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| Nachdem der Kläger die Berufung hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und des - hilfsweise gestellten - Antrags auf Rechtswidrigkeits- und Nichtvollziehbarkeitserklärung desselben zurückgenommen hat (Schriftsätze vom 20.04.2006 und vom 16.06.2006), ist das Berufungsverfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.02.2004 - 1 K 1545/03 - ist insoweit rechtskräftig geworden. |
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| Die Berufung ist - nach Zulassung durch den Senat - zulässig. |
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| Als auf der Grundlage der §§ 29 Abs. 2 BNatSchG a.F., 60 BNatSchG n.F. i.V.m. §§ 51a NatSchG a.F., 67 Abs. 3 NatSchG n.F. anerkannter Verein kann der Kläger, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 69 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 BNatSchG n.F. Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen unter anderem gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die - wie hier - mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Diese Verbandsklagebefugnis erstreckt sich auch auf die im Berufungsverfahren noch in Streit stehenden Anträge des Klägers auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder um eine höhere als die festgesetzte Ausgleichsabgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11/03 - DVBl. 2004, 1546). Der auf eine Erhöhung der festgesetzten Ausgleichsabgabe gerichtete Hilfsantrag ist auch sonst zulässig. Er wurde zwar erst im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellt, ist jedoch als „Minus“ in dem bereits in erster Instanz - der Sache nach - gestellten Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Ausgleichs- oder hilfsweise Ersatzmaßnahmen enthalten. Denn das Landesrecht sieht die Ausgleichsabgabe als letztes Mittel der Kompensation für den Fall zwingend vor, dass ein Eingriff weder ausgeglichen noch durch Ersatzmaßnahmen kompensiert werden kann. Die Berufung wurde schließlich auch fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). |
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| Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anwendung des § 11 NatSchG a.F. oder um eine Erhöhung der festgesetzten Ausgleichsabgabe nach § 21 Abs. 5 NatSchG n.F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. §§ 3 Abs. 8 LMesseG, 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; zur Anwendbarkeit des § 11 NatSchG a.F. auf Verpflichtungsanträge zur Planergänzung um weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2006 - 5 S 596/05 - , Urteilsabdruck S. 65). Der Kläger hat zuletzt noch eingewandt, die planfestgestellte Kompensation des Eingriffs in die Laufkäferwelt und Avifauna genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen (hierzu unten 2. und 3.); außerdem sei die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz wegen unzureichender Ermittlung der Wertigkeit der potentiellen Ausgleichsflächen nicht überprüfbar (hierzu unten 4.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| 1. Die in § 11 NatSchG a.F. enthaltenen Gebote, unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der Definition in Absatz 2 dieser Vorschrift auszugleichen oder - falls dies nicht möglich oder unzumutbar ist und überwiegende öffentliche Belange den Eingriff gleichwohl erfordern - durch „Ersatzmaßnahmen“ auf sonstige Weise auszugleichen (Absatz 4) oder - soweit auch eine solche Kompensation nicht in Betracht kommt - eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, sind striktes Recht und daher nicht Gegenstand planerischer Abwägung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1994 - 5 S 1602/03 -, VBlBW 1995, 392; BVerwG, Beschl. vom 30.10.1992 - 4 A 4/92 -, NVwZ 1993, 565; vgl. auch § 21 Abs. 2 und 5 NatSchG n.F.). |
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| Gemäß § 11 Abs. 2 NatSchG a.F. ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild wieder hergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG n.F.). Ausgleichsmaßnahmen zielen demnach darauf ab, dass die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in einem gleichartigen und gleichwertigen Zustand wiederhergestellt und „fortgeführt“ werden können. Dies setzt einen räumlich-funktionalen Bezug der Ausgleichsmaßnahme zum Eingriffsort voraus. Sie muss sich im Unterschied zur Ersatzmaßnahme dort - ausgleichend - auswirken, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten. Welche Anforderungen an einen Ausgleich hiernach in räumlicher Hinsicht zu stellen sind, lässt sich nicht metrisch festlegen, sondern hängt von den jeweiligen ökologischen Gegebenheiten und vom betroffenen Schutzgut ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 140; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.1994, a.a.O. m.w.N. auch zu den spezifischen Anforderungen bei einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 A 29/95 -, DVBl. 1997, 68 zu den räumlichen Anforderungen an Ersatzmaßnahmen; vgl. zu alledem ferner Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, Bd. 1, § 19 RdNr. 30 ff. m.w.N.). |
