Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Feb. 2004 - 1 K 1545/03

bei uns veröffentlicht am19.02.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für den Bau der Landesmesse auf den Fildern westlich des Flughafens am im Wesentlichen auf der Gemarkung der Stadt Leinfelden-Echterdingen gelegenen Standort „Echterdinger Ei-Ost“.
Das Plangebiet umfasst neben der für die eigentliche Messe vorgesehenen Fläche von ca. 61 ha auch eine für die „äußere Verkehrserschließung“ benötigte Fläche von ca. 30 ha. Der derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzte, nördlich der Flughafenrandstraße gelegene, bis zum "Lachengraben" reichende Bereich des Plangebiets wurde aufgrund der vom Regionalverband Stuttgart am 21.07.1999 beschlossenen Teiländerung des Regionalplans für die Region Stuttgart gebietsscharf als "Standort für regional bedeutsame Infrastrukturvorhaben - Messe -" ausgewiesen.
Bereits 1993 hatte die Stuttgarter Messe- und Kongressgesellschaft GmbH (SMK) die Weidleplan Consulting GmbH mit der Erarbeitung einer Standortanalyse beauftragt, die erstmals im Dezember 1993 mit der Empfehlung für den Standort "Echterdinger Ei-Ost" vorgestellt und im November 1998 aktualisiert wurde.
Am 26.06.2001 beantragte die Beigeladene gemäß § 3 des zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Landesmessegesetzes vom 15.12.1998 (GBl. S. 666) - LMesseG - die Planfeststellung für die Landesmesse einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen und aller für Errichtung und Betrieb der Landesmesse notwendigen behördlichen Entscheidungen nach Bundes- oder Landesrecht.
Mit dem Antrag auf Planfeststellung legte die Beigeladene u.a. eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung - UVU - sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan - LBP - vor, in dem die vorhabenbedingten Eingriffe in Flora und Fauna, Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dargestellt werden. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen war zuvor der Bestand erhoben und bewertet sowie eine Auswirkungsprognose gegeben worden (Fachbeitrag Tiere und Pflanzen). Entsprechend wurde hinsichtlich des Schutzgutes Boden verfahren (Fachbeitrag Boden).
Das Regierungspräsidium Stuttgart leitete das beantragte Planfeststellungsverfahren ein, veranlasste die Auslegung der Planunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme und forderte die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10.12.2001, 11.02.2002, 08.07.2002 und 08.10.2002 Einwendungen gegen den Plan. Er machte im Wesentlichen geltend, der Bedarf für den Neubau einer Landesmesse sei nicht überzeugend nachgewiesen. Die Standortentscheidung sei fehlerhaft. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna seien nicht hinreichend untersucht und bewertet worden. Das Ausgleichskonzept sei unzureichend und fehlerhaft.
Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom 15.07. bis 23.07.2002 mit der Beigeladenen, den Trägern öffentlicher Belange, den Einwendern und Betroffenen erörtert.
Im aufgrund verschiedener Änderungen an der ursprünglichen Planung durchgeführten Planänderungsverfahren hielt der Kläger seine bisherigen Stellungnahmen aufrecht und sah von einer erneuten Äußerung ab.
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Am 12.03.2003 erließ das Regierungspräsidium Stuttgart den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - PFB - und stellte den Plan für den Bau der Landesmesse einschließlich aller sonstigen in den Planunterlagen, insbesondere im landschaftspflegerischen Begleitplan, aufgelisteten Einzelmaßnahmen unter bestimmten Maßgaben, insbesondere zahlreicher Nebenbestimmungen fest. Unter III. (Nebenbestimmungen) wurde unter Ziffer 1.2 die Entscheidung über die Ersatzmaßnahme „Renaturierung der Körschmündung“ vorbehalten. Unter Ziffer 2. wurde bestimmt, dass die Landesmesse in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 6 LMesseG zu betreiben sei; dem Regierungspräsidium sei ein jährlicher Bericht über die Anzahl und Art der durchgeführten Veranstaltungen vorzulegen. Unter Ziffer 4.3 wurde die Beigeladene verpflichtet, die im planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen plangerecht bis spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Messevorhabens durchzuführen. Die Ausgleichsmaßnahmen A 6, A 7 und A 8 müssten spätestens bis zur Inbetriebnahme der Landesmesse fertiggestellt sein. Unter Ziffer 4.7 wurde eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 2,5 Mio. EUR festgesetzt. Die Festsetzung einer weiteren Ausgleichsabgabe wurde für den Fall vorbehalten, dass einzelne planfestgestellte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht verwirklicht werden können (Ziffer 4.8). Unter Ziffer 7 wurden bestimmte Nebenbestimmungen zur Zwischenlagerung und Wiederverwertung von Oberböden getroffen. Unter Ziffer 7.8 wurde der Beigeladenen aufgegeben, zeitweise beanspruchte Flächen nach Beendigung der Inanspruchnahme so zu rekultivieren, dass ihr ursprüngliches Speichervermögen wiederhergestellt wird. Unter Ziffer V. wurden die Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und der Privatpersonen zurückgewiesen, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden waren bzw. ihnen durch Zusagen oder durch den Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde.
