Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Februar 2007 - 18 K 1971/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 23.490,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm (weitere) Kassenleistungen für die Intensiv- und Beatmungspflege durch einen ambulanten Pflegedienst zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); soweit der Zeitraum ab dem 05.06.2007 betroffen ist - der von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich auch erfasst wird -, fehlt es zudem an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Antragsgegnerin sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für Behandlungspflege - zu der auch, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, die Beatmungspflege zählt - sind beihilfefähig (vgl. §§ 9, 6 Abs. 1 Nr. 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen [Beihilfevorschriften - BhV] vom 01.01.2002 (GMBl. 2001 S. 918), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 30.01.2004 [GMBl. S. 379], von deren Weitergeltung für eine Übergangszeit auszugehen ist [vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004, DVBl. 2004, 1420]); Leistungen dafür sind in § 38 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Antragsgegnerin vorgesehen. Dem Antragsteller steht als Mitglied der Gruppe B 1 (vgl. § 12 Abs. 2 der Satzung) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung ein Anspruch auf Leistungen nach der Leistungsordnung B zu. Gemäß Abschnitt 2 Nr. 8 Buchst. b) i.V.m. Buchst. a) der Leistungsordnung B beläuft sich der erstattungsfähige Höchstsatz für die Behandlungspflege auf die beihilfefähigen Aufwendungen bis zur Höhe der örtlichen Sätze der hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, höchstens die monatliche feste Vergütung einer Angestellten in der Entgeltgruppe 7a der Kr-Anwendungstabelle TVöD. Diese hier maßgebende monatliche Vergütung beträgt nach der Mitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 17.03.2004 - und weiterhin - 3.347,04 EUR. In Anwendung der Regelung in Beschluss 3.1 zur Satzung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in Anerkennung seiner besonderen Situation zugesagt, die Maximalerstattung (Beihilfe und Kassenleistungen) auf 570,-- EUR pro Tag abzüglich der aus Beihilfe und privater Pflegeversicherung zustehenden Leistungen zu erhöhen. Dass dies rechtlichen Bedenken deshalb begegnet, weil ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf weitere Kassenleistungen zusteht, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht.
Dabei teilt der Senat allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Zusage der Antragsgegnerin „freiwillig“ erfolgt sei, weil im vorliegenden Fall Krankenversicherungsleistungen nach ihrer Satzung nicht in Betracht kämen.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) erstattungsfähig, wobei die Grundpflege überwiegen muss. Nach Abs. 1 Satz 2 sind Aufwendungen für Behandlungspflege erstattungsfähig. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass auch Aufwendungen für die vorliegend streitige Behandlungspflege nur im Rahmen einer - hier überschrittenen - vorübergehenden häuslichen Krankenpflege erstattungsfähig seien, was sich aus einer Gesamtschau der Sätze 1 bis 3 ergebe. Insbesondere § 38 Abs. 1 Satz 3 stelle klar, dass auch die Behandlungspflege nur bei einem vorübergehenden krankheitsbedingten Bedarf einen Anspruch auf Kassenleistungen begründe. Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass sich das Merkmal „vorübergehend“ in § 38 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nur auf die häusliche Krankenpflege in Form der Grundpflege und der hauswirtschaftliche Versorgung, nicht jedoch auf die Behandlungspflege bezieht. Auch in Satz 3 des 1. Absatzes dieser Vorschrift wird von dem Wort „vorübergehend“ nur die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, nicht aber die ohne einen entsprechenden Zusatz aufgeführte Behandlungspflege umfasst (so auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 28.02.2003 - 17 K 5430/02 -, Juris). Insoweit wird (lediglich) die vorübergehende häusliche Krankenpflege von der dauernden Pflegebedürftigkeit abgegrenzt. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Behandlungspflege nur im Rahmen einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege besteht. Dies belegt auch ein Vergleich mit der Regelung in der Beihilfeverordnung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Satzungsbestimmung des § 38 der beihilferechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV entspricht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV sind Aufwendungen erstattungsfähig für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung), die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig. Diese Regelung in Satz 2 gilt jedoch nicht nur bei vorübergehender häuslicher Krankenpflege, sondern auch bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach § 9 BhV. Auch in diesem Fall sind Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV erstattungsfähig. Insoweit ist die Behandlungspflege - wie im gesetzlichen Kassenbereich auch - dem krankheitsbedingten Leistungsspektrum zugeordnet (Schröder/Beckmann/ Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 9 BhV Anm. 4). Es ist kein Grund ersichtlich, die entsprechende Satzungsbestimmung der Antragsgegnerin anders zu verstehen. Auch die Leistungsordnung B (Abschnitt 2, Nr. 8) belegt, dass Aufwendungen für Behandlungspflege nicht nur im Rahmen vorübergehender häuslicher Krankenpflege erstattungsfähig sind (vgl. Buchst. a) einerseits: vorübergehende häusliche Krankenpflege und Buchst. b) andererseits: Behandlungspflege). Dementsprechend hat auch die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 21.11.2006 an den Pflegedienst des Antragstellers ausgeführt, dass Aufwendungen für häusliche Krankenpflege (vorübergehende Grundpflege, vorübergehende hauswirtschaftliche Versorgung und Behandlungspflege) grundsätzlich anerkannt werden können.
