Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Dezember 2005 - 4 K 1913/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), Beschwerden haben keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt - dies ist allein noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens -, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.09.2005 wieder herzustellen, soweit darin unter II die Aufstellung eines mobilen Werbeträgers (Hinweis auf die Gaststätte der Antragsteller) vor dem Anwesen K.-J.-Straße ... im Bereich des dort aufgestellten Kunstwerks ohne - zuvor unter I. abgelehnte - Sondernutzungserlaubnis untersagt und die Entfernung des bereits aufgestellten Werbeträgers innerhalb einer Frist von zwei Wochen angeordnet worden ist. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller - nur dieses prüft der Senat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragsgegnerin dem Begründungsgebot des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO für das besondere Vollzugsinteresse Genüge getan hat. Sie hat den Sofortvollzug angeordnet, weil bei einem vorläufigen Belassen des umstrittenen Werbeträgers ohne die - unstreitig - erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf Grund der Signalwirkung eines derartigen Zustands andere Gewerbetreibende motiviert würden, ein eigenes insoweit ebenfalls rechtswidriges (Werbe-)Verhalten beizubehalten, wobei die sofortige Entfernung der Werbetafel den Antragstellern auch zumutbar sei. Fehl geht insoweit deren Einwand, dass sich dies schon mit der eigentlichen Begründung für den Bescheid decke, in der ausgeführt werde, dass die Sondernutzungserlaubnis aus verkehrlichen Gründen sowie zur Vermeidung von Berufungsfällen nicht erteilt werden könne. Denn das betrifft die Ablehnung der für den Werbeträger beantragten Sondernutzungserlaubnis unter I. des Bescheids vom 16.09.2005 und nicht die darin unter II. erlassene und unter III. für sofort vollziehbar erklärte Untersagungs- und Entfernungsverfügung. Soweit die Antragsgegnerin hier im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung darauf verweist, dass der öffentliche Verkehrsraum im Innenstadtbereich vor allem den Fußgängern weitgehend ungehindert zur Verfügung zu stellen sei, was eine „Überrepräsentation“ von Werbeträgern abseits des eigentlichen Gewerbebetriebs verbiete, mag dies mit der Begründung des Sofortvollzugs „deckungsgleich“ sein. Wird aber die Untersagung bzw. die Beseitigung einer unerlaubten Sondernutzung verfügt, um die damit verbundene Behinderung/Gefährdung des Gemeingebrauchs zu vermeiden, so kann das Erlassinteresse zugleich das (besondere) Vollzugsinteresse begründen (vgl. zu dieser Möglichkeit J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl., RdNr. 36 zu § 80 m.w.N.).
Auch in der Sache erscheint es nicht gerechtfertigt, das öffentliche Vollzugsinteresse hinter das private Interesse der Antragsteller an einer vorläufig weiteren Aufstellung ihres Werbeträgers in der K.-J.-Straße zurücktreten zu lassen. Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Untersagungs- und Beseitigungsverfügung als „sehr wahrscheinlich rechtmäßig“ erachtet: Das ergebe sich daraus, dass der umstrittene Werbeträger von keiner Erlaubnis gedeckt und deshalb (formell) illegal sei; in diesem Fall stelle § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG die erforderliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der getroffenen Maßnahmen dar; Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung kommt § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG in Betracht. Danach kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird oder der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen anordnen. Diese Vorschrift ermächtigt die Straßenbaubehörde auch zur Untersagung einer unerlaubten Sondernutzung, wenn diese bereits stattgefunden hat und eine Wiederholung zu besorgen ist (vgl. Senats-urt. v. 31.01.2002 - 5 S 3057/99 - NVwZ-RR 2003, 238 = VBlBW 2002, 297). Voraussetzung für ein Einschreiten der Straßenbaubehörde nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG ist also allein (schon) die formelle Illegalität der Sondernutzung. Eine solche liegt hier vor. Die für das Aufstellen des umstrittenen Werbeträgers in der Fußgängerzone - unstreitig - erforderliche Sondernutzungserlaubnis hat die Antragsgegnerin unter I. des Bescheids vom 16.09.2005 gerade abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller geht im Kern allein dahin, dass die Antragsgegnerin das ihr dabei nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eingeräumte Ermessen schon deshalb fehlerhaft ausgeübt habe, weil sie nach „amtsintern festgelegter Verwaltungspraxis“ Werbeträger der vorliegenden Art nur noch „am Ort der Leistung“ und nicht mehr in einer relativ weiteren Entfernung von den jeweiligen Geschäfts- oder Gewerberäumen gestatte, diese neue Praxis bei Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen jedoch einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin bedurft hätte. Damit zeigen die Antragsteller aber nicht auf, inwiefern eine insoweit anzunehmende (Ermessens-)Fehlerhaftigkeit der Ablehnungsentscheidung für die Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG gestützten Untersagungs- und Entfernungsverfügung von Relevanz wäre.
