Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2016 - 8 S 138/16

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juni 2015 - 2 K 4492/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Eigentümer der aneinandergrenzenden Grundstücke FlSt. Nrn. ..., ... und ... (Werner-Haberland-Weg ...) in Überlingen, die sie im Jahr 2012 von der Beigeladenen erworben haben. Die bisher unbebauten Grundstücke grenzen nach Nordosten an den Werner-Haberland-Weg, der über einen Fußweg mit dem weiter südlich verlaufenden Kuchelmannweg verbunden ist.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Langgasse“ der Beklagten aus dem Jahr 1981, der den Bereich zwischen dem Werner-Haberland-Weg und dem Kuchelmannweg als allgemeines Wohngebiet ausweist und auf den Grundstücken der Kläger ein ca. 15 m x 10 m großes Baufenster ausweist. Nach Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind „Stellplätze und Garagen (GGa, Ga, TGs)“ nur innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen sowie der hierfür ausdrücklich festgesetzten Flächen zulässig.
Die Beigeladene wollte die nunmehr den Klägern gehörenden Grundstücke ursprünglich mit drei Reihenhäusern bebauen, die zusammen mit neun weiteren, auf den benachbarten Grundstücken geplanten Reihenhäusern errichtet werden sollten. Für die insgesamt zwölf Reihenhäuser waren zehn Garagen geplant, die im Bereich des Kuchelmannwegs errichtet werden sollten. Für dieses Vorhaben erhielt die Beigeladene am 8.8.2005 einen Bauvorbescheid. Die daraufhin für die einzelnen Häuser beantragten Baugenehmigungen wurden von der Beklagten am 23.3.2006 erteilt. Von den geplanten zwölf Reihenhäusern wurden aber in der Folgezeit nur neun errichtet.
Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 7.5.2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für die auf ihren Grundstücken geplante Errichtung eines Zweifamilienhauses nebst zwei Stellplätzen. Die sich teilweise außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters befindlichen Stellplätze sollten über den Werner-Haberland-Weg angefahren werden.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.10.2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei wegen eines Verstoßes gegen § 37 LBO nicht genehmigungsfähig. Den geplanten Stellplätzen fehle es an der erforderlichen Eignung, da es sich bei dem Werner-Haberland-Weg nicht um eine dem Straßenverkehr gewidmete Straße im Sinne des Straßenrechts handle. Der geltende Bebauungsplan sehe eine Erschließung über Stellflächen am Kuchelmannweg vor.
Die gegen diese Entscheidung eingelegten Widersprüche der Kläger wurden vom Regierungspräsidium Tübingen am 22.10.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, die geplanten Stellplätze verstießen gegen das im Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsverbot, da die Zufahrt über den Werner-Haberland-Weg erfolgen solle. Einer der Stellplätze liege zudem vollständig, der andere teilweise auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Einer Befreiung stehe entgegen, dass keiner der in Nr. 1 bis 3 des § 31 BauGB geregelten Fälle vorliege und Grundzüge der Planung berührt würden. Aus den der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen ergebe sich nichts anderes. Das Befahren des Werner-Haberland-Wegs mit Fahrzeugen sei unstreitig zulässig. Das im Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsverbot betreffe lediglich die Zufahrt mit Fahrzeugen auf die südlich an den Weg grenzenden Baugrundstücke. Den Klägern sei zwar zuzugeben, dass entlang des Wegs mehrere Stellplätze vorhanden seien. Diese seien jedoch nicht genehmigt, sondern unter Verstoß gegen das Zufahrtsverbot von den Eigentümern nachträglich hergestellt worden. Auf die rechtswidrig hergestellten Stellplätze könnten sich die Kläger nicht berufen. Das Vorhandensein dieser Stellplätze mache das im Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsverbot auch nicht funktionslos, da dieses Verbot nach wie vor mit rechtlichen Mitteln durchgesetzt werden könne.
Die Kläger haben am 22.11.2013 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15.10.2012 und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, das Zufahrtsverbot des Bebauungsplans stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen, da es angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten überholt sei. Seit Ende der 1980er Jahre seien auf Grundstücken am Werner-Haberland-Weg mit Wissen und Wollen der Beklagten Kfz-Stellplätze errichtet worden. Bei dem Werner-Haberland-Weg handle sich um einen mit Kanalisation und Versorgungsleitungen versehenen, geteerten Weg mit Randsteinen und Straßenbeleuchtung. Es sei ein de facto gewidmeter Verkehrsweg. So werde der Weg auch in der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans des angrenzenden Baugebiets „Burgberg“ als Erschließungsstraße für ein Grundstück im nahegelegenen Grethaldenweg bezeichnet. Die Beklagte habe außerdem auch für die von der Beigeladenen beantragten drei Einfamilienhäuser Stellplätze am Werner-Haberland-Weg genehmigt. Daran müsse sie sich festhalten lassen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Genehmigung der geplanten Stellplätze erfordere einen ordnungsgemäßen Ausbau des Werner-Haberland-Wegs als Erschließungsstraße und eine Änderung des Bebauungsplans. Angesichts des notwendigen Grunderwerbs und der Bereitschaft der Grundstückseigentümer sei jedoch die Aussicht auf ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren sehr gering. In der Vergangenheit seien vergleichbare Anträge zur Errichtung von Stellplätzen deswegen abgelehnt worden. Insbesondere sei auch eine formlose Anfrage der Beigeladenen zur Erstellung von sechs Stellplätzen am Werner-Haberland-Weg im Jahr 2008 abgelehnt worden. Die Behauptung, dass der Beigeladenen im Zuge der Neubescheidung der Bauanträge der drei Einfamilienhäuser die Errichtung von Carports am Werner-Haberland-Weg genehmigt worden sei, treffe nicht zu.
Die Beigeladene hat wie die Kläger die Ansicht vertreten, dass das im Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsverbot wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten sei. Auch die Lage der Stellplätze außerhalb der nach dem Bebauungsplan überbaubaren Flächen stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da die betreffende Regelung ebenfalls funktionslos geworden sei. Die teilweise Funktionslosigkeit des Bebauungsplans dokumentiere sich auch in dem Umstand, dass die ihr erteilten Baugenehmigungen vom 16. und 18.2.2010 für die nunmehr den Klägern gehörende Grundstücke auch die Genehmigung von Stellplätzen enthielten.