Steht damit dem Antragsteller auch bei dauernder Pflegebedürftigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Behandlungspflege nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zu, so kann er sein Begehren im vorliegenden Verfahren gleichwohl nicht auf diese Vorschrift stützen, da er über die angeführte Höchstbetragsregelung hinausgehende Leistungen erstrebt. Indes hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller weitere Leistungen nach Beschluss 3.1 zur Satzung zugesagt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Nach Beschluss 3.1 zur Satzung der PBeaKK wird der Vorstand ermächtigt, abweichend von den Bestimmungen der Satzung und der Leistungsordnungen im Einzelfall Leistungen u.a. auch dann zuzuerkennen, wenn Leistungen für Aufwendungen der Höhe nach begrenzt sind. Leistungen nach dieser Ermächtigung sind nur zu gewähren, soweit die ärztlich verordnete Maßnahme lebensnotwendig oder lebenswichtig ist oder wenn sie aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gegenüber einer sonstigen Möglichkeit für zweckmäßig gehalten wird. Dabei gilt bei der Festsetzung der Höhe der Leistungen grundsätzlich für alle Mitgliedergruppen der zutreffende oder zu unterstellende Vomhundertsatz (Tarifklasse) bei Mitgliedern der Gruppe B 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ermächtigung des Vorstandes dem Mitglied überhaupt einen Rechtsanspruch auf Ermessensgebrauch eröffnet (vgl. dazu Urteil des Senats vom 03.01.1996 - 4 S 1373/95 -; Beschluss des Senats vom 11.05.2005 - 4 S 752/05 -). Denn auch wenn davon für die Alternative der lebensnotwendigen bzw. lebenswichtigen Leistungen ausgegangen wird (die Ermächtigung zu einer Entscheidung nach Zweckmäßigkeit aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen berührt nur die Interessen der Antragsgegnerin und verschafft dem Mitglied keine geschützte Rechtsstellung, vgl. Urteil des Senats vom 03.01.1996, a.a.O.), ist ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Höchstgrenze der Aufwendungserstattung gemäß Beschluss 3.1 der Satzung im vorliegenden Fall auf 720,-- EUR pro Tag zu erhöhen sei, und vorträgt, diese Kosten für seine Intensiv- und Beatmungspflege erwiesen sich als angemessen und diese sei eine lebensnotwendige Leistung, weshalb sich unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf Leben das Ermessen des Vorstands der Antragsgegnerin mit der Folge auf Null reduziere, dass nur die Übernahme dieser Leistungen sachgerecht sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Denn der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit den von der Antragsgegnerin zugesagten Leistungen die Inanspruchnahme der erforderlichen pflegerischen Leistungen nicht möglich ist. Insoweit fällt auf, dass die Leistungen des Pflegedienstes nicht näher spezifiziert werden. Die Tätigkeitsbeschreibung sowohl in dem der Antragsgegnerin übersandten Kostenvoranschlag vom 10.11.2006 als auch in der eidesstattlichen Versicherung vom 18.01.2007 ist eher allgemein gehalten. Eine nähere Aufschlüsselung - auch in zeitlicher Hinsicht - ist nicht erfolgt. Dazu hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 02.02.2007 geltend gemacht hatte, es könne überhaupt nicht nachvollzogen werden, für welche Leistung welcher Betrag in Ansatz gebracht werde. Vielmehr würden Leistungen, die erbracht werden sollten, aufgelistet und pauschal mitgeteilt, dass der Tagessatz 720,00 EUR betrage. Gleichwohl hat der Antragsteller eine nähere Aufschlüsselung nicht vorgelegt