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Im Begründungsteil (B.) wurde unter III. ausgeführt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Planfeststellung erfüllt seien. Sowohl die vorgesehene Anschlussstelle BAB A 8 Messe/Flughafen als auch die geplante Neutrassierung der L 1192 seien Gegenstand der Planfeststellung. Es handle sich um Folgemaßnahmen i.S.v. § 75 LVwVfG. Hierzu gehörten sämtliche Maßnahmen, die aus Anlass der Realisierung der Landesmesse unumgänglich seien, also auch die erforderlichen Verkehrsanschlüsse, da diese zum Anschluss und zur Anpassung an andere Anlagen und zur Konfliktbewältigung für das planfestgestellte Vorhaben notwendig seien. Ein eigenständiges Planungskonzept des jeweiligen Straßenbaulastträgers werde hierbei nicht gefordert.
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Unter Ziffer IV. (Rechtliche Würdigung) wurde zunächst ausgeführt, dass sich die planerische Rechtfertigung des Vorhabens bereits aus der gesetzlichen Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG ergebe. Auch unabhängig davon sei die geplante Landesmesse vernünftigerweise geboten. Durch das entsprechende Bedarfsgutachten der Roland Berger & Partner GmbH vom Oktober 2000 sei ein Bedarf hinreichend nachgewiesen. So könnten auf dem vorhandenen Messegelände am Killesberg größere Messen und Ausstellungen, insbesondere internationale Leitmessen, heute nicht bzw. nur mit erheblichen Einschränkungen durchgeführt werden. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass noch weitere etablierte Veranstaltungen abwanderten und sich neue Messestandorte suchten. Infolgedessen könnten sich die durch die Messeaktivitäten ausgelösten direkten und indirekten Produktionseffekte reduzieren und bis zu 1.500 Arbeitsplätze in Baden-Württemberg verloren gehen.
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Das nunmehr planfestgestellte Vorhaben habe sich nach intensiver Untersuchung als die insgesamt beste Lösung erwiesen. Die Kritik an der als eine der wichtigen Grundlagen für die Standortentscheidung herangezogenen aktualisierten Standortanalyse der Firma Weidleplan vom November 1998 gehe fehl. Dass sich die vom Verband Region Stuttgart als entscheidend für die Standortwahl angesehenen Gründe exakt mit den Anforderungen in § 1 Abs. 2 LMesseG deckten, habe inzwischen auch der VGH Bad.-Württ. in seinem Normenkontrollurteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - bestätigt. Dass daneben noch eine Reihe weiterer Gesichtspunkte Berücksichtigung gefunden hätten, widerspreche den gesetzlichen Vorgaben nicht; darauf habe auch der VGH hingewiesen.
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Ein Verzicht auf den Bau der Landesmesse und die Beibehaltung des jetzigen Standorts Killesberg ohne bauliche Veränderung (sog. "Nullvariante") würde den vorgenannten Zielen der Planung in keiner Weise gerecht und den bisher gegebenen unbefriedigenden Zustand nicht nur verfestigen, sondern voraussichtlich noch weiter verschlechtern. Dies komme daher als Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Auch ein Ausbau des bisherigen Standortes am Killesberg könne nicht befürwortet werden. Das von der Schutzgemeinschaft Filder hierzu vorgelegte Alternativkonzept weise zwar durchaus einige Vorteile auf, doch seien die Nachteile insgesamt so stark, dass diese Alternative nicht als realisierungswürdig eingestuft werden könne. So sei der bisherige Standort für eine Landesmesse nicht tauglich. Er weise bereits heute nicht hinreichend behebbare Defizite in der Verkehrserschließung und der Logistik auf, die sich in der Zukunft tendenziell eher noch verstärkten; auch verfüge er nicht über die erforderlichen quantitativen und qualitativen Entwicklungsmöglichkeiten.
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Der planfestgestellte Standort weise gesamtsaldierend betrachtet auch mehr Vorteile auf als die Standortalternative Böblingen. Zwar sei Böblingen insbesondere unter den Aspekten Flächenverfügbarkeit und Bodenqualität vorzuziehen, doch sei der nunmehr vorgesehene Standort gleichwohl überlegen. Sein zentraler Vorteil liege in der Verkehrsgunst, die sich schon aus der vorgegebenen Verkehrsinfrastruktur ergebe, die eine bundesweit wohl einzigartige Bündelung des messebedingten Straßen-, Bahn- und Flugverkehrs ermögliche. Dieser gerade für überregionale und internationale Messen herausragende Standortfaktor entspreche in nahezu idealer Weise den gesetzlichen Vorgaben. Der Standort sei bereits heute über die Haltestelle "Flughafen" an die S-Bahn angebunden und solle im Zuge des Projekts S 21 mit dem sog. Filderbahnhof einen weiteren optimalen Anschluss an den öffentlichen Personenverkehr erhalten. Schließlich liege der Standort unmittelbar an der derzeit 6-streifig ausgebauten BAB A 8 und der 4-streifig ausgebauten B 27. In den entsprechenden Verkehrsuntersuchungen sei nachgewiesen, dass die Gegebenheiten die Realisierung einer weiteren BAB-Anschlussstelle ermöglichten und die ausreichende Leistungsfähigkeit des geplanten Straßennetzes gegeben sei. Darüber hinaus liege der Standort in unmittelbarer Nähe zum Landesflughafen, was organisatorisch-strukturelle Synergieeffekte - im Hinblick auf den Veranstaltungsbereich und die Schaffung bzw. gemeinsame Nutzung von Versorgungs- und Erschließungseinrichtungen - ermögliche. Insbesondere durch das gemeinsame Verkehrs- und Parkierungskonzept könnten hohe Synergien erzeugt und entsprechende Einsparungen erzielt werden. Zwar sei auch die verkehrsinfrastrukturelle Situation beim Standort Böblingen nicht ungünstig, doch lange nicht so hervorragend wie beim planfestgestellten Standort. So sei insbesondere die A 81 im standortnahen Bereich aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens sehr stauanfällig, häufig überlastet und in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Wann die von der Straßenbauverwaltung geplante weitere Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit in Angriff genommen werden könne, sei noch unklar. Auch die Realisierung einer eigenen Anschlussstelle für das Messegelände sei in Anbetracht des bestehenden kurzen Abstandes zwischen den vorhandenen Anschlussstellen sehr problematisch. Schließlich weise dieser Standort eine spürbar größere Entfernung zum Landesflughafen auf. Insofern ließen sich daher keine nennenswerten Synergieeffekte erzielen. Nach alledem biete der planfestgestellte Standort namentlich auf den Gebieten der verkehrlichen Anbindung und der Synergieeffekte zum Landesflughafen derart überragende Vorteile, dass er den gesetzlichen Vorgaben am besten zu entsprechen vermöge. Auch bei gesamtsaldierender Betrachtung unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Belange sei er der Standortalternative Böblingen überlegen.
