhofstraße“ nun nicht mehr aufgenommen werden könne. Entsprechende Bedenken seien bei Erlass des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld" nicht geäußert worden. Auch die Ausweisung des Baugebiets „Im Weiertsfeld II" führte nicht zu einer Verkehrszunahme, wenn die Verbindung beider Baugebiete durch eine verkehrsberuhigte Straße deutlich eingeschränkt würde. An eine Weiterführung der „Schwarzwaldstraße“ sei seinerzeit nicht gedacht gewesen. Jedenfalls hätte sich die Beigeladene bei ihrer Änderungsplanung intensiv mit den Interessen derjenigen auseinander setzen müssen, die auf den Bestand der bisherigen Planung vertraut hätten. Zumindest sei der Gemeinderat über die bisherigen Festsetzungen falsch unterrichtet worden. Der planwidrige Ausbauzustand hätte jedenfalls nicht berücksichtigt werden dürfen. Insofern sei auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis und des Regierungspräsidiums Freiburg, die einschlägigen Bebauungspläne sowie die Verfahrensakten der Beigeladenen über die 3. Änderung des Bebauungsplans „Weiertsfeld“ vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere noch innerhalb der - auf rechtzeitigen Antrag vom 22.02.2008 - bis zum 25.03.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 u. 2, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
33 
Die Berufung hat auch Erfolg, weshalb das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen ist, als das Verwaltungsgericht das beklagte Land dazu verpflichtet hat, „über den Antrag der Kläger unter Ausübung des ihm hierbei zustehenden Ermessens neu zu entscheiden“.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, da diese (auch insoweit) bereits unzulässig ist.
35 
Den Klägern steht für die statthafte Verpflichtungsklage (vgl. Senat, Urt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 -, NZV 1997, 532) schon nicht die erforderliche Klagebefugnis zu (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt umso mehr nach der inzwischen in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“.
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Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Kläger geltend machen können, durch die Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung, das an ihr Grundstück angrenzende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ als verkehrsberuhigten Bereich zu kennzeichnen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist, was bereits anzunehmen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nach ihrem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154). Dies ist nach ihrem Vorbringen, mit der Erschließung des Baugebiets „Im Weiertsfeld II“ habe der Durchgangs- bzw. Schleichverkehr“ mit der Folge ihnen billigerweise nicht mehr zumutbarer Verkehrsbeeinträchtigungen, erheblich zugenommen, jedenfalls nicht der Fall.
37 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage einer möglichen Rechtsverletzung ist - ebenso wie für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung - nicht der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, sondern - wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem letzten Tatsachengericht. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 16.05.1997 (a.a.O.) davon ausgegangen war, dass für ein auf die (Wieder-)Aufstellung eines Verkehrszeichens gerichtetes Verpflichtungsbegehren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei, bezog sich diese Wendung ersichtlich auf die gerichtliche Kontrolle von - vorliegend nicht in Rede stehenden, weil gerade nicht angestellten - Ermessenserwägungen. Wie auch die seinerzeit herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erkennen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1990 – 1 S 1907/90 -, VBlBW 1991, 308; BayVGH, Urt. v. 16.03.1990 - 23 B 89.02322 -, NVwZ 1991, 396; BVerwG, Urt. v. 13.11.1981 – 1 C 69.78 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27; Urt. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 zur Überprüfung einer Entscheidung bei einer Beurteilungsermächtigung), hat der Senat damit jedenfalls nicht von dem Grundsatz abweichen wollen, dass im Übrigen - insbesondere für die Rechtsvoraussetzungen eines etwaigen Anspruchs (hier: auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber) - selbstverständlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. statt aller Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <16. Erg.lfg. 2008>, § 113 Rn. 66 Fn. 307, 109).
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§ 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO -, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 <113>; ebenso Urt. v. 13.06.1980 - BVerwG 7 C 32.77 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 u. Urt. v. 29.06.1983 – 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings anerkannt, dass der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 – 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 – 5 S 1121/00 -, DAR 2002, 284). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, umfasst nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221, 227 f.). Soweit § 45 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will und Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein. Insofern kommt auch der von den Klägern und vom Verwaltungsgericht angeführte Regelungsfall des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 1. Alt. StVO, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, auch die zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen notwendigen Anordnungen zu treffen, grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen in Betracht (vgl. zum durch § 45 Abs. 1 b Nr. 5 2. Alt. StVO den Gemeinden vermittelten Schutz BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333; Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 4.94 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32).
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Ob nach dem – ohnehin nicht näher substantiierten - Vorbringen der Kläger überhaupt von Verkehrseinwirkungen ausgegangen werden könnte, die ihnen billigerweise nicht mehr zuzumuten wären, erscheint - zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen in der nunmehr vorliegenden Verkehrsuntersuchung - Sonderauswertung „Weiertsfeld“ – vom Dezember 2008 und nach der 3. Bebauungsplanänderung „Im Weiertsfeld“, aufgrund dessen Festsetzungen die „Schwarzwaldstraße“ nicht mehr als „Wohnstraße“ ausgewiesen ist – mehr als zweifelhaft, kann indessen vorliegend dahinstehen.
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So ist das Klagebegehren (vgl. § 88 Satz 1 VwGO), was indes weder die Kläger noch das Verwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt haben, nicht auf den Erlass irgendeiner zum Schutz vor Lärm und Abgasen geeigneten verkehrsrechtlichen Anordnung gerichtet, auch nicht auf eine (ohnehin der Gemeinde zustehende) Vorentscheidung über die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, sondern allein auf den Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur „Kennzeichnung“ des an ihr Grundstück angrenzenden Teilstücks der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend der bereits im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ der Beigeladenen ursprünglich getroffenen planerischen Festsetzung als „Wohnstraße nach § 42 Abs. 4 a StVO“. Hierfür kommt als Rechtsgrundlage jedoch a l l e i n § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 2. Alt. u. Satz 2 StVO in Betracht. Insofern führen die Erwägungen zum Drittschutz anderer straßenverkehrsrechtlicher Rechtsgrundlagen letztlich nicht weiter.