10 
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 25.6.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da es am Nachweis geeigneter Stellplätze fehle. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO sei bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Eignung im Sinne dieser Vorschrift beurteile sich danach, ob der Stellplatz ohne Missstände funktionsgerecht benutzt werden könne. Dies sei der Fall, wenn seine bestimmungsgemäße Benutzung durch Bewohner der stellplatzpflichtigen Anlage in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht gewährleistet sei und durch die Benutzung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei. Die von den Klägern geplanten Stellplätze seien danach nicht geeignet, da der Bebauungsplan „Langgasse“ für die südliche bzw. südwestliche Straßenseite des Werner-Haberland-Wegs ein Zufahrtsverbot festsetze. Dieses erlaube zwar das Befahren und die Durchfahrt durch den Werner-Haberland-Weg, nicht aber das regelmäßige Zufahren auf die an den Weg angrenzenden Grundstücke.
11 
Entgegen der Auffassung der Kläger und der Beigeladenen sei das Zufahrtsverbot nicht aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten funktionslos geworden. Die Festsetzung eines Zu- und Ausfahrtsverbots sei funktionslos, wenn nahezu alle Anlieger einer Straße über genehmigte Zu- und Abfahrten zur Straße verfügten und damit das Ziel einer Entlastung einer Straße nicht mehr erreicht werden könne. Eine Funktionslosigkeit des Zufahrtsverbots sei danach „noch nicht“ zu erkennen. Zwar befänden sich auf zahlreichen Grundstücken am Werner-Haberland-Weg als Kfz-Abstellplätze genutzte Flächen. Hierbei handele es sich jedoch nicht um von der Beklagten genehmigte Stellplätze. Vielmehr seien diese von den Eigentümern nachträglich unter Verstoß gegen das Zufahrtsverbot errichtet worden. Für die Beklagte bestehe weiterhin die Möglichkeit, gegen diese vorzugehen und so das Zufahrtsverbot durchzusetzen. Es stehe deshalb nicht fest, dass die tatsächlichen Abweichungen dauerhaft Bestand hätten und sich die Beklagte mit dem Zustand abgefunden habe, da es kein aktives Verhalten der Beklagten gebe, das ein schutzwürdiges Vertrauen der Anwohner in den Erhalt ihrer illegalen Stellplätze rechtfertigte. Hingegen habe die Beklagte sowohl intern als auch nach Außen die Problematik der Stellplätze im Werner-Haberland-Weg wiederholt diskutiert, ohne den Zustand abschließend zu dulden. So sei etwa im Bauausschuss der Beklagten am 21.11.2011 das Spannungsfeld „Bebauungsplan oder weiterhin Duldung“ diskutiert worden, wobei man die endgültige Vorgehensweise offen gelassen habe. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe die Vertreterin der Beklagten nicht ausgeschlossen, dass - wenn auch nicht aktuell - künftig Maßnahmen ergriffen würden.
12 
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Zufahrtsverbot seien nicht gegeben. Dafür, dass einer der in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Gründe für eine Befreiung vorlägen, sei nichts zu erkennen. Einer Befreiung stünden im Übrigen auch die Grundzüge der Planung entgegen, da das Zufahrtsverbot gerade den örtlich beengten Verhältnissen im Werner-Haberland-Weg Rechnung tragen sollte, indem verkehrsbehindernde Ein- und Ausfahrten aus den Grundstücken auf ein Minimum reduziert werden sollten. Ob die Stellplätze zudem auch wegen der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen unzulässig seien, könne danach dahin stehen.
13 
Gegen das den Beteiligten am 23.11.2015 zugestellte Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beigeladenen.
14 
Die Beigeladene macht geltend, die Festsetzung in Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit dem Zu- und Ausfahrtsverbot sei unklar. Das Zu- und Ausfahrtsverbot laufe § 37 LBO zuwider. Die im Kuchelmann-Weg ausgewiesenen Garagen reichten nicht aus, um den gesamten Stellplatzbedarf des Werner-Haberland-Wegs zu befriedigen. Auch sei die fußläufige Verbindung wegen des erheblichen Höhenunterschieds mühsam und für Gehbehinderte, insbesondere für Rollstuhlfahrer, unzumutbar. Das von der Stadt verfolgte Planungskonzept sei nie umsetzbar gewesen und über Jahrzehnte hinweg durch das Dulden der von den Anliegern des Werner-Haberland-Weges auf ihren Grundstücken angelegten Stellplätzen und Carports ausgehebelt worden. Wie der von der Beklagten vorlegte Übersichtsplan und die beigefügten Fotos zeigten, verfüge fast jedes bebaute Grundstück im Werner-Haberland-Weg über einen oder mehrere zusätzliche Stellplätze und Carports, die auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen der Grundstücke gelegen seien. Damit stehe fest, dass das Zu- und Ausfahrtsverbot des Bebauungsplans sowie Ziff. 6 der textlichen Festsetzungen mit Kenntnis und Duldung der Beklagten leer liefen.
15 
Die Beklagte hat den Klägern auf deren Antrag am 9.11.2015 eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit einem Stellplatz auf einem anderen Grundstück erteilt. Im Hinblick darauf haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Klagen umgestellt und beantragen nunmehr die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 15.10.2012 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.10.2013 festzustellen.
16 
Die Beigeladene beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juni 2015 - 2 K 4492/13 - zu ändern und die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 15. Oktober 2012 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Oktober 2013 festzustellen.
18 
Die Kläger schließen sich dem Antrag an.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
22 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Werner-Haberland-Weg und die angrenzenden Grundstücke in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet.
I.
25 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Beigeladenen ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Beigeladene besitzt insbesondere die erforderliche materielle Beschwer.
26 
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer voraus. Dies gilt auch für Rechtsmittel eines Beigeladenen. Die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) begründet noch nicht die Zulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels, da damit keine Aussage darüber verbunden ist, ob das angefochtene Urteil den Beigeladenen belastet und deswegen von ihm angefochten werden kann. Aus der mit der Stellung als Beteiligter verknüpften Bindung des Beigeladenen an ein rechtskräftiges Urteil ergibt sich nichts anderes. Denn auch diese Bindung vermag eine Beschwer des Beigeladenen nur dann zu begründen, wenn sie seine rechtlich geschützten Interessen berührt (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048; Beschl. v. 18.9.2000 - 8 B 85.00 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135 m.w.N).