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| Bei der Festlegung des Eingriffs-Ausgleichskonzepts kommt der Planfeststellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. So kann etwa die Wahl der Methode zur Ermittlung, Bewertung und Quantifizierung der Eingriffs- und Ausgleichswirkungen gerichtlich erst dann beanstandet werden, wenn sie naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar - „unhaltbar“ - ist. Die Eignung des angewendeten Verfahrens kann danach beispielsweise nicht allein mit dem Hinweis in Frage gestellt werden, dass sich bei Verwendung anderer denkbarer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf errechnen ließe. Auch darf die Untersuchungstiefe von den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten abhängig gemacht werden. Lassen etwa bestimmte Vegetationsstrukturen hinreichend sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung des Gebiets zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Darüber hinaus enthält das Kompensationskonzept im Hinblick auf die Auswahl zwischen gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, die naturschutzfachliche Abstimmung derselben untereinander und die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2004, a.a.O.; Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, NVwZ-Beilage I 8/2006, S. 49). Ausgehend davon kann das Eingriffs-Ausgleichskonzept hier nicht beanstandet werden. |
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| 2. Das gilt zunächst hinsichtlich der Kompensation der Eingriffe in die Laufkäferfauna. |
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| 2.1. Der Kläger rügt insoweit, das Ausgleichsgebot sei verletzt, weil die Möglichkeit bestehe, das im Planfeststellungsbeschluss festgestellte Ausgleichsdefizit von rund 75 Werteinheiten zu beheben. Die gegenteilige Einschätzung der Planfeststellungsbehörde ist indes nicht zu beanstanden. |
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| 2.1.1 Die Beigeladene hat auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 13.09.2006 eine fachliche Stellungnahme des Gutachters T. zu dieser Frage vom 10.10.2006 vorgelegt, die nach der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Abteilung Umwelt - vom 11.10.2006 aus naturschutzfachlicher Sicht sachgerecht sei. Danach kommt ein zusätzlicher Ausgleich zugunsten der Laufkäfer durch Verdichtung der Maßnahmeflächen innerhalb der bestehenden Ausgleichsräume nach dem Konzept „Feldbewohnende Fauna“ nicht in Betracht, weil dadurch die vor allem bezweckte Ausgleichswirkung zu Gunsten der Avifauna beeinträchtigt werden könnte. Das Ausgleichskonzept „Feldbewohnende Fauna“ habe beim Pilotprojekt von Spittler bei einem 7%igen Flächenanteil der unmittelbaren Maßnahmenflächen in der Landschaft einen optimalen Erfolg zu Gunsten der Avifauna erbracht; der Bestand des Rebhuhnes habe innerhalb weniger Jahre vervielfacht werden können. Daran habe sich das vorliegende Ausgleichskonzept orientiert. Um einen „Vollausgleich“ für die Laufkäferfauna zu erzielen, wären zusätzlich 20 ha direkter Maßnahmeflächen nötig; dies entspräche dann einem Flächenanteil von 15 bis 20 % der Ausgleichsfläche. In diesem Fall wäre eine Ausgleichswirkung zu Gunsten der Avifauna nicht mehr gewährleistet. Denn bei zu dicht liegenden Maßnahmeflächen könne etwa ein starker Konkurrenzdruck unter den Zielartenpaaren auftreten, wenn diese zu dicht brüteten. Bei zu großer Nähe der Maßnahmeflächen zu Gehöften könne es zu vermehrtem Ausfall der Brut durch Störung oder zu Verlusten an Jungtieren durch Raubtiere kommen, was besonders in den ersten Jahren den Erfolg des Konzepts behindern könne. |
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| Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass sich ein weiterer Ausgleich zugunsten der Laufkäfer durch Verdichtung der Maßnahmeflächen im Ausgleichsgebiet negativ auf die dort gleichzeitig bezweckte Aufwertung des Lebensraums für die Avifauna auswirken könnte. Diese Annahme ist auch plausibel. Vertretbar ist überdies die Entscheidung, die Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Feldbewohnende Fauna“ vorrangig auf eine Aufwertung des Lebensraums für die Avifauna als „wertgebender“ und mit den höchsten Konflikten belasteter Artengruppe auszurichten (vgl. Stellungnahme T. vom 10.10.2006) und diese Ausgleichswirkung nicht durch einen weiteren Ausgleich zugunsten der Laufkäfer einzuschränken. Auch dies wird vom Kläger nicht bestritten. |
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| 2.1.2. Er vertritt jedoch die Auffassung, das Defizit hinsichtlich des Ausgleichs der Eingriffe in die Laufkäferfauna könne dadurch behoben werden, dass die Maßnahmen im Rahmen des Konzepts „Feldbewohnende Fauna“ auf Ackerflächen außerhalb der bisher vorgesehenen Ausgleichsflächen ausgedehnt werden. Mit Blick auf die Stellungnahme des Gutachters T. vom 10.10.2006, deren fachliche Vertretbarkeit von der Fachbehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart mit Schreiben vom 11.10.2006 bestätigt wurde, kann gerichtlich jedoch nicht beanstandet werden, dass von einer solchen Erweiterung zur Deckung des Ausgleichsdefizits abgesehen wurde. |