und auch in seinem Schriftsatz vom 08.02.2007 an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die allgemeinen Angaben aus der eidesstattlichen Versicherung wiederholt. Schon dort war ausgeführt, dass ohne die ständige Überwachung des Antragstellers und seiner Vitalparameter sowie ohne ständige Versorgung der Beatmungseinrichtungen das Leben des Antragstellers akut gefährdet wäre. Bei ihm komme es nämlich immer wieder zu unvorhergesehenen Situationen. Er neige zu Unruhezuständen, in deren Verlauf er versuche, sich die Beatmungs- und Ernährungsschläuche zu ziehen. Es komme zudem des öfteren zu unvorhersehbaren Abfällen der Sauerstoffsättigung, die ein sofortiges Eingreifen einer medizinischen Fachkraft erforderten, um darüber zu entscheiden, ob eine Intervention notwendig sei, und ob und welche Maßnahmen ergriffen werden müssten. Die notwendige Spezifizierung der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen ersetzt dies nicht. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Klinikum Aschaffenburg bereits im Arztbrief vom 16.10.2006 ausgeführt hatte, dass die Eigenatmung bisher auf bis zu 10 Stunden ohne Unterbrechung habe trainiert werden können. Im Bericht der Klinik Kipfenberg vom 04.12.2006 heißt es, bei anhaltender respiratorischer Insuffizienz habe sich die Entwöhnung vom Respirator schwierig gestaltet, was die Verordnung eines Heimbeatmungsgeräts erforderlich gemacht habe. Zum Entlassungszeitpunkt sei der Antragsteller tagsüber spontan atmend mit 2 Liter Sauerstoffsubstitution, nachts beatmet. Auch in der Beschwerdeerwiderung hat die Antragsgegnerin unwidersprochen geltend gemacht, dass keine konkreten Rechnungen eingereicht worden seien, aus denen man die tatsächlich angefallenen Aufwendungen ersehen könnte. Es sei unklar, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller Aufwendungen entstanden seien. Auch dies hat der Antragsteller nicht zum Anlass genommen, die tatsächlich erbrachten Leistungen näher darzulegen oder gar glaubhaft zu machen. Deshalb teilt der Senat die gegenüber dem Verwaltungsgericht geäußerte Auffassung der Antragsgegnerin, dass nicht erkennbar ist, dass dem Antragsteller mit dem ihm insgesamt zugesagten Leistungen die Inanspruchnahme der benötigten Beatmungspflege verwehrt ist. Schon aus diesem Grund fehlt es insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dies gilt darüber hinaus auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller ersichtlich - wie sich dies auch aus der ärztlichen Verordnung vom 07.11.2006 ergibt - in erheblichem Umfang Leistungen der Grundpflege benötigt. Es spricht aber vieles dafür, dass während einer Erbringung der Hilfe bei der Grundpflege die Behandlungspflege in den Hintergrund tritt, sodass der hierfür erforderliche Kostenaufwand nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2003 - L 16 KR 37/96 -, Juris). Zudem hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 24.12.2006 an die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Grundpflege ausschließlich von seinen Angehörigen ausgeführt werde und nicht vom Personal des Pflegedienstes. Es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, dass sich die Art der Hilfeleistungen unterscheidet und dem jeweiligen Bereich zuordnen lässt. Es kann ermittelt werden, welchen täglichen Zeitbedarf an Grundpflege und an hauswirtschaftlicher Versorgung der Pflegebedürftige hat; hierzu bedarf es aber auch seiner Mitwirkung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R -, Juris).