41 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Vorbringen der Kläger, die (von ihm offenbar missverstandenen) Ausführungen von Sauthoff (Straße und Anlieger, 2003, Rn. 975) und die von Gassner (VBlBW 1997, 127 <128>) unrichtig wiedergegebenen Urteilsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 1. Alt. StVO als Rechtsgrundlage heranzieht, übersieht es bereits, dass die Kläger solche „zonenbegrenzende Beschränkungen“ überhaupt nicht begehrt haben (vgl. § 88 Satz 1 VwGO). Diese Vorschrift betrifft nur Lärm- und Abgasschutz i n den nach § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO entsprechend zu kennzeichnenden Bereichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 29; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 68, 64.2; BT-Drucks. 8/3150 zu § 6 Nr. 15 StVG, S. 10; Walprecht, Verkehrsberuhigung in Gemeinden, 1987, S. 228) und räumt den Straßenverkehrsbehörden nicht etwa - ebenso wenig wie § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 2. Alt. StVO - die Befugnis ein, über die Einrichtung eines solchen Bereichs selbst zu entscheiden. Dem entsprechend spricht auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO nicht ohne Grund lediglich von Maßnahmen zur „Kennzeichnung“ (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 10 zu § 6 Nr. 15 StVG; BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 – VII C 27.79 – BVerwGE 62, 376 <379 f.>; Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <339>; Senat, Urt. v. 18.08.1992 – 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 161 u. Urt. v. 21.10.1993 – 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1004, 1019). Die ihr vorausgehende städteplanerische Entscheidung (vgl. auch Steiner, NVwZ 1984, 201) hat ungeachtet der durch die Straßenverkehrsrechtsnovelle 1980 geschaffenen und städtebaulich motivierten Befugnistatbestände nach wie vor die Gemeinde zu treffen (vgl. Kodal/Krämer, a.a.O., Kap. Rn. 68, 64.2; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1019). Als Rechtsgrundlagen kommen insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 – 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271, Urt. v. 10.07.1990 – 8 S 104/90 -, Beschl. v. 25.06.1993 – 8 S 2940/92 -; Kodal/Krämer, a.a.O.; Steiner, NVwZ 1984, 201 <202>) bzw. (außerhalb des Bauleitplanverfahrens - etwa im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO -) das Recht der Gemeinden als örtliche Planungsträger sowie §§ 2 Abs. 1, 5 StrG in Betracht (hierzu Senat, Urt. v. 21.10.1993, a.a.O.; BT-Drucks. 8/3150, a.a.O., S. 10 sowie VkBl. 1980, 511 <520>). Dies erhellt auch aus den sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (zu den Zeichen 325 und 326) ergebenden örtlichen und baulichen Voraussetzungen, über deren Schaffung letztlich nur die Gemeinden als Straßenbaulastträger für die Gemeindestraßen (§ 44 StrG) bzw. Träger der Bauleitplanung (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 11 StVO) oder als Straßenbaubehörden für die Gemeindestraßen (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) entscheiden können. Dies entspricht schließlich auch dem Grundsatz des „Vorbehalts des Straßenrechts“ (vgl. Senat, Urt. v. 18.08.1992, DÖV 1993, 532), wenn es auch in der Regel keiner besonderen straßenrechtlichen Verfügung mehr bedarf, wenn eine - wie hier (ungeachtet des von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Ausbaus) - bereits als öffentliche Straße gewidmete bzw. als gewidmet geltende (§ 5 Abs. 6 Satz 1 StrG) Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden soll (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O., Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Auf die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs hätten die Kläger daher auch straßenverkehrsrechtlich - ebenso wenig wie auf die Vollziehung oder den Erlass einer entsprechenden bauplanerische Festsetzung (vgl. insoweit auch § 1 Abs. 3 Satz BauGB) oder sonstigen städteplanerischen Entscheidung - keinen Anspruch (so ausdrücklich Geißler, DAR 1999, 345). In den entsprechenden Bebauungsplanverfahren stand ihnen insofern allenfalls ein Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange zu.
42 
Den Klägern könnte sonach der von ihnen geltend gemachte öffentlich-rechtliche Individualanspruch gegenüber der unteren Straßenverkehrsbehörde a l l e n f a l l s dann zustehen (vgl. demgegenüber zur Klagebefugnis der Gemeinde in einem solchen Fall Senat, Urt. v. 21.10.1993 – 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Urt. v. 23.06.1996 – 5 S 646/93 -), wenn ihnen bereits die aus städtebaulichen Gründen zur Verbesserung des Wohnumfelds getroffene Planungsentscheidung im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ Drittschutz vermittelte (a) u n d bzw. o d e r - was allerdings noch zweifelhafter erscheint - ihre subjektiven Rechte gerade dadurch verletzt würden, dass das in Rede stehende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ - ungeachtet der hierfür etwa vorliegenden Voraussetzungen - nicht als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet wird (b). Insofern erscheint indessen nach dem Vorbringen der Kläger eine Rechtsverletzung nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
43 
a) Abgesehen davon, dass manches dafür spricht, dass die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur „Kennzeichnung“ verkehrsberuhigter Bereiche ohnehin nur Drittschutz für eine Gemeinde vermittelt, die aufgrund eines entsprechenden Verkehrskonzepts über die Einrichtung eines solchen positiv entschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, a.a.O.), steht bei der Ausweisung der „Schwarzwaldstraße“ als „Wohnstraße“ jedenfalls schon keine Festsetzung in Rede, die gerade die Kläger zu schützen zu dienen bestimmt wäre. Entgegen deren Auffassung handelt es sich um keine - bauliche oder sonstige technische - Schutzvorkehrung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, sondern um eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Insofern kommt der Festsetzung – ebenso wenig wie derjenigen einer sonstigen Verkehrsfläche - grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten von Straßenanliegern zu. Dem entsprechend hat die Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1972 – I 787/71 -, ESVGH 23, 196; OVG NW, Beschl. v. 28.03.2000 – 10 A 5607/99 -) ausnahmsweise auch nur für den Fall einen