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| In der oben genannten Stellungnahme wird ausgeführt, dass es keine Möglichkeit mehr gebe, den Lebensraum zugunsten der Laufkäfer in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Ort des Eingriffs aufzuwerten. Soweit es überhaupt noch aufwertungsfähige und - bedürftige Äcker gebe, seien sie mindestens 1 km von der Eingriffsfläche entfernt und durch mehrere stark befahrene Straßen von ihr getrennt. Der Aktionsradius der Laufkäfer betrage jedoch nur 20 m bis 120 m. Daher bewegten sich schon die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen des Konzepts „Feldbewohnende Fauna“ bezogen auf die Laufkäferfauna im Grenzbereich zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme. Bei einer Ausweitung des Konzepts auf weiter entfernt liegende und durch Straßen getrennte Ackerflächen fehlte es jedoch eindeutig an den gebotenen Wechselbeziehungen zwischen den Laufkäferpopulationen im Bereich des Messegeländes und den Maßnahmeflächen. Die fachliche Vertretbarkeit dieser Einschätzung hat der Kläger nicht erschüttern können. |
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| Er hat in der mündlichen Verhandlung zum Einen verneint, dass hier für die Beurteilung des räumlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen Kompensationsmaßnahme und Eingriffsort der Aktionsradius der Laufkäfer maßgebend sei. Die Filderebene sei ein einheitlich strukturierter Naturraum mit ähnlichen Artengemeinschaften. Dies gelte gerade auch für die auf den Äckern heimischen Laufkäfer. Daher seien die Eingriffe in die Laufkäferfauna bereits dann ausgeglichen, wenn der „Naturraum“ als solcher in seiner Wertigkeit erhalten bleibe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie lässt außer Acht, dass sich eine Ausgleichsmaßnahme auch auf den Bereich des Eingriffs auswirken muss; bezogen auf die Fauna setzt dies voraus, dass es Wechselbeziehungen zwischen den im Bereich der Maßnahmeflächen und dem Eingriffsort lebenden Populationen geben kann. Insoweit unterscheidet sich die Ausgleichsmaßnahme von der Ersatzmaßnahme, bei der es genügt, wenn sie innerhalb desselben ähnlich strukturierten „Naturraums“ erfolgt wie der Eingriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996, a.a.O.). |
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| Unabhängig davon sieht der Kläger eine auch auf den Ort des Eingriffs „rückwirkende“ ausgleichende Wirkung von Maßnahmen auf den weiter vom Messegelände entfernten Äckern außerhalb des vorgesehenen Ausgleichsgebiets deshalb für gegeben, weil es bei den Laufkäfern auch flugfähige Arten gebe; daher sei eine Wechselbeziehung zwischen den verschiedenen Populationen auch über größere Entfernungen möglich. Auch dieser Einwand dringt nicht durch. Wie dargelegt, zielen Ausgleichsmaßnahmen auf die Wiederherstellung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands, wie er vor dem Eingriff bestanden hat. Wegen dieser qualitativen Anforderung an Ausgleichsmaßnahmen kann nicht jede noch so geringe faunistische Wechselbeziehung zwischen Eingriffsort und aufgewerteter Fläche genügen. Gleichartig und gleichwertig ist die „Rückwirkung“ der Kompensationsmaßnahme auf den Bereich des Eingriffs vielmehr nur dann, wenn die Wechselbeziehung den typischen Lebensraum („home range“) der Artengruppe einschließt, auf welche die Maßnahme zielt. Dieser Maßstab liegt auch der Angabe des Gutachters T. zugrunde, der „Aktionsradius“ der Laufkäfer betrage zwischen 20 m und 120 m. Er hat diese Annahme eines typischerweise nur kleinräumigen Lebensraums der Laufkäfer noch durch die - vom Kläger nicht in Zweifel gezogene - Feststellung untermauert, dass die Laufkäfer ortstreu seien und nur langsam wanderten (vgl. Stellungnahme T. vom 10.10.2006). Der Kläger hat keine Anhaltspunkte für die Unhaltbarkeit dieser Wertung genannt. Allein der Hinweis auf die Flugfähigkeit mancher Laufkäferarten belegt noch nicht, dass es nicht nur vereinzelt zu über einen Kilometer hinaus reichenden und selbst durch viel befahrene Straßen nicht unterbrochenen Wechselbeziehungen zwischen Laufkäferpopulationen kommen kann, sondern dass auch der sozusagen alltägliche „lebensweltliche“ Aktionsradius der - an sich ortstreuen - Laufkäfer diesen Umfang aufweist. Mithin ist davon auszugehen, dass weitere Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Laufkäfer im Umkreis des Messegeländes nicht mehr in Betracht kommen. |
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| 2.2. Der Kläger hat nicht bestritten, dass das somit notwendig verbleibende Ausgleichsdefizit bei den Laufkäfern durch die Ersatzmaßnahme „Naturnaher Umbau der Körschmündung“ vollständig kompensiert wird. Er macht auch nicht geltend, dass dieses Ausgleichsdefizit vorrangig durch eine Ausweitung des Konzepts „Feldbewohnende Fauna“ auf die außerhalb der Ausgleichsflächen liegenden Äcker hätte „ersatzweise“ kompensiert werden müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Auswahl der Ersatzmaßnahme insoweit unvertretbar ist, zumal für eine „Vollkompensation“ für die Laufkäfer etwa 20 ha direkte Maßnahmefläche zusätzlich hätten in Anspruch genommen werden müssen (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 18.10.2006 und Stellungnahme T. vom 10.10.2006, S. 5). |