Fehlt es schon danach an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, so hat der Antragsteller im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht, dass er die bereits am 07.11.2006 verordneten Maßnahmen im angegebenen Umfang weiterhin benötigt. Die Antragsgegnerin hat ihre Leistungen in nicht zu beanstandender Weise zunächst auf ein halbes Jahr befristet und dem Antragsteller aufgegeben, eine ärztliche Stellungnahme zur Krankheitsentwicklung und der weiteren Erwartung zu Notwendigkeit und Umfang der Beatmungspflege zur Verfügung zu stellen. Daran aber fehlt es. Soweit der Antragsteller vorprozessual in seinem Schreiben vom 24.11.2006 an die Antragsgegnerin behauptet hatte, die Beatmungspflicht werde auf Dauer bestehen, ist dies für den Senat schon vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass bei der Krankheit des Antragstellers grundsätzlich nach längerer Behandlungszeit gute Aussichten auf eine weitgehende Wiederherstellung bestehen (vgl. Neurologische Klinik Westend, www.critical-illness-polyneuropathie.de). Auch die oben angeführten Arztberichte belegen schon für den damaligen Zeitpunkt Fortschritte bei der Spontanatmung. Von weiteren Fortschritten ist ersichtlich auch die Klinik Kipfenberg ausgegangen, die in dem genannten Bericht darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller bei der Entlassung im Rollstuhl mobilisiert sei und ein intensives krankengymnastisches und ergotherapeutisches Training zur Verbesserung der Selbstständigkeit empfohlen hat. Deshalb kann auch aus dem Umstand, dass die Intensiv- und Beatmungspflege am 07.11.2006 „bis auf weiteres“ verordnet worden ist, nicht geschlossen werden, dass sie in diesem Umfang weiterhin erforderlich ist.
Nach alledem fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch, soweit der Antragsteller Leistungen in Höhe von 216,00 EUR kalendertäglich über den 04.06.2007 hinaus begehrt. Im Übrigen ist insoweit auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 28.12.2006 ausgeführt, dass sie über die weitere Unterstützung nach einem halben Jahr entscheiden werde. Dem Antragsteller steht die Möglichkeit offen, der Antragsgegnerin die von dieser angeforderten Unterlagen vorzulegen. Dass sie ihm - bei entsprechendem Nachweis - nicht die erforderlichen Leistungen gewähren wird, ist nicht erkennbar.
10 
Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die Kassenleistungen der Antragsgegnerin, die als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost eine freiwillige Krankenversicherung anbietet, zusätzliche Leistungen darstellen. Die freiwillige Krankenversicherung bei der Antragsgegnerin betrifft allgemein nichts anderes als eine zur ergänzenden Selbstvorsorge abgeschlossene Krankenversicherung. Als Trägerin einer freiwilligen Krankenversicherung regelt die Antragsgegnerin die aus den Beiträgen ihrer Mitglieder zu bestreitenden Leistungen eigenständig, wie dies auch bei einer privaten Versicherungsgesellschaft der Fall ist, und ist befugt, insoweit auch Höchstsätze festzusetzen (vgl. Urteil des Senats vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, Juris; Beschlüsse des Senats vom 18.04.2001 - 4 S 2574/00 -, vom 16.06.2003 - 4 S 804/01 -, IÖD 2003, 199, und vom 27.11.2003 - 4 S 2230/03 -).
