Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Feb. 2007 - 18 K 1971/07

bei uns veröffentlicht am08.02.2007

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.100,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung höherer Kassenleistungen für die Intensiv- und Beatmungspflege des Antragstellers durch einen ambulanten Pflegedienst gerichtete Antrag gemäß § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg, denn es liegt kein Anordnungsanspruch vor.
Der Antragsteller begehrt eine Erhöhung der von der Antragsgegnerin mit Härtefallentscheidung vom 28.12.2006 (vgl. Blatt 12 der Behördenakten) zugesagten Beihilfe- und Kassenleistungen um 150,-- EUR pro Tag unter Verzicht auf die vorläufig verfügte zeitliche Befristung auf ein halbes Jahr. Da die Zusage für den bei der Antragsgegnerin als B1-Mitglied (beihilfeberechtigter Empfänger von Versorgungsbezügen) zu 30 Prozent krankenversicherten Antragsteller Beihilfe- und Kassenleistungen im Verhältnis von 70 zu 30 Prozent umfasst und die von der Antragsgegnerin nur im Auftrag der Beihilfestelle der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation festgesetzte Beihilfe gerichtlich nur gegen den (früheren) Dienstherrn des Antragstellers geltend gemacht werden kann, sind zwischen den Beteiligten vorliegend Kassenleistungen in Höhe von 45,-- EUR pro Tag streitig. In diesem Sinne ist der Antrag des Antragstellers sachdienlich auszulegen. Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, die Antragsgegnerin sei im Rahmen der Ermessensreduzierung „auf Null“ verpflichtet, ihm als Härtefallregelung gemäß dem Beschluss 3.1 ihrer Satzung die begehrten Kassenleistungen zu bewilligen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, so dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann.
Nach § 38 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin sind Aufwendungen für die vorliegend streitige Behandlungspflege nur im Rahmen einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Sätze 1 bis 3 des § 38 Abs. 1 der Satzung. Insbesondere dessen Satz 3 stellt dar, dass auch die Behandlungspflege nur bei einem vorübergehenden krankheitsbedingten Bedarf einen Anspruch auf Kassenleistungen begründet, wobei die für den Antragsteller einschlägige Leistungsordnung B der Satzung in Nr. 8 einen erstattungsfähigen Höchstsatz bestimmt, der seit 01.05.2005 3.347,04 EUR beträgt. Diese Satzungsbestimmung entspricht damit der beihilferechtlichen Regelung in § 6 Nr. 7 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Da der Antragsteller nach seinen von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Angaben dauerhaft auf Intensiv-Behandlungspflege angewiesen ist, ist der Bereich der gemäß § 38 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin noch von Kassenleistungen erfassten „vorübergehenden“ Krankenpflege überschritten. Beim Antragsteller liegt deshalb Pflegebedürftigkeit vor (vgl. insoweit auch die identische Abgrenzung in § 9 Abs. 2 BhV, der bei einer Behandlungsbedürftigkeit von voraussichtlich mindestens 6 Monaten in Abgrenzung zu der vorübergehenden häuslichen Krankheitspflege im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV dauernde Pflegebedürftigkeit feststellt, für die Aufwendungen nur im Rahmen der in § 9 Abs. 3 ff. BhV geregelten Pflegehöchstbeträge beihilfefähig sind). Obwohl danach Krankenversicherungsleistungen nach der Satzung nicht in Betracht kommen, hat die Antragsgegnerin im Wege eines Härtefallbeschlusses des Vorstands (Beschluss 3.1 der Satzung) Kassenleistungen zugesagt, die sich zusammen mit der im Auftrag der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation zugesagten ausnahmsweisen Beihilfeanerkennung (vgl. das Schreiben der Bundesanstalt an die Antragsgegnerin vom 05.12.2006, Blatt 11 der Behördenakten) auf 570,-- EUR pro Tag abzüglich der aus Beihilfe und privater Pflegeversicherung zustehenden Pflegeleistungen von 40,45 EUR/Tag belaufen. Über diese freiwillige Zusage hinaus ist die Antragsgegnerin zu weiteren Kassenleistungen nicht verpflichtet.