Allerdings dürfte eine solche Verfügung ermessensfehlerhaft sein, wenn derjenige, der die - infolge Ablehnung - unerlaubte und damit formell illegale Sondernutzung ausübt, offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis hat (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., RdNr. 276 und Sauthoff in NVwZ 1998, 239, 251). Aber auch dies haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Zur Fehlerhaftigkeit der Versagung der von ihnen beantragten Sondernutzungserlaubnis machen die Antragsteller - wie bereits erwähnt - geltend, dass die neue „amtsintern festgelegte Verwaltungspraxis“ insoweit keine ausreichende Grundlage darstelle, vielmehr eine entsprechende Beschlussfassung des Gemeinderats erforderlich gewesen wäre. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 01.08.1996 - 5 S 3300/95 - NVwZ-RR 1997, 677 u. Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/88 - NVwZ-RR 2000, 837 = VBlBW 2000, 281) bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG für eine (gewerbliche) Sondernutzung in einer Fußgängerzone auch städtebauliche und baugestalterische Belange berücksichtigt werden dürfen, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben und ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt, das - in Form verwaltungsinterner Richtlinien - vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Eine solche gemeinderätliche Beschlussfassung ist hier jedoch entbehrlich gewesen, weil die Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis nicht auf städtebauliche oder baugestalterische Erwägungen gestützt, sondern mit der Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs in der Fußgängerzone begründet worden ist, wie sie mit einer unbegrenzten Zulassung von Werbetafeln auch für nicht unmittelbar an der K.-J.-Straße gelegene Gewerbebetriebe (Gaststätten) verbunden wäre. Auf die Sicherheit und Leichtigkeit des widmungsgemäßen (Fußgänger-)Verkehrs bezogene Erwägungen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind jedoch originär wegerechtlicher Natur.
Selbst wenn man wegen Fehlens - unterstellt erforderlicher - gemeinderätlicher Richtlinien von einer mangelhaften Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin ausginge, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt, weshalb sie wegen Ermessensreduzierung auf Null offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis hätten. Die bisherige Duldung des aufgestellten Werbeträgers durch die Antragsgegnerin ist rein faktisch und außerhalb des rechtlichen Rahmens einer - unstreitig - erforderlichen Sondernutzungserlaubnis erfolgt. Auch das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an einer Werbung für ihre in einer Nebenstraße gelegene Gaststätte (auch) in der K.-J.-Straße als der Hauptgeschäftsstraße der Fußgängerzone führt nicht dazu, dass sich das behördliche Erteilungsermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG zu einem Anspruch der Antragsteller verdichtet hätte. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht willkürlich, wenn die Antragsgegnerin künftig zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Fußgängerzone durch eine Anhäufung von Werbeträgern deren Aufstellen nur noch durch die unmittelbar dort gelegenen Gewerbebetriebe „an der Stätte der Leistung“ zulassen will und nicht auch durch Gewerbetreibende aus Nebenstraßen (wie die Antragsteller), diese vielmehr ebenfalls auf eine Werbemöglichkeit (nur) „vor Ort“ beschränkt.
Die behördliche Ermessensbetätigung bei Erlass der angefochtenen Unterlassungs- und Beseitigungsverfügung dürfte auch nicht deshalb fehlerhaft sein, weil die Werbetafel der Antragsteller in der Vergangenheit unbeanstandet geblieben war. Diese „faktische Duldung“ erfolgte - wie bereits erwähnt - außerhalb des rechtlichen Rahmens einer (unstreitig) erforderlichen Sondernutzungserlaubnis. Die Antragsteller haben kein schützenswertes Interesse daran, trotz voraussichtlich rechtmäßiger Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis die Werbetafel nur deshalb (vorerst) weiterhin im Bereich der K.-J.-Straße aufstellen zu können, weil dies bis zur Änderung der Verwaltungspraxis unbeanstandet möglich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n. F.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2008 - 8 K 487/07 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.