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Die vorgesehene Dimensionierung des Vorhabens sei im Hinblick auf dessen Funktion und die zu erwartenden Verkehrsmengen nach Abwägung aller Belange angemessen. Wie die Beigeladene überzeugend dargelegt habe, weise das bestehende Messeprogramm in verschiedenen Bereichen die Voraussetzungen für eine mehrfache (annähernde) Vollbelegung der geplanten Messe auf. Weitere Potentiale ergäben sich mit Blick auf die notwendige Internationalisierung der Messe, die in Anbetracht fehlender Flächen bislang nicht habe in Angriff genommen werden können.
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Das Planvorhaben werde den Zielen der Landesplanung und der Raumordnung gerecht. Es sei sowohl mit dem inzwischen verbindlich erklärten Landesentwicklungsplan 2002 als auch mit dem Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart vom 22.07.1998 vereinbar. Auch die Planungsvorstellungen der betroffenen Kommunen seien angemessen berücksichtigt worden. Der Grünzug zwischen Leinfelden-Echterdingen und der A 8 nördlich des "Lachengrabens" bleibe erhalten. Schließlich nehme die Planung für die Landesmesse nur annähernd 3 % der Gemarkungsfläche Leinfelden-Echterdingens in Anspruch.
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Das planfestgestellte Vorhaben stelle zwar einen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff dar, von dem nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen ausgingen, doch werde dieser ungeachtet dessen, dass ein Ausgleich im erforderlichen Maße nicht möglich sei, zugelassen, weil den mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen der Vorrang vor den Belangen des Naturschutzes einzuräumen sei. Die Realisierung des Vorhabens bedinge eine Flächeninanspruchnahme von insgesamt rund 106 ha. Die dauerhafte Flächeninanspruchnahme betrage rund 90 ha, wovon rund die Hälfte versiegelt werde. Bei dem Vorhaben handele es sich damit zweifelsohne um einen naturschutzrechtlichen Eingriff i.S.d. § 10 NatSchG. In der Umweltverträglichkeitsstudie bzw. dem landschaftspflegerischen Begleitplan seien die für den Naturhaushalt, seine einzelnen Potentiale (Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen, Klima), für die Landschaft, das Landschaftsbild, die Erholung sowie für das Wohnen, das Wohnumfeld, die Kultur und sonstigen Schutzgüter zu erwartenden Beeinträchtigungen im Einzelnen aufgelistet. Der Eingriff sei nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG im Rechtssinne unvermeidbar. Die Vermeidbarkeit beziehe sich auf die Frage, ob bei Verwirklichung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden könnten. Beeinträchtigungen, die zum Erreichen des planerisch gewollten Ziels nicht erforderlich seien, müssten vermieden werden. Diese Vorgaben würden vorliegend erfüllt. Mit den im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie den sonstigen Ausführungsmodalitäten würden Natur und Landschaft nur in einem zum Erreichen des Planungserfolges unerlässlichen Mindestumfang in Anspruch genommen. Die - nach Ausschöpfung aller Versuche zur Reduzierung verbleibenden - unvermeidlichen Beeinträchtigungen könnten funktional-räumlich nur teilweise ausgeglichen werden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG sei ein Eingriff unzulässig, wenn unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden könnten und wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge entgegenstünden. Nach der Definition in § 11 Abs. 2 NatSchG sei eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibe und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet sei. Da sich unvermeidbare Beeinträchtigungen i.S. eines ökologischen Status quo ante nicht wirklich ausgleichen ließen, sei auch auf dieser Stufe der Eingriffsregelung eine wertende Betrachtung erforderlich. Ausgleichsmaßnahmen müssten so beschaffen sein, dass in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand herbeigeführt werde, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführe. Dies erfordere nicht, dass die Maßnahmen am Ort des Eingriffs ausgeführt würden, schränke aber den räumlichen Bereich, in dem sie in Betracht kämen, insofern ein, als vorausgesetzt werde, dass sie sich jedenfalls dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen aufträten, noch auswirkten. Diesem Erfordernis sei entsprochen, wenn zwischen ihnen und dem Eingriffsort ein funktionaler Zusammenhang bestehe. Alle im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet und auf Flächen vorgesehen, die aufwertungsbedürftig und -fähig seien. Die jeweilige ökologische Eignung und die Zuordnung zu den Beeinträchtigungen der einzelnen Umweltpotentiale seien im landschaftspflegerischen Begleitplan ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Weitere geeignete und funktionsgerechte Ausgleichsmaßnahmen kämen nicht in Betracht. Mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan gehe die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass der Eingriff durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 NatSchG nicht vollständig ausgeglichen werde. Auch wenn ein Ausgleichsdefizit verbleibe, werde der Eingriff jedoch aufgrund der nach § 11 Abs. 3 S. 1 NatSchG gebotenen Abwägung zugelassen. Denn dem planfestgestellten Messevorhaben