Es kann offen bleiben, ob die in Beschluss 3.1 der Satzung enthaltene Ermächtigung an den Vorstand, Härtefallentscheidungen zu treffen, dem betroffenen Mitglied überhaupt einen Rechtsanspruch auf Ermessensgebrauch eröffnet (offen gelassen auch von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 -). Denn die Antragsgegnerin hat mit der Versagung der Gewährung weiterer Kassenleistungen an den Antragsteller nach Ermessensgrundsätzen fehlerfrei entschieden. Die aus Beihilfe- und Kassenleistungen bestehende Zusage deckt den Tagessatz ab, der bei der bisherigen stationären Krankenhausbehandlung des Antragstellers entstanden ist, und soll nach den Ausführungen im Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.12.2006 bis zu der angekündigten weiteren Überprüfung nach einem halben Jahr dem Antragsteller bzw. dessen Angehörigen die Möglichkeit einräumen, alternative kostengünstigere Pflegemaßnahmen zu prüfen. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass sich die Zusage der Antragsgegnerin an dem Tagessatz von 720,-- EUR orientiert, den er derzeit für die häusliche 24 Stunden-Pflege an einen mobilen Pflegedienst bezahlt. Er lässt dabei bereits außer acht, dass es sich in seinem Fall auf Grund der dauerhaften Intensivpflegebedürftigkeit nicht mehr um Leistungen handelt, die vom satzungsgemäßen Krankenversicherungsverhältnis mit der Antragsgegnerin umfasst werden. Die Antragsgegnerin hätte ihn deshalb ermessensfehlerfrei auf die betragsmäßig deutlich niedriger liegenden Leistungen der Pflegeversicherung verweisen und eine Härtefallregelung nach Beschluss 3.1 der Satzung ablehnen können. Zu Unrecht beruft er sich insoweit auf eine Lebensgefährdung bei Verweigerung höherer Kassenleistungen. Sofern die dauerhafte Intensiv- und Beatmungspflege des Antragstellers durch Leistungen der Pflegeversicherung in Verbindung mit Beihilfeleistungen und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie etwaiger Unterhaltsverpflichtungen der nahen Angehörigen nicht ausreichen, hat der Antragsteller einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII. Ob er im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf die derzeit durchgeführte häusliche Intensivpflege durch den mobilen Pflegedienst hätte oder sich auf eine stationäre Pflege verweisen lassen müsste, wäre im Verhältnis gegenüber dem Sozialhilfeträger zu klären. Die Antragsgegnerin jedenfalls ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Krankenversicherungsverhältnisses Kassenleistungen zu gewähren, die dem Antragsteller dauerhaft die derzeitige kostenintensive häusliche Pflege ermöglicht. Dies ist - wie ausgeführt - nicht Gegenstand des von der Antragsgegnerin zu gewährleistenden Krankenversicherungsschutzes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Anwendung des in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 geregelten beamtenrechtlichen Teilstatus geht die Kammer für das Hauptsacheverfahren von dem zweifachen Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrages aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.04.2005 - 2 KSt 1.05 -, Juris, und Beschluss vom 13.09.1999 - 2 B 53.99 -, NVWZ-RR 2000, 176; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2006 - 4 S 1803/05 -, Juris) und hält im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel des Hauptsachestreitwerts für angemessen. Bei der streitigen Differenz an Kassenleistungen von 45,-- EUR/Tag und unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat folgt hieraus ein Streitwert in Höhe von 8.100,-- EUR.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Feb. 2007 - 18 K 1971/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Feb. 2007 - 18 K 1971/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Feb. 2007 - 18 K 1971/07 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Feb. 2007 - 18 K 1971/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Feb. 2007 - 18 K 1971/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Nov. 2006 - 4 S 1803/05

bei uns veröffentlicht am 06.11.2006

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2005 - 18 K 1506/04 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulas
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Feb. 2007 - 18 K 1971/07.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2007 - 4 S 518/07