27 
Zwischen den Klägern und der Beigeladenen ist ein zivilrechtlicher Rechtsstreit beim Landgericht Konstanz anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Beigeladene als Verkäuferin der Baugrundstücke für deren Bebaubarkeit mit Stellplätzen einzustehen hat und sie aus diesem Grund den Klägern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist, sofern es an der Bebaubarkeit der Grundstücken mit Stellplätzen fehlen sollte. Das angefochtene Urteil berührt danach die rechtlichen Interessen der Beigeladenen, weil sich das Urteil auf die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und den Klägern auswirken kann. Eine materielle Beschwer der Beigeladenen durch das Urteil ist danach gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 1.81 - BVerwGE 64, 67).
II.
28 
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden hat, standen dem auf die Errichtung eines Zweifamilienhauses nebst zweier auf dem Baugrundstück geplanter Stellplätze gerichteten Vorhaben der Kläger öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Beklagte und das Regierungspräsidium Tübingen haben danach den für dieses Vorhaben gestellten Bauantrag der Kläger zu Recht abgelehnt. Die von der Beigeladenen mit ihrer Berufung begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Bauantrag der Kläger ablehnenden Bescheide kann folglich nicht getroffen werden.
29 
1. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, hat ihr von der Beklagten am 9.11.2015 genehmigtes Vorhaben eine gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben andere Form. Das gilt nicht nur im Hinblick auf den Wegfall der beiden Stellplätze, die nach der ursprünglichen Planung direkt auf dem Baugrundstück errichtet werden sollten, sondern auch im Hinblick auf das geplante Wohnhaus selbst, da die genehmigten Pläne statt eines Zweifamilienhauses die Errichtung eines Einfamilienhauses vorsehen. Mit der Ausführung des am 9.11.2015 genehmigten Vorhabens haben die Kläger schon vor einiger Zeit begonnen. Das ursprüngliche Begehren der Kläger, die Beklagte zur Erteilung der am 20.7.2012 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses nebst zwei Stellplätzen zu verpflichten, hat sich damit erledigt. Die Kläger verfolgen deshalb ihr Begehren mit der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Das ist zulässig. Eine - nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige - Klageänderung ist in dem Übergang auf den nunmehr gestellten Antrag gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO nicht zu sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 405; Urt. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - DVBl 1998, 191). Die Kläger verfügen ferner über das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nötige berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
30 
2. Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Bauantrag der Kläger vom 20.7.2012 ablehnenden Bescheide kann jedoch nicht getroffen werden.
31 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem (genehmigungspflichtigen) Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das mit dem Bauantrag vom 20.7.2012 zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Kläger erfüllte diese Voraussetzung nicht, da es - wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen hat - am Nachweis geeigneter Stellplätze fehlte.
32 
a) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist ein Stellplatz nur dann „geeignet“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn er funktionsgerecht ohne Missstände benutzt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn seine bestimmungsgemäße Benutzung durch die Bewohner der stellplatzpflichtigen Anlage in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht gewährleistet ist und wenn durch die Benutzung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (vgl. u.a. Urt. v. 15.9.1998 - 3 S 1208/96 - juris; Urt. v. 25.9.1992 - 5 S 415/91 - NVwZ-RR 1994, 133; Urt. v. 4.5.1988 - 3 S 2835/87 - n.v.). Daran ist festzuhalten. Einwendungen hiergegen werden auch weder von der Beigeladenen noch von den Klägern erhoben.
33 
b) Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung angenommen, die von den Klägern geplanten Stellplätze seien nicht als geeignet im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO anzusehen, da sie über den nordöstlich an die Baugrundstücke grenzenden Werner-Haberland-Weg angefahren werden sollten und der Bebauungsplan „Langgasse“ für die südliche bzw. südwestliche Straßenseite dieses Wegs ein Zufahrtsverbot festsetze. Das Verbot erlaube zwar das Befahren dieses Wegs, nicht aber das regelmäßige Zufahren auf die an den Weg angrenzenden Grundstücke. Das Zufahrtsverbot sei entgegen der Ansicht der Kläger nicht aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten funktionslos geworden, auch wenn sich auf zahlreichen Grundstücken am Werner-Haberland-Weg als Kfz-Abstellplätze genutzte Flächen befänden, da diese Stellplätze ohne Genehmigung errichtet worden seien. Für die Beklagte bestehe deshalb weiterhin die Möglichkeit, gegen diese vorzugehen und so das Zufahrtsverbot durchzusetzen.
34 
Ob diese Auffassung zutrifft, hält der Senat für fraglich. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass fast jedes bebaute Grundstück südwestlich des Werner-Haberland-Wegs über einen oder mehrere Stellplätze verfügt, die - im Widerspruch zu dem in dem Bebauungsplan der Beklagten festgesetzten Zufahrtsverbot - über diesen Weg angefahren werden. Die Stellplätze sind allerdings jeweils ohne Genehmigung erstellt worden. Eine Ausnahme ist allein für die zwischen den Gebäuden Werner-Haberland-Weg ... und ... errichteten Stellplätze in Betracht zu ziehen. Die bestehende Situation ist der Beklagten jedoch schon seit längerer Zeit bekannt. Die unter Verstoß gegen den Bebauungsplan erfolgte Errichtung der Stellplätze wurde von ihr gleichwohl in keinem Fall beanstandet, sondern jeweils toleriert. Im Schreiben der Beklagten an das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.6.2013 heißt es dementsprechend, die Stellplatzproblematik im Werner-Haberland-Weg sei der Beklagten durchaus bekannt. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände könnte nur durch entsprechende Nutzungsuntersagungen erreicht werden. Dieses Thema sei mehrfach politisch diskutiert worden.
35 
Weder diesem Schreiben noch dem übrigen Inhalt der Akten lässt sich etwas dafür entnehmen, dass die Beklagte ernsthaft beabsichtigt, gegen die Eigentümer der betreffenden Grundstücke vorzugehen und das in ihrem Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsverbot durchzusetzen. Das Bestehen einer solchen Absicht wird auch von der Beklagten selbst nicht behauptet.
36 
Hinzukommt, dass die Beklagte für die geplante Bebauung des den Grundstücken der Kläger gegenüber liegenden Grundstücks Flst.Nr. ... mit einem Wohnhaus und einer Tiefgarage mit insgesamt sechs Stellplätzen eine Baugenehmigung erteilt hat, obwohl die Zufahrt zu diesen Stellplätze ebenfalls über den Werner-Haberland-Weg erfolgen soll. Das genannte Grundstück befindet sich allerdings im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans, nämlich des Bebauungsplans „Burgberg“, der eine Erschließung des Grundstücks über den Primelweg vorsieht. Nach den Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde die genannte Genehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans erteilt. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich die Beklagte mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu den Zielen setzt, die mit dem im Bebauungsplan „Langgasse“ festgesetzten Zufahrtsverbot verfolgt werden. Aus welchen Gründen der Bebauungsplan auf der südwestlichen Seite des Werner-Haberland-Wegs ein Zufahrtsverbot festsetzt, wird in der Begründung des Plans zwar nicht erklärt. Der Grund dafür ist jedoch offensichtlich in der nur geringen Breite des Wegs zu suchen, die ihn als Erschließungsstraße ungeeignet macht. Die Auffassung der Beklagten, das im Bebauungsplan „Langgasse“ festgesetzte Zufahrtsverbot gelte fort, ist daher mit der genannten Genehmigung nicht in Einklang zu bringen.