komme eine überaus wichtige landes- und regionalbedeutsame Infrastrukturfunktion zu. In Anbetracht der heutigen und erst recht in Zukunft zu erwartenden Defizite und Kapazitätsengpässe bei der bestehenden Messe auf dem Killesberg räume die Planfeststellungsbehörde den für den bedarfsgerechten Neubau streitenden Belangen den Vorrang vor den Naturschutzbelangen (und sonstigen Belangen) ein. Der Neubau sichere letztendlich den hiesigen Messestandort und trage damit spürbar zur Stärkung und Sicherung des Wirtschaftsstandortes Region Stuttgart und damit auch des Landes Baden-Württemberg bei. Die nicht durch Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 NatSchG ausgleichbaren Beeinträchtigungen müssten gem. § 11 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 NatSchG durch landschaftsgerechte Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Als Ersatzmaßnahme sei die Renaturierung der Körschmündung (Gestaltung eines naturnahen Gewässerlaufes und einer barrierefreien Anbindung an den Neckar auf 350 m) vorgesehen. Die ökologische Funktion und Eignung der Ersatzmaßnahme sei im landschaftspflegerischen Begleitplan nachvollziehbar dargestellt. Die Planfeststellungsbehörde sei auch der Auffassung, dass die Ersatzmaßnahme einen hinreichenden räumlichen und funktionalen Bezug zum Eingriffsort aufweise. Auch diese Ersatzmaßnahme führe nicht dazu, dass der vorhabensbedingte Eingriff vollständig ausgeglichen werden könne. Weitere ökologisch hinreichend funktionsgerechte Ersatzmaßnahmen kämen indessen nicht in Betracht. Für die nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen werde daher eine ergänzende Ausgleichsabgabe in Höhe von 2,5 Mio. EUR festgesetzt.
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Das Vorhaben sei auch mit den Belangen des Bodenschutzes vereinbar. Allerdings stelle die geplante Maßnahme in Anbetracht ihrer Flächenausdehnung und Neuversiegelung einen Eingriff in die Böden und deren Funktionen dar. Daher seien der Beigeladenen verschiedene Maßnahmen auferlegt worden, um die Bodenbelastungen auf das nach den Umständen Unvermeidliche zu beschränken.
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Der Kläger hat gegen den ihm am 12.03.2003 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 09.04.2003 Klage zum erkennenden Verwaltungsgericht erhoben, mit der er in erster Linie dessen Aufhebung begehrt. Zur Begründung trägt er vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei wegen Befangenheit des Regierungspräsidenten, der sich im Vorfeld des Erörterungstermins wiederholt in parteiergreifender Weise für die „Filder-Messe“ stark gemacht habe, formell rechtswidrig. Zu Unrecht erstrecke sich die Planfeststellung auf umfangreiche Straßenbaumaßnahmen (Anschlussstelle „Messe/Flughafen“ der BAB A 8; Neutrassierung der L 1192), die nicht mehr als zulässige Folgemaßnahmen der Messe angesehen werden könnten.
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In materieller Hinsicht verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen die Vorschriften zum naturschutzrechtlichen Artenschutz, nämlich gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 5 der EG-Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG - VRL -. In dem bei einer Realisierung des Vorhabens beeinflussten Gebiet lebten 65 europäische Vogelarten, die aufgrund Art. 5 VRL einen allgemeinen Schutz genössen. Gemeinschaftsrechtlich sei es verboten, deren Nester und Eier absichtlich zu zerstören, zu beschädigen oder zu entfernen. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die Verbote der Vogelschutzrichtlinie teilweise umsetze, sei es verboten, wildlebende Tiere der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten aufzusuchen oder anderweitig zu stören. Durch die Vorhabensrealisierung würden die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der in dem betroffenen Gebiet dauerhaft oder zeitweise lebenden oder durchziehenden Vögel, insbesondere im unmittelbaren Baubereich, gestört. Abgesehen von der unmittelbaren Inanspruchnahme von Flächen, auf denen sich Brut-, Nist- und Zufluchtstätten befänden, führe auch der baubedingte Lärm zu Störungen der Vögel, Vertreibungseffekten und Fluchtreaktionen. Die Eingriffsprivilegierung des § 43 Abs. 4 BNatSchG finde keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift sollten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG zwar nicht für den Fall gelten, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen würden. Diese Begrenzung des Schutzes von einer europäischen Vogelart angehörenden Individuen sei indessen mit der Vorgabe des Art. 5 VRL nicht in Einklang zu bringen. Die Verbote des Art. 5 VRL könnten nur im Einzelfall unter strikter Wahrung der in Art. 9 Abs. 1 VRL bezeichneten Voraussetzungen, die hier offenkundig nicht vorlägen, außer Acht gelassen werden. Auch eine Befreiung von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG gem. § 62 Abs. 1 BNatSchG liege nicht vor und komme auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht. Falls man dies anders beurteile, müsse den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie des Art. 5 VRL zumindest durch eine Beschränkung der Baumaßnahmen auf die außerhalb der Brutzeiten der Vögel gelegenen Monate Rechnung getragen werden.