bei uns veröffentlicht am 25.05.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Februar 2007 - 18 K 1971/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2005 - 18 K 1506/04 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 9.935,53 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger genannten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Der seit 1982 geschiedene und seit 30.04.2003 im einstweiligen Ruhestand befindliche Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „ob die nach § 57 BeamtVG bei der Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge nicht nur die Versorgungsbezüge der nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getretenen oder aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch die Versorgungsbezüge der gemäß § 130 Abs. 2 BRRG nach Umbildung einer Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten umfasst.“ Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden die Versorgungsbezüge des aus einem Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten und seiner Hinterbliebenen gekürzt, wenn für den geschiedenen Ehegatten durch Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 BGB Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurden. Was unter Versorgungsbezügen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG. Danach fällt darunter das Ruhegehalt, das gemäß § 30 BRRG bzw. § 59 Abs. 2 LBG der Ruhestandsbeamte nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erhält. Als Ruhestandsbeamter in diesem Sinne gilt auch der Beamte, der gemäß § 130 Abs. 2 BRRG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, da die Vorschriften über den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRRG bzw. § 61 LBG grundsätzlich auch für den einstweiligen Ruhestand gelten. Die Einschränkung in § 61 LBG, wonach dies nur dann gilt, wenn in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, greift in Fällen wie dem vorliegenden nicht ein, da eine anderweitige Regelung nicht ersichtlich ist.
Eine anderweitige Regelung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht aus § 65 LBG. Nach dieser Vorschrift gilt der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, der die Altersgrenze erreicht, in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Damit ist klargestellt, dass die Verpflichtung des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten (vgl. §§ 32 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 2 BRRG, § 64 LBG), mit Erreichen der Altersgrenze entfällt. In versorgungsrechtlicher Hinsicht bewirkt der Übergang vom einstweiligen Ruhestand in den „allgemeinen“ Ruhestand dagegen keine Änderung (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BeamtVG, § 41 RdNr. 11).
Nichts anderes ergibt sich auch aus § 57 BeamtVG selbst. Die Vorschrift regelt die Folgen für die Versorgung des ausgleichspflichtigen Beamten und seiner Hinterbliebenen im Fall des so genannten Quasi-Splittings gemäß § 1587b Abs. 2 BGB. Mit der fiktiven Nachversicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung diesem gegenüber im Versicherungsfall leistungspflichtig. Die Aufwendungen aus der begründeten Versicherung werden dem Versicherungsträger vom Dienstherrn des Beamten als Träger der Versorgungslast erstattet (vgl. § 225 SGB VI). Dafür erhält der ausgleichspflichtige Beamte bei Eintritt in den Ruhestand nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09.11.1995, NVwZ 1996, 584; Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.1993 - 3 B 93.42 -, Juris). Dieser mit der Kürzung verfolgte Zweck rechtfertigt es, alle Versorgungsanrechte in die Kürzung einzubeziehen, die vom Versorgungsausgleich erfasst werden. Hierzu zählen auch die Versorgungsbezüge des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten (Hahne, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a BGB, RdNr. 49; Dörr, in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 1587a RdNr. 69). Denn der einstweilige Ruhestand ist, wie die Verweisungsvorschriften § 32 Abs. 1 Satz 1 BRRG, § 61 LBG zeigen, ein echtes Ruhestandsbeamtenverhältnis (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayrisches Beamtengesetz, Komm., Vorbem. Zu Art. 51 - 54; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 36 RdNr. 26), für das die Vorschriften über den Ruhestand anwendbar sind und in dem - nach einer Übergangszeit (vgl. § 4 Abs. 1 BBesG) - nicht mehr Dienstbezüge gezahlt werden, sondern die allgemeine Versorgung gewährt wird. Diese Versorgung wird dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehaltlich der Verpflichtung, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten (vgl. §§ 32 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 2 BRRG, § 64 LBG), auf Lebenszeit gewährt und dient daher grundsätzlich der Alterssicherung.