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei hält es der Senat für gerechtfertigt, das maßgebende Interesse des Antragstellers in Orientierung an § 42 Abs. 1 GKG nach dem Jahresbetrag der erstrebten (weiteren) Kassenleistungen zu bemessen und diesen Betrag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Denn der dem § 42 Abs. 1 GKG zugrunde liegende Gedanke, bei Streitigkeiten um Leistungen, die das Existenzminimum garantieren sollen, das Kostenrisiko möglichst gering zu halten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 42 Rdnr. 2), kann auch bei der vorliegenden Fallgestaltung Berücksichtigung finden. Danach geht der Senat von einem Betrag von 45 EUR täglich für sechs Monate (= 8.100 EUR) und von einem Betrag von 216 EUR täglich für weitere sechs Monate aus (= 38.880 EUR) und setzt im vorliegenden Verfahren die Hälfte der sich daraus ergebenden Summe (46.980 EUR) an.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2007 - 4 S 518/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2007 - 4 S 518/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2007 - 4 S 518/07 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2007 - 4 S 518/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2007 - 4 S 518/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Feb. 2007 - 18 K 1971/07

bei uns veröffentlicht am 08.02.2007

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.100,-- EUR festgesetzt. Gründe   1

Referenzen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.100,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung höherer Kassenleistungen für die Intensiv- und Beatmungspflege des Antragstellers durch einen ambulanten Pflegedienst gerichtete Antrag gemäß § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg, denn es liegt kein Anordnungsanspruch vor.
Der Antragsteller begehrt eine Erhöhung der von der Antragsgegnerin mit Härtefallentscheidung vom 28.12.2006 (vgl. Blatt 12 der Behördenakten) zugesagten Beihilfe- und Kassenleistungen um 150,-- EUR pro Tag unter Verzicht auf die vorläufig verfügte zeitliche Befristung auf ein halbes Jahr. Da die Zusage für den bei der Antragsgegnerin als B1-Mitglied (beihilfeberechtigter Empfänger von Versorgungsbezügen) zu 30 Prozent krankenversicherten Antragsteller Beihilfe- und Kassenleistungen im Verhältnis von 70 zu 30 Prozent umfasst und die von der Antragsgegnerin nur im Auftrag der Beihilfestelle der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation festgesetzte Beihilfe gerichtlich nur gegen den (früheren) Dienstherrn des Antragstellers geltend gemacht werden kann, sind zwischen den Beteiligten vorliegend Kassenleistungen in Höhe von 45,-- EUR pro Tag streitig. In diesem Sinne ist der Antrag des Antragstellers sachdienlich auszulegen. Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, die Antragsgegnerin sei im Rahmen der Ermessensreduzierung „auf Null“ verpflichtet, ihm als Härtefallregelung gemäß dem Beschluss 3.1 ihrer Satzung die begehrten Kassenleistungen zu bewilligen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, so dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann.
Nach § 38 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin sind Aufwendungen für die vorliegend streitige Behandlungspflege nur im Rahmen einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Sätze 1 bis 3 des § 38 Abs. 1 der Satzung. Insbesondere dessen Satz 3 stellt dar, dass auch die Behandlungspflege nur bei einem vorübergehenden krankheitsbedingten Bedarf einen Anspruch auf Kassenleistungen begründet, wobei die für den Antragsteller einschlägige Leistungsordnung B der Satzung in Nr. 8 einen erstattungsfähigen Höchstsatz bestimmt, der seit 01.05.2005 3.347,04 EUR beträgt. Diese Satzungsbestimmung entspricht damit der beihilferechtlichen Regelung in § 6 Nr. 7 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Da der Antragsteller nach seinen von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Angaben dauerhaft auf Intensiv-Behandlungspflege angewiesen ist, ist der Bereich der gemäß § 38 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin noch von Kassenleistungen erfassten „vorübergehenden“ Krankenpflege überschritten. Beim Antragsteller liegt deshalb Pflegebedürftigkeit vor (vgl. insoweit auch die identische Abgrenzung in § 9 Abs. 2 BhV, der bei einer Behandlungsbedürftigkeit von voraussichtlich mindestens 6 Monaten in Abgrenzung zu der vorübergehenden häuslichen Krankheitspflege im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV dauernde Pflegebedürftigkeit feststellt, für die Aufwendungen nur im Rahmen der in § 9 Abs. 3 ff. BhV geregelten Pflegehöchstbeträge beihilfefähig sind). Obwohl danach Krankenversicherungsleistungen nach der Satzung nicht in Betracht kommen, hat die Antragsgegnerin im Wege eines Härtefallbeschlusses des Vorstands (Beschluss 3.1 der Satzung) Kassenleistungen zugesagt, die sich zusammen mit der im Auftrag der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation zugesagten ausnahmsweisen Beihilfeanerkennung (vgl. das Schreiben der Bundesanstalt an die Antragsgegnerin vom 05.12.2006, Blatt 11 der Behördenakten) auf 570,-- EUR pro Tag abzüglich der aus Beihilfe und privater Pflegeversicherung zustehenden Pflegeleistungen von 40,45 EUR/Tag belaufen. Über diese freiwillige Zusage hinaus ist die Antragsgegnerin zu weiteren Kassenleistungen nicht verpflichtet.