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Des Weiteren sei der Planfeststellungsbeschluss wegen Verstoßes gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot rechtswidrig. Die in die Abwägung einzustellenden Belange seien nicht hinreichend ermittelt und gewürdigt worden. Eine Einstellung der Belange von Natur- und Umweltschutz in die Standortentscheidung sei nicht vorgenommen worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei gar nicht erst auf eine Untersuchung der infrage kommenden Alternativstandorte erstreckt worden. Der Beklagte habe die Belange von Natur und Landschaft im Rahmen seiner fachplanungsrechtlichen Abwägungsentscheidung nicht in einem Sinne einfließen lassen, dass deren Beeinträchtigungen Einfluss auf die Frage des Ob und Wo eines Messebaus gehabt hätten. Die im Vergleich zu den Alternativstandorten erheblich größeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft am beantragten Standort seien seitens des Beklagten in keiner Weise berücksichtigt worden. Ebenso wenig wie die Belange des Naturschutzes seien auch die des Gewässerschutzes, des Klimaschutzes oder des Immissionsschutzes an irgendeiner Stelle der Überlegungen zur Standortauswahl im Rahmen der Abwägungsentscheidung angeführt, so dass auch insofern von einem Abwägungsausfall gesprochen werden müsse. Damit die Belange von Natur und Landschaft sowie der weiteren Umweltschutzgüter in die Abwägung eingestellt werden könnten, müssten diese zwangsläufig zuvor in einem ausreichenden Umfang ermittelt werden. Dies sei nicht geschehen. Insbesondere sei der Bestand wertgebender und entscheidungsrelevanter Artengruppen der Säugetiere, der Avifauna, Amphibien und Libellen fehlerhaft ermittelt worden. Auch die Erhebungen zur Feststellung des Laufkäferbestandes seien unzureichend. Kumulierende Beeinträchtigungen, die von weiteren, in der Planungsphase befindlichen Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Umfeld des Messestandortes ausgingen - Ausbau der BAB A 8 und der Bundesstraße B 27, Vergrößerung des Stuttgarter Flughafens, Bahnprojekt Stuttgart 21 und Bau eines Luftfrachtzentrums -, seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Hätte der Beklagte sich über das wahre Ausmaß der Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzes hinreichende Kenntnis verschafft, so wäre dies nicht ohne Auswirkungen auf seine Entscheidung über die Frage der Vorzugswürdigkeit der Alternativstandorte Killesberg und Böblingen geblieben. Das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft sei auch nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung - insbesondere in Bezug auf die Standortfrage - eingestellt worden. Die dem Umweltschutz aufgrund der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zukommende verfassungsrechtliche Bedeutung sei vom Beklagten verkannt worden. In Baden-Württemberg werde dies in Art. 3a bis 3c LV nochmals ausdrücklich betont und verstärkt. Ferner bedingten Art. 8 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG - UVP-RL -sowie § 12 UVPG, dass die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung untersuchten Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft im Rahmen der fachplanerischen Abwägungsentscheidung Berücksichtigung finden müssten. Sei das ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses zu verzeichnende völlige Fehlen einer Berücksichtigung der Umweltbelange in der Abwägungsentscheidung bereits mit dem allgemeinen fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot nicht zu vereinbaren, so gelte dies um so mehr angesichts der Hervorhebung der Bedeutung der Umweltbelange im Rahmen der Abwägung nach § 3 Abs. 1 S. 2 LMesseG. Der Beklagte habe im Planfeststellungsbeschluss zu erkennen gegeben, dass er im Rahmen der Standortfrage den Belangen der Umwelt im Allgemeinen sowie dem Integritätsinteresse des Naturschutzes im Besonderen keinerlei Bedeutung zugemessen habe. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Rechtfertigung des Bedarfs an der Errichtung einer Messe am vorgesehenen Standort hielten einer inhaltlichen und rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Bedarf an der Realisierung eines Vorhabens gehöre zu den im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu würdigenden Umständen. Mangels eines öffentlichen Bedarfs an dem Messeneubau fehle es auch an deren Gemeinnützigkeit. Das Vorhaben gestalte sich vielmehr als eine rein privatnützige Veranstaltung zugunsten der Beigeladenen.