Dass der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 57 BeamtVG auf die im einstweiligen Ruhestand gewährten Versorgungsbezüge ausgeht, bestätigt auch die Regelung in § 63 BeamtVG. Dort hat der Gesetzgeber geregelt, welche Geldleistungen bei der Anwendung des Abschnitts VII - also unter anderem der Vorschrift des § 57 BeamtVG - dem Ruhegehalt gleichstehen. Die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Unter Nr. 10 sind auch die Bezüge genannt, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG gewährt werden. Hierbei handelt es sich um die Dienstbezüge, die der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte noch für eine Übergangszeit, nämlich für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate anstelle der Versorgungsbezüge erhält (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 06.04.2000, ZBR 2000, 379). Gelten somit die während der Übergangszeit weiterhin gewährten Dienstbezüge eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten für die Anwendung des § 57 BeamtVG als Ruhegehalt, ist daraus zu schließen, dass erst recht auf das nach Ablauf der Übergangszeit gezahlte Ruhegehalt die Kürzungsregelung des § 57 BeamtVG anzuwenden ist. Für Beamte, die nach Umbildung einer Körperschaft gemäß § 130 Abs. 2 BRRG in den einstweiligen Ruhestand versetzten worden sind, gelten insoweit keine Besonderheiten.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Kürzung der Versorgungsbezüge vor Erreichen der Altersgrenze verstoße bei Beamten, die - wie er - wegen Umbildung der sie beschäftigenden Körperschaft gemäß § 130 Abs. 2 BRRG in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden seien, gegen das Willkürverbot, und verweist zur Begründung auf die unterschiedlichen Gründe, die zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand einerseits und zum Eintritt in den „dauernden“ oder vorzeitigen Ruhestand andererseits führen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich daraus indessen nicht. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge bei geschiedenen Beamten, die wegen Umbildung einer Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden, nicht willkürlich ist.
10 
Richtig ist allerdings, dass hinsichtlich der Ursachen für die Begründung des Ruhestands Unterschiede bestehen. Der Eintritt in den „dauernden“ Ruhestand knüpft an das Erreichen der Altersgrenze, die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand an die Dienstunfähigkeit an. In beiden Fällen sind damit Umstände maßgebend, die dem persönlichen Lebensbereich des Beamten entstammen. Der Anlass für den einstweiligen Ruhestand liegt dagegen in erster Linie in der Sphäre des Dienstherrn (vgl. Weiss/Niedermaier /Summer/Zängl, a.a.O., Vorbem. zu Art. 51-54, Anm. 1 a). Im Falle des „politischen“ Beamten (vgl. § 31 BRRG, § 60 LBG) dient die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dazu, die fortdauernde Übereinstimmung der Amtsführung des politischen Beamten mit der Regierungspolitik zu gewährleisten, im Falle der - hier einschlägigen - Umbildung von Körperschaften (§ 130 Abs. 2 BRRG) oder Behörden (vgl. § 20 BRRG, § 60a LBG) dient sie dazu, nicht anders behebbare Schwierigkeiten bei der Personalanpassung zu bewältigen.
11 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedoch entschieden, dass diese Unterschiede es dem Gesetzgeber nicht gebieten, die Versorgungsbezüge des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vor Erreichen der Altersgrenze von der Kürzung nach § 57 BeamtVG auszunehmen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, BVerfGE 76, 256, 329). Diese Grundsätze sind hier nicht verletzt.