37 
c) Die Frage nach der Fortgeltung des im Bebauungsplan „Langgasse“ festgesetzten Zufahrtsverbots bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung, da die bestimmungsgemäße Benutzung der von den Klägern ursprünglich geplanten Stellplätze durch die Bewohner des ferner geplanten Wohnhauses schon in tatsächlicher Hinsicht nicht gewährleistet ist. Es handelt sich deshalb bei diesen Stellplätze unabhängig von der Fortgeltung des Zufahrtsverbots um keine im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO „geeigneten“ Stellplätze.
38 
Der für den Anlagenverkehr freigegebene und von den Anliegern als regelmäßige Zufahrt zu ihren Grundstücken genutzte Werner-Haberland-Weg zweigt an seinem östlichen Ende von dem Grethaldenweg ab und endet im Westen mit einer Wendefläche. Seine Gesamtlänge beträgt ungefähr 350 m. Der Weg hat - mit Ausnahme zweier in seinem westlichen Teil gelegener Ausweichstellen - eine durchgehende Breite von 3 m. Der Weg ist danach für einen Begegnungsverkehr offensichtlich ungeeignet. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt Ausgabe 2006), die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus enthalten und daher geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264; ebenso BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.2.2001 - 5 S 2589/99 - DÖV 2001, 653 zu den von diesen Richtlinien abgelösten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 1985/95)), beträgt das „Grundmaß“ für den Verkehrsraum einschließlich eines seitlichen Bewegungsspielraums bei einem Begegnungsverkehr PKW/PKW 4,75 m und bei einem Begegnungsverkehr LKW/PKW 5,55 m. Wenn es die straßenräumliche Situation (insbesondere die Straßenraumbreite) und der Raumbedarf anderer Nutzungsansprüche notwendig machen, können nach den Richtlinien eingeschränkte Bewegungsspielräume angesetzt und zum Teil auf die Sicherheitsräume verzichtet werden, woraus sich eine Reduzierung des Grundmaßes auf 4,10 m bzw. 5,0 m ergibt. Mit einer Breite von nur 3 m bleibt der Werner-Haberland-Weg selbst hinter diesen verringerten Maßen weit zurück.
39 
Die mit der geringen Breite des Wegs verbundene Problematik wird noch dadurch verschärft, dass der nicht nur selten frequentierte Weg über keinen Gehweg verfügt, so dass bereits Begegnungen eines Pkw mit mehreren Fußgängern, einem Kinderwagen oder einem Rollstuhlfahrer zu Schwierigkeiten führen. Es kommt weiter hinzu, dass der Weg im Westen mit der genannten Wendefläche endet, was bedeutet, dass jedes vom Grethaldenweg kommende und in den Werner-Haberland-Weg einbiegende Kfz irgendwo wenden und früher oder später auf dem Weg wieder zurückfahren muss. Eine Benutzung des Wegs als Zufahrt zu den ursprünglich geplanten Stellplätzen auf den Grundstücken der Kläger ist danach ohne Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht möglich. Das ist umso weniger der Fall, als sich die Grundstücke der Kläger am westlichen Ende des Wegs befinden, so dass sowohl bei der Zufahrt zu den Stellplätzen als auch bei der Ausfahrt jeweils eine Strecke von ca. 350 m auf diesem Weg zurück gelegt werden muss. Der bereits genannte Umstand, dass fast jedes bebaute Grundstück im Werner-Haberland-Weg über einen oder mehrere zusätzliche Stellplätze und Carports verfügt, die über diesen Weg angefahren werden, und die Anwohner sich mit der Situation offenbar arrangiert haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Infolge der Zurückweisung ihrer Berufung hat die Beigeladene die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kläger sind an der Kostentragung nicht zu beteiligen. Der Umstand, dass sie die Beigeladene mit der Stellung eines gleich lautenden Antrags unterstützt haben, ändert daran nichts, da § 154 Abs. 2 VwGO die Kostentragungspflicht nicht an ein Unterliegen, sondern allein an die erfolglose Einlegung des Rechtsmittels knüpft (vgl. Neumann, in: Sodan/Zieckow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 45). Die von der Beigeladenen zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger, auch wenn die Kläger sich auf der Seite der Beigeladenen gestellt haben, da es keine Vorschrift gibt, die es erlaubte, sie in einem solchen Falle - wenn auch nur teilweise - mit Kosten zu belasten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024; Neumann, a.a.O., Rn. 46).
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet.
I.
25 
Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung der Beigeladenen ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Beigeladene besitzt insbesondere die erforderliche materielle Beschwer.
26 
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer voraus. Dies gilt auch für Rechtsmittel eines Beigeladenen. Die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) begründet noch nicht die Zulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels, da damit keine Aussage darüber verbunden ist, ob das angefochtene Urteil den Beigeladenen belastet und deswegen von ihm angefochten werden kann. Aus der mit der Stellung als Beteiligter verknüpften Bindung des Beigeladenen an ein rechtskräftiges Urteil ergibt sich nichts anderes. Denn auch diese Bindung vermag eine Beschwer des Beigeladenen nur dann zu begründen, wenn sie seine rechtlich geschützten Interessen berührt (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048; Beschl. v. 18.9.2000 - 8 B 85.00 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 135 m.w.N).
27 
Zwischen den Klägern und der Beigeladenen ist ein zivilrechtlicher Rechtsstreit beim Landgericht Konstanz anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Beigeladene als Verkäuferin der Baugrundstücke für deren Bebaubarkeit mit Stellplätzen einzustehen hat und sie aus diesem Grund den Klägern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist, sofern es an der Bebaubarkeit der Grundstücken mit Stellplätzen fehlen sollte. Das angefochtene Urteil berührt danach die rechtlichen Interessen der Beigeladenen, weil sich das Urteil auf die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und den Klägern auswirken kann. Eine materielle Beschwer der Beigeladenen durch das Urteil ist danach gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 1.81 - BVerwGE 64, 67).