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Schließlich sei die Planfeststellung auch wegen Verstoßes gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 10 ff. NatSchG) zu beanstanden. Bei der Anwendung der §§ 10 ff. NatSchG seien sowohl im Rahmen der Prüfung, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vorliegen, als auch der bejahendenfalls erforderlichen Weiterung, ob und wie diese vermieden oder vermindert bzw. ausgeglichen oder anderweitig kompensiert werden können, jeweils bezogen auf die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts die Abarbeitung der Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchzugehen. Daran fehle es. Der Eingriff sei bereits wegen unzureichender Erhebung der betroffenen Tierbestände unzulässig. Sei die Tatsachengrundlage für die Anwendung der Eingriffsregelung nicht ausreichend ermittelt, so seien auch die darauf aufbauenden weiteren Entscheidungen mangelhaft. Die Vermeidbarkeit des Eingriffs im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG sei unzureichend geprüft worden. Auch hier seien Alternativstandorte nicht geprüft worden. Auch eine Teilvermeidung, d. h. eine Verwirklichung des Vorhabenzwecks am gewählten Standort unter geringeren Eingriffsfolgen, etwa eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch Änderung der Geschosszahl, sei nicht in Betracht gezogen worden. Der vorgesehenen Dachbegrünung komme in erster Linie gestalterische Wirkung zu. Daneben sei sie bis zu einem gewissen Grade geeignet, nachteilige baubedingte Veränderungen des Kleinklimas abzumildern oder auszugleichen. Als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sei sie jedoch nicht in dem angenommenen Maße geeignet. Die vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen seien bezüglich der Avifauna und der Laufkäfer untauglich, bezüglich der Tagfalter und Widderchen unzureichend. Im Hinblick auf das Schutzgut Boden seien die Minimierungsmaßnahmen zu hoch bewertet worden. Die Defizite bei der Ermittlung der Eingriffe in Natur und Landschaft und deren konkrete Auswirkungen insbesondere auf Flora und Fauna schlügen auf die Prüfung von deren Ausgleichbarkeit gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 NatSchG durch. Eine hinreichende Ausgleichsplanung setze notwendigerweise die vollständige Ermittlung und Bewertung des Status quo voraus. Die Methode der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung im landschaftspflegerischen Begleitplan sei fehlerhaft. Die von der Beigeladenen angewandte Methode der Verrechnung von Flächen mit unterschiedlichen Wertigkeiten führe zu nicht tragfähigen Ergebnissen. Die Beigeladene gehe in der Weise vor, dass sie aus der Hektarzahl betroffener Fläche und deren jeweiligen naturschutzfachlichen Wertigkeiten durch Multiplikation Werteinheiten bilde. Ausschließlich diese derart errechneten Werteinheiten seien sodann nach der von der Beigeladenen vorgelegten Konzeption für die Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich maßgebend. Ein grundsätzlich zu fordernder Ausgleich mittels Reproduktion von betroffenen Flächen und Wertigkeiten durch Aufwertungsmaßnahmen auf den Ausgleichsflächen, an deren Ende diese den Wert der Eingriffsfläche hätten, werde somit umgangen. Auf diese Weise sei es möglich, die Zerstörung von hochwertigen Flächen (der Wertigkeit 4 oder 5) durch eine geringfügige Aufwertung von Flächen etwa mit der Wertigkeit 1 auf eine Wertigkeit von nur 2 oder 3 „auszugleichen“, obwohl hochwertige Flächen zum Ausgleich für die zerstörten hochwertigen Flächen nicht geschaffen würden. Offensichtlich fehlerhaft sei das Ausgleichskonzept, soweit 0,92 ha bereits bestehender Erdwege, 0,80 ha bereits bestehender Altgrasstreifen und 0,15 ha bereits bestehender Feldhecke als Ausgleichsfläche anerkannt würden. Erst recht könne die Heranziehung einer Ackerfläche, für die keine Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt seien, nicht als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden. In der großzügigen Anrechnung von Wirkungsräumen von 150 m (betreffend Avifauna) bzw. 40 m (betreffend Laufkäfer) rund um die geringen Ausgleichsflächen liege eine grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Berücksichtige man noch, dass die umliegenden Flächen eine intensive landwirtschaftliche Nutzung erführen, erscheine es viel naheliegender, dass die kleinflächigen und schmalen Ausgleichsflächen an Wertigkeit verlören, anstatt eine Aufwertung um 2 Wertstufen von intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen in einem 150 m-Umkreis bewirken zu können. Für die Avifauna sei die Anrechnung eines Wirkraums von 150 m rund um die Ausgleichsflächen fachlich nicht zu legitimieren. Das Rebhuhn nutze große Felder nur im Randbereich bis zu einer Tiefe von etwa 20 m für die Anlage des Geleges. Zudem könnten die Bruthabitate nicht beliebig verdichtet werden; die Dichte der Brutpaare z.B. bei Rebhühnern liege in der Regel bei 3 - 5 Paaren je 100 ha Fläche. Die Aufwertung einzelner kleiner Flächen könne daher nur sehr bedingt den Verlust einer wesentlich großräumigeren Fläche ausgleichen. In Bezug auf die Artengruppe der in Baden-Württemberg sehr stark gefährdeten Offenlandbrüter sei zu bilanzieren, dass diesen ein besonders geeigneter Lebensraum verloren gehe, ihnen aber zum Ausgleich kein adäquater Ersatz geboten werde. Das Eingriffsgebiet sei gegenwärtig von einer leichten, trockenen Kuppenlage geprägt und stelle einen wichtigen Lebensraum für offenlandbrütende Arten dar. Solche Gegebenheiten würden von Feldlerchen, Schafstelzen und dergleichen bei der Wahl des Brutplatzes bzw. ihres Reviers bevorzugt. Gehe dieser Lebensraum aufgrund der Vorhabensrealisierung verloren, bleibe in den gesamten Fildern kein Ort der Rückzugsmöglichkeit mehr. Eine entsprechende Kuppenlage mit schnell abtrocknenden Böden, die während der Jungenaufzucht gerade für das Rebhuhn von entscheidender Bedeutung sei, finde sich am Ort der geplanten Ausgleichsmaßnahmen nicht und es solle auch keine größere zusammenhängende Fläche entsprechend gestaltet werden. Die eingriffsbedingt verlorenen Brutreviere würden sich nicht in hinreichendem Maße auf die Ausgleichsflächen verlagern. Die Ausgleichsflächen befänden sich auf der anderen Seite der durch die Bundesstraße zerschnittenen Landschaft, deren Querung oder Überflug Rebhühnern nicht möglich sei. Hinsichtlich der Laufkäfer könnten nur die Schwarzbrachen, nicht aber Dauerbrachen