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| 2.3. Der Kläger rügt ferner, der Ausgleichsbedarf für die Laufkäfer sei im Planfeststellungsbeschluss zu gering angesetzt worden, weil die Maßnahmen zur Begrünung der Dächer von Ausstellungshallen, Verbindungsbauten und Parkhäusern nur als Ersatzmaßnahmen, nicht jedoch - wie geschehen - als Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen in die Bilanz hätten eingestellt werden dürfen. |
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| Die Frage der Maßnahmequalität der Dachbegrünungen ist bereits nicht erheblich. Zwar wäre das Ausgleichsdefizit hinsichtlich der Laufkäfer größer, falls es sich lediglich um Ersatzmaßnahmen handeln sollte. Da jedoch - wie ausgeführt - weitere Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Konzepts „Feldbewohnende Fauna“ nicht möglich sind, wäre das Ausgleichsgebot des § 11 NatSchG a.F. auch in diesem Falle nicht verletzt. Es würde sich dann eben um eine weitere - geeignete - Ersatzmaßnahme handeln. Die Bilanz würde sich durch eine solche „Verschiebung“ der Maßnahmequalität nicht ändern. |
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| Unabhängig davon ist die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, die Dachbegrünungen seien wenn nicht als Minderungs- , so doch jedenfalls als Ausgleichsmaßnahmen auch zugunsten der Laufkäfer zu werten, in der Sache nicht zu beanstanden. Da die Dachbegrünungen im Eingriffsbereich selbst erfolgen, ist der für eine Ausgleichsmaßnahme notwendige räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen Kompensation und Eingriffsort zweifellos gegeben. Der Kläger bezweifelt jedoch mit Blick auf die unterschiedlichen Standortbedingungen, dass die Laufkäferfauna auf den begrünten Dächern verglichen mit der vor dem Eingriff vorhandenen typischen Ackerfauna „gleichartig“ zusammen gesetzt sein wird. Eine Verdriftung der auf den Äckern lebenden größeren und flugunfähigen Käferarten auf die Dachflächen durch den Wind sei unwahrscheinlich. Außerdem könnten sich die größeren Laufkäfer wegen der geringen Materialauflage auf den Dächern nicht wie gewohnt im Winter eingraben. Ferner seien die Feuchtigkeitsbedingungen auf den Dächern anders als auf den Ackerflächen. |
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| Dieses Vorbringen lässt die auf den Landespflegerischen Begleitplan gestützte Prognose der Planfeststellungsbehörde, auf den begrünten Dächern der Landesmesse werde sich mit der Zeit eine Laufkäferfauna ansiedeln, die mit der Ackerfauna zwar nicht vollständig identisch, aber doch gleichartig und gleichwertig sei, nicht als unvertretbar erscheinen. Der Beklagte und die Beigeladene haben bereits in erster Instanz auf wissenschaftliche Untersuchungen von Mann verwiesen, wonach sich auf Dachbegrünungen ausreichender Größe und Auflagenhöhe sowie bestimmter Bepflanzung in einem Zeitraum von rund fünf Jahren eine vielfältige Laufkäferfauna ansiedele (vgl. dazu die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Urteilsabdruck S. 56 ff.). Dass die in der Untersuchung genannten Voraussetzungen für die Ansiedlung einer vielfältigen Fauna hier vorliegen, stellt der Kläger nicht in Abrede. Was die Zusammensetzung der Käferarten angeht, hat der Landschaftspflegerische Begleitplan - unwidersprochen - ausgeführt, dass bei den Erhebungen lediglich zwei Käferarten ausschließlich auf Ackerflächen angetroffen worden seien, die übrigen Arten jedoch (auch) an anderen Standorten wie Böschungen, Hecken, Gräben oder Grünland, die der Vegetation auf den begrünten Dächern entsprächen; der Gutachter T. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass diese anderen Standorte etwa 30 % der „Ackerfläche“ auf der Filderebene ausmachten. Der Kläger hat dieser Einschätzung nicht substantiiert widersprochen oder gar abweichende Erkenntnisse benannt. Daher ist die Annahme der Planfeststellungsbehörde, auf den begrünten Dachflächen werde sich eine Laufkäferfauna ansiedeln, welche derjenige im Eingriffsgebiet vergleichbar ist, naturschutzfachlich vertretbar. |
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| 2.4. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, die Wirkungen der Eingriffe in die Laufkäferfauna seien methodisch fehlerhaft ermittelt und bewertet worden mit der Folge, dass der Ausgleichsbedarf insoweit zu gering angesetzt worden sei. Mangels weiterer Ausgleichsmöglichkeiten zu Gunsten der Laufkäferfauna käme es auf diesen Punkt nur dann an, wenn bei einem höheren als dem von der Planfeststellungsbehörde angenommenen Ausgleichsdefizit bei den Laufkäfern weitere Ersatzmaßnahmen möglich und geboten wären oder wenn der Ausgleichsbeitrag deshalb höher angesetzt werden müsste. Dies kann indes offen bleiben. Denn die Ermittlung und Bewertung der Wirkungen der Eingriffe auf die Laufkäferfauna ist nicht zu beanstanden. |