Planvollziehungsanspruch anerkannt, dass im Bebauungsplan aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB notwendige Schutzmaßnahmen festgesetzt, aber nach Herstellung der schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Straße gleichwohl nicht verwirklicht wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, Buchholz 406.11 § 1 BbauG Nr. 29; Beschl. v. 07.09.1988 – 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184; Beschl. v. 02.11.1988 – 4 B 157.88 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 32: Nds. OVG, Urt. v. 25.01.1993 - 6 L 195/90 -, UPR 1993, 231). Zwar mag eine Auslegung im Einzelfall möglicherweise dazu führen, dass mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung auch ein Individualschutz der Anwohner - etwa vor Lärm und Abgasen - bezweckt wurde. Hierfür lagen jedoch im vorliegenden Fall zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 14.11.1983 keinerlei Anhaltspunkte vor, nachdem die „Schwarzwaldstraße“ zunächst nur als eine der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienende Stichstraße vorgesehen war, welche ohnehin an den angrenzenden Feldern enden sollte; daran änderte nichts, sollte es sich bei dem „Abzweig (Punkt D)“ tatsächlich um die „Schwarzwaldstraße“ handeln. Daran hat schließlich auch der Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II“ nichts zu ändern vermocht, da dessen Geltungsbereich sich schon nicht auf das in Rede stehende Teilstück erstreckte. Im Hinblick auf das in diesem Bebauungsplan entwickelte Verkehrskonzept, das die Weiterführung der „Schwarzwaldstraße“ in das neu ausgewiesene Baugebiet bedingte und dieser nunmehr auch eine wichtige Verbindungsfunktion zur B 3 zuwies, war die zunächst getroffene städtebauliche Vorentscheidung zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs mehr als fraglich, wenn nicht gar gegenstandslos bzw. obsolet geworden. Zwar hat die Beigeladene an dieser zunächst noch formal festgehalten, um erforderlichenfalls durch dessen spätere verkehrsrechtliche Einrichtung einen die Kläger ggf. unzumutbar beeinträchtigenden Durchgangs- und „Schleich“verkehr zu unterbinden, doch hat sie ihre diesbezüglichen Vorstellungen jedenfalls mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“ aufgegeben. An einer verbindlichen, die Kläger allenfalls begünstigenden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 19.09.1995 – 1 BA 2/94 bzw. 1 BA 23/94 -) F e s t - s e t z u n g eines verkehrsberuhigten Bereichs fehlte es freilich auch dann, wenn die 3. Bebauungsplanänderung aus irgendeinem Grund unwirksam sein sollte. Die in der Planbegründung zum Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II“ angestellten ohnehin unverbindlichen - „optionalen“ - Erwägungen zur ursprünglichen Planungsentscheidung wären freilich auch in diesem Fall gegenstandslos. Diese unverbindlichen Erwägungen hatten zu keiner Zeit an der fehlenden Schutzwirkung der ursprünglichen Festsetzung zu Gunsten von Straßenanliegern etwas zu ändern vermocht. Ihnen kam daher auch nicht der Charakter einer sie begünstigenden „Schutzklausel“ oder „Zusage“ zu. Hinweise darauf, dass der Änderungsbebauungsplan an erheblichen Fehlern litte, lassen sich im Übrigen auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Vielmehr wurden mit jenen ersichtlich nur die Konsequenzen aus dem bereits im Jahre 2000 entwickelten, ohne Weiteres schlüssigen Verkehrskonzept gezogen. Dass der „Schwarzwaldstraße“ seit Erschließung des neuen Baugebiets tatsächlich auch eine wichtige Verbindungsfunktion zukommt, bestreiten indessen auch die Kläger nicht. Inwiefern die Beigeladene demgegenüber aufgrund eines bei ihnen möglicherweise entstandenen „Vertrauens“ an ihre ursprüngliche – zudem nicht drittschützende - bauplanerische Festsetzung gebunden sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal jene ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts sinnvollerweise nicht mehr umgesetzt werden konnte. Einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung einer    sie nur tatsächlich begünstigenden planerischen Festsetzung haben die Kläger nicht.
44 
b) Dass die Kläger ungeachtet des Fehlens einer expliziten, ihnen Drittschutz vermittelnden planerischen Festsetzung bzw. Entscheidung gleichwohl von der unteren Straßenverkehrsbehörde eine erneute Ermessensentscheidung über die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks verlangen könnten, weil etwa dessen Voraussetzungen als verkehrsberuhigter Bereich ungeachtet eines entsprechenden Verkehrskonzepts der Beigeladenen bereits vorlägen und dessen Kennzeichnung zum Schutze gerade ihrer Rechte notwendig wäre, ist noch weniger ersichtlich.
45 
So lässt das Klagevorbringen auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks - ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts und ohne bauliche Umgestaltung des Verkehrsraumes - angesichts der tatsächlichen Verkehrsbedeutung der „Schwarzwaldstraße“ für sich genommen überhaupt geeignet sein könnte, an dem von den Klägern beklagten Durchgangsverkehr und damit an der behaupteten Rechtsverletzung maßgeblich etwas zu ändern (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Polizeidirektion Offenburg v. 25.03.2008; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Bd. 2 , Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO: „verkehrskosmetische Beschilderung“). Doch selbst dann, wenn dies - etwa aufgrund der dann nach § 42 Abs. 4 a Nr.2 StVO einzuhaltenden Schrittgeschwindigkeit - nicht auszuschließen wäre, lägen doch die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Kennzeichnung und damit die Voraussetzungen für eine den Klägern günstige Ermessensentscheidung offensichtlich nicht vor. So fehlt es derzeit ersichtlich an den hierfür grundsätzlich erforderlichen, sich letztlich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sowie der zu den Zeichen 325 und 326 erlassenen Verwaltungsvorschrift ergebenden örtlichen u n d baulichen Voraussetzungen. Bei diesen Regelungen handelt es sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, doch binden sie die nachgeordneten Behörden und sind auch für die gerichtliche Entscheidung eine Auslegungshilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 44). Warum die Straßenverkehrsbehörden im vorliegenden Falle davon abweichen können sollten, erhellt weder aus dem angegriffenen Urteil noch dem Vorbringen der Kläger.