II.
28 
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden hat, standen dem auf die Errichtung eines Zweifamilienhauses nebst zweier auf dem Baugrundstück geplanter Stellplätze gerichteten Vorhaben der Kläger öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Beklagte und das Regierungspräsidium Tübingen haben danach den für dieses Vorhaben gestellten Bauantrag der Kläger zu Recht abgelehnt. Die von der Beigeladenen mit ihrer Berufung begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Bauantrag der Kläger ablehnenden Bescheide kann folglich nicht getroffen werden.
29 
1. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, hat ihr von der Beklagten am 9.11.2015 genehmigtes Vorhaben eine gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben andere Form. Das gilt nicht nur im Hinblick auf den Wegfall der beiden Stellplätze, die nach der ursprünglichen Planung direkt auf dem Baugrundstück errichtet werden sollten, sondern auch im Hinblick auf das geplante Wohnhaus selbst, da die genehmigten Pläne statt eines Zweifamilienhauses die Errichtung eines Einfamilienhauses vorsehen. Mit der Ausführung des am 9.11.2015 genehmigten Vorhabens haben die Kläger schon vor einiger Zeit begonnen. Das ursprüngliche Begehren der Kläger, die Beklagte zur Erteilung der am 20.7.2012 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses nebst zwei Stellplätzen zu verpflichten, hat sich damit erledigt. Die Kläger verfolgen deshalb ihr Begehren mit der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Das ist zulässig. Eine - nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige - Klageänderung ist in dem Übergang auf den nunmehr gestellten Antrag gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 ZPO nicht zu sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1998 - 2 C 4.97 - NVwZ 1999, 405; Urt. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - DVBl 1998, 191). Die Kläger verfügen ferner über das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nötige berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
30 
2. Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Bauantrag der Kläger vom 20.7.2012 ablehnenden Bescheide kann jedoch nicht getroffen werden.
31 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem (genehmigungspflichtigen) Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das mit dem Bauantrag vom 20.7.2012 zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Kläger erfüllte diese Voraussetzung nicht, da es - wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen hat - am Nachweis geeigneter Stellplätze fehlte.
32 
a) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen. Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist ein Stellplatz nur dann „geeignet“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn er funktionsgerecht ohne Missstände benutzt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn seine bestimmungsgemäße Benutzung durch die Bewohner der stellplatzpflichtigen Anlage in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht gewährleistet ist und wenn durch die Benutzung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (vgl. u.a. Urt. v. 15.9.1998 - 3 S 1208/96 - juris; Urt. v. 25.9.1992 - 5 S 415/91 - NVwZ-RR 1994, 133; Urt. v. 4.5.1988 - 3 S 2835/87 - n.v.). Daran ist festzuhalten. Einwendungen hiergegen werden auch weder von der Beigeladenen noch von den Klägern erhoben.
33 
b) Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung angenommen, die von den Klägern geplanten Stellplätze seien nicht als geeignet im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO anzusehen, da sie über den nordöstlich an die Baugrundstücke grenzenden Werner-Haberland-Weg angefahren werden sollten und der Bebauungsplan „Langgasse“ für die südliche bzw. südwestliche Straßenseite dieses Wegs ein Zufahrtsverbot festsetze. Das Verbot erlaube zwar das Befahren dieses Wegs, nicht aber das regelmäßige Zufahren auf die an den Weg angrenzenden Grundstücke. Das Zufahrtsverbot sei entgegen der Ansicht der Kläger nicht aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten funktionslos geworden, auch wenn sich auf zahlreichen Grundstücken am Werner-Haberland-Weg als Kfz-Abstellplätze genutzte Flächen befänden, da diese Stellplätze ohne Genehmigung errichtet worden seien. Für die Beklagte bestehe deshalb weiterhin die Möglichkeit, gegen diese vorzugehen und so das Zufahrtsverbot durchzusetzen.
34 
Ob diese Auffassung zutrifft, hält der Senat für fraglich. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass fast jedes bebaute Grundstück südwestlich des Werner-Haberland-Wegs über einen oder mehrere Stellplätze verfügt, die - im Widerspruch zu dem in dem Bebauungsplan der Beklagten festgesetzten Zufahrtsverbot - über diesen Weg angefahren werden. Die Stellplätze sind allerdings jeweils ohne Genehmigung erstellt worden. Eine Ausnahme ist allein für die zwischen den Gebäuden Werner-Haberland-Weg ... und ... errichteten Stellplätze in Betracht zu ziehen. Die bestehende Situation ist der Beklagten jedoch schon seit längerer Zeit bekannt. Die unter Verstoß gegen den Bebauungsplan erfolgte Errichtung der Stellplätze wurde von ihr gleichwohl in keinem Fall beanstandet, sondern jeweils toleriert. Im Schreiben der Beklagten an das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.6.2013 heißt es dementsprechend, die Stellplatzproblematik im Werner-Haberland-Weg sei der Beklagten durchaus bekannt. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände könnte nur durch entsprechende Nutzungsuntersagungen erreicht werden. Dieses Thema sei mehrfach politisch diskutiert worden.
35 
Weder diesem Schreiben noch dem übrigen Inhalt der Akten lässt sich etwas dafür entnehmen, dass die Beklagte ernsthaft beabsichtigt, gegen die Eigentümer der betreffenden Grundstücke vorzugehen und das in ihrem Bebauungsplan festgesetzte Zufahrtsverbot durchzusetzen. Das Bestehen einer solchen Absicht wird auch von der Beklagten selbst nicht behauptet.
36 
Hinzukommt, dass die Beklagte für die geplante Bebauung des den Grundstücken der Kläger gegenüber liegenden Grundstücks Flst.Nr. ... mit einem Wohnhaus und einer Tiefgarage mit insgesamt sechs Stellplätzen eine Baugenehmigung erteilt hat, obwohl die Zufahrt zu diesen Stellplätze ebenfalls über den Werner-Haberland-Weg erfolgen soll. Das genannte Grundstück befindet sich allerdings im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans, nämlich des Bebauungsplans „Burgberg“, der eine Erschließung des Grundstücks über den Primelweg vorsieht. Nach den Erklärungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde die genannte Genehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans erteilt. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich die Beklagte mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu den Zielen setzt, die mit dem im Bebauungsplan „Langgasse“ festgesetzten Zufahrtsverbot verfolgt werden. Aus welchen Gründen der Bebauungsplan auf der südwestlichen Seite des Werner-Haberland-Wegs ein Zufahrtsverbot festsetzt, wird in der Begründung des Plans zwar nicht erklärt. Der Grund dafür ist jedoch offensichtlich in der nur geringen Breite des Wegs zu suchen, die ihn als Erschließungsstraße ungeeignet macht. Die Auffassung der Beklagten, das im Bebauungsplan „Langgasse“ festgesetzte Zufahrtsverbot gelte fort, ist daher mit der genannten Genehmigung nicht in Einklang zu bringen.