Es kann offen bleiben, ob die in Beschluss 3.1 der Satzung enthaltene Ermächtigung an den Vorstand, Härtefallentscheidungen zu treffen, dem betroffenen Mitglied überhaupt einen Rechtsanspruch auf Ermessensgebrauch eröffnet (offen gelassen auch von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 -). Denn die Antragsgegnerin hat mit der Versagung der Gewährung weiterer Kassenleistungen an den Antragsteller nach Ermessensgrundsätzen fehlerfrei entschieden. Die aus Beihilfe- und Kassenleistungen bestehende Zusage deckt den Tagessatz ab, der bei der bisherigen stationären Krankenhausbehandlung des Antragstellers entstanden ist, und soll nach den Ausführungen im Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.12.2006 bis zu der angekündigten weiteren Überprüfung nach einem halben Jahr dem Antragsteller bzw. dessen Angehörigen die Möglichkeit einräumen, alternative kostengünstigere Pflegemaßnahmen zu prüfen. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass sich die Zusage der Antragsgegnerin an dem Tagessatz von 720,-- EUR orientiert, den er derzeit für die häusliche 24 Stunden-Pflege an einen mobilen Pflegedienst bezahlt. Er lässt dabei bereits außer acht, dass es sich in seinem Fall auf Grund der dauerhaften Intensivpflegebedürftigkeit nicht mehr um Leistungen handelt, die vom satzungsgemäßen Krankenversicherungsverhältnis mit der Antragsgegnerin umfasst werden. Die Antragsgegnerin hätte ihn deshalb ermessensfehlerfrei auf die betragsmäßig deutlich niedriger liegenden Leistungen der Pflegeversicherung verweisen und eine Härtefallregelung nach Beschluss 3.1 der Satzung ablehnen können. Zu Unrecht beruft er sich insoweit auf eine Lebensgefährdung bei Verweigerung höherer Kassenleistungen. Sofern die dauerhafte Intensiv- und Beatmungspflege des Antragstellers durch Leistungen der Pflegeversicherung in Verbindung mit Beihilfeleistungen und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie etwaiger Unterhaltsverpflichtungen der nahen Angehörigen nicht ausreichen, hat der Antragsteller einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII. Ob er im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf die derzeit durchgeführte häusliche Intensivpflege durch den mobilen Pflegedienst hätte oder sich auf eine stationäre Pflege verweisen lassen müsste, wäre im Verhältnis gegenüber dem Sozialhilfeträger zu klären. Die Antragsgegnerin jedenfalls ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Krankenversicherungsverhältnisses Kassenleistungen zu gewähren, die dem Antragsteller dauerhaft die derzeitige kostenintensive häusliche Pflege ermöglicht. Dies ist - wie ausgeführt - nicht Gegenstand des von der Antragsgegnerin zu gewährleistenden Krankenversicherungsschutzes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Anwendung des in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 geregelten beamtenrechtlichen Teilstatus geht die Kammer für das Hauptsacheverfahren von dem zweifachen Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrages aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.04.2005 - 2 KSt 1.05 -, Juris, und Beschluss vom 13.09.1999 - 2 B 53.99 -, NVWZ-RR 2000, 176; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2006 - 4 S 1803/05 -, Juris) und hält im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel des Hauptsachestreitwerts für angemessen. Bei der streitigen Differenz an Kassenleistungen von 45,-- EUR/Tag und unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat folgt hieraus ein Streitwert in Höhe von 8.100,-- EUR.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.