46 
So kommt der „Schwarzwaldstraße“ in dem in Rede stehenden Abschnitt nicht überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion zu (vgl. Ziff. II. VwV –StVO zu den Zeichen 325 u. 326), was ersichtlich auch die Kläger nicht in Frage stellen. Vielmehr kommt der „Schwarzwaldstraße“ im Hinblick auf die Anbindung der Wohngebiete an die B 3 inzwischen tatsächlich eine wichtige Verbindungsfunktion zu (vgl. die Stellungnahme der im Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“ sowie die Verkehrsuntersuchung - Sonderauswertung „Weiertsfeld“). Reger Durchgangs- und Zielverkehr schließt indessen die begehrte Kennzeichnung von vornherein aus (vgl. Sauthoff, a.a.O., 1015 m.w.N.; Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO Fn. 2: Einrichtung nur bei Vorherrschen einer sehr geringen Verkehrsdichte). Auch wenn eine mit der gebotenen Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in Einklang zu bringende andere Verkehrsführung möglich sein sollte (vgl. zur Grenze der Zulässigkeit straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Lärm- und Abgasbekämpfung OVG Bremen, Urt. v. 19.09.1995, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 04.06.1986, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.05.1997, a.a.O.; Hentschel, StrVerkR, 38. A. 2005, § 45 Rn. 35), setzte dies zunächst ein entsprechendes neues Verkehrskonzept voraus, dem zufolge der Durchgangsverkehr zur B 3 auf anderen - hierfür geeigneten - Straßen geführt werden könnte. Hierfür wäre indessen allein die Beigeladene sachlich zuständig, wobei die Kläger – wie ausgeführt – auf eine neuerliche Planungsentscheidung keinerlei Anspruch hätten.
47 
Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Gestaltung des in Rede stehenden Teilstücks ausweislich der zu den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts gegebenen Lichtbilder (AS 121, 123) ersichtlich nicht der Eindruck vermittelt wird, dass entsprechend den nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschriften die Aufenthaltsfunktion überwöge und der Fahrzeugverkehr lediglich untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. Ziff. III.2 VwV – StVO zu den Zeichen 325 u. 326; VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 – 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271; Senat, Urt. v. 23.06.1996 – 5 S 646/93 -, UPR 1996, 192; Steiner, NVwZ 1984, 201 <204 f.>). So unterscheidet sich der für die Straßenverkehrsbehörde letztlich maßgebliche tatsächliche Ausbau kaum von anderen - nicht verkehrsberuhigten - Straßen; von dem erforderlichen „atypischen Straßenbild“ (vgl. Steiner, a.a.O., S. 205) kann nicht die Rede sein. Dies erhellt insbesondere aus dem beidseitig angelegten Gehweg, der nahe legt, dass der Fahrzeugverkehr im Übrigen Vorrang hat. Auch dies stellen die Kläger nicht in Frage. Zwar könnte auch insoweit – etwa durch einen niveaugleichen Ausbau auf der ganzen Straßenbreite, der freilich auch im ursprünglichen Bebauungsplan so nicht zwingend vorgesehen war, insbesondere durch eine vollständige Aufpflasterung (hierzu Steiner, a.a.O.; S. 205) - eine Änderung herbeigeführt werden. Doch stehen den Klägern insoweit weder ein Planvollziehungs- noch ein Anspruch auf eine geänderte Ausbauplanung zu, schon gar nicht mittels eines Anspruchs auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. Mit einer solchen kann – was die Kläger indes zu glauben scheinen - insbesondere nicht erreicht werden, dass die Beigeladene die unabdingbaren baulichen Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich nunmehr zu schaffen hätte (vgl. bereits Walprecht, a.a.O., S. 228). Eine Kennzeichnung ohne eine entsprechende (erhebliche) bauliche Umgestaltung wäre jedoch im Interesse der Verkehrssicherheit (insbesondere im Hinblick auf erlaubte Kinderspiele) derzeit nicht zu verantworten (vgl. Amtl. Begr. zu Zeichen 325/326, VKBl. 1980, 514 <519>) und verstieße gegen das Verbot der Schaffung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1018). Die derzeit aufgestellten beiden Pflanztröge sind demgegenüber ersichtlich unzureichend.
48 
Für einen Anspruch der Kläger auf erneute Entscheidung – erstmals nach pflichtgemäßem Ermessen - ist schließlich auch deshalb nichts ersichtlich, weil ausgeschlossen erscheint, dass sich das Landratsamt Ortenaukreis als zuständige untere Verkehrsbehörde über die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene hinwegsetzen könnte. Dass diese das nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO grundsätzlich – auch hier - erforderliche Einvernehmen zu Unrecht versagt bzw. widerrufen haben könnte, erscheint - nunmehr jedenfalls - gänzlich fernliegend. Ob diese als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. demgegenüber zur Bindung als Straßenbaulastträgerin bzw. zur Bindung der Straßenverkehrsbehörde VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Senat, Urt. v. 18.08.1992 – 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 532; BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - BVerwGE 47, 144) aufgrund der im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ getroffenen – mglw. noch nicht obsolet gewordenen - Planungsentscheidung“ oder aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Rechtsmissbrauchsgedankens bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (oder eines venire contra factum proprium) – zunächst daran gehindert war, ihr Einvernehmen zu versagen bzw. zu widerrufen, wofür vorliegend allerdings wenig spricht, kann dahinstehen. Mehr spricht dafür, dass sie hierzu schon aufgrund ihres im Rahmen des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld II“ entwickelten, ohne Weiteres schlüssigen, mit der ursprünglichen „Ausweisung einer Wohnstraße“ kaum mehr vereinbaren Verkehrskonzepts berechtigt war. Nach der inzwischen in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“, für deren Unwirksamkeit sich - wie ausgeführt - auch dem Vorbringen der Kläger keine schlüssigen Hinweise entnehmen lassen, ist schließlich überhaupt nicht mehr zu erkennen, inwiefern die Beigeladene rechtlich gehindert sein sollte, ihr nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO erforderliches Einvernehmen auch aus städtebaulichen Gründen zu versagen. Eines den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.04.1994, a.a.O., S. 340) genügenden Verkehrskonzepts bedurfte es für die bloße Geltendmachung ihres „Vetorechts mit Abwehr- und Sperrwirkung“ schließlich ohnehin nicht.
49 
Nach alldem erscheint nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Kläger durch die Ablehnung der von ihnen begehrten Kennzeichnungsanordnung in ihren Rechten verletzt sein könnten, weshalb ihre Klage auch mit dem zuletzt nur noch anhängigen Bescheidungsantrag abzuweisen war.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52 
Beschluss vom 29. Januar 2009
53 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
32 
Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere noch innerhalb der - auf rechtzeitigen Antrag vom 22.02.2008 - bis zum 25.03.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 u. 2, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
33 
Die Berufung hat auch Erfolg, weshalb das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen ist, als das Verwaltungsgericht das beklagte Land dazu verpflichtet hat, „über den Antrag der Kläger unter Ausübung des ihm hierbei zustehenden Ermessens neu zu entscheiden“.