37 
c) Die Frage nach der Fortgeltung des im Bebauungsplan „Langgasse“ festgesetzten Zufahrtsverbots bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Entscheidung, da die bestimmungsgemäße Benutzung der von den Klägern ursprünglich geplanten Stellplätze durch die Bewohner des ferner geplanten Wohnhauses schon in tatsächlicher Hinsicht nicht gewährleistet ist. Es handelt sich deshalb bei diesen Stellplätze unabhängig von der Fortgeltung des Zufahrtsverbots um keine im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO „geeigneten“ Stellplätze.
38 
Der für den Anlagenverkehr freigegebene und von den Anliegern als regelmäßige Zufahrt zu ihren Grundstücken genutzte Werner-Haberland-Weg zweigt an seinem östlichen Ende von dem Grethaldenweg ab und endet im Westen mit einer Wendefläche. Seine Gesamtlänge beträgt ungefähr 350 m. Der Weg hat - mit Ausnahme zweier in seinem westlichen Teil gelegener Ausweichstellen - eine durchgehende Breite von 3 m. Der Weg ist danach für einen Begegnungsverkehr offensichtlich ungeeignet. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt Ausgabe 2006), die eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus enthalten und daher geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264; ebenso BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.2.2001 - 5 S 2589/99 - DÖV 2001, 653 zu den von diesen Richtlinien abgelösten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 1985/95)), beträgt das „Grundmaß“ für den Verkehrsraum einschließlich eines seitlichen Bewegungsspielraums bei einem Begegnungsverkehr PKW/PKW 4,75 m und bei einem Begegnungsverkehr LKW/PKW 5,55 m. Wenn es die straßenräumliche Situation (insbesondere die Straßenraumbreite) und der Raumbedarf anderer Nutzungsansprüche notwendig machen, können nach den Richtlinien eingeschränkte Bewegungsspielräume angesetzt und zum Teil auf die Sicherheitsräume verzichtet werden, woraus sich eine Reduzierung des Grundmaßes auf 4,10 m bzw. 5,0 m ergibt. Mit einer Breite von nur 3 m bleibt der Werner-Haberland-Weg selbst hinter diesen verringerten Maßen weit zurück.
39 
Die mit der geringen Breite des Wegs verbundene Problematik wird noch dadurch verschärft, dass der nicht nur selten frequentierte Weg über keinen Gehweg verfügt, so dass bereits Begegnungen eines Pkw mit mehreren Fußgängern, einem Kinderwagen oder einem Rollstuhlfahrer zu Schwierigkeiten führen. Es kommt weiter hinzu, dass der Weg im Westen mit der genannten Wendefläche endet, was bedeutet, dass jedes vom Grethaldenweg kommende und in den Werner-Haberland-Weg einbiegende Kfz irgendwo wenden und früher oder später auf dem Weg wieder zurückfahren muss. Eine Benutzung des Wegs als Zufahrt zu den ursprünglich geplanten Stellplätzen auf den Grundstücken der Kläger ist danach ohne Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht möglich. Das ist umso weniger der Fall, als sich die Grundstücke der Kläger am westlichen Ende des Wegs befinden, so dass sowohl bei der Zufahrt zu den Stellplätzen als auch bei der Ausfahrt jeweils eine Strecke von ca. 350 m auf diesem Weg zurück gelegt werden muss. Der bereits genannte Umstand, dass fast jedes bebaute Grundstück im Werner-Haberland-Weg über einen oder mehrere zusätzliche Stellplätze und Carports verfügt, die über diesen Weg angefahren werden, und die Anwohner sich mit der Situation offenbar arrangiert haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Infolge der Zurückweisung ihrer Berufung hat die Beigeladene die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kläger sind an der Kostentragung nicht zu beteiligen. Der Umstand, dass sie die Beigeladene mit der Stellung eines gleich lautenden Antrags unterstützt haben, ändert daran nichts, da § 154 Abs. 2 VwGO die Kostentragungspflicht nicht an ein Unterliegen, sondern allein an die erfolglose Einlegung des Rechtsmittels knüpft (vgl. Neumann, in: Sodan/Zieckow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 45). Die von der Beigeladenen zu tragenden Kosten des Berufungsverfahrens umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger, auch wenn die Kläger sich auf der Seite der Beigeladenen gestellt haben, da es keine Vorschrift gibt, die es erlaubte, sie in einem solchen Falle - wenn auch nur teilweise - mit Kosten zu belasten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1993 - 3 C 45.91 - NJW 1994, 3024; Neumann, a.a.O., Rn. 46).
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

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Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Nov. 2013 - 8 S 1694/11

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugel

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das von Wohnhäusern, einem Friedhof und freier Landschaft umgebene Gebiet des Bebauungsplans "Berg-Friedhof" (Plangebiet) umfasst Siedlungs- und Freiraumflächen an einem nach Nord-Nordwesten exponierten Hang südlich der Aufhauser Straße in Bad Überkingen.
Der Bebauungsplan soll an diesem Hang zusätzlichen Wohnraum ermöglichen und setzt dafür ein allgemeines Wohngebiet fest. Zur Erschließung ist im Lageplan eine "Straßenverkehrsfläche" ohne besondere Zweckbestimmung für eine von der Aufhauser Straße abzweigende, auf etwa 30 m mit bis zu 20% Längsneigung hangaufwärts führende 4,5 m breite Stichstraße mit zwei ca. 18 m und 30 m langen und 3,5 - 4,5 m breiten seitlichen Ästen ohne Wendeanlagen festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB" bestimmt ergänzend: "Durch den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen sind auf privaten Grundstücksflächen gegebenenfalls Böschungen sowie Kunstbauten (Rabattensteine, Stützmauern, Fundamente usw.) erforderlich. Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden." Im Lageplan ist insoweit nichts festgesetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks Flst. Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan ermöglicht auf der südöstlich und östlich an ihr Grundstück hangaufwärts anschließenden Streuobstwiese den Bau neuer Wohngebäude oberhalb ihres eigenen Wohnhauses.
Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 14.07.2005 erhielt die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung. Die Antragstellerin beanstandete insbesondere, die Stichstraße gewährleiste keine verlässliche Zufahrt für Rettungsdienste, begründe ein überdurchschnittliches Unfallrisiko und sei ohne Wendeplatte unzulässig; die Hangbebauung berge erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke und verschatte diese unzumutbar. In einer Niederschrift über eine Bürgerversammlung vom 30.11.2005 heißt es u.a., es sei mehrfach vorgetragen worden, dass die Stichstraße für Lkw oder Rettungsfahrzeuge ungeeignet sei und dass Vorschriften für Erschließungsstraßen, z.B. hinsichtlich Wendeplatten, einzuhalten seien; der Vertreter der Gemeinde habe geäußert, das Planungsbüro werde diese Vorschriften berücksichtigen. Ein Diplom-Geologe erkundete und bewertete im Auftrag der Gemeinde den Baugrund im Plangebiet und stellte in seinem Gutachten vom 11.01.2006 bestimmte bautechnische Folgerungen dar. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg wies mit Schreiben vom 12.10.2006 darauf hin, dass das Plangebiet im Verbreitungsgebiet von Gesteinen der Sengenthal-Formation (Mitteljura) liege, die von einer Rutschmasse bedeckt sei. Deren Bebauung sei häufig mit erheblichem finanziellem Mehraufwand verbunden. Unter ungünstigen Verhältnissen könnten relativ geringe Eingriffe in der Hang dessen Gesamtstabilität in Frage stellen. Zur Bebaubarkeit des Plangebiets sei im Baugrundgutachten Stellung zu nehmen. Der Planentwurf wurde im Juli und August 2009 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin wiederholte und vertiefte ihre Einwendungen. Eigentümer anderer Grundstücke erhoben ähnliche Einwendungen, insbesondere zur Erschließung des Plangebiets. Das Landratsamt schlug für sein Straßenverkehrsamt u.a. vor, an der Einmündung in die Aufhauser Straße Flächen für Mülleimer vorzusehen, da Entsorgungsfahrzeuge das Baugebiet nicht befahren könnten. Wegen Planänderungen und Formfehlern wurde der Planentwurf im Jahr 2010 noch zweimal öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erneuerte jeweils ihre Einwendungen.
In seiner Sitzung am 10.06.2010 beschloss der Gemeinderat, die öffentlichen und privaten Belange wie in der Planbegründung dargestellt abzuwägen. In einer Verwaltungsvorlage für die Sitzung heißt es, die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger seien in der Planbegründung dargestellt und abgewogen. Zur Stellungnahme des Landratsamts wird u.a. ausgeführt, die bisherigen Planungen gingen bereits davon aus, dass die Mülleimer zur Abholung an der Aufhauser Straße bereitzustellen seien. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Bürgermeister fertigte die Satzung am 01.07.2010 aus. Die Beschlussfassung wurde am 02.07.2010 mit Hinweisen zu Planerhaltungsvorschriften ortsüblich bekannt gemacht.
Mit einem am 08.06.2011 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag, der bei der Antragsgegnerin am 17.06.2011 einging, hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung dargelegt: Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Stichstraße gewährleiste keine ordnungsgemäße Erschließung, auch wegen eines erhöhten Unfallrisikos für ältere und gehbehinderte Fußgänger. Der Verkehr verursache zudem unzumutbaren Lärm. Der Gemeinderat habe zudem verkannt, dass der durch die ermöglichte Wohnbebauung sowie dazwischen errichtete Garagen zu erwartende Schattenwurf die Nutzung tieferer Wohngrundstücke unzumutbar beeinträchtige. Es hätte ein Gutachten über die Verschattung eingeholt werden müssen. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei auch, dass eine Hangbebauung erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke mit sich bringe. Mit späteren Schriftsätzen hat die Antragstellerin diese Begründung vertieft und eine für ihr Wohnhaus erstellte "Verschattungsstudie" des Architekten K. vom 15.03.2013 vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Die Erschließung des Plangebiets entspreche bis auf die Bemessungsgrenze für die Längsneigung den Anforderungen technischer Regelwerke. Die Stichstraße sei für den allgemeinen Personenverkehr sowie für Kranken- und Feuerwehrverkehr ganzjährig befahrbar. Ihr Gefälle sei ortsüblich und begründe nach Erfahrungen der Gemeinde und der Polizei kein erhöhtes Unfallrisiko. Die Gemeinde habe eine mögliche Verschattung tieferer Grundstücke erkannt, diese Beeinträchtigung jedoch aufgrund eigener Sachkunde für zumutbar gehalten. Die Zumutbarkeit werde durch die von der Antragstellerin vorgelegte "Verschattungsstudie" sowie durch ein von der Antragsgegnerin für alle tieferen Grundstücke an der Aufhauser Straße eingeholtes "Beschattungsgutachten" des Architekten G. vom 12.03.2013 bestätigt. Eine Hangbebauung sei nach dem Baugrundgutachten vom 11.01.2006 möglich.
11 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
12 
Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
13 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
14 
An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
15 
Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998, a.a.O.).
16 
Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.). Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
18 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
19 
Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006 hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich, wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
20 
2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (b)).
21 
a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
22 
Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ). Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 
Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge; sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).
25 
Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel "Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus, dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
26 
Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004, 76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20% Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 
Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar, ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
28 
b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
29 
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug. Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391 m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 
3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn. 33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 
4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35 
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
12 
Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
13 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
14 
An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
15 
Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998, a.a.O.).
16 
Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.). Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
18 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
19 
Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006 hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich, wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
20 
2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (b)).
21 
a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
22 
Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ). Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 
Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge; sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).
25 
Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel "Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus, dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
26 
Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004, 76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20% Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 
Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar, ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
28 
b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
29 
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug. Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391 m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 
3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn. 33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 
4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35 
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das von Wohnhäusern, einem Friedhof und freier Landschaft umgebene Gebiet des Bebauungsplans "Berg-Friedhof" (Plangebiet) umfasst Siedlungs- und Freiraumflächen an einem nach Nord-Nordwesten exponierten Hang südlich der Aufhauser Straße in Bad Überkingen.