bzw. Ansaaten als Ausgleichsflächen anerkannt werden. Der insoweit angenommene Wirkraum von 40 m um die eigentlichen Maßnahmeflächen herum sei durch nichts belegt. Die für die Eingriffe in Flora und Vegetation vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien ebenfalls untauglich. Die Anlage von Hecken und Baumreihen entlang stark befahrener Straßen sei nicht geeignet, den Biotopverbund zu verbessern. Der Verlust der nach § 24a NatSchG geschützten Biotope „Feldhecke“ werde durch die Anlage von Hecken an den vorgesehenen Standorten nicht ausgeglichen, da die Hecken dort ihre Biotopfunktion als Lebensraum für Tiere nicht erfüllen könnten. Bezüglich der Beeinträchtigungen des Bodens finde ebenfalls kein Ausgleich statt. Einer neuversiegelten Fläche von 45 ha stehe eine entsiegelte Fläche von 0,2 ha gegenüber. Weitere Entsiegelungsmöglichkeiten seien nicht geprüft worden. Im Zusammenhang mit dem Eingriff in das Schutzgut Boden stehe auch die erkannte Veränderung der Grundwasserneubildungsrate. Dieser Konflikt sei Folge der großflächigen Versiegelungen, tauche aber im Rahmen der Ausgleichsplanung an keiner Stelle mehr auf. Auch insofern sei die Ausgleichsplanung unvollständig. Für die betroffenen Säugetiere, Amphibien und Libellen seien überhaupt keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen worden. Der Verstoß gegen das zwingende Ausgleichsgebot des § 11 Abs. 2 NatSchG führe zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. In Anbetracht der Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Eingriffswirkungen einerseits und des Wertes der geplanten Ausgleichsmaßnahmen andererseits sei es dem Beklagten zwangsläufig nicht möglich gewesen, eine fehlerfreie Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG vorzunehmen. Die gegen eine Verwirklichung des Vorhabens sprechenden naturschutzfachlichen Belange seien in Gänze ausgeblendet worden. Es hätte einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen einer Vorhabensrealisierung im Hinblick auf die dadurch zerstörte und beeinträchtigte Natur und Landschaft bedurft. Aufgrund der vorangegangenen Fehler sei das Ausgleichsdefizit erheblich höher als vom Beklagten angenommen. Die mangelnde Bilanzierung im Planfeststellungsbeschluss würde nur ausreichen, wenn eine im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommene Bilanzierung ersichtlich übernommen worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Festsetzung von Ersatzmaßnahmen nach § 11 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 NatSchG sei ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Es fehle an jeder Bilanzierung oder Auflistung der nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen und an einer nachvollziehbaren Begründung, inwieweit diese gerade durch die Maßnahme "Renaturierung der Körschmündung" kompensiert werden könnten. Als Kompensation für die Eingriffe in die Laufkäferfauna und in das Schutzgut Boden sei die vorgesehene Ersatzmaßnahme völlig untauglich. Eine kompensatorische Anrechnung der im Zuge der Maßnahme „Renaturierung der Körschmündung“ vorgesehenen Entfernung von Sohlschalen komme nicht in Betracht. Zwar sei eine solche Maßnahme im Hinblick auf die Aufwertung der Fließgewässerökosysteme positiv zu beurteilen. Indessen kompensierten diese positiven Effekte in keiner Weise die Versiegelungen des terrestrischen Bodens. Die Eingriffe in das Schutzgut Wasser im Hinblick auf die Verdohlung von 200 m Fließgewässer, von denen 65 m erst im November 2000 als Ausgleichsmaßnahme renaturiert worden seien, könnten nicht durch die vorgesehenen Maßnahmen an der Körsch kompensiert werden. Die Körsch sei im fraglichen Bereich bereits mit einer ausgeprägten Ufervegetation ausgestattet, so dass durch die Maßnahme keine erhebliche Aufwertung der dortigen Lebensräume zu verzeichnen sei. Die Ersatzmaßnahme wirke auch nicht im Hinblick auf die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholung. Hierfür sei das von der Ersatzmaßnahme betroffene Gebiet viel zu kleinräumig, zudem besitze das Mündungsgebiet aufgrund der baulichen Vorbelastung durch die B 10 sowie der von dieser Straße ausgehenden Lärm- und Abgasimmissionen keinerlei Potential landschaftlicher Aufwertung oder künftiger Erholungsfunktion. Weitere Kompensationsmaßnahmen, etwa durch Abriss der funktionslos werdenden Messe auf dem Killesberg, seien überhaupt nicht geprüft worden.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
1. den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.03.2003 aufzuheben,
26 
hilfsweise:
27 
2. den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
28 
weiter hilfsweise:
29 
3. den Beklagten zu verpflichten,
30 
aa) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zur Einschränkung der Bauzeit auf die Monate September bis Januar zu ergänzen,
31 
bb) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zur Durchführung weiterer geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Laufkäfer-(Carabiden-)Fauna auf hierfür geeigneten Grundstücken zu ergänzen,
32 
cc) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zur Durchführung weiterer geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Vogel-(Avi-) Fauna auf hierfür geeigneten Grundstücken zu ergänzen,
33 
dd) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zur Durchführung weiterer geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Feldhasenfauna zu ergänzen,
34 
ff) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zu ergänzen, mit denen eine maximal extensive Bewirtschaftung derjenigen landwirtschaftlich genutzten Flächen sichergestellt wird, welche an die Grundstücke angrenzen, die in den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Planunterlagen als zur Vornahme der im landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Maßnahmen A 1 bis A 5 vorgesehen sind,
35 
gg) den Planfeststellungsbeschluss um Anordnungen zu ergänzen, mit denen der freie Flächenzutritt für die Fauna im Wirkraumbereich von 150 Metern rund um die Grundstücke, die in den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten Planunterlagen als zur Vornahme der im landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebenen Maßnahmen A 1 bis A 5 vorgesehen sind, dauerhaft gewährleistet wird,
36 
weiter hilfsweise:
37 
4. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Auflagen zur Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zusätzliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu ergänzen.