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| Nach Auffassung des Klägers beruht die im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgestellte extreme Artenarmut bei den Laufkäfern nur darauf, dass mit den Monaten August/September der falsche Erhebungszeitraum gewählt wurde. Bei einer - methodisch allein richtigen - Frühjahrserhebung wären auch gefährdete Käferarten erfasst worden, so dass die Wertigkeit des Eingriffsgebiets insgesamt hätte heraufgestuft werden müssen. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend. In der mündlichen Verhandlung bestand zwischen den Gutachtern der Beigeladenen und des Klägers Übereinstimmung darüber, dass im Herbst zwar die Dichte der Käferindividuen geringer ist als im Frühjahr, dass die wertgebenden Arten jedoch auch in dieser Zeit auftreten. Nach Angaben des Gutachters T. wurde der Umstand, dass die Individuendichte der Käfer im Herbst geringer ist, bei der Erhebung des Bestandes im Eingriffsgebiet im Jahre 1999 dadurch berücksichtigt, dass überdurchschnittlich viele Fallen über einen langen Zeitraum ausgebracht worden seien. Zudem sei eine sehr große Fläche untersucht worden, so dass einzelne Exemplare gefährdeter Arten hätten erfasst werden müssen, falls sie vorhanden gewesen wären („Ausreißer“). Stattdessen habe sich flächendeckend eine ausgeprägte Artenarmut gezeigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung naturschutzfachlich nicht vertretbar ist. Der Hinweis des Klägers auf eine höhere Artenvielfalt der Laufkäferfauna nach Untersuchungen, die entweder bereits lange zurückliegen oder sich auf anders strukturierte Naturräume beziehen, vermag nicht zu überzeugen. Er hat auch nicht dargelegt, weshalb es fachlich geboten sein sollte, die Nachteile einer Herbsterhebung des Käferbestandes über die genannten Vorkehrungen hinaus durch eine vorsorgliche pauschale Höherstufung der Eingriffsfläche zu kompensieren. Im Übrigen hat eine im Frühjahr 2004 vorgenommene Erhebung des Laufkäferbestandes in den vorgesehenen Ausgleichsgebieten dieselben Ergebnisse erbracht wie die Herbsterhebung 1999. Zwar wurde hierbei eine gefährdete Art nachgewiesen. Nach den unwidersprochenen Angaben des Gutachters T. ist das Auftreten dieser Art jedoch nicht repräsentativ, sondern nur auf eine Gewässerrenaturierung zurückzuführen. Der Kläger wendet insoweit nur ein, bei der Untersuchung 2004, die als Grundlage für das im Planfeststellungsbeschluss vorgeschriebene Monitoring der Ausgleichsmaßnahmen dienen solle, seien die Säume und Randbereiche nicht untersucht worden, in denen sich die Artenvielfalt vor allem zeige. Demgegenüber hat der Gutachter T. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Bestandserhebung im Jahre 2004 auch die Randbereiche erfasst habe und auch sonst im Wesentlichen so erfolgt sei, wie die Untersuchung 1999; insbesondere habe sie ebenfalls eine große Fläche erfasst, ohne dass gefährdete Arten gefunden worden seien. Es erscheint dem Senat daher nach allem plausibel, dass die für das gesamte Eingriffsgebiet festgestellte Artenarmut bei den Laufkäfern die tatsächliche Situation auf der Filderebene widerspiegelt und nicht etwa darauf beruht, dass der Erhebungszeitraum falsch gewählt wurde. Die Bewertung der Laufkäferfauna im Eingriffsgebiet ist daher nicht zu beanstanden. |
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| Davon abgesehen haben die Gutachter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass im Falle der vom Kläger geforderten Anhebung der Wertigkeit des Eingriffgebiets als Lebensraum für die Laufkäfer wegen der einheitlichen naturräumlichen Struktur der Filderebene auch die Wirkungen der Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten der Laufkäfer im selben Maße höher angesetzt werden müssten. Denn anders als bislang angenommen dienten sie dann der Förderung „höherwertiger“, gefährdeter Käferarten. Nach dieser - ebenfalls plausiblen - Annahme bliebe die Eingriffs-Ausgleichsbilanz auch dann unverändert, wenn die vom Kläger geforderte Höherstufung des Eingriffsgebiets erfolgte. Die Frage einer „Unterbewertung“ des Eingriffsgebiets als Lebensraum für die Laufkäfer ist mithin auch nicht entscheidungserheblich. |
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| 3. Das Eingriffs-Ausgleichskonzept kann auch hinsichtlich des Schutzguts der Avifauna gerichtlich nicht beanstandet werden. |
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| 3.1. Auch insoweit wendet der Kläger ein, es sei fachlich nicht vertretbar, dass der Bestand nicht im Frühjahr, sondern erst im Juli erhoben worden sei. Das Brutgeschäft sei im Juli bereits weitgehend abgeschlossen; zu diesem Zeitpunkt könnten im Wesentlichen nur noch Zweitbruten erfasst werden. Diese seien jedoch nicht repräsentativ, weil nur ein Teil des Brutbestandes einer Art ein zweites Mal brüte und dann auch nur vereinzelt. Bei methodisch richtiger Erhebung im Frühjahr wären daher auch gefährdete Arten erfasst worden. Das Eingriffsgebiet hätte dann in seiner Wertigkeit für die Avifauna erheblich höher eingestuft werden müssen mit der Folge, dass „aller Voraussicht nach“ kein Ausgleichsüberschuss, sondern ein Ausgleichsdefizit festgestellt worden wäre. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| Der Gutachter T. hat hierzu dargelegt: Die Erhebung sei nicht nur auf der Grundlage der Untersuchungen des Brutbestandes im Juli/August 1999 erfolgt. Vielmehr seien außerdem weitere Gutachten zu demselben Raum, die im Rahmen der Planungen zu Stuttgart 21 angefertigt worden seien, Untersuchungen der GÖG und ferner langjährige Beobachtungen ortskundiger Fachleute herangezogen worden, die alle auch den Frühjahrsaspekt abdeckten (vgl. auch Fachbeitrag „Tiere und Pflanzen“, Antragsordner 18a-R, S. 19 ff., 49 ff.). Außerdem seien anhand vorliegender Erfahrungen aus den im Juli/August 1999 festgestellten Zweitbruten und den Jungvogelbeobachtungen Rückschlüsse auf die Situation in der Hauptbrutzeit im Frühjahr gezogen worden. Auf diese Weise hätten weit aussagekräftigere Daten über den Avifaunabestand im Eingriffsgebiet gewonnen werden können als mit der vom Kläger geforderten einmaligen Frühjahrserhebung. Denn witterungsbedingt komme es zu enormen jährlichen Schwankungen des Brutbestandes. |
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| Diese Vorgehensweise erscheint jedenfalls fachlich vertretbar. Soweit der Kläger die Verwertbarkeit der „Sekundärdaten“ aus den Erhebungen früherer Jahre und den Befragungen ortskundiger Experten in Zweifel zieht, geschieht dies unsubstantiiert. Im Fachbeitrag „Tiere und Pflanzen“ sind die Quellen für diese Sekundärdaten ausdrücklich genannt (vgl. a.a.O., S. 161 f.). Der Kläger hat nicht aufgezeigt, weshalb insoweit Zweifel an der Richtigkeit oder Aussagekraft der auf diese Weise gewonnenen Daten bestehen könnten. Soweit er rügt, es sei nicht erkennbar, wie diese Daten mit den Daten aus der Erhebung im Juli 1999 „zusammengeführt“ worden seien, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, worin konkret der Mangel gesehen wird und weshalb die Ermittlung und Bewertung des Avifaunabestandes deshalb unhaltbar sein sollte. Deutliches Indiz für die Richtigkeit der Erhebungen im Eingriffsgebiet ist im Übrigen der Umstand, dass die im Jahre 2004 mit Blick auf das vorgesehene Monitoring der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommene Bestandserhebung, die gerade im Frühjahr erfolgte, in den - vergleichbar strukturierten - Ausgleichsräumen die zuvor bereits festgestellte Artenarmut bestätigt hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit lediglich eingewandt, dass bei der Erhebung 2004 der „Austausch“ unter den Populationen unterschätzt und die Bewertung daher zu niedrig angesetzt worden sei. Dem hat der Gutachter T. entgegnet, dass die Bewertung der Ergebnisse aus der Untersuchung 2004 „analog“ der Bewertung der Bestandserhebung 1999 erfolgt sei; im Übrigen seien Verschiebungen der Vogelpopulationen im Raum der Normalfall, so dass sich dieser Umstand letztlich nicht auf die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz auswirke. Der Kläger hat diesen - nachvollziehbaren - Ausführungen nicht widersprochen. Nach allem hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Avifaunabestand im Eingriffsgebiet in methodisch vertretbarer Weise ermittelt wurde. |
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| 3.2. Der Kläger rügt ferner, die Teilfläche Lachenäcker hätte - ebenso wie die zentrale Messefläche - nach den Bewertungsmethoden der Planfeststellungsbehörde der Wertstufe 4 („hoch“) und nicht nur der Wertstufe 3 („mittel“) zugeordnet werden müssen, weil dort das Vorkommen von Rebhuhn und Wachtel nachgewiesen worden sei. |
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| Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Denn in der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter T. nachvollziehbar dargelegt, dass selbst bei einer Aufwertung der Gesamtfläche Lachenäcker (Eingriffs- und Ausgleichsfläche) mit rund 34 ha um eine Wertstufe der Ausgleichsüberschuss von rund 40 Werteinheiten durch den dann entstehenden zusätzlichen Ausgleichsbedarf (Aufwertung der Eingriffsfläche) und den Verlust an Ausgleich (durch eine geringere Aufwertungsbedürftigkeit der Ausgleichsfläche) nicht „aufgezehrt“ werde. Der Kläger hat dies nicht substantiiert in Abrede gestellt. |
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| Unabhängig davon ist die Einstufung des Bereichs „Lachenäcker“ in die Wertstufe 3 inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Gutachter T. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in dem Gebiet seit Jahren kein Brutnachweis von Kiebitz, Schafstelze, Wachtel und Rebhuhn mehr gelungen sei. In der Vergangenheit sei lediglich von einem ortskundigen Experten ein Rebhuhn - ohne Brutnachweis - beobachtet worden sowie außerdem bei der Untersuchung 1999 auch die Wachtel. Angesichts der fehlenden Brutnachweise hinsichtlich dieser wertgebenden Arten sei eine Einstufung in die Wertstufe 4 nicht zu rechtfertigen, zumal Wachtel und Schafstelze ansonsten auch im Bereich der Filder wieder expandierten. Dieser Darstellung hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen. Er meint jedoch, die Differenzierung zwischen zentraler Messefläche mit der Wertstufe 4 und dem Bereich Lachenäcker mit der Wertstufe 3 könne nicht begründet werden, weil das Gesamtgebiet von den Vögeln unregelmäßig genutzt werde, also ein Austausch zwischen den Bereichen stattfinde. Dies zeige sich daran, dass in diesem Jahr im Bereich der Ausgleichsfläche Lachenäcker zwei Reviernachweise für das Rebhuhn gelungen seien. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Bewertung der Planfeststellungsbehörde unvertretbar ist. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beigeladenen (Frau Dr. ...) darauf hingewiesen, dass aus den genannten Nachweisen keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit des Bereichs Lachenäcker vor dem Eingriff gezogen werden könnten, weil die beiden neuen Rebhühner mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der Bauarbeiten an der Landesmesse aus der hochwertigen zentralen Messefläche „ausgewandert“ seien. Der Gutachter D. hat ergänzend angeführt, dass die räumliche Abgrenzung der Wertigkeit der Flächen für die Avifauna unter Rückgriff auf die langjährigen Beobachtungen ortskundiger Experten zu den Brutrevieren erfolgt sei. Diese hätten aufgrund ihrer Beobachtungen auch der unterschiedlichen Bewertung der zentralen Messefläche und des Bereichs Lachenäcker zugestimmt. Nach allem begegnet die Bewertung des Bereichs Lachenäcker jedenfalls keinen durchgreifenden fachlichen Bedenken und erscheint daher vertretbar. |
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| 3.3. Der Kläger meint des Weiteren, die Ausgleichswirkungen des Konzepts „Feldbewohnende Fauna“ zu Gunsten der Avifauna seien überbewertet worden. Der Wirkraum um die Maßnahmeflächen hätte nicht - wie angenommen - in einem Radius von 150 m, sondern nur von 100 m entsprechend der Hälfte des Abstandes zwischen den Maßnahmeflächen ohne Überlappungen gezogen werden dürfen. Auch dieser Einwand dringt nicht durch. |
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| Die Beigeladene hat insoweit vorgetragen, dass der Wirkraum von 150 m um die Maßnahmenflächen herum noch weit unterhalb des beobachteten mittleren „homerange“ (Aktionsradius, Lebensraum) brütender Paare liege und daher nicht zu hoch angesetzt sei. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er sich für seine gegenteilige Annahme nicht auf naturschutzfachliche Untersuchungen stützen könne. Zwar könne ein Wirkraum um die Maßnahmeflächen angesetzt werden, er halte den Radius von 150 m jedoch für „zu optimistisch“. Dieser pauschale Zweifel reicht nicht aus, um eine naturschutzfachliche Unvertretbarkeit der Annahme der Planfeststellungsbehörde zu begründen. Im Übrigen würde sich nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Angaben der Beigeladenen die Ausgleichsfläche zu Gunsten der Avifauna bei einer Reduzierung des Wirkraums auf 100 m lediglich um 25 ha verringern, weil nur die Maßnahmeflächen am Rande des Ausgleichsraums einen Abstand bis 150 m aufweisen und weil der Wirkraum dort wegen zahlreicher Hindernisse (Straßen, geplante Erschließungen, S 21, Gehöfte etc.) erheblich eingeschränkt werden muss. Da die Ausgleichswirkungen der Maßnahme mit einer Werteinheit pro Hektar angesetzt wurden, reduzierten sich diese bei einem Radius von nur 100 m um die Maßnahmefläche um 25 Werteinheiten. Damit wäre der Ausgleichsüberschuss für die Avifauna noch immer nicht aufgebraucht, so dass auch dieser Punkt letztlich rechtlich nicht erheblich ist. |
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| 3.4. Unabhängig davon bezweifelt der Kläger, ob die Anlage von Brachestreifen und die sonst im Rahmen des Konzepts „Feldbewohnende Fauna“ vorgesehenen Maßnahmen überhaupt geeignet sind, den durch das Vorhaben bedingten Lebensraumverlust für das Rebhuhn in nennenswertem Umfang auszugleichen. Hierfür gebe es keine Belege. Die dem Konzept zugrunde liegende Untersuchung von Spittler habe sich auf eine großräumige Bördenlandschaft bezogen, während die Flächen der Filderebene eher fragmentiert seien. Mit dem Bau der Landesmesse werde der Lebensraum für das Rebhuhn nochmals verkleinert. Jedenfalls müssten die vorgesehenen Maßnahmen auf noch größerem Raum erfolgen, um eine Aufwertung bewirken und die Ausbreitung sich ansiedelnder Rebhühner sichern zu können. |
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| Damit ist jedoch nicht dargetan, dass die Annahme der Planfeststellungsbehörde, die Maßnahmen seien geeignet, den Lebensraum für das Rebhuhn aufzuwerten, naturschutzfachlich unhaltbar ist. Der Kläger hat keine Erkenntnisquelle benannt, aus der sich ergibt, dass das von Spittler - unstreitig - mit großem Erfolg angewandte Konzept nicht auf einen Naturraum wie die Filderebene übertragen werden kann. Der Gutachter T. hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Konzept inzwischen in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen „standardmäßig“ angewandt werde, was belege, dass es in den unterschiedlichsten Naturräumen funktioniere. Außerdem habe es sich auch bei dem von Spittler untersuchten Gebiet um eine „ausgeräumte“ Landschaft mit vergleichbarer Vorbelastung und Nutzungsintensität wie bei der Filderebene gehandelt. Ferner sei die Ausgleichswirkung der Maßnahme hier nur mit einer Wertstufe (Aufwertung der Ausgleichsflächen von Wertstufe 3 auf Wertstufe 4) angesetzt worden, obwohl gemessen an den Ergebnissen der Untersuchung von Spittler damit zu rechnen sei, dass sich innerhalb von drei bis vier Jahren etwa neun Rebhuhnpaare ansiedelten; demgegenüber habe der Kläger mit Blick auf die Teilfläche Lachenäcker eine Heraufstufung um eine Wertstufe schon wegen eines Rebhuhnpaares als gerechtfertigt angesehen. |