Der Bebauungsplan soll an diesem Hang zusätzlichen Wohnraum ermöglichen und setzt dafür ein allgemeines Wohngebiet fest. Zur Erschließung ist im Lageplan eine "Straßenverkehrsfläche" ohne besondere Zweckbestimmung für eine von der Aufhauser Straße abzweigende, auf etwa 30 m mit bis zu 20% Längsneigung hangaufwärts führende 4,5 m breite Stichstraße mit zwei ca. 18 m und 30 m langen und 3,5 - 4,5 m breiten seitlichen Ästen ohne Wendeanlagen festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB" bestimmt ergänzend: "Durch den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen sind auf privaten Grundstücksflächen gegebenenfalls Böschungen sowie Kunstbauten (Rabattensteine, Stützmauern, Fundamente usw.) erforderlich. Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden." Im Lageplan ist insoweit nichts festgesetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks Flst. Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan ermöglicht auf der südöstlich und östlich an ihr Grundstück hangaufwärts anschließenden Streuobstwiese den Bau neuer Wohngebäude oberhalb ihres eigenen Wohnhauses.
Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 14.07.2005 erhielt die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung. Die Antragstellerin beanstandete insbesondere, die Stichstraße gewährleiste keine verlässliche Zufahrt für Rettungsdienste, begründe ein überdurchschnittliches Unfallrisiko und sei ohne Wendeplatte unzulässig; die Hangbebauung berge erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke und verschatte diese unzumutbar. In einer Niederschrift über eine Bürgerversammlung vom 30.11.2005 heißt es u.a., es sei mehrfach vorgetragen worden, dass die Stichstraße für Lkw oder Rettungsfahrzeuge ungeeignet sei und dass Vorschriften für Erschließungsstraßen, z.B. hinsichtlich Wendeplatten, einzuhalten seien; der Vertreter der Gemeinde habe geäußert, das Planungsbüro werde diese Vorschriften berücksichtigen. Ein Diplom-Geologe erkundete und bewertete im Auftrag der Gemeinde den Baugrund im Plangebiet und stellte in seinem Gutachten vom 11.01.2006 bestimmte bautechnische Folgerungen dar. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg wies mit Schreiben vom 12.10.2006 darauf hin, dass das Plangebiet im Verbreitungsgebiet von Gesteinen der Sengenthal-Formation (Mitteljura) liege, die von einer Rutschmasse bedeckt sei. Deren Bebauung sei häufig mit erheblichem finanziellem Mehraufwand verbunden. Unter ungünstigen Verhältnissen könnten relativ geringe Eingriffe in der Hang dessen Gesamtstabilität in Frage stellen. Zur Bebaubarkeit des Plangebiets sei im Baugrundgutachten Stellung zu nehmen. Der Planentwurf wurde im Juli und August 2009 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin wiederholte und vertiefte ihre Einwendungen. Eigentümer anderer Grundstücke erhoben ähnliche Einwendungen, insbesondere zur Erschließung des Plangebiets. Das Landratsamt schlug für sein Straßenverkehrsamt u.a. vor, an der Einmündung in die Aufhauser Straße Flächen für Mülleimer vorzusehen, da Entsorgungsfahrzeuge das Baugebiet nicht befahren könnten. Wegen Planänderungen und Formfehlern wurde der Planentwurf im Jahr 2010 noch zweimal öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erneuerte jeweils ihre Einwendungen.
In seiner Sitzung am 10.06.2010 beschloss der Gemeinderat, die öffentlichen und privaten Belange wie in der Planbegründung dargestellt abzuwägen. In einer Verwaltungsvorlage für die Sitzung heißt es, die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger seien in der Planbegründung dargestellt und abgewogen. Zur Stellungnahme des Landratsamts wird u.a. ausgeführt, die bisherigen Planungen gingen bereits davon aus, dass die Mülleimer zur Abholung an der Aufhauser Straße bereitzustellen seien. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Bürgermeister fertigte die Satzung am 01.07.2010 aus. Die Beschlussfassung wurde am 02.07.2010 mit Hinweisen zu Planerhaltungsvorschriften ortsüblich bekannt gemacht.
Mit einem am 08.06.2011 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag, der bei der Antragsgegnerin am 17.06.2011 einging, hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung dargelegt: Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Stichstraße gewährleiste keine ordnungsgemäße Erschließung, auch wegen eines erhöhten Unfallrisikos für ältere und gehbehinderte Fußgänger. Der Verkehr verursache zudem unzumutbaren Lärm. Der Gemeinderat habe zudem verkannt, dass der durch die ermöglichte Wohnbebauung sowie dazwischen errichtete Garagen zu erwartende Schattenwurf die Nutzung tieferer Wohngrundstücke unzumutbar beeinträchtige. Es hätte ein Gutachten über die Verschattung eingeholt werden müssen. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei auch, dass eine Hangbebauung erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke mit sich bringe. Mit späteren Schriftsätzen hat die Antragstellerin diese Begründung vertieft und eine für ihr Wohnhaus erstellte "Verschattungsstudie" des Architekten K. vom 15.03.2013 vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Die Erschließung des Plangebiets entspreche bis auf die Bemessungsgrenze für die Längsneigung den Anforderungen technischer Regelwerke. Die Stichstraße sei für den allgemeinen Personenverkehr sowie für Kranken- und Feuerwehrverkehr ganzjährig befahrbar. Ihr Gefälle sei ortsüblich und begründe nach Erfahrungen der Gemeinde und der Polizei kein erhöhtes Unfallrisiko. Die Gemeinde habe eine mögliche Verschattung tieferer Grundstücke erkannt, diese Beeinträchtigung jedoch aufgrund eigener Sachkunde für zumutbar gehalten. Die Zumutbarkeit werde durch die von der Antragstellerin vorgelegte "Verschattungsstudie" sowie durch ein von der Antragsgegnerin für alle tieferen Grundstücke an der Aufhauser Straße eingeholtes "Beschattungsgutachten" des Architekten G. vom 12.03.2013 bestätigt. Eine Hangbebauung sei nach dem Baugrundgutachten vom 11.01.2006 möglich.
11 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
12 
Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
13 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
14 
An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
15 
Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998, a.a.O.).
16 
Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.). Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
18 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
19 
Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006 hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich, wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
20 
2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (b)).
21 
a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
22 
Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ). Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 
Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge; sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).
25 
Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel "Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus, dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
26 
Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004, 76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20% Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 
Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar, ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
28 
b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
29 
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug. Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391 m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 
3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn. 33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 
4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35 
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
12 
Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
13 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
14 
An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
15 
Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998, a.a.O.).
16 
Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.). Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
18 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
19 
Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006 hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich, wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
20 
2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (b)).
21 
a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
22 
Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ). Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 
Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge; sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).
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Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel "Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus, dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
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Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004, 76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20% Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 
Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar, ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
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b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
29 
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug. Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391 m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 
3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn. 33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 
4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35 
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.