38 
Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen,
39 
die Klage abzuweisen.
40 
Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss setze sich ausführlich mit der Bedarfsfeststellung auseinander. Nach der Feststellung der gesetzlichen Bedarfsfestlegung in § 2 LMesseG überprüfe er ausführlich den Bedarf auch unabhängig davon. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2003 - 4 CN 9/01 - im Normenkontrollverfahren gegen die von der Region Stuttgart am 21.07.1999 beschlossene Teiländerung des Regionalplans sei die auf der Ebene der Regionalplanung vorgenommene Bedarfsfeststellung für die Landesmesse unabhängig von der gesetzlichen Regelung in § 2 LMesseG für rechtmäßig erklärt worden. Diese Bedarfsfeststellung auf der Ebene des Regionalplans sei identisch mit der Bedarfsermittlung und damit Planrechtfertigung auf der Ebene des Planfeststellungsverfahrens. Die Ziele eines für verbindlich erklärten Regionalplans seien von den öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Was als Ziel der Raumordnung rechtskräftig bestätigt sei, gelte auch für das Planfeststellungsverfahren und binde die Gerichte im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss. Mit dem genannten Urteil habe das BVerwG auch die Standortentscheidung des Regionalplans rechtskräftig bestätigt. Zudem seien Alternativstandorte nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich als vorzugswürdig hätten aufdrängen müssen. Daran fehle es. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen zwingendes Naturschutzrecht (§§ 42 ff. BNatSchG, Art. 5 VRL). Die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gälten nicht für den Fall eines zugelassenen Eingriffs i.S.d. § 43 Abs. 4 BNatSchG. Die für den Abwägungsvorgang erforderlichen Ermittlungen des Bestandes der Natur und der Landschaft seien im landschaftspflegerischen Begleitplan in geradezu beispielhafter Weise erfolgt. Auf diesen sei zutreffend und zulässigerweise im Planfeststellungsbeschluss umfassend Bezug genommen worden. Es sei nicht erforderlich gewesen, über die umfangreichen Untersuchungen hinaus weitere Artengruppen der Säugetiere, Avifauna, Amphibien und Libellen noch konkreter zu erfassen. Im Planfeststellungsbeschluss habe eine umfassende Alternativenabwägung unter Einschluss der Belange des Natur- und Umweltschutzes stattgefunden. Das Abwägungsergebnis sei auch im Hinblick auf die objektive Gewichtung der naturschutzrechtlichen Belange nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sei nicht gegeben. Insbesondere begegneten die Methode der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und das Ausgleichskonzept keinen Bedenken.
41 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung fünf auf Einholung von Sachverständigengutachten gerichtete Beweisanträge gestellt, die von der Kammer abgelehnt wurden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dem Antrag Nr. 1 war nicht nachzugehen, da es sich bei der mit ihm aufgeworfenen Frage, ob aufgrund der durchgeführten Bestandserhebungen eine hinreichende Bewertung der betroffenen Fauna möglich war, um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt. Bei den Anträgen Nr. 2 - 5 handelte es sich mangels Benennung bestimmter Beweistatsachen um sog. Ausforschungsbeweisanträge, die schon aus diesem Grund abzulehnen waren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 18a m.w.N.).
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Planfeststellungsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (33 Ordner) sowie den Planfeststellungsantrag der Beigeladenen nebst Anlagen (18 Ordner) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss widerspricht keinen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG geltend machen kann, und leidet auch nicht an erheblichen Abwägungsmängeln (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 LMesseG) zu Lasten von durch den Kläger rügefähigen Belangen. Die Klage hat daher weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

Gründe

 
43 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss widerspricht keinen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG geltend machen kann, und leidet auch nicht an erheblichen Abwägungsmängeln (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 LMesseG) zu Lasten von durch den Kläger rügefähigen Belangen. Die Klage hat daher weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Feb. 2004 - 1 K 1545/03 zitiert 10 §§.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 42 Zoos


(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse,2. Tierhandlungen und3. Gehege z

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen


(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen


(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Ar

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 43 Tiergehege


(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 62 Bereitstellen von Grundstücken


Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allg

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Feb. 2004 - 1 K 1545/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2006 - 8 S 1269/04

bei uns veröffentlicht am 02.11.2006

Tenor Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2004 - 1 K 1545/03 - zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.