12 
Der Gesetzgeber hat dem besonderen Interesse des Dienstherrn am Eintritt des einstweiligen Ruhestands bei der Versorgung des betroffenen Beamten dadurch Rechnung getragen, dass dem Beamten besondere Vergünstigungen eingeräumt werden, die anderen Ruhestandsbeamten nicht zustehen. So wird der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte während einer Übergangszeit von drei Monaten weiterhin durch Dienstbezüge alimentiert (vgl. § 4 Abs. 1 BBesG) und erhält außerdem für mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre ein erhöhtes Ruhegehalt nach § 14 Abs. 6 BeamtVG, das sich grundsätzlich auf der Grundlage des Höchstruhegehaltsatzes aus dem Endgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe errechnet. Eine darüber hinausgehende Privilegierung auch hinsichtlich der Kürzung der Versorgungsbezüge gebietet der Gleichheitssatz nicht. Denn auch die Versorgungsbezüge des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten sind - wie bereits ausgeführt - Versorgungsanrechte, die dem Versorgungsausgleich unterliegen und daher die Anwendung des § 57 BeamtVG rechtfertigen.
13 
Auch wenn man als Vergleichsgruppe nur die geschiedenen Beamten in den Blick nimmt und innerhalb dieser Gruppe die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten den Beamten gegenüberstellt, die sich wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befinden, ergibt sich nichts anderes. Verglichen mit dem erst nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tretenden Beamten hat der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Kläger wegen des für ihn ungünstigeren Verhältnisses der - aufgrund der früheren Zurruhesetzung verkürzten - ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit zu der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB) tendenziell eine stärkere und im Übrigen vermutlich länger andauernde Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinzunehmen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Situation des im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten indes nicht von dem wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten. Für Letzteren hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der genannte Nachteil letztlich auf der Tatsache beruht, dass der vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte erheblich viel eher als der "Regelbeamte" in den Genuss seiner Versorgungsbezüge kommt und daher sachlich gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 09.11.1995, NVwZ 1996, 584). Gleiches hat auch für den Beamten im einstweiligen Ruhestand zu gelten.
14 
Mit der Ansicht, der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte sei wegen der besonderen, in der Sphäre des Dienstherrn wurzelnden Gründe für die Versetzung in den Ruhestand gegenüber den „normalen“ Ruhestandsbeamten auch hinsichtlich der Kürzung der Versorgungsbezüge besser zu stellen, verkennt der Kläger, dass dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraums zusteht. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Auf die Frage, ob er damit die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat, kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987, 256, 330). Dem Gesetzgeber stand es demnach frei, dem besonderen Anlass für den einstweiligen Ruhestand durch die genannten Vergünstigungen Rechnung zu tragen, von einer Differenzierung hinsichtlich der Kürzungsregelung jedoch abzusehen.
15 
Gegen die Ansicht des Klägers, bei der Kürzung der Versorgungsbezüge sei zwingend nach dem Grund für die Versetzung in den Ruhestand zu differenzieren, spricht zudem die Überlegung, dass jedenfalls der vorzeitige und der einstweilige Ruhestand nicht scharf voneinander abgegrenzt sind. So ist bei einem Beamten, der sich im einstweiligen Ruhestand befindet und später dienstunfähig wird, ein Wechsel in den vorzeitigen Ruhestand grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 42 RdNr. 24 a. E.; anders nur in Bayern, vgl. Art 54 Abs. 1 Satz 1 bayr. LBG). Zu einer Klärung der Dienstfähigkeit kommt es allenfalls dann, wenn der Beamte gemäß § 64 LBG erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll. Würde man bei der Kürzung der Versorgungsbezüge - wie vom Kläger verlangt - nach der Art des Ruhestands differenzieren, wäre daher der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, bei dem nachträglich Dienstunfähigkeit eintritt, gegenüber dem Beamten, der von Anfang an dienstunfähig ist und in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, ohne sachlichen Grund besser gestellt. Denn er müsste trotz Dienstunfähigkeit erst mit Erreichen der Altersgrenze eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinnehmen.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. In Streitsachen, welche die Verbesserung der versorgungsrechtlichen Rechtsstellung betreffen (sog. Teilstatus), bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den vom Beklagten gekürzten Versorgungsbezügen und den vom Kläger erstrebten ungekürzten Versorgungsbezügen (BVerwG, Beschluss vom 22.01.1987, NJW 1987, 1566).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).