34 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, da diese (auch insoweit) bereits unzulässig ist.
35 
Den Klägern steht für die statthafte Verpflichtungsklage (vgl. Senat, Urt. v. 16.05.1997 - 5 S 1842/95 -, NZV 1997, 532) schon nicht die erforderliche Klagebefugnis zu (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt umso mehr nach der inzwischen in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“.
36 
Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Kläger geltend machen können, durch die Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung, das an ihr Grundstück angrenzende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ als verkehrsberuhigten Bereich zu kennzeichnen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass eine Rechtsverletzung möglich ist, was bereits anzunehmen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nach ihrem Tatsachenvortrag nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.1964 - VII C 10.61 - BVerwGE 18, 154). Dies ist nach ihrem Vorbringen, mit der Erschließung des Baugebiets „Im Weiertsfeld II“ habe der Durchgangs- bzw. Schleichverkehr“ mit der Folge ihnen billigerweise nicht mehr zumutbarer Verkehrsbeeinträchtigungen, erheblich zugenommen, jedenfalls nicht der Fall.
37 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage einer möglichen Rechtsverletzung ist - ebenso wie für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung - nicht der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, sondern - wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen - der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem letzten Tatsachengericht. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 16.05.1997 (a.a.O.) davon ausgegangen war, dass für ein auf die (Wieder-)Aufstellung eines Verkehrszeichens gerichtetes Verpflichtungsbegehren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei, bezog sich diese Wendung ersichtlich auf die gerichtliche Kontrolle von - vorliegend nicht in Rede stehenden, weil gerade nicht angestellten - Ermessenserwägungen. Wie auch die seinerzeit herangezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erkennen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.1990 – 1 S 1907/90 -, VBlBW 1991, 308; BayVGH, Urt. v. 16.03.1990 - 23 B 89.02322 -, NVwZ 1991, 396; BVerwG, Urt. v. 13.11.1981 – 1 C 69.78 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27; Urt. v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 zur Überprüfung einer Entscheidung bei einer Beurteilungsermächtigung), hat der Senat damit jedenfalls nicht von dem Grundsatz abweichen wollen, dass im Übrigen - insbesondere für die Rechtsvoraussetzungen eines etwaigen Anspruchs (hier: auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber) - selbstverständlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. statt aller Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <16. Erg.lfg. 2008>, § 113 Rn. 66 Fn. 307, 109).
38 
§ 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO -, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. VII C 48.69 -, BVerwGE 37, 112 <113>; ebenso Urt. v. 13.06.1980 - BVerwG 7 C 32.77 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 9 u. Urt. v. 29.06.1983 – 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat allerdings anerkannt, dass der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. BVerwG Urt. v. 04.06.1986 – 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; auch Senat, Urt. v. 28.02.2002 – 5 S 1121/00 -, DAR 2002, 284). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen herausstellt, umfasst nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221, 227 f.). Soweit § 45 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegen derartige grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen schützen will und Straßenanlieger diesen Schutz geltend machen, kann ein öffentlich-rechtlicher Individualanspruch gegeben sein. Insofern kommt auch der von den Klägern und vom Verwaltungsgericht angeführte Regelungsfall des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 1. Alt. StVO, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, auch die zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen notwendigen Anordnungen zu treffen, grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen in Betracht (vgl. zum durch § 45 Abs. 1 b Nr. 5 2. Alt. StVO den Gemeinden vermittelten Schutz BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333; Urt. v. 14.12.1994 – 11 C 4.94 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32).
39 
Ob nach dem – ohnehin nicht näher substantiierten - Vorbringen der Kläger überhaupt von Verkehrseinwirkungen ausgegangen werden könnte, die ihnen billigerweise nicht mehr zuzumuten wären, erscheint - zumal vor dem Hintergrund der Feststellungen in der nunmehr vorliegenden Verkehrsuntersuchung - Sonderauswertung „Weiertsfeld“ – vom Dezember 2008 und nach der 3. Bebauungsplanänderung „Im Weiertsfeld“, aufgrund dessen Festsetzungen die „Schwarzwaldstraße“ nicht mehr als „Wohnstraße“ ausgewiesen ist – mehr als zweifelhaft, kann indessen vorliegend dahinstehen.
40 
So ist das Klagebegehren (vgl. § 88 Satz 1 VwGO), was indes weder die Kläger noch das Verwaltungsgericht hinreichend berücksichtigt haben, nicht auf den Erlass irgendeiner zum Schutz vor Lärm und Abgasen geeigneten verkehrsrechtlichen Anordnung gerichtet, auch nicht auf eine (ohnehin der Gemeinde zustehende) Vorentscheidung über die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, sondern allein auf den Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur „Kennzeichnung“ des an ihr Grundstück angrenzenden Teilstücks der „Schwarzwaldstraße“ entsprechend der bereits im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ der Beigeladenen ursprünglich getroffenen planerischen Festsetzung als „Wohnstraße nach § 42 Abs. 4 a StVO“. Hierfür kommt als Rechtsgrundlage jedoch a l l e i n § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 2. Alt. u. Satz 2 StVO in Betracht. Insofern führen die Erwägungen zum Drittschutz anderer straßenverkehrsrechtlicher Rechtsgrundlagen letztlich nicht weiter.