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| Der Kläger hat diese Einschätzungen und Bewertungen nicht entkräften können. Mithin bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der naturschutzfachlichen Vertretbarkeit der von der Planfeststellungsbehörde angesetzten Ausgleichswirkung der Maßnahmen zugunsten der Avifauna und hierbei insbesondere zugunsten des Rebhuhns. Im Übrigen setzt der Planfeststellungsbeschluss eine regelmäßige Erfolgskontrolle des Maßnahmenkonzepts „Feldbewohnende Fauna“ über 15 Jahre fest, deren Ergebnisse der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege im jährlichen Abstand vorzulegen sind (vgl. Nebenbestimmung Nr. 4.4 und Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 98 f.). Damit ist gewährleistet, dass die angenommene Ausgleichswirkung überprüft wird, so dass bei Defiziten gegebenenfalls reagiert werden kann. |
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| 4. Schließlich macht der Kläger geltend, die vorgesehenen Ausgleichsflächen seien nicht hinreichend untersucht worden, so dass nicht überprüfbar sei, ob sie durch die vorgesehenen Maßnahmen überhaupt und wenn ja in welcher Größenordnung aufgewertet werden könnten. Einen solchen Mangel vermag der Senat nicht zu erkennen. |
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| Der Gutachter T. hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass etwa 118 ha der vorgesehenen Ausgleichsflächen von insgesamt rund 170 ha nicht wie die Eingriffsfläche „unmittelbar“, sondern mit Hilfe einer Biotoptypenkartierung und unter Heranziehung externer Daten wie Befragungen ortskundiger Experten und Luftbilder untersucht und bewertet worden seien. Zur Erfassung der Biotoptypen sei er zusammen mit dem Gutachter D. die gesamte Ausgleichsfläche abgegangen oder habe sie abgefahren. Die daraus gewonnenen Daten zu den verschiedenen Biotoptypen hätten dann jeweils die Bestimmung der dort typischerweise vorkommenden Fauna erlaubt. Die Ergebnisse der Biotoptypenkartierung seien von der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege bestätigt worden, deren Mitarbeiter die Ausgleichsflächen ebenfalls begangen hätten. |
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| Diese Vorgehensweise ist zumindest vertretbar. Wie ausgeführt, kann es methodisch zulässig sein, anhand der vorgefundenen Vegetationsstrukturen auf die faunistische Ausstattung eines Gebiets zu schließen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der einheitlich strukturierte Naturraum der landwirtschaftlich intensiv genutzten Filderebene hinreichend sichere Rückschlüsse auf die Fauna aus den vorgefundenen Biotoptypen zulässt, zumal hier noch ergänzend externe Daten hinzugezogen wurden. Dies wird vom Kläger letztlich auch nicht in Abrede gestellt. Er meint jedoch, die Biotoptypenkartierung erlaube - anders als die unmittelbare Untersuchung des Eingriffsgebiets - keine Quantifizierung nach Werteinheiten; wegen dieses „Systembruchs“ hätten die Eingriffsfolgen und die Ausgleichswirkungen nicht einander gegenüber gestellt und bilanziert werden können. Dem hat der Gutachter T. entgegen gehalten, dass sich nur die Methode der Bestandserhebung unterscheide. Die Bewertung des Bestandes auf den Ausgleichsflächen sei jedoch auf der Grundlage der festgestellten Biotoptypen ebenso raumbezogen erfolgt wie bei der Bestandsbewertung des Eingriffsgebiets. Dies erscheint dem Senat plausibel. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die unterschiedliche Bestandserhebung eine methodisch einheitliche Bestandsbewertung bei Eingriffs- und Ausgleichsflächen ausschließen sollte. |
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| Nach allem ist die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz hinsichtlich der Eingriffe in die Laufkäfer- und Avifauna in vollem Umfang fachlich vertretbar und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Aus diesem Grunde sind auch die hilfsweise gestellten Anträge auf Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Ersatzmaßnahmen oder um eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages unbegründet. Das Kompensationskonzept hinsichtlich der Eingriffe in die übrigen vom Projekt betroffenen Schutzgüter hat der Kläger nicht (mehr) angegriffen. Insoweit sind auch keine Mängel erkennbar, die vom Gericht beanstandet werden könnten. |
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| Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung liegen nicht vor. |
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| Soweit das Berufungsverfahren eingestellt wurde, ist das Urteil unanfechtbar. |
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