41 
Soweit das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Vorbringen der Kläger, die (von ihm offenbar missverstandenen) Ausführungen von Sauthoff (Straße und Anlieger, 2003, Rn. 975) und die von Gassner (VBlBW 1997, 127 <128>) unrichtig wiedergegebenen Urteilsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 1. Alt. StVO als Rechtsgrundlage heranzieht, übersieht es bereits, dass die Kläger solche „zonenbegrenzende Beschränkungen“ überhaupt nicht begehrt haben (vgl. § 88 Satz 1 VwGO). Diese Vorschrift betrifft nur Lärm- und Abgasschutz i n den nach § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO entsprechend zu kennzeichnenden Bereichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.04.1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 29; Grote in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. A. 1999, Kap. 24 Rn. 68, 64.2; BT-Drucks. 8/3150 zu § 6 Nr. 15 StVG, S. 10; Walprecht, Verkehrsberuhigung in Gemeinden, 1987, S. 228) und räumt den Straßenverkehrsbehörden nicht etwa - ebenso wenig wie § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 2. Alt. StVO - die Befugnis ein, über die Einrichtung eines solchen Bereichs selbst zu entscheiden. Dem entsprechend spricht auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO nicht ohne Grund lediglich von Maßnahmen zur „Kennzeichnung“ (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 10 zu § 6 Nr. 15 StVG; BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 – VII C 27.79 – BVerwGE 62, 376 <379 f.>; Urt. v. 20.04.1994 – 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <339>; Senat, Urt. v. 18.08.1992 – 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 161 u. Urt. v. 21.10.1993 – 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1004, 1019). Die ihr vorausgehende städteplanerische Entscheidung (vgl. auch Steiner, NVwZ 1984, 201) hat ungeachtet der durch die Straßenverkehrsrechtsnovelle 1980 geschaffenen und städtebaulich motivierten Befugnistatbestände nach wie vor die Gemeinde zu treffen (vgl. Kodal/Krämer, a.a.O., Kap. Rn. 68, 64.2; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1019). Als Rechtsgrundlagen kommen insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 – 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271, Urt. v. 10.07.1990 – 8 S 104/90 -, Beschl. v. 25.06.1993 – 8 S 2940/92 -; Kodal/Krämer, a.a.O.; Steiner, NVwZ 1984, 201 <202>) bzw. (außerhalb des Bauleitplanverfahrens - etwa im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO -) das Recht der Gemeinden als örtliche Planungsträger sowie §§ 2 Abs. 1, 5 StrG in Betracht (hierzu Senat, Urt. v. 21.10.1993, a.a.O.; BT-Drucks. 8/3150, a.a.O., S. 10 sowie VkBl. 1980, 511 <520>). Dies erhellt auch aus den sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (zu den Zeichen 325 und 326) ergebenden örtlichen und baulichen Voraussetzungen, über deren Schaffung letztlich nur die Gemeinden als Straßenbaulastträger für die Gemeindestraßen (§ 44 StrG) bzw. Träger der Bauleitplanung (§§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 11 StVO) oder als Straßenbaubehörden für die Gemeindestraßen (§ 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) entscheiden können. Dies entspricht schließlich auch dem Grundsatz des „Vorbehalts des Straßenrechts“ (vgl. Senat, Urt. v. 18.08.1992, DÖV 1993, 532), wenn es auch in der Regel keiner besonderen straßenrechtlichen Verfügung mehr bedarf, wenn eine - wie hier (ungeachtet des von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Ausbaus) - bereits als öffentliche Straße gewidmete bzw. als gewidmet geltende (§ 5 Abs. 6 Satz 1 StrG) Verkehrsfläche als verkehrsberuhigter Bereich eingerichtet werden soll (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O., Senat, Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 -, BauR 2005, 1416). Auf die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs hätten die Kläger daher auch straßenverkehrsrechtlich - ebenso wenig wie auf die Vollziehung oder den Erlass einer entsprechenden bauplanerische Festsetzung (vgl. insoweit auch § 1 Abs. 3 Satz BauGB) oder sonstigen städteplanerischen Entscheidung - keinen Anspruch (so ausdrücklich Geißler, DAR 1999, 345). In den entsprechenden Bebauungsplanverfahren stand ihnen insofern allenfalls ein Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange zu.
42 
Den Klägern könnte sonach der von ihnen geltend gemachte öffentlich-rechtliche Individualanspruch gegenüber der unteren Straßenverkehrsbehörde a l l e n f a l l s dann zustehen (vgl. demgegenüber zur Klagebefugnis der Gemeinde in einem solchen Fall Senat, Urt. v. 21.10.1993 – 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Urt. v. 23.06.1996 – 5 S 646/93 -), wenn ihnen bereits die aus städtebaulichen Gründen zur Verbesserung des Wohnumfelds getroffene Planungsentscheidung im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ Drittschutz vermittelte (a) u n d bzw. o d e r - was allerdings noch zweifelhafter erscheint - ihre subjektiven Rechte gerade dadurch verletzt würden, dass das in Rede stehende Teilstück der „Schwarzwaldstraße“ - ungeachtet der hierfür etwa vorliegenden Voraussetzungen - nicht als verkehrsberuhigter Bereich gekennzeichnet wird (b). Insofern erscheint indessen nach dem Vorbringen der Kläger eine Rechtsverletzung nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
43 
a) Abgesehen davon, dass manches dafür spricht, dass die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur „Kennzeichnung“ verkehrsberuhigter Bereiche ohnehin nur Drittschutz für eine Gemeinde vermittelt, die aufgrund eines entsprechenden Verkehrskonzepts über die Einrichtung eines solchen positiv entschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, a.a.O.), steht bei der Ausweisung der „Schwarzwaldstraße“ als „Wohnstraße“ jedenfalls schon keine Festsetzung in Rede, die gerade die Kläger zu schützen zu dienen bestimmt wäre. Entgegen deren Auffassung handelt es sich um keine - bauliche oder sonstige technische - Schutzvorkehrung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, sondern um eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Insofern kommt der Festsetzung – ebenso wenig wie derjenigen einer sonstigen Verkehrsfläche - grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten von Straßenanliegern zu. Dem entsprechend hat die Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1972 – I 787/71 -, ESVGH 23, 196; OVG NW, Beschl. v. 28.03.2000 – 10 A 5607/99 -) ausnahmsweise auch nur für den Fall einen Planvollziehungsanspruch anerkannt, dass im Bebauungsplan aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB notwendige Schutzmaßnahmen festgesetzt, aber nach Herstellung der schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Straße gleichwohl nicht verwirklicht wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, Buchholz 406.11 § 1 BbauG Nr. 29; Beschl. v. 07.09.1988 – 4 N 1.87 -, BVerwGE 80, 184; Beschl. v. 02.11.1988 – 4 B 157.88 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 32: Nds. OVG, Urt. v. 25.01.1993 - 6 L 195/90 -, UPR 1993, 231). Zwar mag eine Auslegung im Einzelfall möglicherweise dazu führen, dass mit der Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung auch ein Individualschutz der Anwohner - etwa vor Lärm und Abgasen - bezweckt wurde. Hierfür lagen jedoch im vorliegenden Fall zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 14.11.1983 keinerlei Anhaltspunkte vor, nachdem die „Schwarzwaldstraße“ zunächst nur als eine der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienende Stichstraße vorgesehen war, welche ohnehin an den angrenzenden Feldern enden sollte; daran änderte nichts, sollte es sich bei dem „Abzweig (Punkt D)“ tatsächlich um die „Schwarzwaldstraße“ handeln. Daran hat schließlich auch der Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II“ nichts zu ändern vermocht, da dessen Geltungsbereich sich schon nicht auf das in Rede stehende Teilstück erstreckte. Im Hinblick auf das in diesem Bebauungsplan entwickelte Verkehrskonzept, das die Weiterführung der „Schwarzwaldstraße“ in das neu ausgewiesene Baugebiet bedingte und dieser nunmehr auch eine wichtige Verbindungsfunktion zur B 3 zuwies, war die zunächst getroffene städtebauliche Vorentscheidung zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs mehr als fraglich, wenn nicht gar gegenstandslos bzw. obsolet geworden. Zwar hat die Beigeladene an dieser zunächst noch formal festgehalten, um erforderlichenfalls durch dessen spätere verkehrsrechtliche Einrichtung einen die Kläger ggf. unzumutbar beeinträchtigenden Durchgangs- und „Schleich“verkehr zu unterbinden, doch hat sie ihre diesbezüglichen Vorstellungen jedenfalls mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“ aufgegeben. An einer verbindlichen, die Kläger allenfalls begünstigenden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 19.09.1995 – 1 BA 2/94 bzw. 1 BA 23/94 -) F e s t - s e t z u n g eines verkehrsberuhigten Bereichs fehlte es freilich auch dann, wenn die 3. Bebauungsplanänderung aus irgendeinem Grund unwirksam sein sollte. Die in der Planbegründung zum Bebauungsplan „Im Weiertsfeld II“ angestellten ohnehin unverbindlichen - „optionalen“ - Erwägungen zur ursprünglichen Planungsentscheidung wären freilich auch in diesem Fall gegenstandslos. Diese unverbindlichen Erwägungen hatten zu keiner Zeit an der fehlenden Schutzwirkung der ursprünglichen Festsetzung zu Gunsten von Straßenanliegern etwas zu ändern vermocht. Ihnen kam daher auch nicht der Charakter einer sie begünstigenden „Schutzklausel“ oder „Zusage“ zu. Hinweise darauf, dass der Änderungsbebauungsplan an erheblichen Fehlern litte, lassen sich im Übrigen auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnehmen. Vielmehr wurden mit jenen ersichtlich nur die Konsequenzen aus dem bereits im Jahre 2000 entwickelten, ohne Weiteres schlüssigen Verkehrskonzept gezogen. Dass der „Schwarzwaldstraße“ seit Erschließung des neuen Baugebiets tatsächlich auch eine wichtige Verbindungsfunktion zukommt, bestreiten indessen auch die Kläger nicht. Inwiefern die Beigeladene demgegenüber aufgrund eines bei ihnen möglicherweise entstandenen „Vertrauens“ an ihre ursprüngliche – zudem nicht drittschützende - bauplanerische Festsetzung gebunden sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal jene ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts sinnvollerweise nicht mehr umgesetzt werden konnte. Einen Anspruch auf die Aufrechterhaltung einer    sie nur tatsächlich begünstigenden planerischen Festsetzung haben die Kläger nicht.
44 
b) Dass die Kläger ungeachtet des Fehlens einer expliziten, ihnen Drittschutz vermittelnden planerischen Festsetzung bzw. Entscheidung gleichwohl von der unteren Straßenverkehrsbehörde eine erneute Ermessensentscheidung über die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks verlangen könnten, weil etwa dessen Voraussetzungen als verkehrsberuhigter Bereich ungeachtet eines entsprechenden Verkehrskonzepts der Beigeladenen bereits vorlägen und dessen Kennzeichnung zum Schutze gerade ihrer Rechte notwendig wäre, ist noch weniger ersichtlich.
45 
So lässt das Klagevorbringen auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern die begehrte Kennzeichnung des in Rede stehenden Teilstücks - ohne eine neuerliche Änderung des Verkehrskonzepts und ohne bauliche Umgestaltung des Verkehrsraumes - angesichts der tatsächlichen Verkehrsbedeutung der „Schwarzwaldstraße“ für sich genommen überhaupt geeignet sein könnte, an dem von den Klägern beklagten Durchgangsverkehr und damit an der behaupteten Rechtsverletzung maßgeblich etwas zu ändern (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Polizeidirektion Offenburg v. 25.03.2008; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, Bd. 2 , Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO: „verkehrskosmetische Beschilderung“). Doch selbst dann, wenn dies - etwa aufgrund der dann nach § 42 Abs. 4 a Nr.2 StVO einzuhaltenden Schrittgeschwindigkeit - nicht auszuschließen wäre, lägen doch die tatsächlichen Voraussetzungen für die begehrte Kennzeichnung und damit die Voraussetzungen für eine den Klägern günstige Ermessensentscheidung offensichtlich nicht vor. So fehlt es derzeit ersichtlich an den hierfür grundsätzlich erforderlichen, sich letztlich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sowie der zu den Zeichen 325 und 326 erlassenen Verwaltungsvorschrift ergebenden örtlichen u n d baulichen Voraussetzungen. Bei diesen Regelungen handelt es sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, doch binden sie die nachgeordneten Behörden und sind auch für die gerichtliche Entscheidung eine Auslegungshilfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 44). Warum die Straßenverkehrsbehörden im vorliegenden Falle davon abweichen können sollten, erhellt weder aus dem angegriffenen Urteil noch dem Vorbringen der Kläger.
46 
So kommt der „Schwarzwaldstraße“ in dem in Rede stehenden Abschnitt nicht überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktion zu (vgl. Ziff. II. VwV –StVO zu den Zeichen 325 u. 326), was ersichtlich auch die Kläger nicht in Frage stellen. Vielmehr kommt der „Schwarzwaldstraße“ im Hinblick auf die Anbindung der Wohngebiete an die B 3 inzwischen tatsächlich eine wichtige Verbindungsfunktion zu (vgl. die Stellungnahme der im Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“ sowie die Verkehrsuntersuchung - Sonderauswertung „Weiertsfeld“). Reger Durchgangs- und Zielverkehr schließt indessen die begehrte Kennzeichnung von vornherein aus (vgl. Sauthoff, a.a.O., 1015 m.w.N.; Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., Anm. zu § 42 Abs. 4 a StVO Fn. 2: Einrichtung nur bei Vorherrschen einer sehr geringen Verkehrsdichte). Auch wenn eine mit der gebotenen Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in Einklang zu bringende andere Verkehrsführung möglich sein sollte (vgl. zur Grenze der Zulässigkeit straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Lärm- und Abgasbekämpfung OVG Bremen, Urt. v. 19.09.1995, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 04.06.1986, a.a.O.; Senat, Urt. v. 16.05.1997, a.a.O.; Hentschel, StrVerkR, 38. A. 2005, § 45 Rn. 35), setzte dies zunächst ein entsprechendes neues Verkehrskonzept voraus, dem zufolge der Durchgangsverkehr zur B 3 auf anderen - hierfür geeigneten - Straßen geführt werden könnte. Hierfür wäre indessen allein die Beigeladene sachlich zuständig, wobei die Kläger – wie ausgeführt – auf eine neuerliche Planungsentscheidung keinerlei Anspruch hätten.
47 
Hinzu kommt, dass durch die derzeitige Gestaltung des in Rede stehenden Teilstücks ausweislich der zu den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts gegebenen Lichtbilder (AS 121, 123) ersichtlich nicht der Eindruck vermittelt wird, dass entsprechend den nicht zu beanstandenden Verwaltungsvorschriften die Aufenthaltsfunktion überwöge und der Fahrzeugverkehr lediglich untergeordnete Bedeutung hätte (vgl. Ziff. III.2 VwV – StVO zu den Zeichen 325 u. 326; VGH Bad.-Württ., Urt. v.22.03.2006 – 3 S 1119/04 -, BauR 2006, 1271; Senat, Urt. v. 23.06.1996 – 5 S 646/93 -, UPR 1996, 192; Steiner, NVwZ 1984, 201 <204 f.>). So unterscheidet sich der für die Straßenverkehrsbehörde letztlich maßgebliche tatsächliche Ausbau kaum von anderen - nicht verkehrsberuhigten - Straßen; von dem erforderlichen „atypischen Straßenbild“ (vgl. Steiner, a.a.O., S. 205) kann nicht die Rede sein. Dies erhellt insbesondere aus dem beidseitig angelegten Gehweg, der nahe legt, dass der Fahrzeugverkehr im Übrigen Vorrang hat. Auch dies stellen die Kläger nicht in Frage. Zwar könnte auch insoweit – etwa durch einen niveaugleichen Ausbau auf der ganzen Straßenbreite, der freilich auch im ursprünglichen Bebauungsplan so nicht zwingend vorgesehen war, insbesondere durch eine vollständige Aufpflasterung (hierzu Steiner, a.a.O.; S. 205) - eine Änderung herbeigeführt werden. Doch stehen den Klägern insoweit weder ein Planvollziehungs- noch ein Anspruch auf eine geänderte Ausbauplanung zu, schon gar nicht mittels eines Anspruchs auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. Mit einer solchen kann – was die Kläger indes zu glauben scheinen - insbesondere nicht erreicht werden, dass die Beigeladene die unabdingbaren baulichen Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich nunmehr zu schaffen hätte (vgl. bereits Walprecht, a.a.O., S. 228). Eine Kennzeichnung ohne eine entsprechende (erhebliche) bauliche Umgestaltung wäre jedoch im Interesse der Verkehrssicherheit (insbesondere im Hinblick auf erlaubte Kinderspiele) derzeit nicht zu verantworten (vgl. Amtl. Begr. zu Zeichen 325/326, VKBl. 1980, 514 <519>) und verstieße gegen das Verbot der Schaffung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1018). Die derzeit aufgestellten beiden Pflanztröge sind demgegenüber ersichtlich unzureichend.
48 
Für einen Anspruch der Kläger auf erneute Entscheidung – erstmals nach pflichtgemäßem Ermessen - ist schließlich auch deshalb nichts ersichtlich, weil ausgeschlossen erscheint, dass sich das Landratsamt Ortenaukreis als zuständige untere Verkehrsbehörde über die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene hinwegsetzen könnte. Dass diese das nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO grundsätzlich – auch hier - erforderliche Einvernehmen zu Unrecht versagt bzw. widerrufen haben könnte, erscheint - nunmehr jedenfalls - gänzlich fernliegend. Ob diese als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. demgegenüber zur Bindung als Straßenbaulastträgerin bzw. zur Bindung der Straßenverkehrsbehörde VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.; Senat, Urt. v. 18.08.1992 – 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 532; BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - BVerwGE 47, 144) aufgrund der im Bebauungsplan „Im Weiertsfeld“ getroffenen – mglw. noch nicht obsolet gewordenen - Planungsentscheidung“ oder aufgrund des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Rechtsmissbrauchsgedankens bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (oder eines venire contra factum proprium) – zunächst daran gehindert war, ihr Einvernehmen zu versagen bzw. zu widerrufen, wofür vorliegend allerdings wenig spricht, kann dahinstehen. Mehr spricht dafür, dass sie hierzu schon aufgrund ihres im Rahmen des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld II“ entwickelten, ohne Weiteres schlüssigen, mit der ursprünglichen „Ausweisung einer Wohnstraße“ kaum mehr vereinbaren Verkehrskonzepts berechtigt war. Nach der inzwischen in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans „Im Weiertsfeld“, für deren Unwirksamkeit sich - wie ausgeführt - auch dem Vorbringen der Kläger keine schlüssigen Hinweise entnehmen lassen, ist schließlich überhaupt nicht mehr zu erkennen, inwiefern die Beigeladene rechtlich gehindert sein sollte, ihr nach § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO erforderliches Einvernehmen auch aus städtebaulichen Gründen zu versagen. Eines den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.04.1994, a.a.O., S. 340) genügenden Verkehrskonzepts bedurfte es für die bloße Geltendmachung ihres „Vetorechts mit Abwehr- und Sperrwirkung“ schließlich ohnehin nicht.
49 
Nach alldem erscheint nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Kläger durch die Ablehnung der von ihnen begehrten Kennzeichnungsanordnung in ihren Rechten verletzt sein könnten, weshalb ihre Klage auch mit dem zuletzt nur noch anhängigen Bescheidungsantrag abzuweisen war.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
51 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
52 
Beschluss vom 29. Januar 2009
53 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.